Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.
Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.
SANKTIONSBESCHEID
Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Dr. Oxana Koslowskavom 21.11.2022 hat die Moderation entschieden:
1. Der gemeldete Beitrag ist sanktionswürdig .
2. Dr. Oxana Koslowska wird verwarnt und mit 2 Strafpunkten belegt.
3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.
Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.
BEGRÜNDUNG
Der Beitrag wurde mit der Begründung: „Trolling.“ gemeldet.
Bei dem inflationären Gebrauch der Bezeichnungen "Mohrenkopf", sowie "Zigeunerschnitzel" durch den Nutzer Dr. Oxana Koslowska handelt es sich um gezielte Provokationen, welche auf einer sachlichen Ebene nicht zum Spiel beitragen, sondern lediglich darauf abzielen, bei anderen Mitspielern Empörung herbeizurufen. Demnach sieht die Moderation §11(2) ModAdminG erfüllt.
Anhang
Beitrag vom 21.11.2022 Dr. Oxana Koslowska "Ordert ein Zigeunerschnitzel als Hauptgericht und zwei Mohrenköpfe zum Dessert."
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Ausbildungsumlage im Land Nordrhein-Westfalen
A. Problem
Trotz erhelicher Fördermaßnahen und erfolgreicher brancheninterner und -übergreifender Netzwerke gibt es im Land Nordrhein-Westfalen ein strukturelles Defizit, welches sich an einem hohen Anteil junger Menschen ohner formaler Berufsqualifikation zeigt. Zusätzlich gibt es einen hohen Anteil nicht besetzter Ausbildungsplätze, was den bestehenden Mangel an Fachkräften in den kommenden Jahren weiter ansteigen lässt. Die zu konstatierende rückläufige Ausbildungsquote sowie der genannte hohe Anteil nicht ausgebildeter Jugendliche - ein Umstand, der sich über Jahrzehnte beobachten lässt - zeigt, dass sich diese Arbeitsmarktkonstellation ohne politisches Gegensteuern nicht ändern lässt. Zusätzlich sind die oftmals großen Probleme von Klein- und Mittelbetrieben bei der Stellenbesetzung in der Berufsausbildung nicht zu übersehen. Betriebe, welche vor einem Jahrzehnt noch ein hohes Kontingent an zukünftigen Fachkräften ausgebildet haben, mussten ihren Bedarf aufgrund dessen deckeln, was dazu führte, dass Sie ihren eigenen Fachkräftebedarf nicht mehr aus der eigenen Reihe abdecken konnten. Das einschreiten des Gesetzgebers auf Landesebene ist notwendig, da mit einem eingreifen des Bundesgesetzgebers und/oder tarifvertragliche Vereinbarungen der Sozialparter*innen nicht zu erwarten ist.
B. Lösung
Die Einführung einer landesweit gültigen Ausbildungsumlage.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine bis margniale Kosten
Gesetz zur Einführung einer Ausbildungsumlage im Land Nordrhein-Westfalen
AusbildungsumlageNRWGesetz - AusbumlNRWG
§1 - Ausbildungsumlage
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen richtet eine Ausbildungsumlage ein, der der Finanzierung eines Ausbildungskostenausgleichs gemäß §5, der in den §4 und §6 genannten Maßnahmen und Verwaltungsleistungen sowie einer Liquiditätsreserve dient.
(2) Die zugunste der Ausbildungsumlage nach §11 zu leistenden Abgaben werden zunächst im Haushalt vereinnnahmt und im Anschluss einer zweckgebundenen Sonderrücklage zugeführt. Zu treffende Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausbildungslage werden durch Entnahme aus der Rücklage gedeckt.
§2 - Geltung
(1) Dieses Gesetz gilt für
im Land Nordrhein-Westfalen ansässige Unternehmen, Betriebe, Betriebsteile und Betriebsstätten,
die Verwaltungsbehörden des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung sowie für die sonstigen der Aufsicht der Landesregierung unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
in denen jeweils mindestens eine Person im Sinne dieses Gesetzes beschäftigt ist.
Personen im Sinne dieses Gesetzes sind im Land Nordrhein-Westfalen beschäftigte
a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
b) zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
c) arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des §5 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten und der ihnen Gleichgestellten im Sinne von §1 des Heimarbeitsgesetzes,
d) Beamtinnen und Beamte,
e) Richterinnen und Richter
(2) Ausgenommen von der Anwendung sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
für die gesetzlich oder tarifvertraglich ein branchenspezifischer Ausgleichsfonds eingerichtet worden ist, der betriebs-, und branchenübergreifend Gültigkeit hat und im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung findet, sofern sie ihre bestehende Bindung an diesen branchenspezifischen Ausgleichsfonds gegenüber der für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle nachweisen;
die ausschließlich Personen beschäftigen, welche vollschulisch ausgebildet worden sind.
(3) Von der Anwendung dieses Gesetzes können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausgenommen werden, deren Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Sinne von §10 Absatz 2 Nummer 3 Satz 5 unter eine durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bagattelgrenze fällt. Voraussetzung ist ein Antrag bei der für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle. Bei der Ermittlung der Bagattelgrenze für Unternehmen sind die Arbeitnehmerbruttolohnsummen aller dem Unternehmen zugehörigen und im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Betriebe und Betriebsstätten gemeinsam zu berücksichtigen.
