Anträge an den Bundesrat

  • Bundesrepublik Deutschlan
    Der Bundeskanzler


    An den Präsidenten des Bundesrates

    Herr Ministerpräsident
    Felix Schwalbenbach



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes

    zur Änderung des Strafgesetzbuches mit Begründung und Vorblatt.

    Mit freundlichen Grüßen



    Alexander Regenborn

    Bundeskanzler


    Deutscher Bundesrat

    Achte Wahlperiode



    Drucksache VII/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung, vertreten durch


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches



    A. Problem und Ziel

    Die Bestrafungen beim Sexuellen Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen sind nach Ansicht vieler Politiker:innen und Bürger:innen nicht ausreichend. Um eine Verschärfung der Strafen zu erreichen, muss eine Änderung des Strafgesetzbuches vorgenommen werden.


    B. Lösung

    Das Strafgesetzbuch wird geändert.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    keine



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches

    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel xx des Gesetzes vom xx.xx 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 183 Absatz 1 werden die Wörter "Ein Mann" durch "Eine Person" ersetzt.


    2. § 202c wird wie folgt geändert:

    a) Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

    "(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn keine Straftat vorbereitet wird, sondern das Ziel der Vorbereitung ein befugtes Abfangen von Daten ist. Die Verbreitung der Hilfsmittel wird weiterhin nach Absatz 1 geahndet."

    b) Absatz 2 wird zu Absatz 3


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.



    Die Bundesregierung



    Begründung

    siehe Vorblatt


  • Bundesrepublik Deutschland
    Der Bundeskanzler


    An den Präsidenten des Bundesrates

    Herr Ministerpräsident
    Felix Schwalbenbach



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes
    zur Förderung der Ganztagsbetreuung mit Begründung und Vorblatt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Alex Regenborn

    Bundeskanzler


    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung


    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ganztagsbetreuung



    A. Problem und Ziel

    Die Verfügbarkeit von ganztägigen Betreuungsangeboten ist in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Diese Angebote unterstützen Heranwachsende beim Erwerb wichtiger Kompetenzen, sie fördern die gleichberechtigte Teilhabe am sozialen Leben und entlasten Erziehungsberechtigte. Diese Angebote sind jedoch noch nicht flächendeckend in der Zahl vorhanden, die nötig wäre, um allen Kindern eine zuverlässige Ganztagsbetreuung zu ermöglichen.


    B. Lösung

    Es wird ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder geschaffen. Zudem werden Länder und Kommunen durch ein zu errichtendes Sondervermögen finanziell in ihrem Bestreben, ganztägige Betreuungsangebote zu schaffen, unterstützt.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Es entstehen Kosten von etwa 3,5 Milliarden Euro. Die Verteilung der Fördermittel ist Art. 2 §5 aufgeschlüsselt.



    Anlage 1


    Gesetz zur Förderungen der Ganztagsbetreuung

    (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1
    Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Art. 42 G v. 20.8.2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt:
    „§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder“.



    2. In § 7 Absatz 3 werden nach den Wörtern „im Sinne“ die Wörter „des § 24 Absatz 4 und“ eingefügt.



    3. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
    „(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu sechs Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“

    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach dem Wort „vorzuhalten“ ein Komma und die Wörter „sofern ein Anspruch nach Absatz 4 nicht besteht“ eingefügt.

    c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

    d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.



    4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
    „§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder


    Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder vorzulegen.“



    5. Nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
    „1a. Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,“.



    6. § 99 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Schulbesuch“ die Wörter „und Klassenstufe“ eingefügt.


    b) Nach Absatz 7b wird folgender Absatz 7c eingefügt:
    „(7c) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier sind
    1. Klassenstufe,
    2. Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4 verbringt,
    3. Art der Angebote nach § 24 Absatz 4.“



    7. § 101 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „7b“ durch die Angabe „7c“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Nummer 10 wird die Angabe „und 7b“ durch die Angabe „bis 7c“ ersetzt.



    8. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt.“



    Artikel 2
    Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


    § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.“



    2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Für Kinder ab Beginn der fünften Klassenstufe ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten.“



    Artikel 3
    Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
    (Ganztagsfinanzhilfegesetz – GaFinHG)



    § 1
    Förderziel und Fördervolumen


    (1) Der Bund gewährt den Ländern aus dem Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder.

    (2) Der Bund stellt in den Jahren 2021 und 2022 je 1 Milliarde Euro Finanzhilfen als Basismittel zur Verfügung.

    (3) Der Bund stellt im Jahr 2022 zusätzlich 750 Millionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder zur Verfügung. Die Bonusmittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember 2022 verbleibenden Restbetrag aus den „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“.



    § 2
    Förderzeitraum


    Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden. Maßnahmen sind auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2028 abzurechnen.



    § 3
    Förderbereiche


    Die Finanzhilfen des Bundes werden trägerneutral gewährt für zusätzliche investive Maßnahmen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung sowie die Sanierung der kommunalen Bildungsinfrastruktur, die der Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter dient, soweit dadurch zusätzliche Bildungs- und Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen werden. Zusätzliche Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Gefördert werden auch besondere, mit diesen Investitionen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben.



    § 4
    Förderquote


    Der Bund beteiligt sich mit einer Förderquote von höchstens 50 Prozent, die Länder beteiligen sich mit mindestens 50 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der nach § 3 förderfähigen Ausgaben eines Landes im Sinne von Artikel 104c des Grundgesetzes.



    § 5
    Verteilung


    (1) Der in § 1 Absatz 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:


    LandKönigsteiner Schlüssel für das Jahr 2019
    Tranchen in €
    Baden-Württemberg
    13,04061260.812.200
    Bayern
    15,56072311.214.400
    Berlin5,18995 103.799.00
    Brandenburg3,0298760.597.400
    Bremen0,9537919.075.800
    Hamburg2,6034352.068.600
    Hessen7,43709148.741.800
    Mecklenburg-Vorpommern1,9804539.609.000
    Niedersachsen9,39533187.906.000
    Nordrhein-Westfalen21,07592421.518.400
    Rheinland-Pfalz4,8184896.369.600
    Saarland1,1982723.965.400
    Sachsen4,9820899.641.600
    Sachsen-Anhalt2,6961253.922.400
    Schleswig-Holstein
    3,4057868.115.600
    Thüringen2,6321152.642.200


    (2) Die Bonusmittel nach § 1 Absatz 3 können ab dem Jahr 2023 von den Ländern in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 2022 Basismittel nach § 1 Absatz 2 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat. Bonusmittel, auf die keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2023 an den Bundeshaushalt abzuführen.

    (3) Basismittel, die nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden sind, werden umverteilt und fließen im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Basismittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Basismittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Basismittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.



    § 6
    Bewirtschaftung und Geschäftsstelle


    (1) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haushaltsrecht der Länder zur Verfügung. Den Ländern obliegt die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen des Bundes. Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter. Die Letztempfänger sind verpflichtet, angemessen auf die Bundesförderung hinzuweisen.

    (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung richten eine gemeinsame, paritätisch besetzte Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes ein.



    § 7
    Verbot der Doppelförderung


    (1) Für Maßnahmen können nicht gleichzeitig Finanzhilfen des Bundes nach diesem Gesetz gewährt werden, wenn diese
    1. bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund gefördert werden oder
    2. mit anderen Förderprogrammen des Bundes gefördert werden.

    (2) Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch Mittel der Europäischen Union ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von Programmen genutzt werden, die durch Mittel der Europäischen Union gefördert werden.



    § 8
    Überprüfung der Bundesmittelverwendung


    Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung überprüfen für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel. Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruchnahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen.



    § 9
    Rückzahlung von Bundesmitteln


    (1) Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1, § 5 Absatz 2 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen. Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.

