ANTRÄGE | Anträge an das Landtagspräsidium

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    Fünfzehnte Wahlperiode




    Drucksache XV/003


    A n t r a g

    der Fraktion der Grünen



    Beschluss einer Geschäftsordnung für den XV. bayerischen Landtag






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    A n l a g e 1

    Beschluss einer Geschäftsordnung für den XV. bayerischen Landtag


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Der Landtag wolle auf die Anordnung eines Beschlusses einer Geschäftsordnung durch den Landtag durch Artikel 20 Abs. 3 BV beschließen:


    Die Geschäftsordnung des XIV. bayerischen Landtages wird wort- und inhaltsgetreu für die XV. Wahlperiode des bayerischen Landtages übernommen.


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    Fünfzehnte Wahlperiode




    Drucksache XV/XX



    Berufung einer aktuellen Stunde

    der Fraktion der I:L und der Abgeordneten Ella von Angern, Jan-Lucas Goldhammer



    Berufung einer aktuellen Stunde zum Thema „Fehlende Regierungsbildung - Zukunft des Freistaates Bayern“



    Vielen Dank!


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    Fünfzehnte Wahlperiode




    Drucksache XV/005


    Ä n d e r u n g s a n t r a g

    des Abgeordneten Moritz Rehm-Häberlin



    Änderungsantrag zu Drs. XV/003 der Fraktion der Grünen:

    Beschluss einer Geschäftsordnung für den XV. bayerischen Landtag






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    A n l a g e 1

    Beschluss einer Geschäftsordnung für den XV. bayerischen Landtag


    Der bayerische Landtag möge folgende Geschäftsordnung beschließen:


    320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.png



    Geschäftsordnung für den XV. Bayerischen Landtag


    - BayLTGeschO -


    (in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 2020)

    Geschäftsordnung für den fünfzehnten Bayerischen Landtag (BaylTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 2020, die zuletzt durch Bekanntmachung vom xx. Jänner 2023 geändert worden ist


    TEIL I
    TAGUNG, KONSTITUIERUNG, AUFLÖSUNG UND ABBERUFUNG


    § 1
    Beginn und Schluss der Tagung


    Die Tagung beginnt mit dem Zusammentritt des Landtags und endet mit dem Ablauf der Wahlperiode (Legislaturperiode) oder mit seiner Auflösung.



    § 2
    Konstituierung


    (1) Die Mitglieder des Landtages werden von der bisherigen Präsidentin oder vom bisherigen Präsidenten zu der ersten Sitzung einberufen. Ihr Zweck ist die Wahl des Präsidiums. Diese Sitzung findet spätestens am dritten Tag nach der Wahl statt und dauert bis zur erfolgreichen Wahl des neuen Präsidiums.
    (2) Den Vorsitz führt die bisherige Präsidentin oder der bisherige Präsident.
    (3) Anträge auf Vertagung der Sitzung sind unzulässig.
    (4) Der Landtag stellt in seiner konstituierenden Sitzung jeweils fest, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorausgegangenen Legislaturperiode übernommen wird.


    § 3
    Auflösung und Abberufung


    Der Landtag kann gemäß Art. 18 der Bayerischen Verfassung aufgelöst bzw. abberufen werden.


    TEIL II
    MITGLIEDER DES LANDTAGS, ORGANE UND GREMIEN


    1. Abschnitt
    Mitglieder des Landtages


    § 4
    Rechte und Pflichten


    Die Abgeordneten sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. Zu den Pflichten der Abgeordneten gehört es insbesondere, an den Sitzungen und Beratungen des Landtags teilzunehmen und sich aktiv am Parlamentsbetrieb zu beteiligen.

    2. Abschnitt
    Fraktionen


    § 5
    Bildung


    (1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, welche bei der vorausgegangenen Landtagswahl mindestens zwei Sitze im Bayerischen Landtag erhalten hat. Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion angehören. Mitglieder des Landtags, die derselben Partei angehören, dürfen nur eine Fraktion bilden.
    (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und die Namen der Vorsitzenden sowie ggf. der Parlamentarischen Geschäftsführerin oder des Parlamentarischen Geschäftsführers und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
    (3) Die Bildung einer Fraktion aus Mitgliedern mehrerer Parteien ist unter Beachtung von Abs. 1 Satz 3 zulässig. Abs. 2 gilt entsprechend.


    3. Abschnitt
    Präsidium


    § 6
    Zusammensetzung


    (1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie mindestens einer oder einem und maximal zwei Stellvertretern desselben.
    (2) Die Wahl einer oder eines zweiten Landtagsvizepräsidentin/en ist gerechtfertigt, wenn dem Landtag mehr als 15 Mitglieder angehören. Die Wahl erfolgt auf Beschluss des amtierenden Präsidiums oder auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtages oder einer Fraktion.


    § 7
    Wahl


    (1) Das Präsidium wird in der ersten Sitzung aus der Mitte des Landtags für seine Wahldauer gewählt, die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten jeweils in gesonderten Wahlgängen.
    (2) Die Angehörigen des Präsidiums können mit Ausnahme des Falls des Art. 44 Abs. 3 Satz 5 der Bayerischen Landesverfassung jederzeit vom Landtag abberufen werden. Ein dahingehender Antrag kann nur von einer Fraktion oder einem Viertel der Mitglieder des Landtages schriftlich eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt ohne Aussprache in geheimer Abstimmung.
    (3) Im Falle von 14-tätiger Inaktivität verlieren die Angehörigen des Präsidiums ihr Amt. Eine Nachwahl ist unverzüglich einzuleiten.

    § 8
    Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Landtags. Sie oder er vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags. Sie oder er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus.
    (2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Landtags.
    (3) Die Präsidentin oder der Präsident kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.
    (4) Der Präsident führt eine öffentliche Liste mit den Mitgliedern des Landtages und ihren Ämtern.


    § 9


    (entfallen)


    § 10
    Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten


    Die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in der Amtsführung. Die Vertretung der Präsidentin übernimmt zunächst die erste Landtagsvizepräsidentin oder der erste Landtagsvizepräsident; sie tritt nur ein, wenn die Präsidentin oder der Präsident dies mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter vereinbart oder wenn sie oder er an der Ausübung des Amtes verhindert ist. Die Vertretung bedeutet eine Geschäftsführung mit allen Rechten und Pflichten. Die Präsidentin oder der Präsident ist offensichtlich an der Ausübung des Amtes verhindert, wenn sie oder er in den vergangenen 24 Stunden keinen öffentlichen Beitrag gepostet hat.

    4. Abschnitt
    Zwischenausschuss


    § 11
    Einberufung, Rechte und Pflichten


    (1) Die Einberufung des Zwischenausschusses erfolgt auf Antrag eines Landtagsmitgliedes.
    (2) Die Rechte und Pflichten des Zwischenausschusses regeln sich nach Art. 26 und 32 der Verfassung des Freistaates Bayern.


    § 12
    Mitglieder und Zusammensetzung


    (1) Jede Fraktion entsendet ein Mitglied in den Zwischenausschuss. Die Bekanntgabe des Mitgliedes hat durch die Fraktion hat innerhalb von 72 Stunden nach der Mitteilung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages über die Einberufung des Zwischenausschusses zu erfolgen.
    (2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Landtags können gemäß Art. 44 Abs. 3 der Bayerischen Landesverfassung nicht Mitglieder des Zwischenausschusses sein.


    § 13
    Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter


    Der Zwischenausschuss wählt für die Dauer seines Bestehens aus seinen ordentlichen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und den oder die Erste und ggf. Zweite Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7. § 6 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.


    5. Abschnitt
    Ausschüsse


    § 14
    Bildung und Auflösung von Ausschüssen


    (1) Auf Antrag eines Landtagsmitgliedes wird ein Ausschuss gebildet. Der Antrag hat den Namen und die Aufgabe des zu bildenden Ausschusses zu enthalten.
    (2) Das Präsidium eröffnet einen Thread für den Ausschuss, in welchem binnen sieben Tagen mindestens drei Mitglieder ihre Teilnahme bekanntzugeben haben. Ist diese Bedingung erfüllt, gilt der Ausschuss als konstituiert.
    (3) Gebildet werden
    1. ständige Ausschüsse zur Bearbeitung von zeitlich unbefristeten Aufgaben, welche dauerhafte Relevanz besitzen und
    2. temporäre Ausschüsse zur Bearbeitung von zeitlich limitierten Aufgaben mit zeitlich begrenzter Wirksamkeit oder Relevanz.
    (4) Ausschüsse sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages aufzulösen, wenn
    1. die dem temporären Ausschuss zugetragenen Aufgaben vollumfänglich erledigt wurden.
    2. der Ausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seine Auflösung beschließt.
    3. ein temporärer Ausschuss in den letzten sieben Tagen keine Aktivität gezeigt hat.
    4. ein permanenter Ausschuss in den letzten 14 Tagen keine Aktivität gezeigt hat.


