Rechtsverordnungen der Bundesregierung

  • Die vorstehende von der Bundesregierung erlassene

    Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

    mit Begründung und Vorblatt

    wird hiermit ausgefertigt und verkündet.


    Es handelt sich hierbei um eine gemeinsame Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Familie sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.


    Berlin, den 15. Oktober 2020


    Der Bundeskanzler


    Die Bundesminister in für Arbeit, Soziales und Familie


    Der Bundesminister für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation


    Richter am Obersten Gericht

    Bundeskanzler a.D.

    Administrator

  • Die vorstehende von der Bundesregierung erlassene

    Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

    mit Begründung und Vorblatt

    wird hiermit ausgefertigt und verkündet.


    Es handelt sich hierbei um eine gemeinsame Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Familie sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.


    Berlin, den 15. Oktober 2020


    Der Bundeskanzler


    Die Bundesminister in für Arbeit, Soziales und Familie


    Der Bundesminister für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation



    Richter am Obersten Gericht

    Bundeskanzler a.D.

    Administrator

  • Die vorstehende von der Bundesregierung erlassene

    Verordnung über ein Verbot von Flügen aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland in die Bundesrepublik Deutschland

    mit Begründung

    wird hiermit ausgefertigt und verkündet.


    Es handelt sich hierbei um eine Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation.


    Berlin, den 20. Dezember 2020


    Der Bundeskanzler


    Der Bundesminister für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation



  • Bundesministerium

    des Innern


    Bekanntmachung

    eines Vereinsverbotes gegen

    "Sturmbrigarde 44"/"Wolfsbrigarde 44"


    vom 20. Dezember 2020


    Nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), der zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern die folgende Verfügung



    Verfügung


    1. Der Verein „Sturmbrigade 44“/„Wolfsbrigade 44“ (auch handelnd und auftretend unter den Bezeichnungen „Sturmbrigade 44“, „Brigaden 44“, „Sturm 44“ oder schlicht „44“, im Weiteren als „Sturm-/Wolfsbrigade 44“ bezeichnet) richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Der Verein „Sturm-/Wolfsbrigade 44“ ist verboten und wird aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für „Sturm-/Wolfsbrigade 44“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.


    4. Es ist verboten, Kennzeichen von „Sturm-/Wolfsbrigade 44“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung von Kennzeichen der „Sturm-/Wolfsbrigade 44“ sowie die Schriftzüge „Sturmbrigade“ und „Wolfsbrigade“, jeweils einzeln oder in Kombination mit der Zahl 44, „Brigaden 44“, „Brigade 44“ sowie die Schriftzüge „Dich ruft die 44“, „Die 44 ruft“, „Uns rief die Wolfsbrigade“ und „Leibstandarte 44“, „Schritt für Schritt für die alte Fahne“.


    5. Das Vermögen des Vereins „Sturm-/Wolfsbrigade 44“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Forderungen Dritter gegen den Verein „Sturm-/Wolfsbrigade 44“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „Sturm-/Wolfsbrigade 44“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Sturm-/Wolfsbrigade 44“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins „Sturm-/Wolfsbrigade 44“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.


    7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Sturm-/Wolfsbrigade 44“ dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 5, 6 und 7.


    Berlin, den 20. Dezember 2020


    Bundesministerium des Innern


  • Die vorstehende von der Bundesregierung erlassene

    Verordnung über ein Verbot von Flügen aus Südafrika in die Bundesrepublik Deutschland

    mit Begründung

    wird hiermit ausgefertigt und verkündet.


    Es handelt sich hierbei um eine Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation.


    Berlin, den 21. Dezember 2020


    Der Bundeskanzler


    Der Bundesminister für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation



  • Die vorstehende von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene

    Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

    wird hiermit ausgefertigt und verkündet.


    Es handelt sich hierbei um eine Verordnung des Bundesministeriums für Klima, Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verkehr.


    Berlin, den 1. Juni 2021


    Die Bundeskanzlerin


    Der Bundesminister für Klima, Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verkehr



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________




    Anlage 1


    Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften


    Vom ...


    Es verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz sowie § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist, das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates:



    § 1

    Änderung der Straßenverkehrsordnung


    Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:§ 18 Absatz 5 wird wir folgt geändert:

    1. In Nummer 3 wird nach "100 km/h" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

    2. Nach Nummer 3 wird eine Nummer 4 angefügt, die wie folgt gefasst wird:

    "4. für alle nicht in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsteilnehmer 130 km/h."



    § 2

    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt zum 1. August 2021 in Kraft.



