ANTRÄGE | Anträge an das Landtagspräsidium

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    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/17


    A n t r a g

    der Staatsregierung


    Entwurf eines 3. Gesetzes zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie






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    A n l a g e 1

    Entwurf eines 3. Gesetzes zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie


    3. Gesetz zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie.pdf




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    Siebte Wahlperiode




    Drucksache VII/03


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten


    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsregierung





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    A n l a g e 1

    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsregierung



    Hiermit werden gem. Art. 49 BV, mit Zustimmung des Landtages, die Zahl der Geschäftsbereiche der Staatsregierung auf acht festgelegt und wie folgt abgegrenzt:


    1. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege;

    2. Staatsministerium des Innern und der Justiz;

    3. Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales;

    4. Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Digitales, Wissenschaft und Forschung;

    5. Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft;

    6. Staatsministerium der Finanzen und für Wirtschaft;

    7. Staatsministerium für Kultur, Antidiskriminierung und Gleichstellung;

    8. Staatskanzlei.



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    Siebte Wahlperiode




    Drucksache VII/04


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten


    Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten






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    A n l a g e 1

    Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten



    I. Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister


    Hiermit wird gem. Art. 45 BV, mit Zustimmung des Landtages, berufen:


    1. Herr Wolfgang von Hohenecken zum Staatsminister für Gesundheit und Pflege;

    2. Herr Florentin Plötz zum Staatsminister des Innern und der Justiz;

    3. Herr Jonathan Schmidt zum Staatsminister für Familie, Arbeit und Soziales;

    4. Herr Lukas Kratzer zum Staatsminister für Unterricht, Kultus, Digitales, Wissenschaft und Forschung;

    5. Herr Magnus Gruensen zum Staatsminister für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft;

    6. Herr Sebastian Fürst zum Staatsminister der Finanzen und für Wirtschaft;

    7. Frau Theresa Wiedmann zur Chefin der Staatskanzlei sowie zur Staatsministerin für Kultur, Antidiskriminierung und Gleichstellung.



    II. Berufung des Stellvertreters des Ministerpräsidenten


    Hiermit wird gem. Art. 46 BV, mit Zustimmung des Landtages, Herr Florentin Plötz zum Stellvertreter des Ministerpräsidenten bestimmt.



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    Siebte Wahlperiode




    Drucksache VII/05


    A n t r a g

    der Abgeordneten Dr. Theresa Wiedmann, Dr. Joachim Holler, Magnus Gruensen, Sebastian Fürst und Fraktion der Grünen,
    Florentin Plötz, Caroline Kaiser, Jonathan Schmidt und Fraktion der Sozialdemokratisch Partei,

    Wolfgang von Hohenecken und Fraktion der Liberalen Zukunftsliste und

    Lukas Kratzer und Fraktion der vPiratenpartei



    Aktuelle Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung






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    A n l a g e 1

    Aktuelle Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung



    Gemäß § 29 Abs. 1 BayLTGeschO wird eine Aktuelle Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung durch den Ministerpräsidenten beantragt.



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    Siebte Wahlperiode




    Drucksache VII/06


    A n t r a g

    der Abgeordneten Kathrin Hirsch und der Fraktion der Bayerischen Konservativen



    Einberufung einer Gedenkstunde mit anschließender Aktuelle Stunde zum Würzburger Messerattentat






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    A n l a g e 1

    Aktuelle Stunde zum Würzburger Messerattentat



    Der Landtag legt eine Gedenkveranstaltung von 24h für die Opfer und Verletzten, die am 25. Juni 2021 auf dem Würzburger Barbarossaplatz angegriffen wurde, ein. Im Anschluss findet eine Aktuelle Stunde statt, die das Geschehen rekapitulieren soll und mögliche Maßnahmen als Freistaat zur Verhinderung und Aufklärung der Tat behandelt.




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    Bayerischer Landtag

    Siebte Wahlperiode




    Drucksache VII/07


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Verfassten Studierendenschaft


    A) Problem

    Es gibt im Freistaat Bayern keine Verfasste Studierendenschaft - im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern. Während die größte Gruppe an den Universitäten zwar die Studierendenvertretung besitzt, so kann diese die Interessen der Studierenden nicht adäquat repräsentieren. Diese erhält zwar Mittel, diese werden jedoch unter strengen Richtlinien des Staatsministeriums von der Hochschule genehmigt. Auch bei der internen Organisation der Studierendenvertretung wird den einzelnen Zusammenschlüssen nicht genug Freiheit gegeben.


