ANTRÄGE | Anträge an das Landtagspräsidium

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    Achte Wahlperiode




    Drucksache VIII/12


    Ä n d e r u n g s a n t r a g

    des Abgeordneten Kratzer


    zum Gesetzentwurf auf Drs. VIII/10



    Anfügen einer gesetzlichen Regelung zur Regelung von Näherem im BayKlimaG





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    A n l a g e 1

    Anfügen einer gesetzlichen Regelung zur Regelung von Näherem im BayKlimaG


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Nach § 1 wird folgender § 2 angefügt: "

    § 2

    Das Gesetz zum Klimaschutz im Freistaat Bayern (BayKlimaG) vom 29. März 2021 wird wie folgt geändert:

    1. In Art. 8 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt: "Der Landesbeauftragte ist in jedem Fall zu berufen."

    2. Nach Art. 9 werden folgende Art. angefügt: "


    Abschnitt 1

    Landesbeauftragter für Umwelt- und Klimaschutz

    Artikel 10

    Ernennung und Aufgaben


    (1) 1Der Landesbeauftragte nach Art. 33b der Verfassung ("Landesbeauftragter") ist Beamter auf Zeit. 2Die Ernennung, Entlassung und Abberufung erfolgt durch den Präsidenten des Landtages.

    (2) Aufgaben des Landesbeauftragten sind insbesondere:

    1. Die Beratung und Überprüfung öffentlicher Stellung in Bezug auf die Umsetzung der Klimaschutzziele;

    2. den Austausch mit öffentlichen Stellen außerhalb des Freistaats, privaten und zivilgesellschaftlichen Akteuren zur Koordinierung von Klima- und Umweltschutzanstrengungen;

    3. die Erstellung eines jährlichen Berichts über die Arbeit des Landesbeauftragten und die Umsetzung der Klimaschutzziele bei öffentlichen Stellen, der der Umwelt- und Klimaschutzkommission zuzuleiten ist, welche dazu einzuberufen ist.

    (3) Der Landtag oder die Staatsregierung können den Landesbeauftragten unbeschadet seiner Unabhängigkeit ersuchen, zu bestimmten Vorgängen aus seinem Aufgabenbereich Stellung zu nehmen.

    (4) 1Der Landesbeauftragte bedient sich einer Geschäftsstelle, die beim Landtag eingerichtet wird. 2Verwaltungsangelegenheiten der Geschäftsstelle werden vom Landtagsamt wahrgenommen, soweit sie nicht der Zuständigkeit des Landesbeauftragten unterliegen.



    Artikel 11

    Ergänzende Rechte und Befugnisse


    (1) 1Der Landesbeauftragte ist von allen öffentlichen Stellen in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Ihm sind alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben.

    (2) 1Die Verpflichtungen nach Abs. 1 gelten für

    1. Einrichtungen der Rechtspflege, soweit sie strafverfolgend, strafvollstreckend oder strafvollziehend tätig werden,

    2. Behörden, soweit sie Steuern verwalten oder strafverfolgend oder in Bußgeldverfahren tätig werden, und

    3. Polizei und Verfassungsschutzbehörden

    nur gegenüber dem Landesbeauftragten selbst und gegenüber den von ihm schriftlich besonders damit Beauftragten. 2Abs. 1 Satz 2 gilt für diese Stellen nicht, soweit das jeweils zuständige Staatsministerium im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Freistaates Bayern, eines anderen Landes oder des Bundes gefährden würde.

    (3) Die Staatskanzlei und die Staatsministerien unterrichten den Landesbeauftragten rechtzeitig über ihre Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Freistaates Bayern sowie über ihre Planungen zur Erreichung der Ziele des Bundesklimaschutzgesetzes.



    Artikel 12

    Umwelt- und Klimaschutzkommission


    (1) 1Der Landtag bildet zur Unterstützung des Landesbeauftragten eine Umwelt- und Klimaschutzkommission ("Kommission"). 2Sie besteht aus zehn Mitgliedern. 3Der Landtag bestellt sechs Mitglieder aus seiner Mitte nach Maßgabe der Stärke seiner Fraktionen; dabei wird das Verfahren nach Sainte-Lagué/Schepers angewandt. 4Für Fraktionen, die hiernach nicht zum Zuge kommen, kann der Landtag jeweils ein weiteres Mitglied bestellen, auch wenn sich dadurch die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 erhöht. 5Ferner bestellt der Landtag jeweils ein weiteres Mitglied auf Vorschlag

    1. der Staatsregierung,

    2. der kommunalen Spitzenverbände,

    3. des für Umweltschutz zuständigen Staatsministeriums aus dem Bereich der Organisationen des Umweltschutzes und

    4. des für Klimaschutz zuständigen Staatsministeriums aus dem Bereich der Organisationen des Klimaschutzes.

