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Sehr geehrte*r Präsident*in,
Ich melde mich als berufener Bürger für die Hamburger Bürger*innenschaft.
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Da ich selber keine Gruppenleitungsrechte besitze bitte ich um Kenntnisnahme durch die Admins zum Entfernen aus der BG.
Dr. Samira Yasemin Ashfahdi Ernst Haft Dr. Anastasya Liebermann -
Sehr geehrtes Bürgerschaftspräsidium,
hiermit melde ich mich als berufener Bürger für die Hamburger Bürgerschaft.
Ich bitte höflichst um Kenntnisnahme.
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Sehr geehrtes Bürgerschaftspräsidium,
hiermit melde ich mich als berufener Bürger für die Hamburger Bürgerschaft.
Ich bitte höflichst um Kenntnisnahme.
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Sehr geehrter Herr Präsident,
liebe Hamburger,
gerne ich teile Ihnen mit, dass ich gemäß § 14 Abs. 6 vDGB fortan in der Bürgerschaft mitarbeiten werde.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Benedikt Grauweiler
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Wertes Präsidium,
Ich teile ihnen mit, dass ich fortan gemäß §14 Abs. 6 vDGB der Bürgerschaft als berufender Bürger beiwohnen werde.
Mit roten Grüßen,
Professor Doktor Doktor Finn van der Speed
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Sehr geehrter Herr Präsident,
gerne ich teile Ihnen mit, dass ich gemäß § 14 Abs. 6 vDGB fortan in der Bürgerschaft als berufener Bürger mitarbeiten werde.
Mit freundlichem Gruß
Toni Kamm
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Sehr geehrter Herr Präsident,
ich teile Ihnen mit, dass ich fortan nicht mehr der Bürgerschaft als Abgeordnete angehöre.
Mit Gnädigen Grüßen
Stephanie Lang
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Die Mitteilungen der Kollegen Grauweiler, Kamm, Van der Speed und Lang sind zur Kenntnis genommen worden.
Das Präsidium begrüßt Sie herzlich in der Bürger*innenschaft. Zeitgleich bedanken wir uns bei der Kollegin Lang für die Mitwirkung im hohen Hause und wünschen für ihren weiteren persönlichen und politischen Lebensweg alles gute.
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Sehr geehrtes Landtagspräsidium,
gegen den mir in der Debatte "XI 016" erteilten Ordnungsruf erhebe ich Einspruch. Sollten Sie einen Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen des Landtagspräsidiums für unstatthaft halten, bitte ich darum, mir dies schriftlich mitzuteilen.
Der mir erteilte Ordnungsruf wahrt schon nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BürgGO HA. Danach kann das Bürgerschaft sich im Parlament äußernde Personen zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten. Es fehlt schon an einem unangemessenen Verhalten meinerseits. Der Präsident begründet seinen Ordnungsruf damit, dass ich mit meiner fortgesetzten Anrede des Präsidiums als "Landtagspräsidium" den Anordnungen des Präsidiums zuwiderhandle. Dies wird in tatsächlicher Hinsicht auch nicht bestritten. Gleichwohl begründet diese Missachtung kein unangemessenes Verhalten iSd Vorschrift. Das ist bei der Missachtung einer präsidialen Anordnung grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Anordnung ihrerseits rechtmäßig ist. Das vom Präsidenten ausgesprochene Verbot, das Parlamentspräsidium mit "wertes Landtagspräsidium" anzusprechen, findet keine Grundlage in der Geschäftsordnung. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine Verletzung der Würde oder Ordnung des Hauses. Dass die gewählte Anrede ortsunüblich wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls drückt sie gleichermaßen eine Wertschätzung für das Parlamentspräsidium aus, wie zum Beispiel die Anreden "wertes Präsidium" oder "wertes Bürgerschaftspräsidium". Schon aus Art. 16 HmbVerf folgt, dass die Bezeichnung der Hamburger Bürgerschaft als Landtag jedenfalls nicht die Würde des Parlaments verletzt, denn der Artikel stellt die Bürgerschaft einem Landtag gleich ("[...] der Bürgerschaft oder eines anderen Landtages [...]"). Wäre die Bezeichnung "Landtagspräsidium" eine Verletzung der Würde des Hauses, müssten die in den übrigen Ländern identische Bezeichnung ebenfalls die Würde des jeweiligen Landesparlaments verletzten. Diese absurde Konsequenz würde wohl nicht einmal das hiesige Landtagspräsidium verteidigen. Daneben wird auch in § 14 vDGB die Bezeichnung Landtag an mehreren Stellen verwendet, deren Regelungsgehalt die Hamburger Bürgerschaft miteinschließt. Aus § 14 Abs. 6 vDGB folgt beispielsweise, dass jedes Land einen "Landtag" hat. Es ist mithin zulässig, auch die Bürgerschaft als Landtag zu bezeichnen.
