Beiträge von Lukas Kratzer

    Frau Präsidentin,

    Kolleginnen und Kollegen,


    der Bundesrat hat die Aufgabe in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitzuwirken - so schreibt es das Grundgesetz vor.


    Eine der Möglichkeiten des Bundesrates ist das Recht der Stellungnahme zu Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, noch vor dem Bundestag können wir das Fachwissen der Länder aus der Verwaltungspraxis einbringen und zeigen damit eine vielleicht bisher nicht ausreichend berücksichtigte Perspektive auf. Mit diesen Stellungnahmen können wir auch darauf hinwirken, potentielle Konflikte zwischen den beiden gesetzgebenden Organen des Bundes frühzeitig zu lösen. Dabei dürfen wir selbstverständlich nicht die Rolle des Bundestages als Gesetzgeber, als legitimierte Volksvertretung überschatten.


    Das Recht auf Stellungnahme wurde in letzter Zeit aber nur unzureichend wahrgenommen. Das ist nicht zu rechtfertigen. Der Bundesrat muss weiterhin starker Vertreter der Länderinteressen - und ich möchte das betonen, der Länderinteressen - sein.

    Bayern hat deswegen bereits zweimal - einmal durch die geschätze Kollegin Staatsministerin a.D. Dr. Christ, einmal durch meine Wenigkeit - den Versuch unternommen. Nachdem der Versuch Abstimmungen im Bundesrat zu diesem Thema durch eine Kompilation zu ersetzen an den anderen Ländern gescheitert ist, und der Vorschlag für eine grundsätzliche Überarbeitung an der 2/3-Mehrheit im Bundestag scheiterte, kommt nun der dritte Versuch. Aller guten Dinge sind bekanntlich drei.


    Wir wollen nun erreichen, dass die Abstimmungen zur Stellungnahme schneller ablaufen können. Konkret soll das Verfahren künftig wie folgt aussehen:

    1. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird vom Präsidenten zur Debatte gestellt.

    2. Ein Land kann nun einen Antrag auf Stellungnahme in dieser Debatte stellen, sprich im Sinne von: "Der Bundesrat möge beschließen, wie folgt Stellung zu nehmen: ..."

    3. Sodann können unmittelbar, sofort und unverzüglich Stimmabgaben durch die Länder erfolgen.

    Bspw. könnten mit den aktuellen Mehrheitsverhältnissen Bayern und Hamburg sofort nach Stellung des Antrages eine Mehrheit an Ja-Stimmen abgeben.

    4. Der Präsident kann dann das Ergebnis vorzeitig feststellen (falls möglich) bzw. bis Ende der Debatte warten und diese dann schließen.

    5. Der Gesetzentwurf kann schließlich mit der Stellungnahme des Bundesrates an den Bundestag weitergereicht werden.


    Vorteil dieses Prozederes ist, dass der Präsident keine seperate Abstimmung zu dem Antrag zu veranstalten braucht. Dies entlastet das Präsidium. Gleichzeitig wird der Weg klarer, da alles gesammelt in der Debatte abläuft. Die Möglichkeit des Bundesrates wird auch gestärkt, da - so unsere Erwartung - die Hemmschwelle für solche Anträge sinkt.


    In der Praxis werden oftmals nur zwei Länder für eine Mehrheit benötigt. Stimmt neben dem antragstellenden Land also ein weiteres Land der Stellungnahme zu, ist diese beschlossen.


    Damit bitte ich Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, dieser Änderung herzlich zuzustimmen. Zuletzt möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass wir hier nur neue Möglichkeiten schaffen, alte aber nicht verhindern. Niemand wird gezwungen an diesem neuen beschleunigten Verfahren teilzunehmen.


    Bayern bittet um Zustimmung.


    Vielen Dank

    Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens

    vom 1 4 . 0 4 . 2 0 2 4


    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekanntgemacht wird:


    Artikel 1
    Bayerisches Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
    (Bayerisches Bekanntmachungsgesetz – BayBekG)

    Teil 1
    Allgemeine Bestimmungen


    § 1
    Geltungsbereich

    Dieses Gesetz gilt für den Freistaat Bayern und die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.


    § 2
    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Gesetzes

    1. ist die Verordnung (EU) 910/2014, die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1993/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44),

    2. ist das Format PDF/A-2 oder neuer, ein Format, dass mindestens und in jedem Falle die Anforderungen der Norm ISO 19005-2, herausgegeben am 20. Juli 2011, beziehbar durch die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und durch das Bayerische Hauptstaatsarchiv archivmäßig niedergelegt, erfüllt,

    3. sind die Schlussfolgerungen des Rates zum European Legislation Identifier die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. November 2017 zum European Legislation Identifier (ABl. C 441 vom 22.12.2017, S. 8),

    4. sind die Schlussfolgerungen des Rates zum European Case Law Identifier die Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung (ABl. C 127 vom 29.04.2011, S. 1).


    Teil 2
    Bayerisches Rechtsinformationssystem


    § 3
    Das Bayerische Rechtsinformationssystem

    (1) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt) errichtet und betreibt unter der Bezeichnung „Bayerisches Rechtsinformationssystem“ (BayRIS) eine Plattform für die Verkündung und Bekanntmachung von Rechtsvorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Rechtsinformationssystem).