    6Für jedes Mitglied der Kommission wird zugleich ein stellvertretendes Mitglied bestellt.

    (2) Die Mitglieder der Kommission werden jeweils für die Wahldauer des Landtages bestellt; sie sind in ihrer Tätigkeit an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

    (3) 1Die Kommission tritt auf Antrag jedes ihrer Mitglieder oder des Landesbeauftragten zusammen. 2Den Vorsitz führt ein Mitglied des Landtages. 3Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (4) Die Mitglieder der Kommission erhalten vom Landesbeauftragten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes wie Ehrenbeamte.


    Artikel 13

    Unabhängigkeit und Rechtsstellung

    (1) 1Wird ein Beamter oder Richter auf Lebenszeit zum Landesbeauftragten ernannt, gilt er für die Dauer der Amtszeit als ohne Bezuge beurlaubt. 2Für Disziplinarmaßnahmen gegen den Landesbeauftragten gilt Art. 6 des Rechnungshofgesetzes entsprechend.

    (2) 1Die Stellen des Landesbeauftragten sind auf Vorschlag des Landesbeauftragten zu besetzen. 2Die Bediensteten können, sofern der Landesbeauftragte nicht selbst für diese Anordnungen zuständig ist, nur mit dessen Einvernehmen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. 2Der Landesbeauftragte ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten. Die Bediensteten sind in ihrer Tätigkeit nur an dessen Weisungen gebunden und unterstehen ausschließlich seiner Dienstaufsicht. 3Der Landesbeauftragte ist die oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung (StPO), des Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes und des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes. 4Der Landesbeauftragte kann die Disziplinarbefugnisse im Einzelfall teilweise oder vollständig auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen.

    (4) 1Der Landesbeauftragte darf

    1. kein Gewerbe, keinen Beruf und kein anderes bezahltes Amt ausüben,

    2. weder der Leitung nach dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens angehören,

    3. keiner Regierung, keiner gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes und keinem kommunalen Vertretungsorgan angehören,

    4. nicht gegen Vergütung als Schiedsrichter tätig sein, außergerichtliche Gutachten abgeben oder Vorträge halten und

    5. keinerlei sonstige Tätigkeiten ausüben, die mit dem Amt nicht zu vereinbaren oder die Unabhängigkeit beeinträchtigen können.

    2Satz 1 Nr. 5 gilt auch für ehemalige Leiter bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

    (5) 1Der Landesbeauftragte sowie dessen Bedienstete unterliegen unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung ihres persönlichen Dienstverhältnisses den für Beamte geltenden Verschwiegenheitspflichten. 2Der Landesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßen Ermesse, ob und inwieweit er sowie die Bediensteten der Aufsichtsbehörde über Angelegenheiten, die dieser Verschwiegenheitspflicht unterliegen, vor Gericht oder außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben; wenn er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung des amtierenden Landesbeauftragten erforderlich.

    (6) Der Landesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Obersten Rechnungshof nur, soweit seine Unabhängigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

    "

    3. Die bisherigen Art. 10 und 11 werden die Art. 14 und 15.

    "

    2. Der bisherige § 2 wird § 3.

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    Achte Wahlperiode




    Drucksache VIII/XX


    A n t r a g

    der Fraktion der Grünen und des Abgeordneten Breitenberger



    Strategie für den sicheren Schulstart für alle Kinder und Jugendlichen in Bayern






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    A n l a g e 1

    [legend]

    Strategie für den sicheren Schulstart für Kinder und Jugendliche in Bayern




    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    Die Staatsregierung wird aufgefordert, einen sicheren Schulbetrieb in Präsenz im neuen Schuljahr zu gewährleisten. Hierfür sind folgende Maßnahmen notwendig:

    1. Alle Schülerinnen und Schüler sowie das Personal in den Schulen, das nicht vollständig geimpft oder genesen sind, werden mindestens zweimal pro Woche durch PCR-Pooltests getestet.
    2. Allen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege werden sogenannte Lolli-Tests oder Nasenflügeltests mindestens zweimal pro Woche zur Verfügung gestellt.
    3. Kindertagespflegepersonen und das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, werden mindestens zweimal pro Woche durch PCR-basierte Testung getestet.
    4. Allen Schulen müssen geeignete Luftreinigungsanlagen zu hundert Prozent finanziert werden.
    5. Gemeinsam mit den Landkreisen sollen Hygienekonzepte ausgearbeitet werden und dabei steht die Staatsregierung unterstützend zur Seite
    6. Bei Bedarf können Bildungseinrichtungen die Sicherheitsrichtlinien der Staatsregierung ergänzen
    7. Kindern und Jugendlichen ab zwölf Jahren werden niederschwellige Impfangebote gemacht, die sie nach ärztlicher Beratung mit ihren Eltern wahrnehmen können. Hierfür wären Impfbusse oder Impfboxen direkt an Schulzentren oder in Schulnähe sinnvoll.
    8. Kindern und Jugendlichen wird es ermöglicht, ein altersgerechtes Leben auch in ihrer Freizeit führen zu können. Dafür müssen auch Vereine oder sonstige Jugendeinrichtungen unterstützt werden , hierfür müssen Hygienekonzepte ausgearbeitet werden, damit diese Angebote durchgeführt werden können.


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    Achte Wahlperiode




    Drucksache VIII/14


    A n t r a g

    der Fraktion der Grünen und der Abgeordneten Sebastian Fürst und Leonhard Breitenberger



    Ausbau der E-Ladeinfrastruktur






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    A n l a g e 1

    Ausbau der E-Ladeinfrastruktur



    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Die Staatsregierung wird aufgefordert,


    a) zur Wiederaufnahme des am 31.12.2020 ausgelaufen Förderprogramms „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“ vom 14. Juli 2017 (Az. 62-3467/2/2)


    b) zur Erhöhung der Fördersätze auf bis 80% für neue Ladesäulen;


    c) zur zentralen Koordinierung aller Projekte, die durch oben genanntes Förderprogramm gefördert werden, um einen bedarfsgerechten Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur zu gewährleisten und Parallelstrukturen zu vermeiden;


    d) zur Schaffung eines Förderprogramm für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kommunen, das ihnen die Weiterbildung des Bundes zum Elektromobilitätsmanager ermöglicht.




  • A n f r a g e

    Der Fraktionslosen Abgeordnete Sahra Baerbock an die Staatsregierung Bayern



    Rassismus und Antisemitismus in Bayern


    1. Ist der Staatsregierung bekannt wie viele rassistische oder antisemitische Straftaten im Jahr 2021 begangen wurden


    1.1 Welche Ziele verfolgen Sie beim Kampf gegen Rassismus und Antisemitismus


    1.2 Inwieweit wurde die Gefahr von Rechts in der Staatsregierung analysiert und welche Vorhaben auf den Weg gebracht



  • Ist diese Anfrage an einen speziellen Minister gestellt oder an den Ministerpräsidenten.

    Sahra Baerbock

  • Sehr geehrtes Präsidium,


    Besonders in Anbetracht dessen, dass nun die ersten Wahlen im Landtag laufen, bitte ich Sie darum, die Abgeordnete Sarah Baerbock als eine solche nicht mehr anzuerkennen. Dies ist notwendig, da diese offensichtlich (aufgrund Parteimitgliedschaft bei der vLinke und Ankündigungen nun für diese das Mandat auszuüben) nicht mehr das der "Liste der unabhängigen Linke Bayern" gehörende Mandat ausübt und es sich hierbei um ein listen- nicht um ein personengebundenes Mandat handelt.


    Mit freundlichen Grüßen,

    Stroma Kater - MdL

    Einmal editiert, zuletzt von Stroma Kater ()

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    Neunte Wahlperiode




    Drucksache IX/XX


    A n t r a g

    der Fraktion der Grünen und des Abgeordneten Gruensen



    Novellierung des BayK






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    A n l a g e 1

    Novellierung des BayKlimaG


    Der Bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Der Bayerische Landtag stellt fest:
    a) Das aktuelle BayKlimaG steht den Bestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes entgegen und ist schon deswegen anzupassen.

    b) Die Minderungsziele des aktuellen BayKlimaG sind nicht mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Abkommens vereinbar.

    c) Das aktuelle BayKlimaG ist aufgrund der genutzten Soll-Vorschriften unverbindlich.


