ANTRÄGE | Anträge an das Landtagspräsidium

  • Anfrage



    Ich frage bezugnehmend auf die Anfrage und Antwort vom 01. und 03. September (Az: III/01) die Staatsregierung:


    Zu 1.

    Die Staatsregierung mache Lockerungen von Fallzahlen und den Infektionsrisiken abhängig. In welche Relation setzt die Staatsregierung die Fallzahlen, um diese zur Bewertung der Infektionslage heranzuziehen? Welche Modalitäten beeinflusst das Infektionsrisiko und wie verhalten sich diese zu den bereits angesprochenen Fallzahlen?


    Zu 1.1

    Also bezieht die Staatsregierung, außer den (absoluten) Infektionszahlen keine andere Kennzahlen? Das verwundert. Unter 1) hat die Staatsregierung noch von einem Infektionsrisiko gesprochen. Wie soll dieses beurteilt werden, wenn lediglich Infektionszahlen herangezogen werden?


    Zu 1.2

    Da die Staatsregierung bislang nur von Infektionszahlen spricht: Ist es die ernsthafte Absicht der Staatsregierung, dem Landtag zu erklären, alleine die Fallzahlen seien relevant, insbes. mit Blick auf die immer noch drastischen Grundrechtseinschränkungen?


    Zu 2.

    Also sollen die Maßnahmen aufrecht erhalten werden bis ein Impfstoff entwickelt wurde?


    Zu 3.

    Wie kommt die Staatsregierung zu der Annahme, die Intensivbetten seien wegen der Politik der Staatsregierung nicht ausgelastet?


    Zu 3.1

    Die Staatsregierung teilt mit, sie würde die Auslastung der medizinischen Infrastruktur bei der Bewertung über die Maßnahmen berücksichtigen. Nach eigenen Angaben sind 4200 Betten vorhanden, von welchen lediglich 35 durch Corona-Patienten erkrankt sind. Das entspricht 0,0084 % auf die Gesamtzahl der Intensivbetten gerechnet und 0,0184% der freien Betten. Inwiefern fließt diese Tatsache sowie die Beobachtung, dass die Schwere der Krankheiten offenbar rückläufig ist, in die Bewertung der Maßnahmen ein?


    Zu 3.3

    Die Staatsregierung spricht also davon im Bedarfsfalle neue Betten zu schaffen, kann die aktivierbaren Kapazitäten aber nicht benennen?


    Zu 3.4

    Die Auslastung von was? Der vorhandenen Betten in - oder exklusive der aktivierbaren Kapazitäten?


    Zu 4.1

    Die Staatsregierung missversteht die Frage offenbar. Es geht um die Aussagekraft der Infektionszahlen im Verhältnis zur Anzahl der durchgeführten Tests. Was eine Teststrategie leisten kann, war nicht Gegenstand der Frage. Inwiefern wird also berücksichtigt, dass sich die Anzahl der positiven Tests durch eine höhere Anzahl von Testungen insgesamt erhöht, ohne dass damit eine andere infektionsschutzrechtliche Bewertung einhergehen muss?


    Zu 5.

    Warum nicht? Ist sich die Staatsregierung nicht bewusst darüber, dass der Geber einer infektionsschutzrechtlichen Verordnung eine Gefahrenprognose anstellen muss und hierzu zwingend belastbares Material bedarf? Wie rechtfertigt es die Staatsregierung vor diesem Hintergrund, sich Gefahrerforschungsmaßnahmen zu verschließen?


    Zu 5.1

    Warum nicht?

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    Dritte Wahlperiode




    Drucksache III/08


    A n t r a g

    der Staatsregierung



    Berufung des Kabinetts Neuheimer III






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    A n l a g e 1

    Berufung des Kabinetts Neuheimer III




    1. Nach Artikel 45 der bayerischen Verfassung berufe ich:


    Herrn Jonathan Schmidt

    zum Staatsminister für Umwelt, Energie und Landwirtschaft,


    Herrn Walter Schaal

    zum Staatsminister für Gesundheit und Pflege,

    sowie zum Staatsminister für Arbeit und Soziales,


    Herrn Nils Neuheimer

    zum Staatsminister für Unterricht und Kultus,


    Herrn Felix Schwalbenbach

    zum Staatsminister des Innern, für Integration und Digitales


    Frau Edelgard Bluhm-Förster,

    zum Staatsminister der Justiz


    Herrn Felix Neuheimer,

    zum Staatsminister der Finanzen und Wirtschaft.



    2. Nach Artikel 46 bestimme ich Herrn Jonathan Schmidt zum stellvertretenden Ministerpräsidenten.


  • Die Fraktion der Konservativen Partei beantragt eine aktuelle Stunde zur Frage der Aufnahme von Migranten aus dem abgebrannten Flüchtlingslager in Moira.



    V o r b e m e r k u n g


    Ministerpräsident Neuheimer kündigte auf Twitter an, 2000 Migranten aus Moira aufzunehmen. Das Parlament wurde hierzu nicht befragt, geschweige denn im Vorhinein informiert. Die Staatsregierung ist aus eigenem Recht indessen nicht berechtigt, Migrationspolitik zu betreiben und Asylbewerber aufzunehmen, zumal dies in den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union abschließend geregelt und steht nicht zur einseitigen Disposition einer Staatsregierung.


    Aus diesem Grund wird beantragt, die Staatsregierung, hilfsweise den Ministerpräsidenten sowie den Staatsminister für Inneres herbeizuzitieren.

  • Ich bitte Sie zukünftig die Formvorlage zu verwenden.

