Übersendungen aus dem Bundestag
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- Organisatorisches
- Felix Neuheimer
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Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
den folgenden Gesetzentwurf hat der Deutsche Bundestag mehrheitlich beschlossen.
Ich bitte Sie höflichst um die Herbeiführung der weiteren Schritte des Bundesrates. Es handelt sich um ein Einspruchsgesetz.
XIV/008 | Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
Mit freundlichen Grüßen,
Sebastian Fürst, MdB
Präsident des Deutschen Bundestages
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Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die folgenden Gesetzentwürfe hat der Deutsche Bundestag mehrheitlich beschlossen.
Ich bitte Sie höflichst um die Herbeiführung der weiteren Schritte des Bundesrates. Es handelt sich um zwei Einspruchsgesetze.
XIV/016 | Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
XIV/017 | Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer StrompreisbremseMit freundlichen Grüßen,
Sebastian Fürst, MdB
Präsident des Deutschen Bundestages
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Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die folgenden Gesetzentwürfe hat der Deutsche Bundestag mehrheitlich beschlossen.
Ich bitte Sie höflichst um die Herbeiführung der weiteren Schritte des Bundesrates. Es XIV/019 ist ein Zustimmungsgesetz und XIV/018 ist ein Einspruchsgesetz.
XIV/018 | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
XIV/019 | Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Fernpendlerpauschale
Mit freundlichen Grüßen,
Sebastian Fürst, MdB
Präsident des Deutschen Bundestages
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Sehr geehrte Frau Präsidentin,
anbei übersende ich den vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf.
Verehrte Damen und Herren Abgeordnete,
hiermit eröffne ich die Debatte zur Drucksache XV/010.
Die Debatte dauert 72 Stunden und endet am 26.02.2023 um 16:00 Uhr.
Die Bundesministerin Frau Koslowska hat das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident,
Ich möchte Ihnen mitteilen, dass der Gesetzesentwurf dem Bundesrat für eine Stellungnahme vorlagen. Der Entwurf blieb unkommentiert.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Haßelmann
Präsidentin des Bundesrates
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidenten des Bundesrates
Frau MinisterpräsidentinKatharina Haßelmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
A. Angedachte Maßnahmen
Um eine gesündere Lebensweise zu unterstützen, soll Trink- bzw. Mineralwasser steuerlich subventioniert werden; dies soll über eine Absenkung der Umsatzsteuer für entsprechende Waren auf den ermäßigten Steuersatz bewirkt werden.
B. Alternativen
Keine.
C. Kosten
Gebietskörperschaft Differenz im Kassenjahr 2024, gerundet, in 1 000 Euro. Gesamt - 549 580 Bund - 290 728 Länder - 248 410 Gemeinden - 10 992 Begründung
siehe Vorblatt
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich bitte darum, den zitierten Antrag nicht zu vergessen.
Toni Kamm
Bundestagsvizepräsident
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Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich den vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf und Änderungsantrag.
Hiermit wird die Abstimmung eröffnet.
Sie dauert 72 Stunden.
Verehrte Damen und Herren Abgeordnete,
hiermit eröffne ich die Debatte zur Drucksache XV/008.
Die Debatte dauert 72 Stunden und endet am 24.02.2023 um 22:30 Uhr.
Der Bundesminister Herr Hohenelmen-Lützburg hat das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident,
Ich möchte Ihnen mitteilen, dass der Gesetzesentwurf dem Bundesrat für eine Stellungnahme vorlagen. Bundesminister Hohenelmen-Lützburg hat den Entwurf begründet.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Haßelmann
Präsidentin des Bundesrates
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin Haßelmann
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf zur Änderung des Atomgesetzes.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Digitalisierung.Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Die Bundesregierung als Antragsteller hat einen Änderungsantrag gestellt.
Nach §26 Absatz 3 wird dies hier nun mit zur Debatte gestellt.
Sehr geehrtes Präsidium,
die Fraktion der Liberal-Konservativen Allianz beantragt gemäß § 26 Nr. 1 GOBT, den Antrag in der Drucksache XV/009 wie folgt zu ändern:
Für die Bundesregierung erkläre ich gemäß § 26 Nr. 3 Satz 1 GOBT, den Änderungsantrag zu übernehmen.
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Sehr geehrte Frau Präsidentin,
anbei übersende ich Ihnen den vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf.
Hiermit eröffne ich die Abstimmung.
Sie dauert 72 Stunden.
Hiermit eröffne ich die Debatte zur Drucksache XV/012.
Die Debatte dauert 72 Stunden.
Ich erteile dem Bundesminister Paul Fuhrmann das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident,
Ich möchte Ihnen mitteilen, dass die Gesetzesentwürfe dem Bundesrat für eine Stellungnahme vorlagen. Bundesminister Hohenelmen-Lützburg hat den einen Entwurf begründet. Der andere blieb unkommentiert.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Haßelmann
Präsidentin des Bundesrates
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
XY Ungelöst
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines [...] mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Justiz & für Verbraucherschutz.Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Behandlung klimaaktivistischer Blockaden
A. Problem und Ziel
Klimaaktivisten blockieren durch unangemeldete Versammlungen systematisch öffentliche Verkehrswege, um auf ihre Forderungen aufmerksam zu machen. Adressaten des Protests sind hier indes nicht politische Entscheidungsträger, sondern unbescholtene Bürger, die ihr subjektives Recht auf Gemeingebrauch der Straße in Anspruch nehmen und durch die regelmäßig stattfindenden Blockaden ihrerseits mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen haben: Geschäftstermine können nicht wahrgenommen werden, Arbeitnehmer riskieren eine Abmahnung und Lebenszeit wird sinnlos verschwendet. Schlimmstenfalls können Rettungsdienste den Einsatzort nicht rechtzeitig erreichen oder bringen transportierte Patienten zu spät ins Krankenhaus. Mit diesem Entwurf soll ein klares Zeichen des Rechtsstaats ausgesendet und die strafrechtliche Ahndung verschärft werden, wenn es zu einer konkreten Gefahr kommt. In einer freiheitlichen Demokratie steht es keiner partikularistischen Interessengruppe zu, ihre politischen Ziele mit Mitteln der Gewalt auf Kosten Unbeteiligter durchzusetzen. In diesem Zusammenhang wird auch § 34 StGB ergänzt, um das Gewaltmonopol des Staates abzusichern und einem Klimanotstand, wie er schon vereinzelt in der Rechtsprechung Anerkennung erfahren hat, eine klare Absage zu erteilen.