    (2) Das Rechtsinformationssystem ist unter der Internetseite bayris.bayern.de zu betreiben.

    (3) Das Rechtsinformationssystem soll die Schlussfolgerungen des Rates zum European Legislation Identifier (ELI) soweit wie möglich umsetzen, insbesondere bei der Datenbank des bayerischen Landesrechts.

    (4) In das Rechtsinformationssystem kann, insbesondere in der Datenbank des bayerischen Landesrechts, die Rechtsprechung bayerischer Gerichte aufgenommen werden; die Schlussfolgerungen des Rates zum European Case Law Identifier (ECLI) sind soweit wie möglich umzusetzen.


    § 4
    Datenbank des bayerischen Landesrechts

    1Alle im Rechtsinformationssystem veröffentlichten Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften sind nach aktuellem Stand in jeweils konsolidierter Fassung in einer Datenbank des bayerischen Landesrechts verfügbar zu machen; dasselbe gilt für ältere konsolidierte Fassungen, auch von aufgehobenen Vorschriften. 2Diese Fassungen sind nicht maßgeblich.


    § 5
    Zugang

    Das Rechtsinformationssystem ist jederzeit frei zugänglich, die in ihm veröffentlichten Ausgaben können unentgeltlich gelesen, ausgedruckt und gespeichert werden.


    § 6

    Veröffentlichung als offene Software

    1Das Rechtsinformationssystem wird mit Ausnahme der Zugangsdaten und Daten des laufenden Betriebs als quelloffene Software veröffentlicht. 2Sie kann grundsätzlich unentgeltlich verwendet, verändert und veröffentlicht werden; weitere Regelungen bleiben den vom Landesamt gewählten Lizenzbedingungen vorbehalten. 3Verschiedene Installationen des Rechtsinformationssystems sollen angemessen verknüpft werden können; das Rechtsinformationssystem soll angemessen mit den Rechtsinformationssystemen nach § 20 Abs. 3 verknüpft werden.


    § 7
    Bekanntmachungsblätter

    (1) Bekanntmachungen im Rechtsinformationssystem erfolgen in Ausgaben von Bekanntmachungsblättern, die im Rechtsinformationssystem veröffentlicht werden.

    (2) Die Ausgaben eines Bekanntmachungsblattes sind nach Jahr der Ausgabe fortlaufend nummeriert oder in anderweitiger systematischer Weise zu bezeichnen.


    § 8
    Authentizität und Integrität

    (1) Die im Rechtsinformationssystem veröffentlichten Ausgaben tragen eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne der Verordnung (EU) 910/2014.

    (2) Wird die Urschrift eines zur Veröffentlichung bestimmten Textes elektronisch zur Gegenzeichnung und Ausfertigung vorgelegt, so erfolgt diese jeweils durch qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) 910/2014.

    (3) Die Ausgaben müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden, dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert werden und nach Veröffentlichung nicht mehr gelöscht werden.


    § 9
    Archivierung

    (1) 1Von jeder im Rechtsinformationssystem veröffentlichten Ausgabe sind mindestens so viele beglaubigte Ausdrucke und Sicherungskopien zu erstellen, wie nötig. 2Es sind bereitzustellen je ein beglaubigter Ausdruck und je mindestens eine Sicherungskopie,

    1. im Falle des Teiles 3 an das Hauptstaatsarchiv und das Archiv des Landtages,

    2. im Falle des Amtsblattes der Staatsregierung an das Hauptstaatsarchiv,

    3. im Falle des Teiles 4 falls ein solches existiert an das kommunale Archiv,

    4. sonst an das zuständige Staatsarchiv.

    (2) Ausgaben, in denen Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen verkündet werden, sind mitsamt den zugehörigen Signaturen dauerhaft und unveränderlich zu archivieren.


    § 10
    Format

    (1) 1Die Ausgaben werden im Format PDF/A-2 oder neuer veröffentlicht. 2Die Ausgaben im Format PDF/A-2 oder neuer enthalten die maßgebliche Fassung der Ausgaben.

    (2) 1Darüber hinaus werden die Ausgaben in den Formaten XML, HTML und ODF veröffentlicht; die Anforderungen richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. 2Von der Veröffentlichung in diesen Formaten kann nach Richtlinien des Landesamtes, die öffentlich bekanntzumachen sind, oder wenn die Veröffentlichung technisch nicht möglich ist abgesehen werden.


    § 11
    Schnittstelle

    Das Rechtsinformationssystem besitzt eine Schnittstelle, die das maschinelle Auslesen von Daten ermöglicht; die Nutzungsbedingungen setzt das Landesamt fest.


    Teil 3
    Gesetz- und Verordnungsblatt


    § 12
    Gesetz- und Verordnungsblatt


    (1) Die Staatskanzlei gibt das Gesetz- und Verordnungsblatt heraus und redigiert es; es wird im Rechtsinformationssystem veröffentlicht.

