​Anträge an das Niedersächsische Landtagspräsidium​​​​

  • Sehr geehrtes Präsidium,


    hiermit zeige ich an, dass mich die SDP-Fraktion (welche ich noch gesondert benennen werde) als Vorsitzenden gewählt hat. In dieser Eigenschaft beantrage ich die Einleitung der Kandidaturphase für das Amt des Ministerpräsidenten.

  • 197-nds-mp-png


    Hannover, den 26. August 2020


    Niedersächsische Staatskanzlei - Der Ministerpräsident - Planckstraße 2 - 30169 Hannover

    Niedersächsischer Landtag

    Landtagspräsidium
    Landtagspräsident Dr. Constantin Nohlen
    Landtagsvizepräsident Henrik Van Vliet
    Hannah-Arendt-Platz 1
    30169 Hannover



    Berufung der neuen Landesregierung (Kabinett Schneider II)



    Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Dr. Constantin Nohlen,

    sehr geehrter Herr Landtagsvizepräsident Henrik Van Vliet,


    nachdem ich heute erneut zum Ministerpräsident des Landes Niedersachsen gewählt und vereidigt wurde, möchte ich nun mein Kabinett bilden. Da die Minister*innen der Landesregierung gemäß niedersächsischer Verfassung vom Landtag bestätigt werden müssen, teile ich Ihnen hiermit die von mir gewünschte Zusammensetzung der künftigen Landesregierung mit und bitte darum, dass sie die erforderliche Abstimmung gemäß Verfassung einleiten.


    Ich möchte folgende Personen in die Landesregierung berufen:

    • Tom Schneider, also meine Wenigkeit, als Ministerpräsident und Landesminister für Arbeit, Soziales, Familie, Gesundheit, Generationen und Gleichstellung sowie als Vertreter des Landes Niedersachsen im Aufsichtsrat der Volkswagen AG und als Vertreter Niedersachsens im Bundesrat,
    • Dr. Helin Dağdelen als Stellvertreterin des Ministerpräsidenten, als Landesministerin der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung sowie als Vertreterin Niedersachsens im Bundesrat,
    • Charly Roth als Landesminister für Umwelt, Landwirtschaft, Energie, Verkehr und Bau sowie als Vertreter des Landes Niedersachsen im Aufsichtsrat der Volkswagen AG und als Vertreter Niedersachsens im Bundesrat,
    • Dr. Theresa Klinkert als Landesministerin für Bildung, Forschung, Wissenschaft, Kultur und Sport,
    • Dr. Constantin Nohlen als Landesminister des Innern, der Justiz, für Kommunales, Verbraucherschutz, Bundes- und Europaangelegenheiten.


    Ich danke Ihnen für die Mühe.



    Hannover, den 26. August 2020

    67-unterschrift-tom-schneider-png

    Tom Schneider, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


    Einmal editiert, zuletzt von Tom Schneider ()

  • Henrik Van Vliet Ich bitte Sie, Herr Landtagsvizepräsident, darum, in Stellvertretung für den Landtagspräsidenten die Abstimmung über mein Kabinett einzuleiten. Gemäß der Niedersächsischen Verfassung muss der Landtag mein Kabinett bestätigen.

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


  • 292-128px-coat-of-arms-of-lower-saxony-svg-png                Niedersächsischer Landtag
    Drs. II / 01


    Hannover, 14. September 2020




    Antrag

    der niedersächsischen Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Minister für Arbeit, Soziales, Familien, Gesundheit, Generationen und Gleichstellung,
    Tom Schneider


    Der niedersächsische Landtag möge beschließen:


    Gesetzesentwurf zur Einführung eines landesweiten Personalschlüssels in der Pflege


    A. Problem

    Die Pflegekräfte in vielen niedersächsischen Krankenhäusern sind überbelastet und können deswegen ihrer Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen. Die Überlastungsanzeigen von Pflegekräften haben daher in den letzten Jahren stark zugenommen. Diese Situation birgt durch inakzeptable Arbeitsbedingungen in der Pflege eine Gefahr für die Gesundheit unserer Bevölkerung dar, wenn die gesundheitliche Versorgung durch Überlastung nicht mehr sichergestellt werden kann.


    B. Lösung

    Zur Lösung des Problems wird ein verbindlicher Personalschlüssel in der Pflege festgelegt, der die Anzahl der Patienten in ein Verhältnis zur erforderlichen Zahl von Pflegepersonal setzt.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Erstmal keine. Eventuell muss das Personal in den Gesundheitsämtern aufgestockt werden. Dies wird nach Inkrafttreten des Gesetzes überprüft werden.

