IIIIIIIII Rechtsverordnungen der Bundesregierung
Hier werden Rechtsverordnungen der Bundesregierung ausgefertigt und verkündet.
IIIIIIIII Rechtsverordnungen der Bundesregierung
Hier werden Rechtsverordnungen der Bundesregierung ausgefertigt und verkündet.
Die vorstehende von der Bundesregierung erlassene
Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
mit Begründung und Vorblatt
wird hiermit ausgefertigt und verkündet.
Es handelt sich hierbei um eine gemeinsame Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Familie sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.
Berlin, den 15. Oktober 2020
Der Bundeskanzler
Die Bundesminister in für Arbeit, Soziales und Familie
Der Bundesminister für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation
ZitatAlles anzeigenErste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
A. Problem und Ziel
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt sind von historischem Ausmaß. Der Arbeitsmarkt und die sozialen Sicherungssysteme sind dadurch erheblich unter Druck geraten. Mittlerweile ist zwar erkennbar, dass die Anzahl der Betriebe in Kurzarbeit, die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten sowie der Umfang des Arbeitsausfalls zurückgehen. Jedoch sind die Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten angesichts dessen, dass weder der Verlauf der Pandemie im Winterhalbjahr 2020/2021 vorhergesagt werden kann, noch der Zeitpunkt der Zulassung eines Impfstoffes bekannt ist, mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie wieder erreicht wird. Da die Regelungen der krisenbedingt erlassenen Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befristet sind, die Beschäftigung jedoch auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus schützender Maßnahmen bedarf, sollen die Regelungen der Verordnung bis zum Jahresende 2021 verlängert werden und so für die von der COVID-19-Pandemie und deren Folgewirkungen betroffenen Unternehmen und Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Jahr 2022 bauen.
B. Lösung
Mit den Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2021 soll für die Unternehmen und Beschäftigten, die von der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen betroffen sind, eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 gebaut und ihnen Planungssicherheit gegeben werden. Gleichzeitig sollen die Sonderregelungen wegen der enormen finanziellen Auswirkungen gestuft auslaufen. Die Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sowie die gesetzlichen Regelungen zur Erhöhung des Leistungssatzes sowie zum Hinzuverdienst werden durch einen entsprechenden Verordnungsentwurf und durch den Entwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Mit dieser Verordnung werden folgende Sonderregelungen verlängert:
- Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
- Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
- Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
D.1 Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Regelung dieses Verordnungsentwurfs zur Verlängerung der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen führt in Kombination mit den erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld zu Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Jahr 2021 von insgesamt schätzungsweise 2,44 Milliarden Euro, darunter 290 Millionen Euro für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen beim Saison-Kurzarbeitergeld. Dem stehen Minderausgaben in nicht bezifferbarer Höhe im Haushalt der BA für andernfalls fälliges Arbeitslosengeld und im Bundeshaushalt und in den Haushalten der Kommunen für andernfalls fällige ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gegenüber
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der BA
Mehreinnahmen/Minderausgaben (–) / Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) in Millionen EUR
2020 2021 2022 2023 2024 Erstattung Sozialversicherungsbeiträge Kurzarbeitergeld 0 2.440 0 0 0
D.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Regelungen dieses Verordnungsentwurfs kein Erfüllungsaufwand..Für die Wirtschaft entsteht geringfügiger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 900 000 Euro im Jahr 2021.
Die Regelungen des Verordnungsentwurfs führen in der Verwaltung durch Anpassungen in den IT-Verfahren, den Publikationen und den Fachlichen Weisungen zum Kurzarbeitergeld zu einem einmaligen Umstellungsaufwand für die BA in Höhe von 70 000 Euro. Darüber hinaus resultiert aus der Rechtsverordnung für die BA ein einmaliger Aufwand in Höhe von 3,5 Millionen Euro.