B. Lösung
Der Strafrahmen des § 240 StGB wird angehoben, wenn es zu einer konkreten Gefahr für ein benanntes Rechtsgut kommt. Diese Gefahr muss Ausdruck eines typischen Kausalverlaufs der Tat sein. Die nähere Konkretisierung des so umschriebenen Gefahrenzusammenhangs bleibt der Rechtsprechung vorbehalten. § 240 Abs. 2 StGB enthält keine wesentliche Änderung der Sache, sondern ist Ausdruck des Bestrebens der Bundesregierung, das Strafrecht als Teil der Gesamtrechtsordnung zu denken und weiterzuentwickeln. Wo das einfache Recht speziell regelt, welche Versammlungen erlaubt und welche Verboten sind, ist eine strafrechtsspezifische Abwägung mit offenem Ausgang fehl am Platze. Freilich ist bei der Prüfung, wie bisher, Art. 8 GG in die Abwägung einzustellen. Ein gesetzesakzessorisches Verständnis der Rechtswidrigkeit bzw. Angemessenheit liegt schließlich auch der schon angesprochenen Ergänzung des § 34 StGB zugrunde. Letztendlich folgt schon aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, dass die Judikative nicht befugt ist, Entscheidungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers durch die Hintertür zu konterkarieren. Demgemäß muss öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Grenzwerten und ähnlichen Regelwerken in der Regel auch "strafrechtliche Drittwirkung" beigemessen werden.
C. Alternativen
Keine.
Begründung
Allgemeines: siehe Vorblatt
Einzelbegründung:
Zu § 34 Satz 3 StGB-E
§ 34 Satz 3 StGB-E stellt klar, dass solche Gefahren keine Notstandslage begründen, die von der Rechtsordnung als erlaubtes Risiko akzeptiert werden. Diese Klarstellung scheint angesichts der aktuellen Diskussion in Rechtsprechung und Literatur um Existenz und Reichweite eines Klimanotstandes, der zum Eingriff in fremde Rechtsgüter berechtigen soll, erforderlich. Nach Ansicht der Bundesregierung führte die Anerkennung eines rechtfertigenden Notstandes im Sinne von § 34 StGB des Inhalts, dass fremde Rechtsgüter verletzt werden dürfen, sofern ein erlaubtes Risiko, vermittelt über mehrere Zwischenschritte, zu einer Verschärfung des Klimawandels führt, zu einer bedenklichen Durchbrechung der Rechtsordnung als Ganzes. Der Täter würde legitimiert, seine eigenen Ordnungsvorstellungen im Wege der Selbsthilfe auf Kosten Dritter durchzusetzen und sich damit über die demokratischen Entscheidungsprozesse hinwegsetzen. Mehr noch führt ein so verstandener Klimanotstand zu der inakzeptablen Beschneidung des Notwehrrechts des Dritten. Im Fall des AG Flensburg (Urteil vom 06.12.2022, Az: 440 Cs 107 Js 7252/22) wurde angenommen, dass ein Klimaaktivist, der das befriedete Besitztum eines anderen trotz Aufforderung durch den Berechtigten nicht verließ, wegen § 34 StGB gerechtfertigt war, weil er die Tat beging, um einen Baum vor dessen Abholzung zu retten und so einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Der Eigentümer des Grundstücks war Inhaber einer vollziehbaren Genehmigung, kraft derer er das Grundstück baulich nutze und die Bäume abholzen dürfte. Nach der Entscheidung des AG Flensburg hätte sich der Eigentümer aber möglicherweise strafbar gemacht, hätte er sich selbst dieses Angriffes erwehrt.
Damit werden nicht nur generelle Verantwortungszusammenhänge vermengt, sondern wird das Strafrecht auch als von der sonstigen Rechtsordnung isoliertes Rechtsgebiet gedacht. Beides kann nicht überzeugen. Für die Unrechtsfeststellung einer Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB ist anerkannt, dass Fernziele außer Betracht zu bleiben haben, weil kein innerer Zusammenhang zwischen der Tat und dem erstrebten (End-)Ziel steht. Wenn diese Überlegung einer Unrechtsfeststellung nicht im Wege steht, darf sie umgekehrt eine bereits erfolgte Unrechtsindikation auch nicht wieder aufheben. Durch die Änderung wird der grundsätzliche Charakter des § 34 StGB als Ausdruck einer solidarischen Duldungspflicht auch gewahrt. Denn zu dem erlaubten Risiko auf Seiten des Täters muss zweitens eine Duldungspflicht des Täters bzw. des Dritten, zu dessen Schutz die Tat begangen wird, hinzukommen. Dies muss im Zweifelsfall durch Auslegung der einschlägigen Bestimmungen ermittelt wird. Im Allgemeinen ist aber davon auszugehen, dass Gesetze, welche eine Tätigkeit aktiv erlauben und/oder diese unter weitere Voraussetzungen stellen als Kehrseits auch eine Duldungspflicht für Dritte beinhaltet, welche durch die erlaubte Tätigkeit möglicherweise belastet werden. So ist das Autofahren, die Inverkehrgabe von Autos oder der Abbau von Kohle aufgrund eines genehmigten und vollziehbaren Betriebsplans notwendig mit einer Duldungspflicht für Dritte verbunden. Denn die betroffenen Interessen werden hier jeweils in die vom Gesetzgeber oder Behörden anzustellende Abwägung einbezogen. Soweit subjektive Rechte betroffen sind, mögen Gerichte diese Abwägung nachprüfen. Soweit man mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht eine auf die Schutzpflichtendimension der Grundrechte gestützte Normerlassklage für statthaft hält, mag dies zudem als ein milderes, ebenso effektives Mittel zur Abwendung der Gefahr angesehen werden. Dabei ist nochmals zu betonen, dass die individuellen Ordnungsvorstellungen völlig unbeachtlich sind. Diese können und müssen auf den hierfür eingerichteten politischen Kanälen eingebracht und durch ein geregeltes, demokratisches Verfahren ausdiskutiert werden. Zur Verletzung von Rechtsgütern Dritter berechtigen diese aber nicht.
Zu § 240 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 StGB-E
Mit § 240 Abs. 3 StGB setzt die Bundesregierung das vereinbarte Ziel um, insbesondere Blockaden von Klimaaktivisten strafrechtlich besser zu erfassen. Hierbei hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Schuldprinzips für die Ausgestaltung als konkretes Gefährdungsdelikt entschieden. Nur, wenn durch die Tat ein konkreter "Gefährdungserfolg" eingetreten ist, kommt es zu einer gegenüber § 240 Abs. 1 StGB erhöhten Strafe. In Abgrenzung zu § 315b Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB werden nicht nur solche Gefahren erfasst, die Ausdruck einer verkehrsspezifischen Gefahr sind, also der Fortbewegung von Fahrzeugen folgen. Vielmehr können auch solche Gefahren tatbestandlich erfasst werden, die aus dem Risiko der Blockade einer öffentlicher Straßen folgen und erfasst beispielsweise Fälle, in denen ein Krankenwagen durch die Blockade nicht mehr rechtzeitig zum Einsatzort gelangt oder umgekehrt einen Patienten nicht schnell genug in das Krankenhaus transportieren kann. Dies ist auch mit dem Rechtsgut des § 240 Abs. 1 StGB - der Freiheit der Willensbetätigung und -entschließung - vereinbar, denn Grund für die Blockade ist einzig und alleine die Unfähigkeit der Autofahrer, ihrem Fortbewegungswillen Ausdruck zu verleihen.