    Anlage 1

    Gesetz zur Einführung eines landesweiten Personalschlüssels in der Pflege
    (Landesweiter-Pflegepersonalschlüssel-Gesetz - LPflepsG)


    § 1 Einführung eines landesweiten Pflegepersonalschlüssels

    Für das Land Niedersachsen gilt für alle Pflegeberufe ein landesweiter gesetzlicher Pflegepersonalschlüssel, der in diesem Gesetz für Pflegeberufe in verschiedenen Einsatzbereichen für jeden Einsatzbereich festgelegt wird.


    § 2 Pflegepersonalschlüssel in Krankenhäusern

    (1) Für die stationäre Regelbehandlung in der Zeit von 06 bis 22 Uhr gilt für niedersächsische Krankenhäuser für jede Station ein Pflegepersonalschlüssel von 7:1, das heißt auf sieben Patienten kommt eine Pflegekraft.

    (2) Für die stationäre Regelbehandlung in der Zeit von 22 bis 06 Uhr gilt für niedersächsische Krankenhäuser für jede Station ein Pflegepersonalschlüssel von 4:1, das heißt auf vier Patienten kommt eine Pflegekraft.

    (3) Für die stationäre Intensivbehandlung gilt für niedersächsische Krankenhäuser für jede Station ein Pflegepersonalschlüssel von 1:1, das heißt auf einen Patienten kommt eine Pflegekraft.


    § 3 Pflegepersonalschlüssel in Pflegeheimen

    (1) Für die Pflege von Personen in Pflegeheimen gilt für die Zeit zwischen 06 und 22Uhr ein Pflegepersonalschlüssel von 7:1, das heißt auf sieben Heimbewohner kommt eine Pflegekraft.

    (2) Für die Pflege von Personen in Pflegeheimen gilt für die Zeit zwischen 22 und 06Uhr ein Pflegepersonalschlüssel von 4:1, das heißt auf vier Heimbewohner kommt eine Pflegekraft.


    § 4 Kontrolle der Einhaltung des Pflegepersonalschlüssels

    (1) Die Kontrolle der Einhaltung des Pflegepersonalschlüssels wird von den zuständigen Gesundheitsämtern vorgenommen.

    (2) Zur Kontrolle der Einhaltung des Pflegepersonalschlüssels führen die Gesundheitsämter mindestens einmal im halben Jahr unangemeldete Kontrollen in Krankenhäusern und Pflegeheimen zwischen 06 und 22Uhr durch. Mindestens einmal im Jahr werden überdies unangemeldete Kontrollen zwischen 22 und 06Uhr durchgeführt.

    (3) Pflegekräfte, Patienten, Heimbewohner und Angehörige von Patienten und Heimbewohnern sowie Gewerkschaften können eine Missachtung des Pflegepersonalschlüssels beim zuständigen Gesundheitsamt melden, dass in diesem Fall innerhalb von vierzehn Tagen eine unangemeldete Zusatzkontrolle durchführen muss.


    § 5 Folgen bei Missachtung des Pflegepersonalschlüssels

    (1) Bei Missachtung des Pflegepersonalschlüssels erhalten die Krankenhaus- und Pflegeheimbetreiber eine Rüge durch das zuständige Gesundheitsamt und müssen den Mangel bis zur nächsten Kontrolle beseitigen.

    (2) Kommt es wiederholt zu einer Missachtung des Pflegepersonalschlüssels, so müssen die Krankenhaus- und Pflegeheimbetreiber eine Strafe zwischen 10.000€ und 50.000€ zahlen. Die Festlegung der genauen Summe liegt im Ermessen der jeweiligen Gesundheitsämter.


    § 6 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


    Einmal editiert, zuletzt von Tom Schneider ()

  • 292-128px-coat-of-arms-of-lower-saxony-svg-png                Niedersächsischer Landtag
    Drs. III / 02


    Hannover, 03. Oktober 2020




    Änderungsantrag zum Antrag zur Verabschiedung einer Geschäftsordnung für den niedersächsischen Landtag

    des Landtagsabgeordneten Tom Schneider und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei im niedersächsischen Landtag


    Der niedersächsische Landtag möge beschließen:


    Änderungsantrag zum Antrag zur Verabschiedung einer Geschäftsordnung für den niedersächsischen Landtag


    Der Antrag des Landtagsabgeordneten Hajime Nagumo zur Verabschiedung einer Geschäftsordnung für den niedersächsischen Landtag (Drs. III / 01) wird wie folgt abgeändert:

    §2 Landtagsfraktionen

    1. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Abgeordneten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und/oder Mitglieder der selben Partei sind.

