ANTRÄGE | Anträge an das Landtagspräsidium

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    Bayerischer Landtag

    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/1


    G e s e t z e n t w u r f

    der Fraktion der Piraten und der Abgeordneten Glasgow und Kratzer



    Entwurf eines Gesetzes zur Säkularisierung eines obersten Bildungszieles


    A) Problem

    In Art. 131 der Verfassung, sowie Art. 1 BayEUG, wird die “Ehrfurcht vor Gott” als eines der “obersten[n] Bildungsziele” festgelegt. Der Religionsunterricht als Lehrfach, welches auch, wie in Art. 7 Abs. 3 GG bestimmt, weiterhin stattfinden soll, nimmt im Bildungsleben der Schülerinnen und Schüler jedoch nur eine untergeordnete Rolle ein. Außerdem stehen die oben genannten Artikel direkt gegen die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen von einigen Schülerinnen und Schülern, zum Beispiel solchen, die keine Anhänger einer monotheistischen Religion, Anhänger einer Religion ohne einen “Gott” oder überhaupt nicht Anhänger einer Religion oder vergleichbares sind.

    Das oberste Bildungsziel “Ehrfurcht vor Gott” ist mit unserem modernen Bildungssystem nicht mehr in Einklang zu bringen. Dies ergibt sich aus einem anderen Bildungsziel, der “Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen”, dieses ist mit der Bevorzugung des Gottes einer Religion nicht in den Einklang zu bringen.

    An oberster Stelle steht, neben anderen Dingen, die in den oben genannten Artikel bereits beschrieben sind, in unserem heutigen, modernen Bildungssystem die Vermittlung von Wissen. Diesem, dem zentralen, Auftrag des Bildungssystems soll auch die nötige Stellung in der Verfassung und im BayEUG zukommen.


    B) Lösung

    Einsetzen eines anderen obersten Bildungszieles in der Verfassung und im BayEUG.


    C) Alternativen

    Die ersatzlose Streichung des Bildungszieles “Ehrfurcht vor Gott” oder ein anderer Ersatz, als in diesem Gesetzentwurf vorgesehen (“Vermittlung von Wissen”), sind auch möglich.


    D) Kosten

    Es könnten Kosten auf Seiten der Staatsregierung, insbesondere im Staatsministerium für Unterricht und Kultus, in Folge der Aktualisierung von Lehrplänen, Umgestaltung der Unterrichtsmethoden oder anderer in Bezug auf die Bildung im Freistaat benutzen Methoden und Richtlinien entstehen.

    Außerdem könnten Kosten auf Seiten des Personalaufwands entstehen, da der Unterricht angepasst werden müsste.

    Diese Kosten beschränken sich jedoch aufgrund der bereits sehr modernen Lehre an den Schulen auf ein Minimum.






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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Säkularisierung eines obersten Bildungszieles

    (Oberstes-Bildungsziel-Säkularisierungsgesetz - OBSG)

    vom 2 8 . 0 3 . 2 0 2 1



    § 1

    Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern


    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Art. 131 Abs. 2 werden die Worte “Ehrfurcht vor Gott” durch die Worte “die Vermittlung von Wissen” ersetzt.



    § 2

    Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen


    Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Art. 1 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte “Ehrfurcht vor Gott” durch die Worte “die Vermittlung von Wissen” ersetzt.



    § 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. September 2021 in Kraft.


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    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/02


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten


    Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten






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    A n l a g e 1

    Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten



    I. Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister


    Hiermit wird gem. Art. 45 BV, mit Zustimmung des Landtages, berufen:


    1. Herr Sebastian Fürst zum Staatsminister für Gesundheit und Pflege;

    2. Herr Florentin Plötz zum Staatsminister des Innern und der Justiz;

    3. Herr Jonathan Schmidt zum Staatsminister für Familie, Arbeit und Soziales;

    4. Frau Caroline Kaiser zur Staatsministerin für Unterricht, Kultus, Forschung und Digitales;

    5. Herr Wolfgang von Hohenecken zum Staatsminister für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft;

    6. Frau Theresa Wiedmann zur Chefin der Staatskanzlei sowie zur Staatsministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten.




    II. Berufung des Stellvertreters des Ministerpräsidenten


    Hiermit wird gem. Art. 46 BV, mit Zustimmung des Landtages, Herr Florentin Plötz zum Stellvertreter des Ministerpräsidenten bestimmt.



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    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/03


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten


    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsregierung





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    A n l a g e 1

    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsregierung



    Hiermit werden gem. Art. 49 BV, mit Zustimmung des Landtages, die Zahl der Geschäftsbereiche der Staatsregierung auf sechs festgelegt und wie folgt abgegrenzt:


    1. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege;

    2. Staatsministerium des Innern und der Justiz;

    3. Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales;

    4. Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Forschung und Digitales;

    5. Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft;

    6. Staatskanzlei, mit kommissarischer Beauftragung zur Führung der Geschäfte des Staatsministeriums der Finanzen und für Wirtschaft.



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    Anfragen können hier eingereicht werden.

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    Bayerischer Landtag

    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/04


    G e g e n a n t r a g

    der Abgeordneten Dr. Theresa Wiedmann, Dr. Joachim Holler, Sebastian Fürst und Fraktion der Grünen sowie der Abgeordneten Florentin Plötz, Jonathan Schmidt, Caroline Kaiser und Fraktion der Sozialdemokratischen Partei

    zum Gesetzentwurf der Fraktion der Piraten und der Abgeordneten Glasgow und Kratzer auf Drs. VI/01



    Entwurf eines Gesetzes zur Säkularisierung des Bildungssystems und zur Abschaffung der Kreuzpflicht in Grundschulen


    A) Problem

    In Art. 131 der Verfassung, sowie Art. 1 BayEUG, wird die “Ehrfurcht vor Gott” als eines der “obersten[n] Bildungsziele” festgelegt. Der Religionsunterricht als Lehrfach, welches auch, wie in Art. 7 Abs. 3 GG bestimmt, weiterhin stattfinden soll, nimmt im Bildungsleben der Schülerinnen und Schüler jedoch nur eine untergeordnete Rolle ein. Außerdem stehen die oben genannten Artikel wider der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen einiger Schülerinnen und Schülern, zum Beispiel solchen, die keine Anhänger einer monotheistischen Religion, Anhänger einer Religion ohne einen “Gott” oder überhaupt nicht Anhänger einer Religion oder Vergleichbarem sind (Atheisten).

    Das oberste Bildungsziel “Ehrfurcht vor Gott” ist mit unserem modernen Bildungssystem nicht mehr in Einklang zu bringen. Dies ergibt sich aus einem anderen Bildungsziel, der “Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen”, dieses ist mit der Bevorzugung des Gottes einer Religion nicht in den Einklang zu bringen. An oberster Stelle steht, neben anderen Dingen, die in den oben genannten Artikel bereits beschrieben sind, in unserem heutigen, modernen Bildungssystem die Vermittlung von Wissen.


    Dazu wurde auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 (Az: 1 BvR 1087/91) bisher praktisch nicht Rechnung getragen, indem die Vorschrift zur Anbringung eines Kreuzes in jedem Klassenzimmer in den Grundschulen nicht gestrichen, sondern nur unter einen Vorbehalt gestellt wurde. Ebenso verfassungsrechtlich problematisch zeigt sich die Vorschrift, Schülerinnen und Schüler seien nach gemeinsamen Grundsätzen christlicher Bekenntnisse zu unterrichten und zu erziehen, welche sich sowohl in der Bayerischen Verfassung als auch im BayEUG findet. Diese Vorschrift ist laut besagtem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur bei verfassungskonformer Auslegung mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar, was auf erhebliche Schwierigkeiten stößt.


    B) Lösung

    Die Formulierungen der besagten Vorschriften in der Bayerischen Landesverfassung sowie im Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen werden angepasst und die Kreuzpflicht in Grundschulen wird abgeschafft.


    C) Alternativen

    Keine.


    D) Kosten

    Es könnten Kosten auf Seiten der Staatsregierung, insbesondere im Staatsministerium für Unterricht und Kultus, in Folge der Aktualisierung von Lehrplänen, Umgestaltung der Unterrichtsmethoden oder anderer in Bezug auf die Bildung im Freistaat benutzen Methoden und Richtlinien entstehen.