    (2) Im Gesetz- und Verordnungsblatt werden insbesondere bekanntgemacht:

    1. verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze (Art. 76 der Verfassung),

    2. Staatsverträge (Art. 72 Abs. 2 der Verfassung),

    3. Bekanntmachungen des Landtags, der Staatsregierung oder des Verfassungsgerichtshofs, sofern deren Bekanntmachung nicht an anderer Stelle erfolgt oder im Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgen muss.


    Teil 4
    Kommunale Bekanntmachungen


    § 13
    Anwendungsbereich

    Dieser Teil findet Anwendung auf die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Bezirke und die sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen.


    § 14
    Bekanntmachungsarten

    (1) Bekanntmachungen nach diesem Teil können mit folgenden Bekanntmachungsarten erfolgen:

    1. für Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften

    a) durch Niederlegung (§ 16) oder

    b) in einem regelmäßig erscheinenden Druckwerk (§ 17),

    2. in einem Amtsblatt (§19) oder

    3. im Internet (§ 20).

    (2) Das erstmalige Auswählen einer Bekanntmachungsart nach Abs. 1 ist im Staatsanzeiger bekanntzumachen.

    (3) Eine Verwaltungsgemeinschaft kann die Bekanntmachungsart nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) nur wählen, wenn alle Mitgliedgemeinden diese Bekanntmachungsart und dieselbe Hinweisart nach § 16 Abs. 1 Satz 2 gewählt haben.

    (4) 1Wird die Bekanntmachungsart gewechselt, ist jedenfalls als letzte Bekanntmachung der auslaufenden Bekanntmachungsart auf die neue Bekanntmachungsart nachrichtlich hinzuweisen. 2Es ist hinzuweisen auf, sofern die Bekanntmachungen künftig

    1. nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) erfolgen, die Informationen nach § 16 Abs. 2 Satz 2,

    2. nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) oder Nr. 2 erfolgen, die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen,

    3. nach Abs. 1 Nr. 3 erfolgen, die öffentlich zugängliche Internetseite.

    (5) Sind Pläne, Karten oder sonstige Nachweise Bestandteil einer Bekanntmachung, so kann die Bekanntmachung unbeschadet anderer Vorschriften auch dadurch bewirkt werden, dass die Bekanntmachung mit den Nachweisen auf die Dauer von zwei Wochen in der Verwaltung auslegt wir; der Gegenstand sowie Ort und Zeit der Auslegung ist mindestens eine Woche vorher nach Abs. 1 bekanntzumachen.


    § 15
    Ersatzbekanntmachungsarten

    (1) 1Hat eine Gemeinde keine Bekanntmachungsart gewählt, haben ihre Bekanntmachungen wie und mit den Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft zu erfolgen. 2Ist nach Satz 1 immer noch keine Bekanntmachungsart zugewiesen, haben die Bekanntmachungen wie Bekanntmachungen des Landkreises oder des Landratsamtes zu erfolgen, sonst ist nach § 17 zu verfahren.

    (2) 1Hat ein Landkreis keine Bekanntmachungsart gewählt, haben seine Bekanntmachungen wie und mit den Bekanntmachungen des Landratsamtes zu erfolgen. 2Ist nach Satz 1 immer noch keine Bekanntmachungsart zugewiesen, haben die Bekanntmachungen wie und mit den Bekanntmachungen der Regierung oder des Bezirks, sonst im Staatsanzeiger zu erfolgen.

    (3) Hat ein Bezirk keine Bekanntmachungsart gewählt, haben seine Bekanntmachungen wie und mit den Bekanntmachungen der Regierung, sonst im Staatsanzeiger zu erfolgen.

    (4) 1Hat ein Zweckverband keine Bekanntmachungsart gewählt, haben die Bekanntmachungen wie und mit den Bekanntmachungen des Landkreises oder den Bekanntmachungen aller Beteiligten oder, wenn sich der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbands über den Landkreis hinaus erstreckt, den Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde oder den Bekanntmachungen aller Beteiligten zu erfolgen. 2Satz 1 gilt für gemeinsame Kommunalunternehmen entsprechend.


    § 16
    Niederlegung

    (1) 1Eine Bekanntmachung kann durch Niederlegung in der Verwaltung der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft erfolgen. 2Auf die Niederlegung ist hinzuweisen

    1. durch Anschlag oder Anzeige an den für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen (Gemeindetafeln oder Amtstafeln),

    2. durch Anzeige auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft,

    3. durch Mitteilung in einer nicht nur digital erscheinenden Tageszeitung oder

    4. durch Mitteilung in einer ausschließlich digital erscheinenden Tageszeitung.

    (2) 1In der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats oder der Gemeinschaftsversammlung ist eine der in Abs. 1 Satz 2 genannten Hinweisarten zu bestimmen. 2Dabei ist auch zu benennen:

    1. der Ort, an dem die Gemeindetafel oder Amtstafel aufgestellt ist oder

    2. die öffentlich zugängliche Internetseite oder

    3. die Tageszeitung.

