ANTRÄGE | Anträge an den 12. Deutschen Bundestag

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    ANTRÄGE AN DEN 12. DEUTSCHEN BUNDESTAG



    Themenfremde Beiträge sind bitte zu unterlassen.

    | Präsident des Deutschen Bundestages a.D. (11. + 15. LP) |

    | Stellvertreter der Bundeskanzlerin a.D. |

    | Bundesminister für Wirtschaft und Energie / Arbeit und Soziales / des Auswärtigen a.D. |

    | Minister für Wirtschaft und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen a.D.|

    | Landtagspräsident Nordrhein-Westfalen a.D. (12.LP)|

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Zwölfte Wahlperiode



    Drucksache XII/002


    Antrag

    der Abgeordneten Dr. Irina Christ, Dr. Kerstin Siegmann und Dr. Mattias Linner sowie der Fraktion der Grünen


    Pressefreiheit stärken - Julian Assange nicht ausliefern


    Anlage 1


    Pressefreiheit stärken - Julian Assange nicht ausliefern


    Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:



    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:


    1. Im Juni 2019 haben die Vereinigten Staaten von Amerika ein offizielles Auslieferungsgesuch für den australischen Investigativjournalisten Julien Assange an Großbritannien gestellt. Dieser hat im Jahre 2010 interne Dokumente von US-Streitkräften und -Behörden sowie darin enthaltene Kriegstagebücher des Krieges in Afghanistan und des Irakkrieges veröffentlicht, welche mutmaßlich Kriegsverbrechen und Korruption aufdecken sollten. Julien Assange drohen gemäß der Anklage der USA - unter anderem einer Anklage nach dem "Espionage Act" - eine theoretische Maximalstrafe von 175 Jahren. Schlimmstenfalls droht Assange die Todesstrafe, die nach dem "Espionage Act" erlaubt wird.


    2. Am 17. Juni 2022 hat die britische Innenministerin Patel den Auslieferungsbefehl gegen Julien Assange an die Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet hat.



    II. Der Bundestag vertritt zu diesem Sachverhalt folgende Auffassung:


    1. Die Pressefreiheit ist ein konstituierendes und wesentliches Merkmal eines demokratischen Rechtsstaates. Die Presse hat als "vierte Staatsgewalt" die Aufgabe, Legislative, Exekutive und Judikative zu beobachten, zu kommentieren, zu kritisieren und gegebenenfalls vorliegende Missstände aufzudecken. Das "Leaken" von als geheim bezeichneten Daten gehört dabei mittlerweile zum Kern investigativer journalistischer Recherchen. Das Aufdecken von staatlichem Fehlverhalten durch Journalistinnen und Journalisten dient der Information der Bevölkerung, die ein berechtigtes Interesse an rechtswidrigen oder sonstigen zweifelhaften Vorgängen staatlicher Organe innerhalb bzw. durch Staatsorgane und -Organisationen hat. Die Aufdeckung von Kriegsverbrechen ist zweifelsohne als staatliches Fehlverhalten zu werten.


    2. Die Zustimmung zur Auslieferung Assanges an die Vereinigten Staaten von Amerika sendet ein hochgradig abschreckendes Signal an Investigativjournalistinnen und -Journalisten, die sich in besonderem Maße auf die Achtung der Garantie der Presse- und Meinungsfreiheit verlassen können müssen. Nur eine Journalistin oder ein Journalist, die oder der ihrer oder seiner legitimen Tätigkeit - auch bei staatskritischer Berichterstattung durch die Veröffentlichung von ihr oder ihm zugespielten Informationen oder Material - ohne Angst vor rechtlichen Konsequenzen nachkommen kann, kann ihren oder seinen journalistischen Auftrag in vollem, im Lichte der Demokratie betrachtet erforderlichen und von Verfassung wegen garantierten Umfang wahrnehmen.


    3. Die Zusicherung der Vereinigten Staaten, dass Julian Assange ein "faires Verfahren" erwarten könne, ist unzureichend. Die beantragte Auslieferung ist offensichtlich und zweifelsohne in hohem Maße politisch motiviert. Dass Assange tatsächlich ein faires Verfahren bekäme, ist anzuzweifeln. Ebenso ist anzuzweifeln, dass Assange keine Verstöße gegen seine Menschenrechte bei einer Auslieferung zu befürchten habe. Schließlich ist die Auslieferung auch vor dem Hintergrund von Assanges aktuellem Gesundheitszustand - der auch psychisch, aufgrund der jahrelangen Verfolgung und psychischen Folter bedingt sein kann - unverhältnismäßig und aus menschlicher wie medizinischer Sicht nicht zumutbar.


    4. Das z. T. als Grundlage für die Anklage der USA dienende "Espionage Act" steht im Widerspruch zur Garantie der Presse- und Redefreiheit. Dazu bestehen nachvollziehbare Zweifel an einem fairen Verfahren nach Anklagen gemäß dieses Gesetzes, da die Jury aufgrund der Geheimhaltung der Informationen davon abgehalten werden könnte, die Motivation des Angeklagten zu berücksichtigen. Schließlich ist die im Gesetz gewählte Formulierung und die damit einhergehende Definition der "Spionage" aus dem Jahr 1917 auch nicht mehr zweitgemäß, sodass es in den vergangenen Jahren oftmals auch zu Anklagen von Whistleblowern statt von tatsächlichen Spionen kam.