    § 15
    Mitgliederanzahl und Zusammensetzung


    (1) Jeder Fraktion steht ein Sitz pro Ausschuss zu. Den Fraktionen die mehr als ein Viertel aller Landtagsabgeordneten stellen stehen zwei Sitze pro Ausschuss zu.
    (2) Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen. Die Präsidentin oder der Präsident gibt dies im Ausschuss bekannt.
    (3) Jeder im Freistaat Bayern aktiven Partei oder Wählergemeinschaft, deren Mitglieder keiner Fraktion im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 angehören, steht ein Sitz pro Ausschuss zu.
    (4) Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Bayern, welcher keiner Fraktion im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und keiner im Freistaat Bayern aktiven Partei oder Wählergemeinschaft angehören, sind an allen Ausschüssen teilnahmeberechtigt.


    § 16
    Vorsitzende


    (1) Der Antragsteller aus § 14 Abs. 1 Satz 1 übernimmt den Vorsitz des Ausschusses so lange, bis ein Ausschussmitglied die Wahl eines Vorsitzenden beantragt. In diesem Fall ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten eine Wahl gemäß den Wahlvorschriften aus dieser Geschäftsordnung einzuleiten.
    (2) Ist der Ausschussvorsitzende verhindert, so übernimmt das Landtagspräsidium seinen Aufgaben.
    (3) Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender eines Ausschusses kann durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers abberufen werden. Der entsprechende Antrag hat durch mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses eingebracht zu werden. Über den Antrag wird ohne Aussprache für 48 Stunden abgestimmt.


    § 17
    Untersuchungsausschüsse


    Einsetzung, Aufgaben und Verfahren der Untersuchungsausschüsse bestimmen sich nach der Verfassung und dieser Geschäftsordnung. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Ausschüsse.


    TEIL III
    WAHLEN


    § 18
    Vorrang spezieller Wahlvorschriften


    Soweit in einem Gesetz, einer sonstigen Rechtsvorschrift oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, finden Wahlen durch den Landtag nach den Bestimmungen der §§ 19 bis 21 statt.


    § 19
    Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl


    (1) Für die Wahlen gelten, falls das Gesetz oder diese Geschäftsordnung nichts anderes besagt folgende Regeln:
    1. Vor jedem Wahlgang, vorbehaltlich einer Stichwahl, ist eine 48-stündige Kandidaturphase einzuleiten, die jeweils um 24 Stunden verlängert wird, wenn sich keine Kandidatin oder kein Kandidat meldet.
    2. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landtages gemacht werden; sie sind durch den Vorgeschlagenen unmissverständlich anzunehmen.
    3. Die Wahl findet geheim statt.
    4. Die Wahl dauert vorbehaltlich Abs. 3 48 Stunden.
    (2) Die Vollversammlung kann auf Antrag von geheimer Wahl Abstand nehmen, es sei denn, ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder des Landtages widerspricht. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden einzuleiten.
    (3) Steht das Wahlergebnis bereits vor Ablauf der regulären Wahldauer fest, so kann die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die Wahl vorzeitig beenden.


    § 20
    Wahlergebnis


    (1) Im ersten oder zweiten Wahlgang gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen.
    (2) Im dritten Wahlgang gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
    (3) Für die Wahlgänge eins bis drei gilt § 19 entsprechen.
    (4) Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die in diesem Wahlgang die gleiche Stimmanzahl erhalten haben. Erreichen mehr als zwei Bewerberinnen oder zwei Bewerber die höchste Stimmenanzahl, so wird die Wahl unter ihnen wiederholt. § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 gelten nicht für die Stichwahl. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
    (5) Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmgleichheit, so wird die Stichwahl laut Abs. 4 wiederholt. Erreichen dabei wiederum beide Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das durch den Landtagspräsidenten zu ziehende Los.


    § 21
    Feststellung des Wahlergebnisses


    (1) Nach Schluss der Wahl stellt die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis fest. Schreibt ein Gesetz ein von § 20 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 3 abweichendes Erfordernis vor, so hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob die erforderliche Mehrheit erreicht worden ist.
    (2) Das Wahlergebnis ist im Falle des § 19 Abs. 3 unverzüglich festzustellen.

    (3) Stimmen, die durch Mitglieder abgegeben wurden, die ihr Landtagsmandat vor Beendigung der Wahl niedergelegt haben, sind beim Ergebnis nicht zu berücksichtigen, soweit der Landtag nach § 19 Abs. 2 von einer geheimen Wahl Abstand genommen hat.


    TEIL IV
    BERATUNGSGEGENSTÄNDE


    1. Abschnitt
    Gesetzesvorlagen und Anträge aus der Mitte des Landtages und der Staatsregierung


    § 22
    Einbringungen


    (1) Gesetzesvorlagen und Anträge aus der Mitte des Landtags können von einzelnen Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen eingebracht werden.

    (1a) Der Antrag nach Artikel 44 Abs. 6 der Verfassung dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen ist von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages oder einer oder mehrerer Fraktionen, welche mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtages umfassen, zu unterzeichnen.
    (2) Gesetzesvorlagen der Staatsregierung sind durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten selbst oder die jeweiligen Staatsministerinnen oder Staatsminister einzureichen.
    (3) Alle Gesetzesvorlagen sind in einem vom Präsidium eigens dafür vorgesehenen Thread einzureichen. Die Vorlage soll neben dem eigentlichen Gesetzestext die Punkte
    a) Problem
    b) Lösung
    c) Alternative
    d) Kosten
    enthalten. Im Anschluss an den Gesetzestext kann dieser allgemein und/oder bezogen auf die einzelnen Bestimmungen begründet werden. Neue Gesetze sollen in Artikel (Art.), Änderungsgesetze in Paragrafen (§) gegliedert werden.
    (4) Staatsverträge sind als Antrag gemäß Abs. 1 zu behandeln.
    (5) Das Präsidium kann Vorgaben zur Formatierung der Anträge vorgeben. Es ist weiters berechtigt, eingegangene Anträge zu bearbeiten, soweit der Antragstext hierbei nicht geändert wird.


    § 23
    Debatte


    (1) Über Gesetzesvorlagen und Anträge berät der Landtag in einer Debatte.
    (2) Die Debatte ist durch den Landtagspräsidenten zu eröffnen und dauert 72 Stunden.
    (3) Auf Antrag von vier Mitgliedern des Landtages oder von zwei Fraktionen kann die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet werden. Der Antrag ist durch den Landtagspräsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.

    (4) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtages oder einer Fraktion kann die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert werden. Der Landtagspräsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht.
    (5) Redebedarf besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag veröffentlicht wurde.


    § 24
    Änderungsanträge


    (1) Änderungsanträge zum Gegenstand der Debatte können während laufender Debatte beantragt werden. § 22 Abs. 1 gilt vorbehaltlich § 26 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
    (2) Änderungsanträge sind als solche zu kennzeichnen.
    (3) Über Änderungsanträge wird für 24 Stunden ohne vorherige Aussprache abgestimmt. Die Frist über den Ablauf der Debattenzeit ist für den Zeitraum der Abstimmung gehemmt.
    (4) Änderungsanträge sind durch den Landtagspräsidenten zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich und ausschließlich der Hemmung der Frist über den Ablauf der Debattenzeit dienen. Gegen die Entscheidung des Landtagspräsidenten kann binnen 24 Stunden Einspruch eingelegt werden. Legen mindestens 3 Abgeordnete gegen die Entscheidung des Präsidenten Einspruch ein, so stimmt der Landtag über die Behandlung des Änderungsantrages ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden ab. Die Abstimmung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Enthaltungen sind gültige Stimmen.


    § 25

    Gegenanträge


    (1) Gegenanträge zum Gegenstand der Debatte können während laufender Debatte eingebracht werden. § 22 Abs. 1 gilt entsprechend.
    (2) Für Gegenanträge gilt § 23 entsprechend.
    (3) Gegenanträge werden gemeinsam mit dem ursprünglichen Antrag zur Abstimmung gestellt.
    (4) Die Debatte über den ursprünglichen Ablauf bleibt bis zur Schließung der Debatte über alle Gegenanträge geöffnet.
    (5) Gegenanträge sind als solche zu kennzeichnen.
    (6) Gegenanträge sind durch den Landtagspräsidenten zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich und ausschließlich der Verhinderung einer zeitnahen Abstimmung über den Ursprünglichen Antrag dienen. § 24 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.


    § 26
    Überweisung an einen Ausschuss


    (1) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtages kann ein Gesetzentwurf einmalig an einen temporären Ausschuss überwiesen werden. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden ohne vorherige Aussprache statt.
    (2) Der Ausschuss hat den Antrag nach seinem Ermessen abzuändern und binnen 10 Tagen an den Landtag zurückzuverweisen. Der zurückverwiesene Antrag gilt als Änderungsantrag gemäß § 24.
    (3) Der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 hat den Vorsitz des temporären Ausschusses zu übernehmen.
    (4) Die Debatte über den zu behandelnden Antrag ist mit der Überweisung desselben an den Ausschuss zu unterbrechen und mit der Zurückverweisung für die verbleibende Debattendauer wieder zu eröffnen.


