folgt
Übersendungen aus dem Bundestag
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- Organisatorisches
- Felix Neuheimer
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Deutscher Bundestag
Dritte Wahlperiode
Drs. III/002
GESETZENTWURF
der Fraktion der VORWÄRTS! - Die Linksdemokraten und des Abgeordneten Jan Friedländer
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
A. Problem und Ziel
Das Konstrukt der „Rasse“ dient seit dem 18. Jahrhundert als Rechtfertigung von Sklaverei und kolonialer Herrschaft. Schließlich wurden auch die „Rassentheorien“ als Zentrum der nationalsozialistischen Ideologie dazu verwendet, den planmäßigen Massenmord an Jüdinnen und Juden, Sinti und Roma und zahlreichen anderen Menschengruppen zu rechtfertigen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisiert, dass die Verwendung des Begriffs „Rasse“ im Grundgesetz Vorstellungen von der Existenz menschlicher „Rassen“ gesetzlich darstellt. Dem ist natürlich nicht so. Es gibt keine Menschlichen Rassen. Der Begriff Rasse muss demzufolge aus unseren Gesetzen verschwinden.
B. Lösung
Streichung des Begriffs „Rasse“ und Einfügung des Begriffs „rassistisch“ sowie einer Schutz- und Förderklausel gegen rassistische Diskriminierungen in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Für die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen und für die sonstigen Kosten haben die Grundgesetzänderungen keine unmittelbaren Folgen.
Anlage 1
Begründung
Durch die vorgeschlagene Änderung wird ein schon lange thematisierter Widerspruch im Grundgesetz aufgelöst. Denn nach dem gegenwärtigen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 GG müssen Betroffene im Falle rassistischer Diskriminierung geltend machen, aufgrund ihrer „Rasse“ diskriminiert worden zu sein; sie müssen sich quasi selbst einer bestimmten „Rasse“ zuordnen und sind so gezwungen, rassistische Begrifflichkeiten zu verwenden. Damit wird die Vorstellung von der Existenz menschlicher Rassen rechtlich vorausgesetzt. Die bloße Streichung des Begriffs Rasse wäre nicht zielführend, da die Existenz von Rassismus es gerade erforderlich macht, diesen beim Namen zu nennen, um so gegen ihn vorgehen zu können. Damit die diskriminierende Wirkung des Wortes „Rasse“ vermieden wird, wird hier daher der Begriff der „rassistischen Benachteiligung“ vorgeschlagen. Dabei bietet das Wort „rassistisch“ den Vorteil, dass es im Gegensatz zum Wort „Rasse“ bereits ein Unwerturteil enthält. Es grenzt sich von der Vorstellung, es gäbe „Rassen“ von Menschen, deutlich ab und zugleich wird deutlich gemacht, dass derartige Fehlvorstellungen gesellschaftlich nicht akzeptiert werden.
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ABSTIMMUNG ANTRAG AUF DRUCKSACHE III/007
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag. Sie dauert gemäß Geschäftsordnung drei Tage.
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Präsident,ich übersende folgendes im Bundesrat beschlossene Gesetz.
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Deutscher Bundestag
Dritte Wahlperiode
Drs. III/009
GESETZENTWURF
der Fraktion der Konservativen Partei und des Abgeordneten Karl-Dieter von Allendorf
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der religiösen Beschneidung des männlichen Kindes
Karl-Dieter von Allendorf und Fraktion
Begründung
Erfolgt mündlich.
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Deutscher Bundestag
Dritte Wahlperiode
Drs. III/010
ANTRAG
der Fraktion der Fraktion von VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
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Deutscher Bundestag
Dritte Wahlperiode
Drs. III/011
ANTRAG
der Fraktion der Fraktion von VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer
Jan Friedländer und Fraktion
Die Begründung erfolgt mündlich.
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Herr Präsident,
ich bitte Sie um Bearbeitung der noch offenen Übersendungen aus dem Deutschen Bundestag. Anbei ein weiterer Antrag.
ABSTIMMUNG ÜBER DRUCKSACHE III/013
Wir kommen zur Abstimmung. Sie dauert gemäß Geschäftsordnung drei Tage.