  • Verordnung
    des Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen


    Kryptowertetransferverordnung (KryptoTransferV)




    A. Problem und Ziel


    Die Anonymität ist eines der Hauptrisiken und Probleme von Kryptowährungen, wie geschaffen für den Missbrauch für kriminelle und terroristische Zwecke. Ein grundsätzlich höheres Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht aufgrund der fehlenden Zuordnung von Kryptowertetransfers zu den jeweiligen Teilhabern der Transaktionen. Anders als dies bei Geldtransfers der Fall ist.Geldwäsche wird hier also besonders leicht gemacht. Das will die Bundesregierung beenden.


    B. Lösung


    Durch die Verordnung wird die Übermittlung von Informationen über Auftraggeber und Empfänger bei der Übertragung von Kryptowerten angeordnet, wie dies bei Geldtransfers geregelt ist. Für die Übertragung von Kryptowerten auf digitale Konten, die nicht durch einen Kryptoverwahrer verwaltet werden erhöhte Sorgfaltspflichten festgelegt. Mit dieser Verordnung folgt Deutschland den Standards der Financial Action Task Force, des wichtigsten internationalen Gremiums zur Verhinderung von Geldwäsche.





    Anlage 1









    Verordnung


    über verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten

    (Kryptowertetransferverordnung KryptoTransferV)






    Aufgrund des § 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen:



    §1 Regelungsbereich


    Diese Verordnung regelt verstärkte Sorgfaltspflichten, welche Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, die Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes übertragen, zu erfüllen haben.


    §2 Begriffsbestimmungen


    Im Sinne dieser Rechtsverordnung sind

    1. Kryptowerte: solche nach § 1 Absatz 11 Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes;

    2. Übertragung: ein Transfer von Kryptowerten oder von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu über- tragen, im Rahmen des Betreibens von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a des Kreditwesengesetzes;

    3. Kryptowertedienstleister: Ein Unternehmen, das in Bezug auf Kryptowerte Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erbringt, und für diese Tätigkeit in seinem Sitzstaat eine Zulassung oder Registrierung durch die zuständige Aufsichtsbehörde benötigt.

    4. Transaktionsbeteiligter: Ein Auftraggeber der Übertragung oder ein Begünstigter der Übertragung. Keine Begünstigten sind Transaktionsbeteiligte, die aus- schließlich aus dem Grund an der Übertragung beteiligt sind, dass sie Kryptowerte als Gegenleistung für die Validierung der Übertragung erhalten

    §3 Anordnung der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten bei Übertragungen


    (1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, die eine Übertragung vornehmen, haben die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) (Geldtransferverordnung - GTVO) entsprechend anzuwenden. Die Übertragung ist dabei als Übertragung von und nach außerhalb der Union anzusehen.

    (2) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, die eine Übertragung vornehmen, ohne dass für den Begünstigten ein Kryptowertedienstleister handelt, stellen sicher, dass Namen und Anschrift der Transaktionsbeteiligten ermittelt und gespeichert werden. Der Verpflichtete hat sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass der ermittelte Name und die Anschrift jeweils zutreffend sind.

    (3) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, die eine Übertragung vornehmen, ohne dass für den Auftraggeber ein Kryptowertedienstleister handelt, stellen sicher, dass Namen und Anschrift der Transaktionsbeteiligten Auftraggebers ermittelt und gespeichert werden. Der Verpflichtete hat sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass der ermittelte Name und die Anschrift jeweils zutreffend sind.

    (4) Absatz 2 gilt entsprechend für Namen und Anschrift des wirtschaftlich Berechtig- ten, soweit dieser von einem Transaktionsbeteiligten abweicht.

    (5) § 15 Absatz 9 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend für Absatz 1 bis 3.


    §4 Übergangsbestimmungen


    (1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, die Kryptowerte übertragen und dabei die Pflichten nach § 3 Absatz 1 aufgrund eines fehlenden technischen Standards nicht oder nicht vollständig umsetzen können, haben dies der zu- ständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes anzuzeigen. In die Anzeige sind Angaben zum Hinderungsgrund und zu den Maßnahmen aufzunehmen, die getroffen werden, um den Hinderungsgrund zu beseitigen. Zusätzlich ist die voraus- sichtliche Dauer bis zur Beseitigung des Hinderungsgrundes anzugeben und es ist zu be- zeichnen, welche anderen, risikomindernden Maßnahmen bei der Übertragung ergriffen werden.

    (2) Hält die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes die Anzeige für nicht zulässig oder begründet, so teilt sie dies dem Verpflichteten innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige mit.

    (3) Die Anzeige nach Absatz 1 führt zur Aussetzung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 für die in der Anzeige angegebene Dauer und soweit die Aussetzung von Pflichten angezeigt ist, höchstens jedoch für ein Jahr, soweit die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes keine Einwände erhoben hat. Bleibt der Hinderungsgrund bestehen, muss eine erneute Anzeige vor Ablauf der in der Anzeige angegebenen Dauer, höchstens jedoch vor Ablauf eines Jahres, erfolgen.


