Beiträge von Kathrin Hirsch

    In Anbetracht der Diskussion mit Nathan Lefèvre würde ich dafür werben, daß wir auf die Formulierung "wenn er weitere 10 Strafpunkte erhalten hat und bereits nach Nummer x automatisch ausgeschlossen wurde." verzichten und die Grenzen explizit setzen. Dadurch wird das Gesetzbuch deutlich lesbarer. Entsprechend stelle ich den folgenden Änderungsantrag zur Debatte:





    §7 ModAdminG wird wie folgt gefaßt

    (1) Der Ausschluss auf Zeit erfolgt automatisch oder per gesondertem Beschluss. Die zulässige Höchstdauer eines Ausschlusses auf Zeit beträgt sieben Tage. Für eine Dauer von

    1. einen Tag ist der Spieler automatisch auszuschließen, wenn er kumuliert insgesamt 10 Strafpunkte erhalten hat;

    2. zwei Tagen ist der Spieler automatisch auszuschließen, wenn er kumuliert insgesamt 20 Strafpunkte erhalten hat;

    3. drei Tagen ist der Spieler automatisch auszuschließen, wenn er kumuliert insgesamt 30 Strafpunkte erhalten hat;

    4. fünf Tagen ist der Spieler automatisch auszuschließen, wenn er kumuliert insgesamt 40 Strafpunkte erhalten hat;

    5. zehn Tagen ist der Spieler automatisch auszuschließen, wenn er kumuliert insgesamt 50 Strafpunkte erhalten hat;

    6. zwanzig Tagen ist der Spieler automatisch auszuschließen, wenn er kumuliert insgesamt 60 Strafpunkte erhalten hat.


    Wurde ein Spieler bereits nach Nummer 6 automatisch ausgeschlossen, kann die Moderation bei weiteren Verstößen nach eigenem Ermessen einen Ausschluss von bis zu 3 Tagen pro Verstoß verhängen.


    (1a) Der Ausschluss auf Zeit auf Grund gesonderten Beschlusses ist nur zulässig, wenn dieses Gesetz die Möglichkeit hierzu einräumt.

    (2) Der dauerhafte Ausschluss erfolgt auf Grund eines gesonderten Beschlusses und ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz hierzu einräumt. Dauerhaft ausgeschlossen werden kann, wer wenigstens vierzehn Tage lang rechtskräftig auf Zeit ausgeschlossen wurde. Dabei ist der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten.


    Um weitere Unsicherheiten zu vermeiden, müßte §7 Abs. 1 Punkt 7. vermutlich eine Klausel enthalten, daß dieser Punkt die Strafbestimmungen aus den §§10-16 ModAdminG überschreibt, oder nicht? So war es doch angedacht Emilia von Lotterleben?

    Bis zu 30 Strafpunkten ist es klar geregelt. Allerdings folge ich deiner Interpretation, daß es danach einen gesonderten Beschluß benötigt nicht. Der entsprechende Satz in §7 Abs. 1 bezieht sich mMn allgemein auf außerordentliche Ausschlüsse auf Zeit und eben nicht auf Punkt 3. im Speziellen.

    Ich bin da eher bei Nathan. Der Wortlaut und die Systematik sprechen dafür, dass für die ersten drei automatischen temporären Ausschlüsse jeweils einmal zehn Punkte benötigt werden; aus Nr. 3 geht nicht "für jede weiteren zehn Punkte" hervor. Theoretisch könnte man eine Analogie ziehen, aber das ist nach § 5 Abs. 3 i. V. m. § 1 StGB nicht erlaubt.

    Es wird keine Analogie gezogen, von daher ist dieses Verbot ohnehin nicht relevant.


    Bis zu 30 Strafpunkten ist es klar geregelt. Allerdings folge ich deiner Interpretation, daß es danach einen gesonderten Beschluß benötigt nicht. Der entsprechende Satz in §7 Abs. 1 bezieht sich mMn allgemein auf außerordentliche Ausschlüsse auf Zeit und eben nicht auf Punkt 3. im Speziellen.

    Aber woher nimmst Du, dass man dann immer weitere 10 Strafpunkte aufaddieren kann und dann immer wieder 3 Tage Sperre erhält? Das ist kein einziges Mal im Text enthalten und der ist m.E. doch klar abschließend formuliert.

    Das war halt in den letzten 3 Jahren die gängige und unwidersprochene Auslegung. Sollte sich diese allgemeine Auffassung jetzt geändert haben, ist es sicher sinnvoll, den Abschnitt neu zu formulieren. Am besten so, das wir nicht wieder in die selben Interpretationsfallen laufen.


