An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Sebastian Fürst
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und weiterer Gesetze mit Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und weiterer Gesetze
A. Problem und Ziel
Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung genießen weitreichende, ihnen durch Gesetz zustehende Privilegien, die bei der Bevölkerung oftmals auf Unverständnis stoßen und die auch den Bundeshaushalt in teils nicht zwingend notwendiger Weise belasten. Hierzu gehört etwa die Auszahlung von Übergangsgeld für bis zu 18 Monate nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Abgeordnete oder Mitglieder der Bundesregierung. Dazu werden etwa Kosten für Inlandsflüge - deren zwingende Notwendigkeit oft nicht gegeben erscheint - bei Geschäftsreisen vollständig erstattet. Auch hinsichtlich der Notwendigkeit von Dienstreisen gibt es oftmals bedenken, da - wie die letzten zwei Jahre gezeigt haben - Meetings oder andere Dienstgeschäfte oftmals auch unproblematisch auf anderem Wege, etwa über Telekommunikationsmedien erfolgen können und keine persönliche Präsenz der Teilnehmenden erfordert.
B. Lösung
Durch den vorliegenden Entwurf sollen gewisse, unverhältnismäßige Privilegien von Mitgliedern des Bundestages sowie der Bundesregierung gestrichen bzw. abgeändert werden. Der Entwurf umfasst:
1. Die Änderung der Regelungen bzgl. des Übergangsgeldes nach Ausscheiden der Bundestags- oder Bundesregierungsmitglieder aus ihrem Amt.
2. Den Wegfall der Erstattung der Kosten von nicht zwingend notwendigen Inlandsflugreisen.
3. Die Einschränkung, dass Dienstreisen nur dann angeordnet bzw. genehmigt werden dürfen, wenn das Dienstgeschäft nicht auf anderem Wege, etwas via Telekommunikationsmedien, erledigt werden kann.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Durch das Gesetz werden Minderausgaben in nicht näher bezifferbarer Höhe erwartet.
bevor ich auf den Gesetzesentwurf zu sprechen komme, möchte ich im Vorhinein meinenDank für die Möglichkeit ausdrücken, in diesem Hohen Hause meine erste Rede halten zu dürfen.
Bereits im Februar 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht den damaligen § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt, denn die von § 217 StGB ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben ist nicht verhältnismäßig gewesen. Durch die Nichtigkeitserklärung herrschte damit folglich eine Rechtsunsicherheit zulasten von Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten, und Angehörigen. Infolgedessen hat die Bundesregierung in der 3. Wahlperiode ein Sterbehilfe-Reformgesetz auf den Weg gebracht, welches die ersatzlose Streichung von § 217 als auch die Einführung eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung beinhaltete. Jenes Gesetz wurde am 23. Januar 2021 verkündet und trat am darauffolgenden Tag in Kraft.
Grundsätzlich begrüßt die Bundesregierung diesen ersten Schritt zur Regulierung der Sterbehilfe, um eine mit dem Grundgesetz kompatible Rechtslage zu schaffen, die sowohl den staatlichen Schutzauftrag zum Schutz des Lebens gerecht wird, allerdings nicht wie vorher die individuelle Entscheidung auf selbstbestimmtes Sterben in einem zu hohem Maße einschränkt. Gleichwohl diskutieren wir hier einen neuen Gesetzesentwurf in Rahmen dieser Thematik. Doch warum?
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Im Grundsatz möchten wir durch die Ablösung des Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung durch das neue Sterbehilfegesetz und durch die Wiedereinführung des § 217 StGB in veränderter Form, die Rechtslage im Zusammenhang mit der Sterbehilfe konkretisieren. Grundsatz bleibt: Der/Die Sterbewillige muss seinen Entschluss zur Selbsttötung selbstbestimmt, frei und unabhängig gefasst haben. Ein neues dreiteiliges Verfahren soll das verstärkt gewährleisten, insbesondere durch die Einführung der Notwendigkeit eines psychiatrisches Gutachten des/der Sterbewilligen. Weitergehend soll die gewöhnliche Mindestfrist, die zwischen Beratungsgespräch bzw. der Ausstellung des psychiatrischen Gutachtens und der Selbsttötung verstreichen muss, von zwei Wochen auf sechs Monate angehoben werden. Künftig soll die Erhebung von Statistiken seitens des Statistischen Bundesamtes sowie der Verpflichtung von Beratungs- und Hilfsanbieter, jährliche schriftliche Berichte anzufertigen, erfolgen. Unter Berücksichtigung jener und der Bundestatistik soll die Bundesregierung jeweils alle drei Jahre die Wirksamkeit des Gesetzes evaluieren.