    § 27
    Zurückziehung und Wiedereinbringung


    (1) Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zurückgezogene Anträge können erneut gestellt werden.
    (2) Wenn und soweit der Landtag einen Antrag abgelehnt hat, kann ein neuer Antrag während der laufenden Legislaturperiode, falls er den gleichen Gegenstand betrifft und den gleichen Inhalt hat, nur auf Verlangen der Mehrheit des Landtages wieder eingebracht werden. Die Abstimmung hierüber ist ohne vorherige Aussprache einzuleiten.
    (3) Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses verlangt, durch den in der laufenden Legislaturperiode ein Antrag angenommen wurde, ist unzulässig.
    (4) Ein Antrag kann nicht zurückgezogen werden, wenn hierzu bereits ein Änderungsantrag gemäß § 24 gestellt wurde.


    § 28
    Abstimmung


    (1) Nach abgeschlossener Debatte stimmt der Landtag über den Gesetzentwurf oder Antrag ab.
    (2) Die Abstimmung wird geheim durchgeführt.
    (3) Die Abstimmung dauert 72 Stunden.
    (4) Auf Antrag von vier Mitgliedern des Landtages oder von zwei Fraktionen wird eine namentliche Abstimmung durchgeführt.
    (5) Der Antrag oder Gesetzentwurf gilt mit einfacher Mehrheit als angenommen, soweit diese Geschäftsordnung oder die Verfassung nichts Gegenteiliges besagt.

    (6) § 21 Abs. 3 gilt für Abstimmungen entsprechend, soweit nach Abs. 4 eine namtliche Abstimmung durchgeführt wurde.


    2. Abschnitt
    Aktuelle Stunden


    § 29
    Gegenstand und Antragstellung


    (1) Eine Aktuelle Stunde findet auf Antrag eins Mitgliedes des Landtages oder einer Fraktion statt. Sie findet aus aktuellem Anlass über ein bestimmt bezeichnetes Thema, das von allgemeinem Interesse ist und die Kompetenz des Landes betrifft statt.
    (2) Hält die Präsidentin oder der Präsident den Besprechungsgegenstand für unzulässig oder für ungeeignet, führt sie oder er eine Entscheidung des Landtages herbei. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden einzuleiten. § 28 Abs. 5 gilt entsprechend.

    § 30
    Ablauf


    (1) Aktuelle Stunden dauern 72 Stunden.
    (2) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtages wird die Aktuelle Stunde um weitere 72 Stunden verlängert.
    (3) Der Antragsteller hat das Recht, den eröffnenden Beitrag einzubringen. Das Recht verfällt mit dem Ablauf der Frist von 24 Stunden.


    3. Abschnitt
    Anfragen


    § 31
    Einreichung


    (1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, beim Landtag Anfragen zur Beantwortung durch die Staatsregierung einzureichen. Diese Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, beschränken und knapp und sachlich gehalten sein. Der Sinn der Anfrage darf nur in einem kurzen Vorspruch, soweit dieser zum Verständnis unerlässlich notwendig ist, erläutert werden.
    (2) Kleine Anfragen sind an einen einzelnen Staatsminister gerichtet.
    (3) Große Anfragen sind an die gesamte Staatsregierung oder mehrere Staatsminister gerichtet.
    (4) Anfragen zu Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung weder unmittelbar noch mittelbar zuständig ist, können durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages abgewiesen werden. Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten kann binnen 24 Stunden Einspruch eingelegt werden. Legen mindestens 3 Abgeordnete gegen die Entscheidung ein, so stimmt der Landtag über die Einbringung der Anfrage ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden ab. § 28 Abs. 5 gilt entsprechend.


    § 32
    Behandlung der Anfrage


    (1) Für jede Anfrage wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten ein eigener Thread eröffnet, in dem die Beantwortung zu erfolgen hat. Die zu befragenden Minister sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten hierbei ausdrücklich zu erwähnen.
    (2) Die Frist für die Beantwortung der Anfrage beträgt 72 Stunden.
    (3) Im Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist eine Verlängerung der Frist um weitere 72 Stunden möglich.
    (4) Im Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem kann ein Mitglied der Staatsregierung vertretungsweise für die befragte Staatsministerin oder den befragten Staatsminister auf die Anfrage replizieren.
    (5) Der Befragte ist verpflichtet zulässige Fragen vollumfänglich zu beantworten. Die Pflicht zur Beantwortung bleibt vom Fristverlauf unberührt.
    (6) Bei Nichteinhaltung der Frist aus Abs. 2 und 3 ist das befragte Mitglied der Staatsregierung durch die Präsidentin oder den Präsidenten öffentlich zu rügen. Eine Stellungnahme der Ministerpräsidentin oder die Ministerpräsidenten ist obligatorisch.


    § 33
    Nachfragen


    (1) Nachfragen sind binnen 72 Stunden nach Beantwortung der Anfrage möglich.
    (2) Die Frist für die Beantwortung der Nachfragen beträgt 72 Stunden.
    (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages hat die Nachfrage zurückzuweisen, wenn sie
    1. ein neues Themengebiet umfasst,
    2. nicht fristgerecht eingereicht wurde oder
    3. nicht den Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 2 entspricht.
    (4) Im Falle des Abs. 3 Nr. 3 gilt § 31 Abs. 4 entsprechend.
    (5) Bei Nichteinhaltung der Frist aus Abs. 2 gilt § 32 Abs. 6 entsprechend.


    4. Abschnitt
    Anklagen gegen Mitglieder der Staatsregierung oder des Landtages


    § 34
    Verfahren


    (1) Anträge auf Erhebung der Anklage gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags im Sinn des Art. 61 Abs. 2 und 3 der Verfassung bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags.
    (2) Sie sind unter Darlegung des Sachverhalts kurz zu begründen. Nach der Begründung erfolgt die Verweisung an einen dafür einzurichtenden Untersuchungsausschuss. Den Vorsitz des Untersuchungsausschusses übernimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.
    (3) Nach Verlesung des Berichts des Untersuchungsausschusses und seiner Erörterung entscheidet der Landtag in namentlicher Abstimmung über den Antrag auf Erhebung der Anklage. Die Anklage wird erhoben, wenn der Antrag die Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen des Landtags gefunden hat.


    § 35
    Vertretung


    Beschließt der Landtag, die Anklage zu erheben, so bestimmt er aus der Mitte der Mehrheit gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 binnen einer Frist von einer Wochen drei Mitglieder des Landtags, die die Anklageschrift verfassen und für den Landtag nach den Bestimmungen der Art. 31 ff des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof Anklage erheben und sie vertreten. Mehrere Bevollmächtigte können ihre Rechte nur gemeinsam und einheitlich ausüben. Die Übernahme dieses Amtes ist Pflicht.

    § 36
    Zurücknahme der Anklage


    (1) Der Landtag kann die Anklage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. Die Zurücknahme erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen in namentlicher Abstimmung.
    (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtes im Falle des Abs. 1 sofort eine Ausfertigung des Rücknahmebeschlusses zuzuleiten.


    5. Abschnitt
    Verfassungsstreitigkeiten mit anderen Staatsorganen, abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG) und Kompetenzfreigabeverfahren (Art. 93 Abs. 2 GG)


    § 37
    Verfahren


    (1) Anträge auf Erhebung von Verfassungsstreitigkeiten mit einem anderen Staatsorgan, auf Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes oder eines Kompetenzfreigabeverfahrens nach Art. 93 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen der Unterzeichnung durch 4 Mitglieder des Landtages oder durch zwei Fraktionen.
    (2) § 34 Abs. 2 gilt entsprechend.
    (3) Nach Verlesung des Berichts des Untersuchungsausschusses und seiner Erörterung entscheidet der Landtag in namentlicher Abstimmung über den Antrag auf Erhebung des Verfassungsstreites. Er wird erhoben, wenn der Landtag dies mit einfacher Mehrheit beschließt.


    § 38
    Vertretung


    Beschließt der Landtag, den Verfassungsstreit zu erheben, so bestimmt er aus der Mitte der Mehrheit drei Mitglieder des Landtags, die die Klage beim Obersten Gericht zu erheben und dort zu vertreten haben. Mehrere Bevollmächtigte können ihre Rechte nur gemeinsam und einheitlich ausüben. Die Übernahme dieses Amtes ist Pflicht.


    § 39
    Zurücknahme der Klage


    (1) Der Landtag kann die Klage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. Die Zurücknahme muss durch namentliche Abstimmung beschlossen werden.
    (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtes im Falle des Abs. 1 sofort eine Ausfertigung des Rücknahmebeschlusses zuzuleiten.

    6. Abschnitt
    Beteiligung an verfassungsgerichtlichen Verfahren


    § 40
    Verfahren


    Wird in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht dem Landtag Gelegenheit zur Äußerung gegeben, berät ein dafür einzurichtender Untersuchungsausschuss darüber. Dieser gibt hierzu in angemessener Frist eine Beschlussempfehlung ab.


    § 41
    Beschluss des Landtages


    (1) Der Landtag beschließt mit einfacher Mehrheit ohne vorherige Aussprache, ob sich der Landtag am Verfahren beteiligt, dem Verfahren beitritt oder sich zur Sache äußert.
    (2) Beteiligt sich der Landtag nach Abs. 1 am Verfahren, so beschließt der Landtag zugleich, ob er die Verfassungsstreitigkeit für zulässig und begründet hält und bestimmt aus seiner
    Mitte drei Mitglieder des Landtags, die den Landtag vor dem Obersten Gericht zu vertreten haben.


    TEIL V
    VERFAHREN DES LANDTAGES


    1. Abschnitt
    Allgemeines


    § 42
    Öffentlichkeit


    Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich, so weit nicht nach Art. 22 der Bayerischen Landesverfassung die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.


    2. Abschnitt
    Sitzungsordnung


    § 43
    Ablauf der Sitzung


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzung und sorgt für einen ungestörten Sitzungsverlauf.
    (2) Jedes Mitglied des Landtages kann sich bei Debatten unaufgefordert zu Wort melden, wobei grundsätzlich die Rednerin oder der Redner derjenigen Fraktion beginnt, deren Initiative zur Beratung ansteht. Sofern es sachdienlich ist, kann die Präsidentin oder der Präsident davon abweichen.

    § 44
    Unterbrechung der Sitzung


    Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Debatte wegen einer Unruhe innerhalb des Hauses für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als 24 Stunden unterbrechen. Die Frist für den Ablauf der Debattenzeit ist für die Zeit der Unterbrechung gehemmt.


    § 45
    Verweisung zur Sache


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache zu verweisen. Ist eine Rednerin oder ein Redner während derselben Rede drei Mal zur Sache verwiesen und beim zweiten Ruf auf die möglichen Folgen des dritten hingewiesen worden, so kann der Landtag auf Frage der Präsidentin oder des Präsidenten hin beschließen, dass dieser Rednerin oder diesem Redner das Wort für die restliche Debattendauer entzogen wird. Die Abstimmung findet ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden statt.
    (2) Ergreift ein Mitglied des Landtages, dem gemäß Abs. 1 das Wort entzogen ist, bei diese Debatte erneut das Wort, so ist es für maximal 72 Stunden von sämtlichen Sitzungen des Landtages auszuschließen. Das Wahl- und Abstimmungsrecht bleibt hiervon unberührt.


    § 46
    Ordnungsmaßnahmen bei persönlich verletzenden Ausführungen oder Störung der Ordnung


    (1) Ein Mitglied des Landtags, das persönlich verletzende Ausführungen oder persönlich verletzende Zwischenrufe macht oder eine gröbliche Störung der Ordnung verursacht, ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu rügen und im Wiederholungsfall zur Ordnung zu rufen.
    (2) Nach zweimaligem Ordnungsruf und wenn das entsprechende Mitglied auf die Folgen des dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden ist, kann die Präsidentin oder der Präsident im Falle eines dritten Ordnungsrufes das entsprechende Mitglied des Landtags für maximal 72 Stunden von sämtlichen Sitzungen des Landtages ausschließen. § 45 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
    (3) Bei einem besonders schweren Verstoß nach Abs. 1 kann die Präsidentin oder der Präsident ein Mitglied des Landtags für 72 Stunden von sämtlichen Sitzungen des Landtages ausschließen. § 45 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


    § 47
    Einspruch gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung durch die Präsidentin oder den Präsidenten


    (1) Gegen den Ausschluss durch die Präsidentin oder den Präsidenten steht dem betreffenden Mitglied des Landtags der Einspruch zum Landtag zu. Der Einspruch kann entweder durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgen oder schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt werden.
    (2) Der Landtag entscheidet mit 2/3-Mehrheit über die Berechtigung des Einspruchs. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden einzuleiten. Die Entscheidung des Landtages ist endgültig.

    TEIL VI
    LANDTAG UND STAATSREGIERUNG


    § 48
    Herbeirufung eines Mitglieds der Staatsregierung


    (1) Jedes Mitglied des Landtags kann während laufender Debatte das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie jeder Staatsministerin oder jedes Staatsministers und jeder Staatssekretärin oder jedes Staatssekretärs beantragen.
    (2) Wird das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder einer Staatsministerin oder eines Staatsministers verlangt, so ist eine Stellvertretung zulässig, wenn sie oder er aus einem wichtigen Grund verhindert ist.
    (3) Die Präsidentin oder der Präsident hat die Debattendauer gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 zu verlängern, wenn das verlangte Mitglied der Staatsregierung bis zum Ablauf der regulären Debattendauer nicht erschienen ist.


    TEIL VII
    MANDATSBESETZUNG UND WAHL DER MINISTERPRÄSIDENTIN ODER DES MINISTERPRÄSIDENTEN


    1. Abschnitt
    Besetzung der Mandate und Rechte der weiteren Mitglieder


    § 49
    Besetzung der Mandate


    (1) Der Fraktionsvorsitzende hat bei der ersten Sitzung des Landtages bekanntzugeben, durch wen die der entsprechenden Liste laut Wahl zustehenden Mandate besetzt werden. Ist von einer Liste nur ein einziger Bewerber im Landtag vertreten, so meldet sich dieser bei der ersten Sitzung des Landtages ebenso.
    (2) Die Mandate können während der Legislaturperiode beliebig innerhalb einer Fraktion ausgetauscht werden. Hierzu ist eine schriftliche Mitteilung des Fraktionsvorsitzenden an den Landtagspräsidenten notwendig.
    (3) Kann eine Partei oder Wählergruppe ein Mandat nicht besetzen, so bleibt dieses bis zu dem Zeitpunkt unbesetzt, an dem dieselbe Partei oder Wählergruppe durch eine schriftliche Mitteilung an den Landtagspräsidenten eine Besetzung des Mandates bekanntgibt.
    (4) Der Landtagspräsident hat durch schriftliche Mitteilung gewünschte Besetzung oder den gewünschten Tausch des Mandates zurückzuweisen, wenn das Mitglied, welches das Mandat besetzen soll, nicht Mitglied der Partei oder Wählergemeinschaft ist, der das Mandat zusteht. Die Begründung über die Zurückweisung hat schriftlich zu erfolgen.

    (5) Die Mandate sind an die Partei bzw. Wählergruppe gebunden. Ein Parteiwechsel bzw. ein Austritt aus der Partei oder Wählergruppe bewirkt den Verlust des Mandats.

    (6) Ein Tausch eines Mandates nach Abs. 2 darf während einer laufenden geheimen Wahl oder Abstimmung nicht vollzogen werden. Der Vollzug des Mandatswechsels erfolgt nach Beendigung der geheimen Wahl oder Abstimmung.




    § 50
    Berufene Bürgerinnen und Berufene Bürger


    (1) Bürgerinnen und Bürger, welche dem Freistaat Bayern angehören und kein Mandat im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 besetzen, können vorbehaltlich Abs. 2 an allen Sitzungen, Debatten und Ausschüssen des Landtages teilnehmen, sowie Gesetzesvorlagen, Anträge und Anfragen einbringen. Sie sind jedoch keine Mitglieder des Landtages im Sinne dieser Geschäftsordnung.
    (2) Berufene Bürgerinnen und berufene Bürger sind bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt und haben kein aktives und passives Wahlrecht im Landtag. Die Teilnahme an Untersuchungsausschüssen ist ihnen verwehrt.
    (3) Die Vorschriften des 2. Abschnittes des V. Teils finden für berufene Bürgerinnen und berufene Bürger entsprechend Anwendung.


    2. Abschnitt
    Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten


    § 51
    Wahlvorschläge


    (1) Jede Fraktion hat das Recht beim Landtagspräsidium oder öffentlich im Landtag binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl oder nach Rücktritt des Ministerpräsidenten gemäß Art. 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bayerischen Landesverfassung schriftlich einen Wahlvorschlag für das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten unterzubereiten.
    (2) Die Einreichung des Wahlvorschlages muss ausdrücklich durch mindestens eine Fraktion erfolgen.


    § 52
    Wahl


    (1) Nach Erhalt eines Wahlvorschlages im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 hat die Präsidentin oder der Präsident diesen öffentlich zu machen und nach 24 Stunden die Wahl einzuleiten. Gehen bis zur Einleitung der Wahl weitere Wahlvorschläge gemäß § 51 Abs. 1 ein, so sind alle Kandidatinnen und Kandidaten zeitgleich zur Wahl zu stellen.
    (2) Es gilt § 19 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 3, § 20 Abs. 1 bis 3 und § 21 Abs. 1 und 2, sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 § 20 Abs. 4 und 5. § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 5 Satz 2 gelten nicht für die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.
    (3) Im Falle eines fehlgeschlagenen Wahlgangs erfolgen erneut die Einreichungen der Wahlvorschläge gemäß § 51 Abs. 2. Es gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
    (4) Abs. 3 gilt nicht im Falle des § 20 Abs. 4 Satz 1.


    § 53
    Offene Kandidaturphase


    Geht binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl oder nach Rücktritt des Ministerpräsidenten gemäß Art. 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bayerischen Landesverfassung kein Wahlvorschlag gemäß § 51 Abs. 1 und 2 beim Präsidium ein, so gelten §§ 19 bis 21 § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 5 Satz 2 gelten nicht für die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.


    TEIL VIII
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


    § 54
    Abweichung von der Geschäftsordnung im Einzelfall


    Der Landtag kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, wenn mindestens 4 Mitglieder des Landtages oder zwei Fraktionen dies Beantragen und der Landtag die Abweichung mit 2/3-Mehrheit beschließt. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden zu eröffnen.


    § 55
    Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall


    Über die während einer Sitzung auftauchenden Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Solche Zweifel gelten als gegeben, wenn ein Mitglied des Landtags sie behauptet. Widersprechen mindestens 2 Mitglieder des Landtages oder eine Fraktion, so entscheidet der Landtag mit 2/3-Mehrheit. Die Präsidentin oder der Präsident hat durch ausdrückliche Frage Gelegenheit zu geben, einen solchen Widerspruch zu erheben.


    § 56
    Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung


    Eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch eines dafür einzurichtenden Untersuchungsausschusses beschließen.


    § 57
    Änderung, Übernahme und Beschluss


    (1) Die Einbringung eines Antrages auf Änderung dieser Geschäftsordnung erfolgt gemäß
    § 22 Abs. 1. Zur Annahme des Antrages ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    (2) Die Übernahme dieser Geschäftsordnung gemäß § 2 Abs. 4 erfolgt durch Beschluss des Landtages mit 2/3-Mehrheit.
    (3) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch den Landtag in Kraft. Er entscheidet hierüber mit 2/3-Mehrheit.

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    Fünfzehnte Wahlperiode




    Drucksache XV/006


    A n f r a g e

    des Abgeordneten Kratzer


    Überprüfung durch das BMELU - wurde Bayern übergangen?


    Vorbemerkung

    Am 5. Februar 2023 veröffentlichte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt (BMELU) eine (Presse-)Mitteilung, in der es eine Überprüfung von bundesweit allen Schlachthöfen, Metzgereien, fleisch-, milch- und eierverarbeitenden Betrieben ab Montag - gemeint ist wohl der 6. Februar 2023 - ankündigte.

    Beteiligt werden nach dem Inhalt der Mitteilung die Bundesämter für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, für Ernährung, sowie für Veterinärwesen - ob diese Bundesbehörden so tatsächlich existieren ist für den Fragesteller zwar durchaus fraglich, ist jedoch für diese Anfrage nicht weiter relevant.

    Schwerpunkt der Überprüfungen werden laut BMELU das Tierwohl, die Verarbeitung und Hygiene sein.


    Auf die Anfrage des Fragestellers gab Staatssekretär Dr. Nikolaus Wolf von Wolfsthal Auskunft über die gesetzlichen Grundlagen und gab das "Verbraucherschutzgesetz" und das "Lebens- und Futtermittelgesetz" - gemeint ist wohl das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).

    Bezüglich ersterem ist dem Fragesteller nichts bekannt; sollte die Staatsregierung oder ein Staatsministerium entsprechende Informationen haben, wird um Mitteilung gebeten.


    Der vom BMELU in seiner Mitteilung gewählte Ausdruck "durch das Ministerium überprüft" ist nach Ansicht des Fragestellers hochproblematisch. Es sei auf die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes verwiesen.

    § 38 Abs. 1 S. 1 LFGB lautet: "Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.", womit auch das LFGB wie das Grundgesetz von dem standardmäßigen Vollzug durch die Länder ausgeht. Auch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit schreibt auf seiner Internetseite: "In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die amtliche Lebensmittelüberwachung bei den Bundesländern." Es sollte unstrittig sein, dass die vom BMELU angekündigten Überprüfungen zumindest teilweise in diese Kategorie fallen.


    Konkreter Sinn und Zweck der Anfrage ist herauszufinden inwiefern die Staatsregierung von dieser Aktion Kenntnis hatte und inwiefern die Aktion im Freistaat genau durchgeführt worden ist bzw. durchgeführt wird.


    Auf Grund der Geschäftsverteilung der Staatsregierung ergibt sich für den Fragesteller nicht zweifelsfrei welches Staatsministerium zuständig ist; vermutet wird hauptsächlich das Staatsministerium für Volksgesundheit und körperliche Ertüchtigung. Eine Antwort durch jedes Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich betroffen ist, wird vom Fragesteller begrüßt.

    Ich frage die Staatsregierung:


    1. Hatte die Staatsregierung, ein Staatsministerium oder eine zuständige Behörde nach dem GVVG Kenntnis von der angekündigten Überprüfung durch das BMELU?

    1.1 Sind Amtshilfeersuchen des BMELU oder anderen Bundesbehörden an die in Nr. 1 genannten Behörden in Zusammenhang mit der Überprüfung eingegangen? Wenn ja: wie viele Amtshilfeersuchen sind eingegangen und in wie vielen dieser Fälle wurde Amtshilfe gewährt oder wird voraussichtlich gewährt werden (falls möglich jeweils bitte nach Regierungsbezirken aufschlüsseln)?

    1.2 Wie wird die Überprüfung hinsichtlich der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern bewertet?


    2. Wenn Kenntnis bestand (Nr. 1), wurden daraus Konsequenzen gezogen? Wenn ja: welche? Wenn nein: warum nicht?

    2.1 Wurde mit der Bundesregierung oder dem BMELU Kontakt daraufhin Kontakt aufgenommen? Wenn ja: worüber? Wenn nein: warum nicht?


    3. Werden Konsequenzen aus der Überprüfung gezogen? Wenn ja: welche? Wenn nein: warum nicht?

    3.1 Wurde mit der Bundesregierung oder dem BMELU Kontakt bezüglich der Überprüfung aufgenommen oder wird ein solcher bald aufgenommen werden? Wenn ja: worüber? Wenn nein: warum nicht?

    3.2. Wird erwogen die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen? Wenn nein: warum nicht?


    4. Besteht Kenntnis bezüglich Verfahren vor bayerischen Gerichten oder Gerichten des Bundes wegen bereits vorgenommener Überprüfungen? Wenn ja: Von wie vielen Verfahren besteht Kenntnis und in wie vielen Fällen sind Maßnahmen zum einstweiligen Rechtsschutz erlassen worden (falls möglich jeweils bitte nach Regierungsbezirk bzw. Bund aufschlüsseln)?


    5. Wie stark wird der wirtschaftliche Schaden geschätzt oder beziffert, der Unternehmen in Bayern auf Grund bereits durchgeführter Überprüfungen durch das BMELU entstanden ist oder voraussichtlich entstehen wird (falls möglich bitte jeweils nach Regierungsbezirk aufschlüsseln)?




  • Vorsitzender der Regenbogenfreunde e.V.

  • Landtag Bayern

    Fünfzehnten Wahlperiode



    320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.png






    Antrag

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Fraktionsvorsitzenden Julia Stern





    Antrag zur Durchführung eines konstruktiven Misstrauensvotums



    Die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei beantragt hiermit die rechtmäßige Durchführung eines konstruktiven Misstrauensvotums. und schlagen Julia Stern als neuen Ministerpräsidentin vor.



    München, 27.02.2023


    Gez. Julia Stern

    Fraktionsvorsitzende der SDP Landtagsfraktion

  • Vierzehnte Wahlperiode


    Drucksache: BY014/XXX


    G e s e t z e n t w u r f

    der Fraktion der Internationalen Linken


    Entwurf eines Gesetzes zur Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit im Landtag des Freistaates Bayern

    A) Problem

    Alle Abgeordneten des Landesparlamentes sind nur ihrem Gewissen und dem Willen des Volkes verpflichtet. Der außer Kontrolle geratene Kapitalismus und gewinngierige Konzerne haben jedoch schon lange Strukturen errichtet, um mittels großzügigen Lobbyismus ihre Interessen - vor denen der Bürger*innen - in den Parlamenten durchzusetzen oder zu erkaufen. Die Bürger*innen verdienen Transparenz darüber, welche Interessengruppen sich um einzelne Abgeordnete bemühen.