§ 3 - Ziel der Ausbildungsumlage
(1) Durch die Ausbildungsumlage soll ein Beitrag zur besseren Versorgung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Land Nordrhein-Westfalen mit gut ausgebildeten Fachkräften geleistet werden.
(2) Insbesondere sind Ziele der Ausbildungsumlage
Eine Erhöhung der Passgenauigkeit zwischen Ausbildungssuchenden und Ausbildungsplatzanbietenden durch bedarfsorientierte Maßnahmen und damit die Verringerung der unvermittelten Bewerberinnen und Bewerber der unbesetzten Ausbildungsplätze,
die Unterstützung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Ausbildung von Auszubildenden mit besonderen Herausforderungen
die Verbesserung der Ausbildungsqualität von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie
die Erhöhung der Bereitschaft der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Land Nordrhein-Westfalen zur Ausbildung, vor allem durch Verminderung der Investitionsrisiken bei der Schaffung von Ausbildungsplätzen.
§4 - Maßnahmen der Ausbildungsumlage
(1) Mit Hilfe der Ausbildungsumlage werden im Land Nordrhein-Westfalen zusätzlich zu den bereits vorhandenen staatlichen und kommunalen Angeboten Maßnahmen finanziert und durchgeführt, die dazu beitragen, die in §3 genannten Ziele zu verwirklichen. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
berufsbezogene Unterstützung und Beratung für Arbeitgebende, Auszubildende und Ausbildungsplatzsuchende,
Unterstützung von Arbeitgebenden bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Berufsausbildung,
Förderung der Verbundausbildung und der Ausbildungspartnerschaften sowie überbetrieblicher Ausbildungsangebote,
Unterstützung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei der Organisationsentwicklung und der Betriebs- und Unternehmensführung im Bezug auf Ausbildungserfordernisse,
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität und der Ausbildungsberechigung von Arbeitgebenden,
Unterstützung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei der Eingliederung von Auszubildenden in das berufliche Umfeld durch Verbesserung besonderer, betriebsbezogener Kompetenzen,
Prüfungsvorbereitung von Auszubildenden im Bereich der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Der Verwaltungsrat schlägt die konkreten Maßnahmen und deren Finanzierungsbedarf für die Ausbildungsumlage gemäß §10 Absatz 2 Nummer 1 im Einvernehmen mit dem für berufliche Bildung zuständigen Ministerium der Landesregierung vor. Die Landesregierung beschließt den Finanzbedarf.
(3) Durch die Maßnahmen darf die Erfüllung staatlicher Aufgaben, insbesondere im Bereich der allgemeinen schulischen Bildung, der Berufsschulen sowie der Erwachsenenbildung, nicht ersetzt werden. Gleiches gilt für staatliche oder kommunale arbeitsmarktpolitische Maßnahmen oder Förderprogramme. Die Inanspruchnahme von Ausgleichszuweisungen und die Teilnahme an Maßnahmen des Fonds durch öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleibt unberührt.
§5 - Ausbildungskostenausgleich
(1) Ein Ausbildungskostenausgleich wird durch Ausgleichszuweisung für Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung und nach den einschlägigen Vorschriften zur Berufsausbildung von Beamtinnen und Beamten im Sinne von §1 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt.
(2) Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wird jährlich auf Antrag eine Ausgleichszuweisung aus den Mitteln der Ausbildungumlage je Auszubildender oder Auszubildendem gewährt, sofern zum Zeitpunkt der Antragsstellung für diese oder diesem seit mindestens vier Monaten ein nach §71 des Berufsausbildungsgesetzes zuständigen Stelle oder beim Ministerium für Finanzen zu erfassendes Ausbildungsverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen besteht.
(3) Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszuweisung ist bis zum 28. Februar eines jeden Jahres an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu stellen.
(4) Die für die Antragsstellung notwendigen Angaben bestimmt die Landesregierung per Rechtsverordnung.
(5) Die Höhe der Ausgleichzuweisung und etwaige Änderungen setzt die Landesregierung auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung fest.
§6 - Finanzierung der Verwaltungslesitungen
Kosten der Verwaltung der Ausbilungsumlage und der Zahlungsabwicklung gemäß §8 werden den hierfür zuständigen Stellen aus der Ausbildungsumlage erstattet, soweit sie nicht durch Haushaltsmittel gedeckt sind.
§7 - Ausschluss von Leistungen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die gemäß §2 Absatz 2 oder 3 von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind und Arbeitgebende, die nach §11 Absatz 5 von der Entrichung der Ausbildungsabgabe befreit worden sind, können Maßnahmen nach §4 und eine Ausgleichszuweisung nach §5 nicht in Anspruch nehmen.
§8 - Zuständigkeit für die Ausbildungsumlage
Für die Verwaltung der Ausbildungsumlage ist das für berufliche Bildung zuständige Ministerium zuständig. Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle bestimmt das zuständige Ministerium per Rechtsverordnung.
