Anträge an das Landtagspräsidium

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Siebzehnte Wahlperiode



    Kleine Anfrage

    der berufenen Bürgerin Tatjana Ivanova



    an den Ministerpräsidenten Theo Pahlke



    Drucksache XVII/XX


    Anfrage zur Überprüfung der Untätigkeit der Landesregierung und Forderung nach konkreten Maßnahmen


    Ich frage den Ministerpräsidenten Theo Pahlke:


    1. Wie bewerten Sie den aktuellen Stand der Umsetzung von politischen Initiativen und Vorhaben, die von Ihrer Landesregierung in Angriff genommen wurden?

    2.Welche konkreten Gründe sehen Sie für die Inaktivität der Landesregierung?

    3. Wie gedenken Sie, die Bürgerinnen und Bürger/Abgeordnete des Landtages über die Fortschritte und Ergebnisse der Regierungsarbeit zu informieren? Da eine Regierungserklärung bis jetzt fehlt und kein Koalitionsvertrag präsentiert wurde!

    4. Welche Rolle spielen Sie persönlich bei der Steigerung der Aktivität und Effektivität der Landesregierung?

    5. Was halten Sie persönlich von dem Projekt "Demokratie macht Schule - Lernen, Mitbestimmen, Gestalten" ihrer Landesregierung?


    Ich bitte um eine ausführliche und zeitnahe Beantwortung dieser Fragen, um Klarheit über die Handlungen und Pläne Ihrer Landesregierung in den letzten Wochen zu erhalten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Tatjana Ivanova

    Berufene Bürgerin

    Alterpräsidentin des Bayerischen Landtags

    SimOff Richterin

  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Vierzehnte Wahlperiode

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    Kleine Anfrage

    der Berufenen Bürgerin Dr. Ashfahdi (CDSU)


    an die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfahlen und den Minsiterpräsidenten Theo Pahlke (Grüne)








    Drucksache XVII/XX

    Anfrage über den Fortschritt der Regierungsarbeit der Landesregierung


    1. Frage
    Die Legislaturperiode neigt sich allmählich dem Ende zu und womöglich damit auch die Amtszeit des Herrn Ministerpräsidenten.
    1.1 Anschlussfrage
    Wie bewertet der Herr Ministerpräsident die Arbeit seiner Landesregierung in dieser Legislaturperiode?

    1.2 Anschlussfrage

    Welche Projekte betrachtet der Herr Ministerpräsident als zufriedenstellend erfüllt?

    1.3. Anschlussfrage

    Welche Projekte und Vorhaben strebt der Herr Ministerpräsident und die Landesregierung in der verbleibenden Legislaturperiode noch an?


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  • Frau Präsidentin, ich erinnere in aller Höflichkeit.

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  • E-Mail an Dr. Samira Yasemin Ashfahdi


    Liebe Frau Dr. Ashfahdi,


    im Namen der Landtagspräsidentin entschuldige ich mich bei Ihnen herzlich. Zu der Verzögerung kam es, da die Landtagspräsidentin die letzten Tage krankheitsbedingt nicht im Hause war. Ich werde die Anfrage sofort an das MP-Büro weiterleiten.



    Mit freundlichen Grüßen

    im Auftrag


    Annika Rosenbauer

    Büro der Landtagspräsidentin


    ______________________


    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Platz des Landtags 1 | 40213 Düsseldorf

    Telefon +49211 837-1001

    Annika.Rosenbauer@landtag-nrw.de

    https://www.landtag.nrw.de/home.html



    Allgemeine Datenschutzinformation


    Der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit dem Landtag Nordrhein-Westfalen ist mit der Speicherung und Verarbeitung der von Ihnen ggf. mitgeteilten persönlichen Daten verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) der Europäischen Union.

    Dr. Carmen Schmidt, MdL, MdBR

    Ministerialrätin a.D.

    ---------------------------------------------------------------------------

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    Die Ministerin

    Völklinger Straße 49 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@bm.nrw-regierung.de

    ---------------------------------------------------------------------------

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    Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen
    Platz des Landtags 1 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@landtag.nrw.de

    ---------------------------------------------------------------------------

  • Sehr geehrte Frau Präsidentin,

    hiermit melde ich mich als berufene Bürgerin in NRW.

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    Mitglied des Deutschen Bundestages |12., 16., 20. und 21. Legislaturperiode |

    Vizepräsidentin des XX. Deutschen Bundestages

    Ehemalige Fraktionsvorsitzende der Internationalen Linke im Bundestag


    Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

    Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft

    Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Soziales, Kultur und Finanzen


    Generalsekretärin der I:L

    Ehemalige Parteivorsitzende der I:L



  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Siebzehnte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der berufenen Bürgerin Ella Löwenstein-Boum



    Drucksache XVII/xx


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Ausbildungsumlage im Land Nordrhein-Westfalen


    A. Problem

    Trotz erhelicher Fördermaßnahen und erfolgreicher brancheninterner und -übergreifender Netzwerke gibt es im Land Nordrhein-Westfalen ein strukturelles Defizit, welches sich an einem hohen Anteil junger Menschen ohner formaler Berufsqualifikation zeigt. Zusätzlich gibt es einen hohen Anteil nicht besetzter Ausbildungsplätze, was den bestehenden Mangel an Fachkräften in den kommenden Jahren weiter ansteigen lässt. Die zu konstatierende rückläufige Ausbildungsquote sowie der genannte hohe Anteil nicht ausgebildeter Jugendliche - ein Umstand, der sich über Jahrzehnte beobachten lässt - zeigt, dass sich diese Arbeitsmarktkonstellation ohne politisches Gegensteuern nicht ändern lässt. Zusätzlich sind die oftmals großen Probleme von Klein- und Mittelbetrieben bei der Stellenbesetzung in der Berufsausbildung nicht zu übersehen. Betriebe, welche vor einem Jahrzehnt noch ein hohes Kontingent an zukünftigen Fachkräften ausgebildet haben, mussten ihren Bedarf aufgrund dessen deckeln, was dazu führte, dass Sie ihren eigenen Fachkräftebedarf nicht mehr aus der eigenen Reihe abdecken konnten. Das einschreiten des Gesetzgebers auf Landesebene ist notwendig, da mit einem eingreifen des Bundesgesetzgebers und/oder tarifvertragliche Vereinbarungen der Sozialparter*innen nicht zu erwarten ist.


    B. Lösung

    Die Einführung einer landesweit gültigen Ausbildungsumlage.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Kosten

    Keine bis margniale Kosten



    Gesetz zur Einführung einer Ausbildungsumlage im Land Nordrhein-Westfalen

    AusbildungsumlageNRWGesetz - AusbumlNRWG



    §1 - Ausbildungsumlage



    (1) Das Land Nordrhein-Westfalen richtet eine Ausbildungsumlage ein, der der Finanzierung eines Ausbildungskostenausgleichs gemäß §5, der in den §4 und §6 genannten Maßnahmen und Verwaltungsleistungen sowie einer Liquiditätsreserve dient.