    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung derFraktion sind dem Landtagspräsidium schriftlich mitzuteilen.

    3. Neue Abgeordnete, die einer bestimmten Partei angehören, gehören automatisch derFraktion dieser Partei an, sofern eine solche Fraktion besteht und er nichts gegensätzliches äußert. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.


    wird durch


    §2 Landtagsfraktionen

    1. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens einem Abgeordneten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und/oder Mitglieder der selben Partei sind.

    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Landtagspräsidium schriftlich mitzuteilen.

    3. Neue Abgeordnete, die einer bestimmten Partei angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Partei an, sofern eine solche Fraktion besteht und er nichts gegensätzliches äußert. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.

    ersetzt.


    Begründung:

    Erfolgt bei Bedarf mündlich.

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


  • 197-nds-mp-png


    Hannover, den 13. Oktober 2020


    Niedersächsische Staatskanzlei - Der Ministerpräsident - Planckstraße 2 - 30169 Hannover

    Niedersächsischer Landtag

    - Landtagspräsidium -
    Landtagspräsident Charly Roth
    Landtagsvizepräsident Hajime Nagumo
    Hannah-Arendt-Platz 1
    30169 Hannover



    Berufung der neuen Landesregierung (Kabinett Schneider III)



    Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Charly Roth,

    sehr geehrter Herr Landtagsvizepräsident Hajime Nagumo,


    nachdem ich am gestrigen Montag, den 12. Oktober 2020 erneut zum Ministerpräsident des Landes Niedersachsen gewählt und vereidigt wurde, möchte ich nun mein Kabinett bilden. Da die Minister*innen der Landesregierung gemäß niedersächsischer Verfassung vom Landtag bestätigt werden müssen, teile ich Ihnen hiermit die von mir gewünschte Zusammensetzung der künftigen Landesregierung mit und bitte darum, dass sie die erforderliche Abstimmung gemäß niedersächsischer Landesverfassung einleiten.


    Ich möchte folgende Personen in die Landesregierung berufen:

    • Tom Schneider, also meine Wenigkeit, als Ministerpräsident und Landesminister für Arbeit, Soziales, Familie, Gesundheit, Generationen und Gleichstellung sowie als Vertreter des Landes Niedersachsen im Aufsichtsrat der Volkswagen AG und als Vertreter Niedersachsens im Bundesrat,
    • Dr. Helin Dağdelen als Stellvertreterin des Ministerpräsidenten, als Landesministerin der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung sowie als Vertreterin Niedersachsens im Bundesrat,
    • Falk Hildebrandt als Landesminister für Umwelt, Landwirtschaft, Energie, Verkehr und Bau sowie als Vertreter des Landes Niedersachsen im Aufsichtsrat der Volkswagen AG und als Vertreter Niedersachsens im Bundesrat,
    • Dr. Theresa Klinkert als Landesministerin für Bildung, Forschung, Wissenschaft, Kultur und Sport,
    • Dr. Constantin Nohlen als Landesminister des Innern, der Justiz, für Kommunales, Verbraucherschutz, Bundes- und Europaangelegenheiten.


    Ich danke Ihnen für die Mühe.



    Hannover, den 13. Oktober 2020

    67-unterschrift-tom-schneider-png

    Tom Schneider, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


  • 292-128px-coat-of-arms-of-lower-saxony-svg-png Niedersächsischer Landtag
    Drs. III / 04


    Hannover, 13. Oktober 2020





    Antrag

    der Abgeordneten Falk Hildebrandt, Dr. Theresa Klinkert, Tom Schneider, Dr. Helin Dağdelen, Dr. Constantin Nohlen, Charly Roth und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei im niedersächsischen Landtag


    Der niedersächsische Landtag möge beschließen:


    Gesetz zur Ergänzung des Europabezuges in Artikel 1 der niedersächsischen Verfassung