    Anwalt ihres Vertrauens


    Verrückter Vogel

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    Dritte Wahlperiode




    Drucksache III/XX


    A n t r a g

    der Fraktion der Konservativen Partei und des Abgeordneten Dr. Lorenz Heidbrink



    Perspektive für den Umgang mit Corona entwickeln






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    A n l a g e 1

    Antragstitel


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Das Corona-Virus hat die örtlichen Gesundheitsämter sowie die Landesregierungen der Bundesländer zu drastischen Maßnahmen veranlasst.

    a) Diese Maßnahmen sind dafür verantwortlich, dass eine unbestimmte Vielzahl von Personen ihre wirtschaftliche Existenz und Lebensgrundlage verloren haben oder infolge der noch immer andauernden Maßnahmen verlieren werden.

    b) Diese Maßnahmen in Gestalt der insbes. auf Grundlage von §§ 28, 32 IfSG gestützten Rechtsverordnungen und hierauf basierenden Einzelakten tangieren den Schutzbereich folgender Grundrechte: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1, 2 GG, Art. 6 Abs. 1, 2 GG, Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG.

    c) Auf Grund dessen sind die Infektionsschutzmaßnahmen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland sowie des Freistaats Bayern einmalig und von besonderer Intensität. Sie bedürfen deshalb einer besonders stichhaltigen und substantiierten Rechtfertigung. Diese muss von dem Verordnungsgeber bzw. der jeweils handelnden Behörde erbracht werden. Der Grundrechtsträger ist nicht verpflichtet, die Ausübung grundrechtlicher geschützter Freiheiten zu begründen und zu rechtfertigen.

    d) In Ansehung dessen handelt es sich bei der Infektionsschutzverordnung um wesentliche Regelungen im Sinne der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dementsprechend müssen jedenfalls die Grundzüge durch ein hinreichend bestimmtes Parlamentsgesetz geregelt werden. Diesen Anforderungen genügen §§ 28, 32 IfSG nicht.

    e) Grundrechte dürfen eingeschränkt werden durch oder auf Grund eines Gesetzes, soweit die Beschränkung verhältnismäßig im weiteren Sinne ist, mithin mit Blick auf ein legitimes Ziel geeignet, erforderlich und angemessen ist.

    f) Der Verordnungsgeber muss, ebenso wie die im Einzelfall agierende Verwaltungsbehörde, zur Rechtfertigung seiner Maßnahmen Gefahrerforschungsmaßnahmen ergreifen. Andernfalls kann er sich nicht auf einen ihm eventuell zustehenden Beurteilungs - oder Ermessensspielraum berufen.


    2. Die bayerische Staatsregierung hat bislang keine Gefahrerforschungsmaßnahmen getroffen. Sie stützt sich einseitig auf die Mitteilungen des Robert-Koch-Instituts. Ergänzende Kennzahlen zieht sie ausweislich der Beantwortung zur Anfrage des Antragstellers nicht heran. Erst recht nicht werden die maßgeblichen Kennzahlen in Relation zueinander und anderen abwägungsrelevanten UMständen gesetzt.


    3. Die Staatsregierung hat es abgelehnt, die Regelungen zum Infektionsschutz durch Parlamentsgesetz zu regeln.


    4. Die Staatsregierung hat es versäumt, eine überzeugende Strategie im Hinblick auf das Ziel ihrer Maßnahmen darzulegen.

    a) Zunächst sollten die Maßnahmen dazu dienen, die Auslastung der Krankenhäuser und insbes. der Intensivbetten und Beatmungskapazitäten möglichst niedrig zu halten, um so eine Überforderung der gesundheitlichen Infrastruktur zu vermeiden.

    b) Dieses Zahl ist unlängst erreicht worden. Einige Krankenhäuser haben Kurzarbeit angemeldet. Von einer drohenden Überlastung kann keine Rede sein.

    c) Sodann wurde in der Pandemiebekämpfung maßgeblich auf die Kennzahl R0 abgestellt. Ziel war es, einen Wert <1 zu erreichen. Dieses Ziel wird derzeit in der Regel erfüllt. Es ist indessen fraglich, welche Aussagekraft diesem Wert im Hinblick auf die von den Maßnahmen betroffenen Interessen und Rechtsgüter zukommt.

    d) Aktuell ist keine stringente Strategie der Staatsregierung erkennbar.

    e) Die Staatsregierung hat die Notwendigkeit und Angemessenheit ihrer Maßnahmen bislang nicht überzeugend darlegen können.


    5. Die Gefährlichkeit des Corona-Virus wurde anfänglich überdramatisiert.

    a) Die IFR beträgt voraussichtlich 0,53 bis 0,82 vom Hundert (vgl. https://www.medrxiv.org/conten…101/2020.05.03.20089854v4).

    b) Es besteht ein Zusammenhang zwischen Anzahl der Viren und Schwere des Krankheitsverlaufes, so dass der infektionsschutzrechtliche Fokus auf große Veranstaltungen liegen muss, wohingegen für die üblichen Lebensbereiche eine Rückkehr zur Normalität zwingend angedacht und in Aussicht gestellt werden muss.


    6. Das Infektionsgeschehen hat sich im Zeitraum Mitte März bis Mitte April bereits deutlich beruhigt, bevor staatliche Maßnahmen getroffen worden sind. Es muss daher berücksichtigt werden, dass viele Maßnahmen in ihrer Wirkung offenbar überschätzt werden, der einzelne Bürger hingegen unterschätzt.


    7. Der Landtag verurteilt gezielte Panikmache durch Verbreitung irreführender, nicht notwendigerweise falscher, Mitteilungen. Die Staatsregierung wird aufgefordert, den bayerischen Bürgern auf Augenhöhe zu begegnen, paternalisierende Ansprachen sollen unterbleiben.


