Beiträge von Nils Neuheimer

    OBERSTES GERICHT

    – 4 BvQ 3/21 –


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    Im Namen des Volkes



    In dem Verfahren
    über die Anträge,

    im Wege der einstweiligen Verfügung,


    1. den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, zu behaupten

    a) der Antragsteller habe einen Schlägertrupp der Antifa für die Wahlkampfparty des FFD bestellt oder habe zu Gewalttaten aufgerufen;

    b) der Antragsteller habe die Verfassung und das Strafgesetz gebrochen.

    2. den Antragsgegner bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro anzudrohen,


    Antragsteller:

    Herr Herbert Müller


    - Prozessbevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Holler,

    Fouquestraße 5, 81241 München


    Antragsgegner:

    Freiheitliches Forum Deutschlands TV, gesetzlich vertreten durch den Bundesvorstand des Freiheitlichen Forums Deutschlands, im Einzelnen durch den Bundesvorsitzenden Herrn Christian von Wildungen, den stellvertretenden Bundesvorsitzenden Herrn Johannes Hafenecker und den Generalsekretär Herrn Gerold von Hohenelmen-Lützburg,


    hat das Oberste Gericht – Vierter Senat –

    unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter


    Neuheimer,


    Langenfeld



    am 25. November 2022 einstimmig beschlossen:


    1. Das Verfahren wird eingestellt.

    2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.



    Gründe:


    1. Das Verfahren war einzustellen. Der Antragsteller hat die Verfügungsklage gem. § 269 I ZPO vor Beginn einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Damit war auch nicht die Einwilligung des Beklagten einzuholen. Entsprechend ist der Rechtsstreit gem. § 269 III Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden zu betrachten.


    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 III Satz 2 ZPO.


    Neuheimer | Langenfeld

    OBERSTES GERICHT

    – 5 BvQ 1/22 –


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    In dem Verfahren
    über die Anträge,

    im Wege der einstweiligen Anordnung,



    1. dem Antragsgegner aufzugeben, den Vollzug des ‘‘Erlass[es] zur Wahrung des Schulfriedens und Eindämmung von verfassungsfeindlicher Propaganda an Bayerischen Schulen‘‘ abzubrechen und außer Kraft zu setzen,

    2. dem Antragsgegner aufzugeben, den Erlass vom 14. November 2022 außer Vollzug zu setzen,

    3. dem Antragsgegner aufzugeben, aus allen öffentlich einsehbaren Veröffentlichungen des Antragsgegners Textpassagen einstweilen zu entfernen, wo behauptet wird

    - die Antragstellerin habe in der Vergangenheit ihre Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols und des Demokratie- wie Rechtsstaatsprinzips deutlich gemacht oder ihre Akzeptanz für diese - für die freiheitliche demokratische Grundordnung essentiellen - Prinzipien in Frage gestellt,
    - die Antragstellerin habe eine Ausrichtung, welche nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu vereinen sei,

    4. dem Antragsgegner bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € anzudrohen,

    5. dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.



    Antragstellerin:
    Internationale Linke, Landesverband Bayern,
    vertreten durch Frau Kaja Sembrant, MdL


    - Prozessbevollmächtigter: Marius Wexler -



    Antragsgegner:

    Bayerisches Staatsministerium für Volksbildung und Volkserziehung,
    Salvatorstraße 2, 80333 München,
    vertreten durch die Staatsministerin, Frau Dr. Oxana Koslowska, MdL



    h i e r : Anträge auf Richterablehnung




    hat das Oberste Gericht – Fünfter Senat –

    unter Mitwirkung des Richters


    Neuheimer



    am 20. November 2022 beschlossen:



    Die Ablehnungsgesuche gegen den Richter Geissler und die Richterin Langenfeld werden abgelehnt.



    G r ü n d e :


    I.


    1. a) Der Antragsgegner begehrt die Ablehnung des Richters Geissler sowie der Richterin Langenfeld. Nach § 10 OGG sei ein Richter oder eine Richterin von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er oder sie an der Sache beteiligt oder in der Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig geworden sei; nicht beteiligt sei, wer aus einem allgemeinen Gesichtspunkt an dem Verfahrensausgang Interesse hat. Es bedürfe daher eines qualifizierten, über das Normale hinausgehenden, Interesses am Ausgang des Verfahrens.


    b) Es bestehe die Besorgnis, dass ein solches Interesse bei Richter Geissler bestehe, da er mit einem "Dislike" des streitgegenständlichen Beschlusses seine Missbilligung zum Ausdruck gebracht hätte und somit voreingenommen sein könnte.