    (2) Die zugunste der Ausbildungsumlage nach §11 zu leistenden Abgaben werden zunächst im Haushalt vereinnnahmt und im Anschluss einer zweckgebundenen Sonderrücklage zugeführt. Zu treffende Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausbildungslage werden durch Entnahme aus der Rücklage gedeckt.



    §2 - Geltung



    (1) Dieses Gesetz gilt für

    1. im Land Nordrhein-Westfalen ansässige Unternehmen, Betriebe, Betriebsteile und Betriebsstätten,
    2. die Verwaltungsbehörden des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung sowie für die sonstigen der Aufsicht der Landesregierung unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
    3. in denen jeweils mindestens eine Person im Sinne dieses Gesetzes beschäftigt ist.

    Personen im Sinne dieses Gesetzes sind im Land Nordrhein-Westfalen beschäftigte



    a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

    b) zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,

    c) arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des §5 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten und der ihnen Gleichgestellten im Sinne von §1 des Heimarbeitsgesetzes,

    d) Beamtinnen und Beamte,

    e) Richterinnen und Richter



    (2) Ausgenommen von der Anwendung sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,

    1. für die gesetzlich oder tarifvertraglich ein branchenspezifischer Ausgleichsfonds eingerichtet worden ist, der betriebs-, und branchenübergreifend Gültigkeit hat und im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung findet, sofern sie ihre bestehende Bindung an diesen branchenspezifischen Ausgleichsfonds gegenüber der für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle nachweisen;
    2. die ausschließlich Personen beschäftigen, welche vollschulisch ausgebildet worden sind.

    (3) Von der Anwendung dieses Gesetzes können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausgenommen werden, deren Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Sinne von §10 Absatz 2 Nummer 3 Satz 5 unter eine durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bagattelgrenze fällt. Voraussetzung ist ein Antrag bei der für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle. Bei der Ermittlung der Bagattelgrenze für Unternehmen sind die Arbeitnehmerbruttolohnsummen aller dem Unternehmen zugehörigen und im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Betriebe und Betriebsstätten gemeinsam zu berücksichtigen.



    § 3 - Ziel der Ausbildungsumlage



    (1) Durch die Ausbildungsumlage soll ein Beitrag zur besseren Versorgung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Land Nordrhein-Westfalen mit gut ausgebildeten Fachkräften geleistet werden.



    (2) Insbesondere sind Ziele der Ausbildungsumlage



    1. Eine Erhöhung der Passgenauigkeit zwischen Ausbildungssuchenden und Ausbildungsplatzanbietenden durch bedarfsorientierte Maßnahmen und damit die Verringerung der unvermittelten Bewerberinnen und Bewerber der unbesetzten Ausbildungsplätze,
    2. die Unterstützung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Ausbildung von Auszubildenden mit besonderen Herausforderungen
    3. die Verbesserung der Ausbildungsqualität von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie
    4. die Erhöhung der Bereitschaft der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Land Nordrhein-Westfalen zur Ausbildung, vor allem durch Verminderung der Investitionsrisiken bei der Schaffung von Ausbildungsplätzen.

    §4 - Maßnahmen der Ausbildungsumlage



    (1) Mit Hilfe der Ausbildungsumlage werden im Land Nordrhein-Westfalen zusätzlich zu den bereits vorhandenen staatlichen und kommunalen Angeboten Maßnahmen finanziert und durchgeführt, die dazu beitragen, die in §3 genannten Ziele zu verwirklichen. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:



    1. berufsbezogene Unterstützung und Beratung für Arbeitgebende, Auszubildende und Ausbildungsplatzsuchende,
    2. Unterstützung von Arbeitgebenden bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Berufsausbildung,
    3. Förderung der Verbundausbildung und der Ausbildungspartnerschaften sowie überbetrieblicher Ausbildungsangebote,
    4. Unterstützung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei der Organisationsentwicklung und der Betriebs- und Unternehmensführung im Bezug auf Ausbildungserfordernisse,
    5. Maßnahmen zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität und der Ausbildungsberechigung von Arbeitgebenden,
    6. Unterstützung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei der Eingliederung von Auszubildenden in das berufliche Umfeld durch Verbesserung besonderer, betriebsbezogener Kompetenzen,
    7. Prüfungsvorbereitung von Auszubildenden im Bereich der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.

    (2) Der Verwaltungsrat schlägt die konkreten Maßnahmen und deren Finanzierungsbedarf für die Ausbildungsumlage gemäß §10 Absatz 2 Nummer 1 im Einvernehmen mit dem für berufliche Bildung zuständigen Ministerium der Landesregierung vor. Die Landesregierung beschließt den Finanzbedarf.



    (3) Durch die Maßnahmen darf die Erfüllung staatlicher Aufgaben, insbesondere im Bereich der allgemeinen schulischen Bildung, der Berufsschulen sowie der Erwachsenenbildung, nicht ersetzt werden. Gleiches gilt für staatliche oder kommunale arbeitsmarktpolitische Maßnahmen oder Förderprogramme. Die Inanspruchnahme von Ausgleichszuweisungen und die Teilnahme an Maßnahmen des Fonds durch öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleibt unberührt.



    §5 - Ausbildungskostenausgleich



    (1) Ein Ausbildungskostenausgleich wird durch Ausgleichszuweisung für Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung und nach den einschlägigen Vorschriften zur Berufsausbildung von Beamtinnen und Beamten im Sinne von §1 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt.



    (2) Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wird jährlich auf Antrag eine Ausgleichszuweisung aus den Mitteln der Ausbildungumlage je Auszubildender oder Auszubildendem gewährt, sofern zum Zeitpunkt der Antragsstellung für diese oder diesem seit mindestens vier Monaten ein nach §71 des Berufsausbildungsgesetzes zuständigen Stelle oder beim Ministerium für Finanzen zu erfassendes Ausbildungsverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen besteht.



    (3) Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszuweisung ist bis zum 28. Februar eines jeden Jahres an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu stellen.



    (4) Die für die Antragsstellung notwendigen Angaben bestimmt die Landesregierung per Rechtsverordnung.



    (5) Die Höhe der Ausgleichzuweisung und etwaige Änderungen setzt die Landesregierung auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung fest.



    §6 - Finanzierung der Verwaltungslesitungen



    Kosten der Verwaltung der Ausbilungsumlage und der Zahlungsabwicklung gemäß §8 werden den hierfür zuständigen Stellen aus der Ausbildungsumlage erstattet, soweit sie nicht durch Haushaltsmittel gedeckt sind.