    5. Die andauernde Inhaftierung von Assange aufgrund einer in hohem Maße politisch motivierte Anklage durch die Vereinigten Staaten von Amerika ist sowohl aus menschenrechtlicher Sicht als auch aus Sicht der Meinungs- und Pressefreiheit zu verurteilen. Die miserablen humanitären Bedingungen, die Assange in den Jahren seiner Inhaftierung über sich ergehen hat lassen müssen, sowie die unzureichenden Möglichkeiten, seine rechtliche Verteidigung vorzubereiten und zu verwirklichen, sind in hohem Maße zu kritisieren.




    Dr. Irina Christ und Fraktion



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    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den

    Präsidenten des Deutschen Bundestages

    Herrn

    Dr. Matthias Linner MdB



    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Sebastian Fürst


    Sehr geehrte Herren Präsidenten,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines ersten Nachtrages zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 (Erstes Nachtragshaushaltsgesetz 2022)


    mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Kerstin Siegmann

    Bundeskanzlerin




    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines ersten Nachtrages zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022

    (Erstes Nachtragshaushaltsgesetz 2022)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    ErstesNachtragshaushaltsgesetz2022.pdf




  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Zwölfte Wahlperiode



    Drucksache XII/004


    Antrag

    der Abgeordneten Dr. Irina Christ, Dr. Kerstin Siegmann, Dr. Matthias Linner und der Fraktion der Grünen


    Antrag zur Abgabe einer Regierungserklärung durch den Bundeskanzler


    Anlage 1


    Antrag zur Abgabe einer Regierungserklärung durch die Bundeskanzlerin


    Es wird beantragt, gemäß § 34 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Aktuelle Stunde zum Thema "Abgabe einer Regierungserklärung durch die Bundeskanzlerin" einzurichten.





    Dr. Irina Christ und Fraktion

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Zwölfte Wahlperiode



    Drucksache XII/005


    Große Anfrage

    des Abgeordneten Emilia von Lotterleben



    Anfrage zur Gefahr durch den Rechtsextremismus


    Anlage 1


    Anfrage zur Gefahr durch den Rechtsextremismus


    Wir fragen die Bundesregierung


    1. Wie bewertet die Bundesregierung die vom Rechtsextremismus ausgehende Gefahr für die deutsche Bevölkerung und/oder für die Demokratie?
    2. Wie viele Rechtsextremistische Gruppierungen in der Bundeswehr, der Polizei oder den deutschen Geheimdiensten sind der Bundesregierung bekannt? (Wenn möglich, bitte aufschlüsseln)
    3. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um eine Unterwanderung der deutschen Strafverfolgungsbehörden und der Bundeswehr durch Rechtsextreme Kräfte zu verhindern?
    4. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass der FFD Abgeordnete Christian von Wildungen eigenmächtig eine nicht-gewählte Bundesregierung ausruft, und sich selbst zum Präsidenten und/oder Kanzler ernennt? Welche Gegenmaßnahmen sind im Falle eines Falles geplant?
    5. Plant die Bundesregierung das Parteiverbotsverfahren gegen die FFD zu unterstützen?



    Emilia von Lotterleben



    Bemerkungen

    --


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Zwölfte Wahlperiode



    Drucksache XII/006


    Große Anfrage

    des Abgeordneten Emilia von Lotterleben



    Anfrage zur Vorbereitung auf die Eventualität der Existenz von außerirdischem Leben


    Anlage 1


    Anfrage zur Vorbereitung auf die Eventualität der Existenz von außerirdischem Leben


    Wir fragen die Bundesregierung


    1. Wie schätzt die Bundesregierung die Frage ein, ob außerirdisches Leben existiert?
    2. Plant die Bundesregierung Vorbereitungen für den Fall zu treffen, dass Außerirdisches Leben - und seien es nur Mikroben oder dergleichen - existiert?
    3. Welche Stelle würde im Falle eines direkten Kontaktes mit intelligentem außerirdischem Leben von der Bundesregierung mit der Aufgabe betraut werden, die Kommunikation zu führen?
    4. Welche Vorkehrungen sind geplant für den etwaigen Fall des Absturzes außerirdischer Technologie, z.B. eines Satelliten oder eines Raumschiffes, auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland?
    5. Wäre die deutsche Bundeswehr für den Fall einer Invasion durch Außerirdische vorbereitet?
    6. Wäre intelligentes außerirdisches Leben, so es denn existiert, durch Menschenrechte geschützt? Wie ist der rechtliche Status von außerirdischem Leben in Deutschland und der EU?
    7. Beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland am SETI-Institut?
    8. Sind der Bundesregierung außerirdische Individuen bekannt, die sich derzeit in Deutschland aufhalten?