    (3) 1Die Gemeindetafel oder Amtstafel kann auch in Form eines digitalen Bildschirms unterhalten werden. 2Zu Informationszwecken sollen weitere Gemeindetafeln in größeren, siedlungsmäßig selbständigen Gemeindeteilen unterhalten und auch dort Anschläge angeheftet oder digital lesbar angezeigt werden. 3Die Amtstafel für Hinweise auf Niederlegungen muss am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft unterhalten werden; die Mitgliedsgemeinden sollen die Hinweise auch auf ihren Gemeindetafeln veröffentlichen.

    (4) Die Niederlegung muss vor ihrer Bekanntgabe erfolgt sein und soll über einen Zeitraum von 14 Tagen bekannt gegeben werden.

    (5) Tag der Bekanntmachung einer Bekanntmachung durch Niederlegung ist

    1. im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Tag des Anschlags oder der digital lesbaren Anzeige,

    2. im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 4 der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet,

    3. im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Ausgabetag der Tageszeitung.


    § 17
    Druckwerk

    (1) Eine Bekanntmachung kann in einem regelmäßig erscheinenden Druckwerk erfolgen.

    (2) In der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderates oder der Gemeinschaftsversammlung ist das Druckwerk nach Abs. 1 zu benennen.

    (3) Tag der Bekanntmachung einer Bekanntmachung nach Abs. 1 ist der Ausgabetag des Druckwerkes.


    § 18
    Gemeindliche Rechtsvorschriften

    (1) 1Von Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften bekanntgemachte Rechtsvorschriften sind zu sammeln und für die Dauer ihrer Gültigkeit zur Einsicht bereitzuhalten; die Einsicht kann mittels digitaler Medien ermöglicht werden. 2Auf Antrag ist eine Ablichtung oder ein Ausdruck auszuhändigen oder die Vorschrift digital zu übermitteln; angemessene Kosten können nach Maßgabe des Kostengesetzes erhoben werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind.

    (2) 1Auf Rechtsvorschriften, die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 bekanntgemacht worden sind, sollen die Art und der Tag ihrer Bekanntmachung vermerkt werden. 2Sie sind mit Bekanntmachungsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde zu übermitteln, bewehrte Satzungen außerdem dem Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft gehört, und der örtlich zuständigen Polizeidienststelle. 3Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Rechtvorschriften in einem mit dem Bayerischen Rechtsinformationssystem verknüpften Rechtsinformationssystem veröffentlicht werden.


    § 19
    Amtsblatt

    (1) Das Amtsblatt hat in seinem Titel die Bezeichnung „Amtsblatt“ zu führen, sofern durch oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, und den Geltungsbereich zu bezeichnen, eine zusätzliche Bezeichnung kann aufgenommen werden.

    (2) Das Amtsblatt muss

    1. in ausreichender Auflage nach Bedarf erscheinen,

    2. den Ausgabetag angeben,

    3. jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein sowie

    4. die Bezugsmöglichkeiten- und Bedingungen angeben.

    (3) 1Das Amtsblatt enthält einen amtlichen Teil mit öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen. 2Es kann einen nichtamtlichen Teil mit ortsspezifischen Nachrichten und Hinweise auf Veranstaltungen enthalten; für diesen Teil kann ein anderer Herausgeber verantwortlich sein. 3Bei Nachrichten sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität zu beachten. 4Der amtliche Teil ist dem nichtamtlichen Teil voranzustellen.

    (4) Das Amtsblatt darf Anzeigen nur enthalten, wenn es nicht von der juristischen Person, derer es zuzurechnen ist, selbst verlegt wird und wenn der Verleger, der für die Anzeigen Verantwortliche oder der Anzeigenwerber nicht Bedienstete dieser juristischen Person sind.

    (5) Auf den nichtamtlichen Teil (Abs. 3 Satz 2) und Anzeigen (Abs. 4) finden die Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes und des Wettbewerbsrecht Anwendung.

    (6) Als Tag der Bekanntmachung einer Bekanntmachung, die in einem Amtsblatt veröffentlicht wird, gilt der Ausgabetag des Amtsblattes.


    § 20
    Internet

    (1) 1Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung auf einer Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages. 2Bekanntmachungen von Rechtsvorschriften nach Satz 1 sind für die Dauer ihrer Geltung in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format im Internet bereitzustellen und in der verkündeten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 3Bekanntmachungsblätter im Internet dürfen die Bezeichnung „Amtsblatt“ führen.

    (2) 1Die Bekanntmachung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der die Bekanntmachung tätigen juristischen Person betriebenen Internetseite erfolgen; sie kann sich dabei eines Dritten bedienen. 2Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, können eine Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft nutzen, eine Verwaltungsgemeinschaft eine Internetseite einer Mitgliedsgemeinde.

    (3) 1Die Bekanntmachung in einem Rechtsinformationssystem (§ 6) genügt den Voraussetzungen des Abs. 1 in jedem Falle; Abs. 2 gilt entsprechend. 3Das Rechtsinformationssystem kann auch von einem kommunalen Spitzenverband betrieben werden, welcher sich dazu eines Dritten bedienen kann.

    (4) Jeder hat das Recht, Bekanntmachungen nach Abs. 1 während der Geschäftszeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

    (5) Tag der Bekanntmachung im Internet ist der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet.


