ANTRÄGE | Anträge an das Landtagspräsidium

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    Siebzehnte Wahlperiode




    Drucksache XVII/XX


    A n f r a g e

    des Abgeordneten Wolfgang von Hohenecken - LAZ



    Haushaltsplan des Freistaates Bayern LP17 - Frage an das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft


    Der Haushaltsplan des Freistaates Bayern wurde für die aktuelle Legislaturperiode noch nicht vorgestellt. Da die Veröffentlichung des Haushaltsplanes Transparenz und einen Einblick in die geplanten Einnahmen und Ausgaben der Regierung gibt, wird um Stellungnahme gebeten.


    Frage 1

    Warum wurde der Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die aktuelle Legislaturperiode noch nicht veröffentlicht?


    Frage 2

    Liegt der Verzögerung der Veröffentlichung des Haushaltsplans ein spezifischer Grund zugrunde? Wenn ja, welcher?


    Frage 3

    Welche Schritte wurden unternommen, um sicherzustellen, dass der Haushaltsplan so bald wie möglich veröffentlicht wird?


    Frage 4

    Gibt es einen voraussichtlichen Zeitplan für die Veröffentlichung des Haushaltsplans? Wenn ja, wann ist mit der Veröffentlichung zu rechnen?


    Vielen Dank.

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    Siebzehnte Wahlperiode




    Drucksache XII/025


    A n f r a g e

    des berufenen Bürgers Moritz Rehm-Häberlin (CDSU)



    Wohnsituation und Flächenfraß


    1. Trotz der Inflation und sinkenden Reallöhnen steigen die Mieten in den bayerischen Städten weiter an.


    1.1 Welche kurzfristige und langfristige Maßnahmen plant die Staatsregierung, um Mieterinnen und Mieter vor Verdrängung zu schützen?

    1.2 Welche langfristige Maßnahmen plant die Staatsregierung, damit auch für Menschen mit geringen Einkommen ein Leben in der Stadt möglich bleibt?

    1.3 Wie positioniert sich die Staatsregierung zu einer Erhöhung der Bindungsdauer des KommWFP auf beispielsweise 30 oder 45 Jahre?


    2. Schreitet man weiter Richtung Land zeigen sich andere Probleme bei der Wohnraumsituation und Stadtentwicklung. Der BR spricht beispielsweise von sogenannten "Donut-Städten": Eine marode und unattraktiver Altstadtkern, umgeben von einem Ring an Neubaugebieten.


    2.1 Welche Maßnahmen unternimmt die Staatsregierung, um die Kommunen zu unterstützen bei der Wiederbelebung der Ortskerne von Mittel-, Klein- und Landstädten?

    2.2 Welche Schritte unternimmt die Staatsregierung, um die bürokratischen Hürden bei Altbausanierungen abzubauen und diese attraktiv für Familien zu machen?


    3. Im Jahr 2021 gab es in Bayern laut Süddeutscher Zeitung einen Flächenfraß von über 10 Hektar am Tag. Im Jahr 2018 wurde von der damaligen Staatsregierung ein maximaler Verbrauch von maximal 5 Hektar am Tag angepeilt. Opfer des Flächenfraßes sind in der Regel landwirtschaftliche Betriebe.


    3.1 Welche Maßnahmen unternimmt die Staatsregierung, dem Flächenfraß Einhalt zu gebieten?

    3.2 Wie bewertet die Staatsregierung eine Obergrenze für den täglichen (monatlichen, jährlichen) Flächenfraß?

    3.3 Wie steht die Staatsregierung zu einem Anreizsystem für Kommunen, um den Erhalt von landwirtschaftlichen und Naturflächen attraktiver zu machen gegenüber dem Ausweisen von Gewerbegebieten?



    Mit der Bitte um eine zeitnahe Beantwortung. Vielen Dank!

  • Bayerischer Landtag


    Siebzehnte Wahlperiode








    Drucksache XII/026



    A n f r a g e


    der berufenen Bürgerin Mandy Kraus-Sebald (BU)



    Frage an das Innenministerium




    Aktueller Zustand des Bayrischen Katastrophenschutzes und dessen Weiterentwicklung




    1. Die Flutkatastrophe von 2021 in Südbayern, an der Ahr und in Teilen NRWs hat gezeigt das der Katastrophenschutz ein sehr wichtiger Bestandteil zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zur Bewältigung solcher Lagen ist. Deshalb ist eine gute Ausstattung des größten Teils ehrenamtlichen Personals mit Material und Ausbildung von allergrößter Wichtigkeit.