    §5 Evaluierung


    Die Verordnung wird bis Ende des Jahres 2023 durch das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage eines Berichts der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes evaluiert, soweit nicht bis dahin eine vergleichbare Regelung der Europäischen Union in Kraft getreten ist oder das Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung der Europäischen Union in absehbarer Zeit erfolgt.


    §6 Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft.



  • Verfügung

    der Bundesregierung


    Gemäß Artikel 91 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird durch die Bundesregierung das Folgende verfügt:


    § 1 - Feststellung der Gefahrenlage


    Es wird angesichts der Überwachung der Liberal-Konservativen Allianz festgestellt, dass aufgrund diverser Aussagen der Mitglieder der Liberal-Konservativen Allianz, die verfassungsfeindliche Gesinnungen vermuten lassen, sowie aufgrund der Umstände, dass die Liberal-Konservative Allianz die stärkste Fraktion im bayrischen Landtag bildet und der Ministerpräsident des Freistaates Bayern ihr angehört, eine drohende Gefahr für den Fortbestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Freistaat Bayern besteht.


    § 2 - Verfügung über die Weisungsunterstellung der Polizei im Freistaat Bayern


    Da der Freistaat Bayern nicht daran interessiert ist, eine Beseitigung dieser drohenden Gefahr herbeizuführen, wird hiermit verfügt, dass die Polizei im Freistaat Bayern gemäß Artikel 91, Absatz 2, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ab sofort den Weisungen der Bundesregierung unterstellt ist.


    § 3 - Schlussbestimmungen


    Diese Verfügung tritt mit Ausfertigung in Kraft.



    Diese Verfügung wird hiermit ausgefertigt.


    Berlin, den 05. Dezember 2021


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    M ü l l e r

    Bundeskanzler

  • Erlass über die Rücknahme der "Verfügung der Bundesregierung" vom 15.12.2021


    Artikel 1

    Die durch den Bundeskanzler a. D. Herbert Müller am 05.12.2021 erlassene "Verfügung der Bundesregierung" wird zurückgenommen. Sie findet somit keine Anwendung mehr. Sowohl die Feststellung der Gefahrenlage als auch die Weisungsunterstellung der Bayerischen Polizei sind mithin unwirksam.


    Artikel 2

    Der Erlass tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Berlin, den 05.12.2021


    Die geschäftsführende Bundeskanzlerin

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    Sylvie Jachère-Wessler

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    Bundesministerium für Klimaschutz und Umwelt


    Verordnung über den Unabhängigen Expertenrat für Klimafragen


    Vom 06.01.2022


    Auf Grund des § 11 Abs. 5 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18. Dezember 2019, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes über neue Klimaschutzziele vom 12. Mai 2021, verordnet die Bundesregierung:



    § 1

    Sitz


    Der Sitz des Unabhängigen Expertenrates für Klimafragen (Unabhängiger Expertenrat) ist in Berlin.




    § 2

    Aufwandsentschädigung und Reisekostenerstattung


    (1) Die Mitglieder des Unabhängigen Expertenrates sind ehrenamtlich tätig.

    (2) Die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 11 Abs. 5 KSG wird vom Bundesministerium für Umwelt und Klimaschutz festgesetzt.

    (3) Den Mitgliedern des Unabhängigen Expertenrates sind die Kosten für die für sie anfallenden Reisen auf Antrag zurückzuerstatten. Erstattungsfähig sind die Kosten für

    1. die An- und Rückreise zum Sitz des Unabhängigen Expertenrates vom Wohnsitz des jeweiligen Mitgliedes;

    2. die An- und Rückreise zu Vorträgen, Messen und Veranstaltungen, in der die Mitglieder des Unabhängigen Expertenrates in ihrer Funktion als Mitglied desselben auftreten;

    3. die An- und Rückreise zu Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung in den entsprechenden Ministerien.

    Soweit nicht anders geregelt finden die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen für die Erstattung von Reisekosten entsprechend Anwendung.



    § 3

    Organisation und Verschwiegenheitspflicht


    (1) Die Mitglieder des Unabhängigen Expertenrates haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben unabhängig zu erfüllen. Sie sind nicht an Weisungen gebunden.

    (2) Der Unabhängige Expertenrat organisiert sich selbstständig. Er hat sich so zu organisieren, dass er die ihm zugewiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigen kann.

    (3) Der Unabhängige Expertenrat tagt mindestens einmal monatlich. Ist ein Mitglied bei einer ordentlichen Tagung verhindert, so ist dies im Vorfeld mitzuteilen. Die Tagungen des Unabhängigen Expertenrates können auch online abgehalten werden.