    § 21
    Bekanntmachungen in besonderen Fällen

    (1) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung infolge höherer Gewalt oder anderer unabänderbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden; dies gilt auch in den Fällen des § 25 Abs. 1.

    (2) In den Fällen des § 25 Abs. 1 kann die zuständige staatliche Stelle Anordnungen nach § 26 für Bekanntmachungen nach Abs. 1 erlassen, soweit diese Bekanntmachungen nach § 25 Abs. 2 erfolgen soll.


    Teil 5
    Bekanntmachungen staatlicher Behörden


    § 22
    Grundsatz

    Auf die staatlichen Behörden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes finden die Bestimmungen in Teil 4 entsprechend Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt.


    § 23
    Bayerisches Ministerialblatt

    (1) 1Das Amtsblatt der Staatsregierung ist das Bayerische Ministerialblatt. 2Die Staatskanzlei gibt das Bayerische Ministerialblatt heraus und redigiert es; es wird im Rechtsinformationssystem veröffentlicht.

    (2) Im Bayerischen Ministerialblatt werden insbesondere bekanntgemacht:

    1. Verwaltungsvorschriften und Allgemeinverfügungen der Staatsregierung, ihrer Mitglieder, der Staatsministerien oder der Staatskanzlei,

    2. weitere durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene oder mögliche Bekanntmachungen.


    Teil 6
    Bekanntmachungen in besonderen Fällen


    § 24
    Ersatzbekanntmachungen


    Ist die Bekanntmachung über das Rechtsinformationssystem nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt eine gedruckte Ausgabe des Bekanntmachungsblattes, welche maßgeblich ist.


    § 25
    Vereinfachte Bekanntmachungen

    (1) Ist eine Bekanntmachung weder im Rechtsinformationssystem noch durch Ersatzbekanntmachung nach § 24 rechtzeitig möglich, finden im Verteidigungsfall (Art. 115a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes) oder in den Fällen des Art. 80a Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes die folgenden Vorschriften zur vereinfachten Bekanntmachung Anwendung.

    (2) Die vereinfachte Bekanntmachung erfolgt durch Bekanntmachung der Ausgabe des Bekanntmachungsblattes

    1. im Rundfunk oder Fernsehen,

    2. in der gedruckten oder digitalen Tagespresse,

    3. als Aushang an den für Bekanntmachungen vorgesehen Stellen bei den Verwaltungen der Gemeinden und Landkreis oder durch eine andere amtliche Bekanntmachung für das Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises,

    4. in sozialen Netzwerken über die von der Staatsregierung betriebenen Profile.

    (3) Die für die vereinfachte Bekanntmachung zuständige Stelle hat den Zeitpunkt und den Wortlaut der Bekanntmachung nach Absatz 2 zu dokumentieren.

    (4) Werden mehrere der in Absatz 2 genannten Medien genutzt, so ist diejenige Bekanntmachung maßgeblich, die zuerst erfolgt ist.


    § 26
    Duldungs- und Mitwirkungspflichten

    (1) Die für die Bekanntmachung zuständige Stelle kann

    1. anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks eine vereinfachte Bekanntmachung nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 duldet,

    2. dem Betreiber von sozialen Netzwerken untersagen, eine solche vereinfachte Bekanntmachung zu löschen oder ihre öffentliche Sichtbarkeit einzuschränken,

    3. anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks einen Hinweis auf eine bereits erfolgte vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung duldet.

    (2) 1Wer eines der in § 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Medien betreibt, hat auf Anordnung der für die Bekanntmachung zuständigen Stelle eine vereinfachte Bekanntmachung unverzüglich vorzunehmen. 2Die zuständige Stelle kann in der Anordnung auch Folgendes bestimmen:

    1. bei vereinfachter Bekanntmachung in der digitalen Tagespresse (§ 25 Abs. 2 Nr. 2):

    a) den Zeitpunkt der Bekanntmachung und

    b) die Dauer, für die der Wortlaut der Bekanntmachung auf der Startseite des jeweiligen Internetauftritts angezeigt werden muss, sowie

    2. bei vereinfachter Bekanntmachung im Rundfunk oder Fernsehen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1):

    a) den Zeitpunkt der Verkündung oder Bekanntmachung und

    b) die Anzahl der zu senden Wiederholungen.

    (3) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung bereits erfolgt, so kann die zuständige Stelle gegenüber Betreibern von Medien nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 anordnen, auf diese Bekanntmachung hinzuweisen.

    (4) Verantwortlich für die Umsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind

    1. bei Rundfunkanstalten die Intendantinnen und Intendanten,

    2. in Verlagsunternehmen die Verlegerinnen und Verleger, die Herausgeberinnen und Herausgeber sowie die Chefredakteurinnen und Chefredakteure.

    (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.


    § 27

    Aufwendungsersatz

    Wer zur Ausführung folgender Anordnungen verpflichtet wurde, kann von dem Freistaat Bayern nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ersatz der Aufwendungen verlangen:

    1. zur Durchführung der vereinfachten Bekanntmachung (§ 25 Abs. 3 Satz 1) oder

    2. zu einem Hinweis auf eine vereinfachte Bekanntmachung (§ 25 Abs. 4).