    A. Problem

    Mit der Änderung von Artikel 23 des Grundgesetzes im Jahr 1992 hat der verfassungsändernde Gesetzgeber auf Bundesebene die europäische Integration garantiert. Seit dieser Änderung sind auch die Länder in das europäische Mehrebenensystem eingebettet. Diese Änderung wurde bisher vom Niedersächsischen Landtag nicht durch eine Verfassungsnovelle vollzogen. Die veränderte Stellung des Landes als solches in den europäischen Integrationsprozess ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vollzogen. Seit der Änderung von Artikel 23, Abs. 2 GG wirken die Länder über den Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Auch Niedersachsens Gestaltungsrolle innerhalb der EU mittels des Ausschuss der Regionen hat bedeutend zugenommen. Diese dadurch veränderte Rolle Niedersachsens wird bisher nicht in der Landesverfassung widergespiegelt. Selbiges gilt für die umfangreiche grenzüberschreitende Zusammenarbeit.


    Ein Großteil der Bundesländer hat mittlerweile ein Bekenntnis zur europäischen Integration in die Landesverfassung aufgenommen. Dies soll mittels dieses Gesetzesentwurfes nun auch im Land Niedersachsen erfolgen, welches durch seine zentrale Rolle in Europa von der grenzüberschreitende Zusammenarbeit stets profitiert hat.


    B. Lösung

    Zur Lösung des Problems wird Artikel 1 der niedersächsischen Verfassung geändert.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.


    Anlage 1

    Gesetz zur Ergänzung des Europabezuges in Artikel 1 der niedersächsischen Verfassung
    (Niedersächsische-Verfassung-Europabezugergänzungsgesetz - NVerfEuerg)



    Artikel 1

    Änderung der Niedersächsischen Landesverfassung


    Artikel 1, Abs. 2 der Niedersächsischen Landesverfassung wird wie folgt geändert:


    1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.


    2. Es werden die folgende Sätze 2 und 3 angefügt:


    „Niedersachsen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, welches föderativen, demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundsätzen
    wie auch dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen, wie auch deren Partizipation an europäischen
    Entscheidungen garantiert. Die
    Zusammenarbeit mit anderen europäischen Regionen und grenzüberschreitende Kooperation ist vom Land zu unterstützen."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  • Antragstitel: Gesetzt zur Änderung des dritten Artikel der Niedersächsischen Verfassung

    Antragsteller: Hajime Nagumo, Oppositionsfraktion

    Antragsinhalt:


    Artikel 1 - Änderung der Niedersächsischen Landesverfassung
    Art. 3, Abs. 3 wird durch das folgende ersetzt:

    Niemand darf wegen seines Geschlechts, Sexualität, Abstammung, Heimat, Herkunft, Ethnie, Sprache, religiösen, philosophischen oder politischen Anschauungen, Glaubens oder Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


    Artikel 2 - Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Antragsbegruendung: erfolgt ggf. muendlich

    Hajime Nagumo

    Mitglied der Hamburger Bürgerschaft

    Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    Vorsitzender der vPiratenpartei

  • 292-128px-coat-of-arms-of-lower-saxony-svg-png Niedersächsischer Landtag
    Drs. III / 06


    Hannover, 19. Oktober 2020





    Antrag

    der Landesregierung vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Energie, Verkehr und Bau


    Der niedersächsische Landtag möge beschließen:


    Gesetz zum Verbot von Erdgas-, und Erdölbohrungen im Niedersächsischen Wattenmeer


    A. Problem

    Die potenzielle Förderung von Erdgas-, und Erdölvorkommen auf dem Gebiet des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“ birgt erhebliche und nicht abzuschätzende Folgen für Flora und Fauna in diesem hochsensiblen Ökosystem. Diese würden den Schutzzielen des Landes Niedersachsen und der Bundesrepublik Deutschland diametral entgegenstehen.


    B. Lösung

    Ein Verbot von Erdgas-,und Erdölbohrungen auf dem Gebiet des Niedersächsischen Wattenmeeres.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Kosten
    In der langfristigen Finanzplanung entstehen keine Kosten



    Anlage 1

    Gesetz zum Verbot von Erdgas-, und Erdölbohrungen im Niedersächsischen Wattenmeer

    - Niedersächsiches-Wattenmeer-Schutz-Gesetz-
    (NWSG)



    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“


    Das Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsische Wattenmeer“ in der Fassung vom 11.07.2001 (Nds. GVBl. 2001, S.443), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), wird wie folgt geändert:


    1. §2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      „In dem Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattregion von der niedersächsischen Küste einschließlich des charakteristischen Landschaftsbildes und der in der Tiefe gebundenen Bodenschätze erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden.“



    2. §6 Abs. 1 wird folgender Satz 4 hinzugefügt:

      „Insbesondere sind unzulässige Sprengungen und Bohrungen zur Erkundung und Förderung von Erdgas-, und Erdölvorkommen in und unter dem Gebiet des Nationalparks.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.