    (4) An den Tagungen des Expertenrates nehmen nur Mitglieder desselben Teil. Auf Antrag, der der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Unabhängigen Expertenrates bedarf, können weitere Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik an einzelnen Tagungen als beratende Mitglieder teilnehmen.

    (5) Die Mitglieder des Unabhängigen Expertenrats und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die vom Unabhängigen Expertenrat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem Unabhängigen Expertenrat gegeben und als vertraulich bezeichnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für sachkundige Dritte, wenn diese an Veranstaltungen oder Sitzungen des Unabhängigen Expertenrats teilnehmen oder anderweitig Einblick in Beratungsunterlagen des Unabhängigen Expertenrats erhalten.



    § 4

    Geschäftsstelle


    (1) Die Geschäftsstelle nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KSG unterstützt den Unabhängigen Expertenrat. Sie ist an die Weisungen des Vorsitzenden des Unabhängigen Expertenrates gebunden.

    (2) Die Geschäftsstelle des Unabhängigen Expertenrates wird beim Bundesumweltamt eingerichtet. Sitz der Geschäftsstelle ist Berlin.



    § 5

    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.




    Berlin, den 06.01.2022



    Die Bundeskanzlerin

    J a c h è r e - W e s s l e r


    Die Bundesministerin für Klimaschutz und Umwelt

    K o t t i n g - U h l


  • Bekanntmachung der Änderung der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung)


    Artikel 1

    Änderung der Unterschwellenvergabeordnung


    In § 14 der Unterschwellenvergabeordnung vom 02. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B2) wird die Angabe "1.000 Euro" durch die Angabe "7.500 Euro" ersetzt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Diese Änderung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Die Bundeskanzlerin

    S i e g m a n n


    Die Bundesministerin der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung

    C h r i s t

  • Ausfertigungsdatum: 08.10.2022


    Bekanntmachung:


    Der Deutsche Bundestag hat am 08. Oktober 2022 den Antrag auf Drucksache XIII/028 angenommen und damit folgenden Beschluss gefasst:


    Die Voraussetzungen für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 IfSG sind nicht mehr gegeben. Die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 25. März 2020 wird hiermit durch den Deutschen Bundestag aufgehoben.


    D i e B u n d e s r e g i e r u n g

    im Auftrag

    C h r i s t (Vizekanzlerin)

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    Verordnung der Bundesregierung

    Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen



    Vom 17. Oktober 2022



    Auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 sowie mit § 1 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. I S. 3681), verordnet die Bundesregierung:



    §1

    Anwendungsbereich


    Diese Verordnung regelt Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unternehmen.


    §2

    Begriffsbestimmungen


    Im Sinne dieser Verordnung ist

    1. Arbeitsstätte: ein Arbeitsraum ein anderer Ort in einem Gebäude auf dem Gelände ei- nes Betriebes,

    2. Arbeitsraum: ein Raum, in dem mindestens ein Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes dauerhaft eingerichtet ist,

    3. öffentliches Gebäude: ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des Privatrechts oder rechtsfähigen Personengesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge er- bringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht.

    4. Wohngebäude: Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich eines Wohn-, Alten- oder Pflegeheims sowie einer ähnlichen Einrichtung,

    5. Nichtwohngebäude: Gebäude, das nicht unter Nummer 4 fällt.

    6. Gemeinschaftsfläche: Fläche, die nicht dem Aufenthalt von Personen dient, insbesondere ein Treppenhaus, ein Flur oder eine Eingangshalle sowie ein Lager- oder Technikraum. Nicht zu diesen Flächen zählen Teeküchen und Umkleideräume, Pausen- räume, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, Warte- und Aufenthaltsräume.

      Titel 1


    Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten


    §3

    Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter


    (1) Die Geltung einer Vereinbarung in einem Mietvertrag über Wohnraum, nach der der Mieter durch eigene Handlungen eine Mindesttemperatur zu gewährleisten hat, ist für die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt. Eine Pflicht des Mieters, die nicht auf einer nach Satz 1 ausgesetzten vertraglichen Vereinbarung beruht, bleibt von dieser Regelung unberührt. Dazu zählt insbesondere die Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen.

    (2) Absatz 1 ist auch auf Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. September 2022 begründet worden sind.


    §4

    Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken



    In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, nicht- gewerblichen, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern die Beheizung zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen ist.


    Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden


    §5

    Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen


    (1) In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist die Beheizung von Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen. Ausgenommen sind Gemeinschaftsflächen, deren Beheizung zum Schutz von dort installierter Technik oder von dort gelagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich ist. Ausgenommen sind außer- dem Gemeinschaftsflächen, in denen bei einer Nichtbeheizung aufgrund bauphysikalischer Gegebenheiten Schäden oder ein Mehrverbrauch an Brennstoff zu erwarten sind.

    (2) Ausgenommen vom Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen nach Absatz 1 Satz 1 sind außerdem

    1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen,

    2. Schulen und Kindertagesstätten oder

    3. weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind.


    §6

    Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden


    (1) Im Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:

    1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,

    2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,

    3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
    4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
    5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.

    (2) Öffentliche Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass in Arbeitsräumen keine Wärmeeinträge durch gebäudetechnische Systeme wie Heizungsanlagen, Heizenergie o- der Energie durch raumlufttechnische Anlagen oder andere Heizgeräte erfolgen, infolge derer die in Absatz 1 festgelegte Höchsttemperatur überstiegen wird


    (3) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden für

      1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen,

      2. Schulen und Kindertagesstätten und

      3. weiteren Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen, geboten sind

    (4) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht, soweit Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind.


    §7

    Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden


    (1) In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Von einem Aus- schalten der Geräte kann zeitlich befristet oder ganz abgesehen werden, wenn der Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus hygienischen Grün- den erforderlich ist.

    (2) Die Warmwassertemperaturen sind in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen auf das Niveau zu beschränken, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installation zu vermeiden. Ausgenommen von der Pflicht zur Temperaturbeschränkung nach Satz 1 sind Trinkwassererwärmungsanlagen, bei denen der Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehören.

    (3) Ausgenommen von den Temperaturbeschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind:

    1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen,
    2. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder
    3. weitere Einrichtungen, bei denen die Bereitstellung von warmem Trinkwasser für die bestimmungsgemäße Nutzung oder den Betrieb des Gebäudes erforderlich ist.


    §8

    Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern


    (1) Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.

    (2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.


    Titel 3
    Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen


    §9

    Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden


    (1) Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern, teilen diesen Letztverbrauchern bis zum 30. Vovember 2022 folgende Informationen mit:

    1. Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode,

    2. Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des am 1.November 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode und

    3. Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro unter Heranziehung der Annahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist.

    Können diese Informationen innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zur Verfügung gestellt werden, sind die Informationen nach Satz 1 auf der Grundlage typischer Verbräuche unter- schiedlich großer Gebäude oder Haushalte mitzuteilen. Die individualisierte Mitteilung nach Satz 1 ist spätestens bis zum 31. Dezember 2022 zu versenden. Die Informationen nach Satz 1 sind innerhalb eines Monats erneut zur Verfügung zu stellen, wenn das Preisniveau nach Satz 1 Nummer 2 erheblich ansteigt.

    (2) Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen. Auf dieser Grundlage teilen sie den Nutzern für ihre jeweilige Wohneinheit bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich spezifische Informationen über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit, über die bei unverändertem Energieverbrauch zu erwartenden Energiekosten und Kostensteigerungen sowie die für ihre jeweilige Wohneinheit spezifischen Reduktionspotenziale bei einer Temperaturreduk- tion gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit. Erhalten die Eigentümer von ihren Versorgern lediglich allgemeine Informationen nach Absatz 1 Satz 2, so teilen Sie ihren Mietern ihrerseits allgemeine Informationen zu dem Einsparpotenzial einzelner Haushalte anhand typischer Verbräuche mit. Die individualisierte Mitteilung nach Satz 1 ist spätestens bis zum 31. Januar 2023 zu versenden. Die Informationen nach Satz 1 sind unverzüglich erneut zur Verfügung zu stellen, wenn der Gebäudeeigentümer nach einem Anstieg des Preisniveaus nach Absatz 1 Satz 4 von seinem Versorger informiert worden ist.

    (3) Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern zum 31. Oktober 2022 Kontaktinformationen und eine Internetadresse von einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen, bei denen Informationen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können. Die Informationspflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Eigentümer gegenüber dem Nutzer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist die Nutzer auf die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“1) inklusive eines klaren und verständlichen Hinweises auf die Internet-Angebote der Informationskampagne und die dort genannten Effizienz- und Einsparinformationen hinweist.

    (4) Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, leiten den Mietern unverzüglich die Informationen weiter, die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten nach Absatz 1 erhalten haben.


    § 10

    Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel


    In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auf- tritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.


    § 11

    Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen


    Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurz- fristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.


    § 12

    Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten


    Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.


    § 13

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    Diese Verordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft.





    Jan Friedländer

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland




    Berlin, 17. Oktober 2022


  • Die vorstehende von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene

    Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Aufhebung des allgemeinen Tempolimits auf Autobahnen

    wird hiermit ausgefertigt und verkündet.



    Es handelt sich hierbei um eine Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Digitalisierung.


    Berlin, den 18. Februar 2023


    Der Bundeskanzler


    Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Digitalisierung





    Verordnung
    der Bundesregierung





    Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Aufhebung des allgemeinen Tempolimits auf Autobahnen



    vom 08. Februar 2023



    Es verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz sowie § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates:



    Artikel 1

    Aufhebung der fünfundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften



    Die fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Juni 2021 wird aufgehoben.



    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


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    Schloss Bellevue

    Spreeweg 1

    10557 Berlin


    2 Mal editiert, zuletzt von Gerold von Hohenelmen-Lützburg ()

  • Bundesministerium

    für Arbeit und Soziales





    Sechste Verordnung
    über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche

    (Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 6. PflegeArbbV)

    Vom 06. Juli 2023



    Auf Grund des § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), von denen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Parteien von Tarifverträgen, die zumindest teilweise in den fachlichen Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung fallen, und den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:


    §1

    Geltungsbereich


    (1) Diese Verordnung gilt für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die über- wiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflege- bedürftige im Sinne des § 10 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erbringen. Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 1 sind auch Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Keine Pflege- betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.


    (2) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gilt nicht für

    1. Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,

    2. Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz,

    3. Auszubildende, die nach § 66 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes ihre auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes oder des Altenpflegegesetzes, jeweils in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, begonnene Ausbildung noch abschließen können, sowie

    4. Auszubildende in einer landesrechtlich geregelten Ausbildung zu einem Assistenz- und Helferberuf in der Pflege. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Pflegebetriebe in folgenden Bereichen:

    1. Verwaltung,
    2. Haustechnik,
    3. Küche,
    4. hauswirtschaftliche Versorgung, 5. Gebäudereinigung,
    6. Empfangs- und Sicherheitsdienst, 7. Garten- und Geländepflege,
    8. Wäscherei sowie
    9. Logistik.


    (4) Abweichend von Absatz 3 gilt diese Verordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den in Absatz 3 genannten Bereichen, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.


    (5) Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.



    §2

    Mindestentgelt



    (1) Das Mindestentgelt beträgt ab dem 1. Januar 2024: 15,55 Euro brutto je Stunde

    ab dem 1. September 2024: 16,00 Euro brutto je Stunde


    Für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt abweichend von Satz 1


    1. ab dem 1. Januar 2024: 16,70 Euro brutto je Stunde
    2. ab dem 1. September 2024: 17,20 Euro brutto je Stunde


    Für Pflegefachkräfte beträgt das Mindestentgelt abweichend von den Sätzen 1 und 2


    1. ab dem 1. Januar 2024: 19,70 Euro brutto je Stunde

    2. ab dem 1. September 2024: 20,20 Euro brutto je Stunde


    2) Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung im Sinne des Absatz 1 Satz 2 sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Ausbildung zu einem Assistenz- und Helferberuf oder eine vergleichbare Ausbildung in der Pflege abgeschlossen haben, wobei die Ausbildungsdauer mindestens den Vorgaben der Nummer 2 der Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016 B3) entspricht. Die Ausbildung kann im Ausland abgeschlossen worden sein. Eine entsprechende Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jedenfalls auch Tätigkeiten nach Nummer 1 Buchstabe g der in Satz 1 genannten Eckpunkte auf Anweisung des Arbeitgebers durchführt.


    (3) Pflegefachkräfte im Sinne des Absatz 1 Satz 3 sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über eine Qualifikation verfügen, die sie zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 4 des Pflegeberufegesetzes berechtigt.


    (4) Das Mindestentgelt nach Absatz 1 wird auch für Wegezeiten zwischen mehreren aufzusuchenden Patientinnen oder Patienten sowie gegebenenfalls zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs gezahlt.


    (5) Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes wird ein Mindestentgelt gemäß den nachstehenden Grundsätzen gezahlt. Die monatlich gezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschafts- stunden muss stets mindestens die jeweilige Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erreichen. Bereitschaftsdienste leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimm- ten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Sie sind im Dienstplan zu hinterlegen. Zum Zwecke der Entgeltberechnung kann die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung zu mindestens 40 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. Zeiten des Bereitschaftsdienstes, deren Umfang über 64 Stunden im Kalendermonat hinausgeht, werden mit dem Mindestentgelt nach Absatz 1 vergütet. Wenn die Arbeitsleistung innerhalb eines Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent umfasst, so ist die gesamte Zeit dieses Bereitschaftsdienstes mit dem Mindestentgelt nach Absatz 1 zu vergüten.


    (6) Von dieser Verordnung werden Zeiten der Rufbereitschaft nicht erfasst. Rufbereitschaft im Sinne des Satzes 1 leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Das Vorliegen von Rufbereitschaft in diesem Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. Im Fall einer Arbeitsaufnahme wird die geleistete Arbeitszeit einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten mindestens in Höhe des Mindestentgelts nach Absatz 1 vergütet.


    (7) Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.


    §3

    Fälligkeit



    (1) Das Mindestentgelt nach § 2 Absatz 1 wird für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war. Im Übrigen wird das Mindestentgelt spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgekalendermonats fällig.


    (2) Über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden können abweichend von Absatz 1 auf der Grundlage schriftlicher einzelvertraglicher oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen bis zu einer Gesamthöhe von 190 Arbeitsstunden in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Im Fall einer Überschreitung der in Satz 1 genannten Obergrenze gilt für die Fälligkeit des Anspruchs auf Vergütung dieser Arbeitsstunden die jeweilige Regelung nach Absatz 1. Der Ausgleich dieser Arbeitsstunden kann durch Auszahlung des darauf entfallenden Mindestentgelts oder durch bezahlte Freizeitgewährung erfolgen.


    (3) Die Obergrenze von 190 Arbeitsstunden nach Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausgleich der über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden zum Ende eines Ausgleichszeitraums mit einer Länge von höchstens 16 Monaten in einer Arbeitszeitkontenvereinbarung vereinbart ist. Der Anspruch auf die Vergütung von Arbeitsstunden, die in ein Arbeitszeitkonto eingestellt wurden und nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums nach Satz 1 ausgeglichen wurden, wird mit Ablauf des für diese Arbeitsstunden geltenden Ausgleichszeitraums fällig.


    (4) Vereinbarungen über Wertguthaben auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, der §§ 7b und 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder einer im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleich- baren ausländischen Regelung bleiben unberührt.


    (5) Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die zum Zeitpunkt der Beendigung nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat abzugelten.


    (6) Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.



    §5

    Ausschlussfrist


    Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.


    §6

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2025 außer Kraft.




    Berlin, den 06. Juli 2023

    Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

    Anni Rosenthal




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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Ansaar International e. V., einschließlich ihrer Teilorganisationen WWR-Help. WorldWide Resistance-Help e. V., Aktion Ansar Deutschland e. V., Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e. V. (SKIB), Frauenrechte ANS.Justice e. V., Änis Ben-Hatira Help e. V. / Änis Ben-Hatira Foundation, Ummashop, Helpstore Secondhand UG sowie Better World Appeal e. V.



    Vom 19. Oktober 2023



    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit § 9 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Die Vereinigung Ansaar International e. V. einschließlich ihrer Teilorganisationen WWR-Help. WorldWide Resistance-Help e. V., Aktion Ansar Deutschland e. V., Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e. V. (SKIB), Frauenrechte ANS.Justice e. V., Änis Ben-Hatira Help e. V. / Änis Ben-Hatira Foundation, Ummashop, Helpstore Secondhand UG sowie Better World Appeal e. V. verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Vereinigung Ansaar International e. V. und ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung Ansaar International e. V. und ihrer in Nummer 1 genannten Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Die Internetauftritte der Vereinigung Ansaar International e. V. und ihrer in Nummer 1 genannten Teilorganisationen einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.


    5. Das Vermögen der Vereinigung Ansaar International e. V. und ihrer in Nummer 1 genannten Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung Ansaar International e. V. oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    7. Forderungen Dritter gegen die Vereinigung Ansaar International e. V. oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.



    Berlin, den 19. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat


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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung

    „Samidoun Network Deutschland“



    Vom 19. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Der Verein „Samidoun Network Deutschland“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Der Verein „Samidoun Network Deutschland“ ist verboten und wird aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Samidoun Network Deutschland“ für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Die Internetauftritte und Kanäle in sozialen Netzwerken der Vereine sind verboten.


    5. Das Vermögen des Vereins „Samidoun Network Deutschland“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Forderungen Dritter gegen den Verein „Samidoun Network Deutschland“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der ­gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „Samidoun Network Deutschland“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Samidoun Network Deutschland“ dem behördlichen ­Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins „Samidoun Network Deutschland“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs ­kannte.


    7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Samidoun Network Deutschland“ dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 5, 6 und 7.


    Berlin, den 19. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD)



    Vom 19. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:

    Verfügung


    1. Die Vereinigung Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD) verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Vereinigung Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD) und ihre Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung Palästinensischen Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD) und ihrer Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Die Internetauftritte der Vereinigung Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD) und ihrer Teilorganisationen einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.


    5. Das Vermögen der Vereinigung Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD) und ihrer Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD) oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    7. Forderungen Dritter gegen die Vereinigung Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD) oder ihre Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.


    Berlin, den 19. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina e.V.



    Vom 19. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:

    Verfügung

    1. Die Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina e.V. und ihre Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina e.V. und ihrer Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Die Internetauftritte der Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina e.V. und ihrer Teilorganisationen einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.


