Landtagskantine "Pommes Schranke"

  • Liebe NRWler,


    die Legislaturperiode neigt sich dem Ende entgegen. Bereits nächste Woche beginnen die Wahlen zum 3. Landtag. Ich werde diese nicht leiten können, da ich just in dieser Woche außerhalb von NRW Urlaub mache. Ich bitte deswegen Alex Regenborn als den Stellvertretenden Landtagspräsidenten diese Aufgabe an meiner statt zu übernehmen.


    Weiterhin möchte ich gern den weiteren Fahrplan mit euch besprechen. Lohnt es sich für die 1 bis 1,5 Wochen noch in die Parlamentsarbeit einzusteigen? Die GO müsste bei mir noch zu finden sein.

  • Geschäftsordnung des Landtages von Nordrhein-Westfalen


    §1 Landtagspräsidium


    (1) Das Landtagspräsidium setzt sich aus dem Landtagspräsidenten und einem Stellvertreter zusammen.

    (2) Die Wahl des Landtagspräsidiums erfolgt aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu den Wahlen gemäß § 9.

    (3) Die Amtszeit des Landtagspräsidiums beginnt mit der erfolgreichen Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags. Die Mitglieder des Landtagspräsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger geschäftsführend im Amt und leiten die Wahl ihrer Nachfolger in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtages ein.

    (4) Der Landtagspräsident und sein Stellvertreter können durch ein konstruktives Misstrauensvotum, das einer 2/3-Mehrheit bedarf, abgewählt werden.


    § 2 Aufgaben des Landtagspräsidiums


    (1) Der Landtagspräsident leitet die Sitzungen des Landtages und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung.

    (2) Der Landtagspräsident hat das Hausrecht im Landtag inne und kann gemäß § 3 Sach- und Ordnungsrufe erteilen.

    (3) Maßnahmen des Landtagspräsidiums können mit einer 2/3-Mehrheit vom Landtag überstimmt werden. Die Abstimmung ist auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Landtages unverzüglich und ohne Aussprache einzuleiten und dauert 24 Stunden.

    (4) Ist der Landtagspräsident länger als 24 Stunden abwesend übernimmt sein Stellvertreter alle seine Aufgaben.


    § 3 Sach- und Ordnungsruf


    (1) Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, können vom Landtagspräsidenten zur Sache verwiesen werden.

    (2) Wenn ein Mitglied des Landtags die parlamentarische Ordnung oder die Würde des Parlaments verletzt, wird es durch den Landtagspräsidenten ermahnt, wieder zur parlamentarischen Ordnung zurückzufinden oder seine Ausführungen zu berichtigen.

    (3) Ein Mitglied des Landtags kann unter Nennung des Namens vom Landtagspräsidenten zur Ordnung gerufen werden.

    (4) Bei 3 Ordnungsrufen bzw. 3 Verweisen auf die Sache muss das betroffene Landtagsmitglied die Sitzung verlassen und wird bis zum Ende der Debatte von ebendieser ausgeschlossen.


    § 4 Mitgliederzählungen


    (1) Eine Mitgliederzählung erfolgt auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtags.

    (2) Die Mitglieder des Landtages haben sich bei Mitgliederzählungen mit Namen und Fraktionszugehörigkeit zu melden.

    (3) Zwischen zwei Mitgliederzählungen müssen mindestens 14 Tage vergehen.

    (4) Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread mit der Auflistung der aktuellen Mitglieder des Landtages und entsprechender Grafik. Es garantiert ebenfalls die Aktualität der Liste und Grafik.


    § 5 Fraktionen


    (1) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Für die Gründung einer Fraktion werden mindestens zwei Mitglieder des Landtags benötigt.

    (2) Die Bildung einer Fraktion sowie der Fraktionsvorsitzende sind dem Landtagspräsidium schriftlich mitzuteilen.

    (3) Der Fraktionsstatus bleibt auch dann bestehen, wenn sich die Fraktion auf 1 Mitglied verkleinert.

    (4) Fraktionen bestehen über Wahlen hinweg fort. Neue Mitglieder des Landtages gehören automatisch der Fraktion ihrer Partei an, soweit der Landtagspräsident dies nicht infrage stellt oder das Landtagsmitglied dies nicht ausdrücklich ablehnt. Auf Nachfrage des Landtagspräsidenten muss das Landtagsmitglied seine Fraktionszugehörigkeit preisgeben.


    § 6 Anträge


    (1) Jedes Mitglied des Landtags und jede Fraktion hat das Recht, Anträge zu stellen.

    (2) Das Landtagspräsidium hat das Recht die Form der Anträge vorzugeben. Bei Nichteinhaltung hat das Landtagspräsidium das Recht, den entsprechenden Antrag in die vorgegebene Form zu bringen, ohne dabei jedoch den Antragsinhalt zu verändern.