Anlage 1
Begründung
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt sind von historischem Ausmaß. Der Arbeitsmarkt und die sozialen Sicherungssysteme sind dadurch erheblich unter Druck geraten. Mittlerweile ist zwar erkennbar, dass die Anzahl der Betriebe in Kurzarbeit, die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten sowie der Umfang des Arbeitsausfalls zurückgehen. Jedoch sind die Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten angesichts dessen, dass weder der Verlauf der Pandemie im Winterhalbjahr 2020/2021 vorhergesagt werden kann, noch der Zeitpunkt der Zulassung eines Impfstoffes bekannt ist, mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie wieder erreicht wird. Da die Regelungen der krisenbedingt erlassenen Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befristet sind, die Beschäftigung jedoch auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus schützender Maßnahmen bedarf, sollen die Regelungen der Verordnung bis zum Jahresende 2021 verlängert werden und so für die von der COVID-19-Pandemie und deren Folgewirkungen betroffenen Unternehmen und Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Jahr 2022 bauen.
Die mit dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass die für den Bezug von Kurzarbeitergeld krisenbedingt geschaffenen Sonderregelungen nicht abrupt zum Jahresende enden, sondern gestuft auslaufen, um die bisherigen Erfolge bei der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden
Die vorstehende von der Bundesregierung erlassene
Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
mit Begründung und Vorblatt
wird hiermit ausgefertigt und verkündet.
Es handelt sich hierbei um eine gemeinsame Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Familie sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.
Berlin, den 15. Oktober 2020
Der Bundeskanzler
Die Bundesminister in für Arbeit, Soziales und Familie
Der Bundesminister für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation
ZitatAlles anzeigenZweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
A. Problem und Ziel
Die COVID-19-Pandemie hat zu einem historischen Einbruch der Wirtschaftsleistung in Deutschland geführt. Mit den zeitlich befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld, darunter auch die Verlängerung der höchstmöglichen Bezugszeit des Kurzarbeitergeldes, ist es gelungen, die Schockwirkung der COVID-19-Pandemie insbesondere auch für die Betriebe abzufedern, die schon vor Auftreten der COVID-19-Pandemie in Kurzarbeit gegangen waren. Ohne diese Erleichterungen wäre der Anstieg der Arbeitslosigkeit erheblich höher ausgefallen. Zwar hat sich der Arbeitsmarkt im Sommer 2020 stabilisiert, von einer Entspannung kann aber derzeit noch nicht ausgegangen werden.
Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es noch bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie wieder erreicht wird. Die derzeit noch geltende Verordnung über die Verlängerung der höchstmöglichen Bezugszeit des Kurzarbeitergeldes tritt jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Beschäftigung bedarf aber auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus schützender Maßnahmen, um den Anstieg von Arbeitslosigkeit auch weiter erfolgreich zu begrenzen. Denn die wirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten sind mit erheblicher Unsicherheit behaftet, da weder der Verlauf der Pandemie im Winterhalbjahr 2020/20021 vorhergesagt werden kann noch der Zeitpunkt, ab dem ein Impfstoff eingesetzt werden kann.
Vor allem Arbeitgeber, deren Betriebe zugleich den Herausforderungen der Transformation in der Arbeitswelt – ausgelöst durch Anstrengungen zum Klimaschutz, insbesondere Nachhaltigkeit und Dekarbonisierung, und durch die Digitalisierung – ausgesetzt sind, stehen zum Jahresende 2020 vor der Entscheidung, wie sie mit dem Ausschöpfen der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes umgehen. Sie müssen wegen einzuhaltender Kündigungsfristen entscheiden, ob den betroffenen Beschäftigten gekündigt oder ein Sozialplan mit dem Betriebsrat vereinbart werden soll. Wählen sie keine der beiden Alternativen, müssen sie die betroffenen Beschäftigten für mindestens drei Monate zu vollen Lohn- und Lohnnebenkosten weiter beschäftigen, bevor sie erneut Kurzarbeit anzeigen können (§ 104 Absatz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Angesichts der aktuellen Situation und der Ungewissheit über die weitere Entwicklung werden viele Arbeitgeber hierzu nicht in der Lage sein. Für die betroffenen Beschäftigten wäre Arbeitslosigkeit die Folge. Die Maßnahmen zum Schutz von Arbeitsplätzen liefen für diesen Personenkreis ins Leere, wenn das Instrument der Kurzarbeit nicht verlängert würde.