§ 240 Abs. 2 S. 2 StGB-E konkretisiert die Anforderungen an die Rechtswidrigkeit der Nötigung und stellt verwaltungsrechtsakzessorisch auf die Möglichkeit zur Auflösung ab. Es reicht die Möglichkeit aus. Die Strafbarkeit kann nicht von einer Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde abhängen.
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Sehr geehrte Frau Präsidentin,
anbei übersende ich Ihnen den vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf.
Wir kommen zur Abstimmung zur Drucksache XV/011.
Hiermit eröffne ich die Debatte zur Drucksache XV/011.
Die Debatte dauert 72 Stunden.
Ich erteile dem Bundesminister Herr von Hohenelmen-Lützburg das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident,
Ich möchte Ihnen mitteilen, dass die Gesetzesentwürfe dem Bundesrat für eine Stellungnahme vorlagen. Bundesminister Hohenelmen-Lützburg hat den einen Entwurf begründet. Der andere blieb unkommentiert.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Haßelmann
Präsidentin des Bundesrates
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Katharina Haßelmann
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetz zu dem Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 30. Oktober 2016
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und DigitalisierungMit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Gesetz zu dem Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 30. Oktober 2016.
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Sehr geehrte Frau Präsidentin,
anbei übersende ich Ihnen die vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwürfe.
Hiermit eröffne ich die Abstimmung.
Sie dauert 72 Stunden.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Präsidentin des Bundesrates hat dem Bundestag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zugesandt.
Der Bundesrat hat keine Stellung hierzu genommen.
Ich eröffne die Debatte, welche 3 Tage dauert.
Sehr geehrter Herr Präsident,
der folgende Gesetzesentwurf der Bundesregierung lag dem Bundesrat zur Stellungnahme vor.
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Lara Lea Friedrich
Ministerpräsidentin des Freistaats Thüringen
geschäftsführende Präsidentin des Bundesrats
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidenten des Bundesrates
Frau MinisterpräsidentinKatharina Haßelmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Vermögensbesteuerung mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Vermögensbesteuerung
Hiermit eröffne ich die Abstimmung zur Drucksache XV/018.
Sie dauert 72 Stunden.
Hiermit eröffne ich die Debatte zu folgendem Antrag:
Sehr geehrter Herr Präsident,
der folgende Gesetzesentwurf der Bundesregierung lag dem Bundesrat zur Stellungnahme vor.
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Lara Lea Friedrich
Ministerpräsidentin des Freistaats Thüringen
geschäftsführende Präsidentin des Bundesrats
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidenten des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Lara Lea Friedrich
Sehr geehrter Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verschärfung des Asylrechtes mit Begründung.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern und für HeimatMit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verschärfung des AsylrechtesBegründung
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel genommen, Abschiebungen künftig konsequenter durchzuführen, als es nach aktueller Rechtslage der Fall ist. Dazu nehmen wir Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsgesetz vor. Mit Beschluss dieses Gesetzes wird die Anerkennung als Asylberechtigter widerrufen, wenn er nach § 12 Absatz 1 Strafgesetzbuch auf Grund eines Verbrechens verurteilt wurde. Ebenso obliegt es nicht mehr den obersten Landesbehörden, eigenständig über Aussetzungen von Abschiebungen zu entscheiden, da dies in der Vergangenheit nicht zur konsequenten Abschiebung von Ausreisepflichtigen beigetragen hat.
Die Debatte dauert 72 Stunden.
Der Bundesminister Dr. Georg Gorski hat das Wort.
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Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwürfe.
Wir kommen zur Abstimmung zur Drucksache XV/ 019.
Sie dauert 72 Stunden.
Hiermit eröffne ich die Debatte zur Drucksache XV/019.
Die Debatte dauert 72 Stunden.
Sehr geehrter Herr Präsident,
der folgende Gesetzesentwurf der Bundesregierung lag dem Bundesrat zur Stellungnahme vor.
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Lara Lea Friedrich
Ministerpräsidentin des Freistaats Thüringen
geschäftsführende Präsidentin des Bundesrats
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau MinisterpräsidentinLara Lea Friedrich MdBR
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2023 mit Begründung und Vorblatt.Der Gesetzentwurf ist auf Grund der Sicherstellung der rechtzeitigen Beschlussfassung besonders eilbedürftig.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Einkommen und Unternehmen (Steuerentlastungsgesetz 2023 - StEntlG 2023)
A. Problem
Der Wirtschaftsstandort Deutschland hat jüngst an Qualität abgenommen, wie nun auch zahlreiche Studien zeigen. Hohe Unternehmenssteuern belasten die in Deutschland ansässigen Unternehmen übermäßig - einige Auswanderungstendenzen sind bereits zu erkennen. Überdies hat die maßlose Einkommensteuerreform der Bundesregierung Linner auch Leistungsanreize herausgenommen - Erfolg ist jedoch nichts, was übermäßig besteuert werden sollte. Zudem gehen durch die übermäßige steuerliche Belastung auch Investitionsanreize verloren. Steuergesetzgeberischer Handlungsbedarf ist gegeben.
B. Lösung
Durch eine Senkung der Körperschaftssteuer von 15 Prozent auf 12,5 Prozent und eine Senkung der Einkommensteuer für Leistungsträger unserer Gesellschaft kann dieser Problematik entgegengewirkt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten / Mindereinnahmen
Haushaltsjahr 2023, in Euro, gerundet. Gesamt - 9.100.000.000 Bund - 4.220.000.000 Länder - 4 220.000.000 Gemeinden - 1.980.000.000 Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Einkommen und Unternehmen
(Steuerentlastungsgesetz 2023 - StEntlG 2023)
vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch das Gesetz vom 03. November 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 11 186 (Grundfreibetrag): 0;
2. von 11 187 Euro bis 16 136 Euro: (1 007,05 · y + 1 513,47) · y;
3. von 16 137 Euro bis 63 345 Euro: (190,95 · z + 2 591,27) · z + 869,32;
4. von 63 346 Euro bis 300 342 Euro: 0,42 · x – 10 093,16;
5. von 300 343 Euro an: 0,45 · x – 19 103,43
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 16 136 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„In den Steuerklassen V und VI ist die
Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 12 749 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 31 673 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42
Prozent und für den 240 274 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.“
Artikel 2Änderung des Körperschaftssteuergesetzes
In § 23 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) wird die Angabe "15 Prozent" durch die Angabe "12,5 Prozent" ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2023 rückwirkend in Kraft.
Die Bundesministerin Fr. Dr. Oxana Koslowska hat das Wort.
Hiermit eröffne ich die Abstimmung.
Sie dauert 72 Stunden.
Hiermit eröffne ich die Debatte zur Drucksache XV/021.
Sie dauert 72 Stunden.
