Meinen Dank, Herr Bundespräsident!
Beiträge von Florentin Plötz
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Sehr geehrter Herr Präsident,
ich lege hiermit das von mir besetzte Mandat nieder. Ich bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Florentin Plötz
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B E K A N N T M A C H U N G
In Zukunft werden jegliche Beiträge, welche nicht in deutscher Sprache verfasst sind, von Seiten der Administration deaktiviert.
Anmerkung: Wir respektieren die Bemühungen, dem Kollegen helfen zu wollen, jedoch können wir ohne Übersetzer nicht überprüfen was dort geschrieben wird. Daher sehen wir diesen Schritt nun als notwendig an.
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Alles Gute für deinen weiteren Lebensweg, Alex!
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Herzliche Glückwünsche und alles Gute für die Amtsführung meinerseits!
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Auch vom Obergenossen und Chefideologen Plötz gibt es ein: Alles Gute für den weiteren Lebensweg!
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Bundesrat
Drucksache BR/084
Antrag
der Freien und Hansestadt Hamburg
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Anlage 1
Begründung
Um Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundesrates zu gewährleisten, sieht diese Änderung der Geschäftsordnung die Einführung eines konstruktiven Misstrauensvotum gegenüber den Mitgliedern des Präsidiums vor, beispielsweise bei Nichtnachkommen der Amtspflichten. Zusätzlich wird eindeutig festgelegt, dass der Bundesrat zwei Stellvertreter des Bundesratspräsidenten zu wählen hat.
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DEBATTE ÜBER DRUCKSACHE VIII/042
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztätiger BIldungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter"
Die Debattendauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Deutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Drucksache VII/041
Gesetzentwurf
der Fraktion der SDP
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztätiger BIldungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter"
A. Problem und Ziel
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ganztagsbetreuung wurde die Errichtung eines entsprechenden Sondervermögens notwendig, um die vom Bund getragenen Finanzierungshilfen entsprechend des Gesetzes bereitzustellen.
B. Lösung
Es wird ein entsprechendes Sondervermögen geschaffen.
C. Alternativen
keine
D. Kosten
Etwa 2,5 Milliarden Euro.
Anlage 1
Caroline Kaiser.
Begründung
folgt in der Debatte.
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DEBATTE ÜBER DRUCKSACHE VIII/041
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
Die Debattendauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Deutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Drucksache VII/040
Gesetzentwurf
der Fraktion der SDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
A. Problem und Ziel
Dieser Gesetzentwurf behandelt zum einen eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern beim Exhibitionismu, die behoben werden soll und die Entfernung einer Rechtunsicherheit beim nicht schädlichen Hacking.
B. Lösung
Das Strafgesetzbuch wird geändert.
C. Alternativen
keine
D. Kosten
keine
Anlage 1
Caroline Kaiser und Fraktion
Begründung
siehe Problembeschreibung
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DEBATTE ÜBER DRUCKSACHE VIII/040
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Die Debattendauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Deutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Drucksache VIII/039
Gesetzentwurf
der Fraktion der SDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
A. Problem und Ziel
Derzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf fünf sogenannte "Kinderkranktage" pro Jahr. An diesen Tagen können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund einer dem Arbeitgeber nachzuweisenden Erkrankung ihrer Kinder krank melden, um ihre Kinder zu pflegen. Die Begrenzung der Kinderkranktage auf fünf Kalendertage im Jahr ist willkürlich und stellt Familien, in denen beide Elternteile Berufstätig sind oder aber auch Alleinerziehende vor ein Problem, wenn ihr Kind erkrankt, die fünf Kinderkranktage jedoch aufgebraucht sind.
B. Lösung
Die Begrenzung der Kinderkranktage von fünf Kalendertagen pro Jahr wird aufgehoben.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Dem Bundeshaushalt entstehen keine Kosten.