B. Lösung
Die höchstmögliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird ein weiteres Mal verlängert: für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021. Den Arbeitgebern, die in diesem Zeitraum im Vertrauen auf eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation keine Entlassungen vornehmen, wird durch die verlängerte Bezugsdauer Planungssicherheit gegeben. Somit wird für die betroffenen Betriebe und ihre Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Jahr 2022 gebaut. Nach derzeitiger Einschätzung der Bundesregierung ist zu erwarten, dass es noch bis zum Jahr 2022 dauern wird, bis die Wirtschaftsleistung wieder das Niveau vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie erreichen wird
C. Alternativen
Ohne Erlass einer erneuten Verordnung würde die verlängerte Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld am 31. Dezember 2020 auslaufen. Dies hätte zur Folge, dass für alle Betriebe, die bereits im Jahr 2019 mit Kurzarbeit begonnen haben, die verlängerte Bezugsdauer zum Jahreswechsel beendet sein würde. Vor allem für die Betriebe, die im Jahr 2020 - insbesondere mit Ausbruch der COVID-19-Pandemie in der Zeit von März bis Mai - Kurzarbeit aufgenommen haben, stünden dann nur zwölf Monate Kurzarbeitergeld zur Verfügung, so dass ihnen nach dem kommenden, weiter von der COVID-19-Pandemie geprägten Winter kaum Zeit bliebe, ihre Aktivitäten wieder auszuweiten und die Kurzarbeit so abzubauen, dass Entlassungen möglichst vermieden werden können
D. Kosten
D.1 Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verlängerung der Bezugsdauer des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate führt im Jahr 2021 zu Mehrausgaben zulasten des Haushaltes der Bundesagentur für Arbeit (BA) von schätzungsweise 2,22 Milliarden Euro. Dem stehen Minderausgaben in nicht bezifferbarer Höhe im Haushalt der BA für andernfalls fälliges Arbeitslosengeld und im Bundeshaushalt und in den Haushalten der Kommunen für andernfalls fällige ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gegenüber.
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der BA
Mehreinnahmen/Minderausgaben (–) / Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) in Millionen EUR
2020 2021 2022 2023 2024 Verlängerung Kurzarbeitergeld auf 24 Monate 0 2.220 0 0 0
D.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Regelungen dieses Verordnungsentwurfs kein Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 3,1 Millionen Euro durch die notwendigen Verlängerungsanzeigen und die zusätzlichen Antragstellungen während der verlängerten Bezugsdauer.
Die Regelungen des Verordnungsentwurfs führen in der Verwaltung durch Umstellungen in den Publikationen und den Fachlichen Weisungen zum Kurzarbeitergeld zu einem einmaligen geringfügigen Umstellungsaufwand für die BA in Höhe von 5 000 Euro. Darüber hinaus resultiert aus der Rechtsverordnung für die BA für die Bearbeitung der Folgeanzeigen und für die Prüfung und Bearbeitung der zusätzlichen Antragstellungen während der verlängerten Bezugsdauer ein einmaliger Aufwand in Höhe von 13,5 Millionen Euro.