    Emilia von Lotterleben



    Bemerkungen

    --



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    Zwölfte Wahlperiode



    Drucksache XII/007


    Große Anfrage

    des Abgeordneten Emilia von Lotterleben



    Anfrage zur Vorbereitung auf die Eventualität einer sog. Zombie-Apokalypse


    Anlage 1


    Anfrage zur Vorbereitung auf die Eventualität einer sog. Zombie-Apokalypse


    Wir fragen die Bundesregierung


    1. Ist das deutsche Gesundheitswesen auf den Ausbruch eines Zombie-Virus vorbereitet?
    2. Gibt es Pläne innerhalb der Bundesregierung, um auf eine Pandemie oder lokale Epidemie eines Zombie-Virus zu reagieren?
    3. Sind Polizei, Bundeswehr und Katastrophenschutz auf die Eventualität eines massiven Ausbruchs eines Zombie-Virus vorbereitet?
    4. Welche Erkenntnisse aus der Corona-Pandemie würde die Bundesregierung für den Fall eines massiven Ausbruchs eines Zombie-Virus auf die Lage anwenden?
    5. Würden Polizei und Bundeswehr im Zweifelsfall auf Gewalttätig werdende infizierte deutsche Bürger schießen?



    Emilia von Lotterleben



    Bemerkungen

    --



  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Zwölfte Wahlperiode



    Drucksache XII/008


    Kleine Anfrage

    der Abgeordneten Sylvie Jachère-Wessler und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei



    Tourismus in und nach Corona – Perspektiven einer Branche


    Anlage 1


    Tourismus während und nach Corona – Perspektiven einer Branche


    Wir fragen die Bundesministerin der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung:


    1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Übernachtungen in deutschen Beherbergungsbetrieben in den Jahren 2020 und 2021 entwickelt?
      1. Welche Regionen waren besonders stark von sinkenden Übernachtungszahlen betroffen?
    2. Wie schätzt die Bundesregierung die Perspektiven der Tourismuswirtschaft in den Jahren 2022 und 2023 ein?
    3. Welche Folgen hätte nach Ansicht der Bundesregierung eine dauerhafte Verringerung der Übernachtungszahlen in deutschen Beherbergungsbetrieben?
    4. Welche Maßnahmen wären geeignet, dieser möglichen Entwicklung entgegenzuwirken?
      1. Plant die Bundesregierung, einige dieser Maßnahmen umzusetzen?
        1. Wenn ja, welche?
        2. Wenn nein, warum nicht?
    5. Ist nach Ansicht der Bundesregierung eine bessere Unterstützung der in der Tourismuswirtschaft Tätigen notwendig?
      1. Wenn ja, wie könnte diese ausgestaltet werden?
      2. Wenn nein, warum nicht?




    Sylvie Jachère-Wessler und Fraktion


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Zwölfte Wahlperiode



    Drucksache XII/009


    Antrag

    der Abgeordneten Sylvie Stefan Herzinger, Jachère-Wessler, Cornelius Sommer und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei


    Ghana und der Senegal sind keine sicheren Herkunftsländer!


    Anlage 1


    Ghana und der Senegal sind keine sicheren Herkunftsländer!


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Laut dem deutschen Asylrecht sind sichere Herkunftsländer solche, in denen keine politische Verfolgung oder unmenschliche Behandlung erfolgen. Neben den europäischen Mitgliedsstaaten sind einige Balkanstaaten sowie Ghana und der Senegal so eingestuft.
    2. Die beiden Staaten Ghana und der Senegal erfüllen entgegen ihrer Einstufung jedoch nicht die Voraussetzungen, um als sicheres Herkunftsland zu gelten. Zwar sind beide Staaten im afrikanischen Vergleich deutlich demokratisierter als andere, nichtsdestotrotz diskriminieren sie homosexuelle, bisexuelle und trans- und intergeschlechtliche Menschen. Diese werden bisweilen verhaftet und misshandelt.
      1. In Ghana drohen queeren Menschen bei Auslebung ihrer Identität nach ghanaischen Strafrecht bis zu drei Jahren Gefängnis. Dieser Passus wird aktiv angewendet. Eine offene Auslebung der Identität ist nicht möglich, da sonst Folter und unmenschliche Behandlung durch die Gesellschaft oder staatliche Stellen drohen. Es droht eine Ausweitung der Verfolgung; queeren Menschen drohen fünfjährige Haftstrafen, Aktivist*innen drohen bis zu 10 Jahre Haft.
      2. Im Senegal drohen queeren Menschen bis zu 5 Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Doch gleichzeitig ist auch im Senegal die tiefe Verwurzlung von Queerfeindlichkeit relevant, Angriffe und Repressionen von nicht-staatlichen Stellen sind Realität. Ausreichenden Schutz der Betroffenen gibt es nicht.
    3. Der Bundestag fordert die Bundesregierung dazu auf, durch diplomatische Gespräche eine Verbesserung der Lage queerer Menschen zu erwirken. Sollte dies nicht möglich sein, fordert der Bundestag die Bundesregierung dazu auf, die beiden Staaten von der Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen.