Anlage 1
Caroline Kaiser und Fraktion
Begründung
folgt mündlich
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DEBATTE ÜBER DRUCKSACHE VIII/039
Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Vermögenssteuer
Die Debattendauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Deutscher Bundestag
Siebte Wahlperiode
Drucksache VII/038
Gesetzentwurf
des der Fraktion der SDP
Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Vermögenssteuer
A. Problem und Ziel
siehe PDF
B. Lösung
siehe PDF
C. Alternativen
siehe PDF
D. Kosten
siehe PDF
Anlage 1
Caroline Kaiser und Fraktion
Begründung
siehe Begründung im Bundesrat
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DEBATTE ÜBER DRUCKSACHE VIII/038
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze
Die Debattendauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Deutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Ryan Davis und der Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021"
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" wird wie folgt geändert:
(1) § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
'(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betroffenen Ländern zur Beseitigung der hierdurch entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.'
(2) § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
'(2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind,
1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen,
2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder und Gemeinden sowie des Bundes einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und von Infrastrukturen des Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von Ersatzmobilität im öffentlichen Personennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infrastrukturen.
Aus den Mitteln des Fonds werden Soforthilfen, über die im Jahr 2021 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, erstattet.'
(3) § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
'(1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von bis zu 24 Milliarden Euro zur Verfügung, die der Bund im Jahr 2021 in Höhe von 12 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2022 nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zuführt. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.'
(4) § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
'(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an der Zuführung im Jahr 2021 erfolgt in den Jahren 2021 bis 2050 im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 Absatz 7 des Finanzausgleichgesetzes. Die hälftige finanzielle Beteiligung der Länder an den Zuführungen des Bundes zum Fonds ab dem Jahr 2022 erfolgt durch Anpassung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung.'
(5) Folgender § 8 wird angefügt:
'§ 8 Rücklage
Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.'
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 7 des Finanzausgleichgesetzes wird wie folgt gefasst:
'(7) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 200.000.000 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 200.000.000 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.'
Artikel 3
Änderung des Zweiten Gesetzes über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz
Das Zweite Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
'(1) Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und solange dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist längstens bis zum 31. Januar 2022 ausgesetzt.'
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Erfolgt mündlich.
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DEBATTE ÜBER DRUCKSACHE VIII/036
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz und Unabhängigkeit von Mandatsträgern
Die Debattendauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Bundesrat | Bundesratsvizepräsidentin Ricarda Fährmann | Leipziger Straße 3-4 | 11017 Berlin
An den Deutschen Bundestag
z. Hd. Bundestagspräsident Florentin Plötz
Platz der Republik 111011 Berlin
Berlin, den 18. Oktober 2021
Übersendung eines Gesetzesentwurfes der Bundesregierung und der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz und Unabhängigkeit von MandatsträgernSehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
anbei übersende ich Ihnen, stellvertretend für den Bundesratspräsidenten Felix Schwalbenbach, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung und bitte um weitere Bearbeitung durch den Bundestag. Der Freistaat Bayern hat hierzu folgende Stellungnahme abgegeben:
"Stellungnahme des Freistaates Bayern
Der Freistaat Bayern teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass im aktuellen Abgeordnetengesetz zu wenig Transparenz herrscht und insbesondere im Bereich von Spenden an Mandatsträger aufgrund vergangener Ereignisse ein gewisser Unmut in der Bevölkerung über die aktuelle Regelung besteht. Er weist jedoch daraufhin, dass klar zwischen Spenden an Abgeordnete in ihrer Funktions als Mandatsträger und Spenden an Abgeordnete in einer Nebentätigkeit unterschieden werden muss. Desweiteren bezweifelt der Freistaat, dass ein generelles Verbot zu mehr Transparenz führen wird, sondern durch die Illegalität Gegenteiliges erzeugen könnte. Die von der Bundesregierung aufgestellte Alternativlosigkeit des Entwurfes sieht er gleichwohl als nicht gegeben an. Nach Auffassung des Freistaates ist eine Verschärfung der Anzeigepflicht für Abgeordneten- sowie Parteispenden deutlich zielführender und schafft durch eine Offenlegung mehr Vertrauen in der Bevölkerung."