    5. Das Vermögen der Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina e. V. und ihrer Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina e. V. oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    7. Forderungen Dritter gegen die Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina e. V. oder ihre Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.


    Berlin, den 19. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Hamas



    Vom 19. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 und 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Variante 1, §§ 9 bis 12 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Die Tätigkeit der Vereinigung Hamas läuft Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Betätigung der Hamas ist im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Hamas für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere die Flagge der Hamas (eine Kalligrafie der Schahāda vor grünem Hintergrund) und das Hamas-Emblem, das zwei gekreuzte Schwerter, den Felsendom und eine Karte vom heutigen Israel unter Einbeziehung des Westjordanlandes und des Gaza-Streifens, welches sie komplett als Palästina beansprucht, zeigt. Die Darstellung des Felsendoms ist von zwei palästinensischen Nationalflaggen umrahmt.


    4. Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen der Hamas wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    5. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an Hamas deren verfassungswidrige Bestrebungen in Deutschland vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    6. Forderungen Dritter gegen Hamas werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Hamas darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Hamas zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die vorgenannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    7. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.


    Berlin, den 19. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat


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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Volksfront zur Befreiung Palästinas


    Vom 19. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 und 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Variante 1, §§ 9 bis 12 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Die Tätigkeit der Vereinigung Volksfront zur Befreiung Palästinas läuft Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Betätigung der Volksfront zur Befreiung Palästinas ist im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Volksfront zur Befreiung Palästinas für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen der Volksfront zur Befreiung Palästinas wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    5. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an der Volksfront zur Befreiung Palästinas deren verfassungswidrige Bestrebungen in Deutschland vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    6. Forderungen Dritter gegen die Volksfront zur Befreiung Palästinas werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Volksfront zur Befreiung Palästinas darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Volksfront zur Befreiung Palästinas zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die vorgenannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    7. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.


    Berlin, den 19. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat


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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Islamischer Dschihad in Palästina



    Vom 19. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 und 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Variante 1, §§ 9 bis 12 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Die Tätigkeit der Vereinigung Islamischer Dschihad in Palästina läuft Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Betätigung der Islamischer Dschihad in Palästina ist im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen des Islamischen Dschihads in Palästina für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen des Islamischen Dschihad in Palästina wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    5. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Islamischen Dschihad in Palästina deren verfassungswidrige Bestrebungen in Deutschland vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    6. Forderungen Dritter gegen den Islamischen Dschihad in Palästina werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Islamischen Dschihads in Palästina darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Islamischen Dschihad in Palästina zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die vorgenannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    7. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.



    Berlin, den 19. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V.



    Vom 30. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Die Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V. verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V. und ihre Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V. und ihrer Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Die Internetauftritte der Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V. und ihrer Teilorganisationen einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.


    5. Das Vermögen der Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V. und ihrer Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V. oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    7. Forderungen Dritter gegen die Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V. oder ihre Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.


    Berlin, den 30. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat


    6965-bmi-png

    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS)



    Vom 30. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 und in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Die Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS) verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS) und ihre Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS) und ihrer Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Die Internetauftritte der Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS) und ihrer Teilorganisationen einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.


    5. Das Vermögen der Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS) und ihrer Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS) oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    7. Forderungen Dritter gegen die Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS) oder ihre Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.


    Berlin, den 30. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat


    6965-bmi-png


    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V.



    Vom 30. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Die Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V. verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V. und ihre Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V. und ihrer Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Die Internetauftritte der Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V. und ihrer Teilorganisationen einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.


    5. Das Vermögen der Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V. und ihrer Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V. oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    7. Forderungen Dritter gegen die Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V. oder ihre Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.


    Berlin, den 30. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat


    6965-bmi-png


    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Rote Hilfe e.V.



    Vom 30. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:

    Verfügung


    1. Die Vereinigung Rote Hilfe e.V. verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Vereinigung Rote Hilfe e.V. und ihre Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung Rote Hilfe e.V. und ihrer Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Die Internetauftritte der Roten Hilfe e.V. und ihrer Teilorganisationen einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.


    5. Das Vermögen der Roten Hilfe e.V. und ihrer Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung Rote Hilfe e.V. oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    7. Forderungen Dritter gegen die Vereinigung Rote Hilfe e.V. oder ihre Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.


    Berlin, den 30. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat


  • Verordnung zur Aufhebung der Sechsten Verordnung

    über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche


    Vom 15. Dezember 2023


    Artikel 1

    Aufhebung der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche

    Die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche wird aufgehoben.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Berlin, den 15. Dezember 2023


    Die Bundeskanzlerin

    Lara Lea Friedrich


    Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

    Gerold von Hohenelmen-Lützurg

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    Schloss Bellevue

    Spreeweg 1

    10557 Berlin