Im Großen und Ganzen steigert diese neue Regelung der Sterbehilfe die Rechtsklarheit für Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten, und Angehörigen erheblich. Deswegen
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ersten Bürgermeister Marius Wexler
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellung der Staatsanwaltschaft und ihre Unabhängigkeit gegenüber politischer Institutionen, insbesondere der Exekutive, war in der Vergangenheit mehrmals Gegenstand politischer Debatten. Die aufgebrachte Problematiken beziehen sich grundlegend auf Folgendes:
1. Der Bundesjustizminister kann der Generalbundesanwältin bzw. dem Generalbundesanwalt sowie den Bundesanwältinnen und Bundesanwälten Weisungen - auch Weisungen im Einzelfall - erteilen. Dieses ,nicht an bestimmte Anforderungen geknüpfte Weisungsrecht, eröffnet für die Möglichkeit einer politischen Einflussnahme von Ermittlungsverfahren einen weiten Raum, da die Weisungen nicht begründungspflichtig sind. Die Möglichkeit dieses - nicht begründungspflichtigen - Einzelfallweisungsrechts beschädigt das Vertrauen in die Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften nachhaltig, ist es doch ihre originäre Aufgabe, Ermittlungen unabhängig und frei von der Einflussnahme politischer Institutionen, die unter Umständen ein persönliches Interesse an dem Ausgang von diversen Ermittlungen haben, durchzuführen. Zwar sind die Erteilungen von solchen Weisungen selten. Dennoch haben sie - wie etwa die "netzpolitik.org-Affäre" um den ehemaligen Bundesjustizminister Maas zeigt, das Potential, Vertrauen in das deutsche Justizwesen weiter zu beschädigen.
2. Der europäische Gerichtshof hat u.a. entschieden, dass dass deutsche Staatsanwaltschaften keine „ausstellende Justizbehörde“ sein können, da sie der Gefahr ministerieller Einzelweisungen ausgesetzt sind (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019 – C-508/18 und C82/19 PPU, Rn. 90). Es scheint nicht ausgeschlossen und sogar wahrscheinlich, dass der EuGH diese Rechtsprechung auf weitere Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der EU übertragen wird. Dadurch besteht das Risiko, dass die deutschen Staatsanwaltschaften ihre Stellung als Anordnungs-, Validierungs- und Vollstreckungsbehörde verlieren.
Nach diverser Debatten über die Stellung der Staatsanwaltschaft bedarf es einer grundsätzlichen Klärung dieser Frage und der Beseitigung rechtsstaatlicher Defizite des deutschen Systems.
B. Lösung
Der Entwurf sieht als Lösung folgende Ansätze vor:
1. Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften soll gestärkt werden. Hierzu sollen die Möglichkeiten der Erteilung von Einzelfallweisungen grundsätzlich abgeschafft werden. Dazu soll der Transparenz wegen für Weisungen nach § 147 GVG die Schriftform sowie eine Begründungspflicht der tatsächlichen Notwendigkeit der erteilten Weisung vorgesehen werden. Insoweit wird u.a. die Handlungsfähigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften als eigenständige Akteure im Bereich der Ausstellung und Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gesichert. Eine vollständige Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ist aus Gründen der Gewaltenteilung nicht umsetzbar.
2. Die Stellung des Generalbundesanwaltes bzw. der Generalbundesanwältin als politischer Beamter bzw. politische Beamte, der oder die jederzeit ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzt werden kann, wird abgeschafft.
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ersten Bürgermeister Marius Wexler
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Regelung der Sterbehilfe und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz.