    1.1 Welche Maßnahmen sind im Bereich der Modernisierung alter Fahrzeuge oder deren Ersatzbeschaffung von Seiten der Staatsregierung in ihrem Gesetzlichen Rahmen vorgesehen?


    1.2 Strebt die Staatsregierung bauliche Veränderungen an gefährdeten Fluß- und Bachläufen zum Schutz der Anwohner an und was ist bis jetzt auf diesem Bereich gesehen?


    1.3 Welche Maßnahmen will der Freistaat im Bereich der Waldbrandbekämpfung einleiten um die Kommunen zu unterstützen.





    Mit der Bitte um eine zeitnahe Beantwortung. Vielen Dank!

    MdL Bayern

    Bundesvorsitzende BürgerUnion

    Landesvorsitzende Bayern BürgerUnion


    Einmal editiert, zuletzt von Mandy Kraus-Sebald ()

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    Siebzehnte Wahlperiode




    Drucksache XVII/XX


    G e s e t z e n t w u r f

    des Abgeordneten Kratzer


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes


    A) Problem

    Der Jugendstrafvollzug in freien Formen ist in Bayern augenblicklich nicht geregelt. Der Jugendstrafvollzug in freier Form bietet Vorteile für die Jugendlichen und bietet eine gute Gewähr, die Aufgaben und Ziele des Jugendstrafvollzugs zu erfüllen. Etwaige Projekte sind bereits seit längerer Zeit in Baden-Württemberg und anderen Ländern erprobt.


    B) Lösung

    Einführung der Möglichkeit des Strafvollzugs in freien Formen.


    C) Alternativen

    Keine.


    D) Kosten

    Durch dieses Gesetz entstehen keine Kosten, da das Justizministerium von der Möglichkeit erst Gebrauch machen muss. Die genauen Kosten werden von der Ausgestaltung abhängen, aber wahrscheinlich mehr als die Kosten der Unterbringung im geschlossenen bzw. offenen Vollzug.





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes

    vom X X . X X . 2 0 2 3



    § 1


    Das Bayerisches Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Art. 133 erhält folgende Fassung:

    „Art. 133

    Geschlossener Vollzug, offener Vollzug und Vollzug in freier Form

    (1) Art. 12 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zu einer Unterbringung in einer Einrichtung des offenen Vollzugs die Zustimmung der jungen Gefangenen nicht erforderlich ist.

    (2) 1Geeignete junge Gefangene können in einer Einrichtung des Jugendstrafvollzugs in freier Form untergebracht werden. 2Die Eignung muss positiv festgestellt und dokumentiert werden. 3Die Entscheidung hierüber trifft die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. 4Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass in bestimmten Fällen die Entscheidung über die Unterbringung junger Gefangener im Jugendstrafvollzug in freier Form erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird. 5Während der Unterbringung im Jugendstrafvollzug in freier Form besteht das Vollzugsverhältnis der Gefangenen zur Justizvollzugsanstalt fort.

    (3) Junge Gefangene, die sich während ihres Aufenthalts in einer Unterbringung in freier Form nicht als geeignet erweisen, sind in den offenen oder geschlossenen Jugendstrafvollzug zu verlegen.

    (4) Das für Justiz zuständige Staatsministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Soziales zuständigen Staatsministerium die für den Jugendstrafvollzug in freier Form zugelassenen Einrichtungen.

    (5) Art. 107 Abs. 1 Satz 2 gilt auch für den Jugendstrafvollzug in freier Form.“

    2. In Art. 137 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „offenen Vollzugs“ die Worte „oder des Vollzugs in freier Form“ eingefügt“.

    3. In Art. 165 werden nach dem Wort „Justizvollzugsanstalten“ die Worte „oder Einrichtungen im Jugendstrafvollzug in freier Form“ eingefügt.