§9 - Verwaltungsrat
(1) Beim für die berufliche Bildung zuständigen Ministerium wird ein Verwaltungsrat zur Steuerung der Ausbildungsumlage eingerichtet.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Je ein Mitglied entsenden der westdeutsche Handwerkstag, die IHK NRW, die Landesvereinigung der Unternehmensverbände im Land Nordrhein-Westfalen e.V., der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Nordrhein-Westfalen e.V. und die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Landesschüler*innenvertretung Nordrhein-Westfalen hat das Recht ein Mitglied ohne Stimmrecht zu entsenden, welches eine Berufsschule besuchen muss.
(3) Die Mitglieder müssen ihren Arbeitsplatz im Land Nordrhein-Westfalen haben.
(4) Mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder sollen jünger als 35 Jahre sein. Der Verwaltungsrat ist geschlechterparitätisch zu besetzen.
(5) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(6) Der Verwaltungsrat trift seine Entscheidung mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
§10 - Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat steuert die Ausbildungsumlage, gestaltet ihn aus und entwickelt ihn weiter.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere
einen Vorschlag zu den konkreten Maßnahmen nach §4 sowie zu dem Finanzierungsbedarf für die Maßnahmen, wobei eine Untergrenze von 185 Millionen nicht unterschritten werden soll. Bei den Maßnahmen berücksichtigt der Verwaltungsrat die bestehenden staatlichen Angebote,
einen Vorschlag zur Höhe des Ausbildungskostenausgleichs nach §5. Die Höhe der Ausgleichszuweisung soll zwischen 1500 und 2500 Euro je Auszubildender und Auszubildendem und Jahr liegen. Bei der Bemessung ist die Höhe der Arbeitnehmerbruttolohnsumme aller beitragspflichtigen Arbeitgeber sowie die Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze zu Grunde zu legen,
einen Vorschlag zur Höhe der Ausbildungsabgabe. Der Gesamtbetrag der Ausbildungsabgabe darf höchstens 0,3 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen. Die Höhe der Ausbildungsabgabe richtet sich nach dem jeweiligen Finanzierungsbedarf im Rahmen der Budgetplanung nach Nummer 4. Die Bemessungsgrundlage der Ausbildungsabgabe ist die Arbeitnehmerbruttolohnsumme der beitragspflichtigen Arbeitgebenden im jeweiligen Kalenderjahr. Die Arbeitnehmerbruttolohnsumme eines Arbeitgebers ist der Gesamtbetrag aller Güter, die er den bei ihm beschäftigten Personen im Sinne dieses Gesetzes in Geld oder Geldeswert zukommen lässt,
eine detaillierte Budgetplanung für die Ausbildungsumlage. Dabei ist der Finanzierungsbedarf für die unter §4 genannten Maßnahmen, den Ausbildungskostenausgleich nach §5, die Verwaltungsleistung entsprechend §6 sowie die Liquiditätsreserve zu berücksichtigen. Die Liquiditätsreserve soll zwischen 5 und 10 Prozent der Ausgaben des Vorjahres betragen; bis zum Vorliegen des ersten Jahresabschlusses ist dabei die Planung des aktuellen Haushaltsjahres zugrunde zu legen. Zu Beginn wird die Liquiditätsreserve in Schritten zwischen ein und zwei Prozent der Ausgaben des Referenzjahres aufgebaut. Davon abweichend werden nicht verausgabte Mittel in die Liquiditätsreserve überführt. Im Falle des Überschreitens der Obergrenze legt der Verwaltungsrat der Landesregierung einen Vorschlag zum Umgang mit den überschüssigen Mitteln vor.
Die Beschlüsse nach Nummer 1 bis 3 müssen spätestens alle drei Jahre, der Beschluss nach Ziffer 4 muss jährlich gefasst werden.
§11 - Ausbildungsabgabe
(1) Die prozentuale Höhe der jährlichen Ausbildungsabgabe beschließt die Landesregierung auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung.
(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Höhe der bei ihnen entstandenen Arbeitnehmerbruttolohnsummen im Sinne des §10 Absatz 2 Nummer 3 Satz 5 aus dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bis zum 28. Februar eines jeden Jahres an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu übermitteln.
(3) Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle kann bei nicht fristgemäßer, fehlerhafter oder unvollständiger Übermittlung die Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Sinne des §10 Absatz 3 Satz 5 schätzen. Die Landeregierung kann durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Schätzungsverfahrens bestimmen.
(4) Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle setzt gegenüber den Arbeitgebenden die Ausbildungsabgabe fest. die von dem jeweiligen Arbeitgebenden zu zahlende Ausbildungsabgabe wird anhand des Prozentsatzes nach Absatz 1 von der individuellen Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Sinne des §10 Absatz 3 Satz 5 zu des jeweiligen Arbeitgebers berechnet.