    Weiter können hinsichtlich des Personalaufwandes im Unterrichtswesen geringe, nicht näher definierbare Kosten entstehen.






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    A n l a g e 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Säkularisierung des Bildungssystems und zur Abschaffung der Kreuzpflicht in Grundschulen

    (Bildungssystem-Säkularisierungsgesetz)


    vom X X . 0 3 . 2 0 2 1



    § 1

    Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern


    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Art. 131 Abs. 2 werden die Worte “Ehrfurcht vor Gott” durch die Worte “die Vermittlung von Wissen” ersetzt.
    2. Art. 135 Satz 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
      "2In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der anerkannten gesellschaftlichen Werte und Moralvorstellungen unterrichtet und erzogen."



    § 2

    Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen


    Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Art. 1 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte “Ehrfurcht vor Gott” ersatzlos gestrichen.
    2. Art. 7 wird wie folgt geändert:
      a) Abs. 3 Satz 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
      "1In den Grundschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen der anerkannten gesellschaftlichen Werte und Moralvorstellungen unterrichtet und erzogen."
      b) Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen.



    § 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. September 2021 in Kraft.


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    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/XX


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch die Staatsministerin für Bundes-, und Europaangelegenheiten und Chefin der Staatskanzlei, Dr. Theresa Wiedmann



    Einberufung einer aktuellen Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung durch den Ministerpräsidenten






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    A n l a g e 1

    Einberufung einer aktuellen Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung durch den Ministerpräsidenten


    Gemäß Paragraph 29 der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtages beantragt die Staatsregierung die Einberufung einer aktuellen Stunde, um Ministerpräsident Joachim Holler die Möglichkeit zur Abgabe einer Regierungserklärung zu geben.





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    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/06


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch die Staatsministerin für Bundes-, und Europaangelegenheiten und Chefin der Staatskanzlei, Dr. Theresa Wiedmann



    Einberufung einer aktuellen Stunde „Konzept zur Durchführung von Antigenen-Schnelltest an Schulen und Kindertagesstätten des Freistaates Bayern“






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    A n l a g e 1

    Einberufung einer aktuellen Stunde „Konzept zur Durchführung von Antigenen-Schnelltest an Schulen und Kindertagesstätten des Freistaates Bayern“


    Gemäß Paragraph 29 der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtages beantragt die Staatsregierung die Einberufung einer aktuellen Stunde, zum Konzept zur Durchführung von Antigenen-Schnelltest an Schulen und Kindertagesstätten des Freistaates Bayern.





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    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/07


    A n t r a g

    der Staatsregierung


    Entwurf eines 1. Gesetzes zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie






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    A n l a g e 1

    Entwurf eines 1. Gesetzes zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie


    1. Gesetz zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie.pdf




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    Bayerischer Landtag

    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/08


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes


    A) Problem

    Der seitens der ehemaligen Staatsregierung eingebrachte und durch den Landtag im Jahr 2018 beschlossene Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes stieß unmittelbar auf massive Kritik, so verursachte die Verabschiedung besagter Novelle seitens der Staatsregierung Demonstrationen mit teilweise mehr als 30.000 Bürgerinnen und Bürger landesweit und wurde zum Gegenstand von mehreren Verfassungsklagen. Durch diese Gesetzesänderung, so viele Kritiker, habe die ehemalige Staatsregierung das schärfste Polizeiaufgabengesetz seit 1945 geschaffen, welches teilweise verfassungswidrig oder zumindestens verfassungsrechtlich bedenklich sei, entscheidende Einschnitte in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger leiste, da es der Polizei weitreichende, bis in die Gefahrenprävention erstreckende, Befugnisse einräumte. Dementsprechend gilt es das Polizeiaufgabengesetz zu entschärfen und verfassungsrechtlich einwandfrei zu gestalten.


    B) Lösung

    Um den verfassungsrechtlich bedenklichen und tiefreichenden Befugnissen der Polizei Einhalt zu gebieten, schlägt die Staatsregierung folgende Änderungen des PAG vor:

    • Der Begriff der "drohenden Gefahr" wird gestrichen
    • Der Begriff der bedeutenden Rechtsgüter werden enger gefasst
    • Ein richterlich angeordneter Gewahrsam darf nun maximal einen Monat bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten andauern
    • Der Einsatz von Body-Cams in Wohnungen bedarf nun einer vorherigen richterlichen Überprüfung
    • Die "biogeographische Herkunft" darf bei DNA-Analysen nicht mehr untersucht und festgestellt werden
    • Die automatisierte Kennzeichenerfassung ist nun grundsätzlich als offene Maßnahme ausgestaltet, nur durch eine vorherige richterliche Überprüfung zur dringenden Erforderlichkeit zur Gefahrenabwehr ist ein verdeckter Einsatz zulässig
    • Das Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen wird präzisiert, zusätzliche Richtervorbehalte bei DNA-Analysen werden eingefügt
    • Ein Richtervorbehalt wird bei der Postsicherstellung eingefügt
    • Die vom BayVerfGH für nichtig erklärte Befugnisnorm aus Art. 29 wird aufgehoben


    C) Alternativen

    Keine.


    D) Kosten

    Es werden für die Polizei und für die Justiz aufgrund der zusätzlich eingeführten Richtervorbehalte derzeit noch nicht näher bezifferbare geringe Personal- und Sachkosten entstehen.



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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes


    vom X X . X X . 2 0 2 1



    § 1

    Änderung des Polizeiaufgabengesetzes


    Das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Art. 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    "(3) Bedeutende Rechtsgüter sind:

    1. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

    2. Leben, Gesundheit oder Freiheit,

    3. die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder

    4. Anlagen der kritischen Infrastruktur.“



    2. Art. 14 wird wie folgt gefasst:


    "Art. 14

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen


    (1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

    1. eine nach Art. 13 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
    2. trotz einer nach Art. 13 getroffenen Maßnahme der Identitätsfeststellung Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit bestehen,
    3. dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht oder
    4. dies zur Abwehr einer Gefahr oder für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist.
    (2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
    1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken,
    2. die Aufnahme von Lichtbildern,
    3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
    4. Messungen.
    (3) Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter dem Betroffenen zudem Körperzellen entnehmen und diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist und andere erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht hinreichend sind.
    (4) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität einer hilflosen Person oder einer Leiche deren DNA-Identifizierungsmuster abgleichen, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck dürfen
    1. der hilflosen Person oder Leiche Körperzellen entnommen,

    2. Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial einer relevanten Vergleichsperson genommen und

    3. auf Anordnung durch den Richter die Proben nach den Nrn. 1 und 2 molekulargenetisch untersucht werden.

    Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einer Datei gespeichert werden. Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Abs. 1 erreicht ist und soweit sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften aufbewahrt werden dürfen.

    (5) Ein körperlicher Eingriff darf nur von einem Arzt vorgenommen werden. Die Körperzellen dürfen nur für die molekulargenetische Untersuchung nach Abs. 3 und Abs. 4 verwendet werden. Die molekulargenetische Untersuchung darf sich allein auf das DNA-Identifizierungsmuster, im Falle des Abs. 4 soweit erforderlich auch auf das Geschlecht, erstrecken. Anderweitige Untersuchungen oder anderweitige Feststellungen sind unzulässig. Für die Durchführung der Untersuchungen gilt § 81f Abs. 2 der StPO entsprechend.

    (6) Die Körperzellen sind unverzüglich, spätestens einen Monat nach der Untersuchung zu vernichten, es sei denn, sie dürfen nach anderen Rechtsvorschriften aufbewahrt werden oder werden benötigt

    1. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten,
    2. zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme, wenn eine solche Überprüfung zu erwarten steht.
    Sind die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 oder 4 entfallen, sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

    (7) Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn eine erkennungsdienstliche Maßnahme nach den Abs. 1 bis 4 auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Im Falle einer Freiheitsentziehung hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen.“



    3. Art. 20 wird wie folgt gefasst:


    "Art. 20
    Dauer der Freiheitsentziehung

    (1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
    1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,

    2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
    3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn

    nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
    (2) In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. Sie darf jeweils nicht mehr als einen Monat betragen und kann insgesamt nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten verlängert werden."



