ANTRÄGE | Anträge an den 15. Deutschen Bundestag

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    Alterspräsident des Deutschen Bundestages

    _________________________________________________________________________________________


    Hier können Anträge an das Präsidium des 15. Deutschen Bundestages eingereicht werden.

    Andere Beiträge sind zu unterlassen!

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Fünfzehnte Wahlperiode



    Drucksache XV/004


    Antrag

    des Abgeordneten Sebastian Fürst, Dr. Matthias Linner, Magnus Gruensen und der Fraktion der Grünen


    Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus


    Anlage 1


    Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus



    Der Deutsche Bundestag möge gemäß § 34 GO-BT eine Aktuelle Stunde zu Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus abhalten.




    Fürst und Fraktion


  • Vorsitzender der Regenbogenfreunde e.V.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Fünfzehnte Wahlperiode



    Drucksache XV/XXX


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Sebastian Fürst und der Fraktion der Grünen



    Pläne des BMELU für die aktuelle Legislatur


    Anlage 1


    Pläne des BMELU für die aktuelle Legislatur


    Wir fragen die Bundesregierung/den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt:


    1. Welche Initiativen plant das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt für die aktuelle Legislaturperiode?
    2. Welche Maßnahmen plant das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt zur Einhaltung der Klimaziele?
    3. Wie steht das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt zu einer Fleischgarantie in deutschen Kantinen?
    4. Welche Maßnahmen plant das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt zur Reduzierung von Pestiziden in der Landwirtschaft, um die Qualität des Grundwassers zu stärken?



    Sebastian Fürst und Fraktion

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Fünfzehnte Wahlperiode



    Drucksache XV/XXX


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Sebastian Fürst und der Fraktion der Grünen



    Die Bundesregierung und die Gewerkschaften


    Anlage 1


    Die Bundesregierung und die Gewerkschaften


    Wir fragen die Bundesregierung/den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Familien:


    1. Wie beurteilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Arbeit von Gewerkschaften in Deutschland? Wird es eine enge Zusammenarbeit zwischen den Gewerkschaften und der neuen Bundesregierung geben?
    2. Wie steht das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Familien zum sog. "union busting"?
      1. Wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, warum werden keine Maßnahmen gegen "union busting" unternommen?
    3. Wird die neue Bundesregierung Maßnahmen zur weiteren Verbreitung von Gewerkschaften in den Betrieben in Deutschland anstrengen?



    Sebastian Fürst und Fraktion

  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png




    IIIIIIIII Abgabe einer Regierungserklärung


    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,


    ich bitte darum, mir die Abgabe einer Regierungserklärung zu ermöglichen (vgl. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GG, § 14 GOBT).


    Mit freundlichem Gruß

    Friedrich Augstein

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

  • Sehr geehrter Herr Präsident,

    ich erinnere höflichst.


    Vielen Dank.

    Vorsitzender der Regenbogenfreunde e.V.

  • Sehr geehrtes Präsidium,


    die Fraktion der Liberal-Konservativen Allianz beantragt gemäß § 26 Nr. 1 GOBT, den Antrag in der Drucksache XV/009 wie folgt zu ändern:


    Änderungsantrag der Fraktionen der Allianz, CDSU und des Forums zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes


    Der Entwurf wird wie folgt verändert:


    Artikel 1

    Änderung des Atomgesetzes


    Das Atomgesetz wird wie folgt geändert:

    § 1

    § 1 Nr. 1 wird wie folgt formuliert:

    "die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu regeln,"


    § 2

    § 7 Absatz 1 wird wie folgt formuliert:

    "(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung."


    § 3

    § 7 Absatz 1a Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

    "mit Ablauf des 31. Dezember 2033 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland, Neckarwestheim 2, Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf."


    § 4

    § 7 Absatz 1a Nr. 6 wird gestrichen.


    § 5

    § 7 Absatz 1a wird um den folgenden Satz 8 ergänzt:

    "Das Bundesministerium für Wirtschaft, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Umwelt werden ermächtigt, für die Bundesrepublik Deutschland mit den Eigentümern/Genehmigungsinhabern der Kernkraftwerke Isar 2, Emsland, Grohnde, Neckarwestheim 2, Gundremmingen C und Brokdorf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, in dem Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verlängerung der Berechtigung zum Leistungsbetrieb gemäß Satz 1 Nummer 5 und Satz 8 geregelt werden"


    § 6

    § 7 Absatz 3 wird wie folgt formuliert:

    '(3) Die Stilllegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluss der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind.'

    § 7

    § 9a Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.