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau MinisterpräsidentinLara Lea Friedrich MdBR
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Gas- sowie Strompreisebremse und zur Verhinderung von Gas- und Stromknappheit mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Digitalisierung.Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die rechtzeitige Beschlussfassung vor Ablauf der Wahlperiode sicherzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Gas- sowie Strompreisebremse und zur Verhinderung von Gas- und Stromknappheit
A. Problem
Durch den völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, seine wirtschaftlichen Auswirkungen, die Einführung von Wirtschaftssanktionen und anderen Faktoren hat sich eine Gasmangellage ausgebildet, die auch auf den Strommarkt Einfluss nimmt. Preiskontrollen, wie sie im Januar diesen Jahres von der Vorgängerbundesregierung eingeführt wurden, sind erfahrungsgemäß ein ungeeignetes Mittel zur Bekämpfung einer Inflation und verstärken hingegen den Prozess der Verknappung. Die Regulierungen sind daher kontraproduktiv- auch mit Blick auf den Bundeshaushaltsplan. Es besteht daher Bedarf zur Neuregelung.
B. Lösung
Die Aufhebung der Gas- und Strompreisbremsen ist angezeigt.
C. Alternativen
Keine.
D. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Posten Auswirkung auf den Bundeshaushalt 2023 Strompreisbremse + 32 250 000 000 Euro Gaspreisbremse + 30 225 000 000 Euro GESAMT + 62 475 000 000 Euro Gesetz zur Aufhebung von Gas- sowie Strompreisebremse und zur Verhinderung von Gas- und Stromknappheit
vom ...
Artikel 1
Aufhebung der Strompreisbremse
Das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) vom 27. Januar 2023 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Wörter "1. Januar 2024" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.
2. Artikel 3 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
3. In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "1. Juli 2023" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.
4. In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "1. Juli 2023" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.
5. Artikel 4 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 2
Aufhebung der Gaspreisbremse
Das Gesetz zur Einführung einer von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG) vom 27. Januar 2023 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "1. Januar 2024" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.
2. Artikel 1 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
3. In Artikel 2 werden jeweils die Wörter "31. Dezember 2023" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.
4. In Artikel 4 werden jeweils die Wörter "1. Juli 2023" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. April 2023 in Kraft.
Begründung:
Die Vorgängerbundesregierung hat für die Einführung von Regulierungen von Strom- und Gaspreisen durch die Einführung entsprechender Strom- und Gaspreisbremsen im Januar 2023 gesorgt. Zur Begründung wurde insbesondere die Entlastung der Endverbraucher in das Feld geführt. Auch diese Bundesregierung ist gewillt, die Inflation und ihre Folgen zu bekämpfen, hält jedoch Preisregulierungen für den falschen Weg. Einerseits sind die Regulierungen - auch im Hinblick auf die Erstattungsansprüche für die jeweiligen Lieferanten - kostenintensiv und erschweren somit im Bereich der Geldpolitik die Bekämpfung der Inflation. Andererseits hat schon die Empirie gezeigt, dass Regulierungen gänzlich ungeeignet für die Bekämpfung der Ursachen einer Inflation sind.Preise sind in einer Marktwirtschaft nicht nur bloße Zahlen, sondern auch wichtiges Mittel zur optimalen Ressourcenallokation. So zeigt eine hohe Inflation Knappheit an und verleitet die beteiligten Wirtschaftssubjekte zu einem umsichtigeren Umgang mit der fraglichen Ressource. Werden diese Signale der Knappheit nun entfernt, werden nur die Symptome behandelt, jedoch nicht das zu Grunde liegende Problem. Es erscheint beispielsweise widersinnig, bei einem Kessel, in dem zu hoher Druck herrscht, die Druckanzeige zu manipulieren - der Druck besteht fort und der Kessel droht nach wie vor, zu zerbersten, obgleich die Druckanzeige einem etwas anderes anzuzeigen vermag. So verhält es sich auch mit Preiskontrollen: durch die Entfernung der Knappheitssignale kommt es zu erhöhter Nachfrage - gleichzeitig wird es den Versorgern durch verminderte Einnahmen erschwert, die Knappheit zu bekämpfen. Somit führt eine Regulierung nur zur Verschärfung des der Inflation zu Grunde liegenden Problems, während ominöse Erstattungsansprüche nicht zu überzeugen vermögen, haben die Bürger die Last am Ende über Steuerzahlungen doch zu tragen und vermögen vom Staat bemessene Erstattungsansprüche niemals dem tatsächlichen Bedarf der Unternehmen zu entsprechen, weiß dieser doch letztendlich nichts über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versorger.
Voranstehende Überlegungen beziehungsweise Erwägungen lassen sich durch empirische Beobachtungen bekämpfen. Die 1970er-Jahre waren - ähnlich wie die inflationäre Situation seit 2021 - von hoher Inflation in Verbindung mit wirtschaftlicher Stagnation (sog. "Stagflation") geprägt. Verschiedene europäische Regierungen haben versucht, der Inflation, damals durch Ölkrisen - unter anderem durch den Jom-Kippur-Krieg verursacht - mit Preiskontrollen und anderen Regulierungen entgegenzutreten - so auch die Regierung Nixon. Bis zu ihrer Aufhebung hatte sich das der Inflation zu Grunde liegende Problem, die Ressourcenknappheit, verschärft - es kam mit der Aufhebung erneut zu erheblichen Preissteigerungen. Insoweit ist wie folgt festzuhalten: Wenngleich das Mittel der Regulierung populär sein mag, so ist es doch gänzlich ungeeignetes Mittel zur Inflationsbekämpfung. Vielmehr sind die Bedingungen für eine deutliche Angebotsausweitung zu schaffen; dies stellt schlussendlich die einzige Möglichkeit zur nachhaltigen Inflationsbekämpfung dar.
Die Bundesministerin Oxana Koslowska erhält das Wort.
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Sehr geehrte Frau Präsidentin,
anbei übersende ich Ihnen die vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwürfe der Bundesregierung.
Hiermit eröffne ich die Abstimmung zur Drucksache XV/023.
Sie dauert 72 Stunden.
>Hiermit eröffne ich die Abstimmung zur Drucksache:
Hiermit eröffne ich die Debatte zur Drucksache XV/025.
Sie dauert 72 Stunden.
Sehr geehrter Herr Präsident,
der folgende Gesetzesentwurf der Bundesregierung lag dem Bundesrat zur Stellungnahme vor.
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Lara Lea Friedrich
Ministerpräsidentin des Freistaats Thüringen
Präsidentin des Bundesrats
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Lara Lea Friedrich
Sehr geehrte Frau Präsidentinhiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Reglementierung des Verkaufs von Cannabis mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Gesundheit.Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reglementierung des Verkaufs von Cannabis
A. Problem und Ziel
Problem und Ziel.
B. Lösung
Lösung.
C. Alternativen
Keine.
Begründung
siehe Vorblatt
Hiermit eröffne ich die Abstimmung zur Drucksache XV/024.
Hiermit eröffne ich die Debatte zur Drucksache XV/024.
Sie dauert 72 Stunden.