    B) Lösung

    Einführung der Verfassten Studierendenschaft als Teilkörperschaft der Hochschule


    C) Alternativen

    Keine


    D) Kosten

    Es werden Kosten auf Seiten der Hochschulen und des Staatshaushalts zur Finanzierung der Studierendenschaften entstehen. Jedoch werden bisherige Kosten für die Finanzierung der Studierendenvertretungen entfallen; diese belaufen sich auf 1 115,9 Tsd. €. Die Mehrbelastung der Hochschulen (unentgeltliche Einziehung von Beiträgen) können in bisherige Strukturen eingearbeitet werden, weshalb diese nach der Meinung der Staatsregierung zu vernachlässigen sind.





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Verfassten Studierendenschaft

    (Verfasste Studierendenschaft-Einführungs-Gesetz - VSEinfühG)

    vom X X . X X . 2 0 2 1



    § 1 Änderung des BayHSchG

    Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Art. 38 Satz 5 wird das Wort “Studierendenvertretung” durch das Wort “Studierendenschaft” ersetzt.


    2. Art. 52 wird wie folgt gefasst:

    “Art. 52

    Studierendenschaft

    (1) 1Die immatrikulierten Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. 2Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule. 3Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst und trägt alle damit verbundenen Aufwendungen.

    (2) Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit.

    (3) 1Die Aufgaben der Studierendenschaft sind:

    1. die Wahrnehmung der Interessen der Studierenden,
    2. bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe der Studierenden und der Vermittlung von Dienstleistungen für Studierende mitzuwirken soweit diese nicht dem Studentenwerk oder anderen Trägern übertragen wird,
    3. die Förderung der politischen- und Meinungs-Bildung einschließlich des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und der Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung,
    5. die Förderung der Chancengleichheit und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft und der Hochschule,
    6. die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (Art. 16), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragestellungen,
    7. die Unterstützung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, insbesondere geistigen und musischen, und fachlichen Belange und die Erreichung der Studienziele ihrer Mitglieder,
    8. die Pflege der überregionalen und internationalen Beziehungen der Studierenden sowie die Förderung der Integration ausländischer Studierender,
    9. die Förderung des Sports im Rahmen des Hochschulsports und
    10. die Mitwirkung bei Verfahren zur Bewertung und Verbesserung der Qualität der Lehre
    11. die Verwaltung und Verwendung der aus Beiträgen und Zuwendungen stammenden Gelder der Studierendenschaft.
    2Stellungnahmen der Studierendenschaft zu wissenschaftspolitischen Fragestellungen nach Satz 1 Nummer 4 können auch Fragen zur gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie zur Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur Abschätzung ihrer folgen für die Gesellschaft behandeln.

    (4) Die Studierendenschaft wahrt die verfassungsrechtliche weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.

    (5) 1Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats. 2Art. 74 Abs. 1 und 3 und Art. 75 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; die Aufgabe des Staatsministeriums übernimmt das Rektorat. 3Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung durch das Rektorat. 4Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist.“


    3. Nach Art. 52 wird folgender Art. 52a angefügt:

    “Art. 52a

    Organisation

    (1) 1Die Studierendenschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. 2Die Satzung bestimmt insbesondere:

    1. die Errichtung, Zusammensetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Organe nach Abs. 3,
    2. die Dauer der Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,
    3. die Art der Bekanntgabe ihrer Beschlüsse,

    4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes.

    (2) Die Satzung kann die Gliederung der Studierendenschaft in Fachschaften bestimmen.

    (3) 1Organe der Studierendenschaft sind alle nach der Satzung bestimmten Organe, wobei es mindestens ein direkt zu wählendes Organ, welches auch über die inhaltlichen Stellungnahmen der Studierendenschaft entscheidet, (legislatives Organ) und ausführendes Organ (exekutives Organ) gibt. 2Die Satzung wird durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit im legislativen Organ beschlossen. 3Entsprechende Organe für eine Gliederung Fachschaften sind bei Bedarf vorzusehen. 4Das exekutive Organ vertritt die Studierendenschaft; entsprechendes gilt für die Fachschaften.

    (4) Weitere Satzungen und Änderungen dieser können vom legislativen Organ beschlossen werden.

    (5) Die Organe der Studentenschaft werden in freier, geheimer und gleicher Wahl nach den Bestimmungen der Satzung gewählt; Artikel 38 gilt entsprechend.