    § 8

    Die Tabelle in Anlage 3 des Atomgesetzes wird wie folgt geändert:

    1. In Zeile 15, Spalte 2 wird die Angabe '200,90' durch die Angabe '320,90' ersetzt.

    2. In Zeile 16, Spalte 2 wird die Angabe '168,35' durch die Angabe '288,35' ersetzt.

    3. In Zeile 17, Spalte 2 wird die Angabe '217,88' durch die Angabe '337,88' ersetzt.

    4. In Zeile 18, Spalte 2 wird die Angabe '231,21' durch die Angabe '411,21' ersetzt.

    5. In Zeile 19, Spalte 2 wird die Angabe '230,07' durch die Angabe '410,07' ersetzt.

    6. In Zeile 20, Spalte 2 wird die Angabe '236,04' durch die Angabe '380,04' ersetzt.


    § 9

    § 19a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird aufgehoben.

    b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Satz 1 gilt“ ersetzt.

    c) Der folgende Satz wird angefügt: „Für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland, Neckarwestheim 2, Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf sind die Ergebnisse der erneuten Sicherheitsüberprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 Satz 3 bis zum 31. Januar 2024 vorzulegen.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Für die Bundesregierung erkläre ich gemäß § 26 Nr. 3 Satz 1 GOBT, den Änderungsantrag zu übernehmen.

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

    Einmal editiert, zuletzt von Friedrich Augstein ()

  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png



    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler



    An den
    Präsidenten des Bundestages
    Herrn Marko Kassab



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich den Beschluss der Bundesregierung zur Beschaffung von Munition in größerem Umfang zur Unterstützung der Ukraine. Ich bitte darum, die Beschaffungsvorhaben gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 BHO zu billigen.

    Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler





    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________





    Bundestag

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    Drucksache BT/XXX



    Antrag

    der Bundesregierung









    [legend]

    Beschaffung von Munition zur Unterstützung der Ukraine



    Vom ...



    Die Bundesregierung wird ermächtigt, Aufträge in Höhe von insgesamt bis zu 300.000.000 € über folgende Beschaffungen zu vergeben:

    1. Kampfpanzermunition im Kaliber 120 mm,
    2. Kampfpanzermunition im Kaliber 105 mm,
    3. Schützenpanzermunition im Kaliber 20 mm,
    4. Artilleriemunition im Kaliber 155 mm und
    5. Raketen des Typs GMLRS M30 / M31.

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Fünfzehnte Wahlperiode



    Drucksache XV/XXX


    Antrag

    des Abgeordneten Sebastian Fürst und der Fraktion der Grünen


    Cybersicherheit erhöhen


    Anlage 1


    Cybersicherheit erhöhen


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Der deutsche Bundestag stellt fest,
      1. dass deutschen Unternehmen jährlich ein Schaden von 203 Milliarden Euro im Rahmen von Cyberattacken entsteht.
      2. dass 43% der oben eingerechneten Unternehmen den Ursprung der Cyberattacken nach China zurückverfolgen können
      3. dass die Bedrohung der Unternehmen von Cyberattacken insgesamt besorgniserregend hoch ist.
    1. Der deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
      1. eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um einen besseren Schutz von persönlichen Daten im Netz zu bewirken.
      2. eine Strategie gegen Cyberkriminalität vorzulegen.
      3. das Kommando Cyber- und Informationsraum besser auszustatten, sodass eine effektive Verteidigung der Bundesbehörden, der Landesbehörden und der kommunalen Behörden möglich ist, falls diese erforderlich ist.
      4. die Länder beim Aufbau und bei der Erweiterungen von Cyberschwerpunkt Staatsanwaltschaften zu unterstützen.
      5. die Länder beim Aufbau von Schwerpunkt Kommissariaten gegen Cyberkriminalität zu unterstützen.



    Sebastian Fürst und Fraktion


    Quellen:

  • Deutscher Bundestag60x60bb.jpg

    Fünfzehnte Wahlperiode



    Drucksache XV/XXX

    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Jan-Lucas Goldhammer und der Fraktion der Internationalen Linken



    Entwurf eines Gesetzes zur Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit im Deutschen Bundestag





    A. Problem und Ziel

    Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind repräsentativ gewählte Vertreter*innen des Volkes. Als solche sind sie zwar nur ihrem Gewissen verpflichtet, doch stets legitimiert durch die Bürger*innen als höchstes Souverän unserer Demokratie. Hinterzimmerdeals, intransparente Verfahrensweisen, Fälle der persönlichen Bereicherung, Korruption und viele andere Vorfälle schädigen seit Jahren das Vertrauen der Bürger*innen in die Politik und in die Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Doch nur dieses Vertrauen ist es, was die Tätigkeit als Volksvertreter*in legitimiert.