    2. Der Bayerische Landtag fordert die Staatsregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Gesetzes zum Klimaschutz im Freistaat Bayern (BayKlimaG) vorzulegen, der

    a) eine Vorbildwirkung Bayerns beim Klimaschutz innerhalb Deutschlands begründet sowie die Verantwortung Bayerns auch gegenüber den schon heute von den Auswirkungen des Klimawandels betroffenen Menschen zur Erreichung des 1,5-Grad-Ziels betont,

    b) die Erreichung der Klimaneutralität (Netto-Treibhausgasneutralität) spätestens zum Jahr 2040 festschreibt,

    c) eine Minderungsquote für das Jahr 2030 mindestens über den Zielwert 65 Prozent nach § 3 Absatz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes festschreibt,

    d) darüber hinausgehend ein 1,5-Grad-konformes Emissions-Restbudget für Bayern aufstellt,

    e) überarbeitete Klimaschutzinstrumente enthält, wie, aber nicht begrenzt auf,

    i) die Aufstellung und Fortschreibung eines Bayerischen Klimaschutzprogramms unter erweiterten Bedingungen,

    ii) die Überarbeitung des Landesentwicklungsplans zur Festsetzung notwendiger Konkretisierung und Steuerung der räumlichen Auswirkungen der Klimaschutzmaßnahmen und der Klimaanpassungsstrategie sowie zur Festsetzung gewisser Anteile der Landesfläche für die Energiegewinnung aus Sonnenergie auf Freiflächen und Windkraft,

    iii) die Verpflichtung zur Entwicklung kommunaler Klimschutzkonzepte sowie kommunaler Wärme- und Klimaverkehrsplanung,

    f) ein ausführliches Monitoring vorsieht.



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    Neunte Wahlperiode




    Drucksache IX/02


    A n f r a g e

    des berufenen Bürgers Nursultan Borislaw Saakaschwili



    Anfrage zur Regierungsbildung an den Ministerpräsidenten


    1. Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Kater, herzlichen Glückwunsch zur Wahl zum Bayerischen Ministerpräsidenten. Hieraus ergeben sich ein paar Fragen:

    1.1 Wann werden Sie Ihr Kabinett vorstellen?

    1.2 Wann werden Sie das Parlament und die interessierte Öffentlichkeit über die geplanten Maßnahmen der neuen Staatsregierung unterrichten?

    1.3 Gibt es einen Koalitionsvertrag und falls ja, wann wird der Vertrag veröffentlicht? Falls nein, warum nicht?


    2. Zu Ihrem Stellvertreter/Ihrer Stellvertreterin

    2.1 Wen werden Sie zu Ihrem Stellvertreter/Ihrer Stellvertreterin ernennen?

    2.2 Über welche Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt diese Person in einem besonderen Maße, sodass eine entsprechende Ernennung gerechtfertigt ist?



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    Neunte Wahlperiode




    Drucksache IX/XX


    A n t r a g

    der Fraktion der Grünen und des Abgeordneten Sebastian Fürst



    Aufhebung des Erlasses zur Zurschaustellung demokratiefeindlicher Symbole vom 29.10.2021






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    A n l a g e 1

    Aufhebung des Erlasses zur Zurschaustellung demokratiefeindlicher Symbole vom 29.10.2021


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Der bayerische Landtag stellt fest, dass

    a) Hammer und Sichel ein Symbol der politischen Ideologien Kommunismus und Sozialismus sind, die heutzutage nur noch selten eine Revolution des Proletariats anstrebt, sodass das Symbol nicht pauschal als Aufruf zur Gewalt und Demokratiefeindlichkeit gewertet werden kann.


    b) das Symbol der Antifa lediglich eine heterogene dezentral organisierte Bewegung repräsentiert, die in der Tradition der Antifaschisten steht, weshalb das Symbol nicht pauschal als Aufruf zur Gewalt und Demokratiefeindlichkeit gewertet werden kann.


