Beiträge von Isabelle Yersin

    Davon mal abgesehen, muss man kein Berufsjurist sein um zu erkennen, dass Sie ihren im GG festgehaltenen Pflichten nicht nachgekommen und die Ihnen zustehenden Kompetenzen stark überstrapaziert haben.

    Das wird, wie oben bereits erwähnt, das Oberste Gericht klären. Auch dafür muss man kein Berufsjurist sein. :)

    Das zeigt das sie keine Beweise für ihren Beweggrund haben ...

    Was Sie da reininterpretieren, tangiert mich in keiner Weise.

    Welche Fragen? Fragen zu Amtshandlungen der Bundespräsidentin sind dem Bundespräsidialamt postalisch zuzusenden. Wir kommen dann sicherlich zeitnah auf Sie zu.

    Weil Bundeskanzler Schneider vom Bundestag gewählt worden ist

    Ah ja. Und Sie meinen es ist sinnvoll derartige Anschuldigung in einer vergleichbaren Lokalität herum zu posaunen, dass ich rechtswidrig gehandelt hätte, ohne auch nur den Ansatz für ein rechtskräftiges Urteil in diesem Sachverhalt zu haben?

    Um es erneut zu verdeutlichen: Solang es kein rechtskräftiges Urteil gibt, bitte ich von vergleichbar infamen Unterstellungen abzusehen.


    Insofern würde ich die Luft einfach mal anhalten.

    Das würde mein kostbares Leben zeitnah beenden. Wollen Sie das tatsächlich, Herr Lewerentz? Ich bin entsetzt!

    Weil Bundeskanzler Schneider vom Bundestag gewählt worden ist

    Ah ja. Und Sie meinen es ist sinnvoll derartige Anschuldigung in einer vergleichbaren Lokalität herum zu posaunen, dass ich rechtswidrig gehandelt hätte, ohne auch nur den Ansatz für ein rechtskräftiges Urteil in diesem Sachverhalt zu haben?

    Um es erneut zu verdeutlichen: Solang es kein rechtskräftiges Urteil gibt, bitte ich von vergleichbar infamen Unterstellungen abzusehen.

    Sie scheinen dem OG Lichtjahre voraus zu sein. Oder wie kommen Sie auf eine derart abenteuerliche Anschuldigung?

    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,


    nach intensiver und sorgfältiger Prüfung bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die beendete Kanzlerwahl im dritten Wahlgang nicht mit einer absoluten Mehrheit zugunsten von Herrn Vizekanzler Schneider abgeschlossen wurde. In Ausübung der mir nach Art. 63 Abs. 4 GG zustehenden Rechte setze ich Sie daher über die Auflösung des Deutschen Bundestages in Kenntnis. Der Wahltermin wird unverzüglich bekanntgegeben.

    Der Wahltermin wird zum 25.03.2021 angesetzt.

    Die folgenden Person darf ich heute für ihre Leistungen auszeichnen:


    • 359-grvk-stern-band-png Herr Carsten Müller amtiert seit Januar 2021 als Ministerpräsident des Freistaates Bayern.


    Sehr geehrter Herr Müller,


    es freut mich Heute sehr Sie für Ihr Engagement in meinem Heimatland, dem Freistaat Bayern, ehren zu dürfen. Seit Januar 2021 leiten Sie die politischen Amtsgeschäfte des Freistaates und manövrieren das Schiff während dieser grauenhaften Pandemie durch stürmische See.

    Durch Ihre Aktivität und Ihr besonnenes Handeln beflügeln Sie ein Land, das sich in tiefster Ungewissheit befindet. Vielen Dank!



    VERLEIHUNGSURKUNDE



    IN ANERKENNUNG

    DER UM VOLK UND STAAT ERWORBENEN

    BESONDEREN VERDIENSTE

    VERLEIHE ICH



    HERRN

    CARSTEN MÜLLER


    DAS GROSSE VERDIENSTKREUZ

    MIT STERN UND SCHULTERBAND


    DES VERDIENSTORDENS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND


    BERLIN, DEN 07. MÄRZ 2021


    DIE BUNDESPRÄSIDENTIN

    1093-unterschrift-png


    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,


    nach intensiver und sorgfältiger Prüfung bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die beendete Kanzlerwahl im dritten Wahlgang nicht mit einer absoluten Mehrheit zugunsten von Herrn Vizekanzler Schneider abgeschlossen wurde. In Ausübung der mir nach Art. 63 Abs. 4 GG zustehenden Rechte setze ich Sie daher über die Auflösung des Deutschen Bundestages in Kenntnis. Der Wahltermin wird unverzüglich bekanntgegeben.

    Dann warten Sie.

    Zur Kenntnis genommen.

    Frau Bundespräsidentin

    In unserm Land sterben Menschen an einem Virus und sie meinen aus Beweggrund die Regierung zu blockieren und sie wollen der Öffentlichkeit nicht mal sagen warum ?!

    Ich habe der Öffentlichkeit mitgeteilt weshalb. Details gibt es zum gegebenen Zeitpunkt. Die alte Regierung ist noch immer geschäftsführend im Amt.