    Sylvie Jachère-Wessler und Fraktion

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Zwölfte Wahlperiode



    Drucksache XII/010


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Sylvie Jachère-Wessler und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei



    Wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Ozeanien


    Anlage 1


    Wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Ozeanien


    Wir fragen den Bundesminister des Auswärtigen und für Internationale Zusammenarbeit, Marko Kassab:


    1. Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeitige Entwicklung sowie den politischen und wirtschaftlichen Status ozeanischer Staaten? Bitte grob nach Ländern aufschlüsseln.
    2. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Zusammenarbeit mit den Staaten Ozeaniens bei? Das betrifft insbesondere die wirtschaftliche, aber auch alle anderen Formen der internationalen Kooperation.
    3. Welches Potential besitzt eine Vertiefung der Beziehungen mit ozeanischen Staaten? Bitte grob nach Ländern aufschlüsseln.
      1. Plant die Bundesregierung, Schritte zur Vertiefung der Zusammenarbeit zu unternehmen?
        1. Wenn ja, welche?
        2. Wenn nein, warum nicht?
      2. Welche Wirtschaftszweige wären für eine solche Vertiefung besonders relevant?
      3. Welche Vorteile hätte ein solches Vorgehen?
    4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Höhe der derzeit an ozeanische Staaten gezahlten Gelder für öffentliche Entwicklungszusammenarbeit?
      1. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung geboten, die der Zahlungen zu ändern?
        1. Wenn ja, welche ungefähre Höhe wäre der Situation angemessen?
        2. Wenn nein, warum nicht?



    Sylvie Jachère-Wessler und Fraktion



    Bemerkungen

    Mit vielen Staaten Ozeaniens, Neuseeland ausgenommen, unterhält die Bundesrepublik Deutschland nur sehr lose Beziehungen. Eine Vertiefung dieser Beziehungen könnte beiden Seiten Vorteile verschaffen. Als "ozeanische Staaten" werden für diese kleine Anfrage die folgenden, souveränen Staaten bezeichnet: die Cookinseln, Fidschi, Kiribati, die Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Neuseeland, Palau, die Salomonen, Samoa, Tonga, Tuvalu und Vanuatu. Aufgrund der Menge der Staaten ist für uns eine ungefähre Einteilung und Bewertung der einzelnen Staaten ausreichend, wenn um eine "grobe Aufschlüsselung nach Ländern" gebeten wird. Eine dezidierte Auseinandersetzung mit allen Staaten erwarten wir nicht. Bei Bedarf können Staaten zu Gruppen zusammengefasst werden. Vielen Dank!




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    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den

    Präsidenten des Deutschen Bundestages

    Herrn

    Dr. Matthias Linner MdB



    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Sebastian Fürst


    Sehr geehrte Herren Präsidenten,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen korrigierten


    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines ersten Nachtrages zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 (Erstes Nachtragshaushaltsgesetz 2022)


    mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Kerstin Siegmann

    Bundeskanzlerin




    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines ersten Nachtrages zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022

    (Erstes Nachtragshaushaltsgesetz 2022)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    NachtragshaushaltKORRIGIERT.pdf




  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Zwölfte Wahlperiode



    Drucksache XII/XXX


    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Dr. Irina Christ, Dr. Kerstin Siegmann, Dr. Matthias Linner und der Fraktion der Grünen


    Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht


    A. Problem und Ziel


    Bisweilen ist es so, dass dem Wortlaut des § 15 OGG zufolge auf mündliche Verhandlung nur nach beiderseitigem Einverständnis der Parteien verzichtet werden kann. Gerade, wenn durch eine solche, wenn eine Partei kein Interesse an ein Verfahren zeigt, keine Förderung des Gerichtsverfahrens zu erwarten ist, kann dies die Verfahrensabläufe am Obersten Gericht inflexibel machen. Darüber hinaus fehlt es dem Obersten Gericht an der ausdrücklich gesetzlich gegebenen Möglichkeit, in jedweder Verfahrensart, vor allem in Verfassungsstreitsachen, geeignete Ordnungsmaßnahmen bei nicht vorhandener Ordnung im Saal zu erlassen.


    [SimOff: Ferner sind mit Blick auf die Einführung einer zweiten Kammer des Obersten Gerichtes einige SimOff-Vorschriften obsolet geworden. Zwecks Klarstellung und Verhinderung von Irrtümern bei fälschlicher Anwendung von Verfahrensvorschriften sollen diese aus dem Gesetz über das Oberste Gericht entfernt werden. Zudem wird mit Änderung des § 1 OGG eine weitere Klarstellung getätigt.]


    B. Lösung

    Anpassung einschlägiger Vorschriften im Gesetz über das Oberste Gericht.


    C. Alternativen

    Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.


    D. Kosten

    Keine.


    Anlage 1


    Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht



    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht


    Das Gesetz über das Oberste Gericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021 ( BGBl. I S. 8 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2022 ( BGBl. I S. ... ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 1 wird geändert und wie folgt gefasst:


    "§ 1

    Das Gericht


    (1) Oberstes Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist die Erste Kammer des Obersten Gerichtes im Sinne des § 20 Abs. 2 vDGB.


    (2) Das Oberste Gericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes und der Länder.


    (3) Der Sitz des Obersten Gerichts ist Karlsruhe.


    (4) Das Oberste Gericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt."


    2. § 7 Abs. 4 wird geändert und wie folgt gefasst: "(weggefallen)"


    3. In § 14 Abs. 2 wird ein Satz 2 angefügt, der wie folgt gefasst wird: "Die erstmalige Festsetzung der Frist nach Satz 1 obliegt dem Vorsitzenden, ist jedoch so festzusetzen, dass es den Beteiligten in Anbetracht ihrer Funktion möglich ist, rechtzeitig eine Stellungnahme vorzubringen."