    Mit mehr Transparenz über die tatsächlichen Nebeneinkünfte oder Zuwendungen von Lobbyist*innen und Interessenvertreter*innen stärken wir das Vertrauen in die Politik im allgemeinen und die Tätigkeit als Abgeordnete*r im Deutschen Bundestag.



    B. Lösung

    Der vorliegende Gesetzentwurf verpflichtet alle Abgeordneten zu einem jährlichen Nebeneinkuftsbericht. zusätzlich sind Einzelspenden in großer Höhe oder entsprechende Sachzuwendungen innerhalb einer Woche anzuzeigen. Unentgeltliche Nebentätigkeiten sind optional anzuzeigen. Die Transparenzinformationen gehen an eine Sonderstelle im Justizministerium, welche diese in regelmäßigen Abständen in Internet für alle Bürger*innen öffentlich einsehbar zugänglich macht.



    C. Alternativen

    Grundsätzlich bestünde ebenfalls die Möglichkeit eines Verbots für lobbyistische Zuwendungen und Nebeneinkünfte ab einer bestimmten Höhe. Zunächst soll eine transparente Sichtbarmachung jedoch als ersten Schritt ausreichen.



    D. Kosten

    Ca. 2.000.000€





    Anlage 1



    Entwurf eines Gesetzes zur Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit im Deutschen Bundestag

    (Kurzbezeichnung - TransAbBT)

    vom 07.03.2023


    § 1

    Allgemeines


    (1) Das Gesetz gilt für alle gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages.


    § 2

    Errichtung einer Transparenzstelle im Bundesministerium für Justiz


    (1) Im Bundesministerium für Justiz wird ein neues Referat gegründet.

    (2) Der Name des Referates ist "Transparenzstelle in der Abgeordnetentätigkeit".

    (3) Den Mitgliedern des Ausschusses für Immunität und dem Ältestenrat des Deutschen Bundestages ist während der Geschäftszeiten des Referates uneingeschränkt Zugang zum Referat zu gewähren.


    § 3

    Nebeneinkunftsbericht


    (1) Alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am Ende einer Legislaturperiode dem Referat für Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit einen Bericht über sämtliche Nebeneinkünfte, welche innerhalb der Legislaturperiode erhalten wurden abzugeben.

    (2) Als Nebeneinkünfte gelten

    (2.1) Regelmäßige und einmalige Einkünfte aus beruflichen Tätigkeiten vor oder während der Legislaturperiode.

    (2.2) Regelmäßige oder einmalige Spenden oder Schenkungen während der Legislaturperiode.

    (2.3) Regelmäßige oder einmalige Einkünfte, welche zukünftig zu erwarten sind für Tätigkeiten während der Legislaturperiode.

    (2.4) Sachspenden oder materielle Zuwendungen, welche einen Wert von 100€ übersteigen.

    (3) Der Bericht muss bis zum Ende der zweiten Woche der folgenden Legislaturperiode eingegangen sein.

    (4) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Abs. 3 in begründeten Fällen verlängern.


    § 4

    Sofortiger Bericht über Zuwendungen


    (1) Nebeneinkünfte gem. Art. 3 Abs. 2, welche einen Wert von 10.000€ übersteigen, sind dem Referat für Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche anzuzeigen.

    (2) Art. 3 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

    (3) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Abs. 1 in begründeten Fällen verlängern.


    § 5

    Ausnahmen


    (1) Ausgenommen von Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 sind private Schenkungen.

    (2) Als private Schenkungen gelten finanzielle oder materielle Zuwendungen von Privatpersonen, sofern durch diese Zuwendungen offenkundig kein Interessenkonflikt entsteht.

    (3) Auf Verlangen des Referates für Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit ist schriftlich zu begründen, dass kein Interessenkonflikt durch eine private Schenkung nach Abs. 1 entsteht.


    § 6

    Veröffentlichung


    (1) Das Referat für Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit richtet eine entsprechende Plattform im Internet ein, auf welcher die Berichte nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 veröffentlicht werden.

    (2) Die Aktualisierung erfolgt einmal wöchentlich.

    (3) Bei jeder Aktualisierung wird eine Kopie direkt an das Präsidium des Deutschen Bundestages geschickt.


    § 7

    Verstöße


    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetzes ist durch die zuständige Behörde unverzüglich das Präsidium des Deutschen Bundestages und der oder die Vorsitzende des Ausschusses für Immunität und der oder die Vorsitzende des Ältestenrates zu informieren.

