Beiträge von Falko Hajduk

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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Sebastian Fürst


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und weiterer Gesetze
    mit Vorblatt.


    Federführend ist das Bundesministerium des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und weiterer Gesetze



    A. Problem und Ziel

    Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung genießen weitreichende, ihnen durch Gesetz zustehende Privilegien, die bei der Bevölkerung oftmals auf Unverständnis stoßen und die auch den Bundeshaushalt in teils nicht zwingend notwendiger Weise belasten. Hierzu gehört etwa die Auszahlung von Übergangsgeld für bis zu 18 Monate nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Abgeordnete oder Mitglieder der Bundesregierung. Dazu werden etwa Kosten für Inlandsflüge - deren zwingende Notwendigkeit oft nicht gegeben erscheint - bei Geschäftsreisen vollständig erstattet. Auch hinsichtlich der Notwendigkeit von Dienstreisen gibt es oftmals bedenken, da - wie die letzten zwei Jahre gezeigt haben - Meetings oder andere Dienstgeschäfte oftmals auch unproblematisch auf anderem Wege, etwa über Telekommunikationsmedien erfolgen können und keine persönliche Präsenz der Teilnehmenden erfordert.



    B. Lösung

    Durch den vorliegenden Entwurf sollen gewisse, unverhältnismäßige Privilegien von Mitgliedern des Bundestages sowie der Bundesregierung gestrichen bzw. abgeändert werden. Der Entwurf umfasst:


    1. Die Änderung der Regelungen bzgl. des Übergangsgeldes nach Ausscheiden der Bundestags- oder Bundesregierungsmitglieder aus ihrem Amt.

    2. Den Wegfall der Erstattung der Kosten von nicht zwingend notwendigen Inlandsflugreisen.

    3. Die Einschränkung, dass Dienstreisen nur dann angeordnet bzw. genehmigt werden dürfen, wenn das Dienstgeschäft nicht auf anderem Wege, etwas via Telekommunikationsmedien, erledigt werden kann.



    C. Alternativen

    Keine.



    D. Kosten

    Durch das Gesetz werden Minderausgaben in nicht näher bezifferbarer Höhe erwartet.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und weiterer Gesetze


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Abgeordnetengesetzes


    Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2020 (BGBl. I S. 1161) geändert worden ist,
    wird wie folgt geändert:


    1. § 16 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort "Flugzeuge" sowie das darauffolgende Komma ersatzlos gestrichen.


    2. In § 17 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "bei Auslandsdienstreisen" eingefügt.


    3. § 18 wird wie folgt geändert:


    a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:


    aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

    aaa) Die Angabe "in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1" wird ersatzlos gestrichen.
    bbb) Die Angabe "18 Monate" wird durch die Angabe "zwölf Monate" ersetzt.

    bb) Nach Satz 3 wird ein Satz 4 angefügt und wie folgt gefasst:

    "Als Übergangsgeld werden gewährt

    1. für die ersten drei Monate die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 in voller Höhe,

    2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Entschädigung."


    b) Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.


    c) Abs. 4 Satz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.



    Artikel 2

    Änderung des Bundesministergesetzes



    Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:


    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) Die Angabe "sechs" wird durch die Angabe "drei" ersetzt.
    bb) Die Angabe "zwei Jahre" wird durch die Angabe "zwölf Monate" ersetzt.


    b) Nach Satz 1 wird ein neuer Satz 2 eingefügt und wie folgt gefasst:
    "Untersagt die Bundesregierung nach § 6b Abs. 1 die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für 18 Monate ganz oder teilweise, wird das Übergangsgeld abweichend von Satz 1 maximal bis zu dem Zeitpunkt gewährt, an dem einer Erwerbstätigkeit wieder nachgegangen werden kann.




    Artikel 3

    Änderung des Bundesreisekostengesetzes


    Das Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch das zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "Fahrt- und Flugkostenerstattung" durch das Wort "Fahrtkostenerstattung" ersetzt.


    2. Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

    „Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann."



    3. § 3 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

    „(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.

    (2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden."


    b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.



    4. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird zu "Fahrkostenerstattung" geändert.

    b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.

    bb) In Satz 4 werden die Wörter "oder allgemein" ersatzlos gestrichen.



    5. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2."





    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



    Begründung


    Erfolgt mündlich.




    Sehr geehrte Frau Präsidentin,

    sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    werte Damen und Herren,



    bevor ich auf den Gesetzesentwurf zu sprechen komme, möchte ich im Vorhinein meinen Dank für die Möglichkeit ausdrücken, in diesem Hohen Hause meine erste Rede halten zu dürfen.



    Bereits im Februar 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht den damaligen § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt, denn die von § 217 StGB ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben ist nicht verhältnismäßig gewesen. Durch die Nichtigkeitserklärung herrschte damit folglich eine Rechtsunsicherheit zulasten von Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten, und Angehörigen. Infolgedessen hat die Bundesregierung in der 3. Wahlperiode ein Sterbehilfe-Reformgesetz auf den Weg gebracht, welches die ersatzlose Streichung von § 217 als auch die Einführung eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung beinhaltete. Jenes Gesetz wurde am 23. Januar 2021 verkündet und trat am darauffolgenden Tag in Kraft.



    Grundsätzlich begrüßt die Bundesregierung diesen ersten Schritt zur Regulierung der Sterbehilfe, um eine mit dem Grundgesetz kompatible Rechtslage zu schaffen, die sowohl den staatlichen Schutzauftrag zum Schutz des Lebens gerecht wird, allerdings nicht wie vorher die individuelle Entscheidung auf selbstbestimmtes Sterben in einem zu hohem Maße einschränkt. Gleichwohl diskutieren wir hier einen neuen Gesetzesentwurf in Rahmen dieser Thematik. Doch warum?


    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    Im Grundsatz möchten wir durch die Ablösung des Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung durch das neue Sterbehilfegesetz und durch die Wiedereinführung des § 217 StGB in veränderter Form, die Rechtslage im Zusammenhang mit der Sterbehilfe konkretisieren. Grundsatz bleibt: Der/Die Sterbewillige muss seinen Entschluss zur Selbsttötung selbstbestimmt, frei und unabhängig gefasst haben. Ein neues dreiteiliges Verfahren soll das verstärkt gewährleisten, insbesondere durch die Einführung der Notwendigkeit eines psychiatrisches Gutachten des/der Sterbewilligen. Weitergehend soll die gewöhnliche Mindestfrist, die zwischen Beratungsgespräch bzw. der Ausstellung des psychiatrischen Gutachtens und der Selbsttötung verstreichen muss, von zwei Wochen auf sechs Monate angehoben werden. Künftig soll die Erhebung von Statistiken seitens des Statistischen Bundesamtes sowie der Verpflichtung von Beratungs- und Hilfsanbieter, jährliche schriftliche Berichte anzufertigen, erfolgen. Unter Berücksichtigung jener und der Bundestatistik soll die Bundesregierung jeweils alle drei Jahre die Wirksamkeit des Gesetzes evaluieren.


    Im Großen und Ganzen steigert diese neue Regelung der Sterbehilfe die Rechtsklarheit für Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten, und Angehörigen erheblich. Deswegen

    werbe um Ihre Zustimmung. Vielen Dank!

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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ersten Bürgermeister
    Marius Wexler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft mit Begründung und Vorblatt.


    Federführend ist das Bundesministerium des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX





    A. Problem und Ziel

    Die Stellung der Staatsanwaltschaft und ihre Unabhängigkeit gegenüber politischer Institutionen, insbesondere der Exekutive, war in der Vergangenheit mehrmals Gegenstand politischer Debatten. Die aufgebrachte Problematiken beziehen sich grundlegend auf Folgendes:


    1. Der Bundesjustizminister kann der Generalbundesanwältin bzw. dem Generalbundesanwalt sowie den Bundesanwältinnen und Bundesanwälten Weisungen - auch Weisungen im Einzelfall - erteilen. Dieses ,nicht an bestimmte Anforderungen geknüpfte Weisungsrecht, eröffnet für die Möglichkeit einer politischen Einflussnahme von Ermittlungsverfahren einen weiten Raum, da die Weisungen nicht begründungspflichtig sind. Die Möglichkeit dieses - nicht begründungspflichtigen - Einzelfallweisungsrechts beschädigt das Vertrauen in die Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften nachhaltig, ist es doch ihre originäre Aufgabe, Ermittlungen unabhängig und frei von der Einflussnahme politischer Institutionen, die unter Umständen ein persönliches Interesse an dem Ausgang von diversen Ermittlungen haben, durchzuführen. Zwar sind die Erteilungen von solchen Weisungen selten. Dennoch haben sie - wie etwa die "netzpolitik.org-Affäre" um den ehemaligen Bundesjustizminister Maas zeigt, das Potential, Vertrauen in das deutsche Justizwesen weiter zu beschädigen.


    2. Der europäische Gerichtshof hat u.a. entschieden, dass dass deutsche Staatsanwaltschaften keine „ausstellende Justizbehörde“ sein können, da sie der Gefahr ministerieller Einzelweisungen ausgesetzt sind (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019 – C-508/18 und C82/19 PPU, Rn. 90). Es scheint nicht ausgeschlossen und sogar wahrscheinlich, dass der EuGH diese Rechtsprechung auf weitere Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der EU übertragen wird. Dadurch besteht das Risiko, dass die deutschen Staatsanwaltschaften ihre Stellung als Anordnungs-, Validierungs- und Vollstreckungsbehörde verlieren.


    Nach diverser Debatten über die Stellung der Staatsanwaltschaft bedarf es einer grundsätzlichen Klärung dieser Frage und der Beseitigung rechtsstaatlicher Defizite des deutschen Systems.



    B. Lösung

    Der Entwurf sieht als Lösung folgende Ansätze vor:


    1. Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften soll gestärkt werden. Hierzu sollen die Möglichkeiten der Erteilung von Einzelfallweisungen grundsätzlich abgeschafft werden. Dazu soll der Transparenz wegen für Weisungen nach § 147 GVG die Schriftform sowie eine Begründungspflicht der tatsächlichen Notwendigkeit der erteilten Weisung vorgesehen werden. Insoweit wird u.a. die Handlungsfähigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften als eigenständige Akteure im Bereich der Ausstellung und Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gesichert. Eine vollständige Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ist aus Gründen der Gewaltenteilung nicht umsetzbar.


    2. Die Stellung des Generalbundesanwaltes bzw. der Generalbundesanwältin als politischer Beamter bzw. politische Beamte, der oder die jederzeit ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzt werden kann, wird abgeschafft.



    C. Alternativen

    Keine.



    D. Kosten

    Keine.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


    § 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Der Wortlaut wird Absatz 1.


    2. Die Wörter "Das Recht der Aufsicht und Leitung" werden durch die Wörter "Die Dienstaufsicht" ersetzt.

    3. Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
    „(2) Weisungen durch Vorgesetzte nach Absatz 1 haben den Legalitätsgrundsatz (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung) zu beachten und sind nur zulässig, soweit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum besteht, sowie im Bereich der Ermessensausübung und nur wenn sie darauf zielen, auf eine gesetz- und ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken. Sie ergehen frei von justizfremden Erwägungen.
    (3) Weisungen durch Vorgesetzte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind schriftlich zu erteilen und ihre Notwendigkeit zu begründen.
    (4) Auf Sachbehandlungen in Einzelfällen bezogene Weisungen durch Vorgesetzte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind unzulässig.“



    Artikel 2

    Änderung des Bundesbeamtengesetzes


    § 54 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird ersatzlos gestrichen.




    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.





    Begründung

    Erfolgt mündlich.


    2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png

    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ersten Bürgermeister
    Marius Wexler



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Regelung der Sterbehilfe und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz.



    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/104


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Regelung der Sterbehilfe und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften



    A. Problem und Ziel

    Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil den § 217 StGB, der damals die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte, für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020). Es hat hierbei klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben garantiert. Dieses Recht und diese Freiheit umfasse auch die Freiheit, sich für den Akt der Selbsttötung bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe in Anspruch zu nehmen, soweit diese angeboten wird. Infolgedessen wurde das Sterbehilfe-Reform-Gesetz vom 23. Januar 2021 verkündet, welches nach der Nichtigkeitserklärung des § 217 im damaligen Wortlaut eine grundlegende Regelung der Rechtslage schuf.

    Die Bundesregierung will eine möglichst konkrete und mit dem Grundgesetz vereinbare gesetzliche Regulierung für die Sterbehilfe zu finden, um dem staatlichen Schutzauftrag zum Schutz des Lebens so gut wie möglich gerecht werden zu können, ohne das aus der persönlichen Autonomie folgende Recht auf selbstbestimmtes Sterben rechtswidrig einzuschränken. Die momentane Regelung der Sterbehilfe erachtet die Bundesregierung als verbesserungswürdig.



    B. Lösung

    Grundlegend wird das Sterbehilfe-Reformgesetz durch das neue Sterbehilfegesetz abgelöst.

    Der nachfolgende Gesetzentwurf soll dem staatlichen Schutzauftrag gerecht werden, indem weiterhin sichergestellt werden soll, dass der oder die Sterbewillige den Entschluss zur Beendigung ihres oder seines Lebens selbstbestimmt, frei und unabhängig gefasst hat. Hierfür sieht der Gesetzentwurf ein neues dreistufiges Verfahren vor, das durchlaufen werden muss, bevor eine Ärztin oder ein Arzt der oder dem Sterbewilligen ein Medikament verschreiben darf, welches zur gefahrlosen Selbsttötung geeignet ist.

    1. Zunächst soll sich die oder der Sterbewillige weiterhin einer Beratung unterziehen. Diese soll die oder den Sterbewilligen über Alternativen zur Selbsttötung und der Tragweite der Entscheidung für sich und das familiäre und freundschaftliche Umfeld aufklären. Je nach Ausführungen der oder des Sterbewilligen, soll auch über mögliche ärztliche Behandlungsmethoden, soziale oder wirtschaftliche Hilfen oder Möglichkeiten zur Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe informieren und ermutigen. Entsprechend konkretisiert dieser Entwurf den grundsätzlichen Ablauf des Beratungsgespräches.

    2. Zusätzlich soll nach abgeschlossener Beratung durch zwei unabhängige Ärztinnen und Ärzte ein psychiatrisches Gutachten ausgestellt werden. Dieses soll abschließend bescheinigen, dass ein unumkehrbarer, begründeter Sterbewillen vorliegt und, dass die oder der Sterbewillige über die medizinischen Auswirkungen und mögliche Folgen und Nebenwirkungen des zu verschreibenden Medikaments zur Selbsttötung aufgeklärt worden ist.

    3. Schließlich soll nach Ausstellung dieses Gutachtens eine erhöhte Wartefrist von sechs Monaten verstreichen, bevor das Medikament zur Selbsttötung verschrieben und verabreicht werden darf. Diese Wartefrist soll als Bedenkzeit dienen. Wenn der Sterbewille der oder des Betroffenen auch nach diesen sechs Monaten noch besteht, ist davon auszugehen, dass es sich um einen unumkehrbaren und gefestigten Sterbewillen handelt. In Härtefällen, wenn die oder der Sterbewillige etwa für einen längeren Zeitraum unzumutbare Schmerzen aushalten müsste, soll von dieser Frist abgewichen werden können.

    Hinzukommend werden die gesetzlichen Vorgaben für den Vorzug der Selbsttötung sowie für Hilfsangebote und Beratungsstellen konkretisiert.

    Künftig soll auch eine ausführliche Evaluierung des Gesetzes erfolgen, auch mithilfe zu führender Statistiken und anzufertigender schriftlicher Berichte.



    C. Alternativen

    Neben der Beibehaltung des Sterbehilfe-Reformgesetzens vom 23. Januar 2021 sind diverse alternative Verfahren zur gesetzlichen Regulierung der Sterbehilfe, mit und ohne Einbindung von Beratungsorganisationen sowie Ärztinnen und Ärzten, denkbar.



    D. Kosten

    Es entstehen geringe, nicht näher bezifferbare Kosten

    1. für die Länder, zur Förderung der Beratungseinrichtungen und

    2. für den Bund, zur Führung der Bundesstatistik und zur Evaluierung des Gesetzes.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Regelung der Sterbehilfe und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften



    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Gesetz zur Regelung der Sterbehilfe
    (Sterbehilfegesetz - SteHiG)



    1 . A b s c h n i t t

    Allgemeine Bestimmungen



    § 1

    Zweck des Gesetzes und Anwendungsbereich


    (1) Zweck des Gesetzes ist die Sicherstellung eines selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung.

    (2) Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Ermöglichung einer straflosen Hilfe zur Selbsttötung nach § 217 StGB nach Maßgabe der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 und 2 GG vor dem Hintergrund des Schutzes des Lebens.



    § 2

    Grundsätze


    (1) Jede volljährige Person, die den freien, unabhängigen Willen gebildet hat, ihr Leben beenden zu möchten, hat das Recht, ihr Leben zu beenden und hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen.

    (2) Niemand kann verpflichtet werden, Hilfe zur Selbsttötung (Sterbehilfe) zu leisten. Dies umfasst auch die nach diesem Gesetz zulässigen Handlungen, Sterbewilligen Zugang zu Arzneimitteln zum Zwecke der Selbsttötung zu verschaffen.




    2 . A b s c h n i t t

    Verfahrensvorschriften



    § 3

    Voraussetzungen für Verschreibung und Erwerb eines Arzneimittels zur Selbsttötung


    (1) Zur Verschreibung eines Medikaments zum Zwecke der Selbsttötung muss

    1. die sterbewillige Person eine Beratung nach §§ 4 bis 6 in Anspruch genommen haben,

    2. die sterbewillige Person über ein psychiatrisches Gutachten nach §§ 7 und 8 verfügen sowie

    3. die Wartefrist aus § 9 vergangen sein.

    (2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann ein Arzt der sterbewilligen Person ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung verschreiben. Der Arzt hat die sterbewillige Person gem. § 630e BGB aufzuklären. Er hat sich durch Vorlage der Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 sowie des Gutachtens nach §§ 7 und 8 vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu überzeugen. Er darf ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung nur verschreiben, wenn er keine Zweifel an der Richtigkeit der ihm vorgelegten Dokumente hegt. Er hat die Verschreibung eines solchen Arzneimittels der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen.

    (3) Für ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung darf kein höherer Preis als der ansonsten marktübliche verlangt werden.




    1. Unterabschnitt

    Sterbehilfe-Beratung



    § 4

    Zweck der Beratung


    (1) Die Beratung zur Inanspruchnahme von Sterbehilfe(Sterbehilfe-Beratung) ist ergebnisoffen zu führen. Die Beratung darf nicht belehren oder bevormunden und hat informierenden Charakter.

    (2) Die Beratung dient dem Zweck, die sterbewillige Person oder die Person, die Informationen zur Sterbehilfe erhalten möchte, durch objektive Informationen dem Entschluss näher zu bringen, ihr Leben beenden oder nicht beenden zu wollen. Die Beratung soll darauf hinwirken, dass dieser Entschluss durch eine freie, selbstbestimmte Entscheidung getroffen wird und nicht auf unzulässiger äußerer Einflussnahme, Druck, Täuschung, Drohung oder Zwang beruht. Eine freie Willensbildung kann insbesondere durch die in §§ 104, 105, 1896 Abs. 1, 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2229 Abs.4 BGB beschriebenen Umstände ausgeschlossen sein.



    § 5

    Inhalt der Beratung


    (1) Die Beratung beinhaltet,

    1. die Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite der Selbsttötung, insbesondere auch für das nähere persönliche und familiäre Umfeld;

    2. die Belehrung über die juristischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sterbehilfe;

    3. Informationen über

    a) Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte, insbesondere infolge innerfamiliärer Streitigkeiten und Trennungen,

    b) soziale und wirtschaftliche Hilfen, insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei der Suche nach Wohnung und Arbeits- oder Ausbildungsplatz,

    c) Handlungsalternativen zur Selbsttötung und

    d) Möglichkeiten therapeutischer, palliativer und schmerzlindernder Maßnahmen, soweit die sterbewillige Person ihrerseits entsprechende Informationen zu ihrem Gesundheitszustand zugänglich gemacht hat;

    4. die Möglichkeit der Weitervermittlung an Besuchs- und Hospizdienste, Betreuungsvereine, sozialpsychiatrische Einrichtungen, Pflegestützpunkte, Ärzte oder Selbsthilfegruppen und

    5. je nach Sachlage weitere erforderliche medizinische, soziale oder juristische Information.

    Die Inhalte der Beratung sind je nach konkreter Situation und Anliegen der zu beratenden Person auszuwählen.

    (2) Die Beratungsstelle hat auf Wunsch der sterbewilligen Person nach Abschluss der Beratung eine mit dem Namen der sterbewilligen Person und dem Datum der Beratung versehene Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Sterbehilfe-Beratung auszustellen.

    (3) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellt unter der Beteiligung der Länder und in Zusammenarbeit mit Vertretern der Beratungseinrichtungen den Vertretern von Organisationen der Selbsttötungprävention sowie gemeinsam mit von ihr zu benennenden fachkundigen Einzelpersonen zum Zweck der Vermeidung von Selbsttötungen umfassendes Informationsmaterial sowie Konzepte für die Beratung. Das Informationsmaterial enthält insbesondere Hinweise auf Beratungsstellen, Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen, Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung und weitere Hilfsangebote. Das Informationsmaterial wird durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verbreitet und auf Aufforderung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.



    § 6

    Zugang und Durchführung der Beratung


    (1) Jede Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, hat Zugang zur Sterbehilfe-Beratung. Soweit die Person nicht selbst dazu in der Lage ist in der Beratungsstelle zu erscheinen, so hat diese Person, soweit sie eine ärztliche Bescheinigung hierüber vorweisen kann, das Recht auf eine Durchführung der Beratung an einem ihr zugänglichen Ort. In begründeten Einzelfällen ist die Durchführung der Beratung mittels Kommunikationsmedien zulässig.

    (2) Die Sterbehilfe-Beratung ist für die sterbewillige Person unentgeltlich.

    (3) Eine Person, die bei der Anmeldung zur Beratung angibt, ihr Leben beenden zu wollen, ist priorisiert zu beraten.

    (4) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der zur Selbsttötung entschlossenen Person andere, insbesondere, ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte sowie, falls die sterbewillige Person den Wunsch äußert, Angehörige hinzuzuziehen.

    (5) An der Beratung teilnehmende Personen dürfen dem Sterbewilligen in keiner Weise Sterbehilfe leisten. Dies gilt nicht für an der Beratung teilnehmende Angehörige.




    2. Unterabschnitt

    Psychiatrisches Gutachten



    § 7

    Zweck des Gutachtens


    (1) Das psychiatrische Gutachten soll bescheinigen, dass der Sterbewillige frei, von akuten psychischen Störungen unbeeinflusst und selbstbestimmt den Willen gefasst hat, sein Leben zu beenden.

    (2) Das Gutachten soll insbesondere auch bescheinigen, dass

    1. die sterbewillige Person den ausstellenden Ärzten schriftlich bescheinigt hat, ihr Leben beenden zu wollen,

    2. die sterbewillige Person den ausstellenden Ärzten mündlich die Gründe

    a) für ihren Entschluss, ihr Leben beenden zu wollen und

    b) warum staatliche oder private Hilfsangebote nicht geeignet sind, den Sterbewunsch zu beseitigen

    dargelegt hat,

    3. es sich bei dem Anliegen der sterbewilligen Person um einen in absehbarer Zeit nicht mehr veränderlichen Sterbewunsch handelt und

    4. die sterbewillige Person über Wirkung und möglichen Nebenwirkungen von Arzneimitteln zum Zwecke der Selbsttötung aufgeklärt worden ist.



    § 8

    Zugang und Ausstellung des Gutachtens


    (1) Die Feststellung nach § 7 Abs. 2 hat durch zwei unabhängige Ärzte, nach Maßgabe der allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen.

    (2) Die Feststellung nach § 7 Abs. 2 ist von den ausstellenden Ärzten schriftlich zu bescheinigen. Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zweifelsfrei vorliegen und die zur Selbsttötung entschlossene Person entsprechend § 630e Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgeklärt worden ist.

    (3) Mindestens ein ausstellender Arzt muss über den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen.

    (4) Besteht zwischen den ausstellenden Ärzten keine Einigkeit über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2, ist die Entscheidung des Betreuungsgerichtes über das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 7 Abs. 2 einzuholen.

    (5) Die ausstellenden Ärzte, die die Feststellung nach § 7 Abs. 2 vornehmen und schriftlich bescheinigen, dürfen dem Sterbewilligen, für den das Gutachten ausgestellt wird, in keiner Weise Sterbehilfe leisten.

    (6) Die sterbewillige Person hat den ausstellenden Ärzten vor Beginn der Untersuchung die Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 vorzulegen.

    (7) Die ausstellenden Ärzte dürfen für die Ausstellung des Gutachtens eine Gebühr erheben, die den Betrag von jeweils 150 Euro nicht überschreiten darf.




    3. Unterabschnitt

    Wartefrist


    § 9

    Wartefrist und Verkürzung bei unzumutbarer Härte


    (1) Die Verschreibung eines Medikaments zum Zwecke der Selbsttötung darf erst erfolgen, wenn seit der Ausstellung des Gutachtens nach § 8 Abs. 2 mindestens sechs Monate vergangen sind.

    (2) Im Einzelfall kann das Betreuungsgericht auf Antrag die Wartefirst aus Absatz 1 verkürzen, wenn die Einhaltung der Wartefrist für die sterbewillige Person eine unzumutbare Härte darstellen würde. Als unzumutbare Härte gelten insbesondere starke, nur unzureichend milderbare Schmerzen aufgrund bestehender physischer Erkrankungen.




    4. Unterabschnitt

    Umsetzung der Selbsttötung



    § 10

    Vollzug des Sterbewunsches


    (1) Die Selbsttötung muss durch die sterbewillige Person selbst in Ausübung ihres freien Willens vollzogen werden (Selbstvollzug). Auch Ärzte und Personen aus dem familiären Umfeld der sterbewilligen Person sind nicht zur Verabreichung des nach § 3 verschriebenen Medikamentes berechtigt.

    (2) Die sterbewillige Person kann sich beim Vollzug des Sterbewunsches durch sie zu bestimmende natürliche oder juristische Personen begleiten lassen (Sterbebegleitung). Zu solchen Leistungen sind natürliche oder juristische Personen, welche Sterbebegleitung geschäftsmäßig anbieten (Hilfeanbieter), nur berechtigt, wenn sie hierzu nach § 12 Abs. 2 zugelassen sind.

    (3) Auf Wunsch der sterbewilligen Person kann das aufgrund der Verschreibung nach § 3 erworbene Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung für die Dauer von maximal zwölf Wochen an einen Arzt oder einen zugelassen Hilfeanbieter abgegeben werden, um dieses im Rahmen der Selbsttötung der sterbewilligen Person zum Selbstvollzug auszuhändigen. Das Arzneimittel ist angemessen vor dem Zugang weiterer Personen gesichert aufzubewahren.



    § 11

    Abbruch


    (1) Erfolgt der Vollzug des Sterbewunsches nicht binnen zwölf Wochen nach Erwerb des Arzneimittels zum Zwecke der Selbsttötung, so ist das Arzneimittel zurückzugeben. Das Arzneimittel ist auch zurückzugeben, wenn die sterbewillige Person von ihrem Sterbewunsch abkehrt.

    (2) Der Abbruch hindert nicht an einem erneuten Durchlaufen der Verfahren nach § 3 Abs. 1. Nach Abbruch sind die Verfahren aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erneut vollständig durchzuführen.

    (3) Die Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 sowie das Gutachten nach § 8 Abs. 2 sind ein Jahr lang gültig.




    3 . A b s c h n i t t

    Beratungsstellen und Hilfeanbieter



    § 12

    Anerkennung


    (1) Die Anerkennung von Beratungsstellen darf nur erfolgen, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Beratung und deren Durchführung bietet, insbesondere

    1. über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt,
    2. mit Stellen und Einrichtungen zusammenarbeitet, die öffentliche oder private Hilfe für die den betroffenen Personenkreis anbietet,
    3. im Bedarfsfall eine aufsuchende Beratung sichergestellt werden kann, und
    4. mit keiner Einrichtung oder keinem Anbieter, die Hilfe zur Selbsttötung leisten, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Vornahme der Hilfe zur Selbsttötung nicht auszuschließen ist.

    Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden.

    (2) Die Anerkennung von Hilfeanbietern darf nur erfolgen, wenn dieser die Gewähr für eine fachgerechte Unterstützung und Begleitung bei der Selbsttötung bietet, insbesondere

    1. gesichert ist, dass sie und etwaiges zur Sterbebegleitung eingesetztes ehrenamtliches oder professionelles Personal die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,

    2. er mit keiner Beratungseinrichtung nach Abs. 1 derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtungen an der Vornahme der Hilfe zur Selbsttötung nicht auszuschließen ist, und
    3. er die Sterbewilligen in entsprechender Anwendung des § 55 AO selbstlos zu unterstützen trachtet und

    4. er als gemeinnützig im Sinne des § 52 AO anerkannt worden ist.

    (3) Die für die Anerkennung zuständige Behörde wird durch das Landesrecht bestimmt. Sie hat von Amts wegen im Abstand von drei Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Abs. 1 und 2 noch vorliegen. Sie kann sich du diesem Zwecke den Bericht nach § 16 vorlegen lassen. Liegt eine der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht mehr vor, ist die Anerkennung zu widerrufen.



    § 13

    Öffentliche Förderung


    (1) Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Beratungsangebots tragen die Länder dafür Sorge, dass die Beratungsstellen nach § 6 eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten erhalten.

    (2) Näheres regelt das Landesrecht.



    § 14

    Kosten der Hilfe zur Selbsttötung


    Für die Hilfe zur Selbsttötung dürfen Hilfeanbieter nicht mehr Entgelt als den Ersatz der angefallenen Kosten, eine angemessene Entschädigung oder die nachgewiesenen Auslagen verlangen.




    4 . A b s c h n i t t

    Statistik, Berichte und Evaluierung



    § 15

    Bundesstatistik


    (1) Über die nach diesem Gesetz vorgenommenen Selbsttötungen wird eine Bundesstatistik geführt. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

    (2) Die auf das Kalenderhalbjahr zu beziehende Statistik umfasst folgende Erhebungsmerkmale:

    1. die Vornahmen von Hilfen zur Selbsttötung und die konkrete Art der Hilfe zur Selbsttötung,

    2. den Familienstand und das Alter der verstorbenen Person,

    3. die Angabe, ob der Entschluss zur Selbsttötung in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Erkrankung steht,

    4. die Anzahl der Abweichungen von der Wartefrist gemäß § 9 Abs. 2,

    5. die Länder, in dem die Hilfe zur Selbsttötung vorgenommen worden ist und das Land oder der Staat im Ausland, in dem die verstorbene Person gewohnt hat,

    6. die Angabe, wo die Hilfe zur Selbsttötung vorgenommen worden ist.

    Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Organisationen, Einrichtungen und Personen, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Hilfe zur Selbsttötung geleistet haben. Auskunftspflichtig sind insbesondere

    1. die Landesärztekammern,

    2. Hilfeanbieter,

    3. Krankenhäuser, in denen Hilfe zur Selbsttötung geleistet wird,

    4. Alten- und Pflegeheime, in denen Hilfe zur Selbsttötung geleistet wird.



    § 16

    Schriftlicher Bericht


    (1) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer Beratungstätigkeit zugrunde liegenden Maßstäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen. Hierfür hat die beratende Person über jedes Beratungsgespräch eine Aufzeichnung zu führen, welche keine Rückschlüsse auf die Identität der beratenden Person und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen darf und nach Anfertigung des Berichts zu vernichten ist.

    (2) Hilfeanbieter sind verpflichtet, die durch die Begleitung der Selbsttötung gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen.

    (3) Die Berichte nach Abs. 1 und 2 dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der sterbewilligen Personen zulassen.



    § 17

    Evaluation


    (1) Die Bundesregierung erstellt jährlich, erstmals im Jahr 2023 einen Bericht über die Entwicklungen bezüglich der Hilfe zur Selbsttötung sowie die Einschätzungen hierüber sowie erkennbare Entwicklungen hinsichtlich potenzieller rein auf Gewinnstreben ausgerichteter Angebote.

    (2) Die Bundesregierung evaluiert im Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Das Gesetz ist unter Beachtung der Grundsätze der Wissenschaftlichkeit, Objektivität und Transparenz und unter Heranziehung externen Sachverstands juristisch, medizinisch und in Hinblick auf die gesellschaftlichen Auswirkungen umfassend zu evaluieren. Die Evaluierung hat auf Grundlage der Bundesstatistik nach § 15 und der schriftlichen Berichte nach § 16 zu erfolgen.




    5 . A b s c h n i t t

    Schlussbestimmungen



    § 18

    Verordnungsermächtigungen


    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. nähere Einzelheiten zur Verschreibung und Preisgrenzen von Arzneimitteln zum Zwecke der Selbsttötung sowie zur Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 5 zu bestimmen,

    2. ergänzende Vorgaben zum Inhalt der Sterbehilfe-Beratung, zur Anforderung an die Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 sowie zum Informationsmaterial nach § 5 Abs. 3 zu machen,

    3. nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an die Durchführung der Sterbehilfe-Beratung an anderen Orten als den Beratungsstellen oder mittels Kommunikationsmedien zu bestimmen,

    4. ergänzende Vorgaben zu durch das Gutachten nach § 7 zu bescheinigende Kriterien zu machen

    5. nähere Einzelheiten zu den den Gutachten zugrundeliegenden Maßgaben, den notwendigen Qualifikationen der das Gutachten ausstellenden Ärzte sowie das Verfahren vor dem Betreuungsgericht nach § 8 Abs. 4 zu bestimmen,

    6. weitere Kriterien zum Vorliegen eines Falles unzumutbarer Härte nach § 9 Abs. 2 zu bestimmen,

    7. nähere Einzelheiten zu den zulässigen Arten der Sterbebegleitung sowie die Anforderungen an die Aufbewahrung von Arzneimitteln zum Zwecke der Selbsttötung nach § 10 Abs. 3 zu bestimmen,

    8. ergänzende Vorgaben zu den Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 zu machen,

    9. nähere Einzelheiten zum zulässigen Entgelt für die Kosten der Hilfe zur Selbsttötung sowie zu entsprechenden Nachweisen zu bestimmen,

    10. den Katalog der Erhebungsmerkmale aus § 15 Abs. 2 Satz 1 zu erweitern,

    11. nähere Einzelheiten zur Auskunftspflicht nach § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu bestimmen und

    12. nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an den schriftlichen Bericht nach § 16 Abs. 1 und 2 zu bestimmen.



    § 19

    Ordnungswidrigkeiten


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 2 Abs. 2 jemanden dazu verpflichtet, Sterbehilfe zu leisten oder Sterbewilligen Zugang zu Arzneimitteln zum Zwecke der Selbsttötung zu verschaffen,

    2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 5 die Verschreibung eines Arzneimittels zum Zwecke der Selbsttötung nicht der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzeigt,

    3. entgegen § 8 Abs. 7 eine den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigende Gebühr zur Ausstellung des psychiatrischen Gutachtens nach §§ 7 und 8 erhebt,

    4. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung ohne angemessene Sicherung aufbewahrt,

    5. entgegen § 11 Abs. 1 ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung nicht zurückgibt,

    6. entgegen § 12 Abs. 1 und 2 ohne Zulassung eine Beratungsstelle betreibt oder als Hilfeanbieter agiert oder

    7. entgegen § 14 für die Hilfe zur Selbsttötung eine unangemessene Entschädigung verlangt.

    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

    1. eigene oder fremde Hilfe zur Selbsttötung oder

    2. für Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Selbsttötung geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung, wirbt oder in sonstiger Weise anpreist.

    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Satz 1 gilt nicht für Ärzte und nach diesem Gesetz anerkannte Beratungsstellen bei der sachlichen Information

    1. darüber, wer Tätigkeiten im Rahmen dieses Gesetzes vornimmt oder anbietet,

    2. über Abläufe, die im Rahmen der Sterbehilfe und dieses Gesetzes zu beachten sind und

    3. über die Wirkungsweise eingesetzter Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung.

    Satz 1 gilt auch nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handeln mit den in Absatz 1 Nummer 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

    (3) § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG ist anzuwenden.








    Artikel 2

    Änderung des Strafgesetzbuches


    1. Nach § 216 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2021 geändert worden ist, wird ein § 217 angefügt und wie folgt gefasst:


    "§ 217

    Hilfe zur Selbsttötung


    (1) Wer die Selbsttötung eines anderen fördert oder diesem hierzu Gelegenheit gewährt oder verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Sterbehilfegesetzes erfüllt sind und derjenige, der der zur Selbsttötung entschlossenen Person Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, sich über das Vorliegen dieser Voraussetzungen vergewissert hat.

    (3) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten ist oder diesem nahesteht, soweit die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Sterbehilfegesetzes erfüllt sind."


    2. In der Inhaltsübersicht des Strafgesetzbuches wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst: "§ 217 Hilfe zur Selbsttötung".






    Artikel 3

    Änderung des Betäubungsmittelgesetzes



    In § 13 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:


    "Die Anwendung ist begründet, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Sterbehilfegesetzes erfüllt sind. Satz 3 gilt nur für Ärzte."




    Artikel 4

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sterbehilfe-Reformgesetz vom 23. Januar 2021 außer Kraft.





    Begründung

    Siehe Vorblatt.




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    – Pressemitteilung


    IIIIIIIII Amtswechsel im Bundesministerium des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz


    Am heutigen Tage, den 10.04.2022, hat Falko Hajduk seinen Dienst als neuer Bundesminister des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz begonnen und die Amtsgeschäfte von Dr. Matthias Linner übernommen. Im Vorfeld der Amtsübergabe wurde der neue Bundesminister durch den Bundespräsidenten ernannt und vor dem Deutschen Bundestag gemäß Artikel 56 des Grundgesetzes vereidigt.


    Im Zuge der Amtsübergabe ließ Bundesminister Falko Hajduk folgendes Pressestatement verlauten:

    Zitat von Falko Hajduk

    Zuallererst möchte ich mich bei unserem neuen Bundeskanzler Dr. Matthias Linner für seine bisherige Arbeit im Ministerium bedanken.


    Fortan muss sich das Bundesinnenministerium weiterhin der Bewältigung der Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine infolge der Russischen Invasion annehmen. Dazu möchten wir weiterhin in den Kontakt mit den Ländern über die Innenministerkonferenz treten, um dieser Herausforderung koordiniert und solidarisch gerecht zu werden. Es gilt eine faire Verteilung der Flüchtlinge auf die Bundesländer zu erarbeiten. Infolgedessen müssen wir auch darüber reden, in welchen Maße die Länder finanzielle Unterstützung benötigen, um eine angemessene Versorgung zu gewährleisten. Dies wird die akute Aufgabe dieses Ministeriums auch in dieser Wahlperiode bleiben.


    Es erfüllt mich mit Stolz, diesem Land in dieser Funktion dienen zu dürfen und ich freue mich, die anstehenden Projekte in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern dieses Ministeriums angehen zu dürfen.

    Die folgenden Vorhaben stehen zusätzlich auf der Agenda des neuen Bundesministers:

    • Regelungen zur Sterbehilfe reformieren
      Die Bundesregierung will die bestehende Rechtslage zur Sterbehilfe konkretisieren und fortbilden. So soll neben dem Erfordernis der Durchführung eines Beratungsgesprächs zusätzlich das Erfordernis eines psychiatrischen Gutachtens sowie eine Wartefrist vorgesehen werden. Dazu sollen genauere Regeln zum Inhalt des Beratungsgespräches sowie zum Vollzug der Selbsttötung definiert werden. Weiter sollen auch konkretisierende Regularien zu den Beratungsstellen und Hilfeanbieten in das Gesetz aufgenommen werden.
    • Selbstbestimmungsgesetz einführen
      Die Bundesregierung will das bisherige Transsexuellengesetz durch ein Selbstbestimmungsgesetz zu ersetzen. Die Notwendigkeit eines Gerichtsverfahrens und zweier für trans, inter und nicht-binäre Personen bedeuten für die entsprechenden Personengruppen de facto eine zu hohe finanzielle Belastung und psychische Demütigung und sind daher nicht tragbar. Die Bundesregierung will die Gutachtenpflicht und die Notwendigkeit eines Gerichtsverfahrens zur Änderung des Vornamens- und Geschlechtseintrages abschaffen und durch die Möglichkeit einer Selbstauskunft beim Standesamt ersetzen, um echte Selbstbestimmung zu fördern.
    • Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften

    Öhm, ich habe grandiose vier Beiträge und bin bisher wenig in Erscheinung getreten, entsprechend verwundert mich das eben nur ein bisschen. Umso mehr wenn es gleich viele Gründe geben soll... :ugly


    Was genau meinen Sie denn mit dem letzten Satz?