    (6) 1Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer Beitragsordnung angemessene Beiträge von den Studierenden. 2In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge regelt; die Beitragsordnung wird als Satzung erlassen. Die Beitragshöhe ist so festzusetzen, dass sie unter Betrachtung der sozialen Belange der Studierenden und anderer Einnahmen der Studierendenschaft in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang der von der Studierendenschaft zu erfüllenden Aufgaben steht. 3Die Beiträge werden von der Hochschule unentgeltlich eingezogen.”


    4. Nach Art. 52a wird folgender Art. 52b angefügt:

    “Art. 52b

    Haushalt

    (1) 1Im Rahmen des staatlichen Haushalts wird eine Grundfinanzierung für Zwecke der Studierendenschaft zur Verfügung gestellt. 2Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für den Freistaat Bayern geltenden Vorschriften, insbesondere die Art. 105 bis 111 BayHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Staatsministerium und des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums im Sinne der Art. 105 bis 111 BayHO übernimmt das Rektorat der Hochschule. 3Die Satzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (Art. 110 BayHO) anstelle eines Haushaltsplans (Art. 106 ByHO) trifft. 4Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.

    (2) 1Das exekutive Organ bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des Art. 9 BayHO, die oder der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. 2Dienststelle im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHO ist die Studierendenschaft. 3Sie oder er ist unmittelbar dem Vorsitzenden des exekutiven Organs unterstellt; die oder der Vorsitzende gilt als Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHO. 4Erhebt die oder der Beauftragte für den Haushalt Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil sie oder er sie für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist von der oder dem Vorsitzen des exekutiven Organs eine Entscheidung des legislativen Organs herbeizuführen. 5Die Kosten der oder des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatsministeriums abgewichen werden.

    (3) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Obersten Rechnungshof. 2Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Abs. 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit deren Einvernehmen. Die Entlastung erteilt das Rektorat der Hochschule.

    (4) Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.

    (5) 1Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, insbesondere Gelder der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in Art. 52 Abs. 3 genannten Aufgaben verwenden, haben der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 1Für die Verjährung von Ansprüchen der Studierendenschaft gelten Art. 78 BayBG und § 48 BeamtStG entsprechend.

    (6) 1Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. 2Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergehen; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. 3Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Rektorats.“


    5. Nach Art. 52b wird folgender Art. 52c angefügt:

    “Art. 52c

    Landesstudierendenvertretung

    (1) 1Alle Studierendenschaften der Hochschulen bilden die Landesstudierendenvertretung.

    (2) 1Mitglieder der Landesstudierendenvertretung sind alle Studierendenschaften. 2Jede Studierendenschaft besitzt eine Stimme und wird von ernannten oder bestimmten Mitgliedern vertreten.

    (3) 1Die Landesstudierendenvertretung dient insbesondere der Erörterung allgemeiner Angelegenheiten in Bezug auf die Hochschulen. 2Sie tagt wenigstens einmal in jeder Amtsperiode. 3Die Amtsperiode der Landesstudierendenvertretung beginnt am 1. Oktober eines Kalenderjahres und endet am 30. September des nächsten Kalenderjahres. 4Weiteres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen benötigt; die Geschäftsordnung regelt auch die Finanzierung.

    (4) 1Zu den Rechten der Landesstudierendenvertretung gehört es,

    1. in Bezug auf grundlegende, die Studierenden betreffende Angelegenheiten an den Hochschulen durch das Staatsministerium informiert und angehört zu werden (Informations- und Anhörungsrecht) und

    2. Anregungen und Vorschläge der Studierenden an das Staatsministerium zu richten (Vorschlagsrecht)

    2Diese Rechte können, ganz oder teilweise, auch ihren Organen verliehen werden.”



    § 2 Änderung des BayEUG

    Art. 73 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 6. April 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Nach Ziffer 3 wird folgende Ziffer 4 eingefügt: “4. vier von der Landesstudierendenvertretung (Art. 52c BayHSchG) gewählte oder benannte Mitglieder,”.
    2. Die bisherigen Ziffern 4 und 5 werden die Ziffern 5 und 6.


