Beiträge von Dr. Joachim Holler

    Frau Vorsitzende,

    Hohes Gericht,


    im Endeffekt vermochte es der Antragsgegner in diesem Verfahren kaum einen der vom Antragsteller angesprochenen Punkte abzuwehren. Ich darf an dieser Stelle noch einmal zusammenfassen:


    Der Antragsgegner hat sich erneut in widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der internen Organisation der Partei verstrickt. Es scheint kein Zweifel mehr zu bestehen, dass der Antragsgegner absolut unzureichend demokratisch organisiert ist, was nicht nur den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sondern auch eine offensichtliche Abneigung gegenüber unserer freiheitlichen Demokratie und ihren Prinzipien zum Ausdruck bringt.


    Der Antragsgegner vermochte es auch nicht, sich hinsichtlich der Vorwürfe bezüglich seiner verfassungsfeindlichen Ziele zu verteidigen. Der Bevollmächtigte versuchte zwar eingangs einige meiner vorgetragenen Vorwürfe zu entkräften, dies gelang jedoch - wenn überhaupt - nur punktuell. Summa summarum steht außer Zweifel, dass der Antragsgegner in Teilen Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in keiner Weise in Einklang zu bringen sind. Der Antragsgegner tritt die Menschenwürde z. T. mit Füßen, sieht Menschen - ob nun aufgrund ihrer Sexualität, Herkunft, Hautfarbe oder ihres Vermögens - generell nicht als gleichwertig an und Verfolgt die Etablierung eines Zweiklassensystems in der Gesellschaft.


    Der Antragsgegner handelte auch bereits akut gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, indem er in Thüringen versuchte eine nicht demokratisch legitimierte Parallelregierung aufzubauen. Wie der Parteivorsitzende des Antragstellers ausführt, steht er auch heute noch zu diesem Versuch. Ist den Aussagen des Parteivorsitzenden Glauben zu schenken, hatte er bei diesem Vorhaben auch die Unterstützung von einigen Bediensteten des Staates. Dieser Versuch zeigt nicht nur, dass der Antragsgegner ein verblendetes Verständnis von Demokratie hat, sondern auch, dass dieser aktiv, kämpferisch und die freiheitliche demokratische Grundordnung akut gefährdend handelt - und dahingehend keine Reue zeigt. Eine Wiederholung eines solchen Versuches zur Etablierung einer Parallelregierung scheint daher möglich.


    Der Antragsgegner verkennt auch grundsätzliche rechtsstaatliche Prinzipien. So führt der Parteivorsitzende aus, dass er sich nur an das Grundgesetz aus dem Jahre 1948 halte, denn alle danach erfolgen Änderungen seien wider die Interessen Deutschlands. Diese grundsätzliche Missachtung der verfassungsändernden Gesetzgebers und der aktuellen Rechtslage ist für eine im Bundestag vertretende Partei nicht nur bedenklich, sondern schlicht verheerend.


    Abschließend ist auch - in Abgrenzung zum NPD-Verbotsverfahren - das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens" erfüllt. Der Antragsgegner ist bundesweit organisiert und zählt diverse parteinahe Organisationen und Vereine. Er prägt das politische Geschehen in Deutschland zweifellos und hat nicht zu vernachlässigenden Einfluss darauf. Er handelt aufgrund grundlegender - der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufender - Überzeugungen und zielt auf die systematische Verwirklichung seines politischen Konzeptes. Der Antragsgegner ist - wie man bei dem Versuch zum Errichten einer Parallelregierung in Thüringen oder dem Aufruf zum Leisten von zivilem Ungehorsam gesehen hat - dazu bereit, für die Erreichung dieser Ziele auch die Grenze des gesetzlich Zulässigen teils massiv zu überschreiten. Dennoch erhält der Antragsgegner bei Wahlen regelmäßig einen Stimmenanteil, der ihm zu einem oder mehreren Mandaten, auch im Bundestag, verhilft. Er hat daher - und hier ist der entscheidende Unterschied zum NPD-Verbotsverfahren - eine deutlich größere Wirkungsmöglichkeit als die NPD zu ihrer Zeit. Der Antragsgegner hat im Bundestag und in den Landtagen eine große Bühne, um seine verfassungsfeindlichen Ziele zu propagieren und auch auf die Verwirklichung derselben hinzuarbeiten. Auch damit gefährdet er den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und bekämpft diese aktiv.


    Hinsichtlich des Hilfsantrages sei noch angemerkt, dass es unschädlich ist, dass der Antragsgegner die staatliche Parteienfinanzierung nicht in Anspruch nimmt. Beantragt wird schließlich der Ausschluss vom Anspruch auf staatliche Parteienfinanzierung. Es wäre demnach festzustellen, dass der Antragsgegner keinen Anspruch mehr auf die staatliche Parteienfinanzierung hat. Ob der Antragsgegner diese je in Anspruch genommen hat, ist für diese Feststellung unbeachtlich.


    Vielen Dank!

    Ist dieses Auftreten in der Öffentlichkeit aber objektiv geeignet, den Prozess der freien demokratischen Willensbildung oder andere bei der Wahrnehmung anderweitiger demokratischer Rechte zu beeinträchtigen (vgl. a. a. O. Rn. 983)?

    Dies ist an dieser Stelle schwierig einzuschätzen. Objektiv betrachtet erscheint es zumindest möglich, dass sich z. B. Flüchtlinge, Ausländer oder Homosexuelle von Mitgliedern und Veranstaltungen des Antragsgegners bedroht fühlen und deshalb aufgrund ihrer Angst vor Konsequenzen jedweder Art auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten.


    Jedenfalls ist es offenkundig das Zielt des Antragsgegner, den Prozess der freien politischen Willensbildung zu beeinträchtigen. Hierzu sei das Ziel genannt, das Wahlrecht in Deutschland nicht an die Staatsbürgerschaft, sondern die ethnische Herkunft zu knüpfen. Dazu hat der Antragsgegner durch einen Antrag im Bundestag versucht, es Medien generell zu untersagen, über die Corona-Pandemie zu berichten. Auch dies würde, nebst dem eklatanten Verstoß gegen die Pressefreiheit, zweifellos eine Beeinträchtigung der freien demokratischen Willensbildung darstellen.


    Wäre denn ein Verbot oder ein Ausschluss von staatlicher Finanzierung verhältnismäßig?

    Auf die Verhältnismäßigkeit kommt es im Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 GG nach der Ansicht des Antragstellers nicht an. Der Verfassungsgeber hat in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG eine abschließende Regelung getroffen, die für eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung keinen Raum lässt (vgl. hierzu analog BVerfGE 144, 20 <Rn. 600>). Jede Partei, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, ist von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen. Handlungs- oder Entscheidungsspielräume sind auch im Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 GG, wie im Parteiverbotsverfahren, ausgeschlossen, da der Gesetzgeber die zu treffende Maßnahme bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale, die auch abschließend normiert sind, verbindlich vorgegeben hat. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist hiernach nicht anzuwenden.

    Frau Vorsitzende,


    gerne beantworte ich Ihre Fragen:


    1.

    Das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens" wird vom Bundesverfassungsbericht im NPD-Urteil, nebst dem planvollen Hinarbeiten mit hinreichender Intensität auf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Ziele daran festgemacht, ob es auch konkrete Anhaltspunkte von Gewicht gibt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das Handeln des Antragsgegners zum Erfolg führt.


    Dass der Antragsgegner im Rahmen seiner organisatorischen Möglichkeiten planvoll und mit hinreichender Intensität auf die Erreichung diverser gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Ziele hinarbeitet, wurde hier und auch in der Antragsschrift schon ausführlich dargelegt. Die von mir genannten Ausführungen in diesem Verfahren unterstreichen dies. Dass dem Antragsgegner schon an der Menschenwürde nichts zu liegen scheint, demonstriert der Vorsitzende desselben ja auch in diesem Verfahren eindrücklich.


    Bei der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens" vorliegt, ist als zweites zu beleuchten, ob es die Handlungen des Antragsgegners zumindest möglich erscheinen lassen, dass er einzelne seiner gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele verwirklichen kann. Und an dieser Stelle haben wir einen ganz eklatanten Unterschied zum NPD-Verbotsverfahren. Das Freiheitliche Forum Deutschlands besitzt vollkommen andere Dimensionen als die NPD zu ihrer Zeit. Das FFD sitzt seit vielen Legislaturperioden im Bundestag und in diversen Landtagen. In der letzten Legislaturperiode stellte das FFD gar ein Fünftel aller Bundestagsmandate! Auch wenn die Partei parlamentarisch meist isoliert ist - doch auch hier gab es immer wieder Informationen, nachdem gewisse Parteien und Gruppierungen eine Zusammenarbeit mit dem FFD nicht ausschlossen - hat der Antragsgegner dennoch einen erheblichen Einfluss auf das politische Geschehen in Deutschland. Alleine seine Androhungen zum pauschalen Abschieben von Flüchtlingen, zum Unter-Strafe-Stellen von Homosexualität in der Öffentlichkeit, zur Schaffung einer Zweiklassengesellschaft, etc. sind dazu geeignet, bei vielen Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere natürlich bei Betroffenen, Angstgefühle auszulösen. Wie, Frau Vorsitzende, würden Sie sich als Homosexuelle fühlen, wenn ein Parteivorsitzender einer im Bundestag vertretenen Partei ankündigt, gegen Homosexualität vorgehen zu wollen? Dieses Herbeiführen einer Atmosphäre der Angst, dieses Schaffen einer Drohkulisse in einem bundesweiten Rahmen, ist in keiner Weise vergleichbar mit der Reichweiter der NPD zu ihrer Zeit.