    4. § 15 Abs. 1 wird geändert und wird wie folgt gefasst: "Das Oberste Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Es kann beschließen, auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn es diese für nicht verfahrensförderlich hält. Die mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn eine am Verfahren beteiligte Partei dies beantragt und der Durchführung der mündlichen Verhandlung keine wichtigen Gründe entgegenstehen."


    5. § 15 Abs. 2 wird geändert und wie folgt gefasst: "(weggefallen)"


    6. § 20 wird geändert und wie folgt gefasst:


    "§ 20

    Kostenfreiheit, Missbrauch des Verfahrens, Aufrechterhaltung der Ordnung



    (1) Das Verfahren des Obersten Gerichts ist kostenfrei.


    (2) Das Oberste Gericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 6 Abs. 1 Nr. 8a), der Popularklage (§ 6 Abs. 1 Nr. 17) oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 18) missbräuchlich gestellt ist.


    (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Sitzungspolizei die Vorschriften des Titels 14 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend sinngemäß anzuwenden."


    7. In § 27 werden in den Absätzen 1, 2 und 4 die Wörter ",dem vDeutschen Gesetzbuch" entfernt.


    8. In § 34a werden in den Absätzen 1, 2 Nummer 1, 2 Nummer 2 und 5 die Wörter ",dem vDeutschen Gesetzbuch" entfernt.


    9. Das vierte Kapitel wird aufgehoben.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Dr. Irina Christ und Fraktion



    Begründung

    siehe Vorblatt


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    Zwölfte Wahlperiode



    Drucksache XII/013


    Antrag

    der Abgeordneten Stefan Herzinger, Sylvie Jachère-Wessler, Cornelius Sommer und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei


    Atomkraft - Nein danke!

    Anlage 1


    Atomkraft - Nein danke!

    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
      1. Atomkraft ist eine unbeherrschbare, hochriskante Technologie der Vergangenheit. Trotz Atomausstieg werden uns Rückbau, Zwischenlagerung und die Endlagersuche in Deutschland noch Jahrzehnte belasten.
      2. Das moderne und fortschrittliche Deutschland steht für eine Welt ohne Atomkraft. Wir wollen, dass Risikomeiler in Europa und der Welt stillgelegt, Laufzeiten nicht verlängert und keine neuen Atomkraftwerke (AKW) gebaut werden. Wir brauchen einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Atommüll.
      3. Elf Jahre nach der mehrfachen Kernschmelze in Fukushima und 36 Jahre nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl führt uns der russische Angriff auf die Ukraine dramatisch vor Augen, welche Gefahren von Atomkraftwerken ausgehen. Der Krieg gefährdet auch die nukleare Sicherheit des Landes und stellt ein Risiko für ganz Europa dar.
      4. Der Rückbau von Atomanlagen, die Zwischenlagerung und die aufwendige Suche nach einem sicheren Endlager werden in den kommenden Jahrzehnten mindestens 170 Milliarden Euro verschlingen, die uns für wichtige und dringend notwendige Zukunftsinvestitionen fehlen.
      5. Eine Laufzeitverlängerung könnte kurzfristig – im nächsten Winter – keine neuen Strommengen bringen und somit keinen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten. Und auch langfristig ist Atomenergie keine Alternative zum russischen Gas.
      6. Der Ausstieg ist in Deutschland gesetzlich klar geregelt und wird erfolgreich umgesetzt. Es ist von der EU-Kommission wie vom EU-Parlament falsch, diese Hochrisikotechnologie als nachhaltig einzustufen. Damit verkennen sie die Auswirkungen und Risiken auf Menschen und Umwelt sowie das ungelöste Endlagerproblem.


    1. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:
      1. sich zum erfolgreichen Atomausstieg in Deutschland zu bekennen und diesen als unumkehrbar zu betrachten.
      2. im europäischen Rat, mit der Kommission und bilateral mit Staaten wie Frankreich, die derzeit auf Atomenergie setzen, und mit den osteuropäischen Staaten, die derzeit noch stark auf Kohle und fossile Brennstoffe für ihre Energieversorgung angewiesen sind, in einen Dialog zu treten, wie sich die Transformation zu erneuerbaren Energien zur Erreichung der EU-Klimaziele ökologisch, sozial und energiepolitisch auch ohne Atomkraft nachhaltig umsetzen lässt. Dies soll auch unter Betrachtung der Energieunabhängigkeit von Russland geschehen.
      3. innerhalb der EU klar zum Ausdruck zu bringen, dass Deutschland diese Einstufung der Atomenergie als nachhaltige Energiegewinnung klar und grundsätzlich ablehnt.



    Sylvie Jachère-Wessler und Fraktion


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Zwölfte Wahlperiode



    Drucksache XII/XXX


    Einspruch

    der Abgeordneten Dr. Irina Christ



    gegen den Ordnungsruf gegen die Abgeordnete Dr. Irina Christ vom 14.07.2022, Debatte zum Antrag auf Drucksache XII/009



    Der Deutsche Bundestag möge gemäß § 11 GO-BT beschließen:


    Der Ordnungsruf gegen die Abgeordnete Dr. Irina Christ, der am 14.07.2022 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages - Matthias Linner - in der Debatte zu dem Beschlussantrag auf Drucksache XII/009 zu dem Thema "Ghana und der Senegal sind keine sicheren Herkunftsländer!" verhängt worden ist, wird aufgehoben.