    4. Art. 29 wird aufgehoben.



    5. Art. 32 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 durch "Art. 11 Abs. 3" gestrichen.
    b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.


    6. Nach Art. 32 wird folgender Art. 32a eingefügt:


    "Art. 32a
    Molekulargenetische Untersuchung bei Spurenmaterial unbekannter Herkunft


    (1) Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter personenbezogene Daten durch molekulargenetische Untersuchung aufgefundenen Spurenmaterials unbekannter Herkunft erheben, wenn dies zur Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1) erforderlich ist. Die molekulargenetische Untersuchung darf nur zum Zwecke der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, des Geschlechts, der Augen-, Haar- und Hautfarbe und des biologischen Alters des Spurenverursachers durchgeführt werden. Andere Feststellungen als die in Satz 2 genannten dürfen nicht getroffen werden. Hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. Für die Durchführung der Untersuchung gilt Art. 14 Abs. 5 Satz 5 entsprechend.
    (2) Die DNA-Identifizierungsmuster können in einer Datei gespeichert werden. Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Abs. 1 erreicht ist und soweit sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften aufbewahrt werden dürfen. Art. 63 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."



    7. Art. 33 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

    "Der Einsatz von körpernah getragenen Aufzeichnungsgeräten in Wohnungen ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde."

    bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6

    c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

    "(5) Bei Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 dürfen Systeme zur automatischen Erkennung und Auswertung von Mustern bezogen auf Gegenstände einschließlich der automatischen Systemsteuerung zu diesem Zweck verwendet werden, soweit dies aufgrund entsprechender Erkenntnisse zur Abwehr von Gefahren für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist."

    d) Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, soweit diese unrechtmäßig angefertigt wurden und nicht benötigt werden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten.



    8. Art. 34 wird wie folgt geändert:

    In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 “ durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3" ersetzt.



    9. Art. 35 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach den Wörtern "Polizei kann" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

    bb) In Nr. 1 werden die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5" durch

    die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder Nr. 4" ersetzt.

    b) Abs. 2 wird aufgehoben.

    c) Abs. 3 wird Abs. 2.

    d) Abs. 4 wird Abs. 3 und Satz 2 wird wie folgt gefasst: "In Eilfällen kann es diese Befugnis auf die Polizei übertragen."

    e) Abs. 5 wird Abs. 4 und in Satz 1 wird die Angabe "Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

    f) Abs. 6 wird Abs. 5



    10. Art. 39 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 1 wird wie folgt neugefasst:

    "(1) Die Polizei kann durch den offenen Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme bei Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. Das gilt im Fall des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a jedoch nur bei einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut und im Fall des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 bei Durchgangsstraßen nur, soweit Europastraßen oder Bundesfernstraßen betroffen sind. Zulässig ist der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen, die erstellt wurden
    1. über Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen,
    a) die durch Straftaten oder sonst abhandengekommen sind oder
    b) hinsichtlich derer auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie bei der Begehung von Straftaten benutzt werden,
    2. über Personen, die ausgeschrieben sind
    a) zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung,
    b) aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder Überstellung,
    c) zum Zweck der Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen,
    d) wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr."

    b) Folgender Abs. 2 wird eingefügt:

    "Auf Anordnung durch den Richter können automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme, soweit die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, verdeckt eingesetzt werden. wenn dies zur Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1) erforderlich ist."

    c) Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

    d) Bisheriger Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neugefasst:

    "Die nach Abs. 1 erfassten Kennzeichen sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich und spurenlos zu löschen, soweit nicht ein Kennzeichen in den abgeglichenen Fahndungsbeständen oder Dateien enthalten ist."



    11. Art. 41 wird wie folgt geändert:

    In Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Polizei kann" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter“ eingefügt und die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder Nr. 4" ersetzt.



    12. Art. 42 wird wie folgt geändert:

    a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder Nr. 4" ersetzt und nach den Wörtern "Polizei kann" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter“ eingefügt

    b) In Abs. 2 Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "Telekommunikation darf" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

    c) In Abs. 3 Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "Polizei kann" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

    d) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt und nach den Wörtern "Polizei kann" werden die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.
    e) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 wird die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr.1, 2 oder Nr. 5" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 1,2 oder Nr. 4" ersetzt nach den Wörtern "Polizei kann" werden die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

    bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Voraussetzungen des Satzes 2 darf" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.



    13. Art. 45 wird wie folgt geändert:

    In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder Nr. 4" ersetzt.



    14. Art. 46 wird wie folgt geändert:

    In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder Nr. 4" ersetzt.


    § 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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    Bayerischer Landtag

    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/09


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Auftragsvergaben und eines Gesetzes über den Bayerischen Landesmindestlohn



    A) Problem

    Trotz der allgemein guten wirtschaftlichen Lage im Freistaat Bayern, profitieren längst noch nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hiervon. Über eine halbe Million Vollzeitbeschäftigte sind noch immer im Niedriglohnsektor anzusiedeln, was auch an der seit Jahren sinkenden Tarifbindung liegt. Wo nämlich Tarifverträge gelten, sind regelmäßig Arbeitsbedingungen und Löhne und damit auch die Zufriedenheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutlich besser.


    Der Freistaat Bayern steht daher, auch aufgrund des Verfassungszieles, gleichwertige Lebensbedingungen und Arbeitsverhältnisse herzustellen, in der Pflicht. Als einziges aller Bundesländer hat der Freistaat Bayern nämlich noch kein Landesvergabegesetz erlassen. Nur in Bayern und Sachsen existiert kein Tariftreuegesetz. Dazu werden auch in immer mehr Bundesländer Landesmindestlohngesetze im Rahmen der Länderkompetenzen erlassen. Auch und gerade aufgrund der hohen Lebensunterhaltungskosten in Bayern ist die Behebung dieses Missstandes geboten, soweit der Freistaat hierbei Gestaltungsspielraum hat.



    B) Lösung

    Es wird ein Bayerisches Vergabegesetz sowie ein Bayerisches Mindestlohngesetz erlassen.


    - Das Vergabegesetz regelt den rechtlichen Rahmen hinsichtlich der Tariftreue bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Freistaat, Gemeinden oder Gemeindeverbände. Wettbewerbsverzerrungen durch den Einsatz von Niedriglohnkräften soll damit entgegengewirkt und die Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerrechte gestärkt werden. Die Unternehmen sollen deshalb verpflichtet werden, mindestens einen vergabespezifischen Mindestlohn zu zahlen und eine Tariftreueerklärung abzugeben. Entsprechende Verpflichtungen zu vorzulegenden Nachweisen und Kontrollen hierzu und etwaigen Strafen bei Vertragsbruch sind ebenfalls Teil des Gesetzes.


    - Das Mindestlohngesetz definiert die Einführung eines Landesmindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den im Gesetz genannten Maßgaben. Die Höhe des Mindestlohnes soll zunächst bis zum 31. Dezember 2022 11,50 je Zeitstunde betragen, um eine zu starke Belastung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu vermeiden. Ab dem Jahr 2023 soll der Landesmindestlohn 12 Euro je Zeitstunde betragen. Das Gesetz ist im Einklang mit den landespolitischen Möglichkeiten in diesem Bereich nur anzuwenden auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände des Freistaates sowie auf andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts und Personengesellschaften, sofern der Freistaat Bayern, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände diese überwiegend finanzieren oder über sie die, auch im Rahmen der Geschäftsführung, Aufsicht ausüben. Es ist auch anzuwenden auf juristische Personen des öffentlichen Rechts im Freistaat Bayern, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.



    C) Alternativen

    Keine.



    D) Kosten

    Für den Freistaat Bayern entstehen im Bereich der öffentlichen Verwaltung , insbesondere durch die Errichtung der Kontrollstellen zur Kontrolle der Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Entwurf des Bayerischen Vergabegesetzes geringe, nicht näher bezifferbare Personalkosten. Weitere Kosten für Staat und Kommunen sind nicht ersichtlich.





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Auftragsvergaben und eines Gesetzes über den Bayerischen Landesmindestlohn


    vom 12 . 04. 2 0 2 1



    § 1

    Einführung des Bayerischen Vergabegesetzes



    Bayerisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
    (Bayerisches Vergabegesetz - BayVergG)



    Art. 1

    Anwendungsbereich


    Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge gemäß § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) von öffentlichen Auftraggebern im Sinn des § 99 GWB im Freistaat Bayern, unabhängig von den Schwellenwerten gemäß § 106 des GWB.