Deutscher Bundestag
Dritte Wahlperiode
Drs. III/013
ANTRAG
der Fraktion der Konservativen Partei und des Abgeordneten Karl-Dieter von Allendorf
Kein deutsches und europäisches Geld für antisemistische Bildung
Anlage 1
Karl-Dieter von Allendorf
Begründung
Die Begründung erfolgt mündlich.
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Herr Präsident,
bitte bearbeiten Sie die ausstehenden und neuen Übersendungen. Vielen Dank.
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz – CovBeschSiG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Familie sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Familie sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz – CovBeschSiG)
A. Problem und Ziel
Die COVID-19-Pandemie hat zu einem historischen Einbruch der Wirtschaftsleistung in Deutschland geführt. Eine der Folgen war ein hoher Anstieg der Arbeitslosigkeit: Von März bis August 2020 sind bundesweit rund 620 000 Personen arbeitslos geworden, damit ist die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland auf rund 2,95 Millionen gestiegen. Mit den zeitlich befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld ist es gelungen, die Schockwirkung der COVID-19-Pandemie abzufedern und die Auswirkungen auf die Beschäftigung zu verringern. Im europäischen Vergleich ist Deutschland daher bisher vergleichsweise gut durch die COVID-19-Pandemie gekommen. Ohne die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld wäre der Anstieg der Arbeitslosigkeit erheblich höher ausgefallen. Nachdem die Kurzarbeit im April 2020 eine Höchstmarke mit sechs Millionen Beschäftigten in Kurzarbeit erreicht hat, nimmt der Arbeitsausfall langsam wieder ab. Doch der Anteil an Beschäftigten in Kurzarbeit ist immer noch deutlich höher als auf dem Höhepunkt der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009. Von einer Entspannung der Situation kann derzeit noch nicht ausgegangen werden.
Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es noch bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie wieder erreicht wird. Die eingeführten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld würden jedoch bereits zum 31. Dezember 2020 auslaufen. Die Beschäftigung bedarf aber auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus
schützender Maßnahmen. Denn die wirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten sind mit erheblicher Unsicherheit behaftet, da weder der Verlauf der COVID-19-Pandemie im Winterhalbjahr 2020/2021 vorhergesagt werden kann noch der Zeitpunkt, ab dem ein Impfstoff eingesetzt werden kann.Die akute pandemiebedingte Krise findet zugleich vor dem Hintergrund einer Transformation der Arbeitswelt statt, die vor allem ausgelöst wird durch Anstrengungen zum Klimaschutz, insbesondere Nachhaltigkeit und Dekarbonisierung, und durch Digitalisierung. Diese Transformation verändert die Anforderungen an Qualifikationen und Kompetenzen der Beschäftigten. Der strukturelle Wandel erfordert, Zeiten der Kurzarbeit in den betroffenen Unternehmen verstärkt für die Qualifizierung der Beschäftigten zu nutzen.
B. Lösung
Mit den Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2021 soll für die Unternehmen und Beschäftigten, die von der COVID-19-Pandemie und ihren Folgen betroffen sind, eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 gebaut und ihnen Planungssicherheit gegeben werden. Gleichzeitig sollen die Sonderregelungen wegen der enormen finanziellen Auswirkungen gestuft auslaufen. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und die Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes werden durch Änderung der entsprechenden Verordnungen im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Mit diesem Gesetzentwurf werden folgende Sonderregelungen bis Ende des Jahres 2021 verlängert:
1. Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
2. Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt. Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
D.1 Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Jahr 2021 zu Mehrausgaben in Höhe von schätzungsweise rund 350 Millionen Euro und in den Jahren 2022 und 2023 zu Mehrausgaben in Höhe von rund 10 Millionen Euro je Jahr.Finanzielle Effekte für den Haushalt der BA
Mehreinnahmen/Minderausgaben (–) / Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) in Millionen EUR
2020 2021 2022 2023 2024 Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der BA 0 350 10 10 0
D.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und VerwaltungDer Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich durch die Regelungen dieses Gesetzentwurfs im Saldo einmalig um knapp 100 000 Stunden.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen im Saldo zu zusätzlichem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 320 000 Euro. Gleichzeitig reduziert sich Erfüllungsaufwand durch die Vereinfachung von Hinzuverdienstregelungen beim Kurzarbeitergeld in geringfügiger Höhe. Auf Bürokratiekosten entfallen davon 320 000 Euro.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen in der Verwaltung zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 7,3 Millionen Euro.
