ANTRÄGE AN DEN 12. DEUTSCHEN BUNDESTAG
Themenfremde Beiträge sind bitte zu unterlassen.
ANTRÄGE AN DEN 12. DEUTSCHEN BUNDESTAG
Themenfremde Beiträge sind bitte zu unterlassen.
Deutscher Bundestag
Zwölfte Wahlperiode
Drucksache XII/002
Antrag
der Abgeordneten Dr. Irina Christ, Dr. Kerstin Siegmann und Dr. Mattias Linner sowie der Fraktion der Grünen
Pressefreiheit stärken - Julian Assange nicht ausliefern
Anlage 1
Dr. Irina Christ und Fraktion
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Deutschen Bundestages
Herrn
Dr. Matthias Linner MdB
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Sebastian Fürst
Sehr geehrte Herren Präsidenten,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines
Gesetzes über die Feststellung eines ersten Nachtrages zum
Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 (Erstes
Nachtragshaushaltsgesetz 2022)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kerstin Siegmann
Bundeskanzlerin
Deutscher Bundestag
Zwölfte Wahlperiode
Drucksache XII/004
Antrag
der Abgeordneten Dr. Irina Christ, Dr. Kerstin Siegmann, Dr. Matthias Linner und der Fraktion der Grünen
Antrag zur Abgabe einer Regierungserklärung durch den Bundeskanzler
Anlage 1
Dr. Irina Christ und Fraktion
Deutscher Bundestag
Zwölfte Wahlperiode
Drucksache XII/005
Große Anfrage
des Abgeordneten Emilia von Lotterleben
Anfrage zur Gefahr durch den Rechtsextremismus
Anlage 1
Emilia von Lotterleben
Bemerkungen
--
Deutscher Bundestag
Zwölfte Wahlperiode
Drucksache XII/006
Große Anfrage
des Abgeordneten Emilia von Lotterleben
Anfrage zur Vorbereitung auf die Eventualität der Existenz von außerirdischem Leben
Anlage 1
Emilia von Lotterleben
Bemerkungen
--
Sim-Off: Bevor jemand meckert - derartige Anfragen wurden im RL-Bundestag auch schon gestellt.
Deutscher Bundestag
Zwölfte Wahlperiode
Drucksache XII/007
Große Anfrage
des Abgeordneten Emilia von Lotterleben
Anfrage zur Vorbereitung auf die Eventualität einer sog. Zombie-Apokalypse
Anlage 1
Emilia von Lotterleben
Bemerkungen
--
Deutscher Bundestag
Zwölfte Wahlperiode
Drucksache XII/008
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sylvie Jachère-Wessler und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei
Tourismus in und nach Corona – Perspektiven einer Branche
Anlage 1
Sylvie Jachère-Wessler und Fraktion
Deutscher Bundestag
Zwölfte Wahlperiode
Drucksache XII/009
Antrag
der Abgeordneten Sylvie Stefan Herzinger, Jachère-Wessler, Cornelius Sommer und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei
Ghana und der Senegal sind keine sicheren Herkunftsländer!
Anlage 1
Sylvie Jachère-Wessler und Fraktion
Deutscher Bundestag
Zwölfte Wahlperiode
Drucksache XII/010
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Sylvie Jachère-Wessler und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei
Wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Ozeanien
Anlage 1
Sylvie Jachère-Wessler und Fraktion
Bemerkungen
Mit vielen Staaten Ozeaniens, Neuseeland ausgenommen, unterhält die Bundesrepublik Deutschland nur sehr lose Beziehungen. Eine Vertiefung dieser Beziehungen könnte beiden Seiten Vorteile verschaffen. Als "ozeanische Staaten" werden für diese kleine Anfrage die folgenden, souveränen Staaten bezeichnet: die Cookinseln, Fidschi, Kiribati, die Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Neuseeland, Palau, die Salomonen, Samoa, Tonga, Tuvalu und Vanuatu. Aufgrund der Menge der Staaten ist für uns eine ungefähre Einteilung und Bewertung der einzelnen Staaten ausreichend, wenn um eine "grobe Aufschlüsselung nach Ländern" gebeten wird. Eine dezidierte Auseinandersetzung mit allen Staaten erwarten wir nicht. Bei Bedarf können Staaten zu Gruppen zusammengefasst werden. Vielen Dank!