    2. Der bayerische Landtag fordert die Staatsregierung auf, den Erlass zur Zuschaustellung demokratiefeindlicher Symbole vom 29.10.2021 aufzuheben.


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    Neunte Wahlperiode



    Drucksache IX/04



    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten


    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsregierung



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    A n l a g e 1

    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsregierung





    Hiermit werden gem. Art. 49 BV, mit Zustimmung des Landtages, die Zahl der Geschäftsbereiche der Staatsregierung auf sechs festgelegt und wie folgt abgegrenzt:



    1. Staatsministerium für Gesundheit, Pflege, Familie, Arbeit und Soziales;

    2. Staatsministerium des Innern, der Kultur, der Heimat, der Remigration, des Rechtsstaates und der Justiz;

    3. Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Digitales;

    4. Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft;

    5. Staatsministerium der Finanzen und für Wirtschaft

    6. Staatskanzlei.


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    Neunte Wahlperiode




    Drucksache IX/05


    Ä n d e r u n g s a n t r a g

    des berufenen Bürgers Moritz Rehm


    zum Antrag/Gesetzentwurf auf Drs. IX/03



    Aufhebung des Erlasses zur Zurschaustellung demokratiefeindlicher Symbole vom 29.10.2021 und des Erlasses zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen vom 23.09.2021






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    A n l a g e 1

    Aufhebung des Erlasses zur Zurschaustellung demokratiefeindlicher Symbole vom 29.10.2021 und des Erlasses zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen vom 23.09.2021


    1. Der bayerische Landtag stellt fest, dass

    a) Einschränkungen bei der Benützung von Symbolen und Flaggen keine effektive Extremismusbekämpfung ersetzen kann und nicht zur Abwehr von Gewalt gegen die Bevölkerung oder den Staat dient, und somit in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung grundsätzlich immer verhältnismäßig und ausreichend begründet sein muss.


    b) Hammer und Sichel ein Symbol der politischen Ideologien Kommunismus und Sozialismus sind, die heutzutage nur noch selten eine Revolution des Proletariats anstrebt, sodass das Symbol nicht pauschal als Aufruf zur Gewalt und Demokratiefeindlichkeit gewertet werden kann.

    c) das Symbol der Antifa lediglich eine heterogene dezentral organisierte Bewegung repräsentiert, die in der Tradition der Antifaschisten steht, weshalb das Symbol nicht pauschal als Aufruf zur Gewalt und Demokratiefeindlichkeit gewertet werden kann.


    d) die sogenannte "Reichsflagge" ein neutrales historisches Symbol für den deutschen Staat darstellt, beziehungsweise die sogenannte "Reichskriegsflagge" für seine Streitkräfte, der zudem (teil-)demokratisch legitimiert war, sodass dessen Flaggen und Symbole nicht pauschal als Aufruf zur Gewalt und Demokratiefeindlichkeit gewertet werden kann.



    2. Der bayerische Landtag fordert die Staatsregierung auf, den Erlass zur Zuschaustellung demokratiefeindlicher Symbole vom 29.10.2021, sowie den Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen vom 23.09.2021 aufzuheben.



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    Neunte Wahlperiode





    Drucksache IX/06



    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten



    Berufung der Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten





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    Berufung der Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten





    I. Berufung der Staatsminister


    Hiermit wird gem. Art. 45 BV, mit Zustimmung des Landtages, berufen:

    1. Herr Christopher Heusinger zum Staatsminister des Innern, der Kultur, der Heimat, der Remigration, des Rechtsstaates und der Justiz;
    2. Herr Felix Schwalbenbach zum Chef der Staatskanzlei, sowie zum Staatsminister für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Digitales
    3. Herr Jonas Wolf zum Staatsminister für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft
    4. Herr Heinzel Knoller zum Staatsminister der Finanzen und für Wirtschaft

    Die weiteren Ministerien werden kommissarisch durch den Ministerpräsidenten übernommen



    II. Berufung des Stellvertreters des Ministerpräsidenten


    Hiermit wird gem. Art. 46 BV, mit Zustimmung des Landtages, Herr Felix Schwalbenbach zum Stellvertreter des Ministerpräsidenten bestimmt.