Anlage 1
Begründung
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt sind von historischem Ausmaß. Die weitere Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist nicht abzusehen. In diesem Geschehen verstärken sich zudem die Folgen des pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbruchs mit längerfristigen Transformationsprozessen (zum Beispiel Digitalisierung und Klimanachhaltigkeit). Dadurch sind der Arbeitsmarkt und die sozialen Sicherungssysteme erheblich unter Druck geraten.
Die Arbeitslosigkeit ist im Juli 2020 um 45 000 Personen auf circa 2,95 Millionen gestiegen. Seit März 2020 wuchs die Arbeitslosigkeit insgesamt um rund 620 000 Personen. Ohne die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld wäre der Anstieg der Arbeitslosigkeit vermutlich um ein Vielfaches höher ausgefallen. Im April erreichte die Kurzarbeit eine historische Höchstmarke: sechs Millionen Beschäftigte erhielten Kurzarbeitergeld. Mittlerweile ist erkennbar, dass die Anzahl der Betriebe in Kurzarbeit, die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten und vor allem der Umfang des Arbeitsausfalls langsam zurückgehen. Es gibt bereits erste Anzeichen einer Erholung. Die Zahl der geringfügig Beschäftigten steigt wieder. Die Frühindikatoren IAB-Arbeitsmarktbarometer des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) und der Stellenindex der BA stabilisieren sich. Von einer Entspannung der Lage kann aber aktuell noch nicht ausgegangen werden.
Die Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten sind angesichts dessen, dass weder der Verlauf der Pandemie im Winterhalbjahr 2020/2021 vorhergesagt werden kann noch der Zeitpunkt der Zulassung eines Impfstoffes bekannt ist, mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es bis in das Jahr 2022 dauern, bis das Vorkrisenniveau wieder erreicht wird. Da die krisenbedingt eingeführten Sonderregelungen zum 31. Dezember 2020 auslaufen, die Beschäftigung jedoch auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus schützender Maßnahmen bedarf, sollen Anschlussregelungen ab Januar 2021 für die von der COVID-19-Pandemie und deren Folgewirkungen betroffenen Unternehmen und Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Jahr 2022 bauen.
Diese Regelungen sollen einerseits die enorme Kostenwirkung für die BA berücksichtigen. Andererseits sollen die Sonderregelungen nicht abrupt Ende des Jahres 2020 enden, sondern gestuft auslaufen, um die bisherigen Erfolge bei der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Die Regelungen sehen daher eine Verlängerung der Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres 2021 vor, der mit einem gestuften Ausstieg aus den Sonderregelungen kombiniert wird. Die Umsetzung erfolgt durch diesen Gesetzentwurf und im Verordnungswege. Der strukturelle Wandel erfordert es zudem, Zeiten des Arbeitsausfalls verstärkt für die Qualifizierung der Beschäftigten zu nutzen, um die Herausforderungen der Digitalisierung und der Klimanachhaltigkeit, insbesondere der Dekarbonisierung, erfolgreich zu bewältigen.
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Herr Präsident! Tom Schneider
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Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG)
A. Problem und Ziel
[Beschreibung des Problems]
B. Lösung
Nach fünfmaligen diskretionären Anpassungen der Einkommensteuertarife 2016 bis 2020 an die Inflationsrate wird die kalte Progression für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2022 jährlich und regelhaft abgebaut. Hierzu wird ein „Tarif auf Rädern“ gesetzlich eingeführt.
Der dazu neu eingefügte § 32a Absatz 2 EStG regelt, wie der ab dem Veranlagungszeitraum 2022 geltende Einkommensteuertarif jährlich gesetzgeberisch neu zu normieren ist. Die Vorschrift beschreibt die Kalkulation des für die Tarifindexierung notwendigen Referenzwertes, der die Verbraucherpreisentwicklung abbildet. Hierfür ist eine Formel anzuwenden, die etwaige Fehler bei der Prognose vorangegangener Verbraucherpreisentwicklungen korrigierend berücksichtigt. Zudem werden Rechen- und Rundungsregelungen für die Koeffizienten, Konstanten und Eckwerte der Tarifformel festgelegt.