    (3) Das Landtagspräsidium kann Anträge zurückweisen, wenn diese gegen die Verfassung verstoßen oder nicht in der Kompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen liegen. Gegen Zurückweisungsbeschlüsse des Landtagspräsidiums ist die Beschwerde durch den Antragssteller statthaft. Sie ist binnen 48 Stunden ab Zurückweisung einzulegen und darf begründet werden. Eine weitere Aussprache findet nicht statt. Der Landtag entscheidet in einer regulären 48 Stunden Abstimmung über die Abhilfe oder Zurückweisung des Einspruchs. Wird dem Einspruch abgeholfen, ist der Antrag durch das Landtagspräsidium zur Debatte und anschließend zur Abstimmung zu stellen.

    (4) Der Antragsteller hat während laufender Debatte gemäß § 7 das Recht, seinen Antrag zu verändern. Dies ist dem Landtagspräsidenten mitzuteilen.

    (5) Jedes Landtagsmitglied hat das Recht, einen Antrag auf Änderung des Antrages zu stellen. Der Antragsteller entscheidet über die Annahme des Antrags. Diese ist dem Landtagspräsidenten mitzuteilen.


    § 6a Änderungs- und Gegenanträge


    (1) Lehnt der Antragsteller die Übernahme eines Änderungsantrages gemäß § 6 Abs. 5 ab, wird über den Änderungsantrag für 24 Stunden abgestimmt, erreicht der Änderungsantrag die erforderliche einfache Mehrheit, ersetzen die beantragten Änderungen den bisherigen Antragstext insoweit. Der Antrag ist so zu kennzeichnen, dass er vom Landtag gegen den Willen des Antragstellers geändert wurde.

    (2) Sobald ein Änderungsantrag durch das Landtagspräsidium zur Abstimmung gestellt ist, darf der ursprüngliche Antragsteller seinen Antrag nicht mehr zurückziehen.

    (3) Gegenanträge sind als solche ausdrücklich zu kennzeichnen und müssen im Gegensatz zu Änderungsanträgen im regulären Thread "Anträge an den Landtag" eingebracht werden. Sie nehmen inhaltlich hinreichend Bezug auf den Antrag, dem sie entgegenstehen.

    (4) Für einen Gegenantrag wird eine eigene Debatte eingeleitet, der Ablauf der Debattenzeit des Ursprungsantrages ist solange gehemmt, bis auch beim Gegenantrag die Abstimmung eingeleitet wird, so dass über Haupt- und Gegenantrag gemeinsam - in einer Abstimmung - abgestimmt werden kann und wird.


    § 7 Debatten


    (1) Jeder Abstimmung gemäß § 8 Absatz 1 geht eine dreitägige Debatte voraus, sofern die Verfassung oder diese Geschäftsordnung nichts Anderweitiges besagt.

    (2) Die Debatte kann auf Antrag eines Landtagsmitglieds auf sechs Tage verlängert werden, sofern der letzte Wortbeitrag nicht in den letzten 24 Stunden erfolgte.

    (3) Besteht auch über das Ende der Debatte hinaus offensichtlich noch Redebedarf, kann der Landtagspräsident die Debatte eigenmächtig auf sechs Tage verlängern.

    (4) Auf Antrag von drei Abgeordneten kann die Debatte vorzeitig beendet werden, sofern offensichtlich kein Gesprächsbedarf herrscht. Über den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Debatte wird ohne Aussprache für 24 Stunden abgestimmt, erreicht der Antrag eine einfache Mehrheit, wird die Debatte beendet.


    § 8 Abstimmungen


    (1) Über jeden Antrag gemäß § 6 Absatz 1 wird abgestimmt, sofern die Verfassung oder diese Geschäftsordnung nichts Anderweitiges besagt.

    (2) Abstimmungen dauern 48 Stunden und werden nach Ablauf der Debattenzeit gemäß § 7 vom Landtagspräsidenten eingeleitet.

    (3) Abstimmungen werden namentlich durchgeführt.

    (4) Auf Antrag eines Landtagsmitglieds ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

    (5) Anträge gelten, sofern die Verfassung und diese Geschäftsordnung nichts Anderweitiges besagen mit einfacher Mehrheit als angenommen.


    § 9 Wahlen und Kandidaturphasen


    (1) Jeder Wahl und jedem Wahlgang geht eine zweitägige Kandidaturphase voraus, welche vom Landtagspräsidenten eingeleitet wird.

    (2) Meldet sich innerhalb der Kandidaturphase kein Kandidat, so wird die Kandidaturphase um einen weiteren Tag verlängert. Dies geschieht solange, bis sich ein Kandidat meldet.

    (3) Wahlen dauern 48 Stunden und werden vom Landtagspräsidenten eingeleitet.

    (4) Wahlen werden geheim durchgeführt.

    (5) Wahlen gelten als erfolgreich, wenn ein Kandidat eine einfache Mehrheit erreicht hat und die Verfassung oder diese Geschäftsordnung nichts Anderweitiges besagt.