    §7 - Ausschluss von Leistungen



    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die gemäß §2 Absatz 2 oder 3 von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind und Arbeitgebende, die nach §11 Absatz 5 von der Entrichung der Ausbildungsabgabe befreit worden sind, können Maßnahmen nach §4 und eine Ausgleichszuweisung nach §5 nicht in Anspruch nehmen.



    §8 - Zuständigkeit für die Ausbildungsumlage



    Für die Verwaltung der Ausbildungsumlage ist das für berufliche Bildung zuständige Ministerium zuständig. Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle bestimmt das zuständige Ministerium per Rechtsverordnung.



    §9 - Verwaltungsrat



    (1) Beim für die berufliche Bildung zuständigen Ministerium wird ein Verwaltungsrat zur Steuerung der Ausbildungsumlage eingerichtet.



    (2) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Je ein Mitglied entsenden der westdeutsche Handwerkstag, die IHK NRW, die Landesvereinigung der Unternehmensverbände im Land Nordrhein-Westfalen e.V., der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Nordrhein-Westfalen e.V. und die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Landesschüler*innenvertretung Nordrhein-Westfalen hat das Recht ein Mitglied ohne Stimmrecht zu entsenden, welches eine Berufsschule besuchen muss.



    (3) Die Mitglieder müssen ihren Arbeitsplatz im Land Nordrhein-Westfalen haben.



    (4) Mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder sollen jünger als 35 Jahre sein. Der Verwaltungsrat ist geschlechterparitätisch zu besetzen.



    (5) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.



    (6) Der Verwaltungsrat trift seine Entscheidung mit der Mehrheit seiner Mitglieder.



    §10 - Aufgaben des Verwaltungsrates



    (1) Der Verwaltungsrat steuert die Ausbildungsumlage, gestaltet ihn aus und entwickelt ihn weiter.



    (2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere



    1. einen Vorschlag zu den konkreten Maßnahmen nach §4 sowie zu dem Finanzierungsbedarf für die Maßnahmen, wobei eine Untergrenze von 185 Millionen nicht unterschritten werden soll. Bei den Maßnahmen berücksichtigt der Verwaltungsrat die bestehenden staatlichen Angebote,
    2. einen Vorschlag zur Höhe des Ausbildungskostenausgleichs nach §5. Die Höhe der Ausgleichszuweisung soll zwischen 1500 und 2500 Euro je Auszubildender und Auszubildendem und Jahr liegen. Bei der Bemessung ist die Höhe der Arbeitnehmerbruttolohnsumme aller beitragspflichtigen Arbeitgeber sowie die Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze zu Grunde zu legen,
    3. einen Vorschlag zur Höhe der Ausbildungsabgabe. Der Gesamtbetrag der Ausbildungsabgabe darf höchstens 0,3 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen. Die Höhe der Ausbildungsabgabe richtet sich nach dem jeweiligen Finanzierungsbedarf im Rahmen der Budgetplanung nach Nummer 4. Die Bemessungsgrundlage der Ausbildungsabgabe ist die Arbeitnehmerbruttolohnsumme der beitragspflichtigen Arbeitgebenden im jeweiligen Kalenderjahr. Die Arbeitnehmerbruttolohnsumme eines Arbeitgebers ist der Gesamtbetrag aller Güter, die er den bei ihm beschäftigten Personen im Sinne dieses Gesetzes in Geld oder Geldeswert zukommen lässt,
    4. eine detaillierte Budgetplanung für die Ausbildungsumlage. Dabei ist der Finanzierungsbedarf für die unter §4 genannten Maßnahmen, den Ausbildungskostenausgleich nach §5, die Verwaltungsleistung entsprechend §6 sowie die Liquiditätsreserve zu berücksichtigen. Die Liquiditätsreserve soll zwischen 5 und 10 Prozent der Ausgaben des Vorjahres betragen; bis zum Vorliegen des ersten Jahresabschlusses ist dabei die Planung des aktuellen Haushaltsjahres zugrunde zu legen. Zu Beginn wird die Liquiditätsreserve in Schritten zwischen ein und zwei Prozent der Ausgaben des Referenzjahres aufgebaut. Davon abweichend werden nicht verausgabte Mittel in die Liquiditätsreserve überführt. Im Falle des Überschreitens der Obergrenze legt der Verwaltungsrat der Landesregierung einen Vorschlag zum Umgang mit den überschüssigen Mitteln vor.

    Die Beschlüsse nach Nummer 1 bis 3 müssen spätestens alle drei Jahre, der Beschluss nach Ziffer 4 muss jährlich gefasst werden.



    §11 - Ausbildungsabgabe



    (1) Die prozentuale Höhe der jährlichen Ausbildungsabgabe beschließt die Landesregierung auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung.



    (2) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Höhe der bei ihnen entstandenen Arbeitnehmerbruttolohnsummen im Sinne des §10 Absatz 2 Nummer 3 Satz 5 aus dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bis zum 28. Februar eines jeden Jahres an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu übermitteln.



    (3) Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle kann bei nicht fristgemäßer, fehlerhafter oder unvollständiger Übermittlung die Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Sinne des §10 Absatz 3 Satz 5 schätzen. Die Landeregierung kann durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Schätzungsverfahrens bestimmen.



    (4) Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle setzt gegenüber den Arbeitgebenden die Ausbildungsabgabe fest. die von dem jeweiligen Arbeitgebenden zu zahlende Ausbildungsabgabe wird anhand des Prozentsatzes nach Absatz 1 von der individuellen Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Sinne des §10 Absatz 3 Satz 5 zu des jeweiligen Arbeitgebers berechnet.



    (5) Wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen und schriftlich nachgewiesen werden, können Arbeitgebende von der Entrichtung der Ausbildungsabgabe befreit werden. Der Antrag ist an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu richten. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn die Höhe des zu leistenden Abgabebetrags für den betreffenden Arbeitgeber unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine unzumutbare Härte darstellen würde.



    §12 - Rechtsverordnung



    Die Landesregierung trifft durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über



    1. das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Ausbildungsabgabe,
    2. das Verfahren zur Gewährung des Ausbildungskostenausgleichs,
    3. die von den Arbeitgebenden an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu übermittelnden Daten,
    4. die höhe der Bagatellgrenze nach §2 Absatz 3,
    5. die Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Tätigkeit, einschließlich der möglichen Einrichtung einer Geschäftsstelle und der öffentlichen Berichterstattung zur Budgetplanung und
    6. die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle.



    §13 - Ordnungswidrigkeiten



    (1) Ordnungswidrig handelt, wer für die Erhebung der Ausbildungsabgabe nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt sowie Mitteilungen nach §11 Absatz 2 unterlässt.



    (2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.



    (3) Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1. Die Geldbußen fließen entsprechend §1 Absatz 2 Satz 1 der Ausbilungsumlage zu.