Diese Normierung erfolgt mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu halten. Ausgangspunkt dafür ist die Prognose des Verbraucherpreisindexes für das jeweils laufende Jahr, die die Bundesregierung im Rahmen ihrer jährlichen Herbstprojektion erstellt. Etwaige Prognosefehler sind im Folgejahr zu berücksichtigen. Dieses Indexierungsverfahren stellt sicher, dass die Entlastung der Steuerzahler mit Hilfe aktueller Verbraucherpreisdaten zeitnah und fair erfolgt.
Für diese Tarifneunormierung startet im Anschluss an die Herbstprojektion der Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren für die jährliche Anpassung des § 32a Absatz 1 EStG, so dass zum 1. Januar des Folgejahres die neue Tarifformel in Kraft treten kann.Die finanziellen Auswirkungen der jährlichen Neunormierungen sind aufgrund dieses Anpassungsverfahrens rechtzeitig kalkulierbar. So berücksichtigt der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bereitstraditionell die Prognosen der Frühjahrs- und Herbstprojektionen der Bundesregierung. Er kann also künftig auch die absehbaren Aufkommensauswirkungen des vorliegenden Gesetzes beziffern und damit weiterhin wie gewohnt wichtige Anhaltspunkte für die Aufstellungen der öffentlichen Haushaltspläne liefern. Zudem wird auf diese Weise verhindert, dass zulasten der Steuerpflichtigen Mehreinnahmen aus der kalten Progression bereits bei der Aufstellung künftiger Haushalte verplant werden.
C. Alternativen
Weiterhin diskretionäre Anpassungen.
D. Kosten
Die entstehenden keine direkten Kosten.
Anlage 1
Begründung
Nach fünfmaligen diskretionären Anpassungen der Einkommensteuertarife 2016 bis 2020 an die Inflationsrate wird die kalte Progression für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2022 jährlich und regelhaft abgebaut. Hierzu wird ein „Tarif auf Rädern“ gesetzlich eingeführt. Der dazu neu eingefügte § 32a Absatz 2 EStG regelt, wie der ab dem Veranlagungszeitraum 2022 geltende Einkommensteuertarif jährlich gesetzgeberisch neu zu normieren ist. Die Vorschrift beschreibt die Kalkulation des für die Tarifindexierung notwendigen Referenzwertes, der die Verbraucherpreisentwicklung abbildet. Hierfür ist eine Formel anzuwenden, die etwaige Fehler bei der Prognose vorangegangener Verbraucherpreisentwicklungen korrigierend berücksichtigt. Zudem werden Rechen- und Rundungsregelungen für die Koeffizienten, Konstanten und Eckwerte der Tarifformel festgelegt. Diese Normierung erfolgt mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu halten. Ausgangspunkt dafür ist die Prognose des Verbraucherpreisindexes für das jeweils laufende Jahr, die die Bundesregierung im Rahmen ihrer jährlichen Herbstprojektion erstellt. Etwaige Prognosefehler sind im Folgejahr zu berücksichtigen. Dieses Indexierungsverfahren stellt sicher, dass die Entlastung der Steuerzahler mit Hilfe aktueller Verbraucherpreisdaten zeitnah und fair erfolgt.
Für diese Tarifneunormierung startet im Anschluss an die Herbstprojektion der Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren für die jährliche Anpassung des § 32a Absatz 1 EStG, so dass zum 1. Januar des Folgejahres die neue Tarifformel in Kraft treten kann. Die finanziellen Auswirkungen der jährlichen Neunormierungen sind aufgrund dieses Anpassungsverfahrens rechtzeitig kalkulierbar. So berücksichtigt der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bereitstraditionell die Prognosen der Frühjahrs- und Herbstprojektionen der Bundesregierung. Er kann also künftig auch die absehbaren Aufkommensauswirkungen des vorliegenden Gesetzes beziffern und damit weiterhin wie gewohnt wichtige Anhaltspunkte für die Aufstellungen der öffentlichen Haushaltspläne liefern. Zudem wird auf diese Weise verhindert, dass zulasten der Steuerpflichtigen Mehreinnahmen aus der kalten Progression bereits bei der Aufstellung künftiger Haushalte verplant werden.
Folgender Entwurf wurde ebenfalls vom Bundestag angenommen.