    (2) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen. Der Zins ist an den Bund abzuführen. Werden Bundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen an. Der Zinssatz entspricht dem zum Zeitpunkt des Bundesmittelabrufs gültigen Zinssatz. Der Zinssatz bestimmt sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben. Der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.



    § 10
    Verwaltungsvereinbarung


    (1) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsverein-barung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über
    1. die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche,
    2. die Aufnahme einer Mindestfördersumme,
    3. die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen mit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen,
    4. das Antragsverfahren bei den Ländern,
    5. ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium,
    6. die Rückzahlung von Bundesmitteln,
    7. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur Überprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung des Ausbaustands sowie
    8. die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes.


    (2) Die Finanzhilfen des Bundes können frühestens ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden.



    Artikel 4
    Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


    § 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 00. Monat 2020 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Zum anteiligen Ausgleich für laufende Belastungen der Länder, die diesen aus der stufenweisen Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder durch Artikel 1 Nummer 2 und 3 des Ganztagsförderungsgesetzes vom ... [einsetzen: Datum des aktuellen Gesetzes] entstehen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2026 um 100 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 340 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 580 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 820 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 960 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2026 um 100 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 340 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 580 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 820 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 960 Millionen Euro.“

    2. Absatz 5 wird aufgehoben.



    Artikel 5
    Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    (2) Artikel 1 Nummer 1 und 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

    (3) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

    (4) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

    (5) Artikel 2 tritt am 1. August 2029 in Kraft.

    (6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.






    Die Bundesregierung



    Begründung

    folgt in der Debatte







  • Bundesrepublik Deutschland
    Der Bundeskanzler


    An den Präsidenten des Bundesrates

    Herr Ministerpräsident
    Felix Schwalbenbach



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines
    Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“.

    Mit freundlichen Grüßen


    Alex Regenborn

    Bundeskanzler



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png




    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung



    Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“


    A. Problem und Ziel

    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ganztagsbetreuung wurde die Errichtung eines entsprechenden Sondervermögens notwendig, um die vom Bund getragenen Finanzierungshilfen entsprechend des Gesetzes bereitzustellen.


    B. Lösung

    Es wird ein entsprechendes Sondervermögen geschaffen.

    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    etwa 2,75 Milliarden Euro



    Anlage 1


    Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
    (Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


    § 1
    Errichtung des Sondervermögens

    Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ errichtet.



    § 2
    Zweck des Sondervermögens

    Aus dem Sondervermögen werden den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter gewährt. Die Finanzhilfen werden durch Finanzhilfegesetz aufgrund von Artikel 104c des Grundgesetzes gewährt.



    § 3
    Stellung des
    Sondervermögens im Rechtsverkehr


    (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Sondervermögen kann jedoch unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.

    (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung verwalten das Sondervermögen. Sie können sich bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.

    (3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.



    § 4
    Finanzierung des Sondervermögens und Einsatz der Finanzmittel


    (1) Der Bund stellt dem Sondervermögen die folgenden Beträge zur Verfügung:
    1. Basismittel in Höhe von 2 Milliarden Euro, davon
    a) 1 Milliarde Euro im Jahr 2021 und
    b) 1 Milliarde Euro im Jahr 2022,
    2. Bonusmittel im Jahr 2021 in Höhe von 750 Millionen Euro und
    3. zum 31. Dezember 2022 den nach der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro bereitgestellten und bis zum 31. Dezember 2021 nicht verausgabten Betrag.

    (2) Die Bonusmittel sind für den beschleunigten Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter zu verwenden. Sie stehen dem Sondervermögen jedoch nur insoweit zur Verfügung, als sie erforderlich sind zur Ausfinanzierung von Ansprüchen von denjenigen Ländern, die Basismittel für Investitionen in den Jahren 2021 und 2022 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2021 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat.

    (3) Verbleibt aus dem Betrag nach Absatz 1 Nummer 3 nach dem Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2021 noch ein Restbetrag, so wird er den Bonusmitteln zugeführt.

    (4) Bonusmittel, auf die keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2022 an den Bundeshaushalt abzuführen.



    § 5
    Rücklagen des Sondervermögens

    Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.



    § 6
    Wirtschaftsplan für
    das Sondervermögen, Haushaltsrecht

    (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2021 Anlage zu diesem Gesetz ist. Der Wirtschaftsplan ist einschließlich der Vorbemerkungen verbindlich. Ab dem Wirtschaftsjahr 2022 wird der Wirtschaftsplan zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und dem Einzelplan 17 als Anlage beigefügt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.

    (2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.



    § 7
    Jahresrechnung für das Sondervermögen


    Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung stellen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügen sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.



    § 8
    Verwaltungskosten des Sondervermögens


    Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.



    § 9
    Auflösung des Sondervermögens


    (1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2028.

    (2) Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.



    § 10
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.





    Die Bundesregierung.



    Begründung

    folgt in der Debatte




  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den Präsidenten des Bundesrates

    Herrn Ministerpräsidenten

    Felix Schwalbenbach MdBR


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich Ihnen - gemäß Artikel 76 Absatz des Grundgesetzes - den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Vermögenssteuer 2021 mit Begründung und Vorblatt. Federführend im Rahmen dieser Gesetzgebungsinitiative ist das Bundesministerium der Finanzen und für Wirtschaft (BMWF).


    Mit freundlichem Gruße


    Regenborn

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland



    Bundesrat

    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Vermögenssteuer 2021 (Vermögenssteuerwiedereinführungsgesetz 2021 - VStWeG 2021)


    A. Problem

    Es ist nach wie vor so, dass diejenigen Teile der Gesellschaft, die viel eher dazu in der Lage sind, durch Steuern ihren finanziellen Beitrag zum Funktionieren dieser Gesellschaft zu leisten, finanziell insoweit bevorteilt werden, dass diese eben nicht ebenjenen finanziellen Beitrag in Form von Steuern zu leisten haben. Dies ist moralisch verwerflich, führt dies zu einer Überbelastung derjenigen, die aufgrund eines geringeren Einkommens, eines geringeren Vermögens, finanziell beitragen können, steuerlich überproportional belastet werden. Die Bundesrepublik vDeutschland steht vor diversen großen Herausforderungen, wie etwa der Kampf gegen den menschengemachten Klimawandel, das Beenden wirtschaftlicher Stagnation, dem Engagement für soziale Gerechtigkeit sowie umfangreichen Modernisierungsprogrammen - nicht nur in digitaler Hinsicht, sondern auch, um der Bundesrepublik vDeutschland ihre Konkurrenzfähigkeit weiterhin zu erhalten und um diese auf die künftige Zeit vorzubereiten. Hierfür müssen in Zukunft diverse finanzielle Mittel aufgewandt werden können - ohne einen zusätzlichen Beitragen derjenigen, die dazu in der Lage sind, diesen Beitrag zu entrichten, wird dies nicht möglich sein. Darüber hinaus sieht Art. 106 GG das Erheben einer Vermögenssteuer ausdrücklich vor - die Aussetzung dieser passt nicht hierzu. Zudem sind die Vorschriften diesbezüglich an die Entwicklungen während der Zeit ihrer Aussetzung anzupassen; eine Neuregelung der in § 10 geregelten Steuersätze ist dringend notwendig und vom Gesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht dringend erforderlich. Darüber hinaus sind Unternehmen u. ä. aufgrund der derzeitigen Phase, geprägt von relativ hoher Inflation und wirtschaftlicher Stagnation, von der Vermögenssteuer zu entlasten, um die wirtschaftliche Stabilität in der Bundesrepublik vDeutschland zu gewährleisten.


    B. Lösung

    Wiedereinführung der Vermögenssteuer unter Anpassung entsprechender Regelungen.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    E. Erfüllungsaufwand


    E.1 Für die Bürgerinnen und Bürger


    Keine, abgesehen von steuerlicher Mehrbelastung für (beschränkt) steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger.