    § 28
    Nachträgliche Bereitstellung

    1Sobald die Ausgabe eines Bekanntmachungsblattes über das Rechtsinformationssystem wieder möglich ist, sind die gedruckten Ausgaben oder sonstige Bekanntmachungen nach den §§ 24 und 25 zu digitalisieren und im Rechtsinformationssystem einzustellen. 2In diesem Fall ist die im Rechtsinformationssystem eingestellte Ausgabe nicht maßgeblich; die maßgebliche Ausgabe ist nach § 9 zu archivieren.


    Teil 7
    Schlussbestimmungen


    § 29
    Ersatz des Staatsanzeigers


    (1) Bekanntmachungen, die im Staatsanzeiger zu erfolgen haben oder können, können unter Verweis auf diese Vorschrift und die Vorschrift, die die Bekanntmachung im Staatsanzeiger vorschreibt oder erlaubt, auch im Rechtsinformationssystem erfolgen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Bekanntmachung im Rechtsinformationssystem erfüllt sind und die redigierende Stelle nach Absatz 2 keine Einwände erhebt.

    (2) Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen in einem Bekanntmachungsblatt im Sinne dieses Gesetzes mit dem Namen „Bayerischer eStaatsanzeiger“ (eStAnz.); herausgebende und redigierende Stelle ist die Staatskanzlei.


    Artikel 2
    Änderung der Verfassung


    Art. 76 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetz vom 18. März 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. Es wird folgender Satz 2 angefügt: „2Das Nähere zur Verkündung und zur Form der Ausfertigung wird durch Gesetz geregelt.“


    Artikel 3
    Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften

    (1) Die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Art. 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Satzungen sind auszufertigen und nach den Bestimmungen des Bayerischen Bekanntmachungsgesetzes bekanntzumachen.“

    2. Art. 27 wird wie folgt geändert:

    a) Die Satzbezeichnung „1“ wird gestrichen.

    b) Satz 2 wird aufgehoben.

    (2) Die Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2020-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 34 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Art. 10 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaft sind nach den Bestimmungen des Bayerischen Bekanntmachungsgesetzes bekanntzumachen.“

    b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

    c) Satz 4 wird zu Satz 2.

    (3) Die Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Art. 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Satzungen sind auszufertigen und nach den Bestimmungen des Bayerischen Bekanntmachungsgesetzes bekanntzumachen.“

    2. Art 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Die Satzbezeichnung „1“ wird gestrichen.

    b) Satz 2 wird aufgehoben.

    (4) Die Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch die § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Art. 19 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Satzungen sind auszufertigen und nach den Bestimmungen des Bayerischen Bekanntmachungsgesetzes bekanntzumachen.“

    2. Art 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Die Satzbezeichnung „1“ wird gestrichen.

    b) Satz 2 wird aufgehoben.

    (5) Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 43 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Art. 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „Der Zweckverband macht seine Satzungen und Verordnungen nach den Bestimmungen des Bayerischen Bekanntmachungsgesetzes bekannt.“


    Artikel 4
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

    (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Bekanntmachungsverordnung (BekV) vom 19. Januar 1983 (GVBl. S. 14, BayRS 2020-1-1-2-I) außer Kraft.




    München, den 14. April 2024


    Die Bayerische Ministerpräsidentin

    in Vertretung


    Lukas K r a t z e r

    Stellvertretender Ministerpräsident

    und

    Staatsminister der Justiz und der Finanzen und für Digitales und für Europaangelegenheiten und Internationales

    Bundesrat



    Drucksache BR/210


    Antrag

    des Freistaates Bayern


    Änderung der Geschäftsordnung | Stellungnahmen des Bundesrates


    Anlage 1



    Änderung der Geschäftsordnung - Stellungnahmen des Bundesrates

    Der Bundesrat möge beschließen:

    1. Die Geschäftsordnung des Bundesrates in der Fassung der Bekanntmachung 22. Oktober 2022 wird wie folgt geändert:
      In § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      "(3) Über Anträge zur Fassung einer Stellungnahme zu einem Antrag der Bundesregierung, der dem Bundesrat zur Stellungnahme übersandt worden ist, findet keine Debatte sondern nur eine Abstimmung statt. Wird ein Antrag zur Fassung einer Stellungnahme in der Debatte zu dem dazugehörigen Antrag der Bundesregierung gestellt, können die Stimmen zu diesem Antrag sofort abgegeben werden; der Präsident muss die Abstimmung nicht formell einleiten."






    Begründung

    Mit der Änderung der Geschäftsordnung soll das Ziel verfolgt werden, Stellungnahmen des Bundesrates zu insbesondere Gesetzentwürfen der Bundesregierung einfacher und schneller zu beschließen. Entgegen seinem Antrag auf BR-Drs. 100 will Bayern nun die Abstimmung nicht mehr abschaffen, sondern beschleunigen.