    Das Bundesverfassungsgericht begründet das Nicht-Verbot des NPD am Ende seines Urteils (Rn. 1008) zusammenfassend damit, dass die NPD zu einer "prägenden Einflussnahme auf den politischen Prozess nicht in der Lage" gewesen sei. Dies liegt hier offenkundig anders. Der Antragsgegner prägt seit diversen Legislaturperioden im Bund und in einigen Bundesländern den politischen Diskurs ganz erheblich. Er nimmt, in den Parlamenten sowie bei diversen Veranstaltungen auch offenkundig Einfluss auf den politischen Prozess in Deutschland. Wenn man zu dem Entschluss käme, dass sogar eine - mit Teils mehreren Abgeordneten - im Bundestag vertretende Partei keinen im Sinne des Verbotsverfahrens hinreichenden Einfluss auf das politische Geschehen nehmen kann, würde der Sinn und Zweck des Verbotsverfahrens ad absurdum geführt. Es ist nicht Zweck des Verbotsverfahrens, eine politische Partei erst dann zu verbieten, wenn sie schon mehrheitsfähig ist und ihre verfassungsfeindlichen Ziele umgesetzt hat und eine konkrete Gefahrenlage besteht (vgl. BVerfGE 144, 20 <Rn. 583>) . Das Verbotsverfahren dient der Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und soll politische Parteien, die es sich zum Ziel gesetzt haben, einzelne oder alle Wesensmerkmale der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen, verbieten, noch bevor eine Umsetzung dieser Ziele erfolgt ist (vgl. a. a. O, Rn. 584). Es kann jedoch vorliegend nicht ernsthaft in Zweifel stehen, dass der Antragsgegner einen hinreichenden Einfluss auf die politische Lage in Deutschland hat.


    ich will an dieser Stelle gerne noch einmal darauf hinweisen, dass das Anwenden von Gewalt zur Durchsetzung verfassungsfeindlicher Ziele die Anforderungen des "Darauf Ausgehens" schon regelmäßig erfüllt, dies aber nicht zwingend vorliegen muss (vgl. a. a. O., Rn. 855). Das Vorliegen eines hinreichenden Maßes an Potentialität ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen, welche die Situation der Partei, ihre Wirkkraft in der Gesellschaft, ihre Vertretung in Ämtern und Mandaten und sonstige von ihr eingesetzte Mittel, Strategien und Maßnahmen zu berücksichtigen hat (vgl. a. a. O., Rn. 587).



    2.

    Soweit ersichtlich handelt es sich bei diesem Schutzbanner um eine parteinahe Organisation zum Schutz der Mitglieder oder Veranstaltung der Partei. Die bei der Gründung erfolgte Beschreibung als militärisch organisierte Organisation lässt daran - vor dem Hintergrund der verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Antragsgegners - jedoch zweifeln. In relevante öffentliche Erscheinung getreten ist der beschriebene Schutzbanner bisher, soweit dem Antragsteller bekannt, nicht.

    Frau Vorsitzende,


    ich darf folgend Ihre Fragen beantworten:


    Konkrete Beispiele für das Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung habe ich bereits genannt. Zu diesen zählen die unzureichend demokratisch organisierte Binnenstruktur des Antragsgegners, der Putschversuch in Thüringen, der Aufruf zu zivilem Ungehorsam und der Versuch der willkürlichen Einschränkung der Pressefreiheit.