    (2) Der oder die Abgeordnete wird durch das Präsidium auf den Verstoß aufmerksam gemacht und vor dem Ausschuss für Immunität angehört.

    (3) Wer trotz Rüge nach Abs. 2 gegen das Gesetz verstößt wird mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


    § 8

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.




    Goldhammer und Fraktion



    Begründung

    Erfolgt im Plenum

    Vorsitzender der Regenbogenfreunde e.V.

  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png





    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler





    An den
    Präsidenten des Bundestages
    Herrn Marko Kassab



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich den beiliegenden Antrag der Bundesregierung. Ich bitte darum, einen Beschluss des Deutschen Bundestages herbeizuführen.

    Mit freundlichen Grüßen


    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________









    Bundestag



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    Drucksache BT/XXX





    Antrag

    der Bundesregierung


    [legend]





    Ermächtigung der Bundesregierung zur Leistung von Entschädigungszahlungen an die Angehörigen der Opfer des Olympia-Attentats von München 1972


    Vom ...


    Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Angehörigen der bei dem Olympia-Attentat 1972 in München ermordeten elf Israelis Entschädigungsleistungen in einem Gesamtumfang von 23.000.000 € zu leisten. Die konkrete Ausgestaltung der Entschädigungen ist durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Dreizehnte Wahlperiode





    Drucksache XV/XXX



    Gesetzentwurf

    der Fraktionen der Liberal-Konservativen Allianz und des Forums



    Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Erdgasgewinnung unter Einsatz von Fracking-Technologie



    A. Problem und Ziel

    Angesichts des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der bisherigen deutschen Abhängigkeit von russischem Erdgas muss die deutsche Energieversorgung diversifiziert und auf neue Beine gestellt werden. Neben dem Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Laufzeitverlängerung der deutschen Kernkraftwerke muss Deutschland zur Wärmeversorgung weiter Teile der Bevölkerung eine sichere Gasversorgung gewährleisten. Neben dem Import von Flüssigerdgas sollte auch die Möglichkeit eröffnet werden, in heimischem Grund Erdgas mittels Frackings zu gewinnen. Nach jüngeren Forschungsberichten sind die vom Fracking ausgehenden Risiken in Deutschland beherrschbar.


    B. Lösung

    Die zuständigen Behörden werden befähigt, den Einsatz von Fracking-Technologie zu erlauben.



    C. Alternativen

    Beibehaltung des Status quo.



    D. Kosten

    /





    Anlage 1



    Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Erdgasgewinnung unter Einsatz von Fracking-Technologie

    (Kurzbezeichung – Abkürzung)[...]



    Vom ...



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes



    § 1 - Änderung von § 13a



    (1) § 13a Absatz 1 Nr. 1 wird aufgehoben. Die Nummer 2 wird zu Nummer 1.

    (2) § 13a Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "Bei der Erlaubnis von Benutzungen gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 sind die geologischen Besonderheiten der betroffenen Gebiete und sonstige öffentliche Interessen abzuwägen."

    (3) Absatz 3 wird gestrichen. Die nachfolgenden Absätze rücken numerisch auf.

    (4) Der bisherige Absatz 4 wird wie folgt formuliert:

    "(3) Eine Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 darf nur erlaubt werden, wenn

    1. die verwendeten Gemische als nicht oder als schwach wassergefährdend eingestuft sind,

    2. infolge der Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 kein signifikant erhöhtes Erdbebenrisiko entsteht und

    2. sichergestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird.

    (5) Der bisherige Absatz 5 wird wie folgt formuliert:

    "(4) Die Bundesregierung setzt eine unabhängige Expertenkommission ein, welche Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 wissenschaftlich begleitet und auswertet sowie hierzu und zum Stand der Technik jährlich Erfahrungsberichte erstellt und veröffentlicht. Die unabhängige Expertenkommission setzt sich zusammen aus

    1. einem Vertreter der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,

    2. einem Vertreter des Umweltbundesamtes,

    3. einem vom Bundesrat benannten Vertreter eines Landesamtes für Geologie, das nicht für die Zulassung der Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 zuständig ist,

    4. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums Potsdam Deutsches GeoForschungsZentrum,

    5. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung Leipzig,

    6. einem vom Bundesrat benannten Vertreter einer für Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörde, die nicht für die Zulassung der Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 zuständig ist sowie

    7. einem vom Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie benannten Vertreter.




    § 2 - Änderung von § 15


    § 15 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.