    E.2 Für die Wirtschaft


    Keiner.


    E.3 Für die Verwaltung


    Erfüllungsaufwand hinsichtlich des Eintreibens der Vermögenssteuer.


    F. Zusätzliche Steuereinnahmen zugunsten der Bundesländer

    Werden zurzeit noch geprüft.


    Die Bundesregierung

  • Bundesrepublik Deutschland
    Der Bundeskanzler



    An den Präsidenten des Bundesrates
    Herr Ministerpräsident
    Felix Schwalbenbach




    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Obergrenze der Kinderkranktage
    mit Begründung und Vorblatt.


    Mit freundlichen Grüßen



    Alex Regenborn

    Bundeskanzler


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    Bundesrat

    Drucksache VII/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung, vertreten durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Gesundheit, Ricarda Fährmann

    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Obergrenze der Kinderkranktage

    A. Problem und Ziel

    Derzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf fünf sogenannte "Kinderkranktage" pro Jahr. An diesen Tagen können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund einer dem Arbeitgeber nachzuweisenden Erkrankung ihrer Kinder krank melden, um ihre Kinder zu pflegen. Die Begrenzung der Kinderkranktage auf fünf Kalendertage im Jahr ist willkürlich und stellt Familien, in denen beide Elternteile Berufstätig sind oder aber auch Alleinerziehende vor ein Problem, wenn ihr Kind erkrankt, die fünf Kinderkranktage jedoch aufgebraucht sind.


    B. Lösung

    Die Begrenzung der Kinderkranktage von fünf Kalendertagen pro Jahr wird aufgehoben.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Dem Bundeshaushalt entstehen keine Kosten.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Obergrenze der Kinderkranktage

    (Kinderkrankengelderweiterungsgesetz – Kinderkrankengeldänderungsgesetz)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

    Das Fünfte Sozialgestzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

    1. § 45 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind unabahängig der Anzahl der Tage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte und für alleinerziehende Versicherte unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.




    Begründung

    Die Begründung erfolgt mündlich.

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    Drucksache BR/085


    Antrag

    des Freistaates Bayern


    Auf Einberufung eines Auschusses zur Evaluierung von Möglichkeiten zur Stärkung des Bundesrates gegenüber der Bundesregierung


    Erst vor wenigen Tagen hat die amtierende SDP-Bundesregierung unter Bundeskanzler Regenborn einen nie dagewesenen Tabubruch in dem seit gut siebzig Jahre bestehenden Usus des Gesetzgebungsverfahrens der Bundesrepublik Deutschland begangen. Die Missachtung der Interessenvertretung der Länder und Freistaaten des Bundestaates durch die Bundesregierung hatte sich bereits einige Tage zuvor angedeutet, indem Finanzminister Müller eine in dem Hause zuvor seltenst gesehenen, unangemessenen Tonfall anschlug. Kurz darauf monierte Bundeskanzler Regenborn öffentlich, dass "die Allianz" im Bundesrat die Vorhaben der Regierung "blockiere". Dabei bezog er sich offensichtlich darauf, dass der Freistaat Bayern seine verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten, beispielsweise zur Herbeizitierung der Bunderegierung in den Bundesrat, sowie von der Abgabe von Stellungnahmen, wahrgenommen hatte. Am Tag darauf zog die Bundesregierung - mitten während der Beratungsphase von einigen Gesetzen - diese grundlos zurück, nur damit diese von Herrn Regenborn in seiner Funktion als Abgeordneter des Deutschen Bundestages in exakt demselben Wortlaut als SDP-Fraktion in den Bundestag eingebracht wurden. Nicht nur angesichts der hohen personellen Überschneidung zwischen SDP-Fraktion und Bundesregierung ist offensichtlich, dass diese Schritte gewählt wurden, um in einem nie dagewesenen Vorgehen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland versucht wird, den Bundesrat um seine verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten zu bringen.

    Der Freistaat Bayern beantragt daher gemäß §6 Abs. 1 GOBR einen Auschuss zu bilden, um öffentlich und länderübergreifend zu evaluieren, wie die Rechte des Bundesrates gegenüber der Bundesregierung konkret gestärkt, bestehende Schlupflöcher geschlossen, und die Mitspracherechte der Länder und Freistaaten bei der Bundesgesetzgebung garantiert werden können.

  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den Präsidenten des Bundesrates

    Herrn Ministerpräsidenten

    Felix Schwalbenbach MdBR


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich Ihnen - gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes - den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Erstes Gesetzes zur Ergreifung preissenkender Maßnahmen mit Vorblatt. Federführend im Rahmen dieser Gesetzgebungsinitiative ist das Bundesministerium der Finanzen und für Wirtschaft (BMWF).


    Mit freundlichem Gruße


    Regenborn

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland



    Bundesrat

    Drucksache BR/086



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Ergreifung preissenkender Maßnahmen


    A. Problem / Begründung

    Die Inflationsrate für den September 2021 wird mit 4,1 Prozent ausgewiesen. Mit einer Inflationsrate von sage und schreibe 5,0 Prozent rechnet die Bundesbank zum Jahresende. Dies belastet die Wirtschaft schwer, zumal kein nennenswertes Wirtschaftswachstum stattgefunden hat. Dies belastet allerdings auch die Verbraucher - insbesondere die tieferer Einkommens- und Vermögensschichten - schwer. Es droht eine sogenannte Stagflation, die einen Wirtschaftsabschwung zur Folge hätte. Dies gilt es zu verhindern - mit diesem Gesetz soll ein Teil der durch das Bundesministerium der Finanzen und für Wirtschaft angekündigten Maßnahmen umgesetzt werden.


    B. Erforderliche Maßnahmen

    Temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze auf 14 Prozent für den Regelsteuersatz und auf 4 Prozent für den ermäßigten Steuersatz.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Es ist mit Mindereinnahmen von etwa 9 Milliarden Euro zu rechnen.


    Die Bundesregierung

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    Drucksache BR/084


    Antrag

    der Freien und Hansestadt Hamburg


    Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates


    Anlage 1


    Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates



    Der Bundesrat möge beschließen:


    I. Die Geschäftsordnung des Bundesrates in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Februar 2021 wird wie folgt geändert:

    1. § 1 Absatz 2 wird folgendermaßen neu gefasst: "Ist der Regierungschef zurückgetreten, so übernimmt dessen Stellvertreter die Aufgaben aus Absatz 1."
    2. § 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Wörter "einen bis" gestrichen.
      b) Absatz 3 wird in folgender Fassung eingefügt: "Auf Antrag von einem Land kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Mehrheit der Stimmen des Bundesrates erhält."

    II. Die Änderungen treten sofort in Kraft.





    Begründung

    Um Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundesrates zu gewährleisten, sieht diese Änderung der Geschäftsordnung die Einführung eines konstruktiven Misstrauensvotum gegenüber den Mitgliedern des Präsidiums vor, beispielsweise bei Nichtnachkommen der Amtspflichten. Zusätzlich wird eindeutig festgelegt, dass der Bundesrat zwei Stellvertreter des Bundesratspräsidenten zu wählen hat.

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    Drs. BR/087

    Antrag

    des Freistaates Bayern



    Antrag auf Aufhebung einer Verfügung der Bundesregierung


    Antrag auf Aufhebung einer Verfügung der Bundesregierung



    Der Bundesrat möge beschließen,


    Hiermit verlangt der Bundesrat, die am 05.12.2021 durch Bundeskanzler Herbert Müller erlassene Verfügung der Bundesregierung, gemäß Art 91, Abs. 2 GG aufzuheben.


  • Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin

    An den Präsidenten des Bundesrates,

    Herrn Marius Wexler,

    Bürgermeister der Freien Hansestadt Hamburg




    Sehr geehrter Herr Präsident des Bundesrates,

    hiermit übersende ich Ihnen - gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes - den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Sylvie Jachère-Wessler
    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernärhung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften



    A. Problem und Ziel

    Die Haltung und Züchtung von Pelztieren ist eine unzeitgemäße und tierschutzverletzende Haltungsform. Die Haltung erfolgt meist unter solchen Umständen, dass sie Tiere Bewegungsstörungen und Verhaltensstörungen entwickeln. Im Allgemeinen werden bei dieser Zucht kaum Maßnahmen im Sinne des Tierschutzes getroffen. In der COVID-Pandemie zeigte sich ein weiteres Problem, da es zu massiven Ausbrüchen von COVID-19 auf Nerzfarmen gekommen ist, dies hatte wiederum eine massive Tötung der betroffenen Tiere zur Folge und stellte ein allgemein Problem für die Gesundheit, auch der Menschen, dar.

    Daher ist konsequent und richtig, wenn wir die Zucht und Haltung von Pelztieren in der Bundesrepublik Deutschland verbieten, zum Zierschutz, aber auch für die Gesundheit von Mensch und Tier.


    B. Lösung

    Die Lösung liegt im Verbot der Pelztierhaltung


    C. Alternativen

    Keine.





    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften




    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Verbot der Pelztierhaltung


    § 3 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    "(3) Pelztiere der Arten Nerz (Neovison vison), Iltis (Mustela putorius), Rotfuchs (Vulpes vulpes), Polarfuchs (Alopex lagopus), Sumpfbiber (Myocastor coypus), Chinchilla (Chinchilla chinchilla, Chinchilla brevicaudata und Chinchilla lanigera) und Marderhund (Nyctereutes procyonoides) sowie deren Zuchtformen, die zur Erzeugung von Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nicht gehalten oder gezüchtet werden."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. April 2022 in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt

  • Bundesrat

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    Drucksache BR/XXX





    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium des Innern





    Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Impfassfälschungen



    A. Problem und Ziel

    Während der Corona Pandemie sind die Zahlen von gefälschten Impfpässen erheblich gestiegen. Die Bundesregierung möchte diesen Zustand nicht weiter hinnehmen und sieht eine erhebliche Gefährdung des Gesundheitsschutzes, da durch gefälschte Impfnachweise Personen dem Risiko einer Corona Infektion ausgesetzt sind und dieser Umstand keineswegs zur Pandemiebekämpfung beiträgt.



    B. Lösung

    Ziel ist es, die aktuell bestehenden Strafbarkeitslücken zu schließen.



    C. Alternativen

    Die Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes.



    D. Kosten

    Keine.








    Gesetz zum Schutz vor Impfassfälschungen

    Vom ...



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches



    1. § 267 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

    b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

    c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

    „5. eine Urkundenfälschung in Bezug auf Impfnachweise betreffend übertragbare Krankheiten begeht.“



    2. § 277 wird wie folgt gefasst:

    „§ 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen Gesundheitszustand oder den eines anderen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

    Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,

    2. durch eine große Zahl von gefälschten Gesundheitszeugnissen die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

    3. die Fälschung von Gesundheitszeugnissen in Bezug auf Impfnachweise betreffend übertragbare Krankheiten begeht.



    3. § 278 wird wie folgt gefasst:

    㤠278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

    (1) Apotheker, Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch im Rechtsverkehr wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

    Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,

    2. durch eine große Zahl von gefälschten Gesundheitszeugnissen die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

    3. ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausstellt, das einen Impfnachweis betreffend übertragbare Krankheiten betrifft.“



    4. § 279 wird wie folgt gefasst:

    㤠279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter ein unrichtiges Gesundheitszeugnis in Bezug auf Impfnachweise betreffend übertragbare Krankheiten gebraucht.“



    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.









    Die Bundesregierung.




    Begründung

    folgt in der Debatte

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    Drucksache BR/097



    Antrag

    des Freistaates Bayern



    Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung der Finanzierung des Europarates infolge der Suspendierung der Russischen Föderation



    Anlage 1



    Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung der Finanzierung des Europarates infolge der Suspendierung der Russischen Föderation



    Der Bundesrat möge beschließen:

    1. Der Bundesrat stellt fest:

      a) Das Ministerkomitee des Europarates hat am 25. Februar 2022 das Recht der Vertretung der Russischen Föderation im Europarat suspendiert.

      b) Nach Artikel 8 der Satzung des Europarates erscheint es möglich, dass die Russische Föderation bei Aufrechterhaltung ihres Verstoßes gegen Artikel 3 der Satzung gemäß Artikel 7 der Satzung aus dem Europarat austritt oder das Ministerkomitee beschließt, dass die Russische Föderation dem Europarat nicht mehr länger angehört.

      c) Die Russische Föderation leistete für den Zeitraum 2020-2021 etwa 33 Millionen Euro an Mitgliedsbeiträgen.


      d) Die Gesamtausgaben des Europarates belaufen sich im Jahr 2021 auf etwa 497 Millionen Euro.

      e) Der russische Beitrag stellt mit etwa 6,5% des Gesamtbudgets keine nicht unerheblichen Mittel zur Verfügung.
    2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung und den Bundestag auf

      a) im Ministerkomitee und in der Parlamentarischen Versammlung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Ansehen des Europarates zu schützen,

      b) dem Europarat bei dem Ausscheiden der Russischen Föderation oder dem Einstellen von Zahlungen dergleichen einen freiwilligen Beitrag in Abstimmung mit den europäischen Partnern zu leisten und

      c) im Bundeshaushalt bei dem Ausscheiden der Russischen Föderation oder dem Einstellen von Zahlungen dergleichen erhöhte Mittel für den Beitrag Deutschlands am Haushalt des Europarates in Abstimmung mit europäischen Partnern bereitzustellen.
    3. Der Bundesrat beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung weiterzuleiten an die Parlamentarische Versammlung und die Generalsekretärin des Europarates.

  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herr Bürgermeister
    Marius Wexler



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz.



    Mit freundlichen Grüßen


    Mijat Russ

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/098


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht



    A. Problem und Ziel

    Das Oberste Gericht ist bei der Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen, an die Zustimmung der am Verfahren beteiligten Parteien zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gebunden. Da eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum Verzicht erfolgen muss, ist auch dann eine Verhandlung von Rechts wegen durchzuführen, wenn eine Partei auf die Anfrage des Gerichts, ob die Partei einem Verzicht auf mündliche Verhandlung zustimmt, gar nicht antwortet. Dies führt unter Umständen zu erheblichen, nicht notwendigen Verfahrensverzögerungen, da von diesen Verhandlungen in der Regel auch keine Förderung des Verfahrens ausgeht.


    Dazu wurde in das Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik eine mögliche Amtsenthebung für Wahl-Administratoren aufgenommen.



    B. Lösung

    Das Oberste Gericht soll fortan darüber entscheiden können, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist oder nicht. Im Gegensatz zur aktuellen Gesetzeslage, soll mit dem Entwurf ein aktives Fordern einer mündlichen Verhandlung durch eine oder beide Prozessparteien erfolgen, damit eine solche von Rechts wegen durchzuführen ist. Somit kann ein reibungsloserer Ablauf der Gerichtsverfahren, auch bei Prozessparteien, die keine Antworten auf schriftliche Anfragen senden, ermöglicht werden.


    Dazu soll im Entwurf die Implementierung des Amtsenthebungsverfahrens für die Wahl-Administratoren erfolgen.



    C. Alternativen

    Keine.



    D. Kosten

    Keine.



    Anlage 1


    Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht



    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetzes


    Das Oberstes-Gericht-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 15 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    "(1) Das Oberste Gericht entscheidet über die Durchführung mündlicher Verhandlungen. Das Gericht hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen, wenn

    a) es eine solche für erforderlich hält oder

    b) eine in einem Verfahren beteiligte Partei dies innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Eingang der Klageschrift ausdrücklich fordert.

    Das Gericht bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und den Termin zur Verkündung der Entscheidung."


    b) Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.



    2. § 41 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "Anträge die in den Zuständigkeitsbereich der Moderation oder der Administration fallen sind unzulässig; das Oberste Gericht kann solche Anträge durch Beschluss an das zuständige Organ weiterleiten.



    3. In § 45 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "eines Moderators," die Angabe "eines Wahl-Administrators, " eingefügt.





    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Begründung


    Zu Nr. 1:
    In der Vergangenheit hat es sich meist als zweckdienlich entschieden, wenn das Oberste Gericht selbst die Entscheidung trifft, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden soll oder nicht. Durch die Einholung der Zustimmung der Parteien bzgl. des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung geht, meist unnötig, Zeit verloren. Das Gericht kann schließlich selbst am besten einschätzten, ob eine Förderung des Verfahrens von einer solchen Verhandlung zu erwarten ist, oder nicht. Dennoch haben die am Verfahren beteiligten Parteien weiterhin die Möglichkeit ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung zu bestehen - dies darf ihnen schließlich nicht verwehrt werden.


    Zu Nr. 3:

    Durch die Einführung und Wahl der Wahl-Administratoren greifen nun auch die von der Spielerschaft gefassten Regelungen hierüber. So ist nach § 4 Abs. 3 Satz 3 ModAdminG ein Amtsenthebungsverfahren auch gegen einen Wahl-Administrator zulässig. Hieran soll das Oberstes-Gericht-Gesetz angepasst werden.




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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ersten Bürgermeister
    Marius Wexler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des studentischen Wohnraumes mit Begründung und Vorblatt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/099


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des studentischen Wohnraumes



    Studentenwohnraumförderungsgesetz.pdf



    Begründung

    siehe Vorblatt

  • Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png




    Drucksache BR/100


    Antrag

    des Freistaates Bayern


    Änderung des Geschäftsordnung des Bundesrates


    Anlage 1


    Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates



    Der Bundesrat möge beschließen:


    Die Geschäftsordnung des Bundesrates in der Fassung vom 3. Februar 2021 wird wie folgt geändert:


    1. § 14 Absatz 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
    "(2) Anträge der Bundesregierung, die dem Bundesrat zur Stellungnahme übersendet wurden, hat der Präsident nach Ende der Debatte mitsamt den Stellungnahmen der Länder an den Bundestag zu übermitteln."


    2. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird ersatzlos gestrichen.






    Begründung

    Diese Änderung dient der Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens. Über die Frage, ob der Bundesrat eine Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung abgeben will und welchen Inhalt diese haben soll, soll nicht länger abgestimmt werden. Stattdessen sollen die einzelnen eingebrachten Stellungnahmen der Länder allesamt an den Bundestag übersendet werden. Eine Debatte über eingebrachte Stellungnahmen soll trotzdem weiterhin geführt werden, sodass alle Länder die Möglichkeit haben, Stellung zum Gesetzentwurf und den Stellungnahmen anderer Länder zu beziehen.



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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Bürgermeister
    Marius Wexler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Tabaksteuer mit Vorblatt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/101


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Tabaksteuer




    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Tabaksteuer


    Vom [...]


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Gesetz zur Erhöhung der Tabaksteuer.pdf





    Begründung

    siehe Vorblatt

  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Bürgermeister
    Marius Wexler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verteilungsgerechtigkeit in der Einkommenssteuer mit Vorblatt.



    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/102


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verteilungsgerechtigkeit in der Einkommenssteuer


    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
    Verteilungsgerechtigkeit in der Einkommenssteuer


    Vom [...]


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:



    GesetzZurStärkungderVerteilungsgerechtigkeitinderEinkommenssteuer.pdf





    Begründung

    siehe Vorblatt

  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Bürgermeister
    Marius Wexler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes mit Vorblatt.



    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/103


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes




    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes



    Gesetz zur Änderung des Mindestlohngesetzes.pdf





    Begründung

    siehe Vorblatt

  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png

    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ersten Bürgermeister
    Marius Wexler



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Regelung der Sterbehilfe und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz.



    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/104


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Regelung der Sterbehilfe und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften



    A. Problem und Ziel

    Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil den § 217 StGB, der damals die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte, für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020). Es hat hierbei klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben garantiert. Dieses Recht und diese Freiheit umfasse auch die Freiheit, sich für den Akt der Selbsttötung bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe in Anspruch zu nehmen, soweit diese angeboten wird. Infolgedessen wurde das Sterbehilfe-Reform-Gesetz vom 23. Januar 2021 verkündet, welches nach der Nichtigkeitserklärung des § 217 im damaligen Wortlaut eine grundlegende Regelung der Rechtslage schuf.

    Die Bundesregierung will eine möglichst konkrete und mit dem Grundgesetz vereinbare gesetzliche Regulierung für die Sterbehilfe zu finden, um dem staatlichen Schutzauftrag zum Schutz des Lebens so gut wie möglich gerecht werden zu können, ohne das aus der persönlichen Autonomie folgende Recht auf selbstbestimmtes Sterben rechtswidrig einzuschränken. Die momentane Regelung der Sterbehilfe erachtet die Bundesregierung als verbesserungswürdig.



    B. Lösung

    Grundlegend wird das Sterbehilfe-Reformgesetz durch das neue Sterbehilfegesetz abgelöst.

    Der nachfolgende Gesetzentwurf soll dem staatlichen Schutzauftrag gerecht werden, indem weiterhin sichergestellt werden soll, dass der oder die Sterbewillige den Entschluss zur Beendigung ihres oder seines Lebens selbstbestimmt, frei und unabhängig gefasst hat. Hierfür sieht der Gesetzentwurf ein neues dreistufiges Verfahren vor, das durchlaufen werden muss, bevor eine Ärztin oder ein Arzt der oder dem Sterbewilligen ein Medikament verschreiben darf, welches zur gefahrlosen Selbsttötung geeignet ist.

    1. Zunächst soll sich die oder der Sterbewillige weiterhin einer Beratung unterziehen. Diese soll die oder den Sterbewilligen über Alternativen zur Selbsttötung und der Tragweite der Entscheidung für sich und das familiäre und freundschaftliche Umfeld aufklären. Je nach Ausführungen der oder des Sterbewilligen, soll auch über mögliche ärztliche Behandlungsmethoden, soziale oder wirtschaftliche Hilfen oder Möglichkeiten zur Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe informieren und ermutigen. Entsprechend konkretisiert dieser Entwurf den grundsätzlichen Ablauf des Beratungsgespräches.

    2. Zusätzlich soll nach abgeschlossener Beratung durch zwei unabhängige Ärztinnen und Ärzte ein psychiatrisches Gutachten ausgestellt werden. Dieses soll abschließend bescheinigen, dass ein unumkehrbarer, begründeter Sterbewillen vorliegt und, dass die oder der Sterbewillige über die medizinischen Auswirkungen und mögliche Folgen und Nebenwirkungen des zu verschreibenden Medikaments zur Selbsttötung aufgeklärt worden ist.

    3. Schließlich soll nach Ausstellung dieses Gutachtens eine erhöhte Wartefrist von sechs Monaten verstreichen, bevor das Medikament zur Selbsttötung verschrieben und verabreicht werden darf. Diese Wartefrist soll als Bedenkzeit dienen. Wenn der Sterbewille der oder des Betroffenen auch nach diesen sechs Monaten noch besteht, ist davon auszugehen, dass es sich um einen unumkehrbaren und gefestigten Sterbewillen handelt. In Härtefällen, wenn die oder der Sterbewillige etwa für einen längeren Zeitraum unzumutbare Schmerzen aushalten müsste, soll von dieser Frist abgewichen werden können.