    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

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    Siebte Wahlperiode




    Drucksache VII/08


    A n t r a g

    des Berufenen Bürgers Felix Schwalbenbach



    Eine Aktuelle Stunde zum Ende der Legislaturperiode


    Hiermit beantrage ich das einberufen einer Aktuelle Stunde mit dem Titel "Resumée - Ein Rückblick auf die siebte Legislaturperiode"

    Anwalt ihres Vertrauens


    Verrückter Vogel

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    Siebte Wahlperiode




    Drucksache VII/09


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Feststellung des bayerischen Haushalts 2021




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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Feststellung des bayerischen Haushalts 2021

    (Kurzbezeichnung - Abkürzung)

    vom X X . X X . 2 0 2 1



    Artikel 1

    Feststellung des bayerischen Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021


    Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf

    84.200.313,8 Tsd. Euro festgestellt.



    Artikel 2

    Kreditermächtigung


    (1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2021 Kredite bis zur Höhe von 21.914.000.000 Euro aufzunehmen.

    (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2021 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2).

    (3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.




    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Anlage forum.politik-sim.de/index.php?attachment/2391/


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    Siebte Wahlperiode




    Drucksache VII/XX


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Verfassung und zur Einführung eines Klimavorbehalts


    A) Problem

    Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Klima- und Umweltschutz, ist eine Querschnittsaufgabe, die nahezu alle politischen Sachbereiche tangiert. Bayern befindet sich wie auch Deutschland im Ganzen in einem großen Umbruch: Das Ziel, die Klimaneutralität zu erreichen, erfordert höchste Anstrengungen für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Treibhausgasemissionen müssen schnell und effektiv eingespart werden, gleichzeitig darf jedoch nicht vergessen werden, dass auch keine neuen klimaschädlichen Projekte mehr gestartet werden dürfen. Die Politik ist es den Bürgerinnen und Bürgern schuldig, offenzulegen, welchen Einfluss ihre Gesetzgebung auf das Klima und die Umwelt hat.


    B) Lösung

    Beim Landtage eingebrachte Gesetzesvorlagen sowie Verordnungen der Staatsregierung, die in die Sachbereiche Klima- und Umweltschutz, Energie, Verkehr, Bau, Infrastruktur sowie Land- und Fortwirtschaft fallen, werden unter einen Klimavorbehalt gestellt. Dies bedeutet: Den entsprechenden Vorlagen muss bei Einbringung (Gesetzesvorlagen) oder Verkündung (Verordnungen) eine Klima- und Umweltverträglichkeitsprüfung beigefügt werden. Der Landtagspräsident prüft die ordnungsgemäße Umsetzung des Klimavorbehalts, eine qualitative Prüfung findet aber ausdrücklich nicht statt. Der Klimavorbehalt sorgt auch nicht dafür, dass Vorlagen, die der Erreichung der Ziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz oder dem Bayerischen Klimaschutzgesetz entgegenstehen, nicht beschlossen werden oder nicht in Kraft treten dürfen. Er sorgt lediglich für eine Offenlegung der Konsequenzen, die die entsprechende Vorlage für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen hat/hätte.


    C) Alternativen

    Keine. Ein Klimavorbehalt ist aus Gründen der Transparenz notwendig.


    D) Kosten

    Es fallen keine Kosten an.





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Verfassung und zur Einführung eines Klimavorbehalts


    vom X X . X X . 2 0 2 1



    § 1

    Änderung der Bayerischen Verfassung


    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    Nach Artikel 70 Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 angefügt, der wie folgt gefasst wird:

    "Die Gesetzgebung steht unter dem Vorbehalt des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen nach Artikel 3 dieser Verfassung. Das Nähere regelt ein Gesetz."



    § 2

    Bayerisches Gesetz über den Klimavorbehalt (Bayerisches Klimavorbehaltsgesetz – BayKlimaVG)


    Artikel 1

    Rechtsgrundlage


    Beim Bayerischen Landtage gemäß Artikel 71 der Bayerischen Verfassung vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags, oder vom Volk (Volksbegehren) eingebrachte Gesetzesvorlagen stehen gemäß Artikel 70 Absatz 5 der Bayerischen Verfassung unter dem Vorbehalt des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen nach Artikel 3 der Bayerischen Verfassung.


    Artikel 2

    Klimavorbehalt


    (1) Eine Klima- und Umweltverträglichkeitsprüfung ist beizufügen bei

    1. Gesetzesvorlagen nach Artikel 1 sowie

    2. Verordnungen der Staatsregierung.

    Diese muss insbesondere darlegen, ob und inwieweit die Vorlage der Erreichung der Ziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz oder dem Bayerischen Klimaschutzgesetz entgegensteht oder diese fördert.

    (2) Absatz 1 gilt nur für Vorlagen, die einen der folgenden Sachbereiche tangieren: Klima- und Umweltschutz, Energie, Verkehr, Bau, Infrastruktur sowie Land- und Fortwirtschaft.