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Regelung der Sterbehilfe und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil den § 217 StGB, der damals die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte, für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020). Es hat hierbei klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben garantiert. Dieses Recht und diese Freiheit umfasse auch die Freiheit, sich für den Akt der Selbsttötung bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe in Anspruch zu nehmen, soweit diese angeboten wird. Infolgedessen wurde das Sterbehilfe-Reform-Gesetz vom 23. Januar 2021 verkündet, welches nach der Nichtigkeitserklärung des § 217 im damaligen Wortlaut eine grundlegende Regelung der Rechtslage schuf.
Die Bundesregierung will eine möglichst konkrete und mit dem Grundgesetz vereinbare gesetzliche Regulierung für die Sterbehilfe zu finden, um dem staatlichen Schutzauftrag zum Schutz des Lebens so gut wie möglich gerecht werden zu können, ohne das aus der persönlichen Autonomie folgende Recht auf selbstbestimmtes Sterben rechtswidrig einzuschränken. Die momentane Regelung der Sterbehilfe erachtet die Bundesregierung als verbesserungswürdig.
B. Lösung
Grundlegend wird das Sterbehilfe-Reformgesetz durch das neue Sterbehilfegesetz abgelöst.
Der nachfolgende Gesetzentwurf soll dem staatlichen Schutzauftrag gerecht werden, indem weiterhin sichergestellt werden soll, dass der oder die Sterbewillige den Entschluss zur Beendigung ihres oder seines Lebens selbstbestimmt, frei und unabhängig gefasst hat. Hierfür sieht der Gesetzentwurf ein neues dreistufiges Verfahren vor, das durchlaufen werden muss, bevor eine Ärztin oder ein Arzt der oder dem Sterbewilligen ein Medikament verschreiben darf, welches zur gefahrlosen Selbsttötung geeignet ist.
1. Zunächst soll sich die oder der Sterbewillige weiterhin einer Beratung unterziehen. Diese soll die oder den Sterbewilligen über Alternativen zur Selbsttötung und der Tragweite der Entscheidung für sich und das familiäre und freundschaftliche Umfeld aufklären. Je nach Ausführungen der oder des Sterbewilligen, soll auch über mögliche ärztliche Behandlungsmethoden, soziale oder wirtschaftliche Hilfen oder Möglichkeiten zur Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe informieren und ermutigen. Entsprechend konkretisiert dieser Entwurf den grundsätzlichen Ablauf des Beratungsgespräches.
2. Zusätzlich soll nach abgeschlossener Beratung durch zwei unabhängige Ärztinnen und Ärzte ein psychiatrisches Gutachten ausgestellt werden. Dieses soll abschließend bescheinigen, dass ein unumkehrbarer, begründeter Sterbewillen vorliegt und, dass die oder der Sterbewillige über die medizinischen Auswirkungen und mögliche Folgen und Nebenwirkungen des zu verschreibenden Medikaments zur Selbsttötung aufgeklärt worden ist.
3. Schließlich soll nach Ausstellung dieses Gutachtens eine erhöhte Wartefrist von sechs Monaten verstreichen, bevor das Medikament zur Selbsttötung verschrieben und verabreicht werden darf. Diese Wartefrist soll als Bedenkzeit dienen. Wenn der Sterbewille der oder des Betroffenen auch nach diesen sechs Monaten noch besteht, ist davon auszugehen, dass es sich um einen unumkehrbaren und gefestigten Sterbewillen handelt. In Härtefällen, wenn die oder der Sterbewillige etwa für einen längeren Zeitraum unzumutbare Schmerzen aushalten müsste, soll von dieser Frist abgewichen werden können.
Hinzukommend werden die gesetzlichen Vorgaben für den Vorzug der Selbsttötung sowie für Hilfsangebote und Beratungsstellen konkretisiert.
Künftig soll auch eine ausführliche Evaluierung des Gesetzes erfolgen, auch mithilfe zu führender Statistiken und anzufertigender schriftlicher Berichte.
C. Alternativen
Neben der Beibehaltung des Sterbehilfe-Reformgesetzens vom 23. Januar 2021 sind diverse alternative Verfahren zur gesetzlichen Regulierung der Sterbehilfe, mit und ohne Einbindung von Beratungsorganisationen sowie Ärztinnen und Ärzten, denkbar.
D. Kosten
Es entstehen geringe, nicht näher bezifferbare Kosten
1. für die Länder, zur Förderung der Beratungseinrichtungen und
2. für den Bund, zur Führung der Bundesstatistik und zur Evaluierung des Gesetzes.
IIIIIIIIIAmtswechsel im Bundesministeriumdes Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz
Am heutigen Tage, den 10.04.2022, hat Falko Hajduk seinen Dienst als neuer Bundesminister des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz begonnen und die Amtsgeschäfte von Dr. Matthias Linner übernommen. Im Vorfeld der Amtsübergabe wurde der neue Bundesminister durch den Bundespräsidenten ernannt und vor dem Deutschen Bundestag gemäß Artikel 56 des Grundgesetzes vereidigt.
Im Zuge der Amtsübergabe ließ Bundesminister Falko Hajduk folgendes Pressestatement verlauten:
Zitat von Falko Hajduk
Zuallererst möchte ich mich bei unserem neuen Bundeskanzler Dr. Matthias Linner für seine bisherige Arbeit im Ministerium bedanken.
Fortan muss sich das Bundesinnenministerium weiterhin der Bewältigung der Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine infolge der Russischen Invasion annehmen. Dazu möchten wir weiterhin in den Kontakt mit den Ländern über die Innenministerkonferenz treten, um dieser Herausforderung koordiniert und solidarisch gerecht zu werden. Es gilt eine faire Verteilung der Flüchtlinge auf die Bundesländer zu erarbeiten. Infolgedessen müssen wir auch darüber reden, in welchen Maße die Länder finanzielle Unterstützung benötigen, um eine angemessene Versorgung zu gewährleisten. Dies wird die akute Aufgabe dieses Ministeriums auch in dieser Wahlperiode bleiben.
Es erfüllt mich mit Stolz, diesem Land in dieser Funktion dienen zu dürfen und ich freue mich, die anstehenden Projekte in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern dieses Ministeriums angehen zu dürfen.
Die folgenden Vorhaben stehen zusätzlich auf der Agenda des neuen Bundesministers:
Regelungen zur Sterbehilfe reformieren Die Bundesregierung will die bestehende Rechtslage zur Sterbehilfe konkretisieren und fortbilden. So soll neben dem Erfordernis der Durchführung eines Beratungsgesprächs zusätzlich das Erfordernis eines psychiatrischen Gutachtens sowie eine Wartefrist vorgesehen werden. Dazu sollen genauere Regeln zum Inhalt des Beratungsgespräches sowie zum Vollzug der Selbsttötung definiert werden. Weiter sollen auch konkretisierende Regularien zu den Beratungsstellen und Hilfeanbieten in das Gesetz aufgenommen werden.
Selbstbestimmungsgesetz einführen Die Bundesregierung will das bisherige Transsexuellengesetz durch ein Selbstbestimmungsgesetz zu ersetzen. Die Notwendigkeit eines Gerichtsverfahrens und zweier für trans, inter und nicht-binäre Personen bedeuten für die entsprechenden Personengruppen de facto eine zu hohe finanzielle Belastung und psychische Demütigung und sind daher nicht tragbar. Die Bundesregierung will die Gutachtenpflicht und die Notwendigkeit eines Gerichtsverfahrens zur Änderung des Vornamens- und Geschlechtseintrages abschaffen und durch die Möglichkeit einer Selbstauskunft beim Standesamt ersetzen, um echte Selbstbestimmung zu fördern.
Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften
Nur mal aus Interesse, was gibt's hier eigentlich zu disliken?
Dr.Birke Bull-Bischoff
Ach vieles wissen sie.
Aber komisch…
Wenn ich dislike wird man drauf angesprochen. Disliken andere ist es egal
Alles anzeigen
Öhm, ich habe grandiose vier Beiträge und bin bisher wenig in Erscheinung getreten, entsprechend verwundert mich das eben nur ein bisschen. Umso mehr wenn es gleich viele Gründe geben soll...
forum.politik-sim.de in der WSC-Connect App bei Google Play
forum.politik-sim.de in der WSC-Connect App im App Store
Download
Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklärst du dich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen.Weitere InformationenSchließen