    §14 - Evaluierung



    Die Vorschriften dieses Gesetzes und die Erforderlichkeit der Ausbildungsumlage werden von dem für berufliche Bildung zuständigen Ministerium zum 31. Dezember 2026 und im Anschluss alle vier Jahre unter Mitwirkung des Verwaltungsrates überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag im Anschluss über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über einen erforderlichen Änderungsbedarf.



    §15 - Inkrafttreten



    Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.


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    Mitglied des Deutschen Bundestages |12., 16., 20. und 21. Legislaturperiode |

    Vizepräsidentin des XX. Deutschen Bundestages

    Ehemalige Fraktionsvorsitzende der Internationalen Linke im Bundestag


    Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

    Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft

    Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Soziales, Kultur und Finanzen


    Generalsekretärin der I:L

    Ehemalige Parteivorsitzende der I:L



  • Ich bitte um Erklärung zu diesem Gesetzentwurf!!:!:

  • //Vielleicht mal die Eröffnung der Debatte abwarten…Zudem ist dem Antrag eine Begründung beigefügt.

    2022-06-13_19_07_55-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png

    Mitglied des Deutschen Bundestages |12., 16., 20. und 21. Legislaturperiode |

    Vizepräsidentin des XX. Deutschen Bundestages

    Ehemalige Fraktionsvorsitzende der Internationalen Linke im Bundestag


    Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

    Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft

    Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Soziales, Kultur und Finanzen


    Generalsekretärin der I:L

    Ehemalige Parteivorsitzende der I:L



  • Okay!!!! Ich kann diesen Beitrag wieder löschen..:thumbup:

  • Sehr geehrte Frau Alterspräsidentin,


    die Fraktion der CDSU beantragt die Beibehaltung der aktuellen Geschäftsordnung für die 18. Legislaturperiode.


    Vielen Dank.

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  • Landtag Nordrhein-WestfalenLANDTAG_NRW_Logo.svg.png

    Achtzehnte Wahlperiode



    Antrag

    der Regierungsfraktionen Grüne/vPiraten, CDSU und BürgerUnion



    Drucksache XVIII/XX



    Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,


    hiermit schlagen wir, die Fraktionen der Grünen/vPiraten, CDSU und BürgerUnion Frau Dr. Samira Yasemin Ashfahdi als Ministerpräsidentin vor.

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Achtzehnte Wahlperiode



    Antrag auf eine Aktuelle Stunde

    der Ministerpräsidentin, Dr. Samira Ashfahdi



    Drucksache XVIII/XX



    Antrag zur Eröffnung einer Aktuellen Stunde

    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    ich beantrage hiermit stellvertretend für die Landesregierung die Eröffnung einer Aktuellen Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung durch die Ministerpräsidentin für die achtzehnte Legislaturperiode.


    Vielen Dank

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  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Achtzehnte Wahlperiode

    208px-Coat_of_arms_of_North_Rhine-Westfalia.svg.png


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Ernst Haft (Liberal-konservative Allianz)


    an die Ministerpräsidentin Dr. Samira Yasemin Ashfahdi











    Drucksache XVII/XX



    Anfrage zur privaten Nutzung der Regierungsmaschine durch die Ministerpräsidentin


    1. Frage
    Gab es einen Grund warum die Ministerpräsidentin für ihr privates Vergnügen die Regierungsmaschine genutzt hat?

    2. Frage

    Hat die Ministerpräsidentin keine Örtlichkeit innerhalb unseres Bundeslandes gefunden, in der sie Alkohol hätte konsumieren können?


    3. Frage

    Sieht die Ministerpräsidentin in ihrem Handeln ein Fehlverhalten?


    4. Frage

    Ist die Ministerpräsidentin bereit, die durch ihren Flug entstandenen Kosten der Landeskasse zu ersetzen?


    5. Frage

    Wie wird die Regierung in Zukunft in Hinblick auf die Nutzung von Regierungsfahrzeugen und der Regierungsmaschine verfahren?


    6. Frage

    Hat die Regierung ein Alkoholproblem?

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Achtzehnte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Alea Galitzine [SDP-Fraktion]




    Drucksache XVIII/XXX


    Entwurf eines Gesetzes zur Errchtung eines Sondervermögens zur Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskrieges in der Ukraine (NRW-Krisenbewältigungsgesetz)


    A. Problem

    Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine und dessen Folgen treffen das Land Nordrhein-Westfalen stäker als andere Bundesländer aufgrund wirtschaftstruktureller Unterschiede. So ist die nordrhein-westfälische Wirtschaft durch die stark ausgeprägte Grundstoffindustie - welche sich als besonders energieintensiv erweist - geprägt.


    Die aus dem Angriffskrieg resultierende Energiekrise, inklusive der Preisentwicklung im Energiesektor, Inflation und die zu konstatierende Flüchtlingsbewegung haben zu massiven Folgen für Nordrhein-Westfalen geführt. Aktuelle Kennzahlen weisen auf einen stärkeren wirtschaftlichen Einbruch als in den anderen Bundesländern hin, was in Zusammenhang mit der Wirtschaftsstruktur in unserem Bundesland zusammenhängt. Eine Zunahme der Flüchtlingszahlen lässt sich ebenfalls beobachten, die sich in absehbarer Zeit aufgrund der Kriegsentwicklung und den daraus hervorgehenden Folgen für die ukrainische Zivilbevölkerung, halten wird.


    Die aktuelle Datenlage zeigt, dass die Landregierung entsprechende politische und finanzielle Ermächtigungen benötigt, Maßnahmen zu ergreifen, welche zur Stabilisierung unserer Volkswirtschaft von Nöten sind. Diese müssen einerseits der Ergänzung bestehender Bundesprogramme dienen, aber auch speziell an die besonderen Erfordernisse in Nordrhein-Westfalen angepasst werden.


    Zusätzlich müssen die Bürger*innen unseres Bundeslandes von dieser Krisensituation abgefedert und besonders einkommensschwache Haushalte vor den Auswirkungen der Energiekrise geschützt werden, was dem Erhalt des gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalts dienen wird.


    Die Auswirkungen des Angriffskrieges stellen eine enorme finanzielle Belastung her, welche nicht durch den laufenden Haushalt abgefedert werden kann. Eine Umpriorisierung von bestehenden Ausgaben im Landeshaushaltes, ist aufgrund bestehender Verpflichtungen kurzfristig nicht möglich. Eine temporäre Erhöhung der staatlichen Einnahmen erweist sich - aufgrund der Folgen für die nordrhein-westfälische Volkswirtschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls als kontraproduktiv.