    Sie interpretieren den Begriff „weshalb“ aber auch sehr breit. Warum denn konkret? Warum können Sie das heute nicht bekanntgeben? Etwa, weil Sie Zeit schinden wollen und verhindern wollen, dass die neue Regierung an die Macht kommt? Deswegen? Wie kleingeistig kann man als Bundespräsidentin eigentlich werden?

    Sie erinnern mich an ein Äffchen. Kein besonders starkes jedoch. Im Tierreich erledigt so etwas die Natur. Dem Tier Mensch scheint dies scheinbar nicht vergönnt zu sein. Wie tragisch. Quatschen Sie weiter! Ihr Wort bedeutet mir nichts. Lassen Sie mich meine Arbeit machen und halten Sie die Füße still. Sollte ich meine Amtsgeschäfte tatsächlich so grauenhaft führen, wie Sie es behaupten, weshalb höre ich nur ein lautes Geschrei eines mickrigen Geistes und sehe keine Taten?

    Isabelle Yersin


    Sich jeder Diskussion zu entziehen, finde ich im Übrigen niveaulos.

    Und ich einen aggressiven Querulanten mehr als abstoßend. Wer den Anspruch hat eine gesittete Diskussion mit mir zu führen, sollte gewisse Standards wahren. Das scheint Ihnen, weshalb auch immer, nicht möglich zu sein. Sollten Sie Fragen bezüglich der Amtshandlungen der Bundespräsidentin haben, kontaktieren Sie die Pressestelle des Bundespräsidialamtes postalisch.



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Vereine




    Vom 07. März 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetzes



    Dem § 8 des Oberstes-Gericht-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021 wird ein Absatz 3 angefügt und wie folgt gefasst:



    "(3) Das Oberste Gericht ist zuständig für das Führen des Vereinsregisters nach Maßgabe der §§ 55 ff. BGB."





    Artikel 2

    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches


    Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 56 wird das Wort "sieben" durch das Wort "fünf" ersetzt.

    2. In § 59 wird das Wort "sieben" durch das Wort "fünf" ersetzt.

    3. in § 73 wird das Wort "Monaten" durch das Wort "Wochen" ersetzt.




    Artikel 3

    Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche



    Dem Art. 231 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, werden folgende Absätze 5 bis 10 angefügt:



    "(5) Bei der Eintragung in das Vereinsregister durch das Oberste Gericht muss abweichend von § 59 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches

    1. die Abschrift der Satzung nicht beigefügt werden, wenn diese öffentlich einsehbar ist und
    2. die Urkunde über die Bestellung des Vorstandes nicht beigefügt werden, wenn die entsprechende Wahl öffentlich einsehbar ist.

    Eine Teilnahme an der Abstimmung zur Verabschiedung der Satzung ist als Unterzeichnung im Sinne des § 59 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu werten. Für § 67 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt Satz 1 Nummer 2 entsprechend. § 69 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht im Falle des Satz 1 Nummer 2.

    (6) Eine Änderung der Satzung ist abweichend von § 71 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch wirksam, wenn der Wortlaut der Änderung, sowie die entsprechende Abstimmung über den Änderungsantrag öffentlich einsehbar ist.

    (7) Grundlage der schriftlichen Bescheinigung über die Anzahl der Mitgliederzahl nach § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss eine öffentlich vorzunehmende Mitgliederzählung sein. Zwischen Verlangen der Einreichung und tatsächlicher Einreichung der Bescheinigung beim Obersten Gericht darf ein Zeitraum von maximal drei Wochen liegen. Bei Versäumen dieser Frist hat das Oberste Gericht auf das Versäumnis aufmerksam zu machen und eine angemessene und endgültige Frist festzulegen, bis wann die Bescheinigung eingereicht werden muss. Bei erneuter Missachtung hat das Oberste Gericht dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

    (8) § 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht für das vom Obersten Gericht geführte Vereinsregister. Jenes ist öffentlich einsehbar. Es enthält

    1. den Namen,
    2. den Gründungstag- und Ort,
    3. die Namen der Mitglieder des Vorstandes und
    4. die Anzahl der Mitglieder nach Maßgabe der letzten schriftlichen Bescheinigung über die Anzahl der Mitglieder nach § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches

    der Vereine.

    (9) Eingetragene Vereine, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Vereine vom [Datum des Inkrafttretens] entstanden sind, verlieren den Zusatz "eingetragener Verein", wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes eine Anmeldung nach § 59 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und 2 beim Obersten Gericht vornehmen. Wird die Anmeldung nach § 60 des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgewiesen, so hat das Oberste Gericht eine angemessene Frist festzulegen, bis wann die berichtigte Anmeldung einzureichen ist. Wird diese Frist versäumt, so verliert der Verein den Zusatz "eingetragener Verein".

    (10) Das Oberste Gericht soll offizielle Formvorlagen für

    1. Vereinssatzungen nach Maßgabe der §§ 57 und 58 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    2. Anmeldungen zur Eintragung nach Maßgabe der §§ 59 und 64 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    3. Änderungen des Vorstands nach § 67 des Bürgerlichen Gesetzbuches und
    4. Bescheinigungen der Mitgliederzahl nach § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches

    zur Verfügung stellen."



    Artikel 4

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.



    Berlin, den 07. März 2021



    Die Bunedspräsidentin

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