(5) Wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen und schriftlich nachgewiesen werden, können Arbeitgebende von der Entrichtung der Ausbildungsabgabe befreit werden. Der Antrag ist an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu richten. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn die Höhe des zu leistenden Abgabebetrags für den betreffenden Arbeitgeber unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§12 - Rechtsverordnung
Die Landesregierung trifft durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Ausbildungsabgabe,
das Verfahren zur Gewährung des Ausbildungskostenausgleichs,
die von den Arbeitgebenden an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu übermittelnden Daten,
die höhe der Bagatellgrenze nach §2 Absatz 3,
die Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Tätigkeit, einschließlich der möglichen Einrichtung einer Geschäftsstelle und der öffentlichen Berichterstattung zur Budgetplanung und
die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle.
§13 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer für die Erhebung der Ausbildungsabgabe nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt sowie Mitteilungen nach §11 Absatz 2 unterlässt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1. Die Geldbußen fließen entsprechend §1 Absatz 2 Satz 1 der Ausbilungsumlage zu.
§14 - Evaluierung
Die Vorschriften dieses Gesetzes und die Erforderlichkeit der Ausbildungsumlage werden von dem für berufliche Bildung zuständigen Ministerium zum 31. Dezember 2026 und im Anschluss alle vier Jahre unter Mitwirkung des Verwaltungsrates überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag im Anschluss über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über einen erforderlichen Änderungsbedarf.
§15 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
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Ich bitte um Erklärung zu diesem Gesetzentwurf!!
Alles anzeigen
//Vielleicht mal die Eröffnung der Debatte abwarten…Zudem ist dem Antrag eine Begründung beigefügt.
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Okay!! Aber Sie brauchen eine gute Begründung um dieses Gesetzt im Landtag durch zusetzen..
Ich würde dich bitten mal darauf zu achten wo du deine Kommentare postest. Wie der Name schon sagt ist dies ein Thread für Anträge nicht für Diskussionen. Wenn die Debatte eröffnet wurde, darfst du dich gern dazu äußern.
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Ausbildungsumlage im Land Nordrhein-Westfalen
A. Problem
Trotz erhelicher Fördermaßnahen und erfolgreicher brancheninterner und -übergreifender Netzwerke gibt es im Land Nordrhein-Westfalen ein strukturelles Defizit, welches sich an einem hohen Anteil junger Menschen ohner formaler Berufsqualifikation zeigt. Zusätzlich gibt es einen hohen Anteil nicht besetzter Ausbildungsplätze, was den bestehenden Mangel an Fachkräften in den kommenden Jahren weiter ansteigen lässt. Die zu konstatierende rückläufige Ausbildungsquote sowie der genannte hohe Anteil nicht ausgebildeter Jugendliche - ein Umstand, der sich über Jahrzehnte beobachten lässt - zeigt, dass sich diese Arbeitsmarktkonstellation ohne politisches Gegensteuern nicht ändern lässt. Zusätzlich sind die oftmals großen Probleme von Klein- und Mittelbetrieben bei der Stellenbesetzung in der Berufsausbildung nicht zu übersehen. Betriebe, welche vor einem Jahrzehnt noch ein hohes Kontingent an zukünftigen Fachkräften ausgebildet haben, mussten ihren Bedarf aufgrund dessen deckeln, was dazu führte, dass Sie ihren eigenen Fachkräftebedarf nicht mehr aus der eigenen Reihe abdecken konnten. Das einschreiten des Gesetzgebers auf Landesebene ist notwendig, da mit einem eingreifen des Bundesgesetzgebers und/oder tarifvertragliche Vereinbarungen der Sozialparter*innen nicht zu erwarten ist.
B. Lösung
Die Einführung einer landesweit gültigen Ausbildungsumlage.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine bis margniale Kosten
Gesetz zur Einführung einer Ausbildungsumlage im Land Nordrhein-Westfalen
AusbildungsumlageNRWGesetz - AusbumlNRWG
§1 - Ausbildungsumlage
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen richtet eine Ausbildungsumlage ein, der der Finanzierung eines Ausbildungskostenausgleichs gemäß §5, der in den §4 und §6 genannten Maßnahmen und Verwaltungsleistungen sowie einer Liquiditätsreserve dient.
(2) Die zugunste der Ausbildungsumlage nach §11 zu leistenden Abgaben werden zunächst im Haushalt vereinnnahmt und im Anschluss einer zweckgebundenen Sonderrücklage zugeführt. Zu treffende Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausbildungslage werden durch Entnahme aus der Rücklage gedeckt.
§2 - Geltung
(1) Dieses Gesetz gilt für
im Land Nordrhein-Westfalen ansässige Unternehmen, Betriebe, Betriebsteile und Betriebsstätten,
die Verwaltungsbehörden des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung sowie für die sonstigen der Aufsicht der Landesregierung unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
in denen jeweils mindestens eine Person im Sinne dieses Gesetzes beschäftigt ist.
Personen im Sinne dieses Gesetzes sind im Land Nordrhein-Westfalen beschäftigte
a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
b) zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
c) arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des §5 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten und der ihnen Gleichgestellten im Sinne von §1 des Heimarbeitsgesetzes,
d) Beamtinnen und Beamte,
e) Richterinnen und Richter
(2) Ausgenommen von der Anwendung sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
für die gesetzlich oder tarifvertraglich ein branchenspezifischer Ausgleichsfonds eingerichtet worden ist, der betriebs-, und branchenübergreifend Gültigkeit hat und im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung findet, sofern sie ihre bestehende Bindung an diesen branchenspezifischen Ausgleichsfonds gegenüber der für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle nachweisen;
die ausschließlich Personen beschäftigen, welche vollschulisch ausgebildet worden sind.