Deutscher Bundestag
Dreizehnte Wahlperiode
Drucksache XV/024
Gesetzentwurf
der Fraktionen der Liberal-Konservativen Allianz und des Forums
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Erdgasgewinnung unter Einsatz von Fracking-Technologie
A. Problem und Ziel
Angesichts des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der bisherigen deutschen Abhängigkeit von russischem Erdgas muss die deutsche Energieversorgung diversifiziert und auf neue Beine gestellt werden. Neben dem Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Laufzeitverlängerung der deutschen Kernkraftwerke muss Deutschland zur Wärmeversorgung weiter Teile der Bevölkerung eine sichere Gasversorgung gewährleisten. Neben dem Import von Flüssigerdgas sollte auch die Möglichkeit eröffnet werden, in heimischem Grund Erdgas mittels Frackings zu gewinnen. Nach jüngeren Forschungsberichten sind die vom Fracking ausgehenden Risiken in Deutschland beherrschbar.
B. Lösung
Die zuständigen Behörden werden befähigt, den Einsatz von Fracking-Technologie zu erlauben.
C. Alternativen
Beibehaltung des Status quo.
D. Kosten
/
Anlage 1
Friedrich Augstein und Fraktion
BegründungErfolgt mündlich.
Das Wort hat die Bundesregierung.
Herzliche Grüße
Toni Kamm
Bundestagsvizepräsident
-
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
im Archiv des Bundestages ist dieser vom Bundestag verabschiedete Entwurf aufgetaucht.
Daher bitte ichSie um schnelle Bearbeitung.
Präsident des Deutschen Bundestages
_________________________________________________________________________________________
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich eröffne hiermit die Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zu den Protokollen zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
auf Drs. XII/029, eingebracht von der Fraktion der Grünen. Die Abstimmung dauert 72 Stunden.
Vielen Dank
Toni Kamm
Bundestagspräsident
-
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
anbei übersende ich Ihnen die vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwürfe der Bundesregierung.
Hiermit eröffne ich die Abstimmung zu folgendem Antrag:
Hiermit eröffne die Debatte zum Entwurf eines Gesetzes der Bundesregierung.
Sehr geehrter Herr Präsident,
der folgende Gesetzesentwurf der Bundesregierung lag dem Bundesrat zur Stellungnahme vor.
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Lara Lea Friedrich
Ministerpräsidentin des Freistaats Thüringen
geschäftsführende Präsidentin des Bundesrats
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau MinisterpräsidentinLara Lea Friedrich MdBR
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der Einführung eines Freibetrages in der Grunderwerbsteuer.Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/107
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der Einführung eines Freibetrages in der Grunderwerbsteuer
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung der Einführung eines Freibetrages in der Grunderwerbsteuer
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
§ 10 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 196 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"§ 10Freibetrag
(1) Die Länder können durch Gesetz die Einführung eines Freibetrages nach Absatz 2 für den Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum zum 01. Januar eines auf das Jahr des Beschlusses eines solchen Gesetzes folgenden Jahres bestimmen.
(2) Der Freibetrag beträgt 250.000 Euro für einen alleinstehenden Erwerber. Der Freibetrag beträgt, sofern der oder die Erwerber gemeinsam einer Haushaltsgemeinschaft angehören, 250.000 Euro für jedes volljährige Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und 150.000 Euro für jedes minderjährige Mitglied der Haushaltsgemeinschaft."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Debatte dauert 72 Stunden.
Das Wort erhält die Bundesministerin Frau Oxana Koslowska.
Die Abstimmung dauert 72 Stunden.
Die Bundesregierung hat folgenden Antrag eingereicht:
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundestages
Herrn Toni Kamm MdB
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Bundeshaushaltsgesetz 2023 - BHG 2023).Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/107
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes 2022 (Bundeshaushaltsgesetz 2023 - BHG 2023)
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes 2023
(Bundeshaushaltsgesetz 2023 - BHG 2023)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Debatte dauert 72 Stunden.
Das Wort erhält die Bundesministerin Oxana Koslowska.
-
Sehr geehrtes Präsidium,
hiermit übersende ich den vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf.
Hiermit eröffne ich die Abstimmung zur Drucksache XVII/019.
Sie dauert 72 Stunden.
Hiermit eröffne ich die Debatte zu folgendem Antrag.
Sie dauert 72 Stunden.
Das Wort hat der Bundesminister Dr. Georg Gorski .
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Theo Pahlke
Sehr geehrter Herr Präsident,hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Ausreisegewahrsams mit Begründung.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und HeimatMit freundlichen Grüßen
Lando Miller
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Ausreisegewahrsams
Entwurf eines Gesetzes zur
Erweiterung des Ausreisegewahrsams
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
1. § 62b Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wird wie folgt geändert:
In § 62b Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „28“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Mit diesem Gesetzentwurf wollen wir Abschiebungen künftig effizienter gestalten. Dazu werden wir die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes von bislang bis zu zehn Tage auf 28 Tage erhöhen. Demnach ist es so, dass ein ausreisepflichtiger vor der geplanten Maßnahme in Ausreisegewahrsam genommen wird, sofern die dem Ausländer gesetzte Frist vorwerfbar abgelaufen ist und dieser ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln kann. Das Problem nach der aktuellen Rechtslage ist allerdings, dass insbesondere die aktuelle Höchstdauer von zehn Tagen, welche dem Ausreisepflichtigen noch einen Zeitraum für ein kurzfristiges Untertauchen ermöglicht, um sich der Durchsetzung der Ausreisepflicht zu entziehen. Um dem entgegenzuwirken, setzen wir die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams, welche im Einklang mit dem verfassungs- und europarechtlichen Rahmen von derzeit zehn auf 28 Tage hoch.
-
Sehr geehrtes Präsidium,
hiermit übersende ich den vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf.
Hiermit wird die Abstimmung eröffnet.
Die Bundesregierung hat folgenden Gesetzentwurf eingebracht:
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn MinisterpräsidentenTheo Pahlke MdBR
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes.Auf Grund der Fortgeschrittenheit der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Lara Lea Friedrich
Bundeskanzlerin
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/107
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
In § 10 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juli 2023 geändert worden ist, wird ein Absatz 3 angefügt, der wie folgt gefasst wird:
"(3) Die Länder können durch Gesetz den Freibetrag abweichend von Absatz 2 eigenständig festsetzen."Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Debatte dauert 72 Stunden.
Das Wort hat die Bundesministerin der Finanzen, Frau Dr. Oxana Koslowska .
-
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An die
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Theo Pahlke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Algeriens, Georgiens, der Republik Moldau, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten mit Begründung
Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Mit freundlichen GrüßenLara Lea Friedrich
Bundeskanzlerin
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Algeriens, Georgiens, der Republik Moldau, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Algeriens, Georgiens,
der Republik Moldau, Marokko und Tunesien
als sichere Herkunftsstaaten
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 61 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 4 gilt nicht für Staatsangehörige Algeriens, Georgiens, der Republik Moldau, Marokko und Tunesien bei Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes bereits eine Beschäftigung ausüben.“
2. Anlage II wird wie folgt gefasst:
„Anlage II
(zu § 29a)
Albanien
Algerien
Bosnien und Herzegowina
Georgien
Ghana
Kosovo
Marokko
Moldau, Republik
Montenegro
Nordmazedonien, Republik
Senegal
Serbien
Tunesien“.
Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Dem § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Staatsangehörige Algeriens, Georgiens, der Republik Moldau, Marokko und Tunesiens die bei Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes bereits eine Beschäftigung ausüben.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BegründungDurch die deutliche Zunahme von nicht aus asylrelevanten Motiven gestellten Asylanträgen, wodurch Bund, Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten für die Durchführung der Verfahren sowie für die Versorgung der in Deutschland aufhältigen Asylsuchenden belastet werden, sieht die Bundesregierung dringend Handlungsbedarf. Die Einstufung der Staaten Algerien, Georgien, der Republik Moldau, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten erfolgt im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 GG. Dadurch wird ermöglicht, dass aussichtslose Asylanträge von Angehörigen dieser Staaten rascher bearbeitet und im Falle der Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden und der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland schneller beendet wird. Damit wird zugleich der Anreiz für eine Asylbeantragung aus nicht asylrelevanten Gründen reduziert. Denn dies geht im Ergebnis zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für sie weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen.
-
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn MinisterpräsidentenChristian von Wildungen MdBR
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des UZwG. Auf Grund der Fortschritts der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Mit freundlichen Grüßen
Lara Lea Friedrich
Bundeskanzlerin
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des UZwG
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des UZwG
Vom ...
Artikel 1
Änderung des UZwG
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser), Reizstoffe und Explosivmittel.“
2. § 13 Absatz 3 wird ergänzt und wie folgt gefasst: „(3) Die Anwendung von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Taser) ist anzudrohen.“
3. § 14a wird ergänzt und wie folgt gefasst:
„§ 14a Distanz-Elektroimpulsgeräte
Die Vorschriften der §§ 9 bis 11 gelten entsprechend für den Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Taser).“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
-
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn MinisterpräsidentenChristian von Wildungen MdBR
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Trennung von Netz und Betrieb bei der Bahn. Auf Grund des Fortschritts der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Umwelt und Digitalisierung.
Mit freundlichen Grüßen
Lara Lea Friedrich
Bundeskanzlerin
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Trennung von Netz und Betrieb bei der Bahn
Entwurf eines Gesetzes zur Trennung von Netz und Betrieb bei der Bahn
Vom ...
Artikel 1
Gesetz über die Kapitalprivatisierung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
§ 1 Privatisierungserlaubnis
An der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG) können sich neben der Bundesrepublik Deutschland (Bund) Dritte beteiligen. Eine Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland (Bund) an der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG) ist nicht erforderlich. Das Ziel ist die vollständige Kapitalprivatisierung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG).
§ 2 Vollzug der Veräußerung
Es werden sämtliche direkten und indirekten Bundesanteile an der Deutschen Bahn AG veräußert. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr die Zeitfolge der Privatisierung. Die Privatisierung kann schrittweise vollzogen werden. Die vollständige Veräußerung jeglicher Bundesanteile an der Deutschen Bahn AG muss spätestens bis zum 31.12.2033 geschehen. Die Veräußerung der direkten und indirekten Bundesanteile an der Deutschen Bahn AG entsprechend dieses Gesetzes muss über die Börse erfolgen.
Artikel 2
Gesetz über die Gliederung der Eisenbahnen des Bundes
§ 1 Übertragung der Anteile an den Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen sämtliche Anteile der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG) an der DB Netz Aktiengesellschaft, der DB Station&Service Aktiengesellschaft und der DB Energie GmbH (Eisenbahninfrastrukturunternehmen) auf die Bundesrepublik Deutschland (Bund) über. Die Übertragung dient der Sicherung der wirtschaftlichen Übernahme dieser Beteiligungen durch den Bund und dient damit der Erfüllung der Vorgaben des Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
§ 2 Aufsichtsrat
Die Bundesregierung ist berechtigt, in den Aufsichtsrat der DB Netz Aktiengesellschaft drei Mitglieder, in den Aufsichtsrat der DB Station&Service Aktiengesellschaft zwei Mitglieder und in den Aufsichtsrat der DB Energie GmbH ein Mitglied zu entsenden.
Artikel 3
Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die DB Netz Aktiengesellschaft, die DB Station&Service Aktiengesellschaft und die DB Energie GmbH (Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes). Es dient der Erhaltung sowie dem Ausbau der in ihrem Eigentum stehenden Schienenwege.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Erhaltung der Schienenwege umfasst die Maßnahmen zur Instandhaltung und die Durchführung von Ersatzinvestitionen.
(2) Der Ausbau der Schienenwege umfasst alle Maßnahmen des Neubaus, der Erweiterung und der Kapazitätssteigerung von Schienenwegen, die im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege nach § 12 enthalten sind.
(3) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, deren Bau oder Änderung einer Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der jeweils geltenden Fassung bedürfen (Betriebsanlagen der Eisenbahn).
§ 3 Verpflichtung zur Erhaltung der Schienenwege
(1) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben ihre Schienenwege in einem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 festgelegten Zustand (betriebsbereiter Zustand) zu erhalten. § 4 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes tragen die Kosten der nach Absatz 1 notwendigen Maßnahmen. Hierzu erhalten sie als Unterstützung jährliche Mittel vom Bund.
§ 4 Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
(1) Zur Bestimmung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege und der finanziellen Leistungen des Bundes und der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zur Erlangung und Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege sollen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium der Finanzen einerseits sowie gemeinsam die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes andererseits in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages eine Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung abschließen. Darin ist insbesondere zu regeln die
1. Festlegung des jährlichen Zuschussbetrages des Bundes,
2. Festlegung des jährlichen Mindestinstandhaltungsbeitrages der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes,
3. Festlegung des nachzuweisenden jährlichen Mindestersatzinvestitionsvolumens,
4. Festlegung der einzelnen buchungstechnischen Anforderungen, um Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsausgaben der jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes mit hinreichender Genauigkeit von deren übrigen Ausgaben abgrenzen zu können,
5. Festlegung der maßgeblichen Parameter des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege; diese sind insbesondere der zulässige theoretische Fahrzeitverlust im gesamten Netz und weitere technische Qualitätsparameter im Hinblick auf die zu erzielende Qualität der Schienenwege,
6. Festlegung der näheren Einzelheiten zum Inhalt des Infrastrukturzustands- und -entwicklungsberichts.
(2) Die erste Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung ist nach einem Jahr Laufzeit von den Vertragsparteien binnen sechs Monaten zu überprüfen, um festzustellen, ob mit der abgeschlossenen Vereinbarung die Erlangung und die Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege erreicht werden kann. Wird ein Änderungsbedarf festgestellt, ist die Vereinbarung unverzüglich entsprechend anzupassen. Die Möglichkeit späterer Änderungen der Vereinbarung bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Einigung über
1. die erste Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung bis zum 31.12.2023 oder
2. vor Ablauf der Geltungsdauer einer Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung über deren Verlängerung oder eine neue Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung von Sachverständigen gegenüber einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zur Bestimmung des betriebsbereiten Zustandes sowie zur Erlangung und Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege erforderlichen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 2 genannten Festlegungen, treffen. Dabei sind das Interesse des Bundes an der Erhaltung eines leistungsfähigen Schienenwegenetzes und die wirtschaftlichen Interessen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes hinreichend zu berücksichtigen.
(4) Bis zum Abschluss einer Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes oder bis zur Unanfechtbarkeit eines sie jeweils ersetzenden Verwaltungsaktes können Finanzierungsvereinbarungen nach § 18 zwischen dem Bund und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes über einzelne Maßnahmen geschlossen werden.
(5) Die Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung
§ 5 Geltungsdauer von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen
(1) Die Geltungsdauer der ersten nach dem 31.03.2023 geschlossenen Vereinbarung soll zehn Jahre betragen.
§ 6 Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht
(1) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben dem Bund jährlich bis zum 31. März einen gemeinsamen Bericht über den Zustand der Schienenwege (Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht) im Vorjahr vorzulegen. Sie haben darin nachzuweisen, dass sie ihren Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes unter wirtschaftlichem und zweckentsprechendem Einsatz der vom Bund bereitgestellten Mittel nachgekommen sind.
(2) Der Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht hat folgende Elemente zu enthalten:
1. ein Kataster der Schienenwege mit allen wesentlichen Merkmalen der Betriebsanlagen,
2. eine grafische Darstellung der Schienenwege,
3. die charakteristischen Merkmale der Schienenwege,
4. wesentliche Qualitätsmerkmale wie den durch Qualitätsmängel verursachten theoretischen Fahrzeitverlust im bestehenden Netz sowie das Alter der wesentlichen Sachanlageklassen,
5. auf Anforderung weitere Einzelinformationen und Beurteilungskennzahlen zu speziellen Anlagengruppen,
6. das Anlagevolumen (Anzahl und Menge der Sachanlagen),
7. eine inhaltliche Darstellung der Ersatzinvestitionen sowie eine Darstellung der hierfür eingesetzten Mittel,
8. einen Instandhaltungsbericht, in dem die von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen sowie die hierfür eingesetzten Mittel dargestellt werden,
9. das Testat eines vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfers, in dem die Höhe und die zweckentsprechende Verwendung der im Berichtszeitraum vorgenommenen Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsaufwendungen bestätigt werden,
10. einen jährlich fortgeschriebenen Bericht über die Entwicklung der Schienenwege während der Laufzeit der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung anhand der vereinbarten Kennziffern,
11. Angaben zu betrieblichen Störungen, insbesondere Ursachen, Häufigkeit und betriebliche Auswirkungen,
12. Angaben zur verkehrlichen Nutzung und Auslastung der Schienenwege,
13. eine mehrjährige Planung für Instandhaltung und Ersatzinvestitionen,
14. eine Prognoseeinschätzung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zur zukünftigen Qualitätsentwicklung des Betriebs und der Schienenwege.
(3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben alle für ihre jährliche Berichtspflicht erforderlichen Unterlagen mindestens 15 Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen entstanden sind, aufzubewahren.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über Zustand und Entwicklung des Schienennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.
§ 7 Befugnisse des Bundes
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder für den Fall, dass eine Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht zustande kommt, den sie ersetzenden Verwaltungsakt vorzubereiten und zu prüfen, ob die mit der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder durch Verwaltungsakt festgelegten Ziele erreicht worden sind. Hierzu ist das Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, eigene Untersuchungen anzustellen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und die für sie tätigen Personen müssen dem Eisenbahn-Bundesamt und seinen Beauftragten dazu gestatten,
1. Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten,
2. Bücher, Geschäftspapiere und Unterlagen einzusehen sowie diese auf geeigneten Datenträgern zur Verfügung zu stellen,
3. unentgeltlich Messfahrten auf dem Schienennetz der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durchzuführen, bei denen insbesondere als Parameter die Gleisgeometrie, der Zustand des Fahrdrahtes oder der Stromschienen, das Schienenquerprofil, die Schienenoberfläche, der Zustand der Signale sowie die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Untergrundes gemessen werden.
(2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und die für sie tätigen Personen haben dem Eisenbahn-Bundesamt und seinen Beauftragten kostenlos alle für die Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 erforderlichen
1. Auskünfte zu erteilen,
2. Nachweise zu erbringen,
3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.
Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
(3) Das Eisenbahn-Bundesamt kann seine Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen bis zu 500.000,00 Euro.
(4) Der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 vom Bund zu zahlende Betrag vermindert sich um die Kosten, die dem Bund für die Vergabe, Durchführung und Auswertung der Messfahrten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 entstehen. Weitere Kosten, die dem Bund bei Handlungen nach Absatz 1 Satz 2 entstehen, sind den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes nicht aufzuerlegen.
(5) Die dem Eisenbahn-Bundesamt zustehenden Befugnisse können auch vom Bundesministerium für Verkehr oder seinen Beauftragten ausgeübt werden.
§ 8 Pflichtverletzungen durch Nichteinhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
(1) Der Bund soll seinen jährlichen Zuschussbetrag ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes ihren Verpflichtungen aus der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder dem sie ersetzenden Verwaltungsakt nicht nachkommen.
(2) Die Rückforderung bezieht sich auf die Bundesmittel, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für das Jahr festgelegt worden sind, auf das sich die Pflichtverletzung bezieht.
(3) Die Höhe der Rückforderung ergibt sich aus dem Vomhundertteil der bereitgestellten Bundesmittel, um das die vorgegebenen Ziele verfehlt worden sind bei
1. theoretischem Fahrzeitverlust,
2. Qualitätskennzahlen für die Netzqualität,
3. festgelegtem Mindestinstandhaltungsbeitrag der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes oder
4. zu erbringendem Mindestersatzinvestitionsumfang.
Werden mehrere Ziele verfehlt, ist die höchste Zielverfehlung für die Berechnung der Rückforderung maßgeblich.
(4) Die Rückforderung macht das Eisenbahn-Bundesamt im Falle einer bestehenden Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung durch Leistungsklage, anderenfalls durch Leistungsbescheid geltend. Der zu erstattende Betrag ist vom Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder der Bekanntgabe des Bescheides an mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Eine Aufrechnung gegen die Zuschüsse des Bundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist zulässig.
(5) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 9 Verletzungen sonstiger Pflichten
(1) Verletzen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes die ihnen nach § 6 obliegenden Berichtspflichten, setzt das Eisenbahn-Bundesamt ihnen eine angemessene Nachfrist. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zwei vom Hundert der Bundesmittel zurückzuzahlen, die sie im Jahr vor der Pflichtverletzung vom Bund erhalten haben, sofern sie die Fristversäumung zu vertreten haben. Zugleich kann der Bund bei einer von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zu vertretenden wesentlichen Verletzung von Berichtspflichten die Auszahlung aller weiteren Bundesmittel solange einstellen, bis die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes ihren Pflichten nachgekommen sind.