    B. Lösung

    Die zwingend notwendigen Voraussetzungen zur Bekämpfung der gegenwärtigen Krisenlage wird durch die Errichtung eines Sondervermögens gedeckt, da hierdurch die notwendigen Ausgaben dafür finanziert werden.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Kosten

    Durch die vorgesehene Kreditaufnahme von bis zu 8 Millionen Euro entstehen dem Land finanzielle Belastungen durch die Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen



    Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Bewältigung der Krisensituation in Folge des russichen Angriffskrieges in der Ukraine (NRW-Krisenbewältigungsgesetz)

    vom xx.xx.xxxx



    §1

    Einrichtung


    Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen Sondervermögen "Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskrieges in der Ukraine".



    § 2

    Zweck


    (1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung notwendiger Maßnahmen zur Bewältigung der Krisensituation in Folge des russsischen Angriffskrieges in der Ukraine für das Land Nordrhein-westfalen. Dies Umfasst die Abfederung der Folgen der Energiekrise, insbesondere von Preissteigerungen, sowie der Folgen der mit dem Angriffskrieg ausgelösten Fluchtbewegung aus der Ukraine, insbesondere die Hilfe für die Geflüchteten aus der Ukraine. Die Verausgabung erfolgt durch den Landeshaushalt.


    (2) Zur Erfüllung dieses Zweckes stellt das Land Nordrhein-Westfalen dem Sondervermögen Mittel bis zur Höhe von 8 Millarden Euro bereit.


    (3) Zins und Tilgung für Kredite, die für Zweckedes Absatzes 1 im Landeshaushalt aufgenommen und dem Sondervermögen zur Verfügung gestellt werden, werden im Sondervermögen nachgewiesen.



    §3

    Stellung im Rechtsverkehr


    Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.



    §4

    Verwaltung der Mittel


    Die Verwaltung des Sondervermögens erfolgt durch das für Finanzen zuständige Ministerium. Ist dieses nicht besetzt oder eingerichtet durch die Staatskanzlei oder einem anderen, von dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin benannten Ministerium.



    §5

    Verwendung der Mittel


    Die Mittel des Sondervermögrns dürfen ausschließlich für die Umsetzung von Maßnahmen gemäß der in §2 Absatz 1 Zwecke verwendet werden.



    §6

    Wirtschaftsplan


    Das für Finanzen zuständige Ministerium, die Staatskanzlei oder das gegebenenfalls von der Ministerpräsidentin benannte Ministerium erstellt Jährlich einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.



    §7

    Jahresrechnung


    (1) Das für Finanzen zuständige Minsterium, die Staatskanzlei oder das gegebenenfalls von der Ministerpräsidentin benannte Ministerium stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.


    (2) In der Jahresabrechnung sind der bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.


    (3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß §113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.



    §8

    Auflösung


    Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung durch Gesetz aufgelöst werden. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.

    §9
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft

    7278-golitsyn-neu-png


    Alea Victoria Elisabeth Alexandra Galitzine

    Mitglied des Nordrhein-Westfälischen Landtages

    Mitglied der Sozialdemokratischen Partei

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Achtzehnte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Minister für Umwelt und Klimaschutz Bernd Hacke



    Drucksache XIV/XX


    Entwurf eines Gesetz zur Erleichterung der Online-Antragstellung und Digitalisierung im Bereich des Ausbaus Erneuerbarer Energien


    A. Problem

    Das bestehende Verfahren für den Ausbau erneuerbarer Energien in Nordrhein-Westfalen weist ineffiziente Aspekte auf, die den Antragsprozess verlangsamen und die Beteiligung der Bürger erschweren. Aktuell sind die Antragsverfahren oft mit umfangreicher Papierarbeit und langen Bearbeitungszeiten verbunden, was zu Verzögerungen bei der Umsetzung von Projekten führt. Dies hat wiederum Auswirkungen auf die Energiewende und das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien im Energiemix zu erhöhen. Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen haben Schwierigkeiten, sich an den Verfahren zu beteiligen und sind oft nicht ausreichend informiert.


    B. Lösung

    Um diese Herausforderungen anzugehen, schlagen wir die Einführung eines Gesetzes zur Erleichterung der Online-Antragstellung und Digitalisierung im Bereich des Ausbaus erneuerbarer Energien in Nordrhein-Westfalen vor. Dieses Gesetz zielt darauf ab, den Antragsprozess zu beschleunigen, die Transparenz zu erhöhen und die Beteiligung der Bürger zu fördern. Durch die Schaffung einer integrierten Online-Antragsplattform können Antragsteller ihre Anträge elektronisch einreichen, den Status in Echtzeit verfolgen und mit den Behörden digital kommunizieren. Dies ermöglicht eine effizientere Verwaltung und beschleunigt die Bearbeitungszeiten. Zudem werden Informationen über Gesetze, Richtlinien und Projekte im Bereich erneuerbarer Energien besser zugänglich gemacht. Die Schaffung eines Expertenrats, der sich aus Fachleuten im Bereich erneuerbarer Energien, Digitalisierung und Rechtsangelegenheiten zusammensetzt, gewährleistet die ordnungsgemäße Umsetzung und fortlaufende Verbesserung der digitalen Verfahren. Dieser Rat kann Empfehlungen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Land erarbeiten und die Landesregierung bei der finanziellen Unterstützung für die Umsetzung des Gesetzes unterstützen. Insgesamt trägt dieser Gesetzesentwurf dazu bei, die Energiewende in Nordrhein-Westfalen voranzutreiben, indem er bürokratische Hürden abbaut, die Bürgerbeteiligung stärkt und den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigt.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Ungefähr 400.000€ im ersten Jahr und danach 50.000€ pro Jahr.



    Gesetz zur Erleichterung der Online-Antragstellung und Digitalisierung im Bereich des Ausbaus Erneuerbarer Energien

    vom 27.08.2023



    § 1

    Zweck und Geltungsbereich


    (1) Dieses Gesetz regelt die Einführung und Nutzung einer integrierten Online-Antragsplattform sowie die Digitalisierung von Verfahren im Bereich des Ausbaus erneuerbarer Energien zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und Bürgerbeteiligung.


    (2) Dieses Gesetz gilt für alle Anträge und Verfahren im Rahmen des Ausbaus erneuerbarer Energien, einschließlich solarer, windenergetischer, wasserstoffbasierter, geothermischer und bioenergetischer Technologien, soweit nicht speziellere Regelungen bestehen.


    § 2

    Definition


    (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsdefinitionen:

    a) Online-Antragsplattform: Eine digitale Plattform, die vom Expertenrat gemäß § 3 bereitgestellt wird und die Online-Antragstellung, Informationsaustausch und Kommunikation zwischen Antragstellern, Behörden und der Öffentlichkeit ermöglicht.

    b) Antragsteller: Natürliche oder juristische Personen, die einen Antrag im Sinne dieses Gesetzes stellen.

    c) Online-Verfahren: Digitale Verfahren und Prozesse, die durch die Nutzung der Online-Antragsplattform optimiert und beschleunigt werden.