    4. In Art. 166 Abs. 1 werden nach der Klammer die Worte „oder in Einrichtungen in freier Form“ eingefügt.

    5. Der bisherige Wortlaut des Art. 173 Abs. 1 wird Satz 1 und es wird folgender Satz 2 angefügt: „2Die Aufsicht über die Einrichtungen des Jugendstrafvollzugs in freier Form führt das für Justiz zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Soziales zuständigen Staatsministerium; die Aufsichtsbehörde kann in gegenseitigem Einvernehmen das für Soziales zuständige Staatsministerium mit Aufgaben der Aufsicht betrauen.“



    § 2


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


  • Verehrte Frau Alterspräsidentin,


    hiermit gebe ich ihnen bekannt, dass ich von nun an Berufener Bürger der SDP bin. Ferner teile ich ihnen mit, dass ich eines der vakanten Mandate der SDP-Fraktion besetze.


    Vielen Dank.

    gez.:

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  • Bayerischer Landtag



    Siebzehnte Wahlperiode






    Drucksache XVII/28




    A n f r a g e



    der Berufenen Bürgerin Mandy Kraus-Sebald - BU





    Stärkung des Ländlichen Raumes - Frage an das Ministerium für Bundesangelegenheiten, Europa, Landesentwicklung und Energie



    Im Freistaat ist der Ländliche Raum ein wichtiger Bestanteil des Landes. Deshalb sollte es Aufgabe der Landesregierung sein ihn zu stärken und zu fördern. Deshalb wird die Landesregierung um Stellungnahme zu folgenden Fragen gebeten.




    Frage 1



    Was gedenkt die Landesregierung zu unternehmen um die Dörfer und Kleinstädte weiterhin attraktiv für Familien und die Wirtschaft zu halten?



    Frage 2



    Gibt es konkrete Pläne auch weitere Staatliche Behören in den ländlichen Raum zu verlagern um Arbeitsplätze zu schaffen?



    Frage 3



    Welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung zu unternehmen um weiter die Grundversorgung der Landbevölkerung mit Mitteln des alltäglichen Bedarfes und der Gesundheitsversorgung aufrecht zu erhalten?



    Frage 4



    Was für Investitionen in den Ländlichen Raum im Bereich der Infrastruktur ist von Seiten der Landesregierung zu erwarten?



    Besten Dank.

    MdL Bayern

    Bundesvorsitzende BürgerUnion

    Landesvorsitzende Bayern BürgerUnion


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    Achtzehnte Wahlperiode






    Drucksache XVIII/001



    A n t r a g

    der Fraktion der SDP



    Beschluss einer Geschäftsordnung für den XVIII. bayerischen Landtag





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    A n l a g e 1


    Beschluss einer Geschäftsordnung für den XVIII. bayerischen Landtag


    Der bayerische Landtag möge beschließen:


    1. Der Landtag wolle auf die Anordnung eines Beschlusses einer Geschäftsordnung durch den Landtag durch Artikel 20 Abs. 3 BV beschließen:

    Die Geschäftsordnung des XVII. bayerischen Landtages wird wort- und inhaltsgetreu für die XVIII. Wahlperiode des bayerischen Landtages übernommen.

    Einmal editiert, zuletzt von Pierre Sánchez ()

  • Bayerischer Landtag320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.png

    Achtzehnte Wahlperiode



    A n t r a g

    der Fraktion der CDSU


    Wahl des Ministerpräsidenten


    Der bayerische Landtag möge beschließen:


    Die Wahl des neuen Ministerüräsidenten.



    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg


  • Beide Vorschläge werden zurückgewiesen. Dem ersten Wahlvorschlag ermangelt es der Nennung eines konkreten Kandidaten, letzterer fehlt es der ausdrücklichen Unterstützung durch eine Partei (SO: vgl. § 15 vDGB).

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

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    Achtzehnte Wahlperiode



    A n t r a g

    der Fraktion der CDSU und der ALLIANZ


    Wahl des Ministerpräsidenten


    Der bayerische Landtag möge beschließen:


    Die Wahl des neuen Ministerüräsidenten.