    Der Präsident als Mittelmann zum Beginn der Abstimmung soll entfernt werden, die Länder sollen ihr Votum sofort nach Stellung des Antrages auf Stellungnahme abgeben können. Damit wird der Präsident entlastet, da er (im Falle der Stellung eines solchen Antrages) nicht mehr einen separaten Thread zur Abstimmung einleiten muss, alles kann im Thread zur Debatte stattfinden.
    Auch die Stimmabgabe der Länder wird dadurch erleichtert, da alles in einem "Raum" mit dem Ziel eines One-Stop-Shop stattfindet bzw. stattfinden kann.

    Ferner soll klargestellt werden, dass über einen Antrag auf Stellungnahme nicht debattiert werden muss; die Debatte findet sowieso über den Antrag der Bundesregierung statt.

    Maximilian Häusler: Eilmeldung ! Am heutigen Abend wird der große Zapfenstreich veranstaltet. Live bei uns zu sehen!

    Ich stelle eine Mehrheit für den Kandidaten fest. Daher frage ich den Kollegen Ernesto B. Dutschke : Nehmen Sie die Wahl zum Bundesratspräsidenten an ?

    Ich wollte ja eigentlich nichts sagen, aber um künftige Beschlüsse nicht zu gefährden. Entgegen dieser Auffassung behaupte ich, dass keine Mehrheit vorliegt.


    Aktuell gilt für die Stimmverteilung des Bundesrates:


    Für die Beschlüsse des Bundesrates gilt laut unseren Spielregeln:

    Zitat von § 17 vDGB

    (5) Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse, abweichend von §9, mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen. Entscheidend sind nicht die abgegebenen Stimmen, sondern die Gesamtzahl der Stimmen des Bundesrats.

    Es gilt also absolute Mehrheit, wobei die Gesamtzahl der Stimmen relevant ist. Folglicherweise müssen mindestens 7 Stimmen für einen Beschluss bzw. hier eine Wahl sein. Hier haben NRW und Hamburg für den Kandidaten gestimmt, also nur 6 Stimmen, nicht die benötigten 7.


    Außer ich habe etwas völlig offensichtliches Übersehen... wenn ja dann bitte korrigieren!

    Vielen Dank für die Frage Frau Schreiner-Odenthal.


    Hinsichtlich des Transparenzgesetzes ist mir von dem ehemaligen Kollegen Goldhammer nichts von einer derartigen Initiative bekannt.

    Es geht hier vor Allem um Transparenz im behördlichen Handeln, um Informationsfreiheit - dabei wollen wir ein hohes Niveau an Zugang sicherstellen. Ob das Gesetz den Namen Transparenzgesetz auch verdient müssen bei Gelegenheit andere feststellen, als Vorbild dient vorläufig das gleichnamig bezeichnete Transparenzgesetz Hamburgs.

    Bayerischer Landtag

    Einundzwanzigste Wahlperiode

    Drucksache XXI/002

    W a h l v o r s ch l a g

    der Fraktion der CDSU und der Gruppen der Grünen und der vPiraten


    Ministerpräsidentin

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    A n l a g e 1

    Wahlvorschlag für das Amt der Ministerpräsidentin


    Gemäß § 50 der Geschäftsordnung reiche ich namens und im Auftrag der Fraktion der CDSU und der Gruppen der Grünen und der vPiraten folgenden Wahlvorschlag für das Amt der Ministerpräsidentin ein:

    Frau Marlen HERTZ

    Gez. Kratzer

    ,

    Vielen Dank,

    meine Damen und Herren,


    ich wünsche Ihnen einen schönen Abend. Sie sind alle sicherlich sehr gespannt auf das Ergebnis der Bundestagswahl, deswegen werde ich mich kurz halten.


    Nach dem äußerst, äußerst erfolgreichen Landtagswahlergebnis hat meine Partei hat erfolgreiche Verhandlungen mit der Allianz und CDSU und Grünen geführt. Am Ende haben wir uns für diese Konstellation hier entschieden, die wir am überzeugendsten fanden.


    Es ist ein nicht allzu ambitioniertes Programm - zum Glück! Wie so oft in der Vergangenheit wird trotzdem dieses Programm wahrscheinlich nicht vollständig erfüllt werden können - auf dem Papier ist schließlich immer alles einfacher wie in der Praxis. Ich bin aber überzeugt, viel Arbeit in die richtige Richtung zu leisten. Mit kreativen Vorschlägen wird diese Regierung sicherlich eine interessante werden.

    Kernpunkt unserer vPiraten-Regierungsarbeit wird sicherlich das Transparenzgesetz sein, für das wir uns nicht nur auf Landesebene sondern auch auf Bundesebene stark gemacht haben. Nun der erste Schritt auf Landesebene.


    Vielen Dank

    ich übergebe jetzt an Sebastian Fürst, und beantworte dannach gerne noch Fragen

    Kommt in sein Büro und lässt von einen Angestellten sämmtliche Unterlagen über deie "Reichsexekution" heraussusuchen.

    Die "RE" ist mit dem im GG verankerten "Bundeszwang" gleichzusetzen.

    Die "RE" Wurde 1923 erstmals eingesetz und zwar uin Sachsen und Thüringen. Sie beseute die vollständige Übernahme der Kontrolle uber ein Land bis zur Neuwahl.