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Deutschen Bundestages
Herrn
Dr. Matthias Linner MdB
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Sebastian Fürst
Sehr geehrte Herren Präsidenten,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen korrigierten
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines ersten Nachtrages zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 (Erstes Nachtragshaushaltsgesetz 2022)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kerstin Siegmann
Bundeskanzlerin
Deutscher Bundestag
Zwölfte Wahlperiode
Drucksache XII/XXX
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Irina Christ, Dr. Kerstin Siegmann, Dr. Matthias Linner und der Fraktion der Grünen
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht
A. Problem und Ziel
Bisweilen ist es so, dass dem Wortlaut des § 15 OGG zufolge auf mündliche Verhandlung nur nach beiderseitigem Einverständnis der Parteien verzichtet werden kann. Gerade, wenn durch eine solche, wenn eine Partei kein Interesse an ein Verfahren zeigt, keine Förderung des Gerichtsverfahrens zu erwarten ist, kann dies die Verfahrensabläufe am Obersten Gericht inflexibel machen. Darüber hinaus fehlt es dem Obersten Gericht an der ausdrücklich gesetzlich gegebenen Möglichkeit, in jedweder Verfahrensart, vor allem in Verfassungsstreitsachen, geeignete Ordnungsmaßnahmen bei nicht vorhandener Ordnung im Saal zu erlassen.
[SimOff: Ferner sind mit Blick auf die Einführung einer zweiten Kammer des Obersten Gerichtes einige SimOff-Vorschriften obsolet geworden. Zwecks Klarstellung und Verhinderung von Irrtümern bei fälschlicher Anwendung von Verfahrensvorschriften sollen diese aus dem Gesetz über das Oberste Gericht entfernt werden. Zudem wird mit Änderung des § 1 OGG eine weitere Klarstellung getätigt.]
B. Lösung
Anpassung einschlägiger Vorschriften im Gesetz über das Oberste Gericht.
C. Alternativen
Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Dr. Irina Christ und Fraktion
Begründung
siehe Vorblatt
Deutscher Bundestag
Zwölfte Wahlperiode
Drucksache XII/013
Antrag
der Abgeordneten Stefan Herzinger, Sylvie Jachère-Wessler, Cornelius Sommer und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei
Atomkraft - Nein danke!
Anlage 1
Sylvie Jachère-Wessler und Fraktion
Copyright Jan Friedländer
Deutscher Bundestag
Zwölfte Wahlperiode
Drucksache XII/XXX
Einspruch
der Abgeordneten Dr. Irina Christ
gegen den Ordnungsruf gegen die Abgeordnete Dr. Irina Christ vom 14.07.2022, Debatte zum Antrag auf Drucksache XII/009
Der Deutsche Bundestag möge gemäß § 11 GO-BT beschließen:
Der Ordnungsruf gegen die Abgeordnete Dr. Irina Christ, der am 14.07.2022 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages - Matthias Linner - in der Debatte zu dem Beschlussantrag auf Drucksache XII/009 zu dem Thema "Ghana und der Senegal sind keine sicheren Herkunftsländer!" verhängt worden ist, wird aufgehoben.
Begründung:
1. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde nach § 11 I GO-BT fristgerecht erhoben; eine Begründung wurde beigefügt. Die Einspruchsführerin ist als durch den einspruchsgegenständlichen Ordnungsruf Betroffene auch einspruchsberechtigt.