    Art. 2

    Vergabegrundsätze


    1Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige, zuverlässige und gesetzestreue Unternehmen vergeben werden. 2Die Vergabe erfolgt nicht nur aufgrund der Höhe des Angebotspreises, sondern auch, soweit bekannt, aufgrund der Zufriedenheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bieter, der zu erwartenden Qualität der Tätigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Bieter und der Expertise der Bieter in dem jeweiligen Sachbereich.



    Art. 3

    Tariftreue und Mindestentlohnung; Unterauftragnehmer


    (1) 1Öffentliche Aufträge für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterfallen, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach einem nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) mit den Wirkungen des AEntG für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach §§ 7, 7a oder § 11 AEntG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte, insbesondere dem Mindestlohngesetz (MiLoG).

    (2) 1Bei der Vergabe von Leistungen über öffentliche Personennahverkehrsdienste im Sinne der in Satz 3 genannten Verordnung muss der Bieter erklären, dass er seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens nach den hierfür jeweils geltenden Entgelttarifen entlohnt. 2Der öffentliche Auftraggeber bestimmt nach billigem Ermessen den oder die einschlägigen Tarifverträge nach Satz 1 und benennt ihn oder sie in der Bekanntmachung der Vergabe sowie den Vergabeunterlagen. 3Außerdem sind insbesondere die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1) sowie der Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354 vom 23. Dezember 2016, S. 22) zu beachten.

    (3) Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 werden Aufträge an Unternehmen nur vergeben, wenn diese sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt nach Art. 6 des Bayerischen Mindestlohngesetzes zu bezahlen.

    (4) 1Bei der Vergabe länderübergreifender Leistungen ist von der Vergabestelle vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Einigung mit den beteiligten weiteren Vergabestellen anderer Länder über die Anforderungen nach den Abs. 2 und 3 anzustreben. 2Von den Abs. 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande kommt.

    (5) 1Wird bei einer öffentlichen Auftragsvergabe eine Verpflichtung und Erklärung nach Abs. 1 bis 3 gefordert, so muss sich der Bieter verpflichten, mit einem von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder einem von ihm oder einem Unterauftragnehmer beauftragten Verleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu vereinbaren, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der Bieter selbst einzuhalten erklärt und zu der er sich verpflichtet. 2Die in Satz 1 genannte Verpflichtung umfasst alle an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen, insbesondere alle weiteren Unterauftragnehmer des Unterauftragnehmers.3Der jeweils einen Auftrag Weitervergebende hat die jeweilige schriftliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die jeweils beteiligten Unterauftragnehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 4Auf die Verpflichtung und Erklärung nach Abs. 1 bis 3 kann verzichtet werden, soweit der Anteil des Auftrags, der auf den jeweiligen Unterauftragnehmer entfällt, weniger als 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt.

    (6) Für die Auftragsausführung können bei allen Aufträgen zusätzliche Anforderungen an Unternehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem konkreten Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.



    Art. 4

    Wertung unangemessen niedriger Angebote


    1Bei begründeten Zweifeln an der Angemessenheit des Angebots kann der öffentliche Auftraggeber sich dazu von dem Unternehmen die Kalkulationsunterlagen vorlegen lassen. 2Begründete Zweifel im Sinn von Satz 1 können insbesondere dann vor liegen, wenn der angebotene Preis mindestens 10 vom Hundert unter dem nächsthöheren Angebot oder dem Schätzpreis der Vergabestelle liegt. 3Kommt der Unternehmer innerhalb der von der Vergabestelle festgelegten Frist dieser Vorlagepflicht nicht nach, so ist er von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen.



    Art. 5

    Nachweise


    (1) 1Der öffentliche Auftraggeber kann von dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, für den Fall, dass dieser keine gültige Bescheinigung aus dem Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis oder dem Präqualifikationsverzeichnis vorlegt, durch Unterlagen, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen, den Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen fordern. 2Die Unterlagen müssen ausgestellt sein von dem zuständigen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger, der zuständigen in oder ausländischen Sozialkasse, soweit der Betrieb des Unternehmers Bauaufträge im Sinn des § 103 Abs. 3 GWB ausführt und von dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien erfasst wird. 3Die Angaben zu Satz 1 können durch eine Bescheinigung des ausländischen Staates nachgewiesen werden. 4Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

    (2) Soll die Ausführung eines Teils des öffentlichen Auftrags einem Unterauftragnehmer übertragen werden, so kann der öffentliche Auftraggeber bei der Auftragserteilung auch die auf den Unterauftragnehmer lautenden Nachweise gemäß Abs. 1 fordern.



    Art. 6

    Kontrolle


    (1) 1Die öffentlichen Auftraggeber führen stichprobenartig Kontrollen durch, um die Einhaltung der in Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 vorgesehenen Auflagen und Pflichten zu überprüfen. 2Die öffentlichen Auftraggeber richten dazu Kontrollgruppen ein. 3Die kontrollierenden Personen dürfen zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. 4Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen und ihre schriftliche Zustimmung einzuholen. 5Bei der Vergabe von Aufträgen an Unternehmen mit Sitz im Ausland ist auf die Möglichkeit der Kontrollen nach Satz 3 hinzuweisen und die schriftliche Zustimmung der Unternehmen einzuholen; bei Verweigerung dieser schriftlichen Zustimmung ist die Auftragsvergabe an das entsprechende Unternehmen ausgeschlossen.

    (2) Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung nach Abs. 1 bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.



    Art. 7

    Sanktionen


    (1) 1Um die Einhaltung der aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 resultierenden Verpflichtungen des Unternehmers zu sichern, ist zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Unternehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen zusammen bis zu 5 vom Hundert der Auftragssumme zu vereinbaren. 2Der Unternehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, wenn der Verstoß durch einen von ihm beauftragten Unterauftragnehmer oder einen von diesem beauftragten Unterauftragnehmer oder einem vom Unternehmen oder einem Unterauftragnehmer beauftragten Verleiher nach Art. 3 Abs. 5 begangen wird, soweit der Unternehmer den Verstoß kannte oder kennen musste. 3Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom öffentlichen Auftraggeber auf Antrag des Unternehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

    (2) Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem Unternehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte und erhebliche Nichterfüllung der aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 ergebenden Anforderungen durch den Unternehmer, einen Unterauftragnehmer oder Verleiher den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt.

    (3) 1Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als Unterauftragnehmer nach Art. 3 Abs. 5 dürfen alle vorgenannten Unternehmen bis zu einer Dauer von höchstens drei Jahren ausgeschlossen werden, die gegen die in Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 geregelten Vorgaben verstoßen. 2Liegen die Voraussetzungen nach § 125 GWB entsprechend vor, sind die in Satz 1 genannten Unternehmen

    nicht auszuschließen.





    § 2

    Einführung des Bayerischen Mindestlohngesetzes



    Gesetz über den Bayerischen Landesmindestlohn

    (Bayerisches Mindestlohngesetz - BayMiLoG)



    Art. 1

    Zweck des Gesetzes


    Zweck dieses Gesetzes ist in Umsetzung der Art. 168 Abs. 1 Satz 1 und Art. 169 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung die Festlegung und Durchsetzung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.



    Art. 2

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


    (1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.

    (2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungsziels eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 138 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX).



    Art. 3

    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände, öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen und der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger


    (1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände wird der in Art. 6 bestimmte Mindestlohn durch das tarifliche Arbeitsentgelt im öffentlichen Dienst gesichert.

    (2) 1Der Freistaat Bayern, die Gemeinden und die Gemeindeverbände stellen im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts und Personengesellschaften ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach Art. 6 zahlen, sofern der Freistaat Bayern, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände diese einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. 2Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Freistaat Bayern, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.

    (3) 1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen nach Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach Art. 6 zahlen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Gewährung sonstiger staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art, soweit es sich nicht um Sachleistungen oder Leistungen handelt, auf die die Empfängerin oder der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat. 3Die bewilligende Stelle ist befugt, die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zu verpflichten, bei Dienst- oder Werkverträgen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zuwendungszwecks abgeschlossen werden, den Mindestlohn nach Art. 6 zu zahlen.