    (3) Der Landtagspräsident prüft bei der Einbringung (Absatz 1 Nr. 1) bzw. Verkündung (Absatz 1 Nr. 2) die ordnungsgemäße Umsetzung nach den Absätzen 1 und 2. Eine qualitative Prüfung findet nicht statt.



    § 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 9. August 2021 in Kraft.

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    Achte Wahlperiode




    Drucksache VIII/XX


    A n f r a g e

    des berufenen Bürgers Leonhard Breitenberger



    Anfrage an den neugewählten Ministerpräsidenten


    ALLGEMEIN

    1.1 Welche Ziele wird der MP nun vorrangig verfolgen?

    1.2 Wie stellt er sich die Zusammenarbeit mit den anderen im Landtag vertreten Parteien vor?

    1.3 Schließt der MP jedwede Zusammenarbeit mit Politikern des FFD aus? Falls nein, warum?


    KLIMA/UMWELT

    2. Welche Akzente möchte der MP in der Klimapolitik setzen? Wo sieht er den größten Handlungsbedarf?

    2.1 Welche Meinung vertritt der MP zum kürzlich veröffentlichten Klimabericht?

    2.2 Was gedenkt der MP gegen den schleppenden Ausbau von Bahninfrastrukturen zu tun?

    2.3 Möchte der MP in Bayern weiter fördern und ausbauen?

    2.4 Welche Bestrebungen gibt es, den Einsatz von Pestiziden auf staatlichen
    Flächen zu minimieren?
    2.5 Welche quantitativen Ziele werden dabei angestrebt (bitte Reduktionsmenge
    und Jahr angeben)?


    COVID-19

    3.1 Was denkt der MP über eine Impfpflicht in bestimmten Berufssparten? Welche Vorteile soll es für Geimpfte geben?

    3.2 Was gedenkt der MP zu tun, um Skeptikern der Impfung entgegenzutreten?

    3.3 Was denkt der MP über eine Spaltung der Gesellschaft? Gibt es sie? Wenn ja, wie kann man sie bestmöglichst verhindern?

    3.4 Wie kann ein neuerlicher Lockdown verhindert werden? Welche Maßnahmen müssen im Herbst folgen?



    München, 16. August 2021


    Breitenberger L.

    Berufener Bürger


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    Achte Wahlperiode




    Drucksache VIII/02


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten



    Abgabe einer Regierungserklärung






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    A n l a g e 1

    Abgabe einer Regierungserklärung


    Ich beantrage eine Aktuelle Stunde um eine Regierungserklärung abzugeben.


    Anwalt ihres Vertrauens


    Verrückter Vogel

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    Achte Wahlperiode




    Drucksache VIII/03


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten


    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsregierung





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    A n l a g e 1

    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsregierung



    Hiermit werden gem. Art. 49 BV, mit Zustimmung des Landtages, die Zahl der Geschäftsbereiche der Staatsregierung auf acht festgelegt und wie folgt abgegrenzt:


    1. Staatsministerium für Gesundheit, Pflege, Familie, Arbeit und Soziales;

    2. Staatsministerium des Innern und der Justiz;

    3. Staatsministerium für Unterricht, Kultus und Digitales;

    4. Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft;

    5. Staatsministerium der Finanzen und für Wirtschaft;

    6. Staatsministerium für Kultur, Wissenschaft und Heimat;

    7. Staatskanzlei.



    Anwalt ihres Vertrauens


    Verrückter Vogel

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    Achte Wahlperiode




    Drucksache VIII/04


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten


    Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten






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    A n l a g e 1

    Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten



    I. Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister


    Hiermit wird gem. Art. 45 BV, mit Zustimmung des Landtages, berufen:


    1. Frau Kathrin Hirsch zur Staatsministerin des Innern und der Justiz;

    2. Herr Stroma Kater zum Staatsminister für Unterricht, Kultus und Digitales;

    3. Herr Christopher Heusinger zum Chef der Staatskanzlei sowie zum Staatsminister für Kultur, Wissenschaft und Heimat.


    Die weiteren Ministerien werden kommissarisch durch den Ministerpräsidenten übernommen.





    II. Berufung des Stellvertreters des Ministerpräsidenten


    Hiermit wird gem. Art. 46 BV, mit Zustimmung des Landtages, Herr Stroma Kater zum Stellvertreter des Ministerpräsidenten bestimmt.