    Hinzukommend werden die gesetzlichen Vorgaben für den Vorzug der Selbsttötung sowie für Hilfsangebote und Beratungsstellen konkretisiert.

    Künftig soll auch eine ausführliche Evaluierung des Gesetzes erfolgen, auch mithilfe zu führender Statistiken und anzufertigender schriftlicher Berichte.



    C. Alternativen

    Neben der Beibehaltung des Sterbehilfe-Reformgesetzens vom 23. Januar 2021 sind diverse alternative Verfahren zur gesetzlichen Regulierung der Sterbehilfe, mit und ohne Einbindung von Beratungsorganisationen sowie Ärztinnen und Ärzten, denkbar.



    D. Kosten

    Es entstehen geringe, nicht näher bezifferbare Kosten

    1. für die Länder, zur Förderung der Beratungseinrichtungen und

    2. für den Bund, zur Führung der Bundesstatistik und zur Evaluierung des Gesetzes.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Regelung der Sterbehilfe und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften



    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Gesetz zur Regelung der Sterbehilfe
    (Sterbehilfegesetz - SteHiG)



    1 . A b s c h n i t t

    Allgemeine Bestimmungen



    § 1

    Zweck des Gesetzes und Anwendungsbereich


    (1) Zweck des Gesetzes ist die Sicherstellung eines selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung.

    (2) Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Ermöglichung einer straflosen Hilfe zur Selbsttötung nach § 217 StGB nach Maßgabe der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 und 2 GG vor dem Hintergrund des Schutzes des Lebens.



    § 2

    Grundsätze


    (1) Jede volljährige Person, die den freien, unabhängigen Willen gebildet hat, ihr Leben beenden zu möchten, hat das Recht, ihr Leben zu beenden und hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen.

    (2) Niemand kann verpflichtet werden, Hilfe zur Selbsttötung (Sterbehilfe) zu leisten. Dies umfasst auch die nach diesem Gesetz zulässigen Handlungen, Sterbewilligen Zugang zu Arzneimitteln zum Zwecke der Selbsttötung zu verschaffen.




    2 . A b s c h n i t t

    Verfahrensvorschriften



    § 3

    Voraussetzungen für Verschreibung und Erwerb eines Arzneimittels zur Selbsttötung


    (1) Zur Verschreibung eines Medikaments zum Zwecke der Selbsttötung muss

    1. die sterbewillige Person eine Beratung nach §§ 4 bis 6 in Anspruch genommen haben,

    2. die sterbewillige Person über ein psychiatrisches Gutachten nach §§ 7 und 8 verfügen sowie

    3. die Wartefrist aus § 9 vergangen sein.

    (2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann ein Arzt der sterbewilligen Person ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung verschreiben. Der Arzt hat die sterbewillige Person gem. § 630e BGB aufzuklären. Er hat sich durch Vorlage der Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 sowie des Gutachtens nach §§ 7 und 8 vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu überzeugen. Er darf ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung nur verschreiben, wenn er keine Zweifel an der Richtigkeit der ihm vorgelegten Dokumente hegt. Er hat die Verschreibung eines solchen Arzneimittels der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen.

    (3) Für ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung darf kein höherer Preis als der ansonsten marktübliche verlangt werden.




    1. Unterabschnitt

    Sterbehilfe-Beratung



    § 4

    Zweck der Beratung


    (1) Die Beratung zur Inanspruchnahme von Sterbehilfe(Sterbehilfe-Beratung) ist ergebnisoffen zu führen. Die Beratung darf nicht belehren oder bevormunden und hat informierenden Charakter.

    (2) Die Beratung dient dem Zweck, die sterbewillige Person oder die Person, die Informationen zur Sterbehilfe erhalten möchte, durch objektive Informationen dem Entschluss näher zu bringen, ihr Leben beenden oder nicht beenden zu wollen. Die Beratung soll darauf hinwirken, dass dieser Entschluss durch eine freie, selbstbestimmte Entscheidung getroffen wird und nicht auf unzulässiger äußerer Einflussnahme, Druck, Täuschung, Drohung oder Zwang beruht. Eine freie Willensbildung kann insbesondere durch die in §§ 104, 105, 1896 Abs. 1, 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2229 Abs.4 BGB beschriebenen Umstände ausgeschlossen sein.



    § 5

    Inhalt der Beratung


    (1) Die Beratung beinhaltet,

    1. die Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite der Selbsttötung, insbesondere auch für das nähere persönliche und familiäre Umfeld;

    2. die Belehrung über die juristischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sterbehilfe;

    3. Informationen über

    a) Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte, insbesondere infolge innerfamiliärer Streitigkeiten und Trennungen,

    b) soziale und wirtschaftliche Hilfen, insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei der Suche nach Wohnung und Arbeits- oder Ausbildungsplatz,

    c) Handlungsalternativen zur Selbsttötung und

    d) Möglichkeiten therapeutischer, palliativer und schmerzlindernder Maßnahmen, soweit die sterbewillige Person ihrerseits entsprechende Informationen zu ihrem Gesundheitszustand zugänglich gemacht hat;

    4. die Möglichkeit der Weitervermittlung an Besuchs- und Hospizdienste, Betreuungsvereine, sozialpsychiatrische Einrichtungen, Pflegestützpunkte, Ärzte oder Selbsthilfegruppen und

    5. je nach Sachlage weitere erforderliche medizinische, soziale oder juristische Information.

    Die Inhalte der Beratung sind je nach konkreter Situation und Anliegen der zu beratenden Person auszuwählen.

    (2) Die Beratungsstelle hat auf Wunsch der sterbewilligen Person nach Abschluss der Beratung eine mit dem Namen der sterbewilligen Person und dem Datum der Beratung versehene Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Sterbehilfe-Beratung auszustellen.

    (3) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellt unter der Beteiligung der Länder und in Zusammenarbeit mit Vertretern der Beratungseinrichtungen den Vertretern von Organisationen der Selbsttötungprävention sowie gemeinsam mit von ihr zu benennenden fachkundigen Einzelpersonen zum Zweck der Vermeidung von Selbsttötungen umfassendes Informationsmaterial sowie Konzepte für die Beratung. Das Informationsmaterial enthält insbesondere Hinweise auf Beratungsstellen, Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen, Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung und weitere Hilfsangebote. Das Informationsmaterial wird durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verbreitet und auf Aufforderung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.



    § 6

    Zugang und Durchführung der Beratung


    (1) Jede Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, hat Zugang zur Sterbehilfe-Beratung. Soweit die Person nicht selbst dazu in der Lage ist in der Beratungsstelle zu erscheinen, so hat diese Person, soweit sie eine ärztliche Bescheinigung hierüber vorweisen kann, das Recht auf eine Durchführung der Beratung an einem ihr zugänglichen Ort. In begründeten Einzelfällen ist die Durchführung der Beratung mittels Kommunikationsmedien zulässig.

    (2) Die Sterbehilfe-Beratung ist für die sterbewillige Person unentgeltlich.

    (3) Eine Person, die bei der Anmeldung zur Beratung angibt, ihr Leben beenden zu wollen, ist priorisiert zu beraten.

    (4) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der zur Selbsttötung entschlossenen Person andere, insbesondere, ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte sowie, falls die sterbewillige Person den Wunsch äußert, Angehörige hinzuzuziehen.