    (4) Abs. 3 gilt entsprechend, wenn Einrichtungen nach Abs. 2 Zuwendungen oder andere Vorteile gewähren.

    (5) Abs. 3 und 4 finden bei der Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX keine Anwendung.



    Art. 4

    Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht


    Der Freistaat Bayern, die Gemeinden und die Gemeindeverbände vereinbaren in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung eines Mindestlohns nach Art. 6 an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist.



    Art. 5

    Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge


    Die Durchsetzung des Mindestlohns nach Art. 6 im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinn des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen regelt das Bayerische Vergabegesetz.



    Art.6

    Höhe des Mindestlohns


    Die Höhe des Mindestlohns beträgt bis einschließlich 31. Dezember 2022 mindestens 11,50 Euro je Zeitstunde und ab dem 1. Januar 2023 mindestens 12,00 Euro je Zeitstunde.





    § 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.


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    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/10


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten


    Berufung des Staatsministers der Finanzen und für Wirtschaft






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    A n l a g e 1

    Berufung des Staatsministers der Finanzen und für Wirtschaft



    Hiermit wird gem. Art. 45 BV, mit Zustimmung des Landtages, Herr Magnus Gruensen zum Staatsminister der Finanzen und für Wirtschaft berufen.



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    Anfragen können hier eingereicht werden.

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    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/11


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten


    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsregierung





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    A n l a g e 1

    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsregierung



    Hiermit werden gem. Art. 49 BV, mit Zustimmung des Landtages, die Zahl der Geschäftsbereiche der Staatsregierung auf sieben festgelegt und wie folgt abgegrenzt:


    1. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege;

    2. Staatsministerium des Innern und der Justiz;

    3. Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales;

    4. Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Forschung und Digitales;

    5. Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft;

    6. Staatsministerium der Finanzen und für Wirtschaft;

    7. Staatskanzlei.



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    Anfragen können hier eingereicht werden.

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    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/12


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der 10H-Regelung und zur Änderung weiterer baurechtlicher Vorschriften


    A) Problem

    Wollen wir unseren Strom künftig vollständig klimaneutral gewinnen, so ist der massive Ausbau der erneuerbaren Energien von essenzieller Bedeutung. Der Bund hat mit Erlass des Energiewendegesetzes 2040 hierfür bereits die Weichen gestellt, jedoch sind nun auch die Länder gefordert, ohne deren Mithilfe das ambitionierte Ziel, bis zum Jahr 2040 nur noch sauberen Strom zu produzieren, nicht erreicht werden kann. In diesem Zuge ist auch die Windkraft ein wichtiger Schlüssel zur Erreichung dieses Ziels. Deshalb muss die sogenannte 10H-Regel aufgehoben werden, welche faktisch den Bau neuer Windräder unmöglich macht und vordergründig ohnehin gestrichen werden muss, da die entsprechende Länderöffnungsklausel entfallen ist.


    Gleichzeitig gilt es, die umwelt- und naturschutztechnischen Herausforderungen unserer Zeit betrachtet, weitere Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausengasemissionen und zum Natur- und Insektenschutz im Baubereich zu ergreifen.


    B) Lösung

    Folgende Maßnahmen werden zur Lösung der beschriebenen Problematik ergriffen:

    - Die sog. 10H-Regel wird gestrichen, um den Ausbau der Windkraft wieder voranzutreiben.

    - Die Gemeinden erhalten die Möglichkeit per Bauleitplanung verbindliche Vorgaben für die Auswahl der Baustoffe bei der Errichtung von baulichen Anlagen aus ökologischen Gründen zu machen, um den Einsatz von Beton zu reduzieren.

    - Das de jure schon bestehende Verbot von Schottergärten wird konkretisiert und verschärft, um die Biodiversität zu stärken.


    C) Alternativen

    Keine.


    D) Kosten

    Keine.





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der 10H-Regelung und zur Änderung weiterer baurechtlicher Vorschriften


    vom X X . X X . 2 0 2 1



    § 1

    Änderung der Bayerischen Bauordnung


    Die Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.


    2. Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen

    1. Grünflächen sein und

    2. wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden,
    soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden; Schotterungen sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung. Ist die Herstellung von Begrünung, Bepflanzung oder Wasseraufnahmefähigkeit der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist."


    3. Artikel 82 wird aufgehoben.


    4. Nach Artikel 81 Absatz 1 Nr. 1 wird eine Nr. 1a eingefügt und wie folgt gefasst:

    "1a. über besondere Anforderungen an die Auswahl der Baustoffe von baulichen Anlagen aus ökologischen Gründen,"



    § 2

    Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Abweichend von Absatz 1 treten § 1 Nrn. 2 und 4 zum 1. Juli 2021 in Kraft.

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    Anfragen können hier eingereicht werden.

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    Bayerischer Landtag

    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/13


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung der Bayerischen Grenzpolizei


    A) Problem

    Im Frühjahr 2018 verabschiedete der Bayerische Landtag aus politischen Gründen auf Initiative der Staatsregierung die Wieder-Einführung der Grenzpolizei. Damit überschritt das Kabinett Söder landesrechtliche Kompetenzen. Zum gleichen Ergebnis kam der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil (Urt. v. 28.08. 2020, Az. Vf. 10-VIII-19) und stellte fest, dass für den Grenzschutz einzig die Bundespolizei zuständig ist. Bayern dürfe dementsprechend eine eigene Grenzpolizei haben - nur eben ohne grenzpolizeiliche Befugnisse. Sie dürfe lediglich als Amtshilfe der eigentlich zuständigen Bundespolizei fungieren.


    B) Lösung

    Im Zuge der Novellierung des Polizeiaufgabengesetzes entschloss sich die Bayerische Staatsregierung ebenso, das Polizeiorganisationsgesetz an entsprechenden Stellen anzupassen und die nach dem Urteil des BayVerfGH überflüssige und wirkungslose Grenzpolizei in der Ursprungsfassung abzuschaffen.

    C) Alternativen

    Keine.


    D) Kosten

    Keine.



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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung der Bayerischen Grenzpolizei


    vom X X . X X . 2 0 2 1



    § 1

    Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes


    Das Polizeiorganisationsgesetz (POG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2012-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 29 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In Art. 1 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ", für Sport und Integration“ durch die Wörter „und der Justiz“ ersetzt.


    2. Art. 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Art. 4 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

    "Für die Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgaben der Landespolizei kann ein Präsidium oder das Bayerische Landeskriminalamt zur Führungsstelle Grenze bestimmt werden. Soweit Dienststellen der Landespolizei derartige Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie dessen fachlicher Weisung. Grenzpolizeiliche Aufgaben sind

    1. die polizeiliche Überwachung der Landesgrenzen,
    2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
    a) der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände und Transportmittel,
    b) der Grenzfahndung,
    c) der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebiets haben,
    3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.
    Nr. 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Vorhandenseins einer gültigen schriftliche Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BPolG. Mit Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium Grenzbeauftragte bestellt werden."

    b) Bisheriger Art. 3 wird zu Art. 4.


    3. Art. 5 wird aufgehoben.


    § 2

    Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft.

    (2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

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    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/XX


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung, vertreten durch den Staatsminister für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft, Wolfgang von Hohenecken.



    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Fahrradinfrastruktur


    A) Problem

    Für den Weg zur Arbeit, zur Schule, zur Ausbildung oder für die Freizeit: Das Fahrrad hat in den letzten Jahren immer mehr Sympathisanten gewonnen. Dabei hat das Radverkehrsaufkommen während der Corona-Pandemie weiter zugenommen, da viele Menschen auf öffentliche Verkehrsmittel zwecks Verringerung des Infektionsrisiko verzichten wollen. Über 80 Prozent der Deutschen nutzen das Fahrrad, 55 Prozent halten es für ein unverzichtbares Verkehrsmittel. Immer mehr Menschen verzichten vor allem bei Distanzen von bis zu 15 Kilometern auf ihr Auto und nehmen stattdessen das Fahrrad.