    Anwalt ihres Vertrauens


    Verrückter Vogel

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    Achte Wahlperiode




    Drucksache VIII/05

    A n t r a g

    des Abgeordneten Felix Schwalbenbach


    Ständiger Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz







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    A n l a g e 1

    Ständiger Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz




    Ich beantrage die Konstituierung eines Ständigen Ausschusses mit der Bezeichnung "Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz". Dieser Ausschuss soll die Aufgabe erhalten, über Umweltpolitische Themen und Verbraucherschutz zu tagen. In beiden Bereichen ist der Ausschuss in seiner Themenwahl frei.


    Anwalt ihres Vertrauens


    Verrückter Vogel

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    Achte Wahlperiode




    Drucksache VIII/06

    A n t r a g

    des Abgeordneten Felix Schwalbenbach


    Ständiger Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsangelegenheiten







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    A n l a g e 1

    Ständiger Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsangelegenheiten




    Ich beantrage die Konstituierung eines Ständigen Ausschusses mit der Bezeichnung "Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen". Dieser Ausschuss soll folgende Aufgaben nachgehen:

    1. das erörtern und debattieren von Verfassungsrechtlichen und sonstige rechtlichen Fragen des Landtages, und

    2. die Behandlung von Grundsatzfragen des Asylrechts, des Versammlungsrechts und des Asylrechts, als auch

    3. die Behandlung von Parlamentsbezogene Angelegenheiten; Ständige Aussprache über die Auslegung der Geschäftsordnung und verbundene Angelegenheiten.

    Anwalt ihres Vertrauens


    Verrückter Vogel

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    Achte Wahlperiode




    Drucksache VIII/07

    A n t r a g

    des Abgeordneten Felix Schwalbenbach


    Ständiger Ausschuss für Staatshaushalt, Finanzfragen und Wirtschaft







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    A n l a g e 1

    Ständiger Ausschuss für Staatshaushalt, Finanzfragen und Wirtschaft




    Ich beantrage die Konstituierung eines Ständigen Ausschusses mit der Bezeichnung "Ausschuss für Staatshaushalt, Finanzfragen und Wirtschaft". Dieser Ausschuss tagt über den Bayerischen Haushalt, Finanzfragen im Freistaat Bayern und über Wirtschaftspolitik. Innerhalb dieser Bereiche steht es dem Ausschuss frei, seine Themen zu wählen.


    Anwalt ihres Vertrauens


    Verrückter Vogel

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    Achte Wahlperiode




    Drucksache VIII/08


    A n f r a g e

    der Fraktion der Grünen und des Abgeordneten Sebastian Fürst



    Aktuelle Coronalage im Freistaat


    Wir fragen den bayerischen Ministerpräsidenten:


    1. Hospitalisierungsrate

    1.1 Ab welchen Hospitalisierungsraten werden welche Maßnahmen ergriffen?

    1.2 (wenn ja) Warum betrachtet der Ministerpräsident diese Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie geeignet?

    1.3 (wenn nein) Warum werden keine Maßnahmen für Notwendig erachtet?


    2. 3G oder 2G?

    2.1 In welchem Maße will die Staatsregierung das sog. 3G System einführen?

    2.2 Kann sich die Staatsregierung Erleichterungen für Restaurants, Cafes, Theater, Discotheken etc. vorstellen, wenn in eben genannten Lokalitäten im hausrechtlichen Rahmen das 2G System eingeführt wird?


    2. Der aktuelle Stand der Impfungen

    2.1 Wie bewertet der Ministerpräsident die aktuelle Impflage in Bayern?

    2.2 Wie will der Ministerpräsident die Impfbereitschaft erhöhen?





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    Drucksache VIII/09


    A n f r a g e

    der Fraktion der Grünen und des Abgeordneten Sebastian Klein



    Corona und die Schulen

    Wir fragen den Staatsminister Stroma Kater :


    1. Unter welchen Hygienemaßnahmen wird am 14. September in den bayerischen Schulen der Unterricht beginnen?

    1.1 (wenn ja) Warum befindet der Staatsminister diese Maßnahmen für notwendig?

    1.2 (wenn nein) Warum hält der Staatsminister einen Schulstart ohne Hygienemaßnahmen für notwendig?


    2. Wie beurteilt der Staatsminister die Lücken (sowohl Lernrückstände als auch sozialen Kompetenz), die bei den Schüler*innen in den letzten beiden Jahren entstanden sind?