Anlage 1
Begründung
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die deutsche Wirtschaft durch Beeinträchtigungen in den weltweit vernetzten Lieferketten, durch Schließungen von Betrieben und durch den Ausfall von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insbesondere infolge von Quarantäneanordnungen und Erkrankungen haben zu historisch einmaligen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt geführt. In der Folge stieg die Arbeitslosigkeit seit März 2020 um rund 620 000 Personen auf rund 2,96 Millionen Personen im August 2020 an. Im Vergleich zu anderen Ländern ist dieser Anstieg moderat, was auf die außergewöhnlich hohe Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld zurückzuführen ist: Im April erreichte die Kurzarbeit eine historische Höchstmarke: rund 6 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhielten Kurzarbeitergeld. Viele Branchen sind von massiven Arbeitsausfällen betroffen. Viele Unternehmen geraten zudem verstärkt unter den von Digitalisierung und der Klimanachhaltigkeit, insbesondere der Dekarbonisierung, getriebenen Druck zur Transformation. Es ist davon auszugehen, dass die Unwägbarkeiten der pandemischen Entwicklung noch deutlich über das Winterhalbjahr 2020/2021 wirken werden, solange kein Impfstoff entwickelt worden ist und zur Verfügung steht. Durch die mit dieser Verordnung erfolgende Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld sollen Arbeitgeber, die in den nächsten Wochen und Monaten die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ausschöpfen, Planungssicherheit für das Jahr 2021 erhalten
Die vorstehende von der Bundesregierung erlassene
Verordnung über ein Verbot von Flügen aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland in die Bundesrepublik Deutschland
mit Begründung
wird hiermit ausgefertigt und verkündet.
Es handelt sich hierbei um eine Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation.
Berlin, den 20. Dezember 2020
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation
ZitatAlles anzeigenAnlage 1
Begründung
Im Vereinigten Königreich von Großbritannien und in Nordirland wurde eine neue Form des
SARS-CoV-2 aufgetaucht. Es handelt sich hierbei um eine neue Virusvariante, welche durch Mutation des eigentlichen Virus entstanden ist. Nach ersten Einschätzungen der britischen Regierung überträgt sich die Mutation um bis zu 70% leichter. Um die Ausbreitung dieser neuartigen Virusvariante in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern sehen wir uns daher gezwungen Maßnahmen zu ergreifen. Ein Flugverbot sehen wir daher als notwendig, um die das Risiko der Einschleppung des mutierten COVID-19-Virus auf dem Luftweg zu begrenzen.
Bundesministerium
des Innern
Bekanntmachung
eines Vereinsverbotes gegen
"Sturmbrigarde 44"/"Wolfsbrigarde 44"
vom 20. Dezember 2020
Nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), der zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern die folgende Verfügung
Berlin, den 20. Dezember 2020
Bundesministerium des Innern
Die vorstehende von der Bundesregierung erlassene
Verordnung über ein Verbot von Flügen aus Südafrika in die Bundesrepublik Deutschland
mit Begründung
wird hiermit ausgefertigt und verkündet.
Es handelt sich hierbei um eine Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation.
Berlin, den 21. Dezember 2020
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation
ZitatAlles anzeigenAnlage 1
Begründung
Es wurden nun auch Corona-Fälle mit einem mutierten Virus in Südafrika gemeldet. Um die Ausbreitung dieser neuartigen Virusvariante in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern sehen wir uns daher gezwungen Maßnahmen zu ergreifen. Ein Flugverbot sehen wir daher als notwendig, um die das Risiko der Einschleppung des mutierten COVID-19-Virus auf dem Luftweg zu begrenzen.
Die vorstehende von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
wird hiermit ausgefertigt und verkündet.
Es handelt sich hierbei um eine Verordnung des Bundesministeriums für Klima, Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verkehr.
Berlin, den 1. Juni 2021
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Klima, Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verkehr
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
Anlage 1
Verordnung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen
Kryptowertetransferverordnung (KryptoTransferV)
A. Problem und Ziel
Die Anonymität ist eines der Hauptrisiken und Probleme von Kryptowährungen, wie geschaffen für den Missbrauch für kriminelle und terroristische Zwecke. Ein grundsätzlich höheres Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht aufgrund der fehlenden Zuordnung von Kryptowertetransfers zu den jeweiligen Teilhabern der Transaktionen. Anders als dies bei Geldtransfers der Fall ist.Geldwäsche wird hier also besonders leicht gemacht. Das will die Bundesregierung beenden.