(3) Von der Anwendung dieses Gesetzes können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausgenommen werden, deren Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Sinne von §10 Absatz 2 Nummer 3 Satz 5 unter eine durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bagattelgrenze fällt. Voraussetzung ist ein Antrag bei der für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle. Bei der Ermittlung der Bagattelgrenze für Unternehmen sind die Arbeitnehmerbruttolohnsummen aller dem Unternehmen zugehörigen und im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Betriebe und Betriebsstätten gemeinsam zu berücksichtigen.
§ 3 - Ziel der Ausbildungsumlage
(1) Durch die Ausbildungsumlage soll ein Beitrag zur besseren Versorgung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Land Nordrhein-Westfalen mit gut ausgebildeten Fachkräften geleistet werden.
(2) Insbesondere sind Ziele der Ausbildungsumlage
Eine Erhöhung der Passgenauigkeit zwischen Ausbildungssuchenden und Ausbildungsplatzanbietenden durch bedarfsorientierte Maßnahmen und damit die Verringerung der unvermittelten Bewerberinnen und Bewerber der unbesetzten Ausbildungsplätze,
die Unterstützung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Ausbildung von Auszubildenden mit besonderen Herausforderungen
die Verbesserung der Ausbildungsqualität von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie
die Erhöhung der Bereitschaft der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Land Nordrhein-Westfalen zur Ausbildung, vor allem durch Verminderung der Investitionsrisiken bei der Schaffung von Ausbildungsplätzen.
§4 - Maßnahmen der Ausbildungsumlage
(1) Mit Hilfe der Ausbildungsumlage werden im Land Nordrhein-Westfalen zusätzlich zu den bereits vorhandenen staatlichen und kommunalen Angeboten Maßnahmen finanziert und durchgeführt, die dazu beitragen, die in §3 genannten Ziele zu verwirklichen. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
berufsbezogene Unterstützung und Beratung für Arbeitgebende, Auszubildende und Ausbildungsplatzsuchende,
Unterstützung von Arbeitgebenden bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Berufsausbildung,
Förderung der Verbundausbildung und der Ausbildungspartnerschaften sowie überbetrieblicher Ausbildungsangebote,
Unterstützung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei der Organisationsentwicklung und der Betriebs- und Unternehmensführung im Bezug auf Ausbildungserfordernisse,
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität und der Ausbildungsberechigung von Arbeitgebenden,
Unterstützung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei der Eingliederung von Auszubildenden in das berufliche Umfeld durch Verbesserung besonderer, betriebsbezogener Kompetenzen,
Prüfungsvorbereitung von Auszubildenden im Bereich der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Der Verwaltungsrat schlägt die konkreten Maßnahmen und deren Finanzierungsbedarf für die Ausbildungsumlage gemäß §10 Absatz 2 Nummer 1 im Einvernehmen mit dem für berufliche Bildung zuständigen Ministerium der Landesregierung vor. Die Landesregierung beschließt den Finanzbedarf.
(3) Durch die Maßnahmen darf die Erfüllung staatlicher Aufgaben, insbesondere im Bereich der allgemeinen schulischen Bildung, der Berufsschulen sowie der Erwachsenenbildung, nicht ersetzt werden. Gleiches gilt für staatliche oder kommunale arbeitsmarktpolitische Maßnahmen oder Förderprogramme. Die Inanspruchnahme von Ausgleichszuweisungen und die Teilnahme an Maßnahmen des Fonds durch öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleibt unberührt.
§5 - Ausbildungskostenausgleich
(1) Ein Ausbildungskostenausgleich wird durch Ausgleichszuweisung für Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung und nach den einschlägigen Vorschriften zur Berufsausbildung von Beamtinnen und Beamten im Sinne von §1 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt.
(2) Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wird jährlich auf Antrag eine Ausgleichszuweisung aus den Mitteln der Ausbildungumlage je Auszubildender oder Auszubildendem gewährt, sofern zum Zeitpunkt der Antragsstellung für diese oder diesem seit mindestens vier Monaten ein nach §71 des Berufsausbildungsgesetzes zuständigen Stelle oder beim Ministerium für Finanzen zu erfassendes Ausbildungsverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen besteht.
(3) Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszuweisung ist bis zum 28. Februar eines jeden Jahres an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu stellen.
(4) Die für die Antragsstellung notwendigen Angaben bestimmt die Landesregierung per Rechtsverordnung.
(5) Die Höhe der Ausgleichzuweisung und etwaige Änderungen setzt die Landesregierung auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung fest.
§6 - Finanzierung der Verwaltungslesitungen
Kosten der Verwaltung der Ausbilungsumlage und der Zahlungsabwicklung gemäß §8 werden den hierfür zuständigen Stellen aus der Ausbildungsumlage erstattet, soweit sie nicht durch Haushaltsmittel gedeckt sind.