    3. Welche Maßnahmen will der Staatsminister ergreifen um die Chancengleichheit im bayerischen Schulwesen zu verbessern?


    4. Rechnet der Staatsminister mit einer erneuten Corona bedingten Schulschließung im nächsten Schuljahr?


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    Achte Wahlperiode




    Drucksache VIII/10


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten Felix Schwalbenbach


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung zur Einführung eines Landesbeauftragten für Umwelt- und Klimaschutz


    A) Problem

    Der Klimawandel stellt uns heute vor eine große Verantwortung. Die Folgen des Klimawandels bedrohen die Gesundheit und den Wohlstand der Bayerischen Bürgerinnen und Bürger, als auch der Menschen auf der Erde nachhaltig. Daraus ergibt sich eine Pflicht des Staates, die Entwicklungen des Klimawandels und die Entwicklungen innerhalb der Staatlichen Behörden zum Klimaschutz zu beobachten und anzuleiten. Dies sollte nicht allein durch die Staatsregierung geschehen. Mehrere Kontrollinstanzen ermöglichen die effektive Beobachtung der Ziele und der Maßnahmen.


    B) Lösung

    Es wird die Position des Landesbeauftragten für Umwelt- und Klimaschutz geschaffen, der eine Ähnliche Aufgabe wie die des Landesbeauftragten für Datenschutz einnehmen soll. Dieser Soll durch den Landtag gewählt werden und steht unter der Aufsicht des Landtagspräsidenten. Entgegen den Aufgaben des Landesbeauftragten für Datenschutz ist es die Aufgabe des Landesbeauftragten für Umwelt- und Klimaschutz, die Fortschritte und Entwicklungen bezüglich der Klimaziele bei öffentlichen Stellen zu kontrollieren. Die Schaffung dieser Position und deren Festschreibung in der Verfassung sind der erste Schritt von vielen, den Wandel zu einem Klimaneutralen Bayern zu vollziehen.


    C) Alternativen

    Keine.


    D) Kosten

    Die Kosten betragen inklusive Sold und Verwaltungskosten jährlich ungefähr 250.000 Euro.





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung zur Einführung eines Landesbeauftragten für Umwelt- und Klimaschutz

    (x. Gesetz zur Änderung der Bayerischen Verfassung)

    vom X X . 09 . 2 0 2 1


    § 1

    Änderung der Bayerischen Verfassung


    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    Nach Artikel 33a wird folgender Artikel 33b hinzugefügt:

    „(1) Der Landtag wählt einen Landesbeauftragten für Umwelt- und Klimaschutz.

    (2) Der Landesbeauftragte für Umwelt- und Klimaschutz überprüft nach Maßgabe des Gesetzes bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften und Ziele über den Klimaschutz.

    (3) 1Der Landesbeauftragte für Umwelt- und Klimaschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Er untersteht der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten.

    (4) 1Der Landesbeauftragte für Umwelt- und Klimaschutz wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.

    (5) Näheres wird durch Gesetz geregelt.“


    § 2

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am 18. Oktober 2021 in Kraft.



    Anwalt ihres Vertrauens


    Verrückter Vogel

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    Achte Wahlperiode




    Drucksache VIII/11


    G e s e t z e n t w u r f

    des Abgeordneten Kratzer



    Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung weiterer Organisationen im Rundfunk- und Medienrat


    A) Problem

    Der öffentlich-finanzierte Rundfunk soll für die Gesamtgesellschaft Programm machen, um dies wirksam umsetzen sind der Rundfunkrat und der Medienrat wichtige Kontrollinstanzen, welche “die Interessen der Allgemeinheit [wahren]”. Hierzu muss ein übermäßiger Einfluss staatlicher Institutionen verhindert werden.


    B) Lösung

    Beteiligung weiterer Gruppen in den Gremien


    C) Alternativen

    Alternativen


    D) Kosten

    Kosten





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung weiterer Organisationen im Rundfunk- und Medienrat

    vom X X . 0 9 . 2 0 2 1



    Artikel 1

    Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes


    Der Art. 6 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch § 1 Abs. 257 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und der Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S), das zuletzt durch § 1 Abs. 258 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 989 geändert worden ist, werden wie folgt geändert:

    1. In Nr. 1 wird die Zahl "zwölf" durch die Zahl "sechs" ersetzt.

    2. Nr. 3 erhält folgende Fassung: “je zwei Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche, wobei jeweils die kirchlichen Frauenorganisationen zu berücksichtigen sind, sowie je einem Vertreter der Israelitischen Kultusgemeinden und des Bundes für Geistesfreiheit Bayern;”