    Begründung:


    1. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde nach § 11 I GO-BT fristgerecht erhoben; eine Begründung wurde beigefügt. Die Einspruchsführerin ist als durch den einspruchsgegenständlichen Ordnungsruf Betroffene auch einspruchsberechtigt.


    2. Ordnungsmaßnahmen durch das Präsidium berühren einzelne Abgeordnete bereits in ihrer Redefreiheit aus Artikel 38 I Satz 2 GG und sind daher unweigerlich als ultima ratio zu verstehen, die einer besonderes Legitimation bedarf.


    a) Aus Artikel 38 I Satz 2 GG ist die Abgeordnetenfreiheit für Mitglieder des Deutschen Bundestages abzuleiten. Sie ist insoweit bedeutend, als dass es ihrer bedarf, damit Mitglieder des Deutschen Bundestages als durch das Volk gewählte Vertreter*innen ihrer Aufgabe als gewählte Volksvertretung bestmöglich nachkommen können. Wie bereits durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde, geht mit ebenjener Abgeordnetenfreiheit ein Rederecht im Deutschen Bundestag einher (vgl. BVerfGE 10, 4 <12>; 60, 374 <380>; Magiera, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Artikel 38 Rn. 63). Hierbei handelt es sich um eine Rechtsposition, die für eine Demokratie zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben unabdingbar ist (vgl. BVerfGE 60, 374 <380>).


    b) In die Rede- und damit Abgeordnetenfreiheit darf in Anbetracht der Bedeutung dieser Rechtsposition nur eingegriffen werden, wenn dies notwendig ist, um sicherzustellen, dass der Deutsche Bundestag seinen Aufgaben nachkommen kann. Insoweit ist ein Eingriff als unweigerlich als ultima ratio zu verstehen.


    c) Ein solcher Eingriff liegt bereits vor, wenn Ordnungsmaßnahmen - darunter Wortentzug und Ordnungsrufe - verhangen werden (vgl. BVerfGE 10, 4 <12>; 60, 374 <Rn. 22>). Schließlich ebnet bereits ein Ordnungsruf im Sinne des § 9 I Satz 2 GO-BT den Weg zum Wortentzug nach § 9 II GO-BT und zwingt eine Rednerin oder einen Redner bereits dazu, sich in ihren Aussagen zu beschränken, wodurch bereits in zweierlei Hinsicht in die aus Artikel 38 I Satz 2 GG abzuleitende Redefreiheit einzelner Abgeordneter eingegriffen wird.


    3. Nach diesen Maßstäben hat der Präsident des Deutschen Bundestages bereits aus verfassungsrechtlicher Perspektive ultra vires gehandelt. Der Ordnungsruf hätte nicht erteilt werden dürfen und unterliegt der Aufhebung.


    a) Die Einspruchsführerin hat im Laufe der genannten Bundestagsdebatte verlangt, einen Ordnungsruf gegen den Abgeordneten Christian von Wildungen zu verhängen, da er - dem Kontext nach - queere Personen durch die Bezeichnung als "Abartige" diskriminiert und entmenschlicht hat. Daraufhin hat der Präsident des Deutschen Bundestages, nachdem er den Abgeordneten Christian von Wildungen mit einem Ordnungsruf belegt hat, gegenüber der Einspruchsführerin ausgeführt, sie sei nicht befugt, sitzungsleitende Maßnahmen zu fordern oder zu kommentieren. Nach einem Einwand der Einspruchsführerin mit Blick auf die in Artikel 38 I Satz 2 GG verbürgte Redefreiheit einzelner Abgeordneter wurde der Ordnungsruf am Abend des 14.07.2022 durch Bundestagspräsident Dr. Matthias Linner erteilt. Die Sitzungsleitung sei Aufgabe des amtierenden Präsidiums.


    b) Der Bundestagspräsident verkennt, dass die Disziplinar- oder Ordnungsgewalt - mithin Bestandteil der Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 10, 4 <13>; 44, 308 <314f.>; 60, 374 <Rn. 21>), die den verfassungsrechtlichen Beschränkungen unterliegt - nicht durch das Bundestagspräsidium, sondern durch das Plenum getragen wird (vgl. BVerfGE 60, 374 <Rn. 21>). Die Diszplinar- oder Ordnungsgewalt wurde dem Präsidium lediglich übertragen (vgl. BVerfGE 60, 374 <Rn. 21>).Gleichwohl vermag dem amtierenden Bundestagspräsidenten die Disziplinar- oder Ordnungsgewalt - etwa durch Abwahl - entzogen werden zu können. In Anbetracht dessen, nicht, ohne auf die Autonomie des Bundestages zur Bestimmung des Präsidiums zu verweisen, ist schon zu schlussfolgern, dass das Bundestagspräsidium keinen Anspruch auf kritiklose Sitzungsleitung hat.