§7 - Ausschluss von Leistungen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die gemäß §2 Absatz 2 oder 3 von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind und Arbeitgebende, die nach §11 Absatz 5 von der Entrichung der Ausbildungsabgabe befreit worden sind, können Maßnahmen nach §4 und eine Ausgleichszuweisung nach §5 nicht in Anspruch nehmen.
§8 - Zuständigkeit für die Ausbildungsumlage
Für die Verwaltung der Ausbildungsumlage ist das für berufliche Bildung zuständige Ministerium zuständig. Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle bestimmt das zuständige Ministerium per Rechtsverordnung.
§9 - Verwaltungsrat
(1) Beim für die berufliche Bildung zuständigen Ministerium wird ein Verwaltungsrat zur Steuerung der Ausbildungsumlage eingerichtet.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Je ein Mitglied entsenden der westdeutsche Handwerkstag, die IHK NRW, die Landesvereinigung der Unternehmensverbände im Land Nordrhein-Westfalen e.V., der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Nordrhein-Westfalen e.V. und die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Landesschüler*innenvertretung Nordrhein-Westfalen hat das Recht ein Mitglied ohne Stimmrecht zu entsenden, welches eine Berufsschule besuchen muss.
(3) Die Mitglieder müssen ihren Arbeitsplatz im Land Nordrhein-Westfalen haben.
(4) Mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder sollen jünger als 35 Jahre sein. Der Verwaltungsrat ist geschlechterparitätisch zu besetzen.
(5) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(6) Der Verwaltungsrat trift seine Entscheidung mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
§10 - Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat steuert die Ausbildungsumlage, gestaltet ihn aus und entwickelt ihn weiter.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere
einen Vorschlag zu den konkreten Maßnahmen nach §4 sowie zu dem Finanzierungsbedarf für die Maßnahmen, wobei eine Untergrenze von 185 Millionen nicht unterschritten werden soll. Bei den Maßnahmen berücksichtigt der Verwaltungsrat die bestehenden staatlichen Angebote,
einen Vorschlag zur Höhe des Ausbildungskostenausgleichs nach §5. Die Höhe der Ausgleichszuweisung soll zwischen 1500 und 2500 Euro je Auszubildender und Auszubildendem und Jahr liegen. Bei der Bemessung ist die Höhe der Arbeitnehmerbruttolohnsumme aller beitragspflichtigen Arbeitgeber sowie die Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze zu Grunde zu legen,
einen Vorschlag zur Höhe der Ausbildungsabgabe. Der Gesamtbetrag der Ausbildungsabgabe darf höchstens 0,3 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen. Die Höhe der Ausbildungsabgabe richtet sich nach dem jeweiligen Finanzierungsbedarf im Rahmen der Budgetplanung nach Nummer 4. Die Bemessungsgrundlage der Ausbildungsabgabe ist die Arbeitnehmerbruttolohnsumme der beitragspflichtigen Arbeitgebenden im jeweiligen Kalenderjahr. Die Arbeitnehmerbruttolohnsumme eines Arbeitgebers ist der Gesamtbetrag aller Güter, die er den bei ihm beschäftigten Personen im Sinne dieses Gesetzes in Geld oder Geldeswert zukommen lässt,
eine detaillierte Budgetplanung für die Ausbildungsumlage. Dabei ist der Finanzierungsbedarf für die unter §4 genannten Maßnahmen, den Ausbildungskostenausgleich nach §5, die Verwaltungsleistung entsprechend §6 sowie die Liquiditätsreserve zu berücksichtigen. Die Liquiditätsreserve soll zwischen 5 und 10 Prozent der Ausgaben des Vorjahres betragen; bis zum Vorliegen des ersten Jahresabschlusses ist dabei die Planung des aktuellen Haushaltsjahres zugrunde zu legen. Zu Beginn wird die Liquiditätsreserve in Schritten zwischen ein und zwei Prozent der Ausgaben des Referenzjahres aufgebaut. Davon abweichend werden nicht verausgabte Mittel in die Liquiditätsreserve überführt. Im Falle des Überschreitens der Obergrenze legt der Verwaltungsrat der Landesregierung einen Vorschlag zum Umgang mit den überschüssigen Mitteln vor.
Die Beschlüsse nach Nummer 1 bis 3 müssen spätestens alle drei Jahre, der Beschluss nach Ziffer 4 muss jährlich gefasst werden.
§11 - Ausbildungsabgabe
(1) Die prozentuale Höhe der jährlichen Ausbildungsabgabe beschließt die Landesregierung auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung.
(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Höhe der bei ihnen entstandenen Arbeitnehmerbruttolohnsummen im Sinne des §10 Absatz 2 Nummer 3 Satz 5 aus dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bis zum 28. Februar eines jeden Jahres an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu übermitteln.
(3) Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle kann bei nicht fristgemäßer, fehlerhafter oder unvollständiger Übermittlung die Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Sinne des §10 Absatz 3 Satz 5 schätzen. Die Landeregierung kann durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Schätzungsverfahrens bestimmen.