    Gleiches gelte für Richterin Langenfeld, die ebenso ihre Missbilligung deutlich gemacht und sich - in Form eines sog. "Likes" - einer gerichtlichen Anfechtung gegenüber offen gezeigt habe.



    2. Richter Geissler hat sich in einer dienstlichen Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch geäußert. Er hält es für offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Antragsgegners lediglich Ausführungen enthalte, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; 152, 53 <54 Rn. 2>; 153, 72 <73 Rn. 2>; stRspr). Jedenfalls sei das Ablehnungsgesuch aber unbegründet.


    a) Entscheidend für die Einschätzung, ob ein Richter oder eine Richterin abzulehnen ist, sei, ob die Äußerungen eines Richters den Schluss zulassen, dass der Richter einer der eigenen Ansicht widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt (vgl. BVerfGE 35, 246 <254>; 142, 9 <15 Rn. 18>; 142, 18 <22 Rn. 15>; 148, 1 <8 Rn. 19>) und zwar so festgelegt ist, dass Umstände Anlass zur Sorge geben, dass der Richter sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Erforderlich sei eine Gesamtwürdigung der getätigten Äußerungen.


    b) Die vom Antragsgegner vorgebrachte Begründung sei jedoch unzureichend. Ein "Dislike" lasse keinen Schluss auf die Motive des Dislikenden zu. Ein derart allgemeiner Meinungsausdruck könne keine absolute Festlegung auf eine bestimmte Rechtsauffassung begründen. Dass auch ein Richter eine innere, politische Meinung habe, sei selbstverständlich. Es sei gerade Aufgabe des Richters, diese bei der Urteilsfindung zurückzustellen. Erst wenn zu besorgen sei, dass der Richter sich von seiner politischen Meinung nicht mehr lösen könne, sei ein Ablehnungsgesuch begründet.


    Warum dies vorliegend der Fall sein solle, habe der Antragsteller nicht dargetan. Die Behauptung, dass ein qualifiziertes Interesse am Ausgang des Verfahrens bestehe, sei haltlos und beruhe auf keiner Tatsachengrundlage, weshalb das Ablehnungsgesuch unbegründet sei.


    II.


    1. Die Ablehnungsgesuche sind nicht offensichtlich unzulässig, aber unbegründet.


    2. a) Die Richterablehnung aufgrund einer SIM-Off bestehenden Personenübereinstimmung zwischen Richter und Verfahrensbeteiligtem ist offensichtlich. Dieser Fall ist allerdings nicht übertragbar auf von Richter-Accounts getätigte "Likes" und "Dislikes". Diese sind nach § 3 IV vDGB SIM-Off zu werten. Im Gegensatz zur in Fall eins offensichtlich bestehenden Befangenheit, ist ein SIM-Off getätigter Meinungsausdruck eines Richter-Accounts nicht ausreichend.


    b) Darüber hinaus ginge damit auch bei einer entsprechenden - aber vorliegend nicht angezeigten - Berücksichtigung keine absolute Festlegung auf eine bestimmte Rechtsauffassung einher.



    Neuheimer

    Du besitzt alle Rechte.

    Müssen wir es denn unbedingt noch komplizierter machen? :D

    Die Suchfunktion im Forum ist leider komplett kaputt. Gesetze findet man halt relativ einfach und schnell über die Verkündungen. Aber über die Suche im Forum findet man eigentlich nichts, wenn man mal einen älteren Beitrag sucht. Egal, was man eingibt, immer nur eine Handvoll Beiträge.

    Falls möglich wäre es echt nett, wenn das gefixt würde, sei es über ein Plug-In oder eine Veränderung der Einstellungen.

    Aktuell ist es nämlich kaum möglich, irgendwas zu suchen, was einem teilweise die "Arbeit" etwas erschwert.