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Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident Nils Neuheimer,
sehr geehrter Herr Bundestagsvizepräsident Jan Friedländer,ich weise Sie darauf hin, dass der folgende, an den Bundesrat übersendete, Beschluss des Deutschen Bundestags keinen Gesetzesentwurf, sondern eben einen Beschluss darstellt. Somit werde ich den folgenden Beschluss nicht weiter bearbeiten.
Herr Präsident,
ich bitte Sie um Bearbeitung der noch offenen Übersendungen aus dem Deutschen Bundestag. Anbei ein weiterer Antrag.
ABSTIMMUNG ÜBER DRUCKSACHE III/013
Wir kommen zur Abstimmung. Sie dauert gemäß Geschäftsordnung drei Tage.
Deutscher Bundestag
Dritte Wahlperiode
Drs. III/013
ANTRAG
der Fraktion der Konservativen Partei und des Abgeordneten Karl-Dieter von Allendorf
Kein deutsches und europäisches Geld für antisemistische Bildung
Anlage 1
Karl-Dieter von Allendorf
Begründung
Die Begründung erfolgt mündlich.
Berlin, den 01. November 2020
Mit freundlichen Grüßen
Tom Schneider
Präsident des Deutschen Bundesrates -
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Lobbyregisters und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Bundes-Lobbyregister-Gesetz – BLobReG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Vebraucherschutz.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Lobbyregisters und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Bundes-Lobbyregister-Gesetz – BLobReG)
A. Problem und Ziel
Die Vertretung gesellschaftlicher Interessen gegenüber der Politik und der allgemeinen Öffentlichkeit gehört zu den Wesensmerkmalen eines demokratischen Staatswesens. Seit jeher sind Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter unterschiedlichster Art in verschiedenen Formen an demokratischen Willensbildungsprozessen beteiligt. Widerstreitende Interessen finden im Verlauf und im Ergebnis politisch-parlamentarischer Entscheidungsprozesse ihren Ausgleich.
In zunehmendem Maße verstärkt sich jedoch das Unbehagen der Öffentlichkeit gegenüber den Tätigkeiten und dem Ausmaß des Einflusses von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf die Politik. Mit dem Begriff des „Lobbyismus“ werden in der öffentlichen Wahrnehmung vornehmlich illegitime Einflussversuche partikularer Interessenorganisationen und ihrer Vertreterinnen und Vertreter verbunden. Dieser Eindruck ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität parlamentarischer Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu beschädigen.
B. Lösung
Die Bundesregierung greift ein von Bürgerinnen und Bürgern in Zusammenarbeit mit Fachleuten erarbeitetes Gesetz auf (lobbyregister.org). Dieser Gesetzentwurf enthält unterschiedliche Maßnahmen mit dem Ziel, die Vertretung von Interessen in Einklang mit hohen Transparenzerfordernissen zu bringen. Dazu wird ein Regelungsrahmen für das Miteinander von Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft geschaffen. Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen:
1. Schaffung einer Registrierungspflicht von natürlichen und juristischen Personen, deren Tätigkeit die direkte Einflussnahme auf den demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des Deutschen Bundestages und der Bundesbehörden beinhaltet, sofern diese Tätigkeiten gegen Entgelt oder auf Basis einer dafür bereitstehenden Finanzierung erbracht werden und nicht nur gelegentlicher Natur sind.
2. Schaffung von Sanktionsmechanismen bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht.
3. Schaffung einer oberen Bundesbehörde als registerführende Stelle mit eigenen Untersuchungs- und Sanktionsmöglichkeiten
C. Alternativen
Abgeschwächtere Variante eines Lobbyregisters.
D. Kosten
Sind noch nicht zu beziffern. Es fallen Kosten für die Schaffung der neuen obersten Bundesbehörde an.