    Auf Grund dessen wird die Staatsregierung aufgefordert, ein Gesetzesentwurf einzubringen, der eine klare Infektionsschutzstrategie mit zielgerichteten Maßnahmen enthält und die Infektionsschutzverordnungen unter strikter Einhaltung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit und fernab jeder willkürlichen Ungleichbehandlung ablöst.


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    Dritte Wahlperiode




    Drucksache III/XX


    A n f r a g e

    der Fraktion der Konservativen Partei und des Abgeordneten Dr. Lorenz Heidbrink



    Lobbyismus in der Staatsregierung anlässlich des Treffens von MP Neuheimer und dem Vorstand der BMW AG



    V o r b e m e r k u n g


    Am Freitag, 18. September, gab der Ministerpräsident während einer aktuellen Stunde, zu der er ordnungsgemäß herbeizitiert worden ist, protokollbekannt um 23:04 Uhr zu, er habe einen Termin mit dem Vorstandsvorsitzenden der BMW AG und lasse sich deshalb im Zuge der weiteren Debatte vertreten.


    1. Hat ein Treffen zwischen Ministerpräsident Neuheimer und dem Vorstandsvorsitzenden der BMW AG am späten Abend des 18.09.2020 stattgefunden?

    1.1 Wenn nein: Warum hat der Ministerpräsident das Parlament angelogen?

    1.2 Wenn ja:

    1.2.1 Warum fand das Treffen zu einer so ungewöhnlichen Uhrzeit statt?

    1.2.2 Welche Personen waren neben dem Ministerpräsidenten und dem Vorstandsvorsitzenden der BMW AG noch an dem Treffen beteiligt?

    1.2.3 Wo hat das Treffen stattgefunden?

    1.2.4 Welche Themen wurden anlässlich des Treffens besprochen?

    1.2.5 Hat der Vorstandsvorsitzende der BMW AG oder andere Personen, deren Handeln der BMW AG zugerechnet werden kann, versucht, Druck auf den Ministepräsidenten auszuüben? Wenn ja, welches Ziel wurde damit bezweckt?

    1.2.6 Hat der Ministerpräsidenten einem etwa ausgeübten Druck nachgegeben?

    1.2.7 Sind weitere Treffen mit Vertretern der BMW AG geplant?


    2. Wie positioniert sich die Staatsregierung im Allgemeinen zum Lobbyismus?

    2.1 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um die Beeinflussung der Staatsregierung durch Dritte Einhalt zu gebieten?

    2.2 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um etwaige Kontakte der Staatsregierung oder ihren Vertretern zu dritten Personen, die gewöhnlich oder berufsmäßig fremde Interessen vertreten, offen zu legen?

    2.3 Wird sich die Staatsregierung für die Schaffung eines Lobbyregisters einsetzen?

    2.4 Wenn nein, warum nicht? Befürchtet die Staatsregierung, dass unangenehme Beziehungen aufgedeckt würden?



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    Dritte Wahlperiode




    Drucksache III/10


    A n t r a g

    der Abgeordneten Sophoe Bloomberg, Fraktion der Konservativen Partei



    "Notfallmechanismus"-Grenzwert-Anpassung






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    A n l a g e 1

    "Notfallmechanismus"-Grenzwert-Anpassung


    Der bayerische Landtag möge beschließen:





    1. Der Landtag stellt fest, dass der Notfallmechanismus-Grenzwert von 35 bzw. 50 (abhängig von Bundesländern) registrierten COVID-19-Infzierten pro 100.000 Einwohnern in den letzten 7 Tagen für Landkreise und Städte zu starr und willkürlich ist.

    2. Der Landtag stellt fest, dass am 20. Mai 2020 der 7-Tage-Inzidenz für Landkreise festgelegt wurde. Damals gab es in Deutschland 353.467 Tests pro Woche. Der Landtag stellt fest, dass es in Deutschland aktuell über 1,1 Millionen Test pro Woche durchgeführt werden. Der Landtag stellt fest, dass sich die Zahl der wöchentlichen Testungen seit dem 20. Mai 2020 verdreifacht hat, aber der Grenzwert aus der 7-Tage-Inzidenz von 35 bzw. 50 registrierten Corona-Infizierten pro Woche nicht angepasst wurde.

    3. Der Landtag stellt fest, dass daher der Grenzwert für die Landkreise durch die Verdreifachung der Testungsanzahl dreimal so schnell gerissen wird im Vergleich zum 20 Mai 2020. Wenn die Erhöhung der Testkapazitäten bedeutet, dass der Grenzwert deutlich schneller erreicht wird und dies widerum zu weitreichenden Grundrechtseinschränkungen herangezogen wird, ist die Zahl willkürlich und zu star und führt daher zu nicht verhältnismäßigen Grundrechtsrechtseinschränkungen.

    4. Der Landtag stellt fest, dass es für Bayern eine variabelere Grenzwert-Ziehung geben muss. Am 20.Mai 2020 gab es 353.467 Test pro Woche. Der Grenzwert lag bei 50 oder 35 registrierten Covid-19-Infzierten pro 100.000 Einwohnern. Das entspricht bei 353.467 Tests pro Woche eine Positivrate von 11 Prozent. Der Landtag stellt damit fest, dass der Grenzwert im übertragenen Sinne am 20. Mai 2020 bedeutete, dass Landkreise und Städte neue Einschränkungen beschließen sollten, wenn im übertragenen Sinne ca. 11 Prozent der Testungen positiv ausfallen.

    5. Der Landtag stellt fest, dass Grundrechtseinschränkungen nicht auf Grundlage veralteter Grenzwerte erfolgen dürfen. Die Grund- und Freiheitsrechte haben für den bayrischen Landtag einen hohen Stellenwert, die es zu schützen gilt.