Mit freundlichen Grüßen
Ricarda Fährmann
BundesratsvizepräsidentinAnlage 1:
Bundesrepublik Deutschlan
Der Bundeskanzler
An den Präsidenten des BundesratesHerr Ministerpräsident
Felix Schwalbenbach
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz und Unabhängigkeit von Mandatsträgern mit Begründung und Vorblatt.Mit freundlichen Grüßen
Alexander Regenborn
Bundeskanzler
Deutscher Bundesrat
Drucksache VII/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Inneren, der Justiz, Wirtschaft und Finanzen
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz und Unabhängigkeit von Mandatsträgern
A. Problem und Ziel
Die Transparenz und Unabhängigkeit von Mandatsträgern ist nicht ideal geregelt. So gibt es teilweise fragwürdige Spenden und Versprechungen an Abgeordnete, die nicht asureichend geahndet werden.
B. Lösung
Die Regeln werden verschärft und die Annahme von Spenden durch einzelene Abgeordnete wird unzulässig.
C. Alternativen
keine
D. Kosten
keine
Anlage 1
Gesetz zur Erhöhung der Transparenz und Unabhängigkeit von Mandatsträgern
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 108e wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird der Satz "Dies gilt auch für die Gewährung, Annahme oder Forderung eines ungerechtfertigten Vorteils." eingefügt.
2. Es wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:
"(6) Als ungerechtfertigter Vorteil gelten unter anderem immaterielle Versprechen und Vorteilsannahme oder -gewährung Dritter sowie Vorteile, die nach der Handlung bzw. dem Unterlassen gewährt oder angenommen werden."
Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2020 (BGBl. I S. 1161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 § 44a wird der letzte Satz wie folgt neu formuliert: "Die Entgegennahme von Spenden ist nicht erlaubt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Bundesregierung.
Begründung
Das Spendenverbot begründet sich unter anderem darauf, dass eine Einflussnahme durch Spenden nie komplett ausgeschlossen werden kann. Stattdessen sind Spenden an Parteien sinnvoller, da so keine einzelenen Personen zum Spendenannehmer werden sondern eine Personengruppe, wodurch eine Einflussnahme durch Spenden auf einzelene Personen weniger wahrscheinlich ist.
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AKTUELLE STUNDE VIII/035
zu den demokratiefeindlichen Aussagen des Bundestagsabgeordneten Christian von Wildungen
Die Dauer beträgt gemäß unserer bisherigen Geschäftsordnung drei Tage.
Deutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Drucksache VII/035
Antrag
des Abgeordneten Alex Regenborn und der Fraktion der SDP, sowie den Abgeordneten Caroline Kaiser, Richard Düvelskirchen, Florentin Plötz, Jonathan Schmidt und Jan Rütt
Einberufung einer Aktuellen Stunde zu den demokratiefeindlichen Aussagen des Bundestagsabgeordneten Christian von Wildungen
Anlage 1
Einberufung einer Aktuellen Stunde zu den demokratiefeindlichen Aussagen des Bundestagsabgeordneten Christian von Wildungen
Der Deutsche Bundestag möge gemäß § 35 der Geschäftsordnung eine aktuelle Stunde zum folgenden Thema abhalten:
- Die in verschiedenen Diskussionen und Kommentaren von Chirstian von Wildungen getätigten Aussagen, die nicht mit dem Grundgesetz und der Freiheitlich demokratischen Grundordnung verinebar sind (siehe Begründung). Weiter soll das Thema der Aktuellen Stunde sein, inwiefern passende Gegenmaßnahmen zur Achtung der Würde dieses hohen Hauses ergriffen werden können.