    aa) Es ist schon nicht ersichtlich, warum dies nicht schon in der laufenden Plenarsitzung der Fall sein kann. Vielmehr erscheint die Möglichkeit zur Kritik auch während laufender Plenarsitzung geboten. Schließlich gilt es, die Möglichkeit zur Ausübung des freien Mandates nach Artikel 38 I Satz 2 GG durchzusetzen. Im Zuge dessen erscheint es geboten, dass Abgeordnete jedwede Maßnahmen, auch Ordnungsrufe, die zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit geboten sind, fordern können müssen - gerade, wenn das Präsidium nicht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Bundestages gebotenen Maßnahmen ergreift. Ebenso gilt dies auch für anderweitige Kritik an der Art und Weise der Sitzungsleitung des Präsidiums.


    bb) Ferner wird auch durch die einschlägigen Vorschriften der Geschäftsordnung kein ausdrückliches Verbot, Ordnungsmaßnahmen zu fordern oder sonstige Kritik an sitzungsleitenden Maßnahmen üben zu können, statuiert. Dies gilt dem Sinne des § 9 I Satz 3 GO-BT nach erst für in der Vergangenheit anderen Mitgliedern des Bundestages erteilte Ordnungsrufe. Auch taugt - als Randbemerkung - der Einwand des Präsidenten, jedwede Kritik an Ordnungsmaßnahmen sei nach § 9 I Satz 2 GO-BT unzulässig, nicht, wurde dies doch erst für nachfolgende Redner*innen bestimmt. Kritiken über die Frage, ob die Ergreifung von Ordnungsmaßnahmen geboten sind, wurden, soweit sie in zeitlichem Zusammenhang mit dem Anlass über die Frage, ob Ordnungsmaßnahmen geboten sind, stehen, nicht in § 9 GO-BT eingestellt. Sofern in Kritik an sitzungsleitenden Maßnahmen lediglich auf das Nichtergehen von Ordnungsmaßnahmen oder auf die Rechte einzelner Abgeordneter abgestellt wird, ist auch keinerlei Zusammenhang mit Gebotenheit zur Aufrechterhaltung der Ordnung erkennbar, zumal die Ordnungsgewalt und die Geschäftsordnungsautonomie originär beim Plenum (vgl. BVerfGE 60, 374 <Rn. 21>) beziehungsweise den Mitgliedern des Bundestages (cc)) liegt. Vielmehr handelt es sich bei dem Grund für den Ordnungsruf um eine über das Maß einer Auslegung hinausgehenden Erwägung, die einer Zustimmung nach § 38 GO-BT bedarf. Alleine das als Gegenstand eines Ordnungsrufes zu machen, stellt bereits einen Ultra-Vires-Akt durch den Bundestagspräsidenten, zu dem er nicht befugt ist, dar.


    cc) Des Weiteren würde die durch den Präsidenten präferierte Auffassung den Regelungszweck des § 38 und insbesondere des § 39 GO-BT konterkarieren, wird hierdurch gerade die Mitwirkungsgewalt der Abgeordneten zur Auslegung der Bestimmungen der Geschäftsordnung - auch mit Blick auf die Geschäftsordnungsautonomie aus Artikel 40 I Satz 2 GG - berührt.


    dd) Auch sonst ist kein hinreichend gewichtiger Grund ersichtlich, der einen Ordnungsruf zu rechtfertigen vermag.


    4. Nach alledem ist der Ordnungsruf aufzuheben, da er sowohl mit Blick auf die Verfassung als auch mit Blick auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung nicht zu rechtfertigen ist.


    Unterzeichnet:


    Dr. Irina Christ

    Mitglied des Deutschen Bundestages






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    Bundesrat


    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,

    der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwurf am 26. April 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.

    Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend den Gesetzesentwurf.




    Berlin, den 16. Juli 2022

    Hochachtungsvoll

    Unterschrift_Sebastian_Furst.png

    Sebastian Fürst

    Präsident des Bundesrates

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Zwölfte Wahlperiode



    Drucksache XII/017


    Große Anfrage

    der Abgeordneten Sylvie Jachère-Wessler und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei



    Raus aus der Krise – Maßnahmen gegen die Inflation


    Anlage 1


    Raus aus der Krise – Maßnahmen gegen die Inflation


    Wir fragen die Bundesregierung:


    1. Wie bewertet die Bundesregierung das aktuelle Inflationsgeschehen?
      1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Wert des Euro in den Monaten Mai, Juni und Juli 2022 entwickelt?
      2. Welche Prognose kann die Bundesregierung über die weitere Entwicklung des Werts des Euro treffen?
      3. Wie hat diese Entwicklung die Kaufkraft der Bürgerinnen und Bürger beeinflusst?
    2. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die aktuelle Inflation die Versorgungssicherheit ganzer Bevölkerungsschichten gefährdet?
      1. Wenn ja, warum?
      2. Wenn nein, warum nicht?
    3. Sieht die Bundesregierung in der Regulation von Preisen eine Perspektive (z.B. Spritpreisbremse)?
      1. Wenn ja, welche Preise sollten nach Ansicht der Bundesregierung in welcher Form und in welchem Ausmaß reguliert werden? Bitte grob nach den wichtigsten Warengruppen aufschlüsseln.
      2. Wenn nein, wieso nicht?
    4. Sieht die Bundesregierung es als geboten an, vor allem ärmere Menschen finanziell zu unterstützen?
      1. Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung hierzu?
      2. Wenn nein, wieso nicht?
    5. Welche anderen Maßnahmen sieht die Bundesregierung als geeignet an, um der Inflation effektiv entgegenzuwirken? Welche wird sie tatsächlich umsetzen?
      1. Wie stark werden diese Maßnahmen den Haushalt belasten? Wie sollen sie finanziert werden?
      2. Welchen Bevölkerungsschichten kommen die genannten Maßnahmen vor allem zugute?