    Womit wir auch hierbei wären:

    Auf der anderen Seite verstehe ich den unteren Absatz nicht ganz, daß man auf die Idee kommen könnte, die Ausschlußdauer je 10 Strafpunkten immer um 2 Tage weiter zu erhöhen bzw. durch Vermischen der Ausschlußarten. Ein Vermischen wäre ja grundsätzlich nicht möglich, höchstens ein zeitliches Zusammenfallen, zwei verschiedener Ausschlußarten (einmal ordentlich/automatisch, aufgrund von Strafpunkten und gleichzeitig außerordentlich aufgrund §§14 und 15).

    Dies wäre Deiner Interpretation nach sehr wohl möglich, denn sind die 3 Tage nach oben hin offen (von den Strafpunkten her), dann müssen es auch die exakt gleich formulierten 2 Tage sein. Folglich kann die Moderation wählen, ob sie die 2, oder die 3, oder beide als Sanktionsmöglichkeit wählt.

    Wenn man sagt, Punkt 2. ist auch nach oben hin hoffen, ist es tatsächlich argumentierbar, daß man 5 Strafpunkte anwendet. Ein Wählen dagegen, wäre nicht möglich, da 3. ja definitiv greift.

    Bis zu 30 Strafpunkten ist es klar geregelt. Allerdings folge ich deiner Interpretation, daß es danach einen gesonderten Beschluß benötigt nicht. Der entsprechende Satz in §7 Abs. 1 bezieht sich mMn allgemein auf außerordentliche Ausschlüsse auf Zeit und eben nicht auf Punkt 3. im Speziellen.

    Auf der anderen Seite verstehe ich den unteren Absatz nicht ganz, daß man auf die Idee kommen könnte, die Ausschlußdauer je 10 Strafpunkten immer um 2 Tage weiter zu erhöhen bzw. durch Vermischen der Ausschlußarten. Ein Vermischen wäre ja grundsätzlich nicht möglich, höchstens ein zeitliches Zusammenfallen, zwei verschiedener Ausschlußarten (einmal ordentlich/automatisch, aufgrund von Strafpunkten und gleichzeitig außerordentlich aufgrund §§14 und 15).

    Und außerdem eigentlich nicht rechtens, lässt sich ein temporärer Ausschluss doch nicht auf alle Vergehen anwenden, sondern nur bei §14(2) und §15(1)

    Das widerspricht vollkommen der gängigen Anwendungspraxis seit eigentlich Bestehen der Sim und Bestehen des ModAdminG. Nach §7 Abs. 1 wird der automatische Ausschluß anhand der Strafpunkte festgemacht. Da alle Verbote im vierten Teil des ModAdminG (§§10-16) Strafpunkte nach sich ziehen, ist es nur folgelogisch, daß diese Vergehen in Häufung einen Ausschluß nach sich ziehen können.

    Nathan Lefèvre, würdest du mir bitte diesen Satz gerade einmal erläutern? Ich bin mir gerade nicht vollends sicher, ob ich dich richtig verstehe.

    Nach 30 Strafpunkten passiert in Sachen automatische temporäre Sperre nichts mehr.

    Laut meinem Verständnis sieht das ModAdminG nur vor, dass nach 10, 20 und 30 Strafpunkten automatisch eine Sperre von jeweils einem, zwei, oder drei Tagen erfolgt. Danach wäre jedes Mal ein gesonderter Beschluss erforderlich.

    Zu meiner Zeit in der Moderation und davor haben wir das konsequent so ausgelegt, daß eine Person, die mehr als 30 Strafpunkte hat, für jede volle 10 Strafpunkte 3 Tage Auszeit erhalten hat. Und so war es auch ursprünglich angedacht. Wer 40 Strafpunkte angesammelt hat, hat "weitere 10 Strafpunkte erhalten" und ist logischerweise auch schon "bereits nach Nummer 2 automatisch ausgeschlossen" worden. Ergo sind 3 Ausschlußtage anzusetzen. Warum man neuerdings von dieser jahrelangen Handhabung abweichen will, erschließt sich mir persönlich nicht.

    Liebe Nasty,

    lieber Ernst,

    herzlichen Glückwunsch zur erfolgreichen (Wieder-)Wahl in die Wahladministration und Gottes Segen bei der Amtsausführung. Ich hoffe, das Amt wird euch ebenfalls (weiterhin) so viel Freude bereiten, wie mir es in diesem vergangenen Halbjahr getan hat.



    B E K A N N T M A C H U N G


    der Moderation zum Beschluß #251 vom 11. Dezember 2022 im Moderationsverfahren gegen Nathan Lefèvre.