    Das Problem liegt dabei in der fehlenden oder oft unzureichenden Infrastruktur in Bayern, auch hinsichtlich der Sicherheit der Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer. In den letzten Jahren und Legislaturperioden wurde diese klima- und umweltneutrale Mobilität nicht hinreichend gefördert, sodass Potential hinsichtlich des Klimaschutzes Teils ungenutzt blieb ungenutzt.


    B) Lösung

    Aus den genannten Gründen ist ein neues Förderprogramm zur Weiterentwicklung des bayerischen Radnetzes geplant. Dieses Radnetz soll in Ballungsgebieten sowie abseits dieser verbessert werden. Bestehende Infrastruktur soll hinsichtlich Qualität und Sicherheit der Radwege verbessert und bisher unerschlossene Orte an das Radnetz angebunden werden.


    Das Förderprogramm soll vor allem folgende Maßnahmen fördern:

    - den Bau von neuen Radwegen, mit denen Lücken im Netz geschlossen werden sollen,

    - verschiedene Maßnahmen zur Verbreiterung der Radwege und einer Verbesserung der Oberfläche,

    - eine Erhöhung der Sicherheit, welche durch eine bauliche Trennung vom Kfz-Verkehr erreicht werden kann sowie

    - den Bau von modernen Raststätten und Fahrradabstellanlagen.


    C) Alternativen

    Keine.


    D) Kosten

    Die Kosten für den Freistaat Bayern belaufen sich auf 10 000 000 Euro.





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    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    A n l a g e 1


    Gesetz zur Förderung der Fahrradinfrastruktur


    (Fahrradinfrastukturförderungsgesetz)


    vom X X . X X . 2 0 2 1




    § 1
    Zweck und Begriffsbestimmungen


    (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Fahrradinfrastruktur des Freistaates Bayern im öffentlichen Raum zu fördern.

    (2) E-Bikes im Sinne dieses Gesetzes sind einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt.



    § 2
    Gegenstand der Förderung


    (1) Gefördert wird der Neu- und Ausbau von öffentlichen Radwegen, insbesondere

    1. Maßnahmen zur Verbreiterung der Radwege und zur Verbesserung des Oberflächenbelages der Radwege;
    2. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Radwege, insbesondere durch eine bauliche Trennung der Radwege vom KFZ-Verkehr und
    3. der Bau von neuen Radwegen, um Lücken im bestehenden Radnetz zu schließen oder viel befahrene und noch nicht erschlossene Ortschaften durch Radwege zu erschließen.

    (2) Gefördert werden außerdem der Bau von Raststätten für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer und Fahrradabstellanlagen mit oder ohne Ladeeinrichtungen für E-Bikes.



    § 3
    Förderberechtigte und Förderzeitraum


    (1) Förderberechtigt sind Kommunen, Unternehmen und Betriebe.

    (2) Gefördert wird, bis das Gesamtförderbudget aus § 4 Abs. 1 Satz 1 erschöpft ist.



    § 4
    Antrag Förderhöhe


    (1) 1Der Freistaat Bayern investiert 10 000 000 Euro in den Ausbau der Fahrradinfrastruktur in Bayern. 2Der maximale Förderbetrag je Maßnahme nach § 2 beträgt 5 vom Hundert der Gesamtförderhöhe aus
    Satz 1.

    (2) 1Die Förderberechtigten haben dem Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft ein Konzept samt Kostenkalkulation für nach § 2 förderberechtigte Maßnahmen zu übermitteln; Verwaltungskosten sind nicht zu berücksichtigen. 2Eine hierfür einzurichtende Stelle prüft, ob die Konzepte den Anforderungen aus § 2 gerecht werden. 3Wird die Förderung eines Projektes abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller schriftlich unter Darlegung der Gründe, die für die Ablehnung maßgeblich waren, zu begründen. 4Die Förderung von Teilprojekten ist möglich. 5Wird ein Projekt insgesamt oder teilweise gefördert, so beträgt die Höhe des Förderbetrages vorbehaltlich Abs. 1 Satz 2 für genehmigte Maßnahmen

    1. 80 vom Hundert der Kosten der in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen und
    2. 10 vom Hundert der Kosten der in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen.

    6Die Fördermittel werden zweckgebunden gewährt und dürfen ausschließlich für die von der nach Satz 2 einzurichtenden Stelle genehmigten Zwecke verwendet werden.

    (3) Näheres zur Art und zur Durchführung des Antragsverfahren regelt das Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft durch Richtlinie.



    § 5
    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft.

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    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/XX


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verfassung an das vDeutsche Gesetzbuch


    A) Problem

    Seit geraumer Zeit steht das vDeutsche Gesetzbuch an oberster Stelle der Normenhierarchie. Dabei wurden grundlegende Regeln festgelegt, auch hinsichtlich von Fristen und Wahlgrundsätzen in den Ländern. Um sich auch künftig bei wichtigen Angelegenheiten in gewohnter Weise auf die Landesverfassung berufen zu können, ist es notwendig, dieses an die geltenden Normen aus dem vDeutschen Gesetzbuch anzupassen, wie es beim Grundgesetz bereits passiert ist.


    B) Lösung

    Die Bayerische Verfassung wird an die geltenden Normen des vDeutschen Gesetzbuches angepasst. Insbesondere erfolgt eine Anpassung der Fristen bezüglich der Landtagswahlen und der Wahlen des Ministerpräsidenten.


    C) Alternativen

    Keine.


    D) Kosten

    Keine.





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verfassung an das vDeutsche Gesetzbuch



    vom X X . X X . 2 0 2 1



    § 1
    Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern


    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In Art. 13 Abs. 1 wird die Angabe "180" durch das Wort "gewählten" ersetzt.



    2. Art. 16 wird wie folgt geändert:


    a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden die Worte "fünf Jahre" durch die Worte "zehn Wochen" ersetzt.

    bb) Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.


    b) In Abs. 2 wird die Angabe "22." durch die Angabe "3." ersetzt.



    3. In Art. 18 Abs. 4 wird das Wort "sechsten" durch das Wort "zweiten" ersetzt.



    4. In Art. 20 Abs. 1 wird der Satzteil ",dessen Stellvertretern und den Schriftführern" durch die Worte "und dessen Stellvertretern" ersetzt.



    5. In Art. 22 Abs. 1 werden die Sätze 2 bis 4 ersatzlos gestrichen.



    6. Art. 25 Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen.



    7. Art. 25a wird aufgehoben.



    8. Art. 44 wird wie folgt geändert:


    a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Die Worte "einer Woche" werden durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt.

    bb) Die Worte "fünf Jahren" werden durch die Worte "zehn Wochen" ersetzt.


    b) In Abs. 2 wird der 2. Halbsatz ersatzlos gestrichen.


    c) In Abs. 5 wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.



    9. Art. 60 wird wie folgt geändert:


    a) Es wird ein Satz 2 angefügt und wie folgt gefasst:

    "2Seine Aufgaben werden an das Oberste Gericht übertragen."


    b) Dem Satz 1 wird die Satznummer 1 vorangestellt.




    § 2
    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft


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    Anfragen können hier eingereicht werden.

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    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/15


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Umgestaltung der staatlichen Leistungen bezüglich den Kindertagesstätten


    A) Problem

    Kinderbetreuung wird ein immer drängenderes Thema im Freistaat Bayern, da durch die gesellschaftliche Entwicklung und schließlich auch aus finanzieller Notwendigkeit immer häufiger beide Elternteile arbeiten und oftmals auch einen Vollzeitjob wahrnehmen, auch wenn die Kinder noch sehr jung sind. Entsprechend notwendig ist die Betreuung der Kinder in geeigneten Einrichtungen gemäß dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz. Vorgesehen ist jedoch bisweilen die Erhebung eines Elternbeitrages, sowohl für Kinderkrippen als auch für Kindergärten, was für viele Familien, insbesondere aber für finanziell schwach gestellte Familien eine Belastung darstellt. Dem entgegenzuwirken gibt es bisher im Freistaat Bayern das sog. einkommensunabhängige Familiengeld für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr, den 100-Euro-Zuschuss zum Elternbeitrag im Kindergarten sowie das Bayerische Krippengeld, welches jedoch einkommensabhängig gewährt wird.