    § 3

    Einrichtung und Aufgaben des Expertenrates


    (1) Zur Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes wird ein Expertenrat eingerichtet, bestehend aus Fachleuten im Bereich erneuerbarer Energien, Digitalisierung und Rechtsangelegenheiten.


    (2) Der Expertenrat setzt sich aus qualifizierten Mitgliedern zusammen, die von der Landesregierung ernannt werden. Die Mitglieder sind Experten in den Bereichen erneuerbare Energien, Digitalisierung, Umweltschutz, Technologie und Recht.


    (3) Der Expertenrat hat folgende Aufgaben: a) Entwicklung und Betrieb der Online-Antragsplattform gemäß § 4, b) Förderung der Digitalisierung von Verfahren gemäß § 5, c) Erarbeitung von Empfehlungen zur Verbesserung der Nutzung erneuerbarer Energien im Land, d) Überwachung der Umsetzung und Effektivität der digitalisierten Verfahren.


    (4) Der Expertenrat erlässt eine Geschäftsordnung zur Organisation seiner Arbeit, Entscheidungsfindung und Aufgabenverteilung.


    (5) Der Expertenrat hat das Recht, vor dem Landtag zu sprechen und sich dort zu relevanten Angelegenheiten zu äußern.


    (6) Der Expertenrat ist befugt, interne Organe zur Koordination und Umsetzung seiner Aufgaben zu gründen.


    § 4

    Funktionen der Online-Antragsplattform


    (1) Die Online-Antragsplattform ermöglicht Antragstellern:

    a) die elektronische Einreichung von Anträgen und erforderlichen Dokumenten,

    b) die Verfolgung des Status ihrer Anträge in Echtzeit,

    c) die elektronische Kommunikation mit den zuständigen Behörden,

    d) den Zugang zu aktuellen Informationen über Gesetze, Richtlinien, Verfahren und Projekte im Bereich erneuerbarer Energien.


    (2) Die Plattform bietet Behörden:

    a) die zentrale Verwaltung und Bearbeitung von Anträgen,

    b) den sicheren Austausch von Informationen und Dokumenten mit Antragstellern,

    c) die Möglichkeit zur Veröffentlichung relevanter Dokumente und Informationen für die Öffentlichkeit.


    § 5

    Digitalisierung von Verfahren


    (1) Der Expertenrat fördert die Digitalisierung von Verfahren im Bereich des Ausbaus erneuerbarer Energien, einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen, Planungsprozessen und Genehmigungsverfahren.


    § 6

    Vorteile der Online-Antragsplattform


    (1) Die Online-Antragsplattform soll:
    a) den Verwaltungsaufwand reduzieren und die Bearbeitungszeit von Anträgen verkürzen,
    b) Transparenz und Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit erhöhen,
    c) die Zusammenarbeit zwischen Antragstellern und Behörden verbessern,
    d) die Einbindung der Bürger in den Prozess des Ausbaus erneuerbarer Energien erleichtern.


    § 7

    Sicherheit und Datenschutz


    (1) Der Expertenrat gewährleistet angemessene Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen für die Online-Antragsplattform und die darauf übermittelten Daten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.


    § 8

    Finanzielle Mittel und Verantwortlichkeit


    (1) Die Landesregierung ist verpflichtet und ermächtigt, dem Expertenrat ausreichende finanzielle Mittel für die Umsetzung dieses Gesetzes bereitzustellen.


    § 9

    Nutzung der Online-Antragsplattform


    (1) Mit Veröffentlichung der Online-Antragsplattform gemäß § 4 sind herkömmliche Antragsverfahren im Bereich des Ausbaus erneuerbarer Energien weiterhin gültig. Es wird jedoch ausdrücklich empfohlen, die Online-Antragsplattform gemäß § 4 zu nutzen.


    § 11

    Rechtliche Gültigkeit


    (1) Anträge, die online über die Online-Antragsplattform gestellt werden, haben denselben rechtlichen Status wie herkömmlich eingereichte Anträge.

    § 12

    Überprüfung und Anpassung


    (1) Der Expertenrat überprüft regelmäßig die Wirksamkeit, Effizienz und Akzeptanz der Online-Antragsplattform und der digitalisierten Verfahren und passt diese bei Bedarf an technologische Entwicklungen und veränderte Anforderungen an.


    § 13
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Achtzehnte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung vertreten durch das Ministerium für Kultus,

    vertreten durch die Staatskanzlei




    Drucksache XVIII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Freiheit der Sprache in staatlichen Bildungseinrichtungen




    A. Problem

    Die sprachliche Freiheit ist ein Eckpfeiler einer offenen Gesellschaft, doch seit verstärkter öffentlicher Präsenz der sog. gendergerechten Sprache kommt es immer häufiger zur Polarisierung durch Sprache. Dabei treffen verschiedene Wertebilder und Ansprüche an die deutsche Sprache aufeinander und lenken von eigentlichen Inhalten ab. Insbesondere im Bildungssektor ist die Sprache ein elementarer Pfeiler für Bewertung, Deutung und Nutzen von Leistungen und produktiven Gedanken. Zuletzt mehrten sich in verschiedenen Bereichen die Verunsicherungen über die Verwendung von Sprache aus Angst vor schlechteren Bewertungen. Es bedarf einer rechtlichen Sicherheit für alle angehörigen öffentlicher Bildungseinrichtungen, ohne dabei einzelne Gruppen zu vernachlässigen oder einzuschränken.

    Dieses Gesetz schützt die individuelle Entscheidungsfreiheit der Schülerinnen, Schülern und Studierenden in Bezug auf ihre bevorzugte Sprachform. Gleichzeitig ermutigt es zu einem respektvollen Umgang mit der Vielfalt der Sprache und fördert eine inklusive Diskussionskultur. Die Hinweise der Lehrkräfte zur gendersensiblen Sprache sollen informativ sein, ohne Wertungen zu treffen. Dieses Gesetz trägt zur Schaffung eines positiven und respektvollen Lernumfelds bei.




    B. Lösung

    Die sprachliche Freiheit ist ein fundamentales Recht, das in Bildungseinrichtungen gewahrt und geschützt werden sollte. Dieses Gesetz schützt die individuelle Entscheidungsfreiheit der Schülerinnen, Schülern und Studierenden in Bezug auf ihre bevorzugte Sprachform. Gleichzeitig ermutigt es zu einem respektvollen Umgang mit der Vielfalt der Sprache und fördert eine inklusive Diskussionskultur. Die Hinweise der Lehrkräfte zur gendersensiblen Sprache sollen informativ sein, ohne Wertungen zu treffen. Dieses Gesetz trägt zur Schaffung eines positiven und respektvollen Lernumfelds bei. Ein sprachlicher Burgfrieden wird auch zu einer Entscheidung-Politisierung von Sprache beitragen und mehr Raum für eine sachliche Debattenkultur schaffen.