Alex Regenborn
Caroline Kaiser
Richard Düvelskirchen
Florentin Plötz
Jonathan Schmidt
Jan Rütt
Begründung
Der Abgeordnete Christian von Wildungen tätigt seit geraumer Zeit Aussagen, die nicht mit dem Grundgesetz und der Freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar sind. Aufgrund seiner MItgliedschaft im Bundestag und seiner somit offiziellen, repräsentativen Position, beschädigt er durch diese Aussagen auch das Ansehen dieses Hauses und der Bundesrepublik Deutschland, da es offensichtlich möglich ist, kein aufrechter Demokrat zu sein und trotzdem ein solch wichtiges und hohes Amt zu besitzen. Es ist an der Zeit, um die regelmäßigen Aussagen des Kollegen von Wildungen zu sprechen und sich als Bundestag geschlossen diesen entgegen zu stellen. Die Verantwortung, die wir als Politiker dieses geschichtsträchtigen Landes haben, zwingt uns dazu, die Demokratie zu achten und gegen undemokratische, freiheitsvernichtende Einflüsse zu verteidigen. Der Abgeordnete von Wildungen scheint dies jedoch nicht zutun, sondern stattdessen diese Einflüsse zu unterstützen, weshalb ein Handeln erforderlich ist.
Folgend eine unvollständige Auswahl zuletzt getätigter Aussagen, die die vorherigen Worte erklären und begründen:
"Dieses linke Schmierblatt gehört verböten [sic!]."
Diese Aussage tätigte von Wildungen in Form eines Kommentars unter einem Artikel der Ostwestfälischen Allgemeinen Zeitung. Sie legt nahe, dass von Wildungen nicht hinter der wichtigen und für eine Demokratie unverzichtbaren Pressefreiheit steht, sondern ihkm unliebsame Medien verbieten möchte. Das sind Ziele und Aussagen, die an Zeiten in Deutschland erinnern, die längst vorbei sein sollten.
Diese Aussage tätigte von Wildungen als Antwort auf eine Aussage des SDP-Politikers Johannes Lichters, der sagte: "Gut dann prüfen Sie doch bitte mal anhand Ihrer Ausführung, ob jemand, der die freie Religionsausübung der Muslime beschränken möchte, rechtskonservativ oder rechtsextem ist.". Es lässt sich herauslesen, dass von Wildungen die Religionsfreiheit nicht anerkennt, da er in Deutschland nur die Religion bedingungslos und komplett erlauben möchte, die tradiotionell hier verankert ist (in diesem Falle das Christentum). Das führt das Konzept der Religionsfreiheit ad absurdum und ist verfassungsfeindlich. Er hat weiter auch kein Problem damit, die Religionsfreiheit für bestimmte Religionsgemeinschaften einzuschränken, was erneut an die dunkelsten Zeiten der deutschen Geschichte erinnert und abzulehnen ist.
Des Weiteren sind eine Reihe unwürdiger und für Nicht-Mandatsträger strafbare Beleidigungen in aller Öffentlichkeit zu nennen, mit der von Wildungen sich selbst unwürdig macht, ein Abgeordneter zu sein ("Sie sind so saudämlich, das geht auf keine Kuhhaut! Basta!", "Ach was ,Sie Kasper sind doch in der SDP und dann kein Sozialist, sind Sie gar Dreckskommunist, vermaledeiter?").
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ABSTIMMUNG ÜBER DRUCKSACHE VIII/028
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten
Die Abstimmungsdauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Deutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Ryan Davis und der Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Entlastung von Buchführungspflichten
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:
(1) § 241a wird wie folgt gefasst:
"Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 1 000 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 100 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden."
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch wird folgender Neunundvierzigster Abschnitt angefügt:
„Neunundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Entlastung von Buchführungspflichten
Artikel 88
§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 01. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
(1) § 141 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 1 000 000 Euro im Kalenderjahr oder
2. (weggefallen)
3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 40 000 Euro oder
4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 100 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 100 000 Euro im Kalenderjahr gehabt haben,
sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht."
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
(1) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung ist für Feststellungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 getroffen werden."
(2) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen."
(3) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen."
(4) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:
„(10) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 01. Januar 2022 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2021 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
(9) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2022 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2021 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung nicht erfüllt sind."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
Begründung
Erfolgt mündlich.
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ABSTIMMUNG ÜBER DRUCKSACHE VIII/027
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Ausweitung und Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
Die Abstimmungsdauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Deutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Drucksache VIII/XXX
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Dr. Christian Schenk von Wildungen und der FFD-Gruppe
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Ausweitung und Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
A. Problem
Nach geltendem Recht sind Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nur strafbar, wenn der Mandatsträger „im Auftrag oder auf Weisung“ des Vorteilsgebers gehandelt hat. Diese Qualifizierung der Unrechtsvereinbarung bei § 108e StGB schafft Anwendungs-und Auslegungsprobleme, die insbesondere völker- und verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen.
Außerdem werden durch den Tatbestand nachträgliche Zuwendungen für bereits vorgenommene Handlungen (bzw. Unterlassungen) bislang nicht erfasst.
B. Lösung
Ausweitung der ersten beiden Absätze des Straftatbestands auf bereits vorgenommene Handlungen (bzw. Unterlassungen) unter Streichung des Merkmals „im Auftrag oder auf Weisung“ bei Erhöhung des Strafrahmens und Einführung eines minder schweren Falls.
C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen Zustands.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das Gesetz ergeben sich keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Ausweitung und Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 108e des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. IS. 3322) wird wie folgt gefasst:
„108e
Bestechlichkeit und Bestechung von Abgeordneten
(1) Ein Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder, das für die Wahrnehmung seines Mandates einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung für eine Handlung oder ein Unterlassen fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder für die Wahrnehmung seines Mandates einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung für eine Handlung oder ein Unterlassen anbietet, verspricht oder gewährt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder
1. einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,
2. eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,
3. der Bundesversammlung,
4. des Europäischen Parlaments,
5. einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und
6. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.
(5) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar
1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie
2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.
(6) Neben der Freiheitsstrafe kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.“
Artikel 2
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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ABSTIMMUNG ÜBER DRUCKSACHE VIII/026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
Die Abstimmungsdauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Deutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Drucksache VIII/XXX
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Dr. Maximilian von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestages
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert.
B. Lösung
Änderung des Strafgesetzbuches sowie des Kunsturhebergesetzes.
C. Alternativen
Beibehaltung der bisherigen Regelungen.
D. Kosten
Keine
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
Vom 11. Oktober 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Filmen von Polizeieinsätzen nicht mehr nach § 201 Strafgesetzbuch strafen
I. § 201 StGB wird abgeändert, aus den Absätzen 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6, der neue Absatz 4 lautet fortan wie folgt:
(4) 1Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn polizeiliche oder sonstige ordnungsbehördliche Maßnahmen aufgezeichnet wurden, und die Aufnahme berechtigten Interesse dient. 2Ein berechtigtes Interesse i. S. d. Satzes 1 ist insbesondere bei der Aufnahme vollzugspolizeilicher Amtshandlungen in der Öffentlichkeit anzunehmen, die gegen einen selbst oder gegen bekannte Dritte gerichtet sind. 3Ferner liegt für Jedermann ein berechtigtes Interesse vor, wenn die aufgezeichnete Diensthandlung rechtswidrig war.
4Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die aufgezeichnete Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 5Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
II. § 23 Abs. 1 des KUG wird um eine neue Nr. 5 erweitert:
"5. Bildnisse, die in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 201 Absatz 4 des Strafgesetzbuches angefertigt werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz und die damit verbundenen Änderungen treten jeweils am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dr. von Gröhn und Fraktion
Begründung
Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert. )
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ABSTIMMUNG ÜBER DRUCKSACHE VIII/025
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Nebenklägerrechte sowie der Verfahrensanschlussbefugnis
Die Abstimmungsdauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Deutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Drucksache VIII/XXX
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Dr. Maximilian von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestag
Gesetz zur Änderung der Nebenklägerrechte sowie der Verfahrensanschlussbefugnis
A. Problem und Ziel
Das Instrument der Nebenklage ermöglicht Opfern von Straftaten, Tätern nicht nur als umbeeindruckender Zeuge entgegenzutreten, sondern als teils gleichberechtigter Verfahrensbeteiligter. An der Seite der Staatsanwaltschaft achtet die Nebenklage insbesondere auf die angemessene Berücksichtigung der Opferinteressen.