    Problematiken ergeben sich hinsichtlich der Frage der Gerechtigkeit der Zuschüsse. Während das Krippengeld nämlich einkommensabhängige gewährt wird, ist dies beim Zuschuss zum Elternbeitrag sowie dem Bayerischen Familiengeld nicht der Fall. Dazu werden lokale Gegebenheiten beim Zuschuss zum Elternbeitrag im Kindergarten nicht berücksichtigt, etwa, dass diese in der Stadt oftmals deutlich höher ist als auf dem Land. Auch ist das Essen in den Kindergärten noch von den Eltern separat zu bezahlen. Entsprechend erscheint auch ein Verzicht auf den Kindergarten naheliegend, wenn die finanziellen Mitteln nicht ausreichen um diese Gebühren zu begleichen. Weiter ist das Bayerische Familiengeld nicht per se zweckgebunden, da für dessen Beziehung lediglich notwendig ist, dass "dieses Kind selbst erz[ogen wird] und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes [ge]sorgt [wird]", unabhängig von den tatsächlich für die Krippe anfallenden Kosten. Für welche Mittel die Gelder tatsächlich verwendet werden, wird nicht geprüft.


    B) Lösung

    Der Elternbeitrag in den Kindergärten soll vollständig entfallen. Dazu soll der Freistaat auch für das Mittagessen in den Kindergärten die vollständigen Kosten übernehmen. Die entsprechend entfallenen Einnahmen für die Träger der Kindergärten durch Elternbeiträge und Essengeld sollen durch einen monatlichen Pauschalbetrag pro Kind in Höhe von 210 Euro ausgeglichen werden. Die Überprüfung dieses Pauschalbetrages soll zweijährlich erfolgen. So soll der Kindergartenbesuch für alle Kinder im Freistaat vollständig kostenlos ermöglicht werden. So soll auch ein Anreiz geschaffen werden, die Kinder auch tatsächlich in den Kindergarten zu schicken, was zweifelsfrei für die kindliche Entwicklung förderlich ist.


    Im Gegenzug soll zwar das Bayerische Familiengeld komplett entfallen, jedoch wird der Betrag des sog. Krippengeldes von maximal 100 Euro pro Monat auf maximal 250 Euro pro Monat erhöht. So kann auch die Krippe für finanzschwächere Familien im Freistaat Bayern vollständig kostenlos gestaltet werden. Entsprechend können durch die Streichung des einkommensunabhängigen Familiengeldes auch nicht nur unwesentliche Haushaltseinsparungen erwirkt werden.


    C) Alternativen

    Keine.


    D) Kosten

    Durch die Aufhebung des Bayerischen Familiengeldgesetzes entstehen Minderausgaben in Höhe von rund 915 Mio. Euro.


    Für den Freistaat Bayern entstehen Mehrausgaben

    - durch die Erhöhung des Krippengeldes in Höhe von rund 158 Mio. Euro;

    - durch die Elternbeitragsbefreiung in Höhe von rund 425 Mio. Euro.


    Insgesamt entstehen für den Freistaat Bayern somit Minderausgaben in Höhe von rund 332 Mio. Euro.




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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Umgestaltung der staatlichen Leistungen bezüglich den Kindertagesstätten


    vom X X . X X . 2 0 2 1



    § 1

    Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes


    Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 743) und durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (S. 747) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Art. 23 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.



    2. In Art. 23a Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe "100" durch die Angabe "250" ersetzt.



    3. Nach Art. 23a wird ein Art. 23b angefügt und wie folgt gefasst:


    "Art. 23b
    Befreiung von Elternbeiträgen und Kostenausgleich


    (1) 1Für den Besuch von Kindergärten darf kein Elternbeitrag erhoben werden (Elternbeitragsbefreiung). 2Dies gilt für Beiträge zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen entsprechend. 3Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Träger der Kindertageseinrichtung zur Erhebung von Beträgen bei der Inanspruchnahme von Zusatzleistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen und zusätzlich zum regulären Kindergartenbetrieb angeboten werden.

    (2) Die Elternbeitragsbefreiung gilt nicht

    1. für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Freistaat Bayern haben und

    2. bei der Verweigerung des Schulbesuches trotz Schulpflicht.

    (3) 1Der Träger des Kindergartens hat gegenüber den Gemeinden einen Anspruch auf Ausgleich des Einnahmeausfalles durch die Elternbeitragsbefreiung in Höhe eines Pauschalbetrags von 210 Eure je Kind und Monat. 2Auf Antrag des Trägers kann die Gemeinde die Höhe des Pauschalbetrages in Einzelfällen erhöhen, soweit der Träger durch geeignete Unterlagen nachweisen kann, dass der Einnahmeausfall den Betrag des Pauschalbetrages aus Satz 1 übersteigt. 3Bei der Beurteilung des Betrages der Übersteigung des Einnahmeausfalles sind nur Kosten für ortsübliche Leistungen zu berücksichtigen. 4Der Pauschalbetrag nach Satz 1 wird im Hinblick auf die Angemessenheit seiner Höhe erstmals 2024 und danach alle 2 Jahre überprüft. 5Die Höhe des Pauschalbetrages kann aufgrund der Überprüfung nach Satz 4 durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales in der Ausführungsverordnung festgesetzt werden. 6Die Gemeinden zahlen den Trägern der Kindergärten die Ausgleichszahlungen nach Satz 1 zweckgebunden aus.

    (4) 1Die Gemeinde hat für Kindergärten gegenüber dem Staat einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die Kosten der Elternbeitragsbefreiung. 2Die Kosten für den Pauschalbetrag aus Abs. 3 Satz 1 werden vollständig erstattet. 3Die im Falle des Abs. 3 Satz 2 den Pauschalbetrag übersteigenden Kosten werden zur Hälfte erstattet; Für die Erstattung dieser Kosten kann das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales durch Richtlinie und die Ausführungsverordnung Vorgaben für ein geeignetes Antrags- und Nachweisverfahren bestimmen."


    4. Im 2. Halbsatz des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Gemeinden" der Teilsatz ", die Ausgleichszahlungen nach Art. 23b Abs. 4" angefügt.



    5. In Art. 30 Abs. 3 werden die Worte "des Bayerischen Familiengeldgesetzes und" ersatzlos gestrichen.



    6. In Art. 32 Satz 3 wird nach der Angabe "Art. 23" der Teilsatz ", die Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrages nach Art. 23b Abs. 3 Satz 5" angefügt.




    § 2

    Änderung der Kinderbildungsverordnung


    Die Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. § 21 wird geändert und wie folgt neu gefasst:


    "§ 22
    Ausgleichszahlungen zur Elternbeitragsbefreiung

    1Die Beantragung des Pauschalbetrages nach Art. 23b Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG erfolgt durch den Träger der Kindertageseinrichtung nach § 19 für jedes Kind, für das nach Art. 23b Abs. 1 und 2 BayKiBiG die Elternbeitragsbefreiung gilt. 2Stellen die Eltern einen Antrag zur Schulpflicht des Kindes, haben sie dies dem Träger unverzüglich mitzuteilen. 3§ 26 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend."



    2. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Beitragszuschüsse nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG" durch die Angabe "Ausgleichszahlungen nach Art. 23b Abs. 3 BayKiBiG" ersetzt.




    § 3

    Aufhebung des Bayerischen Familiengeldgesetzes


    Das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622, BayRS 2170-7-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2021 geändert worden ist, wird aufgehoben.




    § 4

    Änderung der Meldedatenverordnung


    In § 20 der Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Januar 2020 (GVBl. S. 18) geändert worden ist, wird der Satzteil "dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG)," ersatzlos gestrichen.




    § 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.


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    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/17


    A n t r a g

    der Staatsregierung


    Entwurf eines 2. Gesetzes zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie






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    A n l a g e 1

    Entwurf eines 2. Gesetzes zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie


    2. Gesetz zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie.pdf




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    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/18


    A n t r a g

    der Staatsregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bayerischen Lobbyregisters






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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bayerischen Lobbyregisters


    Lobbyregistergesetz.pdf




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    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/19


    A n f r a g e

    der Konservativen Fraktion der und der Abgeordneten Kathrin Hirsch

    an den Staatsminister für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft Wolfgang von Hohenecken .