    C. Alternativen

    Die aktuelle unsichere Situation beibehalten, oder bestimmte Sprachformen einschränken. Beides liegt nicht im Interesse der Landesregierung.




    D. Kosten

    Keine







    Gesetz zur Freiheit der Sprache in öffentlichen Bildungseinrichtungen



    vom 27.08.2023



    § 1

    Allgemeines



    (1) Grundschulen, Realschulen, Hauptschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Volkshochschulen und sonstige Einrichtungen der primären, weiterführenden oder fortbildenden Bildungseinrichtungen in (mehrheitlich) öffentlicher Trägerschaft in Nordrhein-Westfalen





    § 2

    Zweck des Gesetzes

    (1) Dieses Gesetz hat zum Ziel

    a. die sprachliche Freiheit in nordrhein-westfälischen Bildungseinrichtungen zu gewährleisten.

    b. der korrekten Nutzung der deutschen Sprache mit Demut zu begegnen und gleichzeitig den Wunsch nach Verwendung gegenderter Sprache zu respektieren.

    c. die offene Diskussion über Sprache und die demokratische Debattenkultur im gegenseitigen Respekt zu stärken.





    § 3

    Freiheit der Sprache



    (1) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen in schriftlichen Arbeiten und Kommunikationen sowie im mündlichen Gespräch die von ihnen bevorzugte Form der Sprache nutzen, sei es mit oder ohne gegenderten Sprachformen.

    (2) Gegenderte Sprachformen im Sinne des Satz 1 sind schriftlich die Verwendung von Mehrfachnennung, den Sonderzeichen Stern, Slash und Unterstrich und Binnen I, sowie mündlich die Verwendung von Mehrfachnennung und sogenanntem Glottisschlag.

    (3) Kein Schüler, keine Schülerin und kein Studierender darf aufgrund der gewählten Sprachform Punktabzug oder andere Benachteiligung erfahren.





    § 4

    Lehrerhinweise zur gendersensiblen Sprache



    (1) Lehrkräfte haben das Recht, Schülerinnen, Schüler und Studierende darauf hinzuweisen, dass gegenderte Sprache eine Option ist, die jedoch nicht der herkömmlichen Rechtschreibung entspricht.

    (2) Diese Hinweise sollen neutral und respektvoll erfolgen und keinesfalls eine Wertung der gewählten Sprachform beinhalten.





    § 5

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft



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  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Achtzehnte Wahlperiode



    Antrag auf eine Aktuelle Stunde

    der Abgeordneten Galitzine



    Drucksache XVIII/XX



    Antrag zur Eröffnung einer Aktuellen Stunde

    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    ich beantrage hiermit die Eröffnung einer Aktuellen Stunde zur Aufhebung des Abschiebestopps nach Afghanistan und dem Iran durch das Ministerium des Inneren und der Justiz.


    Vielen Dank

    7278-golitsyn-neu-png


    Alea Victoria Elisabeth Alexandra Galitzine

    Mitglied des Nordrhein-Westfälischen Landtages

    Mitglied der Sozialdemokratischen Partei

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Achtzehnte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung vertreten durch das Ministerium für Justiz und die Staatskanzlei,

    vertreten durch den Minister Theo Pahlke und die Minsiterpräsidentin Samira Ashfahdi



    Drucksache XVIII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der direkten Demokratie I


    A. Problem

    Die Möglichkeiten der direkten Demokratie stellen auf dem Papier neben den regelmäßigen Wahlen zur Umsetzung der repräsentativen Demokratie die wichtigsten Instrumente zur Bekundung und Umsetzung des Willen des Volkes dar. Insbesondere in Zeiten der zunehmenden Unsicherheit und des Vertrauensverlustes in die repräsentative Politik ist es ein wichtiges Anliegen, die direkten Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger zu stärken. Dabei sind die erforderlichen Hürden - neben der faktischen Finanzierungshürde - um einem Anliegen das nötige Gewicht zu verleihen viel zu hoch, um tatsächlich effektiv nutzbar zu sein. Diese anmaßende Haltung sollte überdacht und verändert werden. Weiterhin sind elementare Elemente wie Finanzfragen, welche doch im politischen Alltag einen Kernaspekt darstellen bislang davon ausgeschlossen, was einer Entmündigung der Bürger gleichkommt.


    B. Lösung

    Die Grenzen für erforderliche Beteilig an Volksinitiativen Volksbegehren und Volksentscheiden wird gesenkt. Weiterhin werden Finanzgegenstände zugelassen. Eine Lösung zur Finanzierungshürde wird in einem getrennten Paket vorgestellt.


    C. Alternativen

    Es bleibt wie es ist, oder eine weniger starke Absenkung der Grenzen.


    D. Kosten

    Keine.


    Gesetz zur Stärkung der direkten Demokratie I


    vom 03.09.2023


    § 1

    Zweck des Gesetzes

    (1) Dieses Gesetz hat zum Ziel

    a. die erforderlichen Hürden und Hemmnisse für Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide zu senken

    b. dem Volk verbesserte Werkzeuge der direkten Demokratie zu geben

    c. die direkte demokratische Teilhabe und demokratische Willensbildung des Volkes zu fördern



    § 2

    Änderung der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen


    (1) Artikel 67, Abs 1. Satz 1 wird wie folgt geändert: "Volksinitiativen müssen von mindestens 0,25% vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein."

    (2) In Artikel 68, Abs. 1 entfällt der Satz 4: "Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig."

    (3) Artikel 68, Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt geändert: "Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 5 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist."

    (4) Artikel 69, Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert. "Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 10 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt."

    § 4

    Änderung des Gesetzes
    über das Verfahren bei Volksinitiative,
    Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)


    (1) §2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: "Als Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der verbleibenden Unterschriften hinter der Mindestzahl von 0,25 vom Hundert der Stimmberechtigten (Artikel 67 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung) zurückbleibt."

    (2) §7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: "Er bedarf der Unterschrift von mindestens 1.500 Stimmberechtigten."

    (3) §8 Satz 3 "Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig." entfällt.

    (4) §12 Abs. 4 wird wie folgt geändert: "Die Eintragungslisten sind in Gemeinden bis 100.000 Einwohner mindestens an drei Stellen, in Gemeinden über 100.000 Einwohner mindestens an fünf Stellen für die Eintragung auszulegen.




    § 5

    Übergangsbestimmungen


    (1) Sämtliche Verfahren zu Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, werden nach der bisherigen Gesetzgebung geführt.

    (2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verfahren, die ab dem Datum des Inkrafttretens oder danach gestartet werden.