    §10 Anfragen


    (1) Jedes Landtagsmitglied und jede Fraktion hat das Recht Anfragen an die Regierung zu stellen.

    (2) Kleine Anfragen sind Anfragen an ein einzelnes Regierungsmitglied. Der Name des zu befragenden Regierungsmitglieds ist zu nennen.

    (3) Große Anfragen sind Anfragen an mehrere Regierungsmitglieder oder die gesamte Landesregierung. Die Namen der zu befragenden Minister sind zu nennen. Wird ausdrücklich die gesamte Regierung befragt, so ist eine Nennung der Namen der Minister nicht vonnöten.

    (4) Die Landesregierung oder die einzelnen Minister haben für die Beantwortung einer Anfrage drei Tage Zeit.

    (5) Dem Fragesteller ist es innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Frage durch das/die entsprechende/n Regierungsmitglied/er höchstens zweimal gestattet Nachfragen zu stellen. Nachfragen dürfen keine neuen Themengebiete umfassen.

    (6) Bei Zustimmung des Antragstellers kann die Frist für die Beantwortung der Anfrage auf sechs Tage verlängert werden.

    (7) Bei Nichteinhaltung der Frist zur Beantwortung der Anfrage sind die betroffenen Minister durch den Landtagspräsidenten öffentlich zu rügen. Eine Stellungnahme des Ministerpräsidenten und der betroffenen Minister ist obligatorisch.


    § 11 Aktuelle Stunden


    (1) Aktuelle Stunden dienen zum Austausch und zur Debatte über aktuelle Themen.

    (2) Aktuelle Stunden dauern drei Tage.

    (3) Aktuelle Stunden werden auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 6 Absatz 1 ohne vorherige Debatte und Abstimmung einberufen.

    (4) Auf Antrag eines Landtagsmitgliedes wird die Aktuelle Stunde auf sechs Tage verlängert.


    § 12 Ausschüsse


    (1) Ausschüsse werden auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 6 Absatz 1 ohne vorherige Debatte und Abstimmung einberufen.

    (2) Für die Konstituierung eines Ausschusses ist die Partizipation von mindestens drei Landtagsmitgliedern vonnöten.

    (3) Für die Konstituierung des Ausschusses sind 72 Stunden vorgesehen.

    (4) Jeder Ausschuss wählt auf Antrag eines Ausschussmitglieds aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu Wahlen gemäß § 9. Bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden übernimmt der Landtagspräsident oder nach Absprache mit dem Landtagspräsidenten dessen Stellvertreter den Vorsitz des Ausschusses.

    (5) Die Auflösung eines Ausschusses muss dem Landtagspräsidium aufgezeigt werden. Bei siebentägiger Inaktivität kann der Landtagspräsident den Ausschuss eigenmächtig auflösen.

    (6) Jeder Ausschuss hat das Recht sich im Rahmen der gültigen Verfassung und dieser Geschäftsordnung eine eigene Geschäftsordnung zu geben.


    § 13 Mitwirkende Bürger


    (1) Bürgerinnen und Bürger des Landes Nordrhein-Westfalen, die ohne Mandat im Landtag mitarbeiten, sind mitwirkende Bürger.

    (2) Mitwirkende Bürger genießen die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Abgeordnete.

    (3) Abweichend von Absatz 2 haben mitwirkende Bürger kein Recht,

    • zum Landtagspräsidium zu kandidieren und
    • an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.


    § 14 Der Ministerpräsident


    (1) Der Ministerpräsident wird auf Vorschlag einer oder mehrerer Parteien gewählt. Der Vorschlag ist beim Landtagspräsidium abzugeben.

    (2) Geht beim Landtagspräsidium binnen 14 Tagen nach der Wahl des Landesparlaments kein Vorschlag ein, so wird eine offene Kandidaturphase mit anschließender Wahl eingeleitet. Die Wahl des Ministerpräsidenten erfolgt aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu Wahlen gemäß § 9.

    (3) Tritt der Ministerpräsident von seinem Amt zurück, sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

    (4) Für eine erfolgreiche Wahl wird im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit benötigt. Enthaltungen werden gezählt. In allen nachfolgenden Wahlgängen reicht die einfache Mehrheit. Enthaltungen werden nicht mehr gezählt. Bei Stimmengleichheit im vierten Wahlgang wird eine Stichwahl zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten aus dem vierten Wahlgang durchgeführt. Dies wird solange wiederholt, bis ein Mitglied die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann.

    (5) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages.

    (6) Der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung bleiben solange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Ministerpräsident vereidigt wurde.


    § 15 Schlussbestimmungen


    (1) Eine Abweichung von der Geschäftsordnung wird mit 2/3-Mehrheit vom Landtag beschlossen.

    (2) Die Abstimmung findet auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtages unverzüglich statt und dauert 24 Stunden.

    (3) Für die Änderung dieser Geschäftsordnung wird eine 2/3-Mehrheit benötigt.

    (4) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss mit 2/3-Mehrheit in Kraft.