B. Lösung
Durch die Verordnung wird die Übermittlung von Informationen über Auftraggeber und Empfänger bei der Übertragung von Kryptowerten angeordnet, wie dies bei Geldtransfers geregelt ist. Für die Übertragung von Kryptowerten auf digitale Konten, die nicht durch einen Kryptoverwahrer verwaltet werden erhöhte Sorgfaltspflichten festgelegt. Mit dieser Verordnung folgt Deutschland den Standards der Financial Action Task Force, des wichtigsten internationalen Gremiums zur Verhinderung von Geldwäsche.
Anlage 1
Diese Verfügung wird hiermit ausgefertigt.
Berlin, den 05. Dezember 2021
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M ü l l e r
Bundeskanzler
Berlin, den 06.01.2022
Die Bundeskanzlerin
J a c h è r e - W e s s l e r
Die Bundesministerin für Klimaschutz und Umwelt
K o t t i n g - U h l
Jan Friedländer
Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 17. Oktober 2022
Die vorstehende von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Aufhebung des allgemeinen Tempolimits auf Autobahnen
wird hiermit ausgefertigt und verkündet.
Es handelt sich hierbei um eine Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Digitalisierung.
Berlin, den 18. Februar 2023
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Digitalisierung
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Ansaar International e. V., einschließlich ihrer Teilorganisationen WWR-Help. WorldWide Resistance-Help e. V., Aktion Ansar Deutschland e. V., Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e. V. (SKIB), Frauenrechte ANS.Justice e. V., Änis Ben-Hatira Help e. V. / Änis Ben-Hatira Foundation, Ummashop, Helpstore Secondhand UG sowie Better World Appeal e. V.
Vom 19. Oktober 2023
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit § 9 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:
Berlin, den 19. Oktober 2023
Dr. Georg Gorski
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung
„Samidoun Network Deutschland“
Vom 19. Oktober 2023
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:
Berlin, den 19. Oktober 2023
Dr. Georg Gorski
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD)
Vom 19. Oktober 2023
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:
Berlin, den 19. Oktober 2023
Dr. Georg Gorski
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina e.V.
Vom 19. Oktober 2023
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:
Berlin, den 19. Oktober 2023
Dr. Georg Gorski
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Hamas
Vom 19. Oktober 2023
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 und 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Variante 1, §§ 9 bis 12 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:
Berlin, den 19. Oktober 2023
Dr. Georg Gorski
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Volksfront zur Befreiung Palästinas
Vom 19. Oktober 2023
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 und 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Variante 1, §§ 9 bis 12 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:
Berlin, den 19. Oktober 2023
Dr. Georg Gorski
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Islamischer Dschihad in Palästina
Vom 19. Oktober 2023
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 und 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Variante 1, §§ 9 bis 12 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:
Berlin, den 19. Oktober 2023
Dr. Georg Gorski
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V.
Vom 30. Oktober 2023
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:
Berlin, den 30. Oktober 2023
Dr. Georg Gorski
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS)
Vom 30. Oktober 2023
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 und in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:
Berlin, den 30. Oktober 2023
Dr. Georg Gorski
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V.
Vom 30. Oktober 2023
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:
Berlin, den 30. Oktober 2023
Dr. Georg Gorski
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Rote Hilfe e.V.
Vom 30. Oktober 2023
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:
Berlin, den 30. Oktober 2023
Dr. Georg Gorski
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Berlin, den 15. Dezember 2023
Die Bundeskanzlerin
Lara Lea Friedrich
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Gerold von Hohenelmen-Lützurg