Beiträge von Stephanie Lang

    Thüringer Landtag


    Zwanzigste Wahlperiode




    Gesetzentwurf


    der Landesregierung, vertreten durch Landesministerin Stephanie Lang und Ministerpräsidentin Sybille Gräfin Lichtenfeld




    Entwurf eines Gesetzes zur Zustimmung zur Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Freistaat Thüringen





    Entwurf eines Gesetzes zur Zustimmung zur


    Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Freistaat Thüringen







    Gesetz zur Zustimmung zur Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Freistaat Thüringen




    § 1 Zustimmung zur Vereinbarung




    Der Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Freistaat Thüringen zwischen dem Freistaat Thüringen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie den Diözesen Erfurt, Fulda und Dresden-Meißen in der Fassung der Anlage zu diesem Gesetz wird zugestimmt.




    § 2 Inkrafttreten




    Dieses Gesetz tritt am 01. Juli 2024 in Kraft.




    Anlage




    Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Freistaat Thüringen




    Die Thüringer Landesregierung und die Kirchen im Freistaat Thüringen unterstreichen die Bedeutung der Polizeiseelsorge als ein gemeinsames Anliegen von Staat und Kirche. Die Polizeiseelsorge wird im Freistaat Thüringen in ökumenischer Kooperation wahrgenommen. Zur Stärkung der bewährten, seit dem Jahr 1995 im Rahmen einer Vereinbarung festgelegten, Zusammenarbeit und um die inhaltliche Weiterentwicklung der Polizeiseelsorge abzubilden, treffen das Land und die Kirchen auf Basis der entsprechenden verfassungsrechtlichen und vertragsstaatskirchenrechtlichen Regelungen folgende Vereinbarung:




    Abschnitt I




    § 1


    Der Freistaat Thüringen gewährleistet den Kirchen die Ausübung eines besonderen kirchlichen Dienstes an den Polizeibediensteten nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.




    § 2


    Der Dienst der Kirchen wendet sich an die in den Polizeibildungseinrichtungen und der Bereitschaftspolizei tätigen Polizeibediensteten, an alle Polizeivollzugsbeamten, alle weiteren Polizeibeschäftigten und ihre Angehörigen, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspfarrers.




    § 3


    Mit der Wahrnehmung des Dienstes der Kirchen in der Polizei werden Pfarrer und Pastorinnen (im Folgenden Polizeipfarrer) betraut. Aufgaben des Polizeipfarrers können auch auf andere geeignete kirchliche Mitarbeiter übertragen werden. In Ausübung von kirchlicher Lehre und Seelsorge sind die mit dem Dienst an der Polizei Beauftragten an staatliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterstehen der Dienstaufsicht der Kirchen und sind ausschließlich ihr für ihre Amtsführung verantwortlich.




    § 4


    (1) Der Dienst der Kirchen umfasst Gottesdienste, Seelsorge, kirchliche Tagungen und religiöse Bildungsveranstaltungen. Darüber hinaus umfasst der Dienst die Erteilung von berufsethischem Unterricht in der polizeilichen Aus- und Fortbildung, die Durchführung von Seminaren und weitere Angebote, insbesondere die Mitarbeit in psychosozialen Unterstützungsangeboten und Krisenintervention.


    (2) Für die Teilnahme an Seminaren und Tagungen der Polizeiseelsorge kann eine dienstliche Entsendung vorgesehen oder Sonderurlaub im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.




    § 5


    Zur sachgerechten Wahrnehmung seines Dienstes wird dem Polizeipfarrer Gelegenheit geboten, den Dienst der Polizeibediensteten im Einsatz kennenzulernen, soweit dies aus dienstlichen und rechtlichen Gründen zu vertreten ist.




    Abschnitt II




    § 6


    (1) Im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Religionsausübung unterstützt der Freistaat die Teilnahme der Polizeibediensteten an kirchlichen Tagungen und religiösen Bildungsveranstaltungen. Dazu gewährt er Sonderurlaub im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.




    (2) Wenn die Kirchen besondere Gottesdienste und Sprechstunden für Polizeibedienstete anbieten, wird ihnen die Teilnahme durch Dienstbefreiung ermöglicht, soweit dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.




    § 7


    Dem Polizeipfarrer sind die zur Wahrnehmung seines Amtes erforderlichen Räume und sonstigen sächlichen Mittel im angemessenen Rahmen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.