    6. Der bayrische Landtag beschließt:

    6.1 Für alle bayrischen Landkreise und Städte gilt mit Inkraftreten dieses Beschlusses folgender 7-Tage-Inzidenz als Grenzwert für mögliche erneute Eingriffe in die Grundrechte und Freiheiten der bayrische Bürgerinnen und Bürger:

    Wenn in den letzten 7 Tagen in einem bayrischen Landkreis oder in einer bayrischen Stadt, 150 registrierte Covid-19-Infizierte pro 100.000 Einwohner registriert wurden oder die Prositivenquote 3 Tage in Folge bei 10 Prozent oder darüber liegt, sind die Landkreise und Städte dazu angehalten verhältnismäßig weitere Maßnahmen zur Pandemieeindämmung zu diskutieren und ggf. zu beschließen.

    Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind weitere Kennzahlen und weitere Umstände zu berücksichtigen, inbesondere: die Auslastung der Betten sowie Intensivbetten in den Krankhäusern, Beschlüsse aus den vergangen 14 Tagen im betroffenen Landkreis oder betroffenen Stadt im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und die Veränderungen der Testzahl in Bayern seit Beschlussdatum dieses Beschlusses.

    6.2 Von den Landkreisen und Städten beschlossene Grundrechts- und Freiheitseinschränkungen wegen der Covid-19-Pandemie sind mindestens alle 14 Tage auf Verhältnismäßigkeit zu überprüfen.


    Begründung: erfolgt im Plenum


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    Dritte Wahlperiode




    Drucksache III/11


    A n f r a g e

    der Fraktion der Konservativen Partei und der Abgeordneten Sophie Bloomberg


    Thema: Flaggenverbotspläne der Staatsregierung und weitere Symbole


    V o r b e m e r k u n g


    Am Dienstag, den 22. September um 19:47 Uhr, gab der Ministerpräsident über vTwitter bekannt, dass er die Flagge des deutschen Kaiserreichs verbieten möchte. Die Konservative Partei möchte an dieser Stelle in Erfahrung bringen, wie fortgeschritten die Flaggenverbotpläne der Staatsregierung sind und wie die Staatsregierung zu anderen Flaggen dieser Welt steht.


    Die Anfragestellerin bietet darum, auf eine Nummerierung der Antworten zu verzichten, oder alternativ in jeder nummerierten Antwort die Flagge zu nennen, um die es gerade geht. Die Anfragestellerin wird keine versucht intransparente Beantwortung der Anfrage akzeptieren.


    F r a g en


    - Der Ministerspräsident möchte die Flagge des deutschen Kaiserreichs verbieten, ist das auch die Position der gesamten Staatsregierung?
    - Wenn nein, warum nicht?
    - Was ist die Begründung des Ministerpräsidenten zum geplanten Verbot der Flagge des Deutschen Kaiserreichs?

    - Möchte der Ministerpräsident die Flagge der Deutsch Demokratischenn Republik (DDR) verbieten?
    - Wenn ja, mit welcher Begründung möchte der Ministerpräsident die Flagge der DDR verbieten?
    - Wenn nein, warum kommt der Ministerpräsident bei der Flagge vom Deutschen Kaiserreich zu einem anderen Urteil im Vergleich zur Flagge der DDR?


    - Möchte der Ministerpräsident die Flagge des Königreichs Italiens von 1861 bbis 1946 verbieten?

    - Wenn ja, mit welcher Begründung möchte der Ministerpräsident die Flagge des Königreichs Italiens verbieten?

    - Wenn nein, warum kommt der Ministerpräsident bei der Flagge vom Deutschen Kaiserreich zu einem anderen Urteil im Vergleich zur Flagge des - Königreichs Italiens? Der Ministerpräsident möge bitte die Geschichte des Königreichs Italiens berücksichtigen


    - Möchte der Ministerpräsident die Flagge Nordkorea verbieten?

    - Wenn ja, mit welcher Begründung möchte der Ministerpräsident die Flagge von Nordkorea verbieten?

    - Wenn nein, steht die Flagge Nordkoreas im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung?


    - Möchte der Ministerpräsident den Union Jack, die Nationalflagge Großbritanniens verbieten?

    - Wenn ja, mit welcher Begründung möchte der Ministerpräsident die Nationalflagge Großbritanniens verbieten?

    - Wenn nein, warum kommt der Ministerpräsident bei der Flagge vom Deutschen Kaiserreich zu einem anderen Urteil im Vergleich zur Flagge des - Großbritanniens? Der Ministerpräsident möge bitte die Geschichte Grobritanniens berücksichtigen.
    - Hat Großbritannien ein absolutistische und kolonial-historische Vergangenheit? Welche Bedeutung hat dies für die Flaggenverbotspläne der Staatsregierung?


    - Möchte der Ministerpräsident die Flagge der Sowjetunion (UdSSR) verbieten?

    - Wenn ja, mit welcher Begründung möchte der Ministerpräsident die Flagge der UdSSR verbieten?

    - Wenn nein, warum kommt der Ministerpräsident bei der Flagge vom Deutschen Kaiserreich zu einem anderen Urteil im Vergleich zur Flagge des - UdSSR? Der Ministerpräsident möge bitte die Geschichte der UdSSR berücksichtigen.


    - Möchte der Ministerpräsident die Flagge von Österreich-Ungarn von 1867 bis 1918 verbieten?

    - Wenn ja, mit welcher Begründung möchte der Ministerpräsident die Flagge der österreichisch-ungarischen Monarchie verbieten?

    - Wenn nein, warum kommt der Ministerpräsident bei der Flagge vom Deutschen Kaiserreich zu einem anderen Urteil im Vergleich zur Flagge des Österreich-Ungarn? Der Ministerpräsident möge bitte die Geschichte von Österreich-Ungarn berücksichtigen.


    - Möchte der Ministerpräsident das Parteilogo der aufgelösten Partei NPD verbieten?

    - Wenn ja, mit welcher Begründung möchte der Ministerpräsident das Parteilogo der ehemaligen NPD verbieten?

    - Wenn nein, warum nicht?

    - Möchte der Ministerpräsident Hammer und Sichel als Symbol verbieten?

    - Wenn nein, warum nicht?

    - Welche extremistischen Flaggen und Symbole möchte der Ministerpräsident demnächst verbieten?

    - Ist ein Verbot von HKN KRZ-T-Shirts geplant?
    - Wenn nein,warum nicht?

    - Möchte der Ministerpräsident Gegenstände mit der Aufschrift "Rechtsrock" verbieten?
    - Wenn nein, warum nicht?
    - Sind solche Gegenstände Erkennungszeichen von Rechtsextremisten?

    - Wie sieht die aktuelle Verbotsstrategie bei Flaggen und Symbolen der Staatsregierung aus? Bitte ausformulieren.


    - Wieso will ein Ministerpäsident, der Mitglied einer liberalen Partei ist, Flaggen verbieten?
    - Was muss unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung aushalten und was nicht aushalten?

    - Wie schätzt der Ministerpräsident die Chancen ein, dass ein Verbot der Flagge des Deutschen Kaiserreichs vor dem Obersten Gericht für verfassungsgemäß erklärt wird?
    - Ist dem Ministerpräsidenten bekannt, dass in Ungarn und Polen Flaggenverbotte der DDR-Flagge von den obersten Gerichten für verfassungswidrig erklärt wurden?
    - Ist das Grundgesetz freiheitlich orientiert oder verbotsorientiert?
    - Ist der Ministerpräsident freiheitlich orientiert oder verbotsorientiert?

    - Ist dem Ministerpräsidenten klar, dass alle in dieser Anfrage erwähnten Flaggen in allen anderen demokratischen Staaten dieser Welt erlaubt und nicht verboten sind?
    - Soll Deutschland mit diesem Flaggenverbot eine Vorbildfunktion für die demokratische Welt einnehmen?

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    Dritte Wahlperiode




    Drucksache III/XX


    A n f r a g e

    der Fraktion der Konservativen Partei und des Abgeordneten Karl-Dieter von Allendorf


    Sachliche Begründung der fragwürdigen Verbotspolitik der Landesregierung

    Anfrage an das Staatsministerium des Innern


    1. In wie vielen Fällen wurden die im "Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen" genannten Flaggen nach Kenntnis des Staatsministeriums in den letzten zwölf Monaten vor Veröffentlichung des Erlasses öffentlich gezeigt und sichergestellt? Bitte wenn möglich aufschlüsseln nach Monat und Flaggentyp (Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis 1921, Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933, Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935, Reichsflagge ab 1892 / Flagge des „Dritten Reichs" von 1933 bis 1935)


    2. In wie vielen Fällen wurden die Flaggen nach Veröffentlichung des Erlasses öffentlich gezeigt und sichergestellt? Bitte wenn möglich aufschlüsseln nach Flaggentyp (Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis 1921, Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933, Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935, Reichsflagge ab 1892 / Flagge des „Dritten Reichs" von 1933 bis 1935)


    3. In welche Grundrechte greift der Staat durch die Sicherstellung der im Erlass genannten Flaggen aus Sicht der Staatsregierung ein? Bitte auch berücksichtigen, dass die Beschlagnahme mitunter auch im Rahmen von Versammlungen erfolgt.


    4. Wie rechtfertigt die Staatsregierung die Grundrechtseingriffe? Bitte ausführlich die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begründen (Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit)



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    Dritte Wahlperiode




    Drucksache III/14


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes.


    A) Problem

    Unsere Wirtschaft ist durch die Corona-Krise geschwächt, was vor allem den Mittelstand schwer trifft. Doch wir sind auf den Mittelstand angewiesen, da 99% aller deutschen Unternehmen kleine oder mittelständische Unternehmen sind. Bisher soll bei Erlass und Novellierung mittelstandsrelevanter Rechtsvorschriften auf eine mittelstandsfreundliche Regelung hingewirkt werden, es würd aber nicht geprüft. Es ist also mehr eine Soll-Vorschrift die nicht eingehalten werden muss.


    B) Lösung

    Eine deutlichere Formulierung verstärkt das ganze noch einmal, was dem Mittelstand zu Gute kommt. Es muss jetzt auf jeden Fall die Auswirkung auf den Mittelstand überprüft werden.


    C) Alternativen

    Keine


    D) Kosten

    Keine





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetz

    (Mittelstandsförderungsänderungsgesetz - MfäG)

    vom 2 5 . 1 0 . 2 0 2 0



    Artikel 1

    Einfügen einer Mittelstandsklausel



    Das Mittelstandsförderungsgesetz (MfG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 926, BayRS 707-1-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 317 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist wird wie folgt geändert:


    Artikel 5 des Mittelstandsförderungsgesetzes (MfG) wird wie folgt gefasst:


    "Artikel 5: Mittelstandsklausel

    (1) 1Bei Erlass und Novellierung mittelstandsrelevanter Rechtsvorschriften ist auf mittelstandsfreundliche Regelungen hinzuwirken. 2Insbesondere sollen Vorschriften, die investitions- und beschäftigungshemmende Wirkung haben oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für mittelständische Unternehmen verursachen, abgebaut oder vermieden werden.
    (2) 1Vor dem Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sind die Auswirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu überprüfen. 2Dies gilt auch für kommunale Gebietskörperschaften. 3Das Prüfungsergebnis ist in die Begründung zum Entwurf der jeweiligen Vorschriften aufzunehmen.
    (3) 1Den Mittelstand belastende Vorschriften sind regelmäßig auf ihre Notwendigkeit und auf die Möglichkeit der zeitlichen Befristung zu prüfen. 2Soweit möglich, sind mittelständische Betriebe durch die Einführung von Kleinbetriebsregelungen von unzumutbaren Belastungen freizustellen."


    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.




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    Vierte Wahlperiode




    Drucksache IV/00


    A n t r a g

    der Fraktion der Grünen Demokraten und des Abgeordneten Sebastian Fürst



    Übernahme der Geschäftsordnung der vorangegangenen Legislaturperiode






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    A n l a g e 1

    Antragstitel


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    Die Geschäftsordnung für den dritten Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) wird in aktuellster Fassung nach §2 Abs. 4 und § 57 BayLTGeschO in vollem Umfang für den vierten Bayerischen Landtag übernommen. Es wird jedoch die Angabe "24 Stunden" in § 33 Abs. 1 BayLTGeschO in "72 Stunden" geändert und die Angabe "48 Stunden" in §33 Abs. 2 BayLTGeschO in "72 Stunden".


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    Vierte Wahlperiode




    Drucksache IV/01


    G e s e t z e n t w u r f

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und des Abgeordneten Jonathan Schmidt sowie des berufenen Bürgers Dr. Andreas Brandstätter



    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr


    A) Problem

    Die Freiwilligen Feuerwehren im Freistaat Bayern leiden seit Jahren an Mitgliederschwund - ein Trend, der sich Deutschlandweit beobachten lässt. Gerade der ehrenamtliche Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist jedoch von immenser Bedeutung für die Allgemeinheit. Durch den Klimawandel werden Naturkatastrophen häufiger, wo die Städte, vor allem aber die ländlichen Gemeinden im Bereich des Zivilschutzes auf die tatkräftige Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr angewiesen ist. Auch steigt die Anzahl der zu bewältigenden technischen Einsätze in den letzten Jahren signifikant - insgesamt werden die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr bzw. der Feuerwehr allgemein immer vielfältiger. Um diese große Anzahl und Varianz an Einsätzen zu bewältigen, benötigt die Feuerwehr auch das entsprechend geschulte Personal in ausreichender Quantität. Der stetig sinkenden Anzahl an Menschen, die sich in der Freiwilligen Feuerwehr engagieren gilt es daher, auch präventiv, entgegenzuwirken. Um die Bayerinnen und Bayern wieder vermehrt für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu begeistern und zu ermutigen, müssen daher Anreize geschaffen werden.


    B) Lösung

    Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr soll insoweit attraktiver gestaltet werden, als dass Mitgliederinnen und Mitglieder auch für die Zeit, die zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit benötigt wird, von Beruf oder Schule freigestellt sein sollen, ohne dass ihnen dadurch ein finanzieller oder jedweder andere denkbare Nachteil entsteht. Dazu soll eine sog. Jubiläumsprämie eingeführt werden, welche den ehrenamtlichen Mitgliederinnen und Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren bei erreichen einer aktiven Dienstzeit von zehn, 20, 25, 30, 35, 40, 45 oder 50 Jahren möglichst einfach, unbürokratisch und steuerfrei gewährt werden soll. Ähnliche Prämien wurden in Deutschland bereits in Hessen und Brandenburg eingeführt.


    C) Alternativen

    Sollten die Kosten mit dem Landeshaushalt nicht zu vereinen sein, so ist auch eine weniger feine Aufteilung der Jahre möglich, an denen eine Jubiläumsprämie ausgezahlt wird. Beispiel hierfür wäre eine Auszahlung einer Jubiläumsprämie bei zehn, 20, 30, 40 und 50 erreichten aktiven Dienstjahren. Die Kosten könnten dadurch um die Hälfte, auf rund 15,7 Mio. Euro pro Jahr gesenkt werden. Eine weitere Senkung der Kosten kann durch eine Anpassung der Höhe der auszuzahlenden Jubiläumsprämie vorgenommen werden.


    D) Kosten

    Es gibt zurzeit rund 314.000 ehrenamtliche Mitgliederinnen und Mitglieder, die sich in Bayern in den Freiwilligen Feuerwehren engagieren. Dabei sind diese zwischen 18 und 65 Jahre alt. Geht man davon aus, dass sich die Mitgliederinnen und Mitglieder gleichmäßig auf alle Altersstufen aufteilen belaufen sich die jährliche Kosten des Antrages auf 31,4 Mio. Euro.






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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr

    (Freiwillige-Feuerwehrföderungsgesetz - FFFördG)

    vom X X . 1 1 . 2 0 2 0



    Artikel 1

    Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes


    Das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Art. 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 3 wird geändert und wie folgt gefasst: "Der Feuerwehrkommandant hat ein ärztliches Gutachten zu verlangen."

    b) Es werden ein Satz 5 und 6 angefügt und wie folgt gefasst: "Lehnt der Feuerwehrkommandant einen Bewerber für den ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr gemäß Satz 2 aufgrund von mangelndem Personalbedarf ab, so hat er hierüber die Gemeinde zu unterrichten und seine Entscheidung zu begründen. Sobald der Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr wieder möglich ist, hat er zudem den abgelehnten Bewerber unverzüglich darüber zu unterrichten."


    2. Art. 9 wird wie folgt geändert:

    a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Sicherheitswachen" ein Komma, sowie die Wörter "der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit" eingefügt.

    b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach dem Wort "Einsätzen" wird ein Komma, sowie die Wörter "der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit" eingefügt.

    bb) Es wird ein Satz 2 angefügt und wie folgt gefasst: "Ihnen darf durch den Feuerwehrdienst und die hieraus resultierenden Fehlstunden kein Nachteil entstehen.


    3. Nach Art. 9 wird ein Art. 9a eingefügt und wie folgt gefasst:


    "Art. 9a
    Jubiläumsprämie


    (1) Jubiläumsprämien können ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gewährt werden, wenn eine aktive Dienstzeit in der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr von zehn, 20, 25, 30, 35, 40, 45 oder 50 Jahren vollendet worden ist.

    (2) Die Jubiläumsprämie nach Absatz 1 beträgt

    a. bei einer aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit von zehn oder 20 Jahren 400 Euro;

    b. bei einer aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit von 25, 30, 35 oder 40 Jahren 600 Euro;

    c. bei einer aktive ehrenamtlichen Dienstzeit von 45 oder 50 Jahren 750 Euro.

    (3) Das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren wird durch Rechtsverordnung geregelt."



    Artikel 2

    Änderung der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung


    Die Feuerwehrgesetzausführungsverordnung (AVBayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 165 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    Nach § 10 wird ein § 10a eingefügt und wie folgt gefasst:


    "§ 10a

    Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren der Jubiläumsprämie"


    (1) Die Jubiläumsprämie gemäß Art. 9a Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes wird auf Antrag der Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes ausgezahlt. Antragsberechtigt ist der Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes, in dessen Freiwilliger Feuerwehr der aktive ehrenamtliche Dienst geleistet wird. Die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes übernehmen die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben, insbesondere dafür, dass die Angaben über die Dienstzeiten hinreichend belegt sind. Die Beantragung der Jubiläumsprämie kann ausschließlich in dem Jahr erfolgen, in dem die in Art. 9 Abs. 1 BayFwG genannten Anzahlen an aktiven Dienstjahren genau erreicht werden. Bewilligungsbehörde ist das für Brandschutz zuständige Ministerium. Das für Brandschutz zuständige Ministerium kann die Aufgabe durch Bekanntmachung auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.

    (2) Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Plausibilität der Anträge nach Absatz 1 und entscheidet über die Gewährung von Jubiläumsprämien nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    (3) Zuständig für die Auszahlung der Jubiläumsprämie an die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind amtsfreien Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden. Die Auszahlung der Jubiläumsprämie erfolgt bargeldlos direkt auf das Konto des entsprechenden ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr."



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.




    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Andreas Brandstätter

    Sozialdemokratische Partei Bayern


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    Administrator


    Wünsche, Anliegen, Anregungen gerne hier.

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    Vierte Wahlperiode




    Drucksache IV/02


    A n f r a g e

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und des berufenen Bürgers Dr. Andreas Brandstätter


    Amtsantritt der Staatsregierung und Umgang mit der Corona-Pandemie


    Wir fragen den Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern, Herrn Walter Schaal:


    1. Wann wird der Ministerpräsident sein Kabinett vorstellen?

    1.1 Warum ist der Ministerpräsident seit seiner Vereidigung in der Öffentlichkeit und im Landtag überhaupt nicht in Erscheinung getreten?

    1.2 Wie erklärt sich der Ministerpräsident die bisherige Inaktivität seiner Partei im Landtag in der aktuellen Legislaturperiode?

    1.3 Sieht sich der Ministerpräsident unter den gegebenen Umständen in der Lage eine Alleinregierung seiner Partei anzuführen?


    2. Wie bewertet der Ministerpräsident die ergriffenen Maßnahmen und dem Umgang bezüglich bzw. mit der Corona-Pandemie seines Amtsvorgängers?

    2.1 Welche in der Vergangenheit ergriffenen Maßnahmen erachtet der Ministerpräsident als sinnvoll, welche als nicht? Bitte auflisten und begründen!

    2.2 Welches Vorgehen plant der Ministerpräsident allgemein? Erachtet der Ministerpräsident einen kompletten Lockdown, wie wir ihn im Frühjahr hatten als sinnvoll? Bitte begründen!

    2.3 Welche Unterstützung plant der Ministerpräsident während seiner Amtszeit für Arbeitgeber, welche für Arbeitnehmer?

    2.4 Welches Vorgehen plant der Ministerpräsident bzgl. Schulunterricht?

    2.5 Welches Vorgehen plant der Ministerpräsident bzgl. Universitäten und Hochschulen?

    2.6 Wie steht der Ministerpräsident zu Massentest, wie sie bspw. in der Slowakei gemacht wurden und z. B. auch in Österreich geplant sind?



    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Andreas Brandstätter

    Sozialdemokratische Partei Bayern




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    Administrator


    Wünsche, Anliegen, Anregungen gerne hier.

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    Vierte Wahlperiode




    Drucksache IV/03


    A n t r a g

    der Fraktion Sozialdemokratischen Partei und des Abgeordneten Jonathan Schmidt sowie des berufenen Bürgers Dr. Andreas Brandstätter



    Beschlussantrag zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung






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    A n l a g e 1

    Beschlussantrag zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Der Landtag stellt fest, dass der Anteil der verschwendeten Lebensmittel im Freistaat Bayern zu hoch ist und die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung auch für die Politik eine essentielle ethische, ökonomische und ökologische Herausforderung darstellt. Der Landtag stellt weiter fest, dass jährlich die Entsorgung bzw. Vernichtung von über einer Mio. Tonnen im Freistaat Bayern vermeidbar wären.


    Der Landtag fordert die Staatsregierung daher auf,
    a) ein geeignetes Konzept zu erarbeiten oder erarbeiten zu lassen, wie die Lebensmittelverschwendung im Freistaat Bayern bis zum Jahr 2030 auf unter 500.000 Tonnen reduziert werden kann;

    b) die Gewährung von Förderungen für die Erarbeitung von innovativen Konzepten und Systemen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung im Freistaat Bayern zu prüfen;

    c) zu prüfen, inwieweit die Schaffung eines finanziellen Anreizes für Händler, die gesundheitlich unbedenklich genießbare Lebensmittel nachweislich nicht vernichten, sondern bspw. an gemeinnützige Organisationen o. Ä. spenden oder diese anderweitig sinnvoll verwerten, die Lebensmittelverschwendung im Freistaat Bayern reduzieren kann.




    2. Der Landtag stellt fest, dass der Anteil der verschwendeten Lebensmitteln im gesamten Bundesgebiet zu hoch ist und rund 14% der verschwendeten Lebensmittel durch den Groß- und Einzelhandel verursacht werden. Ein Großteil dieser Lebensmittel wird nicht aufgrund von Ungenießbarkeit oder gesundheitlichen Gründen vernichtet, sondern aus finanziellen und Marketinggründen, oder weil diese aus optischen oder anderen Gründen nicht den allgemeinen Konsumentenerwartungen entsprechen.


    Der Landtag fordert die Staatsregierung daher auf,

    a) im Bundesrat für die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung in der Bundesrepublik Deutschland um 50% bis zum Jahr 2030 einzustehen und hierfür ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern geeignete Initiativen zu ergreifen und zu unterstützen;

    b) durch eine Bundesratsinitiative geeignete gesetzliche Regelungen vorzuschlagen, die das systematische Vernichten von gesundheitlich unbedenklich genießbaren Lebensmitteln aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder der nicht erfüllten allgemeinen Konsumentenerwartungen verbietet und die Händler im Gegenzug dazu verpflichtet, solche Lebensmittel an gemeinnützige Organisationen o. Ä. zu spenden.


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    Vierte Wahlperiode




    Drucksache IV/XX


    A n t r a g

    der Fraktion der Konservativen Partei und der Abgeordneten Kathrin Hirsch



    Widersinn beenden - Weiden vor unnötigem Umpflügen bewahren






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    A n l a g e 1

    Widersinn beenden - Weiden vor unnötigem Umpflügen bewahren


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Der Landtag stellt fest:
    Aktuell werden in Bayern intaktes Futtermittel- und Weideland innerhalb einer fünfjähriger Periode umgebrochen, nur um anschließend neues Weidegras auszusäen. Dies geschieht um der Umwandlung der Fläche von Ackerland in Dauergrünland vorzubeugen, wie sie gemäß EU-Richtlinien nach fünf Jahren Bestellung mit Weidegras vorgesehen ist. Nicht bringt diese Umwandlung einen erheblichen Wertverlust für die Fläche mit sich, sondern ist darüber hinaus eine Rückumwandlung der Dauergrünfläche in Ackerland aufgrund geltender bayerischer Gesetzeslage rechtlich unmöglich.


    2. Die Bayerische Staatsregierung wird aufgefordert, eine Lösung für das festgestellte Problem unter Aufrechterhaltung der im Freistaat erreichten Naturschutz-Standards zu finden und dabei alle möglichen Mittel nutzt, mit dem Fachrecht flexibel umzugehen.


    Des Weiteren wird die Staatsregierung aufgefordert, sich weitergehend mit der Thematik zu befassen, auf Bundesebene und Europäischer Ebene auf die festgestellte Problematik aufmerksam zu machen und für eine grundlegende Lösung im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zu werben.


  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    Ich schlage dem Landtag folgende Staatsregierung vor:


    Staatsminister für Finanzen und Wirtschaft: Felix Neuheimer


    Staatminister für Inneres und Justiz: Theodor Leybrock


    Staatminister für Gesundheit, Soziales und Bildung: Kinfried Wretschmann


    Staatsminister für Umwelt und Verkehr: Hannes Blücher


    Stellvertretender Ministerpräsident: Hannes Blücher


    Vertetung im Bundesrat: Theodor Leybrock

  • Ich mache die Staatsregierung darauf aufmerksam, dass es sich hier um einen Antrag handelt und dieser erfordert auch die dazu passende Form

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    Vierte Wahlperiode




    Drucksache IV/XX


    A n t r a g

    Staatsregierung



    Berufung der Staatminister






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    A n l a g e 1

    Berufung des Kabinetts Schaal I


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Nach Artikel 45 der bayerischen Verfassung berufe ich:

    Herrn Felix Neuheimer

    zum Staatsminister für Finanzen und Wirtschaft


    Herrn Theodor Leybrock

    zum Staatsminister für Inneres und Justiz


    Herrn Kinfried Wretschmann

    zum Staatminister für Gesundheit, Soziales und Bildung


    Herrn Hannes Blücher

    zum Staatsminister für Verkehr und Umwelt


    2. Nach Artikel 46 bestimme ich Herrn Hannes Blücher zum stellvertretenden Ministerpräsidenten.


    3. Ich informiere den Landtag darüber, dass neben meiner Person Herr Theodor Leybrock den Freistaat Bayern im Bundesrat vertreten wird.


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    Vierte Wahlperiode




    Drucksache IV/XX


    A n t r a g

    der Staatregierung



    Aktuelle Stunde: Abgage einer Regierungserklärung






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    A n l a g e 1

    Aktuelle Stunde: Abgage einer Regierungserklärung


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    Die Staatsregierung möchte den Landtag über die Absichten der neuen Staatsregierung so wie das weitre Vorgehen im der Pandemiebekämpfung informieren