Aus alldem folgt, dass die von mir verwendete Anrede des Präsidiums die Würde des Hauses in keiner Weise beeinträchtigt. Es ist deshalb mit meiner aus Art. 7 Abs. 1 HmbVerf folgenden Redefreiheit unvereinbar, mir eine von mir gewählte, die Würde des Hauses wahrende Anrede des Präsidiums zu untersagen. Es ist nicht die Aufgabe des Sitzungsleiters, den Abgeordneten persönliche Geschmäcker aufzuoktroyieren.
Sollte das Landtagspräsidium nicht bereit sein, den Ordnungsruf zurückzunehmen, behalte ich mir weitere rechtliche Schritte ausdrücklich vor.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Benedikt Grauweiler
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Sehr geehrtes Landtagspräsidium,
gegen den mir in der Debatte "XI 016" erteilten Ordnungsruf erhebe ich Einspruch. Sollten Sie einen Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen des Landtagspräsidiums für unstatthaft halten, bitte ich darum, mir dies schriftlich mitzuteilen.
Der mir erteilte Ordnungsruf wahrt schon nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BürgGO HA. Danach kann das Bürgerschaft sich im Parlament äußernde Personen zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten. Es fehlt schon an einem unangemessenen Verhalten meinerseits. Der Präsident begründet seinen Ordnungsruf damit, dass ich mit meiner fortgesetzten Anrede des Präsidiums als "Landtagspräsidium" den Anordnungen des Präsidiums zuwiderhandle. Dies wird in tatsächlicher Hinsicht auch nicht bestritten. Gleichwohl begründet diese Missachtung kein unangemessenes Verhalten iSd Vorschrift. Das ist bei der Missachtung einer präsidialen Anordnung grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Anordnung ihrerseits rechtmäßig ist. Das vom Präsidenten ausgesprochene Verbot, das Parlamentspräsidium mit "wertes Landtagspräsidium" anzusprechen, findet keine Grundlage in der Geschäftsordnung. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine Verletzung der Würde oder Ordnung des Hauses. Dass die gewählte Anrede ortsunüblich wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls drückt sie gleichermaßen eine Wertschätzung für das Parlamentspräsidium aus, wie zum Beispiel die Anreden "wertes Präsidium" oder "wertes Bürgerschaftspräsidium". Schon aus Art. 16 HmbVerf folgt, dass die Bezeichnung der Hamburger Bürgerschaft als Landtag jedenfalls nicht die Würde des Parlaments verletzt, denn der Artikel stellt die Bürgerschaft einem Landtag gleich ("[...] der Bürgerschaft oder eines anderen Landtages [...]"). Wäre die Bezeichnung "Landtagspräsidium" eine Verletzung der Würde des Hauses, müssten die in den übrigen Ländern identische Bezeichnung ebenfalls die Würde des jeweiligen Landesparlaments verletzten. Diese absurde Konsequenz würde wohl nicht einmal das hiesige Landtagspräsidium verteidigen. Daneben wird auch in § 14 vDGB die Bezeichnung Landtag an mehreren Stellen verwendet, deren Regelungsgehalt die Hamburger Bürgerschaft miteinschließt. Aus § 14 Abs. 6 vDGB folgt beispielsweise, dass jedes Land einen "Landtag" hat. Es ist mithin zulässig, auch die Bürgerschaft als Landtag zu bezeichnen.
Aus alldem folgt, dass die von mir verwendete Anrede des Präsidiums die Würde des Hauses in keiner Weise beeinträchtigt. Es ist deshalb mit meiner aus Art. 7 Abs. 1 HmbVerf folgenden Redefreiheit unvereinbar, mir eine von mir gewählte, die Würde des Hauses wahrende Anrede des Präsidiums zu untersagen. Es ist nicht die Aufgabe des Sitzungsleiters, den Abgeordneten persönliche Geschmäcker aufzuoktroyieren.
Sollte das Landtagspräsidium nicht bereit sein, den Ordnungsruf zurückzunehmen, behalte ich mir weitere rechtliche Schritte ausdrücklich vor.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Benedikt Grauweiler