    § 8


    Die Kosten für die Polizeiseelsorge tragen die Kirchen, § 7 und § 9 bleiben unberührt.




    § 9

    (1) Die Tätigkeit der Polizeiseelsorge wird vom Land nach Maßgabe dieser Vereinbarung durch Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel ermöglicht und auch sonst in jeder Weise unterstützt. Insbesondere werden der Polizeiseelsorge die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung gestellt. Das Land stellt der evangelischen und der katholischen Kirche für die Wahrnehmung der Polizeiseelsorge zudem einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 100.000 Euro für Sachausgaben zur Verfügung.


    (2) Das Land stellt der evangelischen und der katholischen Kirche für die Finanzierung von Personalkosten für jeweils zwei Vollzeitstellen von Polizeiseelsorgern einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 150.000 Euro zur Verfügung. Das Land stellt der evangelischen und der katholischen Kirche für die Finanzierung von Personalkosten für jeweils zwei Vollzeitstellen von Polizeiseelsorgern im Jahr 2024 einen Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 80.000 Euro zur Verfügung.


    (3) Das Land zahlt die Pauschalbeträge jährlich zum 01. März und 01. September anteilmäßig aus. 2024 erfolgt die Auszahlung zum 01. September.




    Abschnitt III




    § 10


    Der Unterricht im Fach Berufsethik wird in der Zuständigkeit und Verantwortung des Freistaats erteilt. Ziel des berufsethischen Unterrichts ist es, den Polizeivollzugsbeamten zu helfen, ethisch verantwortlich zu entscheiden. Der berufsethische Unterricht soll dazu durch die Schärfung des sittlichen Wertebewusstseins Einfluss auf die ethische Grundhaltung der Beamten nehmen und in ihnen den Willen stärken, die für gut erkannten sittlichen Maßstäbe ihrem Handeln im Beruf und Privatleben zugrunde zu legen.




    § 11


    (1) Umfang und Inhalt des weltanschaulich neutral erteilten berufsethischen Unterrichts werden in den jeweiligen, vom Thüringer Innenministerium genehmigten Aus- und Fortbildungsplänen sowie dem Studienplan der Verwaltungsfachhochschule festgelegt. Fragen, die das religiös-kirchliche Leben betreffen, sind nicht im berufsethischen Unterricht, sondern in der Polizeiseelsorge zu behandeln. Vor Erstellung der Lehr- und Studienpläne sowie vor Änderungen erhalten die Kirchen die Gelegenheit zur Stellungnahme.




    (2) Den Lehrbeauftragten wird Freiheit bei der Gestaltung des Lehrstoffes eingeräumt.




    § 12


    (1) Die Kirchen können für den berufsethischen Unterricht ihnen geeignet erscheinende Personen als Lehrbeauftragte vorschlagen.


    (2) Um eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen berufsethischem Unterricht und dem Polizeidienst herzustellen, erhält der Lehrbeauftragte die Gelegenheit, an Besprechungen über Aus- und Fortbildungsfragen an den Polizeibildungseinrichtungen und in der Bereitschaftspolizei teilzunehmen und sich zu den in sein Aufgabengebiet fallenden Fragen zu äußern.




    § 13


    Im Landeskriminalamt und im Polizeipräsidium einschließlich der nachgeordneten Dienststellen wird der berufsethische Unterricht für die Beamten der Schutz- und Kriminalpolizei im Rahmen der örtlichen Fortbildung erteilt; hierfür ist mindestens eine Stunde in jedem zweiten Monat vorzusehen.




    § 14


    Der Freistaat zahlt an die Lehrbeauftragten für den berufsethischen Unterricht die jeweils übliche Vergütung für nebenamtliche Lehrkräfte.




    Abschnitt IV




    § 15


    Die Vertragschließenden werden alle in Zukunft auftretenden Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.




    § 16


    Diese Vereinbarung wird vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags durch ein Landesgesetz geschlossen. Sie wird mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wirksam. Gleichzeitig treten die Vereinbarung über die Wahrnehmung der evangelischen Seelsorge und des berufsethischen Unterrichts in der Polizei des Freistaats Thüringen vom 08. Juni 1995 und die Vereinbarung über die Wahrnehmung der katholischen Seelsorge und des berufsethischen Unterrichts in der Polizei des Freistaats Thüringen vom 08. Juni 1995 außer Kraft.








    Kosten: jährliche Mehrkosten in Höhe von 300.000 bis 350.000 Euro




    Begründung: Die Polizeiseelsorge ist ein wichtiger Dienst, den die Katholische und die Evangelische Kirche wahrnehmen. Die christlichen Kirchen bieten mit ihren Polizeiseelsorgern den Mitarbeitern der Polizei bei der Bewältigung ihrer Aufgaben Rat, Unterstützung und Begleitung an. Sie tun dies auf dem Hintergrund ihres Glaubens, aber unabhängig von konfessioneller oder religiöser Bindung der Angehörigen der Polizei. Polizeiverbände rechnen angesichts der in den letzten Jahren zunehmend herausfordernden Einsatzlagen mit einem steigenden Bedarf an Seelsorgern und Psychologen. Seelsorger und Psychologen kommen bei Bedarf nach Unfällen oder Verbrechen zum Einsatz, um Einsatzkräfte, Betroffene oder Angehörige zu betreuen. Durch das Gesetz werden die Vereinbarung über die Wahrnehmung der evangelischen Seelsorge und des berufsethischen Unterrichts in der Polizei des Freistaats Thüringen vom 08. Juni 1995 und die Vereinbarung über die Wahrnehmung der katholischen Seelsorge und des berufsethischen Unterrichts in der Polizei des Freistaats Thüringen vom 08. Juni 1995 aufgehoben und durch die Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Freistaat Thüringen ersetzt. Hiedurch erfolgt eine stärkere finanzielle Beteiligung des Landes an der christlichen Polizeiseelsorge.

    1. Wie viele offene Hausarztsitze gibt es derzeit in Thüringen? Es gibt aktuell circa 90 offene Stellen.
    2. In welchen Regionen sind die meisten offenen Hausarztsitze zu verzeichnen? In den Regionen Gera, Eisenach und Hildburghausen.
    3. Welche Maßnahmen ergreift Ihr Ministerium, um die Situation der unbesetzten Hausarztsitze zu verbessern? Zum aktuellen Zeitpunkt sind keine konkreten Maßnahmen geplant. Sobald Pläne vorliegen, werden wir die Öffentlichkeit darüber unterrichten.
    4. Gibt es Förderprogramme oder Anreize, um junge Ärzte zur Niederlassung in Thüringen zu bewegen? Ja.
    5. Wie wird die Zusammenarbeit zwischen Hausärzten und Pflegeheimen gefördert? Insbesondere durch verschiedene Maßnahmen der Krankenkassen und der kassenärztlichen Vereinigung
    6. Welche Strategien verfolgen Sie, um dem drohenden Ärztemangel entgegenzuwirken? Zum aktuellen Zeitpunkt liegt keine konkrete Strategie vor. Sobald eine Strategie hierzu vorliegt, werden wir die Öffentlichkeit darüber unterrichten.
    7. Welche Rolle spielen die niedergelassenen Ärzte im Gesundheitssystem Thüringens? Sie spielen eine wichtige Rolle.
    8. Wie gestaltet sich die Kooperation zwischen Ihrem Ministerium und den Ärztekammern? Bisher gestaltet sich die Zusammenarbeit gut.
    9. Welche Erfolge wurden bisher bei der Suche nach Nachwuchsmedizinern erzielt? Seit dem Amtsantritt in der letzten Woche wurden hierbei noch keine Erfolge erzielt.
    10. Welche weiteren Schritte sind geplant, um die Versorgung mit Hausärzten langfristig sicherzustellen? Zum aktuellen Zeitpunkt liegen keine konkreten Pläne vor. Sobald Pläne vorliegen, werden wir die Öffentlichkeit darüber unterrichten.

    Vielen Dank Frau. Ministerpräsidentin Herr. Abgeordnete Jacob Jensen besteht ihrerseits eine Nachfrage?

    Wir kommen zu einer Anfrage des Abgeordneten Jacob Jensen

    Ich bitte die Ministerpräsidentin Sybille Gräfin Lichtenfeld um Antwort der Anfrage dafür hat sie 72 Stunden Zeit diese Frage zu beantworten

    Zur sofortigen Veröffentlichung

    Mittwoch, den 10. April 2024


    Die Thüringer Landesregierung plant, in den Dialog mit den evangelischen Landeskirchen und den römisch-katholischen Diözesen einzutreten, um die Polizeiseelsorge im Freistaat auszuweiten. Die christlichen Kirchen bieten mit ihren Polizeiseelsorgern den Mitarbeitern der Polizei bei der Bewältigung ihrer Aufgaben Rat, Unterstützung und Begleitung an. Sie tun dies auf dem Hintergrund ihres Glaubens, aber unabhängig von konfessioneller oder religiöser Bindung der Angehörigen der Polizei. Polizeiverbände rechnen angesichts der in den letzten Jahren zunehmend herausfordernden Einsatzlagen mit einem steigenden Bedarf an Seelsorgern und Psychologen nach Einsätzen mit Toten und Verletzen. Seelsorger und Psychologen kommen bei Bedarf nach Unfällen oder Verbrechen zum Einsatz, um Einsatzkräfte, Betroffene oder Angehörige zu betreuen. Vor einem Jahr kümmerten sie sich in Thüringen nach dem schweren Verkehrsunfall mit sieben Toten auf der B247 um Polizisten und Rettungskräfte. Sie waren beim Überbringen der Todesnachrichten dabei. Auch bundesweite Unglücksfälle und Katastrophen wie das ICE-Zugunglück in Eschede 1998, der Einsturz der Eissporthalle in Bad Reichenhall 2006 oder der Anschlag am Breitscheidplatz in Berlin 2016 haben deutlich gezeigt, wie wichtig die Versorgungsangebote für Betroffene und Einsatzkräfte sind. Landesministerin Stephanie Lang und Ministerpräsidentin Sybille Gräfin Lichtenfeld haben daher die große Bedeutung der Polizeiseelsorge hervorgehoben. Die Landesregierung beabsichtigt nun eine stärkere Finanzierung der Polizeiseelsorge und eine Ausweitung der Zusammenarbeit innerhalb der Landeszentralstelle für psychosoziale und seelsorgerische Notfallversorgung. Hierzu soll eine neue Vereinbarung mit den Kirchen getroffen werden.

    Frau. Präsidentin

    Herr. Abgeordneter Jensen


    Ich finde das wir einen Experten brauchen, und Herr. Wildungen ist ein Experte deswegen unterstütze ich den Antrag der Ministerpräsidentin

    Vielen Dank!

    Lieber Abgeordnete Jacob Jensen,


    Erstmal sehe ich ihre Kritik ein ich hätte das Gesetz mehr Formulieren sollen, aber dieses Gesetz soll dieses Recht Stärken da ich nach meiner Auffassung dieses Recht nicht überall existiert aber ich sehe dieses Gesetz als wichtig an und auch Notwendig da es immer noch nicht jede Polizei eine Katholische/Protestantische Polizeiseelsorge hat also ist dieses Gesetz notwendig.

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    Geht ans Rednerpult:

    Meine Damen und Herren,

    Ich möchte das Polizisten auch die Chance haben Hilfe zu bekommen, Die Polizei gehört zu unseren Beschützer aber auch sie müssen Beschützt werden. Die Polizeiseelsorge soll jeden Polizisten unterstützen der Probleme mit zum Beispiel Depressionen hat, der durch Schlimme Szenen aus dem Beruf traumatisiert ist, Es ist ein wichtiger Antrag auf den Weg diese Menschen zu unterstützen wie wir die Polizei brauchen und wir Anerkennen das man nicht immer alleine Probleme lösen kann. Ich bin froh das die Neue Landesregierung auch zum Schutz der Polizei steht, dieser Antrag ist erst der Anfang meine Position als Landesministerin setze ich mich Für den Schutz der Polizei ein, Bitte stimmen Sie den Antrag zu Vielen Dank!

    Geschätzte Kollegen, folgender Antrag wird nun zur Debatte gestellt. Die Debatte dauert 72 Stunden.

    Geschätzte Kollegen, folgender Antrag wird nun zur Debatte gestellt. Die Debatte dauert 72 Stunden.

    Gegenfrage , weshalb sollte sie?

    Diese vföllig unwichtige Minderheit bekommt eh viel zuviel Aufmerksamkeit!

    Die einzige Minderheit, die überhaupt keine Aufmerksamkeit bekommen sollte, ist die des Wildungen.

    Dann gehen sie nicht auf Herr. Wildungen ein wenn er keine Aufmerksamkeit bekommen sollte, generell ist es komisch man sollte auf Jeden eingehen aber das machen Demokraten