    Kandidat für das Amt

    Dr. Natalia Lewandowska

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

    2 Mal editiert, zuletzt von Christian von Wildungen ()

  • Bayerischer Landtag

    Achtzehnte Wahlperiode




    Drucksache XVIII/XX


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch die Ministerpräsidentin


    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsregierung





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    A n l a g e 1


    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsregierung



    Hiermit werden gem. Art. 49 BV, mit Zustimmung des Landtages, die Zahl der Geschäftsbereiche der Staatsregierung auf fünf festgelegt und wie folgt abgegrenzt:


    1. Staatsministerium des Innern;

    2. Staatsministerium der Finanzen und für Wirtschaft;

    3. Staatsministerium der Justiz und für Verfassung;

    4. Staatsministerium für Schulwesen, Wissenschaft und bayerische Kultur

    4. Staatskanzlei;

    Dr. Natalia Lewandowska

    Geschf. Ministerpräsidentin des Freistaates Bayern

    Erste Vizepräsidentin des Bundesrates

    In Einigkeit und Treue, Heimatliebe im Herzen

    3 Mal editiert, zuletzt von Dr. Natalia Lewandowska ()

  • Bayerischer Landtag

    Achtzehnte Wahlperiode




    Drucksache XVIII/XX


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch die Ministerpräsidentin


    Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister und des Stellvertreters der Ministerpräsidentin






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    A n l a g e 1


    Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister und des Stellvertreters der Ministerpräsidentin



    I. Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister


    Hiermit wird gem. Art. 45 BV, mit Zustimmung des Landtages, berufen:


    1. Herr Gerold von Hohenelmen-Lützburg zum Staatsminister der Finanzen und für Wirtschaft;

    2. Herr Christian von Wildungen zum Staatsminister des Innern;

    3. Herr Nathan Lefèvre zum Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales in der Staatskanzlei

    4. Frau Dr. Oxana Koslowska zur Staatsministerin der Justiz und für Verfassung

    5. Herr Takeru Yamamoto zum Staatsminister für Schulwesen, Wissenschaft und bayerische Kultur


    II. Berufung des Stellvertreters der Ministerpräsidentin


    Hiermit wird gem. Art. 46 BV, mit Zustimmung des Landtages, Herr Christian von Wildungen zum Stellvertreter der Ministerpräsidentin bestimmt.

    Dr. Natalia Lewandowska

    Geschf. Ministerpräsidentin des Freistaates Bayern

    Erste Vizepräsidentin des Bundesrates

    In Einigkeit und Treue, Heimatliebe im Herzen

    3 Mal editiert, zuletzt von Dr. Natalia Lewandowska ()

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    Achtzehnte Wahlperiode




    Drucksache XVIII/XX


    G e s e t z e n t w u r f

    der Fraktion der Grünen und der Abgeordneten Sebastian Fürst und Magnus Gruensen



    Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes


    A) Problem

    Am vergangenen Dienstag wurde in einer Studie der Menschenrechtsorganisation Amnesty International Deutschland zum ersten Mal als Land kategorisiert, in dem die Versammlungsfreiheit eingeschränkt ist. Begründet wird diese Einstufung unter anderem durch die Anwendung der Präventivhaft, der vor allem Klimaaktivisten ausgesetzt sind. Die Präventivhaft wurde einst zur Abwehr von Terrorismus eingeführt, aber die aktuelle Anwendung dieses Gesetzes gegen Klimaaktivisten erzwingt eine Neugestaltung der Präventivhaft. Es darf nämlich auf keinen Fall der Eindruck entstehen, dass der Staat Antiterrorismusgesetze nutzt, um unliebsame Aktivisten zum Schweigen zu bringen.


    B) Lösung

    Die Regelungen zum Präventivgewahrsam werden so verändert, dass ein Handeln der Polizei zur Verhinderung von Terrorismus nach wie vor möglich ist, aber eben nicht die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung einer Tat dazu führt, dass man 30 Tage in Gewahrsam genommen werden kann. Es bleibt weiterhin möglich bei Auffinden von bestimmten Gegenständen, die klar für die Begehung einer Tat bestimmt sind, die Person in Gewahrsam zunehmen, die diese Gegenstände mit sich führt. Die Dauer der Präventivhaft wird von 30 Tage auf zehn Tage reduziert. Gewahrsam, der zur Durchsetzung von Platzverweisen oder ähnlichen Ordnungsmaßnahmen angewendet wird, wird auf höchstens zwei Tage reduziert.