    § 6

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am 01.10.2023 in Kraft



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  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Achtzehnte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Minister für Umwelt und Klimaschutz Bernd Hacke



    Drucksache XVIII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien in Nordrhein-Westfalen


    A. Problem

    Die Energiewende in unserer Stromversorgung kann eine teure Sache sein. Dabei geht es nicht nur um die großen Investionen, auch im ganz Kleinen, zum Beispiel bei einem Solarkraftwerk auf dem Dach einer Familie, muss zuerst Geld gezahlt werden, bevor Gewinne kommen. Durch finanzielle Schwierigkeiten und wirtschaftliche Sorgen kommt es also dazu, dass Investitionen in erneuerbare Energien nicht getätigt werden.

    Das alles sorgt für einen zu langsamen Ausbau der erneuerbaren Energien. Die Folgen werden wir mit einem zunehmenden Klimawandel spüren, der uns durch Naturkatastrophen, extremes Wetter, Artensterben, und so vieles Weiteres einholen wird. Deshalb ist jetzt die Zeit zu handeln, um den Ausbau der Erneuerbaren finanziell massiv zu unterstützen.


    B. Lösung

    Es wird ein Erneuerbare-Energien-Fonds (EEF) eingeführt. Dieser wird vom Land finanziert und vom Landesministerium der Finanzen verwaltet. Er dient zur Finanzierung, Subventionierung und Belohnung von Projekten zum Ausbau der erneuerbaren Energien. Über Steuervergünstigungen und Prämien hinaus werden auch zinsgünstige Darlehen für Projekte zur erneuerbaren Energie angeboten. So bildet es ein breites Arsenal an Finanzierungsmöglichkeiten, durch das individuelle Lösungen ermöglicht werden sollen.

    Durch diese Investitionen wird das Ausbauen erneuerbarer Energiequellen erleichtert und beschleunigt.

    Der Zugang zu den Förderungen soll dabei einfach über die Online-Antragsplattform verlaufen, der Expertenrat wird entsprechend mit einer Erweiterung beauftragt.

    Das mag erstmal schwer auf der Kasse des Landes liegen, der fortschreitende Klimawandel ist und wird allerdings deutlich teurere Schäden verursachen. Das Gesetz ist daher als Investition in die Zukunft unseres Landes zu verstehen.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Im ersten Jahr 6 Millionen Euro, dann jedes weitere Jahr 3 Millionen Euro. Langfristig gesehen wird das Gesetz allerdings Geld einsparen, da Auswirkungen vom Klimawandel verhindert werden können.



    Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien in Nordrhein-Westfalen

    vom 28.08.2023



    § 1

    Zweck und Zielsetzung


    (1) Dieses Gesetz dient der Förderung und Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien in Nordrhein-Westfalen.


    (2) Das Ziel ist es, die Reduktion von Treibhausgasemissionen zu unterstützen, die Energiesicherheit zu erhöhen und wirtschaftliche Impulse für die Region zu setzen.


    (3) Dieses Gesetz gilt für alle Anträge und Verfahren im Rahmen des Ausbaus erneuerbarer Energien, einschließlich solarer, windenergetischer, wasserstoffbasierter, geothermischer und bioenergetischer Technologien, soweit nicht speziellere Regelungen bestehen.

    § 2

    Einrichtung des Erneuerbare-Energien-Fonds


    (1) Es wird ein Erneuerbare-Energien-Fonds (EEF) eingerichtet, der zur Finanzierung von Zuschüssen, Förderprogrammen und steuerlichen Anreizen für erneuerbare Energieprojekte dient.


    (2) Der EEF wird aus Landesmitteln, Einnahmen aus CO2-Zertifikaten und anderen geeigneten Quellen finanziert.


    (3) Die Verwaltung des EEF übernimmt das Landesministerium für Finanzen.

    § 3

    Zuschüsse und Förderprogramme


    (1) Der EEF gewährt finanzielle Zuschüsse für Unternehmen, Kommunen und Bürger*innen, die in erneuerbare Energien investieren. Die Zuschüsse können für Investitionen gemäß §1 Absatz 3 beantragt werden.


    (2) Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach den investierten Kosten, dem Beitrag zur Emissionsreduktion und anderen relevanten Kriterien. Die genauen Kriterien werden durch das Landesministerium für Finanzen festgelegt.


    § 4

    Investitionsförderungen und Darlehen


    (1) Unternehmen und Kommunen können aus dem EEF zinsgünstige Darlehen für erneuerbare Energieprojekte beantragen.


    (2) Die Investitionsförderungen sollen den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Projekte sicherstellen.


    (3) Genaue Regelungen zu Absatz 1 werden vom Landesministerium für Finanzen getroffen.


    § 5

    Steueranreize


    (1) Unternehmen und Bürger*innen, die in erneuerbare Energieprojekte investieren, erhalten steuerliche Anreize in Form von Abschreibungen, Steuervergünstigungen oder anderen geeigneten Maßnahmen.


    (2) Die genauen steuerlichen Anreize werden durch das Landesministerium für Finanzen festgelegt.


    § 6

    Integration in ein Online-Antragsverfahren


    (1) Im Sinne dieses Paragraphen bezieht sich

    a) Online-Antragsplattform auf die Online-Antragsplattform gemäß §2 des Gesetzes zur Erleichterung der Online-Antragstellung und Digitalisierung im Bereich des Ausbaus Erneuerbarer Energien.

    b) Expertenrat auf den Expertenrat gemäß §3 des Gesetzes zur Erleichterung der Online-Antragstellung und Digitalisierung im Bereich des Ausbaus Erneuerbarer Energien.


    (2) Der Expertenrat wird beauftragt, die Anträge gemäß §2 bis §5 in die Online-Antragsplattform zu integrieren.


    (3) Über diese neue Aufgabe werden die Mitglieder unverzüglich nach Beschluss dieses Gesetzes informiert.


    (4) Die Integration soll ein Jahr nach Beschluss dieses Gesetzes fertiggestellt sein.


    (5) Sollte Absatz 4 von Seiten des Expertenrates nicht erfüllt werden können, ist

    1. vom Expertenrat ein Bericht vorzulegen, wie die Arbeit verlaufen ist.

    2. vom Expertenrat zu begründen, warum die Integration noch nicht abgeschlossen ist.

    3. vom Gesetzgeber entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um eine möglichst zeitnahe Integration sicherzustellen.


    § 7

    Information


    (1) Die Landesregierung ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Bürger*innen über die neuen Möglichkeiten gemäß § 3 bis § 5 zu informieren. Dazu zählen insbesondere

    1. Digitale wie analoge Werbekampagnen

    2. Persönliche Kommunikation wie E-Mail oder Post

    3. Zusammenarbeit mit den Kommunen


    § 8

    Berichterstattung und Evaluation


    (1) Die Landesregierung legt jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel aus dem EEF vor, einschließlich der Anzahl der geförderten Projekte, der Emissionsreduktion und der wirtschaftlichen Effekte.


    (2) Eine unabhängige Evaluierung der Wirksamkeit und Effizienz der Fördermaßnahmen wird alle fünf Jahre durchgeführt.


    § 9
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.