    3. In Nr. 21 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

    4. Es wird folgende Nummer 22 angefügt: “22. einem Vertreter des Lesben- und Schwulenverbandes Bayern;“

    5. Es wird folgende Nummer 23 angefügt: “23. je einem Vertreter des Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. und der Organisationen des Katastrophenschutzes;”

    6. Es wird folgende Nummer 24 angefügt: “24. einem Vertreter des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe (DBfK) Südost e.V;”

    7. Es wird folge Nummer 25 angefügt: “25. einem Vertreter der Verbraucherzentrale Bayern e.V.”


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 30. April 2022 in Kraft.


    Begründung

    § 1

    Nr. 1
    Die Anzahl der Mitglieder des Landtages wird von zwölf auf sechs verringert. Als staatliche und staatsnahe Institutionen sind identifiziert:

    1. der Landtag, mit zwölf Mitgliedern,

    2. die Staatsregierung, mit einem Mitglied und

    3. der Gemeinde-, Städte-, und Bezirkstag mit je einem Mitglied.

    Diese insgesamt 16 Mitglieder stellen 32% der 50 Mitglieder dar, welches die knappste Variante unter der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil seines ersten Senats vom 25. März 2014 aufgestellten Bedingung, dass die staatlichen und staatsnahen Mitglieder nicht mehr als ein Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl übersteigen dürfen. Der Landtag als einzige identifizierte staatliche oder staatsnahe mitgliederentsendende Körperschaft ist die einzige mögliche Option, die staatlichen und staatsnahen Mitglieder zu verringern, ohne den anderen staatlichen und staatsnahen Körperschaften keine Repräsentanz im Rundfunkrat mehr zu geben.


    Nr. 2

    Der Bund für Geistesfreiheit Bayern, welcher, wie die anderen Glaubensgemeinschaften mit Vertretern, gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 12. August 2009 (KWMBl. S. 285, StAnz. Nr. 37), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. Januar 2020 (BayMBl. Nr. 28) geändert worden ist, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, die sich besonders für die Belange konfessionsfreier Menschen einsetzt, erhält einen Vertreter. Die neue Zusammensetzung spiegelt die Verhältnisse innerhalb der Bevölkerung besser wieder: ⅔, und nicht mehr ⅘, der Sitze an Glaubensgemeinschaften sind an christliche Kirchen verteilt, welches deren tatsächliches Ausmaß in der Bevölkerung, welches etwa 66,6% beträgt, annähernd perfekt widerspiegelt.


    Nr. 3

    Die Vorschrift regelt die Anpassung der Liste.


    Nr. 4

    Der Lesben- und Schwulenverband Bayern repräsentiert die LGBTIQ*-Gruppen, welche in Deutschland etwa 7% der Bevölkerung ausmachen. Die größere Sichtbarmachung dieser Personengruppen kann zu einer größeren Akzeptanz dieser beitragen.


    Nr. 5

    Der Landesfeuerwehrverband Bayern als Dachorganisationen der Feuerwehren, welche eine wichtige Rolle in der bayerischen Vereinskultur wahrnehmen, und die Organisationen des Katastrophenschutzes können einen Beitrag zur Erweiterung des Angebots der Anstalten leisten, um die Bevölkerung auch künftig auf Katastrophenlagen vorzubereiten.


    Nr. 6

    Die deutsche und bayerische Pflegeinfrastruktur steht vor zahlreichen Transformationen. Pflege auch in Zukunft zur Erhaltung der Würde des Menschen für alle Menschen zu erhalten ist eine große Aufgabe. Gerade deshalb sollten auch medizinische und gesundheitliche Themen in den Anstalten repräsentiert werden. Der Berufsverband für Pflegekräfte kann diesem Ziel weiterhelfen.


    Nr. 7

    Die Zunahme an Angeboten im Internet führt zu vielen Chancen, aber auch Gefahren. Auch die sozio-ökologische Transformationen unserer Gesellschaft in den nächsten Jahren und Jahrzehnten muss und kann nur durch informierte Bürgerinnen und Bürger stattfinden. Die Verbraucherzentrale kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten.


    § 2

    Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die aktuelle Amtsperiode des Rundfunkrates und des Medienrates endet am 30. April 2022; eine Übergangsregelung wird aufgrund der Kürze der Zeit als nicht nötig angesehen, weshalb das Inkrafttreten erst zur neuen Amtsperiode erfolgen sollte.