Anlage 1
Anlage 1
Begründung
erfolgt mündlich
Quellen
Dieses Gesetz basiert auf den Entwürfen von https://lobbyregister.org/ und von CDU/CSU/SPD aus dem RL https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/221/1922179.pdf
-
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Viertes Pflegestärkungsgesetz PSG IV) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Familie sowie das Bundesministerium für Gesundheit. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Familie sowie des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Viertes Pflegestärkungsgesetz PSG IV)A. Problem und Ziel
Die Pflegebranche ist in Zeiten der COVID-19-Pandemie besonders belastet. Bereits vor der Pandemie gab es Engstellen in der Personalversorgung. Um die pflegerische Versorgung sicherzustellen, den Pflegeberuf attraktiver zu gestalten und die COVID-19-bedingten pflegerechtlichen Notwendigkeiten umzusetzen wollen wir ein viertes Pflegestärkungsgesetzes auflegen. Außerdem ist die Repräsentanz der Pflege im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem höchsten Entscheidungsgremium der Gesundheitspolitik, nicht gegeben.
B. Lösung
1. Ständiger und stimmberechtigter Sitz des Deutschen Pflegerates im G-BA
2. weiterer Schritt in Richtung eines verbindlichen Personalbemessungsinstruments für Pflegeeinrichtungen
3. Finanzierung von bis zu 20.000 zusätzlichen Stellen für Pflegehilfskräfte in der Altenpflege über einen Vergütungszuschlag
4. Ausweitung des Pflegeunterstützungsgeld über die eigentliche Frist hinaus
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
einmalige Mehrausgaben für Bund und Länder in Höhe von 350.000€
Kosten für die soziale Pflegeversicherung im Jahr 2021 333 Millionen Euro, im Jahr 2022 und in darauffolgenden Jahren in Höhe von rund 665 Millionen Euro + einmalige Mehrausgaben in Höhe von 10 Millionen Euro.
Anlage 1
Begründung
erfolgt mündlich
Quellen
Artikel 2 und Artikel 3 sind dem Referentenentwurf des BMG vom 26.08.2020 zum Versorgungsverbesserungsgesetz entnommen.
-
Herr Präsident,
ich übersende ihnen folgenden vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf zur weiteren Bearbeitung.
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen und zur Änderung des Grundgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen und zur Änderung des Grundgesetzes
A. Problem und Ziel
In der öffentlichen Verwaltung gibt es immer noch Probleme in der elektronischen Datenverarbeitung. E-Government-Lösungen müssten dafür massiv ausgeweitet werden und es mangelt an bundesweiten Anknüpfungspunkten. Innovative Projekte werden meistens gestoppt oder Regelungen im Bereich der IT-Sicherheit sind noch nicht ausgereift. Daher brauchen wir ein verbessertes System.
B. Lösung
Ein bundesweiter Portalverbund ermöglicht kompatible und umfassende E-Government-Lösungen, die einen strukturierten und möglichst umfassenden Zugang ermöglichen. Dabei werden Regelungen zur Datenverarbeitung und IT-Sicherheit festgeschrieben und sichergestellt sowie ein möglichst effizientes System.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Es ist mit Kosten in Höhe von mehreren Millionen Euro zu rechnen.
Anlage 1
Begründung
erfolgt mündlich
-
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich übersende ihnen folgenden vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf zur weiteren Bearbeitung.
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/003
GESETZENTWURF
der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Charly Roth, Tom Schneider, Jonathan Schmidt, Kai Baum und Dr. Theresa Klinkert
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und des Bundeswahlgesetzes (Absenkung des Wahlalters)
A. Problem und Ziel
Viele Jugendliche befinden sich mit einem Alter von 16 Jahren bereits in einer Ausbildung, zahlen Steuern und übernehmen Verantwortung. Gleichzeitig werden diese Jugendlichen aber vom Wahlrecht für den Deutschen Bundestag ausgeschlossen. Dadurch können Sie ihren Interessen keinen Ausdruck verleihen und auch nicht über die Verwendung der von Ihnen gezahlten Steuergelder entscheiden. Sie werden auf diese Weise vom politischen Prozess ausgeschlossen und können nicht partizipieren. Doch gerade Jugendliche sollten wir für die Politik gewinnen, weil es um Ihre Zukunft geht und Sie am längsten mit den Konsequenzen heutiger Entscheidungen leben müssen. Spätestens seit der Fridays-for-future-Bewegung ist zudem klar, dass junge Menschen sich nicht von der Politik vertreten fühlen und sich stärker in die Politik einbringen möchten. Dies wird durch das derzeitige Bundeswahlrecht, dass Jugendliche und junge Erwachsene unter 18 Jahren vom passiven Bundeswahlrecht ausschließt, aber verhindert.