    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



    Friedrich Augstein und Fraktion





    Begründung

    Erfolgt mündlich.

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

  • 60x60bb.jpg

    Deutscher Bundestag

    Fünfzehnte Wahlperiode





    Drucksache XV/XXX


    Gesetzentwurf

    der Fraktionen der Liberal-Konservativen Allianz, der CDSU und des Forums



    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Erwerbstätigkeit




    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Erwerbstätigkeit






    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch



    Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    1. In § 7b Nummer 5 wird die Angabe „550" durch die Angabe „570" ersetzt.

    2. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „550" durch die Angabe „570" ersetzt.

    3. In § 28a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „550" durch die Angabe „570" ersetzt.





    Artikel 2

    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

    „§ 444c Gesetz zur Förderung der Erwerbstätigkeit".


    2. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6b wird die Angabe „550" durch die Angabe „570" ersetzt.


    3. Nach § 444b wird folgender § 444c angefügt:

    „§ 444c Gesetz zur Förderung der Erwerbstätigkeit

    (1) Personen, die am 31. Dezember 2023 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2024 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 570 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom 01. Januar 2024 an, wenn sie bis zum 31. März 2024 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt."



    Artikel 3

    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch



    Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    1. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Personen, die am 31. Dezember 2023 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab dem 01. Januar 2024 geltenden Fassung der §§ 8 oder 8a des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2024 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange das Arbeitsentgelt 570,00 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 01. Januar 2024 tritt."


    2. In § 249c Satz 2 wird die Angabe „550" durch die Angabe „570" ersetzt.





    Artikel 4

    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    Die Angabe zu § 276b wird wie folgt gefasst: „§ 276b Gleitzone".


    2. In § 162 Nummer 5 wird die Angabe „550" durch die Angabe „570" ersetzt.


    3. In § 163 Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „Formel F*550+(1300/(1300-550)-550/(1300-550)*F)*(AE-550)" durch die Angabe „Formel F*570+((1500/(1500-570))-(570/(1500-570))*F)*(AE-570)" ersetzt.


    4. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „550" durch die Angabe „570" ersetzt.


    5. In § 167 wird die Angabe „550" durch die Angabe „570" ersetzt.


    6. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe e wird die Angabe „550" durch die Angabe „570" ersetzt.


    7. § 229 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    „(5) Personen, die am 31. Dezember 2023 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2023 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht."


    b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2 Satz 2)" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung)" ersetzt.


    c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

    „(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2023 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2023 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 01. Januar 2024 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2024 versicherungspflichtig."


    8. § 230 wird folgender Absatz 9 angefügt:

    „(9) Personen, die am 31. Dezember 2023 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend."


    9. § 231 wird folgender Absatz 11 angefügt:

    „(10) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2025 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2023 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 550 Euro monatlich übersteigt."


    10. § 252 wird folgender Absatz 12 angefügt:

    „(11) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die in der Zeit vom 01. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind."


    11. § 264b wird wie folgt gefasst:

    „§ 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

    Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 01. Januar 2023 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend."


    12. § 276b wird wie folgt gefasst:


    㤠276b Gleitzone

    (1) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2023 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt, gilt für diese Beschäftigung weiterhin § 163 Absatz 10 mit Maßgabe folgender Formel:


    F*570+(1500/(1500-570)-570/(1500-570)*F)*(AE-570).


    Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2025. Die Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b und 1c findet keine Anwendung.


    (2) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2023 oberhalb des oberen Grenzbetrages der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) beschäftigt waren und in derselben Beschäftigung ab dem 01. Januar 2024 in der Gleitzone versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist § 163 Absatz 10 in der ab dem 01. Januar 2024 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Eine Erklärung nach Satz 1 ist nur bis zum 31. Dezember 2024 und mit Wirkung für die Zukunft möglich."



    Artikel 5

    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


    In § 59 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird die Angabe „550 Euro" durch die Angabe „570 Euro" ersetzt.



    Artikel 6

    Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


    In § 27a Absatz 2 Nummer 2 und § 27b Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird die Angabe „550" durch die Angabe „570 ersetzt.



    Artikel 7

    Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


    In § 7 Absatz 2 Satz 1 dritter Halbsatz des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte wird die Angabe „550" durch die Angabe „570" ersetzt.





    Artikel 8

    Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


    In § 2 Absatz 2 Satz 4 der Beitragsverfahrensverordnung wird die Angabe „550" durch die Angabe „570" ersetzt.





    Artikel 9

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft





    Friedrich Augstein und Fraktionen.





    Begründung

    Erfolgt mündlich.

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.