    B) Lösung

    Der vorliegende Gesetzentwurf verpflichtet alle Abgeordneten zu einem jährlichen Nebeneinkuftsbericht. zusätzlich sind Einzelspenden in großer Höhe oder entsprechende Sachzuwendungen innerhalb einer Woche anzuzeigen. Unentgeltliche Nebentätigkeiten sind optional anzuzeigen. Die Transparenzinformationen gehen an eine Sonderstelle im Justizministerium, welche diese in regelmäßigen Abständen in Internet für alle Bürger*innen öffentlich einsehbar zugänglich macht.


    C) Alternativen

    Grundsätzlich bestünde ebenfalls die Möglichkeit eines Verbots für lobbyistische Zuwendungen und Nebeneinkünfte ab einer bestimmten Höhe. Zunächst soll eine transparente Sichtbarmachung jedoch als ersten Schritt ausreichen.


    D) Kosten

    Ca. 2.000.000 Euro




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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit im Landtag des Freistaates Bayern

    (Kurzbezeichnung - TransAbBy)

    vom 04.03.2023



    § 1

    Allgemeines



    (1) Das Gesetz gilt für alle gewählten Abgeordneten des Landtages des Freistaates Bayern.

    (2) Nicht eingeschlossen sind Berufene Bürger*innen.



    § 2

    Errichtung einer Transparenzstelle im Staatsministerium der Justiz



    (1) Im Staatsministerium der Justiz wird ein neues Referat gegründet.

    (2) Der Name des Referates ist "Transparenzstelle in der Abgeordnetentätigkeit".

    (3) Den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Bayerischen Landtages ist während der Geschäftszeiten des Referates uneingeschränkt Zugang zum Referat zu gewähren.



    § 3

    Nebeneinkunftsbericht



    (1) Alle Abgeordneten des Bayerischen Landtages haben am Ende einer Legislaturperiode dem Referat für Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit einen Bericht über sämtliche Nebeneinkünfte, welche innerhalb der Legislaturperiode erhalten wurden abzugeben.

    (2) Als Nebeneinkünfte gelten

    (2.1) Regelmäßige und einmalige Einkünfte aus beruflichen Tätigkeiten vor oder während der Legislaturperiode.

    (2.2) Regelmäßige oder einmalige Spenden oder Schenkungen während der Legislaturperiode.

    (2.3) Regelmäßige oder einmalige Einkünfte, welche zukünftig zu erwarten sind für Tätigkeiten während der Legislaturperiode.

    (2.4) Sachspenden oder materielle Zuwendungen, welche einen Wert von 100€ übersteigen.

    (3) Der Bericht muss bis zum Ende der zweiten Woche der folgenden Legislaturperiode eingegangen sein.

    (4) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Abs. 3 in begründeten Fällen verlängern.



    § 4

    Sofortiger Bericht über Zuwendungen



    (1) Nebeneinkünfte gem. Art. 3 Abs. 2, welche einen Wert von 10.000€ übersteigen, sind dem Referat für Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche anzuzeigen.

    (2) Art. 3 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

    (3) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Abs. 1 in begründeten Fällen verlängern.



    § 5

    Ausnahmen



    (1) Ausgenommen von Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 sind private Schenkungen.

    (2) Als private Schenkungen gelten finanzielle oder materielle Zuwendungen von Privatpersonen, sofern durch diese Zuwendungen offenkundig kein Interessenkonflikt entsteht.

    (3) Auf Verlangen des Referates für Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit ist schriftlich zu begründen, dass kein Interessenkonflikt durch eine private Schenkung nach Abs. 1 entsteht.



    § 6

    Veröffentlichung



    (1) Das Referat für Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit richtet eine entsprechende Plattform im Internet ein, auf welcher die Berichte nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 veröffentlicht werden.

    (2) Die Aktualisierung erfolgt einmal wöchentlich.

    (3) Bei jeder Aktualisierung wird eine Kopie direkt an das Präsidium des Landtages des Freistaates Bayern geschickt.



    § 7

    Verstöße



    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetzes ist durch die zuständige Behörde unverzüglich das Präsidium des Landtages und der oder die Vorsitzende des ständigen Ausschusses für Immunität, Wahlprüfung und Geschäftsordnung zu informieren.

    (2) Der oder die Abgeordnete wird durch das Präsidium auf den Verstoß aufmerksam gemacht und vor dem Ausschuss für Immunität, Wahlprüfung und Geschäftsordnung angehört.

    (3) Wer trotz Rüge nach Abs. 2 gegen das Gesetz verstößt wird mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.



    § 8

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Vorsitzender der Regenbogenfreunde e.V.

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    Fünfzehnte Wahlperiode






    Drucksache XV/011


    A n t r a g

    des Ministerpräsidenten


    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche




    A n l a g e 1


    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche


    Hiermit werden gem. Art. 49 BV, mit Zustimmung des Landtages, die Zahl der Geschäftsbereiche der Staatsregierung auf vier festgelegt und wie folgt abgegrenzt:


    1. Staatsministerium des Innern und für Migration

    2. Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

    3. Staatsministerium der Justiz

    4. Staatsministerium für Internationale Angelegenheiten

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    Fünfzehnte Wahlperiode







    Drucksache XV/012

    A n t r a g

    des Ministerpräsidenten



    Berufung der Herren und Frauen Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten


    A n l a g e 1

    Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten



    I. Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister

    Hiermit werden, gemäß Art. 45 BV, mit Zustimmung des Landtages, berufen:

    1. Frau Dr. Oxana Koslowska zum Staatsminister des Innern und für Migration

    2. Herr Georg Dornberg zum Staatsminister für Familie, Arbeit und Soziales

    3. Herr Paul Fuhrmann zum Staatsminister der Justiz

    4. Herr Takeru Yamamoto zum Staatsminister für Internationale Angelegenheiten



    Der Ministerpräsident behält sich, gemäß Art. 50 BV, den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Finanzen und für Wirtschaft selbst vor.



    II. Berufung des Stellvertreters des Ministerpräsidenten

    Hiermit wird, gemäß Art. 46 BV, mit Zustimmung des Landtages, Frau Dr. Oxana Koslowska zur Stellvertreterin des Ministerpräsidenten bestimmt.


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    Bayerischer Landtag

    sechzehnte Wahlperiode

    Drucksache XVI/001



    A n t r a g

    der Gruppe des FFD



    Beschluss einer Geschäftsordnung für den XVI. bayerischen Landtag






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    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    A n l a g e 1


    Beschluss einer Geschäftsordnung für den XVI. bayerischen Landtag


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Der Landtag wolle auf die Anordnung eines Beschlusses einer Geschäftsordnung durch den Landtag durch Artikel 20 Abs. 3 BV beschließen:


    Die Geschäftsordnung des XV. bayerischen Landtages wird wort- und inhaltsgetreu für die XVI. Wahlperiode des bayerischen Landtages übernommen.

    Einmal editiert, zuletzt von Elisabeth Kuliyevych ()

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    Sechzehnte Wahlperiode




    Drucksache XVI/XX


    W a h l v o r s c h l a g

    der Fraktion der Allianz



    Wahl des Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern


    Zum Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern möge gewählt werden:


    Herr William McKenzie MdL


    München, den 07. April 2023

    Koslowska und Fraktion

    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

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    Landtag

    Sechzehnte Wahlperiode



    Drucksache XVI/XX



    W a h l v o r s c h l a g

    der Fraktionen der CDSU, SDP, LAZ & vPiraten


    Wahl des Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern



    Zum Ministerpräsidenten möge gewählt werden:



    Heinzel Knoller, MdL



    Mit freundliche Grüßen

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    Für die Fraktionen der CDSU, SDP, LAZ & vPiraten

  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit berufe ich folgende Personen zu Mitgliedern der Bayerischen Staatsregierung:


    Herrn Lando Miller als Staatsminister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Technologie sowie zum Stellvertretenden Ministerpräsidenten


    Herrn Wolfgang von Hohenecken als Staatsminister für Unterricht, Kultus, Digitales, Wissenschaft und Forschung


    Herrn Georg Dornberg zum Staatsminister des Innern, für Sport und Integration


    Herrn Gerold von Hohenelmen-Lützburg als Staatsminister der Finanzen und für Heimat


    Herrn Moritz Rehm-Häberlin als Staatsminister für Arbeit und Sozialen


    Herrn Christian von Wildungen als Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat


    Frau Dr. Samira Yasemin Ashfahdi als Staatsministerin für Gesundheit und Pflege und als Staatsministerin der Justiz


    Herrn Lukas Kratzer als Staatssekretär im Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Digitales, Wissenschaft und Forschung


    Zu Mitgliedern des Bundesrates bestimme ich Herrn Staatsminister Lando Miller, Herrn Staatsminister Wolfgang von Hohenecken, Herrn Staatsminister Moritz Rehm-Häberlin, Herrn Staatsminister Georg Dornberg und den verbleibenden Sitz werde ich wahrnehmen.