    Im genannten Beschluß hat sich die Moderation dazu entschieden, auf die Nennung der konkret sanktionierten Posts zu verzichten. Dies hat in der Spielgemeinschaft für erhebliche Bedenken um die Transparenz in der Simulation gesorgt. Grundsätzlich verzichtet die Moderation eigentlich darauf, Reaktionen zu Beschlüssen zu kommentieren. Im vorliegenden Fall wurde das Vorgehen jedoch noch einmal intern besprochen. Die beteiligten Moderatoren sind zum Entschluß gekommen, daß es eine Abwägung geben muß zwischen dem "Respekt gegenüber den angegriffenen Personen" und der Pflicht der Moderation, Entscheidungen nachvollziehbar zu begründen (§9 Abs. 2 ModAdminG (neu)). Im Fall des Beschlusses #251 war ohne Kenntnis der gemeldeten Aussagen allerdings die Nachvollziehbarkeit nicht mehr gegeben.


    Dennoch wird die Moderation weiterhin keine diskriminierenden Aussagen im Volltext direkt öffentlich einsehbar zitieren, um ihnen keine erneute Plattform zu geben. Zudem muß auch eine technische Hürde in Betracht gezogen werden. Im Falle des simulationsinternen Sozialen Netzwerks vTwitter sind keine direkten Verlinkungen möglich. Die beteiligten Moderatoren haben sich deshalb entschlossen, Datum und Uhrzeit der sanktionierten vTweets zu veröffentlichen. Im Verfahren des Beschlusses #251 handelt es sich um die vTweets von Nathan Lefèvre am 11. 10. 2022 um 23.53 Uhr, am 12. 10. 2022 um 0.32 Uhr und am 12. 10. 2022 um 21.32 Uhr.


    Dutschke – Hirsch

    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    S A N K T I O N S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung der Beiträge von Nathan Lefèvre vom 12. Oktober 2022 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist sanktionswürdig .

    2. Nathan Lefèvre wird verwarnt und mit 10 Strafpunkten belegt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    In den gemeldeten Beiträgen liegt strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde wie folgt begründet:
    "Die Aussagen verstoßen offensichtlich gegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 11 ModAdminG (alt) (Diskriminierung) und § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.§ 9 ModAdminG (alt) (Trolling). Die Aussagen sind dazu geeignet, transsexuelle Mitspieler*innen in erheblichem Maße zu beleidigen, zu verletzen und in ihrer Würde herabzusetzen und zielen bewusst darauf ab, Mitspieler*innen zu provozieren. Auch wurde sich auf zutiefst verachtende Weise über die Probleme und Sorgen von Transsexuellen und Queeren Menschen lustig gemacht, was im Sinne eines respektvollen Umgangs miteinander innerhalb der Simulation absolut inakzeptabel ist.


    Weiter sind die Aussagen auch als Trolling zu werten, da sie Mitspieler*innen verletzen, provozieren und belästigen und darauf zielen, Konflikte innerhalb der Simulation zu schüren. Der Verweis auf das Simulieren der entsprechenden Meinungen verbittet sich aufgrund der offensichtlichen Eignung der Aussagen, Mitspieler*innen gezielt zu diskriminieren, zu beleidigen und zu verletzen.


    Aufgrund der besonderen Schwere der Verstöße ist auf die Höchststrafte von 10 Sanktionspunkten zu erkennen."

    Die Moderation schließt sich der Begründung der meldenden Person vollumfänglich an. Somit ist der Beitrag sanktionswürdig.


    Aus Respekt gegenüber den angegriffenen Personen verzichtet die Moderation darauf, die gemeldeten Aussagen an dieser Stelle zu zitieren. Der Gemeldete wird jedoch über die konkreten Aussagen informiert.


    Dutschke – Hirsch

    Ist der fragliche Passus überhaupt anwendbar, wenn er auf den falschen Paragraphen verweist?


    [...] Das passive Wahlrecht steht demjenigen nicht zu, der Administrator ist, bereits nach § 25 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 ausgeschlossen wurde [...]

    Zitat von §25 ModAdminG (neu)

    Dieses Gesetz kann durch Beschluss der Spielerschaft mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Zuge einer dreitägigen Abstimmung geändert werden. Zuvor ist wenigstens fünf Tage lang über die Änderung zu debattieren.