    (5) An der Beratung teilnehmende Personen dürfen dem Sterbewilligen in keiner Weise Sterbehilfe leisten. Dies gilt nicht für an der Beratung teilnehmende Angehörige.




    2. Unterabschnitt

    Psychiatrisches Gutachten



    § 7

    Zweck des Gutachtens


    (1) Das psychiatrische Gutachten soll bescheinigen, dass der Sterbewillige frei, von akuten psychischen Störungen unbeeinflusst und selbstbestimmt den Willen gefasst hat, sein Leben zu beenden.

    (2) Das Gutachten soll insbesondere auch bescheinigen, dass

    1. die sterbewillige Person den ausstellenden Ärzten schriftlich bescheinigt hat, ihr Leben beenden zu wollen,

    2. die sterbewillige Person den ausstellenden Ärzten mündlich die Gründe

    a) für ihren Entschluss, ihr Leben beenden zu wollen und

    b) warum staatliche oder private Hilfsangebote nicht geeignet sind, den Sterbewunsch zu beseitigen

    dargelegt hat,

    3. es sich bei dem Anliegen der sterbewilligen Person um einen in absehbarer Zeit nicht mehr veränderlichen Sterbewunsch handelt und

    4. die sterbewillige Person über Wirkung und möglichen Nebenwirkungen von Arzneimitteln zum Zwecke der Selbsttötung aufgeklärt worden ist.



    § 8

    Zugang und Ausstellung des Gutachtens


    (1) Die Feststellung nach § 7 Abs. 2 hat durch zwei unabhängige Ärzte, nach Maßgabe der allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen.

    (2) Die Feststellung nach § 7 Abs. 2 ist von den ausstellenden Ärzten schriftlich zu bescheinigen. Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zweifelsfrei vorliegen und die zur Selbsttötung entschlossene Person entsprechend § 630e Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgeklärt worden ist.

    (3) Mindestens ein ausstellender Arzt muss über den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen.

    (4) Besteht zwischen den ausstellenden Ärzten keine Einigkeit über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2, ist die Entscheidung des Betreuungsgerichtes über das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 7 Abs. 2 einzuholen.

    (5) Die ausstellenden Ärzte, die die Feststellung nach § 7 Abs. 2 vornehmen und schriftlich bescheinigen, dürfen dem Sterbewilligen, für den das Gutachten ausgestellt wird, in keiner Weise Sterbehilfe leisten.

    (6) Die sterbewillige Person hat den ausstellenden Ärzten vor Beginn der Untersuchung die Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 vorzulegen.

    (7) Die ausstellenden Ärzte dürfen für die Ausstellung des Gutachtens eine Gebühr erheben, die den Betrag von jeweils 150 Euro nicht überschreiten darf.




    3. Unterabschnitt

    Wartefrist


    § 9

    Wartefrist und Verkürzung bei unzumutbarer Härte


    (1) Die Verschreibung eines Medikaments zum Zwecke der Selbsttötung darf erst erfolgen, wenn seit der Ausstellung des Gutachtens nach § 8 Abs. 2 mindestens sechs Monate vergangen sind.

    (2) Im Einzelfall kann das Betreuungsgericht auf Antrag die Wartefirst aus Absatz 1 verkürzen, wenn die Einhaltung der Wartefrist für die sterbewillige Person eine unzumutbare Härte darstellen würde. Als unzumutbare Härte gelten insbesondere starke, nur unzureichend milderbare Schmerzen aufgrund bestehender physischer Erkrankungen.




    4. Unterabschnitt

    Umsetzung der Selbsttötung



    § 10

    Vollzug des Sterbewunsches


    (1) Die Selbsttötung muss durch die sterbewillige Person selbst in Ausübung ihres freien Willens vollzogen werden (Selbstvollzug). Auch Ärzte und Personen aus dem familiären Umfeld der sterbewilligen Person sind nicht zur Verabreichung des nach § 3 verschriebenen Medikamentes berechtigt.

    (2) Die sterbewillige Person kann sich beim Vollzug des Sterbewunsches durch sie zu bestimmende natürliche oder juristische Personen begleiten lassen (Sterbebegleitung). Zu solchen Leistungen sind natürliche oder juristische Personen, welche Sterbebegleitung geschäftsmäßig anbieten (Hilfeanbieter), nur berechtigt, wenn sie hierzu nach § 12 Abs. 2 zugelassen sind.

    (3) Auf Wunsch der sterbewilligen Person kann das aufgrund der Verschreibung nach § 3 erworbene Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung für die Dauer von maximal zwölf Wochen an einen Arzt oder einen zugelassen Hilfeanbieter abgegeben werden, um dieses im Rahmen der Selbsttötung der sterbewilligen Person zum Selbstvollzug auszuhändigen. Das Arzneimittel ist angemessen vor dem Zugang weiterer Personen gesichert aufzubewahren.



    § 11

    Abbruch


    (1) Erfolgt der Vollzug des Sterbewunsches nicht binnen zwölf Wochen nach Erwerb des Arzneimittels zum Zwecke der Selbsttötung, so ist das Arzneimittel zurückzugeben. Das Arzneimittel ist auch zurückzugeben, wenn die sterbewillige Person von ihrem Sterbewunsch abkehrt.

    (2) Der Abbruch hindert nicht an einem erneuten Durchlaufen der Verfahren nach § 3 Abs. 1. Nach Abbruch sind die Verfahren aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erneut vollständig durchzuführen.

    (3) Die Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 sowie das Gutachten nach § 8 Abs. 2 sind ein Jahr lang gültig.




    3 . A b s c h n i t t

    Beratungsstellen und Hilfeanbieter



    § 12

    Anerkennung


    (1) Die Anerkennung von Beratungsstellen darf nur erfolgen, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Beratung und deren Durchführung bietet, insbesondere

    1. über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt,
    2. mit Stellen und Einrichtungen zusammenarbeitet, die öffentliche oder private Hilfe für die den betroffenen Personenkreis anbietet,
    3. im Bedarfsfall eine aufsuchende Beratung sichergestellt werden kann, und
    4. mit keiner Einrichtung oder keinem Anbieter, die Hilfe zur Selbsttötung leisten, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Vornahme der Hilfe zur Selbsttötung nicht auszuschließen ist.

    Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden.

    (2) Die Anerkennung von Hilfeanbietern darf nur erfolgen, wenn dieser die Gewähr für eine fachgerechte Unterstützung und Begleitung bei der Selbsttötung bietet, insbesondere

    1. gesichert ist, dass sie und etwaiges zur Sterbebegleitung eingesetztes ehrenamtliches oder professionelles Personal die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,

    2. er mit keiner Beratungseinrichtung nach Abs. 1 derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtungen an der Vornahme der Hilfe zur Selbsttötung nicht auszuschließen ist, und
    3. er die Sterbewilligen in entsprechender Anwendung des § 55 AO selbstlos zu unterstützen trachtet und

    4. er als gemeinnützig im Sinne des § 52 AO anerkannt worden ist.

    (3) Die für die Anerkennung zuständige Behörde wird durch das Landesrecht bestimmt. Sie hat von Amts wegen im Abstand von drei Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Abs. 1 und 2 noch vorliegen. Sie kann sich du diesem Zwecke den Bericht nach § 16 vorlegen lassen. Liegt eine der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht mehr vor, ist die Anerkennung zu widerrufen.



    § 13

    Öffentliche Förderung


    (1) Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Beratungsangebots tragen die Länder dafür Sorge, dass die Beratungsstellen nach § 6 eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten erhalten.

    (2) Näheres regelt das Landesrecht.



    § 14

    Kosten der Hilfe zur Selbsttötung


    Für die Hilfe zur Selbsttötung dürfen Hilfeanbieter nicht mehr Entgelt als den Ersatz der angefallenen Kosten, eine angemessene Entschädigung oder die nachgewiesenen Auslagen verlangen.