B. Lösung
Das passive Wahlalter wird auf Bundesebene auf 16 Jahre gesenkt, in dem das Grundgesetz und das Bundeswahlgesetz geändert werden. Junge Menschen werden so ermutigt, für ihre Interessen einzustehen und ihr Interesse an der Politik und ihr Engagement für die Demokratie werden stärker gefördert.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Pro Bundestagswahl entstehen für die Durchführung der Wahl Mehrkosten von maximal vier Millionen Euro.
Anlage 1
Begründung
Siehe oben. Eine weitere Begründung erfolgt mündlich.
Berlin, den 22. November 2020
Tom Schneider und die SDP-Fraktion -
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich übersende ihnen folgenden vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf zur weiteren Bearbeitung.
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/007
GESETZENTWURF
der Fraktion der VORWÄRTS! - Die Linksdemokraten und des Abgeordneten Jan Friedländer
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
Begründung:
Bestandteil der fatalen Agenda 2010 war auch die zunehmende Liberalisierung des Arbeitsmarktes. In Folge dessen breiteten sich in den Jahren danach bis heute Niedriglöhne, prekäre Beschäftigung und Tarifflucht aus. Die von Gewerkschaften über Jahrzehnte erstrittenen Erfolge für Arbeitnehmer wurden zurückgedreht, um den Wirtdschaftsstandort Deutschland gegenüber anderen Ländern für Arbeitgeber attraktiver zu machen – und zwar auf Kosten der Beschäftigten. Wir haben uns mit billigen Löhnen und dem Abbau der Arbeitnehmerrechte gebrüstet und die Zerstörung durch neoliberale Kräfte viel zu lange hingenommen. Unter dem Joch des gnadenlosen Kapitalismus müssen viele Menschen leiden. Der Staat hatte sich zurückgezogen, aber zum Glück findet inzwischen ein Umdenken statt. Zwar wurden inzwischen auch wieder viele Fehler der Agenda 2010 korrigiert, aber die sachgrundlose Befristung konnte bis heute nicht abgeschafft werden. Die Zahl der befristeten Arbeitsverträge hat sich inzwischen verdoppelt. Rund 3,2 Millionen befristete Arbeitsverträge gab es im Jahr 2018 in Deutschland. Gut 8 Prozent der Beschäftigten sind damit nur auf Zeit angestellt. Mit sachgrundlosen Befristungen wird Beschäftigten eine langfristige Perspektive verweigert. Arbeitnehmer:innen brauchen jedoch ein Mindestmaß an Sicherheit, um sich gesellschaftlich zu engagieren oder eine Familie zu gründen. Nur ein gesichertes Arbeitsverhältnis bietet ein geeignetes Fundament, um gute Arbeitsbedingungen einfordern zu können. Wer auf eine Entfristung oder einen Anschlussvertrag hofft, wird eher nicht auf die Bezahlung seiner Überstunden bestehen und scheut sich, auch andere ihm zustehenden Rechte wahrzunehmen. Nachweislich schneiden durchweg alle relevanten Arbeitsbedingungen, insbesondere Lohnhöhe sowie Aufstiegs- und Weiterbildungsmöglichkeiten bei befristeten Beschäftigten deutlich schlechter ab als bei Unbefristeten.
Wir wollen die sachgrundlose endlich vollständig abschaffen und damit die Rechte der Arbeitnehmer:innen stärken.
-
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich übersende ihnen folgenden vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf zur weiteren Bearbeitung.
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Fraktion des Liberalen Forums
Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes
A. Problem und Ziel
Jugendliche mit 16 Jahren besitzen in Deutschland nun ein aktives Wahlrecht bei Bundestagswahlen. Die SDP hatte dieses Recht durch den Antrag auf Drucksache IV/003 durchsetzen können. Wir, das Liberale Forum, fordern dieses aktive Wahlrecht für Jugendliche ab 16 Jahren nun auch bei Europawahlen. Man traut den Jugendlichen das "Wählen gehen" zu, warum also auch nicht in Europa? In jüngster Zukunft haben diese oft bewiesen, dass Sie dazu fähig sind.
B. Lösung
Europawahlen auch für Jugendliche ab 16 Jahren.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Felix Neuheimer und Fraktion
-
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich übersende ihnen folgenden vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf zur weiteren Bearbeitung.