    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Christian Wildungen vom 16. Oktober 2022 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, daß der Beitrag Transfeindlichkeit enthalte. Denkbar wäre demnach ein Verstoß gegen §8 Abs. 4 ModAdminG (alt) i.V.m. §11 Abs. 2 ebd. Nach Auffassung der Moderation handelt es sich bei der Formulierung "unbedeutende Minderheit" nicht zwingenderweise um eine abwertende Bezeichnung für Transpersonen. Auch die Aussage, daß der Gemeldete sich durch die bloße Befassung mit dem Thema "belästigt und beleidigt" fühle, ist durch die Meinungsfreiheit gedeckt. In Konsistenz mit vorangegangenen Beschlüssen verwirft es die Moderation, diesen Beitrag ebenso zu verwarnen, wie den ihm Vorangehenden. Somit ist der Beitrag nicht sanktionswürdig. Vgl. Beschluß #220 vom 21. November 2022.



    Anhang

    Beitrag vom 16. Oktober 2022
    Christian Wildungen:
    "Kann man dieses Thema ,welches nur eine unbedeutende Minderheit betrifft , endlich beenden, es interessiert mich nicht die Bohne und ich möchte davon auch nichts wissen.

    Sollen diejenigen , welche es betrifft, sich gefällig in einschlägigen Foren austauschen, hier ist nicht der Ort dafür !!!

    Um es kurz zu sagen, ich fühle mich durch dieses Thema belästigt und beleidigt! "


    Ende – Hirsch


    Bist wieder drin. :)

    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    S A N K T I O N S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Christian Wildungen vom 29. September 2022 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist sanktionswürdig .

    2. @Christian Wildungen wird verwarnt und mit 2 Strafpunkten belegt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, daß der Beitrag Beleidigungen enthalte. Denkbar wäre demnach ein Verstoß gegen §8 Abs. 3 ModAdminG (alt) i.V.m. §11 Abs. 1 ebd. Nach Auffassung der Moderation handelt es sich bei "Schmock" und "Spinner" um Beleidigungen. Um Konsistenz mit vorangegangenen Beschlüssen zu halten, erachtet die Moderation es als notwendig, diesen Beitrag ebenso zu verwarnen, wie den ihm Vorangehenden. Somit ist der Beitrag sanktionswürdig. Vgl. Beschluß #212 vom 20. November 2022.


    Anhang

    Beitrag vom 29. September 2022
    Christian Wildungen:
    "Schmock? Der einzige Schmock sind Sie Spinner!"


    Dutschke – Hirsch


    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Christian Wildungen vom 16. Oktober 2022 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, daß der Beitrag "Homophobie etc." enthalte. Denkbar wäre demnach ein Verstoß gegen §8 Abs. 1 Nr. 3 ModAdminG (alt) i.V.m. §11 Abs. 2 ebd. (Diskriminierung) Der fragliche Absatz fäßt darunter Aussagen "welche dazu geeignet sind, eine einer bestimmten Personengruppe zugehörige Person, auch wenn diese nicht eigentlicher Adressat der Aussage ist, aufgrund dieser Zugehörigkeit abzuwerten.". Nach Auffassung der Moderation kann im Beitrag keine Abwertung von homosexuellen Personen erkannt werden. Die Ablehnung von Homosexualität per se ist von der Meinungsfreiheit gedeckt und kann somit nicht als sanktionswürdig angesehen werden. Vgl. dazu auch Beschluß #101 vom 18. Dezember 2021.



    Anhang

    Beitrag vom 16. Oktober 2022
    Christian Wildungen:
    " Es ist schon sehr bezeichnet wieviel Linksortierte sich als Schwule betrachen!

    Nicht das es nun im bürgerlichen Lager ,so etwas nicht gäbe, aber niemand von dort, trägt es wie ein Banner vor sich her.

    Hier wird davon gesprochen das oben Genannte, sich beleidigt fühlen, dass gilt aber in gleichen Maße für uns Normale , die ständig damit belästig werden.!

    Ich persönlich fühle mich belästigt, wenn man mir ständig seine Orientiertung um die Ohren haut, obwohl es mich einen Dreck interessiert.

    Wenn man innerhalb der Sim einen Gesetzententwort zum thema Schwulheit einbring , bitte, so etwas kann man ja ablehnen, aber ständig famit knfrontiert zu werden ist hier nicht der Ort, den das ist immer noch eine Politsim und keine Kontaktbörse für solche Leute!

    Zum Tiervergleich, das muss nicht sein ,weder "Bulle" noch "Frosch", soweit gehe ich komform , aber diesen Leuten Empathie entgegenbringen zu sollen, diese Forderung geht eindeutig zu weit und ist zu viel verlangt!