2. Ordnungsmaßnahmen durch das Präsidium berühren einzelne Abgeordnete bereits in ihrer Redefreiheit aus Artikel 38 I Satz 2 GG und sind daher unweigerlich als ultima ratio zu verstehen, die einer besonderes Legitimation bedarf.
a) Aus Artikel 38 I Satz 2 GG ist die Abgeordnetenfreiheit für Mitglieder des Deutschen Bundestages abzuleiten. Sie ist insoweit bedeutend, als dass es ihrer bedarf, damit Mitglieder des Deutschen Bundestages als durch das Volk gewählte Vertreter*innen ihrer Aufgabe als gewählte Volksvertretung bestmöglich nachkommen können. Wie bereits durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde, geht mit ebenjener Abgeordnetenfreiheit ein Rederecht im Deutschen Bundestag einher (vgl. BVerfGE 10, 4 <12>; 60, 374 <380>; Magiera, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Artikel 38 Rn. 63). Hierbei handelt es sich um eine Rechtsposition, die für eine Demokratie zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben unabdingbar ist (vgl. BVerfGE 60, 374 <380>).
b) In die Rede- und damit Abgeordnetenfreiheit darf in Anbetracht der Bedeutung dieser Rechtsposition nur eingegriffen werden, wenn dies notwendig ist, um sicherzustellen, dass der Deutsche Bundestag seinen Aufgaben nachkommen kann. Insoweit ist ein Eingriff als unweigerlich als ultima ratio zu verstehen.
c) Ein solcher Eingriff liegt bereits vor, wenn Ordnungsmaßnahmen - darunter Wortentzug und Ordnungsrufe - verhangen werden (vgl. BVerfGE 10, 4 <12>; 60, 374 <Rn. 22>). Schließlich ebnet bereits ein Ordnungsruf im Sinne des § 9 I Satz 2 GO-BT den Weg zum Wortentzug nach § 9 II GO-BT und zwingt eine Rednerin oder einen Redner bereits dazu, sich in ihren Aussagen zu beschränken, wodurch bereits in zweierlei Hinsicht in die aus Artikel 38 I Satz 2 GG abzuleitende Redefreiheit einzelner Abgeordneter eingegriffen wird.
3. Nach diesen Maßstäben hat der Präsident des Deutschen Bundestages bereits aus verfassungsrechtlicher Perspektive ultra vires gehandelt. Der Ordnungsruf hätte nicht erteilt werden dürfen und unterliegt der Aufhebung.
a) Die Einspruchsführerin hat im Laufe der genannten Bundestagsdebatte verlangt, einen Ordnungsruf gegen den Abgeordneten Christian von Wildungen zu verhängen, da er - dem Kontext nach - queere Personen durch die Bezeichnung als "Abartige" diskriminiert und entmenschlicht hat. Daraufhin hat der Präsident des Deutschen Bundestages, nachdem er den Abgeordneten Christian von Wildungen mit einem Ordnungsruf belegt hat, gegenüber der Einspruchsführerin ausgeführt, sie sei nicht befugt, sitzungsleitende Maßnahmen zu fordern oder zu kommentieren. Nach einem Einwand der Einspruchsführerin mit Blick auf die in Artikel 38 I Satz 2 GG verbürgte Redefreiheit einzelner Abgeordneter wurde der Ordnungsruf am Abend des 14.07.2022 durch Bundestagspräsident Dr. Matthias Linner erteilt. Die Sitzungsleitung sei Aufgabe des amtierenden Präsidiums.
b) Der Bundestagspräsident verkennt, dass die Disziplinar- oder Ordnungsgewalt - mithin Bestandteil der Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 10, 4 <13>; 44, 308 <314f.>; 60, 374 <Rn. 21>), die den verfassungsrechtlichen Beschränkungen unterliegt - nicht durch das Bundestagspräsidium, sondern durch das Plenum getragen wird (vgl. BVerfGE 60, 374 <Rn. 21>). Die Diszplinar- oder Ordnungsgewalt wurde dem Präsidium lediglich übertragen (vgl. BVerfGE 60, 374 <Rn. 21>).Gleichwohl vermag dem amtierenden Bundestagspräsidenten die Disziplinar- oder Ordnungsgewalt - etwa durch Abwahl - entzogen werden zu können. In Anbetracht dessen, nicht, ohne auf die Autonomie des Bundestages zur Bestimmung des Präsidiums zu verweisen, ist schon zu schlussfolgern, dass das Bundestagspräsidium keinen Anspruch auf kritiklose Sitzungsleitung hat.
aa) Es ist schon nicht ersichtlich, warum dies nicht schon in der laufenden Plenarsitzung der Fall sein kann. Vielmehr erscheint die Möglichkeit zur Kritik auch während laufender Plenarsitzung geboten. Schließlich gilt es, die Möglichkeit zur Ausübung des freien Mandates nach Artikel 38 I Satz 2 GG durchzusetzen. Im Zuge dessen erscheint es geboten, dass Abgeordnete jedwede Maßnahmen, auch Ordnungsrufe, die zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit geboten sind, fordern können müssen - gerade, wenn das Präsidium nicht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Bundestages gebotenen Maßnahmen ergreift. Ebenso gilt dies auch für anderweitige Kritik an der Art und Weise der Sitzungsleitung des Präsidiums.
bb) Ferner wird auch durch die einschlägigen Vorschriften der Geschäftsordnung kein ausdrückliches Verbot, Ordnungsmaßnahmen zu fordern oder sonstige Kritik an sitzungsleitenden Maßnahmen üben zu können, statuiert. Dies gilt dem Sinne des § 9 I Satz 3 GO-BT nach erst für in der Vergangenheit anderen Mitgliedern des Bundestages erteilte Ordnungsrufe. Auch taugt - als Randbemerkung - der Einwand des Präsidenten, jedwede Kritik an Ordnungsmaßnahmen sei nach § 9 I Satz 2 GO-BT unzulässig, nicht, wurde dies doch erst für nachfolgende Redner*innen bestimmt. Kritiken über die Frage, ob die Ergreifung von Ordnungsmaßnahmen geboten sind, wurden, soweit sie in zeitlichem Zusammenhang mit dem Anlass über die Frage, ob Ordnungsmaßnahmen geboten sind, stehen, nicht in § 9 GO-BT eingestellt. Sofern in Kritik an sitzungsleitenden Maßnahmen lediglich auf das Nichtergehen von Ordnungsmaßnahmen oder auf die Rechte einzelner Abgeordneter abgestellt wird, ist auch keinerlei Zusammenhang mit Gebotenheit zur Aufrechterhaltung der Ordnung erkennbar, zumal die Ordnungsgewalt und die Geschäftsordnungsautonomie originär beim Plenum (vgl. BVerfGE 60, 374 <Rn. 21>) beziehungsweise den Mitgliedern des Bundestages (cc)) liegt. Vielmehr handelt es sich bei dem Grund für den Ordnungsruf um eine über das Maß einer Auslegung hinausgehenden Erwägung, die einer Zustimmung nach § 38 GO-BT bedarf. Alleine das als Gegenstand eines Ordnungsrufes zu machen, stellt bereits einen Ultra-Vires-Akt durch den Bundestagspräsidenten, zu dem er nicht befugt ist, dar.
cc) Des Weiteren würde die durch den Präsidenten präferierte Auffassung den Regelungszweck des § 38 und insbesondere des § 39 GO-BT konterkarieren, wird hierdurch gerade die Mitwirkungsgewalt der Abgeordneten zur Auslegung der Bestimmungen der Geschäftsordnung - auch mit Blick auf die Geschäftsordnungsautonomie aus Artikel 40 I Satz 2 GG - berührt.
dd) Auch sonst ist kein hinreichend gewichtiger Grund ersichtlich, der einen Ordnungsruf zu rechtfertigen vermag.
4. Nach alledem ist der Ordnungsruf aufzuheben, da er sowohl mit Blick auf die Verfassung als auch mit Blick auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung nicht zu rechtfertigen ist.
Unterzeichnet:
Dr. Irina Christ
Mitglied des Deutschen Bundestages
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwurf am 26. April 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.
Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend den Gesetzesentwurf.
Alles anzeigen
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Deutschen Bundestages
Herrn
Dr. Matthias Linner MdB
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Sebastian Fürst
Sehr geehrte Herren Präsidenten,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen korrigierten
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines ersten Nachtrages zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 (Erstes Nachtragshaushaltsgesetz 2022)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kerstin Siegmann
Bundeskanzlerin
Alles anzeigen
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Sebastian Fürst
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf einer Verordnung zur Festlegung in pflegeintensiven Bereichen in Krankhäusern mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kerstin Siegmann
Bundeskanzlerin
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Entwurf
der Bundesregierung
Entwurf einer Änderung der Verordnung zur Feststellung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021.
A. Problem und Ziel
Das deutsche Gesundheitssystem steht vor großen Herausforderungen. Besonders die Gesundheits- und Krankenpfleger sind aufgrund verschiedener Gegebenheiten sehr belastet.
B. Lösung
Um bestmögliche Pflege zu ermöglichen werden sogenannte Mindestpersonalschlüssel, die als Untergrenzen für das Pflegepersonal gelten, länderübergreifend festgesetzt.
C. Alternativen
Keine.
Begründung
siehe Vorblatt
Alles anzeigen
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Sebastian Fürst
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kerstin Siegmann
Bundeskanzlerin
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Begründung
siehe Vorblatt
Berlin, den 16. Juli 2022
Hochachtungsvoll
Sebastian Fürst
Präsident des Bundesrates
Deutscher Bundestag
Zwölfte Wahlperiode
Drucksache XII/017
Große Anfrage
der Abgeordneten Sylvie Jachère-Wessler und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei
Raus aus der Krise – Maßnahmen gegen die Inflation
Anlage 1
Sylvie Jachère-Wessler und Fraktion
Deutscher Bundestag
Zwölfte Wahlperiode
Drucksache XII/015
Änderungsantrag
des Abgeordneten Sylvie Jachère-Wessler und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei
zum Gesetzentwurf auf Drs. XI/015
Anlage 1
Sylvie Jachère-Wessler und Fraktion
Begründung
Die Absenkung der Umsatzsteuer für bestimmte Produkte und Dienstleistungen ist ein richtiger und wichtiger Schritt, um die Bürgerinnen und Bürger finanziell in der aktuellen Krise zu unterstützen. Diese Maßnahme ist allerdings nicht zielgerichtet, sondern wirkt nach dem "Gießkannen-Prinzip". Stattdessen verzichtet der Staat auf Einnahmen, die auch von wohlhabenden Bevölkerungsschichten geleistet werden. Der Staat steht vielmehr in der Pflicht, nach Außerkrafttreten des Gesetzes zielgenaue Förderungen einzusetzen. Beispielhaft ist ein verstärkter Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs zu nennen. Denn: Statt Bus und Bahn immer nur zu vergünstigen, muss das Angebot in allen Regionen konsequent ausgebaut und verbessert werden.
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwurf am 16. Juli 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.
Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend den Gesetzesentwurf.
Alles anzeigen
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Sebastian Fürst
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kerosinsteuer mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kerstin Siegmann
Bundeskanzlerin
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Begründung
siehe Vorblatt
Berlin, den 20. Juli 2022
Hochachtungsvoll
Sebastian Fürst
Präsident des Bundesrates
Deutscher Bundestag
Zwölfte Wahlperiode
Drucksache XII/XVIII
Antrag
des Abgeordneten Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen und der Gruppe des FFD
Mahnmal für die Opfer der kommunistischen Gewaltherrschaft
Berlin 22.07.2022
Dr. Reichsgraf Schenk von Wildungen und FFD
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Deutschen Bundestages
Herrn
Dr. Matthias Linner MdB
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da ein Verschärfung der Gasmangellage vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht auszuschließen ist und durchaus im Raum steht.
Eine Stellungnahme des Bundesrates ist bislang nicht gefasst worden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kerstin Siegmann
Bundeskanzlerin
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Begründung
siehe Vorblatt