(4) Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle setzt gegenüber den Arbeitgebenden die Ausbildungsabgabe fest. die von dem jeweiligen Arbeitgebenden zu zahlende Ausbildungsabgabe wird anhand des Prozentsatzes nach Absatz 1 von der individuellen Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Sinne des §10 Absatz 3 Satz 5 zu des jeweiligen Arbeitgebers berechnet.
(5) Wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen und schriftlich nachgewiesen werden, können Arbeitgebende von der Entrichtung der Ausbildungsabgabe befreit werden. Der Antrag ist an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu richten. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn die Höhe des zu leistenden Abgabebetrags für den betreffenden Arbeitgeber unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§12 - Rechtsverordnung
Die Landesregierung trifft durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Ausbildungsabgabe,
das Verfahren zur Gewährung des Ausbildungskostenausgleichs,
die von den Arbeitgebenden an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu übermittelnden Daten,
die höhe der Bagatellgrenze nach §2 Absatz 3,
die Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Tätigkeit, einschließlich der möglichen Einrichtung einer Geschäftsstelle und der öffentlichen Berichterstattung zur Budgetplanung und
die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle.
§13 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer für die Erhebung der Ausbildungsabgabe nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt sowie Mitteilungen nach §11 Absatz 2 unterlässt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1. Die Geldbußen fließen entsprechend §1 Absatz 2 Satz 1 der Ausbilungsumlage zu.
§14 - Evaluierung
Die Vorschriften dieses Gesetzes und die Erforderlichkeit der Ausbildungsumlage werden von dem für berufliche Bildung zuständigen Ministerium zum 31. Dezember 2026 und im Anschluss alle vier Jahre unter Mitwirkung des Verwaltungsrates überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag im Anschluss über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über einen erforderlichen Änderungsbedarf.
§15 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
Heute eröffnete Frau Dr. Natalia Lewandowska von der Allianz ihr Bürgerbüro in Passau. Die Eröffnung markiert einen wichtigen Schritt in ihrer politischen Präsenz und dem Dialog mit den Bürgern.
Dr. Natalia Lewandowska
In Einigkeit und Treue, Heimatliebe im Herzen
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Das ist eine Super Idee und vielen Dank Frau Kollegin...
Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.
S A N K T I O N S B E S C H E I D
Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Musah AlMarhad vom 26.03.2023 hat die Moderation entschieden:
1. Der gemeldete Beitrag ist sanktionswürdig .
2. Musah AlMarhad wird verwarnt und mit 2 Strafpunkten belegt.
3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.
Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.
B E G R Ü N D U N G
Der
Beitrag wurde mit der Begründung "Trolling" gemeldet. Die Moderation erkennt den Tatbestand des Trollings an und wertet den Beitrag somit einen Verstoß gegen §11 Abs. 1 Mod-Admin-Gesetz. Trotz ausdrücklichem Hinweis und fehlender Berechtigung hat der gemeldete Nutzer einen Post im besagten Thread verfasst und somit den Spiel- und Simulationsfluss gestört, indem er die Grundlagen der Simulation ignoriert bzw. verletzt hat.
"Ich bin in der Meinung das Allianz in Freistaat Bayern nach dem Wahlergerbniss die absolute Mehrheit und dann kann die CDSU noch keine großen Ansprüche stellen,aber dort Sie sieht es auch noch nach harten Verhandlungen."
Dutschke - Löwenstein-Boum
Alles anzeigen
Das Entscheidung der Moderator ist ungerecht und die 2 Strafpunkte sind auch nicht gerecht und verstößt allgmein gegen die Meinungsfreiheit. Außerdem hat immer noch der Owner bzw. die Administratoren die gesamt Enscheidungen zu treffen und nicht allein die Moderatoren..
hiermit teile ich Ihnen mit, dass das durch das Ausscheiden des Abgeordneten Marko Kassab frei gewordene Mandat der Fraktion der Liberal-konservativen Allianz durch den Kollegen Musah AlMarhad besetzt wird.
Des Weiteren teile ich mit, dass der Fraktionsvorsitz von meiner Person übernommen wird.
Schuld daran ist der durch Mainstreammedien und Demokraten gepushte, woke Hass auf das Christentum, schließlich war der Täter (oder besser gesagt Täterin) ein offenkundiger Anhänger dieser Ideologie.
Ja das habe gerade gesehen und es soll angeblich eine Täterin gewesen sein? jetzt sollte die Amerikaner eigentlich das Waffenrecht verschärfen..
Streben Sie als Person das Amt der Ministerpräsidentin an?
Inwieweit trübt der kürzlich Bruch der Bundesregierung dieses Bild einer geeinten bürgerlichen Mehrheit? Haben Sie im zwischenparteilichen Klima auf Landesebene einen Unterschied festgestellt?
Nun, trotz der bundespolitischen Krise haben wir es weiterhin geschafft, in Bayern vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Natürlich gab es zwischen Allianz und CDSU bereits harmonischere Zeiten, ich hoffe jedoch, dass wir diese Gräben überwinden können, um weiterhin die Option einer bürgerlich-konservativen Mehrheit zu haben. Das Wahlergebnis hat die beiden bisherigen Koalitionäre als stärkste Fraktionen hervorgebracht, jeweils mit Zugewinnen, sodass zu folgern ist, dass die bisherige Koalition mit knapp 60 % Rückendeckung - mehr als jede andere Option - diejenige ist, die für die Wähler am attraktivsten ist.