    "Widersinn beenden - Weiden vor unnötigem Umpflügen bewahren" II - Bestandsaufnahme

    Am 30. November 2020 hat der Landtag den Antrag "Widersinn beenden - Weiden vor unnötigem Umpflügen bewahren" beschlossen. Darin forderte der Landtag die Staatsregierung auf, sich mit der Kollision zwischen EU-Recht und Bayerischem Naturschutzrecht beschäftigen, durch die alle fünf Jahre Weideflächen umgepflügt werden müssen, damit es zu keinem erheblichen Wertfverlust der Flächen für die Landwirte kommt.


    1. Welche Lösungsansätze hat die Staatsregierung bereits - unter Beachtung der im Antrag genannten Vorgaben - evaluiert?

    1.1 Welche davon sieht die Staatsregierung als effizientesten an, und warum?

    1.2 Welchen davon sieht die Staatsregierung als am besten umsetzbar um, und warum?

    1.3 Sollte die Staatsregierung noch keine Ansätze evaluiert haben, weshalb noch nicht? Achtet die Staatsregierung die Beschlüsse des Parlaments als Ausdruck des Willens des Souveräns?


    2. Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung ergriffen, um die Bundesorgane und EU-Organe auf das bestehende Problem hinzuweisen?

    2.1 Welche Lösungsansätze haben die entsprechenden Stellen mit der Bayerischen Staatsregierung evaluiert?

    2.2 Welche Ebene sehen die angesprochenene Stellen jeweils in der Handlungspflicht um das Problem zu lösen?

    2.3 Welche Vorschläge hat die Bayerische Staatsregierung der Bundesregierung und den Institutionen der Europäischen Union unterbreitet um die Gemeinsame Agrarpolitik in dieser Hinsicht zu reformieren?

    2.4 Sollte die Staatsregierung nichts von dem angegangen haben, weshalb nicht? Sieht sich die Staatsregierung in der Pflicht für den Fortbestand der Bayerischen Weidewirtschaft im Einklang mit dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu sorgen, und wenn ja, wehalb kommt sie dem nicht nach?


    Vielen Dank, für eine zügige Beantwortung.

    Kathrin Hirsch, MdL

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    Sechste Wahlperiode




    Drucksache VI/21


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung, vertreten durch den Staatsminister für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft, Wolfgang von Hohenecken.


    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Umstellung der Busse des Öffentlichen Personennahverkehrs auf umweltfreundliche Antriebstechnologien


    A) Problem

    Der Klimawandel ist weiter eines der drängendsten Problemen unserer Gesellschaft, auch wenn dieser in Zeiten von Corona oftmals in den Hintergrund rückt. Dennoch müssen auch umweltschutztechnische Maßnahmen weiter ergriffen werden, um Treibhausgasemissionen zu verringern - auch im Hinblick auf die Zeit nach der Pandemie. Eine entsprechende Vorbildrolle muss der Staat hinsichtlich des Klima- und Umweltschutzes einnehmen, da zwischen Bürger*innen und Staat auch hinsichtlich es Klimaschutzes nicht mit zweierlei Maßstab gemessen werden darf. Einsparungspotential bietet auch auf staatlicher Ebene der Straßenverkehr, insbesondere der öffentliche Personennahverkehr, welcher überwiegend durch Busse realisiert wird. Zwar werden die Betreiber der Buslinien ermutigt, auf Fahrzeuge mit alternativen Antriebstechnologien umzusteigen und auf diese zu setzen, jedoch reichen die staatlichen Anreize und Förderungen hierbei nicht aus, um eine wirklich nennenswerte Veränderung in absehbarer Zeit zu erwirken.


    B) Lösung

    Der Freistaat Bayern soll den Ankauf von Bussen mit Elektro- oder Wasserstoffantrieben für den Linienbusverkehr mit insgesamt 50 Mio. Euro fördern. Auch gefördert werden sollen Tankstellen bzw. Ladestationen für entsprechende Busse. Insgesamt können durch die Förderinitiative bayernweit schätzungsweise rund 150 bis 200 Busse angekauft werden. Ein Aufstocken des Förderbudgets kann, bei Bedarf, unproblematisch erfolgen.


    C) Alternativen

    Keine.


    D) Kosten

    Die Kosten für den Freistaat Bayern belaufen sich

    - im Jahr 2021 auf maximal 15 Mio. Euro;

    - im Jahr 2022 auf maximal 17,5 Mio. Euro;

    - im Jahr 2023 auf maximal 17,5 Mio.Euro.


    Insgesamt entstehen bei vollständigem Abrufen der Fördergelder Ausgaben in Höhe von 50 Mio. Euro





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    A n l a g e 1

    Gesetz zur Förderung der Umstellung der Fahrzeuge des Öffentlichen Personennahverkehrs auf umweltfreundliche Antriebstechnologien



    vom X X . X X . 2 0 2 1




    § 1
    Zweck und Begriffsbestimmung


    (1) 1Zweck dieses Gesetzes ist es, die Umstellung der Busse des öffentlichen Personennahverkehrs im Freistaates Bayern auf Fahrzeuge mit alternativen Antriebstechnologien zu fördern. 2Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

    (2) Alternative Antriebstechnologien im Sinne dieses Gesetzes sind

    a) Elektroantriebe und

    b) durch Wasserstoff angetriebene Antriebe.




    § 2
    Gegenstand der Förderung


    (1) Gefördert wird der Ankauf von mit alternativen Antriebstechnologien angetriebenen Bussen, die für den Linienbusverkehr im öffentlichen Personennahverkehr des Freistaates Bayern im Sinne des § 42 PBefG bestimmt sind.

    (2) Gefördert werden außerdem die Errichtung von Lade- oder Betankungsanlagen zum Laden oder Betanken von nach Abs. 1 förderberechtigten Fahrzeugen.




    § 3
    Förderberechtigte und Förderzeitraum


    (1) Förderberechtigt sind Gemeinde, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse sowie Verkehrsunternehme und sonstigen Vorhabensträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs.

    (2) Gefördert wird, bis das Gesamtförderbudget aus § 4 Abs. 1 Satz 1 erschöpft ist.




    § 4
    Höhe und Umfang der Förderung


    (1) 1Der Freistaat Bayern gewährt für die Förderungen nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes insgesamt 50 000 000 Euro. 2Gewährt werden

    1. im Jahr 2021 maximal 15 000 000 Euro und

    2. in den Jahr 2022 und 2023 maximal je 17 500 000 Euro.


    (2) 1Die Förderung aus den Finanzmitteln nach Abs. 1 beträgt
                  
    1. bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten für Fördergegenstände aus § 2 Abs. 1 und
                 
    2. bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten für Fördergegenstände aus § 2 Abs. 2.

               
    2
    Zuwendungsfähig sind die Kosten für Vorhaben nach § 2; Die Vorhaben müssen nach Art und Umfang erforderlich sein. 3 Nicht zuwendungsfähig sind

    1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist und
    2. Verwaltungskosten.


    4
    Soweit der Fördergegenstand bereits durch Zuwendungen nach dem Bayerischen Verkehrsfinanzierungsgesetz gefördert wird, so darf die Summe der bewilligten Förderungen die Höhe von 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten für Fördergegenstände aus § 2 nicht übersteigen.


    (3) 1Die Bewilligung der Förderung und die Festsetzung der Höhe der Förderung erfolgt durch das Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft oder einer von diesem einzurichtenden oder zu beauftragenden Stelle. 2Wird die Förderung eines Projektes abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller schriftlich unter Darlegung der Gründe, die für die Ablehnung maßgeblich waren, zu begründen. 3Die Fördermittel sind zweckgebunden und dürfen ausschließlich für die bewilligten Zwecke verwendet werden. 4Werden Fördergelder für Zwecke verwendet, die nicht durch die Bewilligungsstelle bewilligt wurden, so ist der gesamte Betrag der bewilligten zuwendungsfähigen Kosten durch die Förderberechtigten innerhalb von 5 Jahren zurückzuerstatten; Die Überprüfung erfolgt durch die Bewilligungsstelle.


    (4) Näheres zu Art und Durchführung des Antragsverfahren, der Kontrolle und Überwachung der zweckrichtigen Verwendung der bewilligten Förderungen und zur Rückerstattung der Förderungen nach Abs. 3 Satz 4 bestimmt das Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft durch Richtlinie.




    § 5
    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft.