XVII/019 Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Ausreisegewahrsams

  • Hiermit eröffne ich die Debatte zu folgendem Antrag.

    Sie dauert 72 Stunden.

    Das Wort hat der Bundesminister Dr. Georg Gorski .

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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler







    An die
    Präsidenten des Bundesrates

    Herrn Ministerpräsidenten
    Theo Pahlke



    Sehr geehrter Herr Präsident,

    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Ausreisegewahrsams mit Begründung.


    Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat



    Mit freundlichen Grüßen


    Lando Miller

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX






    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Ausreisegewahrsams






    Entwurf eines Gesetzes zur

    Erweiterung des Ausreisegewahrsams



    Vom ...



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Aufenthaltsgesetzes

    1. § 62b Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wird wie folgt geändert:

    In § 62b Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „28“ ersetzt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




    Begründung

    Mit diesem Gesetzentwurf wollen wir Abschiebungen künftig effizienter gestalten. Dazu werden wir die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes von bislang bis zu zehn Tage auf 28 Tage erhöhen. Demnach ist es so, dass ein ausreisepflichtiger vor der geplanten Maßnahme in Ausreisegewahrsam genommen wird, sofern die dem Ausländer gesetzte Frist vorwerfbar abgelaufen ist und dieser ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln kann. Das Problem nach der aktuellen Rechtslage ist allerdings, dass insbesondere die aktuelle Höchstdauer von zehn Tagen, welche dem Ausreisepflichtigen noch einen Zeitraum für ein kurzfristiges Untertauchen ermöglicht, um sich der Durchsetzung der Ausreisepflicht zu entziehen. Um dem entgegenzuwirken, setzen wir die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams, welche im Einklang mit dem verfassungs- und europarechtlichen Rahmen von derzeit zehn auf 28 Tage hoch.