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    Drucksache IX/07


    A n t r a g

    der Abgeordneten Sophie Kipptum



    Aktuelle Stunde zum Regenbogenflaggenerlass der Staatsregierung






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    A n l a g e 1

    Antragstitel


    Der bayerische Landtag möge gemäß § 29 Absatz 1 eine Aktuelle Stunde zum folgenden Thema abhalten:



    1. Der Erlass vom 28.11.2021 der bayerischen Staatsregierung, das Aufhängen von Regenbogenflaggen an Schulen zu verbieten.


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    Drucksache IX/08


    A n t r a g

    der Abgeordneten Kratzer und Fürst,

    und der berufenen Bürger Kipptum und Hennekemp



    Stellungnahme zu Art. 91 GG-Verwendung






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    A n l a g e 1

    Stellungnahme zu Art. 91 GG-Verwendung


    Der Landtag möge beschließen:



    1. Der Landtag stellt fest:
    a) Der Freistaat Bayern als Teil der Bundesrepublik Deutschland akzeptiert jede gemäß dem Grundgesetz getätigten Schritte.

    b) Der Freistaat Bayern muss bei einer offensichtlichen Verletzung des Zwecks der Bestimmungen des Grundgesetzes auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und Erfordernis der Mittel alle ihm rechtlich zustehenden Schritte wahrnehmen.

    c) Eine solche Verletzung sieht der Landtag bei der Anordnung der Bundesregierung vom 05. Dezember 2021.


    2. Der Landtag fordert die Staatsregierung auf:

    a) Das Verlangen des Bundesrates gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes zur Aufhebung der Anordnung herbeizuführen und zur Erreichung dieses Ziels mit den Regierungen der anderen Länder zu kooperieren.

    b) Die Erhebung einer Klage gegen den Bund vor dem Obersten Gericht zu erwägen.

    c) Den Landtag fortlaufend, sofern angemessen und möglich, über die der Staatsregierung bekannten Weisungen der Bundesregierung nach Art. 91 Abs. 2 GG, sowie über die von der Staatsregierung ergriffenen Schritte, zu unterrichten.


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    Drucksache IX/09


    Kleine Anfrage

    der berufenen Bürgerin Christ


    an den Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern


    Seitdem die Amtszeit der derzeitigen Staatsregierung des Freistaates Bayern begonnen hat, wurden keinerlei Gesetzesinitiativen in den Bayerischen Landtag eingebracht - lediglich ein "Erlass zur Wahrung der politischen Neutralität an Schulen" wurde seit der erfolgreichen Wahl des Ministerpräsidenten Stroma Kater verkündet. Dabei gibt es diverse relevante Sachverhalte, die ein Handeln der Bayerischen Staatsregierung zwingend erforderlich machen. Vor diesem Hintergrund frage ich:


    1. Klimaschutz

    1.1 Gedenkt die bayerische Staatsregierung, klimaschützende Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zu ergreifen?

    1.2 Sofern die Antwort zu Frage 1.1 "Ja" lautet: Welche Maßnahmen denn konkret? Sofern die Antwort zu Frage 1.1 "Nein" lautet: Warum nicht?

    1.3 Hat die bayerische Staatsregierung bereits mit der Ausarbeitung der durch den Landtag am 14. November diesen Jahres durch Beschluss geforderte Novellierung des Gesetzes zum Klimaschutz im Freistaat Bayern begonnen?

    1.4 Sofern die Antwort zu Frage 1.3 "Ja" lautet: Wann wird der Einbringung eines Gesetzentwurfes zu rechnen sein? Sofern die Antwort zu der Frage 1.3 "Nein" lautet: Warum nicht?


    2. Haushalts- und Finanzpolitik

    2.1 Gemäß Artikel 78, Absatz 3, der Verfassung des Freistaates Bayern hat die Feststellung eines Staatshaushaltsplanes, in dem gemäß Artikel 78, Absatz 1, derselbigen alle Einnahmen und Ausgaben eingestellt werden müssen, vor Beginn des Rechnungsjahres, in diesem Falle das Rechnungsjahr 2022, zu erfolgen. Wird die bayerische Staatsregierung noch rechtzeitig einen entsprechenden Gesetzesentwurf einbringen können?


    3. Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

    Die Fallzahlinzidenz des heutigen Tages beträgt 448,3 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Im Laufe der letzten Woche wurden 868 hospitalisierte Fälle gemeldet. Zwar besteht zurzeit eine sinkende Tendenz bezüglich der genannten Kennzahlen, jedoch ist angesichts des bevorstehenden Weihnachtsfestes mit höheren Fallzahlen aufgrund eines gehäuften Verbleibens zu Hause zu rechnen. Um einen erneuten Anstieg der Fallzahlen und insbesondere ein dramatisches Absinken der verfügbaren Kapazitäten der Intensivstationen zu verhindern und somit die Arbeits- und Handlungsfähigkeit des Gesundheitssystems zu gewährleisten, ist das Ergreifen weiterer Maßnahmen als unabdingbar zu bezeichnen.

    3.1 Insgesamt sind 69,4 % der Bevölkerung Deutschlands mindestens zweimal geimpft worden - in Bayern jedoch nur 67,8 %. Strebt die Bayerische Staatsregierung eine Erhöhung dieser Quote an?

    3.2 Sofern die Antwort zu Frage 3.1 "Ja" lautet: Wie soll dies erreicht werden? Sofern die Antwort zu Frage 3.1 "Nein" lautet: Warum nicht?

    3.3 Gedenkt die Bayerische Staatsregierung, weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu ergreifen?

    3.4 Sofern die Antwort zu Frage 3.3 Ja" lautet: Welche Maßnahmen werden dies konkret sein? Sofern die Antwort zu Frage 3.3 "Nein" lautet: Warum nicht?


    gez. Christ

    Berufene Bürgerin



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    Neunte Wahlperiode




    Drucksache IX/10


    Antrag

    der berufenen Bürgerin Dr. Christ



    Eröffnung einer Aktuellen Stunde


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    es möge bitte eine Aktuelle Stunde, die die derzeitige mangelhafte Regierungsarbeit der Bayerischen Staatsregierung Stroma Kater zum Thema hat, eröffnet werden. Ich danke Ihnen im Voraus und verbleibe


    mit kollegialem Gruße


    Dr. Christ

    Berufene Bürgerin für die Fraktion der Grünen im Bayerischen Landtag




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    Neunte Wahlperiode




    Drucksache IX/11


    A n f r a g e

    des Berufenen Bürgers Dr. Matthias Linner



    Finanzsituation im Freistaat Bayern


    Ich frage den Staatsminister der Finanzen und für Wirtschaft, Herrn Heinzel Knoller:


    1. Wie stellt sich die Haushaltssituation des Freistaates Bayern bezogen auf die Ein- und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2021 dar?

    1.1 In welchem Umfang stehen dem Freistaat Finanzspielräume für Investitionen in Forschung, Klimaschutz und Ausbau der Infrastruktur zur Verfügung?


    2. In welchem ungefähren Rahmen werden die durch die Staatsregierung geplanten umzusetzenden Projekte den Haushalt des Freistaates be- oder entlasten?

    2.1 Welche konkreten Projekte werden den Haushalt in größerem Maße belasten?

    2.2 Welche konkreten Projekte werden den Haushalt in größerem Maße entlasten?
    2.3 In welchem ungefähren Rahmen werden sich die Be- und Entlastungen des Haushaltes aufgeschlüsselt auf die verschiedenen Ressorts der Staatsregierung bewegen?



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    Neunte Wahlperiode




    Drucksache IX/12


    A n f r a g e

    des Berufenen Bürgers Dr. Matthias Linner



    Ziele und geplante Projekte der Staatsregierung


    Vorbemerkung:
    Da Ministerpräsident Kater keine Regierungserklärung abgegeben hat und ein Wahlprogramm der Liberal-Konservativen Allianz für die letzte Landtagswahl nicht existent war, ist die Öffentlichkeit nicht darüber informiert, wie die Ziele und Schwerpunkte des Kabinetts Kater aussehen. Diese Lücke soll durch die folgende Anfrage geschlossen werden.



    Ich frage den Ministerpräsidenten sowie die Staatsministerinnen und Staatsminister:


    1. Welche grundsätzlichen und konkreten Ziele verfolgen Sie in der laufenden Legislaturperiode?

    1.1 Welche konkreten Projekte und Gesetzesvorhaben wollen Sie in der laufenden Legislaturperiode umsetzen?

    1.2 Worauf wollen Sie in der laufenden Legislaturperiode in ihrem Ressort bzw. ihren Ressorts (wenn mehrere, bitte jeweils einzeln aufgeführt, soweit sinnvoll) den Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit legen?


    2. Welche dieser Ziele und Projekte haben Sie bereits erreicht?

    2.1 An welchen Projekten arbeiten Sie gerade?

    2.2 Wann kann man damit rechnen, dass Sie zum ersten Mal öffentlich in Erscheinung treten? Warum sind Sie bisher in Ihrer Funktion noch nicht öffentlich in Erscheinung getreten?
    2.3 Wann möchten Sie Ihren ersten Gesetzentwurf im Landtag einbringen? Welcher wird dies voraussichtlich sein?

    2.4 Sind Sie mir Ihrer bisherigen Arbeit als Staatsministerin oder Staatsminister zufrieden?



  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Neunte Wahlperiode




    Drucksache IX/13


    G e s e t z e n t w u r f

    des Abgeordneten Kratzer



    Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung in Open-Access-Zeitschriften


    A) Problem

    Forschungsergebnisse müssen in Fachzeitschriften veröffentlicht werden, viele dieser Fachzeitschriften verlangen jedoch Gebühren für das spätere Einsehen dieser Forschungsergebnisse. Dies ist verständlich, da Kosten auf Grund der Durchführung von Peer-Reviews und z.B. verlagstechnischen Gebühren anfallen. Die breite Öffentlichkeit, inkl. anderer Hochschulen, hat aber keinen Zugang zu diesen Artikeln ohne Lizenzen oder Zugangsgebühren zu bezahlen. Forschungsergebnisse, auch aus öffentlichen Mitteln, ist somit nicht für die Öffentlichkeit einsehbar.


    B) Lösung

    Verankerung von Open-Access-Zeitschriften im Bayerischen Hochschulgesetz, sowie einem Fonds zur Stärkung der Veröffentlichung in diesen.


    C) Alternativen

    Keine


    D) Kosten

    Während mit einer Kostenreduktion auf Seiten der Hochschulen für Zugang auf Fachzeitschriften innerhalb der ersten Jahre nicht zu rechnen ist, es werden voraussichtlich Mehrausgaben durch erhöhte Förderungen für Open-Access-Veröffentlichungen entstehen, so können auf einen längeren Zeitraum Kosten durch die kostenlose Verfügbarkeit von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Arbeiten reduziert werden. Auf Seiten des Staates entstehen Kosten für den Unterhalt des Wissenschaftspublikationsfonds, die aber genauer durch das Staatsministerium der Finanzen zu bestimmen sind.





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung in Open-Access-Zeitschriften



    § 1

    Änderung des BayHSchG


    Das Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 27. August 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Art. 6 wird folgender Abs. 4 angefügt: “(4) 1Die Veröffentlichung von mehrheitlich aus öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungsergebnissen oder wissenschaftlichen Arbeiten erfolgt nach der Maßgabe, dass diese Veröffentlichungen kostenlos öffentlich einsehbar sind. 2Ausnahmen benötigen der Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin; durch Satzung kann Näheres und ein anderes Gremium bestimmt werden.”

    2. Nach Art. 6 wird folgender Art. 6a eingefügt:

    "Art. 6a

    Bayerischer Wissenschaftspublikationsfonds


    (1) 1Das Staatsministerium unterhält einen Fonds zur Unterstützung der Hochschulen bei der Veröffentlichung nach Art. 6 Abs. 4 mit dem Namen “Bayerischer Wissenschaftspublikationsfonds” (Fonds). 2Der Fonds ist ein staatliches, vom Staatsministerium verwaltetes, Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und wird durch zweckangemessene Beiträge des Staates getragen. 3Aus dem Fonds können Mittel zur Bezahlung der Veröffentlichungsgebühren oder sonstigen Gebühren, die für die Veröffentlichung nötig sind, gefördert werden. 4Pro Veröffentlichung beträgt der maximale Förderbetrag 2 500 €. 5Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium durch Rechtsverordnung Näheres und Ausnahmen regeln. 6Die Höhe des zweckangemessenen jährlichen Gesamtbeitrags wird vom Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium bestimmt und bekanntgemacht. 7Die Spitzenverbände der Hochschulen sind vorab zu hören.

    (2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen eigene Fonds zur Unterstützung von Veröffentlichungen nach Art. 6 Abs. 4 zu errichten.


    § 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01.10.2022 in Kraft.