    Mit freundlichen Grüßen


    Heinzel Knoller

    Bayerischer Ministerpräsident



  • A n t r a g

    des Ministerpräsidenten



    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche




    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche


    Hiermit werden gem. Art. 49 BV, mit Zustimmung des Landtages, die Zahl der Geschäftsbereiche der Staatsregierung auf acht festgelegt und wie folgt abgegrenzt:



    1. Staatsministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Technologie

    2. Staatsministerium für Inneres, Sport und Integration

    3. Staatsministerium für Unterricht, Kultus,Digitales, Forschung und Wissenschaft

    4. Staatsministerium für Finanzen und Heimat

    5. Staatsministerium für Arbeit und Soziales

    6. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

    7. Staatsministerium der Justiz

    8.das Staatsministerium für Umwelt, Verbraucherschutz, Energie, Verkehr, Bau und Wohnen

    Einmal editiert, zuletzt von Heinzel Knoller ()

  • Sehr geehrter Präsident,


    hiermit berufe ich Frau Tatjana Ivanova als Staatsministerin für Familie.



    Mit freundlichen Grüßen


    Heinzel Knoller

    Bayerischer Ministerpräsident

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    Sechzehnte Wahlperiode




    Drucksache XVI/XX


    A n f r a g e

    des berufenen Bürgers Sebastian Fürst



    Anfrage an den Ministerpräsidenten zur Sondereinheit Heimatschutz


    Vorbemerkung: Die hiergestellten Fragen beruhen auf den Ankündigungen des Staatsekretärs von Wildungen vom 25. April 2023.


    1. Ist die Ankündigung des Staatssekretär Christian von Wildungen mit dem Ministerpräsidenten abgestimmt?


    2. Welche Vorteile erhofft sich der Ministerpräsident durch die Gründung der Einheit Heimatschutz?


    3. Welche Aufgaben wird diese neue Spezialeinheit wahrnehmen?


    4. Warum braucht der Freistaat Bayern eine Einheit zur Gefahrenabwehr, die außerhalb des Innenministeriums und des Verfassungsschutzes angesiedelt ist?


    5. Erfährt die bayerische Polizei Nachteile im Bereich der Ausrüstung durch die Neugründung der Spezialeinheit?



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    Sechsente Wahlperiode










    G e s e t z e n t w u r f

    des Landesminister für Inneres





    Entwurf eines Gesetzes zur Inneren Sicherheit im Freistadt Bayern



    A) Problem

    Immer mehr Anschläge oder Gewalttaten. Die Polizei muss schneller handeln können, Stärkere Kontrolle von Migranten die das Land betreten,

    +++++


    B) Lösung

    Polizisten darf bei verdacht schneller zugreifen, Kontrolle an Bayerns grenzen. Eine eigene Sicherheitsarmee für den Freistadt.



    C) Alternativen

    Keine

  • Frau Präsident,


    Die Fraktion der CDSU teilt mit das Herr Wildungen eines der beiden nichtbesetzten Mandate besetzen wird.

  • Bayerischer Landtag

    Sechzehnte Wahlperiode


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    Drucksache XVI/XX


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung, vertreten durch die Staatsministerin für Gesundheit



    Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der langfristigen Gesundheitsversorgung in unterversorgten Regionen



    A) Problem

    Die Sicherstellung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung stellt eine der zentralen Daseinsvorsorgen des Freistaates dar. Unser Gesundheitssystem steckt jedoch in einer handfesten und multifaktoriellen Krise, die insbesondere durch die Coronavirus-Pandemie noch deutlicher sichtbar wurde. Wie in vielen Bundesländern gibt es auch in Bayern insbesondere im ländlichen Raum Regionen, die vor der drohenden Unterversorgung stehen. Vor diesem Hintergrund wurde bereits in den Jahren 2019 und 2020 eine umgangssprachliche Landarztquote eingeführt. Diese hat jedoch den eklatanten Mangel, dass dort lediglich als Hausärzte tätige Allgemeinmediziner und Internisten angesprochen werden. Dies ist zwar eine Basisstrategie, jedoch geht diese Vorstellung an der Realität vorbei; so sind beispielsweise auch Pädiater hausärztlich tätig - nur eben für Kinder - werden in der Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Vereinigungen als Fachärzte berechnet.



    B) Lösung

    Die vorgeschlagene Änderung des Bayerischen Land- und Amtsärztegesetzes, sowie die Anpassung der Hochschulzulassungsverordnung erlauben uns zwei wichtige Faktoren. Zum einen werden im Rahmen der langfristigen Bedarfsplanung auch weitere Facharztrichtungen im Rahmen der "Landarztquote" zugelassen. So könnten wir auch weitere interessierte angehende Studenten erreichen, die sich gerne in ländlichen Regionen engagieren möchten, aber womöglich eine andere gesuchte Fachrichtung bevorzugen. Weiterhin wird zur Sicherheit die etwaige Vertragsstrafe angepasst, um ein "Freikaufen" aus der entsprechenden Quote nach Möglichkeit zu unterbinden. Zuletzt wird die Zahl der Quote an sich angehoben, um für die Zukunft - wir müssen hier mindestens sechs Jahre im voraus planen - eine höhere Nachwuchszahl sicherzustellen. Natürlich ist diese Maßnahme kein Allheilmittel, sondern nur ein erster Schritt einer Reihe in der noch viele Maßnahmen folgen müssen. Aber es ist ein Anfang, der uns Planungssicherheit gibt und keine zusätzlichen Kosten verursacht.



    C) Alternativen

    Es bleibt alles so wie es ist.



    D) Kosten

    Keine

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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes

    zur langfristigen Verbesserung der Gesundheitsversorgung in unterversorgten Regionen

    VeGeURG

    vom 17.05.2023




    Artikel 1

    Allgemeines



    (1) Dieses Gesetz ist eine überschreibende Erweiterung der geltenden Gesetze:

    (a) Bayerisches Land- und Amtsarztgesetz (BayLArztG) vom 23. Dezember 2019.

    (b) Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 10. Februar 2020.


    Artikel 2

    Änderung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (BayLArztG)



    (1) In Artikel 1 Absatz 1 wird das Wort "oder" gestrichen und durch "oder" ersetzt.

    (2) In Artikel 1 hinter Absatz 1 wird ein neuer Absatz eingefügt:

    "unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ausschließlich in Bayern eine Weiterbildung als Facharzt in einer Fachrichtung der patientennahen Versorgung, für welche nach Feststellung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern in Absprache mit dem Landesamt für Gesundheit eine Unterversorgung oder drohende Unterversorgung besteht zu durchlaufen und"

    (3) Aus Artikel 1 Absatz 2 wird entsprechend Absatz 3.

    (4) In Artikel 2 wird die Zahl "250.000" durch "500.000" ersetzt.



    Artikel 3

    Änderung der Hochschulzulassungsverordnung (HZV)


    (1) In §6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Zahl "5,8" durch "10" ersetzt.

    (2) In §6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird der Wortlaut "und 3" gestrichen.

    (3) In §6 Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quoten nach Satz 1 Nr. 3 entfallenden Studienplätze werden jeweils zum Winter- und zum Sommersemester vergeben."

    (4) Aus §6 Absatz 1 Sätzen 3 und 4 werden entsprechend die Sätze 4 und 5.




    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



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  • Bayerischer Landtag

    Sechszehnte Wahlperiode



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    Drucksache XVI/XXI




    Gesetzentwurf

    der Staatsregierung unter Leitung des Wirtschaftsminister Lando Miller - Wirtschaftsministerium



    Entwurf eines Gesetzes zur Forschungs- und Technologieförderprogramm „Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe“




    A) Problem

    Kleine Unternehmen und kleine Handwerksbetriebe spielen traditionell eine besondere Rolle in Bayern. Doch dieses „Rückgrat“ der bayrischen Wirtschaft droht den Anschluss zu verlieren. Kleine Unternehmen und kleine Handwerksbetriebe bleiben unter ihren Möglichkeiten und bringen zu wenig Innovationen hervor. Ein weiteres Problem sei die mangelnde Förderung kleiner und mittelgroßer Firmen. Nur die Hälfte dieser Firmen verfüge überhaupt über eine eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung.



    B) Lösung

    Wir wollen die kleinen Unternehmen und kleinen Handwerksbetriebe unterstützen mit der Einführung der Innovationsgutscheine. Wir wollen diese Unternehmen und Betriebe dabei unterstützen und fördern beim Wachstum, Stabilität und Zahl der Arbeitsplätze sichern und ausbauen. Gerade für Unternehmen in Region mit besonderem Handlungsbedarf sind die Innovationsgutscheine und werden bei der Vergabe der Förderung bevorzugt.