    // Es gibt dazu eine sehr schöne Dissertation von Antje Weiss: "Der Bundeszwang", kostenlos im Internet auf der offiziellen Seite bundeszwang.de verfügbar. Ist natürlich ein bisschen längeres Buch. Am Anfang wird auch sehr schön auf die geschichtlichen Hintergründe eingegangen; das könnte für dich/Sie sehr interessant sein.

    // Ich habe das übrigens damals gelesen, als ein bestimmter Herr von Wildungen in Thüringen den damaligen "Putschversuch" (natürlich in Anführungszeichen) gestartet hat. Natürlich kann man den Bundeszwang aber nicht nur gegen sehr rechtsextreme sondern auch sehr linksextreme Regierungen gebrauchen.

    //Oh, das war die Notlage für Finanzen, die ich als Quelle genutzt habe. Sonst finde ich auch leider nichts. Kann NRW im Notfall kein Ausnahmezustand ausrufen um irgendwie z.B. die Polizei zu mobilisieren und Maßnahmen zu ergreifen?

    // Es gibt tatsächlich den Artikel 60 der Landesverfassung. Wenn Präsident + (hier) Vizepräsident feststellen, dass der Landtag sich nicht versammeln kann, kann die Landesregierung "Verordnungen mit Gesetzeskraft" erlassen. Diese Verordnung bedürfen der Zustimmung durch einen besonderen Landtagsausschuss (bei uns nicht existent) bzw. (wenn auch festgestellt wird, dass dieser Ausschuss verhindert ist) der Zustimmung durch Präsident + Vizepräsident des Landtages.


    // Um die Polizei zu mobilisieren sollten aber die Bestimmungen im Polizeigesetz (insbesondere die Generalklauseln) ausreichen, z.B. § 8 PolG ("Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln." - Frage wäre also, ob die §§ 9 bis 46 irgendetwas besonderes zu so einem 'Notstandsfall' regeln, mir fällt auf die Schnelle nichts auf)


    // Überdies gibt es selbstverständlich noch die Möglichkeit des Art. 91 Abs. 1 GG: "Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes [=Bundespolizei] anfordern." Wenn das Land die Gefahr nicht bekämpfen kann oder will kann sich die Bundesregierung auch selbst einschalten (siehe Art. 91 Abs. 2 GG), bis hin zum Einsatz der Bundeswehr im Inland (in Art. 87a Abs. 4 GG).

    // Ersteres könnte hier in Betracht kommen, damit die Landesregierung NRW Polizeikräfte anderer Länder / des Bundes anfordern kann. Ob die Gefahr aber schon so schlimm ist, das zu tun, ist selbstverständlich die aktuelle Frage.

    Weil es am Anfang durchaus viel werden kann, hier mal ein ganz kleines Tutorial.

    1. Bundesland wählen. Wir haben Bayern, Hamburg, NRW und Thüringen zur Auswahl. Die nächste Landtagswahl ist in NRW

    2. Partei wählen. Wir haben aktuell hauptsächlich

    - Internationale Linke (sehr links)

    - Sozialdemokratische Partei (SDP, links; in letzter Zeit nicht so sehr aktiv)

    - Grüne (Grüne eben)

    - vPiraten (sozial-liberal)

    - CDSU (mitte-rechts)

    - Liberal-Konservative Allianz (rechts, teilweise auch rechtsliberal)


    Theoretisch könntest du auch selber etwas anfangen, als Start würde ich aber eine etabilierte Partei empfehlen. Dort helfen dir dann sicherlich ein paar Leute und du bist nicht ganz "alleine".


    Fürs praktische gilt: du kannst einfach so im Landtag deines Bundeslandes mitdiskutieren. Du kannst auch Gesetzentwürfe (sprich: Vorschläge für ein neues Gesetz oder eine Gesetzesänderung) oder Anträge (sprich: Vorschlag, dass der Landtag zu einem bestimmten Thema eine Meinung abgibt) stellen. Dafür gibt es normalerweise Vorlagen, die man einfach kopieren kann. Bei Fragen gibt es eine "Landtagscafeteria", normalerweise helfen dir aber alle Leute hier gerne. Nicht schüchtern sein.


    Abstimmen kannst du nur, wenn du nach einer Landtagswahl einen Sitz bekommst (wie genau das geht: frag deine Partei).


    Das sollte für den Anfang reichen. Den Rest kriegt man durch beobachten mit.

    // @Wenzel von Karajan hier ist der Code für das Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens, zur Ausfertigung und Verkündung:

    Ich habe ganz am Ende eine noch die Überschrift des letzten Artikels angepasst ("dfdfasdfasdfawasInkrafttreten" -> "Inkrafttreten", meine Tastatur hat aktuell einige Probleme (nach 6 Jahren sollte ich wohl mal einen neuen Laptop kaufen....)). Sonstige offenbare Unrichtigkeiten wurden nicht angepasst (es gibt irgendwo noch einen Rechtschreibfehler, "wir" statt "wird").


    Du müsstet noch das Datum der Verkündung jeweils ganz am Anfang und ganz am Ende anpassen. Dankeschön!