DEBATTE III/004 I Geschäftsordnung

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    DEBATTE ANTRAG AUF DRUCKSACHE III/004



    Wir kommen zur Debatte unserer Geschäftsordnung. Sie dauert drei Tage.


  • Herr Präsident,

    Hohes Haus,

    werte Zuschauer,


    wir die UWL erklären frei und ohne Zwang, dass wir die GESCHÄFTSORDNUNG des DEUTSCHES BUNDESTAGES akzeptieren und anerkennen.

    Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Herr Präsident,


    ich möchte darauf aufmerksam machen, dass bei dieser GO derzeit 2 Mitglieder des Parlamentes fraktionslos wären und als Vertreter ihrer jeweiligen Parteien oder Wählergruppen, damit verbunden auch weniger Rechte hätten, als vollwertige Fraktionen. Es liegt mir fern für die Anliegen der UWL zu sprechen, jedoch vertritt sie, wie meine Partei, einen Teil der Wählerinnen und Wähler in diesem Parlament. Ein Partei, die bei einer Wahl fast 8% der Stimmen gewonnen hat, sollte auch das Recht haben eine Fraktion bilden zu können.


    Daher folgender Vorschlag zur Änderung:



    § 6

    Bildung von Fraktionen


    (1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.

    (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben ist ebenso dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.




    Vielen Dank.

  • Werter Herr Friedländer,


    dann müssen Sie ganz formal einen Änderungsantrag stellen.

    Richter am Obersten Gericht

    Bundeskanzler a.D.

    Administrator

  • Herr Präsident,


    da es noch keine GO gibt, mit der wir arbeiten, geht es sicherlich auch einfacher. Der Antragsteller könnte die Änderung auch übernehmen, dann sparen wir uns die Abstimmung und kommen schneller zur endgültigen Fassung.

  • Herr Friedländer,


    das ist korrekt. Frau Kanis, wollen Sie die Änderung übernehmen?

    Richter am Obersten Gericht

    Bundeskanzler a.D.

    Administrator

  • Kann der Antragsteller bitte erläutern, inwieweit sich dieser Entwurf von dem unter dem Debattenpunkt III/003 vorgelegten und später zurückgezogenen Antrag unterscheidet?

  • Ich werde nicht jeden Wortlaut detailliert erklären, dafür können Sie sehr gerne die beiden Entwürfe miteinander vergleichen.


    Aber im großen und Ganzen ist der neue Entwurf ausführlicher und klarer strukturiert. Zum Beispiel ist die Wahl des Bundeskanzlers geregelt, ein Ältestenrat ist vorgesehen und die Beschlussfähigkeit wird eingefügt.

  • Herr Präsident, ich habe die Änderung des Kollegen Friedländer eingearbeitet. Als weiteres sind ein paar Fehler bezüglich der Nummerierung ausgebessert worden

  • Ich kann den vorliegenden Entwurf nicht unterstützen und habe folgende Kritikpunkte/Fragen.


    Zunächst sehe ich keinerlei Grund, von der gewohnten Formatierungsnorm bei Rechtssätzen (§, (1)., 1.) abzuweichen. Die Formatierung hat sich bewährt und sollte unangetastet bleiben.


    Mir missfällt, dass im vorliegenden Entwurf die Möglichkeit der Abwahl von Mitgliedern des Bundestagspräsidiums gestrichen wurde. Gerade die Ereignisse in einigen Landesparlamenten in jüngster Zeit zeigen, dass es durchaus notwendig ist, dem Parlament die Möglichkeit zu geben, einen Parlamentspräsidenten abzuwählen, wenn eine Mehrheit ihm nicht mehr das für seine Arbeit unerlässliche Vertrauen schenken kann.


    Mit Blick auf das in § 1 Nr. (?!) 2 Satz 6 formulierte Losverfahren, das dem amtierenden Präsidenten obliegen soll, stellt sich mir die Frage, welcher Präsident amtieren soll, wenn § 1 doch überhaupt erst die Wahl eines Präsidenten regelt. Der Parlamentspräsident der vergangenen Legislaturperiode kann kaum gemeint sein; das wäre mE weder praktikabel noch zulässig.


    Aufgrund der geringen Größe des Parlaments von fünfzehn Abgeordneten braucht es mE keinen Ältestenrat. Insbesondere die in § 4 Nr. (?!) 2 Satz 2 genannte Funktion, über die Besetzung von Ausschussvorsitzen ist überflüssig, da es bei der erwartbaren geringen Anzahl von Ausschüssen - sollte sich überhaupt einer konstituieren - ausreicht, den Vorsitzenden durch die Ausschussmitglieder zu bestimmen. Letztlich haben auch die vergangenen zwei Legislaturperioden deutlich gemacht, dass es dieses Gremiums in vB nicht bedarf.