    C) Alternativen

    Keine


    D) Kosten

    20 Millionen Euro




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    A n l a g e 1







    Entwurf eines Gesetzes zur Forschungs- und Technologieförderprogramm „Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe“


    (Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe - InnovationfKUHB)


    vom 21.05.2023



    Artikel 1

    Zweck der Förderung


    Empirische Studien belegen einen positiven Zusammenhang zwischen Innovationstätigkeit und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in einem Unternehmen. Innovative Unternehmen weisen deutliche Vorteile bei Wachstum, Stabilität und Zahl der Arbeitsplätze auf. Gleiches gilt für Unternehmen, die aktiv in Netzwerke aus Wirtschaft und Wissenschaft eingebunden sind. Mit dem Förderprogramm „Innovationsgutscheine“ sollen kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe durch staatliche Zuwendungen an die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und anderen Unternehmen/Innovationspartnern herangeführt und so ihre Innovationskraft für die Herausforderungen der Zukunft gestärkt werden.



    Artikel 2

    Gegenstand der Förderung


    Zuwendungen (hier als Innovationsgutscheine bezeichnet) werden in zwei Varianten ausgereicht: Mit dem Innovationsgutschein Standard soll die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bzw. eine wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen im Bereich technischer bzw. technologischer Innovationen unterstützt werden. Der Innovationsgutschein spezial eröffnet die Möglichkeit, Projekte mit einem höheren Finanzbedarf durchzuführen, die eine hochspezialisierte Begleitung benötigen. Er soll insbesondere auch an andere Förderprogramme wie z.B. das Bayerische Technologieförderungsprogramm oder das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) des Bundes heranführen und kommt für riskante und innovative Projekte in Betracht.




    Artikel 3

    3.1 Zuwendungsempfänger

    Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben, sowie Existenzgründerinnen und gründer, die ein Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern gründen werden. Bei Unternehmensgründungen muss diese spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein und eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern vorhanden sein. Kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe im Sinn der Richtlinien sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt. Im Übrigen richtet sich die Definition der kleinsten und kleinen Unternehmen nach Anhang I AGVO. 5Die Förderung ist unternehmensbezogen, bei Existenzgründerinnen und gründen personenbezogen.


    3.2 Zuwendungsvoraussetzungen

    Zuwendungsvoraussetzungen für den Innovationsgutschein standard sind das Vorliegen einer technischen Innovation sowie die technische Kompetenz des F&E-Dienstleisters. Zuwendungsvoraussetzungen für den Innovationsgutschein spezial sind darüber hinaus ein positives Votum eines unabhängigen Fachmanns, die voraussichtliche Schaffung neuer Arbeitsplätze in Bayern im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung und die Beauftragung einer universitären bzw. vergleichbaren Forschungseinrichtung (z.B. Universität, Hochschule für angewandte Forschung, Bund-Länder-finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtung). Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden oder im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU gefördert werden. Nicht gefördert werden gemäß Art. 1 AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO). Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert.




    Artikel 4

    Art und Umfang der Förderung


    Die Förderung erfolgt im Weg der Anteilfinanzierung als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung. Es handelt sich um eine Förderung nach Art. 28 AGVO („Innovationsbeihilfen für KMU“). Der Fördersatz beim Innovationsgutschein standard beträgt grundsätzlich 40 %. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 4 000 Euro und können maximal 30 000 Euro betragen. Bei Vorliegen der nachstehenden Bedingungen erhöht sich der Fördersatz jeweils um zehn Prozentpunkte bis zu maximal 60 %:


            (Haupt-)Sitz des Unternehmens in einer „Region mit besonderem Handlungsbedarf“

            Beauftragung einer Hochschule bzw. vergleichbaren außeruniversitären Forschungseinrichtung,

            Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern.


    Der Fördersatz beim Innovationsgutschein spezial beträgt 50 %. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 30 000 Euro und können maximal 80 000 Euro betragen. Die Regelung in Nr. 7 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.




    Artikel 5

    Zuwendungsfähige Ausgaben


    Gefördert werden ausschließlich Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Beispielsweise umfasst dies Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, Design, Produkttests zur Qualitätssicherung, Werkstoffstudien und Studien sowie Konzepte zur Fertigungstechnik. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden auf Basis des Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO für Leistungen aus den folgenden Bereichen ermittelt:


            Unterstützung und Schulung im Bereich Wissenstransfer (Innovationsberatungsdienste gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO),

            Bereitstellung von Datenbanken, Bibliotheken, Laboratorien sowie Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen (innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO).



    Als konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten öffentliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, wie z.B. Universitäten, Hochschulen und Fraunhofer-Gesellschaft sowie privatwirtschaftliche Einrichtungen und Unternehmen, die im Hinblick auf das Vorhaben vergleichbare Entwicklungsdienstleistungen anbieten. Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden. Institute und Unternehmen mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung (über 50 % des Geschäftsumsatzes) werden nicht anerkannt. Von der Förderung ausgeschlossen sind FuT-Dienstleistungen durch Betriebsangehörige oder durch ein unmittelbar oder mittelbar verbundenes Unternehmen sowie FuT-Dienstleistungen, die durch Familienmitglieder durchgeführt werden. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:


            Umsatzsteuer, soweit das antragstellende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,

            klassische Unternehmensberatungen (z.B. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Marktanalysen) und Unternehmercoachings,

            Outsourcing von FuT-Tätigkeiten, die in der Regel betriebsintern verrichtet werden,

            Entsendung von Forschungspersonal ins Unternehmen,

            Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software,

            studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand der Prüfungsleistungen sind, sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs etc.),

            betriebsinterner Aufwand, z.B. interne Personal-, Sach-, Reisekosten,

            Gebühren und Beratungshonorare im Rahmen der Sicherung von Schutzrechten,

            Aufwendungen für laufenden Vertrieb und Werbung,

            nicht technologiebezogene Dienstleistungsangebote,

            Einführung von Qualitätsmanagementsystemen.




    Artikel 6

    Mehrfachförderung


    Pro Antragsteller können innerhalb von 24 Monaten maximal drei Innovationsgutscheine bewilligt werden. 2Unternehmen, die sich zu einem größeren FuT-Vorhaben zusammenschließen, können maximal vier Innovationsgutscheine kumulieren. Dabei müssen alle beteiligten Unternehmen in den Innovationsprozess direkt eingebunden sein und die Verwertung der Produktinnovation anstreben. Reine Vermarktungs- oder Vertriebspartner bzw. Subunternehmerschaften sind nicht förderfähig. Im Übrigen darf neben dieser Förderung für die Finanzierung der im Antrag angeführten FuT-Dienstleistung keine weitere öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden.


    Artikel 7

    Verfahren

    7.1 

    Anträge auf Gewährung der Innovationsgutscheine sind an den Projektträger Bayern (PTB), Am Tullnaupark 8, 90402 Nürnberg, zu richten. Dieser führt die formale und inhaltliche Prüfung der Anträge und die gesamte Abwicklung der Fördermaßnahme durch. Im Rahmen der Antragstellung kann auf Wunsch des Antragstellers eine Beratung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer erfolgen. In Grenzfällen des Innovationsgutscheins standard wird vom PTB zur Abklärung des Innovationsgehalts eines Vorhabens vor der Förderentscheidung ein Votum eines unabhängigen Fachmanns eingeholt, der in einem elektronischen Verfahren die Akzeptanz dieser Vorhaben und den etwaigen Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen bewertet. Eine Förderung mittels Innovationsgutschein spezial setzt zwingend ein positives Votum eines unabhängigen Fachmanns voraus.


    7.2 

    Nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids und Übersendung des Innovationsgutscheins kann der Vertrag zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtung abgeschlossen werden. Ein Vertragsschluss vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids führt zum Förderausschluss. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die bindende Willenserklärung des Antragsstellers zum Vertragsschluss.


    7.3 

    Die FuT-Dienstleistung muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen und innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids durchgeführt worden sein. In begründeten Einzelfällen kann der PTB auf Antrag eine Abweichung von diesen Fristen zulassen.


    7.4 

    Der Verwendungsnachweis ist beim PTB innerhalb eines halben Jahres vorzulegen (Kooperationsvertrag zwischen dem KMU und der FuT-Einrichtung bzw. Angebot des FuT-Partners und dazugehörige Beauftragung, Rechnung der FuT-Einrichtung, Zahlungsbeleg sowie Sachbericht über Durchführung und Ergebnis der Maßnahme).


    7.5 

    1Die Auszahlung der Mittel an das Unternehmen erfolgt durch den PTB nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen. 2Unter Beachtung der Nr. 1.3 BNZW kann bis zu 70 % der Zuwendung in maximal zwei Tranchen bereits mit Zwischennachweis abgerufen werden.


    7.6 

    Die geförderten Unternehmen verpflichten sich mit der Beantragung eines Innovationsgutscheins dazu, an etwaigen Befragungen, Evaluationen und Veröffentlichungen, die vom PTB durchgeführt bzw. beauftragt werden, mitzuwirken.







    Artikel 8

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.