    Bzgl. des Handelns der Antragsgegnerin in diesem Jahr kann ich folgende relevante Tätigkeiten aufführen, die im Zusammenhang mit dem Antragsgegner stehen:


    - Im März wurde ein FFD-nahes "Schutzbanner Schwarz-Weiß-Rot" gegründet. Dieses Schutzbanner nach "militärischem Vorbild". Ein solches Schutzbanner "nach militärischem Vorbild" ist für eine parteinahe Organisation höchst unüblich und fragwürdig. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass diese Organisation gewaltbereit ist. Auch über die genaue Mitgliederzahl ist nichts bekannt. Nach den geschaffenen Organisationsstrukturen scheinen es jedoch mindestens rund 250 zu sein.


    - Hinsichtlich des Krieges in der Ukraine zeigt der Parteivorsitzende des Antragsgegners schlicht nur Interesse an den wirtschaftlichen Folgen und den Kulturgütern. Während er sich hierzu öfter besorgt äußert, hat er mit keinem Wort das Leid der Menschen vor Ort erwähnt. Dies zeugt von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber dem Schutz des Lebens und der Menschenwürde.


    - Der Parteivorsitzende hat weiter bekräftigt, dass er kein Befürworter einer gleichen Wahl ist. Ich zitiere mit Ihrer Erlaubnis, Frau Vorsitzende: "Dreiklassenwahl, na und?". Der Parteivorsitzende spricht dabei von einem Wahlsystem, in dem die Bürgerinnen und Bürger je nach Steuerleistung in drei verschieden zu gewichtende Klassen eingeteilt werden. Eine solche Abstufung des Stimmenrechts bei staatlichen Wahlen, dass Herr von Wildungen befürwortet, läuft den Wahlgrundsetzen eines demokratischen Staates grundlegend entgegen.


    - Herr von Wildungen verharmlost auch offensichtlich die Verfolgung von Sozialdemokraten im Deutschen Kaiserreich. Ich zitiere wiederum: "Bismarck verfolgte Sozen und auch Katholiken, letzteres war ein großer Fehler."


    - Der Parteivorsitzende forderte im Januar öffentlich auf einem Wahlkampfauftritt in Bad Wildungen wieder die komplette Abschaffung des Asylrechts. Deutschland solle seine Außengrenzen komplett dicht machen und jene Flüchtlinge abschieben, die "uns nicht zu Nutze" seien. Er missachtet dabei wieder grundsätzliche Prinzipien unseres demokratischen Rechtsstaates. Da der Parteivorsitzende hinsichtlich der Gewaltbereitschaft keine Aussage treffen wollte, sei hier auch noch explizit angemerkt.


    Vielen Dank!



    Zu Ihrer zweiten Frage:
    Dem Antragsteller liegen hierzu keine Beweise vor. Wenn der Antragsgegner behauptet, dass Mitglieder der Polizei und der Bundeswehr hinter dem Vorhaben standen, deutet dies offensichtlich auf eine Sympathie gegenüber dem Antragsgegner hin. Wie weit diese Personen im Zweifelsfall gegangen werden, lässt sich nicht belegen. Hier sei auf die bisher getätigten Ausführungen des Parteivorsitzenden des Antragsgegners verwiesen, der davon sprach, dass die entsprechenden Personen ihn "im Falle des Falles unterstützt [hätten]"

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    Referenzen



    2021:

    - Bevollmächtigter der Bundeswahlleiterin beim Einspruchsverfahren gegen die Enthebung der Bundeswahlleiterin aus ihrem Amt (6 BvT 1/21)
    - Beschwerdegegner und Bevollmächtigter diverser Mitspieler*innen bei der Regelbeschwerde des BUW gegen die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens (6 BvT 4/21)

    - Bevollmächtigter der Bundesregierung sowie der Bundestagsfraktionen von SDP und Grünen im Organstreitverfahren gegen den Bundespräsidenten wg. der Nichtausfertigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (3 BvE 3/21)

    - Bevollmächtigter des Bundesrates im Parteiverbotsverfahren gegen den BUW / das FFD (3 BvB 1/21)

    - Bevollmächtigter des Deutschen Bundestages bei der Anklage gegen Bundespräsidentin Yersin (3 BvD 1/21)

    - Bevollmächtigter des Bundesrates bei der Anklage gegen Bundespräsidentin Yersin (3 BvD 2/21)

    - Bevollmächtigter diverser Bundestagsmitglieder und -Fraktionen im Organstreitverfahren gegen Bundespräsidentin Yersin wegen der Nichternennung des Herrn Tom Schneider zum Bundeskanzler (3 BvE 1/21, 3 BvE 2/21)


    2022:

    - Bevollmächtigter diverser Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft in einer Auslegungsstreitigkeit bzgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 2 HV (3 BvT 2/22)
    - Bevollmächtigter einer Mitspielerin im Regelbeschwerdeverfahren gegen das FFD zwecks Feststellung des Nicht-Vorliegend des Parteistatus (6 BvT 3/22)



    Frau Vorsitzende,


    Fragen an die weiteren Beteiligten habe ich keine, ich möchte aber auf die Aussage von Herr Kuehl noch einmal eingehen.


    Es ist durchaus möglich, dass der Bürgermeister bei der Wahl zwar eine Mehrheit erfährt, der Vorschlag der Senatorinnen und Senatoren aber nicht. Gerade in Hamburg haben wir doch gesehen, dass die Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren nicht durch eine absolute Mehrheit erfolgt ist. Insoweit ist diese Behauptung, es sei doch ohnehin anzunehmen, dass der Vorschlag auch dieselbe Mehrheit finden würde, schon widerlegt.


    Ich möchte an dieser Stelle auch noch einmal an die Berufung von Herrn Bourgeois als Bundesminister des Kabinetts Müller erinnern. Diese in der Öffentlichkeit hochumstrittene Personalie hätte - wenn es im Bund auch eine Bestätigung der Ministerinnen und Minister gäbe - wohl auch keine Mehrheit gefunden. Es ist bei Koalitionen üblich, dass die Koalitionspartner das Vorschlagsrecht für die Ministerinnen und Minister bzw. in diesem Falle Senatorinnen und Senatoren haben. Dass hier von einem Koalitionspartner eine umstrittene Personalie vorgeschlagen wird, welche dann gerade nicht mehr die Mehrheit des Vertrauens der Mitglieder des Parlaments erfährt, scheint zwar nicht der Regelfall aber keineswegs ausgeschlossen zu sein. Ich erinnere daran, dass durch den Personalvorschlag Bourgeois das Kabinett Müller quasi sein Ende fand. Hätte es eine Bestätigung der Bundesministerinnen und Bundesminister durch den Bundestag gegeben, hätte diese Regierungskrise möglicherweise verhindert werden können. Gerade für einen solchen Fall sieht die Hamburger Verfassung die Notwendigkeit einer Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren durch absolute Mehrheit vor. Nur so kann - am Beginn der Regierungszeit - auch tatsächlich versichert werden, dass der Senat mit einer parlamentarische Mehrheit ausgestattet ist.


    Vielen Dank!

    Frau Vorsitzende,


    gerne gehe ich auf Ihre Frage ein:


    Betrachtet man die Verfassungsänderung vom 20. Juni 1996, so muss man sich auch die Frage nach dem Grund dieser Änderung stellen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, die Wahl eines jeden einzelnen Senators entfallen zu lassen und an die Stelle dieser Wahlen eine gemeinsame Bestätigung aller Senatorinnen und Senatoren durch die Bürgerschaft zu setzen. Es ist unschwer zu erkennen, dass der Zweck dieser Verfassungsänderung darauf zielt, das Verfahren zur Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren zu vereinfachen. Die Durchführung einer eigenen Wahl für jeden Senator und jede Senatorin ist eine langwierige Prozedur. Werden dann einzelne vorgeschlagene Senatorinnen oder Senatoren nicht gewählt, muss eine erneute Wahl erfolgen. Das alles war ein organisatorisch aufwendiger Ablauf, den man zu vereinfachen gewillt war.


    Man muss aber auch festhalten, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, die Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren komplett entfallen zu lassen. Wie Herr Kuehl bereits erwähnte, werden ja z. B. auch Bundesministerinnen und Bundesminister nicht durch den Bundestag bestätigt. Aber - und das halte ich für einen essentiellen und streitsentscheidenden Punkt - der verfassungsändernde Gesetzgeber hat bewusst an dieser Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren festgehalten - wenn auch in einer leicht abgewandelten Art und Weise. Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte die politische Stabilität des Senats als Ganzes weiter sicherstellen und diesen mit einer parlamentarischen Mehrheit ausstatten.


    Würde man demgegenüber, wie es der Senat annimmt, davon ausgehen, dass mit der Verfassungsänderung nicht nur eine Änderung der Verfahrensmodalität, sondern auch der erforderlichen Mehrheit angestrebt war, muss man sich konsequenterweise die Frage stellen, welchen Zweck der Gesetzgeber hiermit verfolgt hätte. Und an dieser Stelle bricht die Argumentation des Senats. Die Änderung der erforderlichen Mehrheit entbehrt schlicht jeglicher Logik. Warum würde man an der Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren überhaupt festhalten wollen, wenn dann eine einfache Mehrheit, die die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse in der Bürgerschaft gar nicht widerspiegeln kann, für eine solche Bestätigung ausreichen sollte? Der Zweck der Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren, nämlich die Gewährleistung politischer Stabilität und Kontinuität während einer Legislaturperiode, kann durch eine Bestätigung mit einfacher Mehrheit schlicht nicht erreicht werden. Jegliche Daseinsberechtigung dieser Abstimmung über die Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren ginge verloren, wenn man der Argumentation des Senats vorliegend folgen würde.


    Daran vermag auch die Ausführung des Herrn Kuehl, die Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren durch die Bürgerschaft sei aus rein traditioneller Natur erhalten worden, nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, um welche Form der "Tradition" es sich hierbei handeln sollte und inwieweit das Ersetzen einer Wahl eines jeden einzelnen Senators und einer jeden einzelnen Senatorin durch eine gemeinsame Abstimmung mit geänderten Mehrheitserfordernissen ein Erhalten einer Tradition darstellen könnte. Der genannte Vergleich mit der Eidesleistung ist mithin vorliegend ohnehin unstatthaft, da das Heben der Hand bei der Eidesleistung durch die Verfassung nicht gefordert wird. Die Darstellung hinsichtlich des traditionellen Aspekts ist bisher jedenfalls unzureichend und nur wenig überzeugend.


    Vielen Dank!

    erhebt sich


    Frau Vorsitzende,
    Werte Damen und Herren,


    Gegenstand des Verfahrens ist die - der Meinung meiner Mandantinnen und Mandanten nach - fehlerhafte Feststellung des Bürgerschaftspräsidenten, dass die Senatorinnen und Senatoren Hamburgs gemäß Art. 34 Abs. 2 HV bestätigt worden sind. Die Bestätigung ist lediglich mit einfacher Mehrheit erfolgt, dabei fordert Art. 34 Abs. 2 HV, wenn man Wortlaut, Systematik und Herkunft der Norm betrachtet, die absolute Mehrheit zur Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren.


    Ich möchte an dieser Stelle keine großen Worte verlieren, da sich an den Ausführungen der Antragstellerinnen und Antragsteller seit dem Einreichen des Schriftsatzes nichts geändert hat. Ich darf dennoch noch einmal kurz die drei Säulen zusammenfassen, auf die sich die Argumentation der Antragstellerinnen und Antragsteller stützt.


    1. Der Wortlaut der Norm:
    Art. 34 Abs. 2 HV, der die Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren fordert, steht in unmittelbarem Zusammenhang zum entsprechenden Absatz 1, der die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters regelt. Absatz 1 fordert, für diese Wahl, ausdrücklich eine absolute Mehrheit. Dem Absatz 2 fehlt es an einer Klarstellung, welche Mehrheit für die Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren erforderlich ist, doch ist aus der Systematik dieses Artikels davon auszugehen, dass auch diese Bestätigung durch eine absolute Mehrheit erfolgen muss. Eine andere Auslegung wäre inkonsistent und unlogisch. Hätte der Gesetzgeber eine abweichende Mehrheit vorstehen wollen, hätte er dies auch niedergeschrieben. Gerade das ist aber nicht passiert.


    2. Der Zweck der Norm:

    Sinn und Zweck, überhaupt eine Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren durchzuführen, kann nur die Überprüfung der Tatsache sein, ob die Bürgerschaft nicht nur mehrheitlich hinter dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin steht, sondern auch hinter den berufenen Senatorinnen und Senatoren. Nur wenn der Senat als Ganzes - nicht nur der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - eine parlamentarische Mehrheit hinter sich wissen kann, ist er in der Lage, die politischen Geschäfte der Freien und Hansestadt auch stabil zu führen. Die Bestätigung dient insoweit der Gewährleistung der politischen Handlungsfähigkeit und der Stabilität der Freien und Hansestadt Hamburg - dies ist der Zweck der Norm. Eine solche politische Kontinuität und Stabilität ist jedoch - unter normalen Umständen - nur gegeben, wenn auch die Mehrheit der Mitglieder der Bürgerschaft, also die absolute Mehrheit, hinter dem Senat als Ganzes stehen. Fehlt es dem Senat schon bei Amtsantritt an einer solchen ausreichenden Mehrheit, ist die politische Stabilität der Stadt gefährdet. Diesem Zustand will die Verfassung, auch im Sinne des Demokratieprinzips, entgegenwirken und fordert daher die explizite Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren und belässt es nicht lediglich bei der Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin.


    3. Historische Betrachtung:

    Schließlich stützt auch die Normhistorie die Argumentation der Antragstellerinnen und Antragsteller und unterstreicht die gerade genannten Ausführungen. Bis zum Jahr 1996 war in der Hamburger Verfassung explizit die Wahl eines jeden Senators und einer jeden Senatorin gefordert - durch die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft. Erst im Jahre 1996 vereinfachte man diese langwierige Prozedur zu einer gemeinsamen Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren. Man verzichtete aber darauf, für diese Bestätigung eine geringere Mehrheitshürde vorzusehen. Viel mehr sollte lediglich das Verfahren vereinfacht werden, nicht aber die notwendige Mehrheit geändert. Die Änderung war entsprechend formeller, nicht materieller Natur. Auch aus der Entstehung dieser Norm ist ersichtlich, dass die Hamburger Verfassung schon immer besonderen Wert darauf legte, den Senat insgesamt mit einer sicheren parlamentarischen Mehrheit auszustatten. Dieser Gedanke wohnt der Verfassung noch immer inne und erlitt auch durch die Verfassungsändert aus dem Jahre 1996 keinen Bruch.


    Vielen Dank!

    Frau Vorsitzende,


    Sie haben ja diese Aussagen jetzt relativiert. Also gibt es - auch mit Blick auf den Zweifelssatz - keinen wirklichen Beweis dafür, dass auch tatsächlich versucht wurde, diese Organisationen zu unterwandern und somit tatsächlich aktiv gegen den Staat vorzugehen?

    alleine der Versuch der Errichtung einer Parallelregierung ist ein aktives Vorgehen gegen den Staat und dessen Organe und ein Versuch, die demokratisch Regierung sowie das gewählte Parlament zu delegitimieren. Dieser Vorstoß ist ein Akt gegen Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit, der in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik ihres Gleichen sucht. Dass eine Unterwanderung staatlicher Organe versucht wurde, wurde durch den Vorsitzenden des Antragsgegners selbst zugegeben. Objektiv überprüfbar ist diese Aussage nicht. Jedoch scheint nicht ersichtlich, wieso sich der Antragsteller selber belasten wollen würde. An einer ggf. notwendigen Befragung des Vorsitzenden des Antragsgegners zeigt sich der Antragsteller sehr interessiert.



    Zu Ihren weiteren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

    1. Ein aktives Handeln mit Schwelle zur Bekämpfung von zumindest einem Wesensmerkmal der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist zu bejahren.


    a) Schon die Binnenstruktur des Antragsgegners lässt auf ein aktives Handeln entgegen demokratischer Grundprinzipien schließen. Der Antragsgegner ist nur unzureichend demokratisch organisiert. Der Parteivorsitzende bestimmt praktisch im Alleingang die politische Zielsetzung und das politische Handeln der Partei. Dazu ist - den Aussagen des Herrn Knoller sowie dem angesprochenen Beweis zur parteiinternen Tätigkeit zufolge - davon auszugehen, dass der Parteivorsitzende auch parteiinterne Ämter mehrheitlich lediglich bestimmt, statt diese durch demokratische Wahlen besetzen zu lassen.


    b) Zweifelsohne ist der Putschversuch in Thüringen als aktives Handeln gegen die FDGO zu werten. Dass es sich hierbei um einen Einzelfall hinsichtlich des Schweregrades des Handelns handelt, ist unschädlich. Aktiv bedeutet nicht "wiederholt". Einzelne aktive Handlungen von solchem Gewicht haben ohne Frage das Potential, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu gefährden und schwer zu beeinträchtigen. Zu bewerten ist nicht nur die Quantität des aktiven Handelns, sondern auch die Intensität der Handlungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Der Einsatz von Gewalt etwa, ist per se schon hinreichend, um ein "aktives Handeln" zu bejahren.


    c) Als aktives Handeln ist weiter der Aufruf durch den Antragsgegner in Thüringen "zivilen Ungehorsam" zu leisten, zu verstehen. Der öffentliche Aufruf zum Brechen von Gesetzen ist ohne Zweifel ein Akt gegen die Rechtsstaatlichkeit.


    d) Als weitere aktive Handlung sei bspw. der Versuch einer willkürlichen Einschränkung der Pressefreiheit durch einen Antrag im Bundestag (BT-Drs. IV/012) zu nennen.