    Einmal editiert, zuletzt von Falk Hildebrandt ()

  • 292-128px-coat-of-arms-of-lower-saxony-svg-pngNiedersächsischer Landtag





    Hannover, 21. Oktober 2020


    Antrag

    des niedersächsischen Landtagspräsidiums, vertreten durch den Präsidenten, Charly Roth, sowie den stellvertretenden Präsdienten Hajime Nagumo.



    Der niedersächsische Landtag möge beschließen:



    Änderung der Geschäftsordnung



    A. Problem

    Die derzeitige Geschäftsordnung beinhaltet bei Debatten, Abstimmungen und Wahlen Fristen von drei Tagen, die sich nach der praktischen Durchführung der letzten Debatten, Abstimmung und Wahlen als zu lang erwiesen haben.



    B. Lösung

    Durch die Änderung der Geschäftsordnung werden die Fristen auf zwei Tage verkürzt.



    C. Kosten

    Keine




    Anlage 1


    Änderung der Geschäftsordnung des niedersächsischen Landtages


    Alte Version:


    §9 Debatten

    (1) Debatten dauern 3 Tage.

    (2) Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte besteht.

    (3) Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass:

    a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,

    b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und

    c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.


    Neue Version:


    §9 Debatten

    (1) Debatten dauern 2 Tage.

    (2) Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf vier Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte besteht.

    (3) Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass:

    a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,

    b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und

    c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.


    Alte Version:


    §10 Kandidaturen

    (1) Die Kandidaturphase zur Wahl eines Amtes dauert 3 Tage

    (2) Kandidaturen nach Ablauf der in §10 Absatz 1 genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden

    (3) zulässige Kandidaturen bestehen aus eigenen Absichtserklärungen sowie von betreffenden Personen bestätigten Vorschlägen

    (4) Findet sich innerhalb der in §10 Absatz 1 genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert

    (5) Erklärt eine Person unter den in §10 Absatz 4 genannten Bedingungen ihre Kandidatur, wird die Kandidaturphase ab dem Zeitpunkt der ersten eingereichten gültigen Kandidatur um 3 Tage verlängert

    (6) Auf Wunsch von der Hälfte der Abgeordneten, von denen mindestens drei der Opposition angehören muss, kann die Kandidaturphase unter den in §10 Absatz 5 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für Wählen des Ministerpräsidenten.


    Neue Version:


    §10 Kandidaturen

    (1) Die Kandidaturphase zur Wahl eines Amtes dauert 2 Tage

    (2) Kandidaturen nach Ablauf der in §10 Absatz 1 genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden

    (3) zulässige Kandidaturen bestehen aus eigenen Absichtserklärungen sowie von betreffenden Personen bestätigten Vorschlägen

    (4) Findet sich innerhalb der in §10 Absatz 1 genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert

    (5) Erklärt eine Person unter den in §10 Absatz 4 genannten Bedingungen ihre Kandidatur, wird die Kandidaturphase ab dem Zeitpunkt der ersten eingereichten gültigen Kandidatur um 2 Tage verlängert

    (6) Auf Wunsch von der Hälfte der Abgeordneten, von denen mindestens drei der Opposition angehören muss, kann die Kandidaturphase unter den in §10 Absatz 5 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für Wählen des Ministerpräsidenten.


    Alte Version:


    §11 Abstimmungen

    (1) Abstimmungen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, das die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.

    (2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.

    (3) Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.

    (4) Alle Abstimmungen sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss erkennbar sein, wer wie abgestimmt hat.

    (5) Abstimmungen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.


    Neue Version:


    §11 Abstimmungen

    (1) Abstimmungen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.

    (2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.

    (3) Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.

    (4) Alle Abstimmungen sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss erkennbar sein, wer wie abgestimmt hat.

    (5) Abstimmungen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.


    Alte Version:


    §12 Wahlen

    (1) Wahlen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, das die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.

    (2) Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

    (3) Alle Wählen, außer die des Ministerpräsidenten, sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss er erkennbar sein, wer wen gewählt hat.