    C) Alternativen

    Es sind zur Änderung der Präventivhaftvorschriften keine Alternativen bekannt.


    D) Kosten

    Dem Freistaat und den Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

    vom X X . X X . 2 0 2 3



    Artikel 1

    Änderung des Polizeiaufgabengesetzes


    Das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 11. April 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Art 17 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:


    "das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass


    a) die Person die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist,


    b) bei der Person Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben müsste;"


    2. Art 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:


    "In der richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf in den Fällen des Art. 17 Nr. 2 und 3 zehn Tage, in den übrigen Fällen des Art 17 zwei Tage nicht überschreiten, wenn nicht die Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet oder genehmigt ist. Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Personalien darf die Dauer von insgesamt 12 Stunden nicht überschreiten."




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft





  • Bayerischer Landtag

    Achtzehnte Wahlperiode



    Drucksache XVIII/XX


    A n t r a g

    Der Abgeordneten Mandy Kraus-Sebald (BU)


    Schaffung eines Fonds zur Förderung unserer Bayrischen Vereine



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    A n l a g e 1


    1. Schaffung eines Fonds zur Förderung unserer Bayrischen Vereine


    A) Bayerns kultureller Vielfalt ist weltweit bekannt und geschätzt. Zur Pflege dieser Kultureller Vielfalt in unseren sieben Regierungsbezirken tragen in höchstem Maße unsere vielen Vereine bei, seien es die Brauchtums- und Trachtengruppen, unsere Sport- und Schützenvereine und viele weitere unterschiedliche Vereine welche die Traditionen mit ihren Veranstaltungen und Festen am leben erhalten. Doch leider geht die aktuelle Inflationäre Lage auch nicht spurlos an ihnen vorbei und bringt einige dieser so wichtigen Stützen für unsere Menschliches Zusammenleben in finanzielle Nöte.

    B) Zur Lösung dieser Problematik sollen die beiden Zuständigen Ministerien das Finanzministerium und das Innenministerium, sowie das Ministerium für Schulwesen, Wissenschaft und Bayrische Kultur evaluieren in welchem Rahmen eine Finanzielle Unterstützung der Vereine möglich gemacht werden kann.

    C) Nach dieser Beratung soll dann ein entsprechender und unbürokratischer Fond aufgelegt werden.

    MdL Bayern

    Bundesvorsitzende BürgerUnion

    Landesvorsitzende Bayern BürgerUnion



  • Ich erinnere erneut an meinen Antrag Dr. Oxana Koslowska

    MdL Bayern

    Bundesvorsitzende BürgerUnion

    Landesvorsitzende Bayern BürgerUnion


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    Neunzehnte Wahlperiode




    Drucksache XIX/003


    A n t r a g

    der Gruppe der SDP und der Berufenen Bürgerin Gundula Umbritsch



    Öffentlichen Dienst stärken - Faire Bezahlung für die Beschäftigten des Freistaats Bayern






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    A n l a g e 1

    Öffentlichen Dienst stärken - Faire Bezahlung für die Beschäftigten des Freistaats Bayern


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Wirtschaft wird aufgefordert
    a) sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der aktuellen Tarif- und Besoldungsrunde des öffentlichen Dienstes der Länder für eine Anhebung des Tabellenentgelts um 10,5 %, mindestens aber 500€ einzusetzen und

    b) einen Gesetzesentwurf zur zeit- und wirkungsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern zu erarbeiten und in den Bayerischen Landtag einzubringen.


    2. Die Bayerische Staatsregierung wird aufgefordert

    a) einen Aktionsplan zur Stärkung des bayerischen öffentlichen Dienstes auszuarbeiten und umzusetzen und

    b) eine Evaluation der derzeitigen Arbeitsbelastung in den Behörden des Freistaates Bayern vorzunehmen und die Stellenpläne an das Ergebnis anzupassen.



    gez. Umbritsch

    Gundula Umbritsch

    Regierungsdirektorin

    Berufene Bürgerin im Bayerischen Landtag


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    2 Mal editiert, zuletzt von Gundula Umbritsch ()