    Sylvie Jachère-Wessler und Fraktion

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Zwölfte Wahlperiode



    Drucksache XII/015


    Änderungsantrag

    des Abgeordneten Sylvie Jachère-Wessler und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei



    zum Gesetzentwurf auf Drs. XI/015


    Anlage 1


    Zeitliche Befristung des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Nach Artikel 2 wird ein Artikel 3 mit dem Titel "Außerkrafttreten" eingefügt.
      1. Der Inhalt des Artikels ist folgender: "Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2024 außer Kraft."



    Sylvie Jachère-Wessler und Fraktion



    Begründung

    Die Absenkung der Umsatzsteuer für bestimmte Produkte und Dienstleistungen ist ein richtiger und wichtiger Schritt, um die Bürgerinnen und Bürger finanziell in der aktuellen Krise zu unterstützen. Diese Maßnahme ist allerdings nicht zielgerichtet, sondern wirkt nach dem "Gießkannen-Prinzip". Stattdessen verzichtet der Staat auf Einnahmen, die auch von wohlhabenden Bevölkerungsschichten geleistet werden. Der Staat steht vielmehr in der Pflicht, nach Außerkrafttreten des Gesetzes zielgenaue Förderungen einzusetzen. Beispielhaft ist ein verstärkter Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs zu nennen. Denn: Statt Bus und Bahn immer nur zu vergünstigen, muss das Angebot in allen Regionen konsequent ausgebaut und verbessert werden.



  • 272-8dh7hvad-400x400-jpg

    Bundesrat


    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,

    der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwurf am 16. Juli 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.

    Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend den Gesetzesentwurf.


    Berlin, den 20. Juli 2022

    Hochachtungsvoll

    Unterschrift_Sebastian_Furst.png

    Sebastian Fürst

    Präsident des Bundesrates

  • Deutscher Bundestag

    Zwölfte Wahlperiode

    Drucksache XII/XVIII


    Antrag

    des Abgeordneten Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen und der Gruppe des FFD


    Mahnmal für die Opfer der kommunistischen Gewaltherrschaft



    Mahnmal für die Opfer der kommunistischen Gewaltherrschaft


    Der Bundestag wolle beschließen:

    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest



    Die immer neue Auseinandersetzung mit der Vergangenheit
    und den Schicksalen der Opfer diktatorischer Gewalt trägt in besonderer Weise zu einer
    Sensibilisierung für den Wert der freiheitlichen Demokratie bei!

    Das Gedenken und Erinnern an die Opfer ist wichtiger Bestandteil unserer Koltur unf ein Beitrag zur Festigung der Demokratie!

    Bis zum heutigen Tage gibt es keinen zentralen Gedenkort in Deutschland, der an den Widerstand gegen kommunistische Gewaltherrschaft und an die Opfer dieser Gewaltherrschaft in Deutschland erinnert.

    Wir haben in diesem unserem Land fast alles, was Mahnmale betrifft, wichtige Denkmäler, welche an die ioger der Nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und des Holocaust erinnern und auch weniger wichtige! Aber nicht einziges erinnert an jene welche von Kommunisten gequält , vertrieben und zum Tode gebracht wurden!

    Die Schicksale der Opfer aber , zeigen eindrücklich, dass neben dem Gedenken vor Ort ein zentraler Gedenkort für die Opfer des
    Kommunismus notwendig ist, um der nationalen und internationalen Bedeutung der Erinnerung an die Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft gerecht zu werden!


    Das Mahnmal soll deutlich sichtbar, inhaltlich eigenständig und gut erreichbar sein!!
    Unabdingbar für die Realisierung des Mahnmals ist neben der inhaltlichen Konzeption, die Festlegung des Standortes Damit die Anforderungen, die Funktionen und die Gestaltung des Mahnmals erfüllt werden können, wird ein repräsentativer Standort im Zentrum Berlins.empfohlen.



    II.Kosten:

    25 Millionen Euro für die Grundfinanzierung


    Berlin 22.07.2022

    Dr. Reichsgraf Schenk von Wildungen und FFD

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • 20211207030912DEgov-BKin-Logo.svg.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Deutschen Bundestages
    Herrn

    Dr. Matthias Linner MdB


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


    Entwurf eines Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften


    mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung.


    Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da ein Verschärfung der Gasmangellage vor
    Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht auszuschließen ist und durchaus im Raum steht.


    Eine Stellungnahme des Bundesrates ist bislang nicht gefasst worden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Kerstin Siegmann

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung





    Entwurf eines Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften


    Vom ...


    GesetzentwurfStrommarktGasmangellage.pdf




    Begründung

    siehe Vorblatt