(2) Die Rückforderung macht das Eisenbahn-Bundesamt im Falle einer bestehenden Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung durch Leistungsklage, anderenfalls durch Leistungsbescheid geltend. Der zu erstattende Betrag ist vom Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder der Bekanntgabe des Bescheides an mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
§ 10 Wiederholte Pflichtverletzungen
Erreichen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in § 8 Abs. 3 genannten Ziele wiederholt nicht und haben sie dies zu vertreten, so kann der Bund insoweit Feststellungsklage erheben. Nach Rechtskraft des Urteils endet die bestehende Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder der sie nach § 4 Abs. 3 ersetzende Verwaltungsakt.
§ 11 Ausbau der Schienenwege
(1) Die Schienenwege der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes werden nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der durch das Bundesverkehrsministerium veröffentlicht wird.
(2) Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist für die Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verbindlich.
§ 12 Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen
Der Ausbau erfolgt nach den Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 17 und 18.
§ 13 Gegenstand des Bedarfsplans
(1) In den Bedarfsplan sollen insbesondere aufgenommen werden: Schienenverkehrsstrecken des Fern- und Nahverkehrs, Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen, die dem kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Wasserstraße sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen dienen. Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes gehören.
(2) Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. Hierbei sind auch Ausbaupläne für den europäischen Eisenbahnverkehr und kombinierten Verkehr, Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumplanung angemessen zu berücksichtigen.
§ 14 Überprüfung des Bedarfs
Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.
§ 15 Planungszeitraum
Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.
§ 16 Unvorhergesehener Bedarf
Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, können die Ausbaupläne im Einzelfall auch Maß- nahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen.
§ 17 Finanzierung
Der Bund finanziert Maßnahmen zum Ausbau der Schienenwege der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Hat der Bund den Ausbau von Schienenwegen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens des Bundes auf Antrag dieses Unternehmens in den Bedarfsplan aufgenommen und liegt diese Baumaßnahme im unternehmerischen Interesse dieses Eisenbahninfrastrukturunternehmens des Bundes, kann in der nach § 18 zu schließenden Vereinbarung auch festgelegt werden, dass sich die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes an der Finanzierung beteiligen.
§ 18 Finanzierungsvereinbarung und Baudurchführung
(1) Die Durchführung der in den Bedarfsplan aufgenommenen Maßnahmen sowie deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes, deren Schienenwege gebaut oder ausgebaut werden sollen, und dem Bund oder Dritten, die den Ausbau ganz oder teilweise finanzieren.
(2) In der Vereinbarung nach Absatz 1 sind insbesondere zu regeln:
1. Art und Umfang der Maßnahmen,
2. verbindlicher Zeitplan für die Realisierung der Maßnahmen durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes,
3. Tragung der Kosten zur Sicherung der Gesamtfinanzierung,
4. Dauer der Vorhaltungspflicht der mit den Maßnahmen geschaffenen Anlagen.
(3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung zur termingerechten Ausführung der vereinbarten Maßnahme verpflichtet. Sie haben dem Bund für den Zeitraum der Verzögerung einen Betrag in Höhe von zwei vom Hundert pro Jahr auf die vertraglich festgelegten Bundesmittel zu zahlen, es sei denn sie haben die Verzögerung nicht zu vertreten.
(4) Für den Fall, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes bei der Ausführung der vertraglich festgelegten Maßnahme von den gemeinsamen Festlegungen abweichen, ist eine angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren.
(5) Der Bund kann mit seinen Zahlungsansprüchen aus einer Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 1 einschließlich des Anspruches aus Absatz 3 gegen Zahlungsansprüche der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes aus dieser sowie anderen Finanzierungsvereinbarungen und aus der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nach § 4 dieses Gesetzes aufrechnen.
(6) Die Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen nach Absatz 1 obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt.
Anlage (zu § 11 Absatz 1)
Bedarfsplan für die Bundesschienenwege
Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ergibt sich aus der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes.
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(7) Zur Sicherung seiner Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat jeder, der nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen an eine Eisenbahnaufsichtsbehörde verpflichtet ist, mit der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung vorlegen, die ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Eisenbahnaufsichtsbehörde von seiner Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Soweit die Eisenbahnaufsichtsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis für unberechtigt hält, muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegende Person hören.“
2. § 18e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ durch „Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des
Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.
3. § 36 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb im Sinne des § 1 besteht, die Anwendung der Vorschriften des Eisenbahnrechts würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisenbahnen Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
(2) Die Monopolkommission leitet ihr Gutachten der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt das Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor und nimmt zu ihm innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage Stellung. Das Gutachten wird von der Monopolkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird.“
Artikel 5
Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
In § 27 Abs. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes wird das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ durch „Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
In § 18 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ durch „Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.
Artikel 7
Aufhebung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Das Bundesschienenwegeausbaugesetz wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Klagen, die Anordnungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes zum Gegenstand haben, sowie Streitigkeiten über die Geltung und über die Pflicht zur Anpassung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes einschließlich der Feststellungsklage nach § 10 Satz 1 des Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes.“
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
-
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn MinisterpräsidentenChristian von Wildungen MdBR
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten. Auf Grund des Fortschritts der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Lara Lea Friedrich
Bundeskanzlerin
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten
Vom ...
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:
§ 241a wird wie folgt gefasst:
"Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 1 000 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 100 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden."
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch wird folgender Neunundvierzigster Abschnitt angefügt:
„Neunundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Entlastung von Buchführungspflichten
Artikel 88
§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 01. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
§ 141 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 1 000 000 Euro im Kalenderjahr oder
2. (weggefallen)
3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 40 000 Euro oder
4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 100 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 100 000 Euro im Kalenderjahr gehabt haben,
sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht."
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
(1) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung ist für Feststellungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 getroffen werden."
(2) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen."
(3) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen."
(4) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:
„(10) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 01. Januar 2024 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
(9) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2024 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung nicht erfüllt sind."
Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
(1) In § 20 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes wird die Angabe „600.000 Euro" durch die Angabe „1.000.000 Euro" ersetzt.
(2) In § 20 Satz 1 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes wird das Komma am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.
(3) Nach § 20 Satz 1 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,".
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
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Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn MinisterpräsidentenChristian von Wildungen MdBR
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen.Auf Grund der Fortgeschrittenheit der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Lara Lea Friedrich
Bundeskanzlerin
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
Vom ...
Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:
§ 257 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren."
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Der Elfte Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird wie folgt gefasst:
„Elfter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
Artikel 47
§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
§ 147 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht."
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird § 19a wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“
Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz wird wie folgt geändert:
1. § 14 b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, fünf Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist; § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch 1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a); 2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den letzten Abnehmer; 3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 schuldet, für den Leistungsempfänger. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er 1. nicht Unternehmer ist oder 2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet."
2. In § 26a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
3. Dem § 27 wird folgender Absatz 32 angefügt:
„(32) § 14b Absatz 1 und § 26a Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen gelten erstmals für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.