    Das Problem ist, dass durch die Suchfunktion die Datenbank zu voll wird. Ich muss den Such-Index in der DB immer mal wieder manuell leeren, weil hier sonst nichts mehr funktioniert. Ist doof, ich weiß, aber besser als kein Forum:D

    betritt mit Richter Thälmann den Sitzungssaal


    Bezüglich des Ablehnungsgesuchs wird Folgendes verkündet:


    OBERSTES GERICHT

    – 3 BvB 1/21 –



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    In dem Verfahren


    über


    die Anträge,



    1. Das Freiheitliche Forum Deutschlands ist verfassungswidrig.
    2. Das Freiheitliche Forum Deutschlands wird aufgelöst.
    3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für das Freiheitliche Forum Deutschlands schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
    4. Hilfsweise: Das Freiheitliche Forum Deutschlands ist von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Mit dieser Feststellung entfällt die steuerliche Begünstigung des Antragsgegners und von Zuwendungen an den Antragsgegner.



    Antragstellerin: Bundesrat,

    vertreten durch den Präsidenten des Bundesrates,

    Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin,


    - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Holler,

    Fouquestraße 5, 81241 München

    c/o Bundesrat, Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin,


    Antragsgegnerin: Freiheitliches Forum Deutschlands,

    vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen,

    Wilhelmstraße 144d, 10117 Berlin,


    - Bevollmächtigter: Paul Fuhrmann,

    99096 Erfurt,


    hier: Richterablehnungsgesuch


    hat das Oberste Gericht – Dritter Senat –


    unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter



    Vizepräsident Neuheimer,


    Thälmann


    am 3. Juni 2022 folgenden


    Beschluss


    gefasst:


    Das Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung berufene Richterin Christ-Mazur wird abgelehnt.



    I.

    1. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, aber unbegründet.

    2. Die vom Antragsteller aufgeführten Aussagen aus dem Rahmen des Verfahrens 4 BvT 4/21 wurden von der Präsidentin Christ-Mazur als Anwältin getätigt und stellen damit primär die Auffassung der damaligen Mandantin der heutigen Richterin dar. Auch wenn die Aussagen die Auffassung der Richterin darstellen sollten, reichen diese nicht für ein Ablehnungsgesuch aus. Einerseits liegen die Aussagen zeitlich entfernt vom Verfahren 3 BvB 1/21, andererseits kommt aus den Aussagen keine unumstößliche Meinung zur Verbotswürdigkeit der Beklagtenpartei hinaus.


    II.

    1. Aufgrund Befangenheit nicht an der Entscheidungsfindung beteiligt war Präsidentin Christ-Mazur.

    2. Die Entscheidung ist unanfechtbar.


    Neuheimer | Thälmann

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    BEKANNTMACHUNG



    Nach dem Ausscheiden des ehemaligen Präsidenten des Obersten Gericht, Prof. Dr. Robert Geissler, aus dem Amt des Obersten Richters und Präsidenten des Obersten Gerichts erging am heutigen Tage, den 24. Mai 2022, folgender einstimmiger Beschluss des Plenums:


    1. Dr. Viktoria Christ-Mazur wird zur Präsidentin des Obersten Gerichts bestimmt.

    2. Prof. Dr. Roland von Gierke verbleibt Vizepräsident des Obersten Gerichts.


    Christ-Mazur | von Gierke | Neuheimer

    Hast jetzt die entsprechenden Benutzergruppen-Rechte. Wer ist den Landtagspräsident, wenn du nur Vize bist?

    3. Wir kennen in vielen Fällen die aktuelle Fassung nicht. Wenn wir auf den Gesetzesportalen schauen, sehen wir die aktuelle Fassung. Gut für die Öffentlichkeit, schlecht für uns. Denn unsere "aktuelle" Fassung ist ja schon alt (damit nicht mehr verfügbar) und die reale aktuelle Fassung ist für uns nicht existent.

    Dafür gibt es bspw. Buzer

    und gesondert als nicht weiter bespielte Accounts im Doppelaccountregister zu führen."

    Das halte ich nicht für notwendig. Grade Spieler, die einen Neuanfang machen wollten, sollten diese Chance auch erhalten, ohne dass man sie weiter zuordnen kann. Sonst ein sehr guter, unterstützenswerter Entwurf. Die Administration überlegt sich schon, wie eine effektive Überprüfung des DA-Registers in Zukunft aussehen kann.

    Ich hab/würde das so auslegen, dass die 2 aktiv bespielten Accounts in dem Register stehen sollten. Andere Accounts die man ruhen lässt, eventuell später mal wieder bespielt könnten dort raus. Also das wäre meine persönliche Einschätzung.

    Exakt so ist es. Das müsste man mal genauer kokretisieren. Ins Register sollen immer die Accounts die grade in der Hauptaccount-BG und der Nebenaccount-BG sind.