    (4) Wahlen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.


    Neue Version:


    §12 Wahlen

    (1) Wahlen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, das die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.

    (2) Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

    (3) Alle Wählen, außer die des Ministerpräsidenten, sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss er erkennbar sein, wer wen gewählt hat.

    (4) Wahlen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.



    Inkrafttreten



    Die Geschäftsordnung tritt sofort in Kraft.

  • 292-128px-coat-of-arms-of-lower-saxony-svg-png Niedersächsischer Landtag
    Drs. III / 08


    Hannover, 26. Oktober 2020





    Antrag

    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsidenten Tom Schneider


    Der niedersächsische Landtag möge beschließen:


    Niedersächsisches Gesetz zur Absenkung des Wahlalters bei Landtagswahlen


    A. Problem

    Viele Jugendliche befinden sich mit einem Alter von 16 Jahren bereits in einer Ausbildung, zahlen Steuern und übernehmen Verantwortung. Gleichzeitig werden diese Jugendlichen aber vom Wahlrecht für den niedersächsischen Landtag ausgeschlossen. Dadurch können Sie ihren Interessen keinen Ausdruck verleihen und auch nicht über die Verwendung der von Ihnen gezahlten Steuergelder entscheiden. Sie werden auf diese Weise vom politischen Prozess ausgeschlossen und können nicht partizipieren. Doch gerade Jugendliche sollten wir für die Politik gewinnen, weil es um Ihre Zukunft geht und Sie am längsten mit den Konsequenzen heutiger Entscheidungen leben müssen.


    B. Lösung

    Das aktive Wahlalter für niedersächsische Landtagswahlen wird durch die Änderung der niedersächsischen Landesverfassung und durch die Änderung des niedersächsischen Wahlgesetzes auf 16 Jahre gesenkt.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten
    Pro Landtagswahl entstehen für die Durchführung der Wahl Mehrkosten von maximal 250.000 Euro, die aber teilweise vom Bund übernommen werden können.


    Anlage 1

    Niedersächsisches Gesetz zur Absenkung des Wahlalters bei Landtagswahlen
    - Niedersächsisches-Landtagswahlalterabsenkungsgesetz -

    (NLtwAltAbsG)



    Artikel 1

    Änderung der Niedersächsischen Verfassung

    Artikel 8 Absatz 2 der Niedersächsischen Verfassung in der Fassung vom 19. Mai 1993, zuletzt geändert am 23. Oktober 2019, wird wie folgt neugefasst: "(2) Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet und im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz haben. Wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz haben.“


    Artikel 2

    Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes

    § 2 Satz 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2002, zuletzt geändert am 27. März 2019, wird wie folgt neu gefasst: "Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltag


    1. das 16. Lebensjahr vollendet hat und

    2. seit drei Monaten im Land Niedersachsen seinen Wohnsitz hat."


    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Beschlussfassung in Kraft.

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


  • 197-nds-mp-png


    Hannover, den 18. November 2020


    Niedersächsische Staatskanzlei - Der Ministerpräsident - Planckstraße 2 - 30169 Hannover

    Niedersächsischer Landtag

    - Landtagspräsidium -
    Landtagspräsident Charly Roth
    Landtagsvizepräsident Hajime Nagumo
    Hannah-Arendt-Platz 1
    30169 Hannover



    Berufung der neuen Landesregierung (Kabinett Hildebrandt)



    Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Charly Roth,

    sehr geehrter Herr Landtagsvizepräsident Hajime Nagumo,


    nachdem ich am gestrigen Mittwoch den 17. November 2020 zum Ministerpräsident des Landes Niedersachsen gewählt und vereidigt wurde, möchte ich nun mein Kabinett bilden. Da die Minister*innen der Landesregierung gemäß niedersächsischer Verfassung vom Landtag bestätigt werden müssen, teile ich Ihnen hiermit die von mir gewünschte Zusammensetzung der künftigen Landesregierung mit und bitte darum, dass sie die erforderliche Abstimmung gemäß niedersächsischer Landesverfassung einleiten.