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über den Auslauf des Solidaritätszuschlags (Solidaritätszuschlags-Auslaufsgesetz – SolZAusG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB. Anmerkung: Sowohl das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation sowie das Bundesministeriums der Finanzen werden aktuell auf Ersuchen des Bundespräsidenten vom Liberalen Forum geführt.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Auslauf des Solidaritätszuschlags (Solidaritätszuschlags-Auslaufsgesetz – SolZAusG)
A. Problem und Ziel
Der Solidaritätszuschlag belastet nicht nur Bürgerinnen und Bürger sondern auch Unternehmen. Der Soli wurde 1995 mit der Begründung beschlossen, die Vollendung der Einheit zu finanzieren. Der zur Vollendung der deutschen Einheit aufgelegte Solidarpakt II lief 2019 aus, dass Solidaritätszuschlaggesetz jedoch war zeitlich nicht befristet und muss daher jetzt angepasst werden. Zudem sollen bisher Eingezogene Soli-Abgaben an die Arbeitnehmer zurückgezahlt werden.
B. Lösung
Aufhebung des Solidaritätszuschlags und Rückzahlungen an Bürgerinnen und Bürger.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Es werden Mindereinnahmen von 20 Mrd. € pro Jahr erwartet.
Anlage 1
-
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich übersende ihnen folgenden vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf zur weiteren Bearbeitung.
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs (§ 303a) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und LandwirtschaftMit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs (§ 303a)
A. Problem und Ziel
800 Millionen Menschen hungern noch immer weltweit. Der Preis von Nahrungsmitteln wird zur Überlebensfrage für die Ärmsten der Armen. Hunger und Leid werden noch immer durch die Spekulation von Nahrungsmitteln hervorgerufen. Das Recht auf Nahrung wird durch die Interessen der Agrarkonzerne, welche einen traditionellen Handel von Saatgut bedrohen, gefährdet. Das Resultat daraus ist eine Zerstörung der Artenvielfalt und von Abhängigkeiten.
B. Lösung
Eine Reduktion der Spekulationen auf die Preisentwicklung von Nahrungsmitteln und von Saatgut.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Die dem Bund entstehenden Mindereinnahmen sind noch nicht absehbar.
Anlage 1
-
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich übersende ihnen folgenden vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf zur weiteren Bearbeitung.
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Fraktion des Liberalen Forums und der Abgeordneten Isabelle Yersin
Entwurf eines Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbale sexuelle Belästigung
A. Problem und Ziel
Verbale sexuelle Belästigung, sogenanntes "Catcalling" hat erhebliche Auswirkungen auf die Lebensgestaltung und die psychische Gesundheit der Betroffenen: Menschen, die ständige Objektifizierung erleben, neigen dazu, sich öfter selbst zu objektifizieren. Dies führt dazu, dass Betroffene chronisch ihren Körper und ihr Aussehen überwachen und/oder Anzeichen von Depressionen und Essstörungen zeigen. Dazu kommt, dass Betroffene bewusst oder auch unbewusst gewisse Orte vermeiden und zum Beispiel ihre gewohnten Routen ändern oder andere Verkehrsmittel nutzen. Es handelt sich also um einen erheblichen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrags setzt das Deutsche Recht Körperkontakt zur strafrechtlichen Verfolgung einer sexuellen Belästigung voraus. Wir sind der Meinung, dass dies weder zeitgemäß noch ausreichend ist. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches präzisieren und ergänzen wir den Straftatbestand der sexuellen Belästigung im Bezug auf verbale sexuelle Belästigung.
B. Lösung
Verbale sexuelle Belästigung ist hierzulande kein eigener Straftatbestand. Voraussetzung der Erfüllung des Straftatbestandes der sexuellen Belästigung ist zum aktuellen Zeitpunkt sexuell bestimmter Körperkontakt. Mit diesem Antrag ergänzen und präzisieren wir den Straftatbestand der sexuellen Belästigung und ermöglichen damit die Strafverfolgung bei verbaler sexuellen Belästigung.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Für den Bund und für die Länder einschließlich Gemeinden fallen keine Haushaltsausgaben an.
Anlage 1
Isabelle Yersin und Fraktion
Begründung
erfolgt im Plenum