Was sagen Sie zu dem Anspruch von Herrn
Heinzel Knoller , das Amt des Ministerpräsidenten für die CDSU zu beanspruchen?
Und ich frage nochmal; streben Sie, Frau Koslovska an, Ministerpräsidentin zu werden?
Naja, wir werden uns in unserer Rolle erstmal beraten und uns dann hierzu entsprechend positionieren.
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Ich bin in der Meinung das Allianz in Freistaat Bayern nach dem Wahlergerbniss die absolute Mehrheit und dann kann die CDSU noch keine großen Ansprüche stellen,aber dort Sie sieht es auch noch nach harten Verhandlungen..
Wird das FFD nach diesem Wiedereinzug in den Landtag sich auch in anderen Bundesländern neu formieren? Stehen Sie eigentlich im Austausch mit Herrn von Wildungen über eine baldige Rückkehr?
Das FFD hat mit Bayern momentan den einzigsten Landesverband, zurzeit bleibt es auch nur bei diesem.
Ich kann hier offen sagen, das ich NICHT mit Herrn von Wildungen über eine baldige Rückkehr im Austausch stehe.
Das dürfte einige ehemalige Anhänger des FFD nicht freuen, Herr von Wildungen hat dort einen gewissen Einfluss. Aber Sie denken auch nicht darüber nach ihm in die CDSU zu folgen?
Momentan sehe ich kein Grund ihm in die CDSU zu folgen.
Ich bin in das FFD eingetreten um es aktiv wiederzugewinnen. 1. Erfolg die heutige Landtagswahl.
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Das ist für Ihre Partei erstmal ein Erfolg und diese 5% zeigt Ihnen das noch weiter kämpfen werden.
Nochmal: Bitte hier nur die angesprochenen Gäste schreiben, für alles andere die Kommentarsektion.
Aber ich leider bin auch Parteimitlied der Allianz und auch wenn ich im einem anderen Bundesland sitzen können Sie mir nicht das Wort entziehen bzw. mir das schreiben verbieten..
Frau Dr. Oxana Koslowska , die Allianz hat ihre Stellung als stärkste Fraktion sogar noch ausgebaut. In der vergangenen Legislaturperiode schien man allerdings zu keinerzeit an einer Regierungsbildung interessiert zu sein. Werden Sie jetzt anstreben, den nächsten Ministerpräsidenten zu stellen?
Herr
Heinzel Knoller , die Regierung unter Ministerpräsident Wolf stand zuletzt stark in der Kritik. Dennoch konnten Sie Ihr Wahlergebnis noch verbessern. Welche Schlüsse ziehen Sie daraus und strebt die Union als zweitplatzierte Kraft dennoch eine Regierungsbildung an?
Nun, es stimmt das wir uns in der Landespolitik nicht mit Ruhm beckleckert haben.
Was aber Meinung nach stark ignoriert wird, ist das dei Allianz und die CDSU über die Bundespolitik vieles auf den Weg gebracht haben was Bayern zu gute kommt.
Wir ziehen aus dem guten Ergebnis natürlich den Schluss, dass viele Bürger sich weiterhin wünschen eine Regierung zu haben die geführt von der CDSU ist und werden definitv Gespräche führen und eine Regierungsbildung anstreben.
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Da geben ich Ihnen wirklich recht ansonsten hätten ja die Bürger und Bürgerin im Freistaat Bayern diese Landesregierung nicht mehr gewählt?
Die Allianz kommt auf 37% und wird damit stärkste Kraft, mit zwei Prozentpunkten Zugewinn. Mit 16 Prozentpunkten Abstand folgt die CDSU, die auch drei Prozentpunkte auf 21% verbessern konnte. Auf Platz drei kommt die SDP mit 16%, also 10 Prozentpunkte mehr. Die LAZ kommt aus dem Stand auf 11% und belegt den vierten Platz. Die Liste Wagenknecht, die vPiraten und das FFD kommen alle auf 5% und werden damit alle im sechzehnten Landtag vertreten sein. Für die Verteilung der Mandate ergibt sich folgendes:
Die Allianz erringt sieben Mandate, die CDSU kommt auf vier. Die SDP erhält drei Mandate und die LAZ zwei. Liste Wagenknecht, vPiraten und FFD erringen jeweils ein Mandat. Der neue Landtag bestünde damit aus 19 Mandaten und eine Regierungsmehrheit wäre mit 10 Mandaten erreicht. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass auch alle errungenen Mandate besetzt werden. Das stellte sich für einige Fraktionen in der Vergangenheit öfters mal als nicht immer erfüllbar dar.
Daraus ergeben sich folgende theoretisch mögliche und politische denkbare Regierungsoptionen:
Allianz + CDSU
Allianz + SDP
Allianz + LAZ + FFD
CDSU + SDP + LAZ + vPiraten
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Diese Wahl bzw. diese Wahlergebniss zeigt wirklich wer im Freistaat Bayern von den Bürgern das höhste Vetrauen erhält?
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