    Ich möchte folgende Personen in die Landesregierung berufen:

    • Falk Hildebrandt, als Minister für Wirtschaft, Umwelt, Landwirtschaft, Energie, Verkehr und Bau, als Vertreter des Landes Niedersachsen im Aufsichtsrat der Volkswagen AG und als Vertreter Niedersachsens im Bundesrat,
    • Dr. Constantin Nohlen als Stellvertreter des Ministerpräsidenten, als Minister des Inneren, der Finanzen, für Kommunales, Bundesangelegenheiten und Europa sowie als Vertreter Niedersachsens im Bundesrat,
    • Tom Schneider als Minister für Arbeit, Bildung, Gesundheit, Generationen und Soziales sowie als Vertreter des Landes Niedersachsen im Aufsichtsrat der Volkswagen AG,
    • Manuela Kotting-Uhl als Ministerin der Justiz, für Antidiskriminierung Gleichstellung sowie zur Beauftragten der Landesregierung für Strategien gegen politischen Extremimus


    Zeitgleich beantrage ich mit Beendigung der Abstimmung über die Landesregierung die Einberufung einer Aktuellen Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung.


    Ich danke Ihnen für die Mühe.



    Hannover, den 18. November 2020


    Hildebrandt

    Einmal editiert, zuletzt von Falk Hildebrandt ()

  • Antragssteller: Hajime Nagumo


    Antragstitel: Gebung einer Geschäftsordnung


    Antragsinhalt:

    Der Landtag möge beschließen, dass die GO des dritten Landtages als die GO des vierten Landtages eingesetzt wird.

    Antragsbegründung: erfolgt ggf. mündlich

    Hajime Nagumo

    Mitglied der Hamburger Bürgerschaft

    Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    Vorsitzender der vPiratenpartei

  • Antrag der Sozialdemokratischen Fraktion zur Wahl einer Ministerpräsidentin für das Land Niedersachsen


    Die niedersächsische Sozialdemokratie erbittet das Landtagspräsidium die Ministerpräsidenten-Wahl einzuleiten.


    Für diese Wahl schlagen wir die Abgeordnete


    Emilia von Lotterleben


    vor.

  • 197-nds-mp-png


    Hannover, den 18. November 2020


    Niedersächsische Staatskanzlei - Der Ministerpräsident - Planckstraße 2 - 30169 Hannover

    Niedersächsischer Landtag

    - Landtagspräsidium -
    Landtagspräsident Hajime Nagumo
    Hannah-Arendt-Platz 1
    30169 Hannover



    Berufung der neuen Landesregierung (Kabinett Hildebrandt)



    Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Hajime Nagumo,


    nachdem ich am 21. Dezember 2020 zum Ministerpräsident des Landes Niedersachsen gewählt und vereidigt wurde, möchte ich nun mein Kabinett bilden. Da die Minister:innen der Landesregierung gemäß niedersächsischer Verfassung vom Landtag bestätigt werden müssen, teile ich Ihnen hiermit die von mir gewünschte Zusammensetzung der künftigen Landesregierung mit und bitte darum, dass sie die erforderliche Abstimmung gemäß niedersächsischer Landesverfassung einleiten.


    Ich möchte folgende Personen in die Landesregierung berufen:

    • Lando Miller , als Stellvertreter der Ministerpräsidentin, als Minister für Wirtschaft, Umwelt, Landwirtschaft, Energie, Verkehr und Bau, als Vertreter des Landes Niedersachsen im Aufsichtsrat der Volkswagen AG und als Vertreter Niedersachsens im Bundesrat,
    • Tom Schneider als Minister für Arbeit, Bildung, Gesundheit, Generationen und Soziales sowie als Vertreter des Landes Niedersachsen im Aufsichtsrat der Volkswagen AG,
    • Manuela Kotting-Uhl als Ministerin der Justiz, für Antidiskriminierung Gleichstellung sowie zur Beauftragten der Landesregierung für Strategien gegen politischen Extremimus


    Zeitgleich beantrage ich mit Beendigung der Abstimmung über die Landesregierung die Einberufung einer Aktuellen Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung.


    Ich danke Ihnen für die Mühe.



    Hannover, den 28. Dezember 2020


    490-signatur-png

    Emilia von Lotterleben

  • Antragsteller: Hajime Nagumo (vPiraten)


    Antragstitel: Niedersächsisches Transparenzgesetz (NdsTG)


    Antragsinhalt:

    Antragsbegründung: erfolgt ggf. mündlich


    Alternativ wird eine PDF-Version des Antraginhaltes bereitgestellt: NdsTG.pdf

    Hajime Nagumo

    Mitglied der Hamburger Bürgerschaft

    Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    Vorsitzender der vPiratenpartei