Dem Opfer einer Straftat kann es sehr helfen, an der Verfolgung und Bestrafung seines Peinigers aktiv mitzuwirken, das durch die Tat geschaffene Gefühl des "Kontrollverlustes" kann so beseitigt werden. Somit leistet das Instrument der Nebenklage einen wirkungsvollen Beitrag zur Tatbewältigung beim schützenswerten Opfer.
:Durch die erste Änderung werden auch Raub- und Erpressungsstraftaten in den Katalog der nebenklagefähigen Delikte aufgenommen. Dies stellt eine überfällige Änderung des Strafprozessrechts dar, denn Opfer dieser Verbrechensstraftaten müssen selbstverständlich ebenfalls, wie bspw. die Opfer von Körperverletzungsdelikten, die Möglichkeit erhalten, dem Straftäter in einer wehrhaften Rolle, und nicht nur als unbeteiligter Prozesszeuge, gegenübertreten zu können.
Durch die zweite Änderung wird die Rechtsmitteleinschränkung des Nebenklägers aufgehoben. Wie jeder andere Prozessbeteiligte sollte selbstredend auch der Nebenkläger, gerade als Tatopfer, die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung zur Prüfung / Erhöhung des Strafmaßes haben.
B. Lösung
Änderung der entsprechenden strafprozessualen Vorschriften.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung der Nebenklägerrechte sowie der Verfahrensanschlussbefugnis
Vom 11. Oktober 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Ergänzung des Kataloges der nebenklagefähigen Straftaten um Nr. 7
I. § 395 StPO - Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger - wird in Absatz 1 um eine Nummer 7 ergänzt:
7. "den §§ 249 bis 253 und 255 StGB."
Artikel 2
Abschaffung der Rechtsmitteleinschränkung des Nebenklägers
II. § 400 Abs. 1 StPO - Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers - wird
a u f g e h o b e n.
Absatz 2 wird zu Absatz 1.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dr. von Gröhn und Fraktion
Begründung
Das Instrument der Nebenklage ermöglicht Opfern von Straftaten, Tätern nicht nur als umbeeindruckender Zeuge entgegenzutreten, sondern als teils gleichberechtigter Verfahrensbeteiligter. An der Seite der Staatsanwaltschaft achtet die Nebenklage insbesondere auf die angemessene Berücksichtigung der Opferinteressen.
Dem Opfer einer Straftat kann es sehr helfen, an der Verfolgung und Bestrafung seines Peinigers aktiv mitzuwirken, das durch die Tat geschaffene Gefühl des "Kontrollverlustes" kann so beseitigt werden. Somit leistet das Instrument der Nebenklage einen wirkungsvollen Beitrag zur Tatbewältigung beim schützenswerten Opfer.
:Durch die erste Änderung werden auch Raub- und Erpressungsstraftaten in den Katalog der nebenklagefähigen Delikte aufgenommen. Dies stellt eine überfällige Änderung des Strafprozessrechts dar, denn Opfer dieser Verbrechensstraftaten müssen selbstverständlich ebenfalls, wie bspw. die Opfer von Körperverletzungsdelikten, die Möglichkeit erhalten, dem Straftäter in einer wehrhaften Rolle, und nicht nur als unbeteiligter Prozesszeuge, gegenübertreten zu können.
Durch die zweite Änderung wird die Rechtsmitteleinschränkung des Nebenklägers aufgehoben. Wie jeder andere Prozessbeteiligte sollte selbstredend auch der Nebenkläger, gerade als Tatopfer, die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung zur Prüfung / Erhöhung des Strafmaßes haben.