    4 . A b s c h n i t t

    Statistik, Berichte und Evaluierung



    § 15

    Bundesstatistik


    (1) Über die nach diesem Gesetz vorgenommenen Selbsttötungen wird eine Bundesstatistik geführt. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

    (2) Die auf das Kalenderhalbjahr zu beziehende Statistik umfasst folgende Erhebungsmerkmale:

    1. die Vornahmen von Hilfen zur Selbsttötung und die konkrete Art der Hilfe zur Selbsttötung,

    2. den Familienstand und das Alter der verstorbenen Person,

    3. die Angabe, ob der Entschluss zur Selbsttötung in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Erkrankung steht,

    4. die Anzahl der Abweichungen von der Wartefrist gemäß § 9 Abs. 2,

    5. die Länder, in dem die Hilfe zur Selbsttötung vorgenommen worden ist und das Land oder der Staat im Ausland, in dem die verstorbene Person gewohnt hat,

    6. die Angabe, wo die Hilfe zur Selbsttötung vorgenommen worden ist.

    Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Organisationen, Einrichtungen und Personen, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Hilfe zur Selbsttötung geleistet haben. Auskunftspflichtig sind insbesondere

    1. die Landesärztekammern,

    2. Hilfeanbieter,

    3. Krankenhäuser, in denen Hilfe zur Selbsttötung geleistet wird,

    4. Alten- und Pflegeheime, in denen Hilfe zur Selbsttötung geleistet wird.



    § 16

    Schriftlicher Bericht


    (1) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer Beratungstätigkeit zugrunde liegenden Maßstäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen. Hierfür hat die beratende Person über jedes Beratungsgespräch eine Aufzeichnung zu führen, welche keine Rückschlüsse auf die Identität der beratenden Person und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen darf und nach Anfertigung des Berichts zu vernichten ist.

    (2) Hilfeanbieter sind verpflichtet, die durch die Begleitung der Selbsttötung gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen.

    (3) Die Berichte nach Abs. 1 und 2 dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der sterbewilligen Personen zulassen.



    § 17

    Evaluation


    (1) Die Bundesregierung erstellt jährlich, erstmals im Jahr 2023 einen Bericht über die Entwicklungen bezüglich der Hilfe zur Selbsttötung sowie die Einschätzungen hierüber sowie erkennbare Entwicklungen hinsichtlich potenzieller rein auf Gewinnstreben ausgerichteter Angebote.

    (2) Die Bundesregierung evaluiert im Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Das Gesetz ist unter Beachtung der Grundsätze der Wissenschaftlichkeit, Objektivität und Transparenz und unter Heranziehung externen Sachverstands juristisch, medizinisch und in Hinblick auf die gesellschaftlichen Auswirkungen umfassend zu evaluieren. Die Evaluierung hat auf Grundlage der Bundesstatistik nach § 15 und der schriftlichen Berichte nach § 16 zu erfolgen.




    5 . A b s c h n i t t

    Schlussbestimmungen



    § 18

    Verordnungsermächtigungen


    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. nähere Einzelheiten zur Verschreibung und Preisgrenzen von Arzneimitteln zum Zwecke der Selbsttötung sowie zur Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 5 zu bestimmen,

    2. ergänzende Vorgaben zum Inhalt der Sterbehilfe-Beratung, zur Anforderung an die Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 sowie zum Informationsmaterial nach § 5 Abs. 3 zu machen,

    3. nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an die Durchführung der Sterbehilfe-Beratung an anderen Orten als den Beratungsstellen oder mittels Kommunikationsmedien zu bestimmen,

    4. ergänzende Vorgaben zu durch das Gutachten nach § 7 zu bescheinigende Kriterien zu machen

    5. nähere Einzelheiten zu den den Gutachten zugrundeliegenden Maßgaben, den notwendigen Qualifikationen der das Gutachten ausstellenden Ärzte sowie das Verfahren vor dem Betreuungsgericht nach § 8 Abs. 4 zu bestimmen,

    6. weitere Kriterien zum Vorliegen eines Falles unzumutbarer Härte nach § 9 Abs. 2 zu bestimmen,

    7. nähere Einzelheiten zu den zulässigen Arten der Sterbebegleitung sowie die Anforderungen an die Aufbewahrung von Arzneimitteln zum Zwecke der Selbsttötung nach § 10 Abs. 3 zu bestimmen,

    8. ergänzende Vorgaben zu den Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 zu machen,

    9. nähere Einzelheiten zum zulässigen Entgelt für die Kosten der Hilfe zur Selbsttötung sowie zu entsprechenden Nachweisen zu bestimmen,

    10. den Katalog der Erhebungsmerkmale aus § 15 Abs. 2 Satz 1 zu erweitern,

    11. nähere Einzelheiten zur Auskunftspflicht nach § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu bestimmen und

    12. nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an den schriftlichen Bericht nach § 16 Abs. 1 und 2 zu bestimmen.



    § 19

    Ordnungswidrigkeiten


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 2 Abs. 2 jemanden dazu verpflichtet, Sterbehilfe zu leisten oder Sterbewilligen Zugang zu Arzneimitteln zum Zwecke der Selbsttötung zu verschaffen,

    2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 5 die Verschreibung eines Arzneimittels zum Zwecke der Selbsttötung nicht der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzeigt,

    3. entgegen § 8 Abs. 7 eine den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigende Gebühr zur Ausstellung des psychiatrischen Gutachtens nach §§ 7 und 8 erhebt,

    4. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung ohne angemessene Sicherung aufbewahrt,

    5. entgegen § 11 Abs. 1 ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung nicht zurückgibt,

    6. entgegen § 12 Abs. 1 und 2 ohne Zulassung eine Beratungsstelle betreibt oder als Hilfeanbieter agiert oder

    7. entgegen § 14 für die Hilfe zur Selbsttötung eine unangemessene Entschädigung verlangt.

    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

    1. eigene oder fremde Hilfe zur Selbsttötung oder

    2. für Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Selbsttötung geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung, wirbt oder in sonstiger Weise anpreist.

    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Satz 1 gilt nicht für Ärzte und nach diesem Gesetz anerkannte Beratungsstellen bei der sachlichen Information

    1. darüber, wer Tätigkeiten im Rahmen dieses Gesetzes vornimmt oder anbietet,

    2. über Abläufe, die im Rahmen der Sterbehilfe und dieses Gesetzes zu beachten sind und

    3. über die Wirkungsweise eingesetzter Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung.

    Satz 1 gilt auch nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handeln mit den in Absatz 1 Nummer 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

    (3) § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG ist anzuwenden.








    Artikel 2

    Änderung des Strafgesetzbuches


    1. Nach § 216 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2021 geändert worden ist, wird ein § 217 angefügt und wie folgt gefasst:


    "§ 217

    Hilfe zur Selbsttötung


    (1) Wer die Selbsttötung eines anderen fördert oder diesem hierzu Gelegenheit gewährt oder verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Sterbehilfegesetzes erfüllt sind und derjenige, der der zur Selbsttötung entschlossenen Person Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, sich über das Vorliegen dieser Voraussetzungen vergewissert hat.

    (3) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten ist oder diesem nahesteht, soweit die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Sterbehilfegesetzes erfüllt sind."


    2. In der Inhaltsübersicht des Strafgesetzbuches wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst: "§ 217 Hilfe zur Selbsttötung".






    Artikel 3

    Änderung des Betäubungsmittelgesetzes



    In § 13 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:


    "Die Anwendung ist begründet, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Sterbehilfegesetzes erfüllt sind. Satz 3 gilt nur für Ärzte."




    Artikel 4

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sterbehilfe-Reformgesetz vom 23. Januar 2021 außer Kraft.





    Begründung

    Siehe Vorblatt.