    Bin gespann, wer sich jetzt wieder beleidigt fühlt und die Meldetaste drückt, verwundern würde es mich nicht! "


    Habsburg – Hirsch


    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    S A N K T I O N S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Jan Friedländer vom 25. Mai 2022 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist sanktionswürdig .

    2. Jan Friedländer wird verwarnt und mit 2 Strafpunkten belegt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, daß es sich bei dem Beitrag um "Provokation" handle. Dies würde ein Verstoß gegen §8 Abs. 1 Punkt 2 ModAdminG (alt) i.V.m. §9 (Trolling) darstellen. Nach dem ModAdminG (alt) sind dies Beiträge, die "a) die Grundsätze der Simulation absichtlich ignorieren und verletzen, b) darauf abzielen, einen Mitspieler wiederholt zu verletzen, zu provozieren oder zu belästigen, oder c) darauf abzielen, Konflikte zwischen Mitspielern zu schüren." Dazu ist notwendig den Kontext des Beitrag zu beachten. Der Beitrag wurde im Thread "Schwarzer Adler" gepostet, das SimOn eine bürgerliche Wirtschaft unter Leitung des Mitspielers Christian Wildungen darstellt. Ebenjener Mitspieler hat im Vorraus bereits mehrfach seine Ablehnung gegenüber sogenannten "Pride"-Veranstaltungen, welche in der Regel mit Regenbogenfarben werben, geäußert. Die Moderation nimmt sehr stark an, daß dies dem Gemeldeten bekannt und bewußt war, als er den Beitrag geschrieben hat. Zudem wurde der Beitrag kurz nach einem Beitrag von Christian Wildungen verfaßt, der allerdings nichts mit der von Friedländer implizierten Thematik zu tun hat. Die Moderation geht also davon aus, das der Beitrag nur verfaßt wurde, um Christian Wildungen zu belästigen und eine Reaktion von ihm zu provozieren. Dies stellt ein Verstoß gegen §9 ModAdminG Punkt b) dar. Somit ist der Beitrag sanktionswürdig.



    Anhang

    Beitrag vom 25. Mai 2022
    Jan Friedländer:
    "schaltet auf Regenbogenbeleuchtung. "


    Ende – Kassab – Hirsch


    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Jan Friedländer vom 17. Oktober 2022 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, daß der Gemeldete sich über die Rechtschreibschwäche eines Mitspielers lustig macht und diesen daher beleidigt. Denkbar wäre demnach ein Verstoß gegen §8 Abs. 1 Nr. 3 ModAdminG (alt) i.V.m. §11 Abs. 1 ebd. (Beleidigung) Der fragliche Absatz fäßt darunter jeden "Beitrag, der dazu geeignet ist, einen Mitspieler verächtlich zu machen oder öffentlich herabzuwürdigen. In simulierten Situationen vorgenommene Provokationen, Überspitzungen oder sonstige Verwendung politischer Kommunikation sind nicht als Beleidigung anzusehen [...]". Nach Auffassung der Moderation trifft auf den Beitrag die Charakteristika des Satzes 2 zu, wonach es sich hierbei um keinen Verstoß nach ModAdminG (alt) handeln kann. Die getätigten Aussagen sind nicht spielbeherrschend und bewegen sich im Rahmen der Meinungsfreiheit. Der Beitrag kann somit nicht als sanktionswürdig angesehen werden.



    Anhang

    Beitrag vom 17. Oktober 2022
    Jan Friedländer:
    "Schauen Sie sich Ihre Beiträge eigentlich auch mal an, bevor Sie die absenden? Das kann ja keiner mehr lesen, was vielleicht auch besser so ist."


    Habsburg – Hirsch


    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Ernesto B. Dutschke vom 6. Juni 2022 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    (3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.)

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, daß der Beitrag eine Unterstellung beinhalte. Denkbar ist daher ein Verstoß, §8 Abs. 1 Nr. 4a ModAdminG (alt) i.V.m. §11a Abs. 1 ebd. (Verleumdung). Allerdings muß in Betracht gezogen werden, daß dieses Verbot zum Zeitpunkt, der Meldung noch nicht Bestandteil des ModAdminG (alt) war (Beschluß am 13. Juni 2022). Somit verstößt der Beitrag nicht gegen das ModAdminG (alt) und kann nicht als sanktionswürdig angesehen werden.



    Anhang

    Beitrag vom 6. Juni 2022
    Ernesto B. Dutschke:
    "Naja, jeder andere kennt auch seinen Namen und stellt sich nicht mit Karnevalsprinz, Drachenlord, Elfenkrieger oder sonstigen Fantasytiteln vor, wie Sie es tun, Christian."


    Ende – Kassab – Hirsch