    Nach § 16 Nr. (?!) 4 Satz 1 braucht es für eine Debattenverlängerung eine entsprechende Willensäußerung zweier Abgeordneter oder einer Fraktion. Ganz grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass auch schon die Willensäußerung eines Abgeordneten - wie es bisher der Fall war - ausreichen sollte. In Anbetracht der jüngsten Verständigung, auch Fraktionen bestehend aus nur einem Abgeordneten zuzulassen, bedarf es hier in jedem Fall einer Anpassung. Ich spreche mich dafür aus, die Willensäußerung eines Abgeordneten ausreichen zu lassen.


    Wir sind bisher auch immer ohne eine Regelung zur Beschlussfähigkeit (hier § 18) ausgekommen. Warum wird sie hier für notwendig gehalten?


    Die Notwendigkeit der §§ 24, 25 erschließt sich mir nicht. Wir sind bisher auch ohne diese Konkretisierungen ausgekommen.


    § 36 ist mit Blick auf Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG redundant und sollte mangels Mehrwert wegfallen.

  • Dazu folgende Vorschläge aus dem ersten Entwurf von Frau Kollegin Kanis:



    Verhinderung und Abwahl der Präsidiumsmitglieder


    (1) Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter. Auf diesen gehen die Amtsrechte und Amtspflichten bis zum Ende der Verhinderung des Präsidenten über.

    (2) Ein Präsidiumsmitglied ist verhindert, wenn es seit 24 Stunden nicht in der Öffentlichkeit wahrgenommen wurde oder zu eröffnende Debatten, Abstimmungen oder sonstige Sitzungen seit 24 Stunden nicht eröffnet hat.

    (3) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.



    § 11

    Debatten


    (1) Ein Mitglied des Bundestages darf sich jederzeit zur Sache äußern. Die Reihenfolge der Redner wird nicht vorbestimmt. Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Die Redner sprechen von den dafür bestimmten Saalmikrofonen oder vom Rednerpult aus. Die Länge eines Redebeitrages darf nicht begrenzt werden.

    (2) Debatten dauern regulär drei Tage. Sie sind auf Ersuchen des Antragstellers oder eines Mitglieds des Bundestages innerhalb der regulären Debattendauer auf sechs Tage zu verlängern. Satz 2 gilt nicht, sofern die reguläre Debattendauer in der Kalenderwoche einer Bundestagswahl endet.

    (3) Besteht kein weiterer Aussprachebedarf, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass der Antragsteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat und sich mindestens sechs Mitglieder des Bundestages für eine sofortige Abstimmung aussprechen.

    (4) Es kann innerhalb der regulären Debattendauer jederzeit die Überweisung des Debattengegenstandes in einen Ausschuss beschlossen werden. Dafür kann ein bestehender Ausschuss oder ein neuer Ausschuss angerufen werden. Der Beschluss ergeht durch Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt ohne Aussprache.



    § 7

    Anträge


    (1) Mitglieder des Bundestages sowie die Fraktionen haben das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.

    (2) Das Bundestagspräsidium kann Richtlinien zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in Gestaltung, Titel, Kurztitel und Gesetzesabkürzung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.

    (3) Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattendauer nicht überschritten ist. Sie muss dem Präsidenten angezeigt werden. Ausgenommen sind Vorlagen des Bundesrates.

    (4) Der Antragsteller kann seinen Antrag innerhalb der Debattendauer jederzeit zurückziehen.

  • Herr von Allendorf,


    sie meinen das ich anstatt (1) die einfachen Nummerierungen nutze? Das strukturiert die gesamte Geschäftsordnung viel besser und man findet alles schneller. So zumindest mein Empfinden, weshalb ich das auch so genutzt habe.


    Die Abwahl eines Präsidiumsmitglied lässt sich noch einfügen, das halte ich für kein Problem.


    Nach vDGB §16 Absatz 1 wäre dieser Paragraph halbwegs überflüssig, da bereits durch den Alterspräsidenten in der Konstituierenden Sitzung ein Präsidium oder mindestens ein Mitglied gewählt wird. Wenn nur ein Mitglied gewählt wird, muss aber dieser den zweiten wählen lassen und im Zweifel, wenn erst die Geschäftsordnung beschlossen wurde, hat er diese Regularien.


    Ich halte den Ältestenrat für wichtig, um Probleme die innerhalb des Parlaments auftreten zu lösen.


    An der genannten Stelle steht auch im Satz 2 das der Präsident eigenmächtig die Debatte verlängern kann wenn Redebedarf besteht. Und sollte ein einzelner Abgeordner sich äußern, wird ein Präsident sowieso feststellen das noch Redebedarf besteht. Erst wenn 24h nichts mehr geschrieben wurde, gibt es keinen Redebedarf mehr, wie in Nr. 5 beschrieben.


    Die Beschlussfähigkeit aufzunehmen halte ich für sehr wichtig. So verhindern wir das einzelne Abgeordnete etwas beschließen können. Denn mit der Festlegung legen wir fest, das alle Abstimmungen ungültig sind, wenn zum jetzigen Stand weniger als 8 Abgeordnete teilnehmen. Wir dürfen nicht in die Situation kommen, dass 5 Leute etwas beschließen und 10 andere nicht anwesend sind!


    Wir sind mit so vielen bisher gut ausgekommen, heißt dennoch nicht das man das alles nicht braucht. Lieber haben wir Klarheit und brauchen dann nicht jede Woche zum Gericht rennen um etwas mit Richtern klären zu lassen.

  • An der genannten Stelle steht auch im Satz 2 das der Präsident eigenmächtig die Debatte verlängern kann wenn Redebedarf besteht. Und sollte ein einzelner Abgeordner sich äußern, wird ein Präsident sowieso feststellen das noch Redebedarf besteht. Erst wenn 24h nichts mehr geschrieben wurde, gibt es keinen Redebedarf mehr, wie in Nr. 5 beschrieben.

    Wie Sie richtig schreiben, handelt es sich dabei um eine Kann-Bestimmung; dem Präsidenten steht mithin ein Ermessen zu. Ich möchte die Möglichkeit einer Debattenverlängerung aber nicht in das Ermessen des Bundestagspräsidenten legen. Im Übrigen bleibt es nach wie vor sinnlos, für eine zwingende Debattenverlängerung die WE zweier Abgeordneter oder einer Fraktion zu fordern, obwohl eine Fraktion nunmehr auch aus einem Abgeordneten bestehen kann. Das macht schlicht keinen Sinn.

    Die Beschlussfähigkeit aufzunehmen halte ich für sehr wichtig. So verhindern wir das einzelne Abgeordnete etwas beschließen können. Denn mit der Festlegung legen wir fest, das alle Abstimmungen ungültig sind, wenn zum jetzigen Stand weniger als 8 Abgeordnete teilnehmen. Wir dürfen nicht in die Situation kommen, dass 5 Leute etwas beschließen und 10 andere nicht anwesend sind!

    Solch eine Situation, die Sie beschreiben, lässt sich am besten durch aktive Abgeordnete verhindern. Mit einer Beschlussfähigkeitsregelung würden Anreize vernichtet, als Abgeordneter aktiv an den Abstimmungen teilzunehmen. Jeder Abgeordneter sollte es schaffen, binnen drei Tagen im Forum vorbeizuschauen und sich an einer Abstimmung zu beteiligen. Inaktive Abgeordnete sollten den Parlamentsbetrieb nicht lahmlegen können!

    Wir sind mit so vielen bisher gut ausgekommen, heißt dennoch nicht das man das alles nicht braucht. Lieber haben wir Klarheit und brauchen dann nicht jede Woche zum Gericht rennen um etwas mit Richtern klären zu lassen.

    Wenn schon das Grundgesetz den Präsidenten verpflichtet, beschlossene Gesetze weiterzuleiten, braucht es einfach keine Regelung in der Geschäftsordnung. Die Regelung in der GO ist nicht klarer als die im GG. Im Interesse einer kompakten GO sollten wir solch einen unnötigen Passus wirklich weglassen. Die braucht kein Mensch. In der realen GO ist die Regelung schließlich nur enthalten, weil ihr dort Konkretisierungen nachfolgen.

  • Meinetwegen können wir das aufgrund der Änderung der Fraktionsgröße auch dort anpassen. Dann sollte jeder zufrieden sein.


    Die Beschlussfähigkeit verhindert mehr die Extreme einer Minderheit und blockiert weniger. Stellen Sie sich einfach mal das bekannte Sommerloch vor, wenn dann eine kleine Gruppe von unter 8 Leuten meint etwas durch den Bundestag zu jagen, dann würde das möglich werden. Das wollen wir verhindern und führen die Beschlussfähigkeit ein.


    Eine Geschäftsordnung die mehr beinhaltet als zwingend erforderlich ist doch sinnvoll. So muss man nicht mehrere Gesetze oder Schriften durchlesen, was genau der Bundestag darf/soll/muss. Ich hab es gern auf einen Blick in einem Dokument.

  • Herr Präsident, ich habe nun in §1 Nr. 4 die Abwahl eines Präsidiumsmitglieds eingefügt und in §16 Nr. 4 die Verlängerung einer Debatte auch mit einem Mitglied ermöglicht.


    Das sollte im Interesse aller sein.