    2. Der Antragsgegner handelt auch systematisch und planvoll.


    a) Der Antragsgegner ist bundesweit organisiert. Er ist seit vielen Legislaturperioden im Bundestag vertreten und hat nicht zu vernachlässigende Einflussmöglichkeiten. In der letzten Legislaturperiode konnte der Antragsgegner gar ein Fünftel der Mandate im Bundestag erringen. In Thüringen stand der Antragsgegner im Februar 2021 gar kurz davor, die absolute Mehrheit im Landtag zu erreichen. Entsprechend wirkt der Antragsteller jedenfalls planvoll und systematisch darauf hin, seine Einflussmöglichkeiten zu vergrößern und erreicht dies - in unregelmäßigen Abständen - auch.


    b) Der Antragsgegner versucht seine politischen Ziele auch systematisch umzusetzen. Er verleiht seinem politischen Konzept in Form von parlamentarischen Anträgen, organisierten Demonstrationen und Presseauftritten fortlaufend öffentlichkeitswirksam Ausdruck und versucht, Anhänger für seine menschenunwürdige ideologische Leitlinie zu gewinnen. Als Beispiele seien auch genannt: Er stachelt öffentlich durch Falschbehauptungen etwa zu Hass von Homosexuellen auf. Er diskriminiert öffentlich Bürger*innen ausländischer Herkunft und versucht, Hass gegen diese zu schüren. Er versucht, gewählte Staatsorgane zu delegitimieren. Er wendet sich gegen die Religionsfreiheit. Er missachtet das Recht von Kriegsflüchtlingen auf politisches Asyl.


    Diese ausschnittsweise dargestellten Zielsetzungen verfolgt der Antragsgegner schon seit seiner Gründung. Er versucht stetig, diese verfassungswidrigen Bestrebungen zu verbreiten und somit Zustimmung für die Umsetzung derselben zu gewinnen. Er arbeitet damit planvoll auf die Verwirklichung seines politischen Konzepts, das der Menschenwürde, dem Demokratieprinzip und der Rechtsstaatlichkeit zuwiderläuft, hin. Der Antragsgegner verfolgt nicht ziellos und ausschnittsweise einzelne verfassungsfeindliche Bestrebungen. Er arbeitet seit geraumer Zeit auf ein politisches Konzept hin, dessen Umsetzung schließlich die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in unserem Land zur Folge hätte.

    Frau Vorsitzende,


    ich habe Herr Wildungen zitiert. Er hat behauptet, dass Teile der Polizei und der Bundeswehr hinter ihm stünden. Er hat es jedenfalls nicht geschafft, eine insgesamte Kontrolle über diese Organisationen oder komplette Teile dieser Organisationen hinter sich zu bringen - dies haben die damaligen Mitglieder der damaligen Bundesregierung gegenüber dem Antragsteller und auch öffentlich bestätigt. Dies war wohl auch ein Grund, dass der Putschversuch gescheitert ist. Dass einzelne Soldat*innen oder Polizist*innen hinter Herr Wildungen und dem Vorhaben des Errichtens einer Parallelregierung standen ist gut möglich und auch wahrscheinlich - aber schwer zu überprüfen. Diese Personen haben sich - soweit ersichtlich - dem Antragsgegner und seinem Vorhaben freiwillig angeschlossen. Es war damit insgesamt kein gewaltsamer Versuch zur Erringung der Kontrolle über diese Organisationen, sondern viel mehr ein Versuch, sie zu "unterwandern".

    Frau Vorsitzende,


    wie Herr Wildungen ausführte, hat er versucht Teile der Polizei und der Bundeswehr hinter sich zu bringen, was - den nur schwierig überprüfbaren Ausführungen des Parteivorsitzenden zufolge - auch in Teilen gelang. Zur Gewaltanwendung kam es bei diesem Vorfall - wie gesagt - nicht.


    Den Versuch, auf gewaltsame Weise staatliche Einrichtungen unter seine Kontrolle zu bringen gab es - soweit ersichtlich - nicht. Dass es zu einzelnen Gewalttaten der Mitglieder des Antragsgegners gekommen ist, ist möglich. Problematisch ist allenfalls die von der Parteiführung oftmals beauftragte Sicherheitsfirma "ARGUS", welche auch dazu eingesetzt wird, politisch anders Orientierte von Parteiveranstaltungen fernzuhalten. Teilweise kam es auch zu Problemen mit der Polizei, etwa als die Sicherheitsfirma dazu beauftragt wurde, Demonstranten vor dem Sitz von Ex-Bundespräsidentin Yersin zu entfernen.