ANTRÄGE | Anträge an das Landtagspräsidium

  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Neunzehnte Wahlperiode




    Drucksache XII/004


    G e s e t z e n t w u r f

    der Gruppe der SDP und der Berufenen Bürgerin Gundula Umbritsch



    Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Freistaat Bayern


    A) Problem

    Der gewerkschaftliche Organisationsgrad der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lässt keine verlässliche Vertretung von Arbeitnehmerinteressen gegenüber Arbeitgebern und Politik mehr zu. Nach Angaben des DGB waren im Jahr 2014 gerade einmal 12,7 Prozent der bayerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer Mitgliedsgewerkschaft des DGB organisiert. Angesichts der starken Rolle, die die Gewerkschaften im Gesamtgebilde des Wirtschaftslebens jedoch einnehmen sollen, offenbart sich dadurch eine Problematik. Eine Modernisierung des Arbeitnehmervertretungswesens ist daher unabdingbar.


    B) Lösung

    Die Einrichtung einer allgemeinen Arbeitnehmerkammer nach Vorbild der saarländischen Arbeitskammer und der bremischen Arbeitnehmerkammer. Die Kammer soll als Schnittstelle zwischen Gewerkschaften, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Politik dienen und kann ebenfalls mit staatlichen Aufgaben betraut werden. Durch Anregungen, Vorschläge und ein Anhörungsrecht soll sie sich in den Gesetzgebungsprozess einbringen können. Solche Kammern existieren hierbei bereits auf fachspezifischen Gebieten, nicht jedoch im Allgemeinen.


    C) Alternativen

    keine


    D) Kosten

    derzeitig nicht einzuschätzen



    -------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Freistaat Bayern

    (Bayerisches Arbeitnehmerkammergesetz - BayArbKG)

    vom X X . X X . 2 0 2 3



    Teil 1

    Allgemeine Vorschriften


    Artikel 1

    Rechtsform und Sitz


    Die Bayerische Arbeitnehmerkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in München.



    Artikel 2

    Kammeraufgaben


    (1) Aufgaben der Kammer sind:


    1. Wahrnehmung und Förderung des Gesamtinteresses der kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Kammerzugehörige), insbesondere ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen oder die Gleichberechtigung der Geschlechter fördernden Belange im Einklang mit dem Allgemeinwohl,

    2. Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der beruflichen sowie der allgemeinen und politischen Weiterbildung der Kammerzugehörigen zu treffen,

    3. die Unterstützung der Staatsregierung, der bayerischen Staats- und Kommunalbehörden und der Gerichte durch Anregungen, Vorschläge, Stellungnahmen und Gutachten.


    (2) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach Abs. 1 berücksichtigt die Kammer auch Belange des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes, der Integration von Ausländern und kulturelle Interessen der Kammerzugehörigen.


    (3) Die Kammer erstattet jährlich Bericht über die wirtschaftliche, soziale, ökologische und kulturelle Lage der Kammerzugehörigen im Freistaat Bayern.


    (4) Durch Gesetz oder Rechtsverordnung der Staatsregierung können der Kammer weitere Aufgaben im Rahmen des Abs. 1 (Selbstverwaltungsaufgaben) sowie staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) übertragen werden.


    (5) Ausschließliche Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben unberührt. Der Kammer und von ihr geschaffenen Einrichtungen ist es verwehrt, mit gleichgerichteten Unternehmen der Gewerkschaften oder der freien Wirtschaften in größerem Umfang in Wettbewerb zu treten, als es zur Erfüllung ihrer durch Gesetz und Satzung festgelegten Aufgaben erforderlich ist.



    Artikel 3

    Anhörungsrechte


    (1) Die Kammer ist im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben berechtigt, zur Beratung eines Gesetzes, das sie vorgeschlagen oder begutachtet hat, einen Vertreter in den Landtag zu entsenden.


    (2) Dem Vertreter der Kammer ist die Gelegenheit zu geben, den Standpunkt der Kammer mündlich vorzutragen und zu erläutern.


    Artikel 4

    Kammerzugehörigkeit


    (1) Zugehörige der Kammer sind alle im Freistaat Bayern tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder des Personengesamtheit berufen sind. Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 S. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorliegen.


    (2) Die Zugehörigkeit beginnt für Personen, die als Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 gelten, mit Eintritt der dort genannten Voraussetzungen, und endet, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Zugehörigkeit endet nicht, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sozialleistungen mit Entgeltersatzcharakter beansprucht werden können, oder wenn für die Dauer einer Sperrfrist oder der Anrechnung von Abfindungen oder anderweitigen Einkünften eine solche Leistung vorübergehend nicht beansprucht werden kann. Dies gilt entsprechend, wenn die Bezugsdauer einer derartigen Leistung erschöpft ist und eine andere vergleichbare Leistung oder die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beansprucht werden kann.


    (3) Ein Arbeitnehmer ist im Freistaat Bayern tätig, wenn er


    1. in eine im Freistaat Bayern ansässige Betriebsstätte eingegliedert ist oder

    2. ohne in eine außerhalb des Freistaats Bayern ansässige Betriebsstätte eingegliedert zu sein, überwiegend in einer im Freistaat Bayern ansässigen Betriebsstätte angewiesen wird, oder

    3. in einer Dienststelle oder einem Dienststellenbestandteil im Freistaat Bayern tätig ist.


    Teil 2

    Kammerselbstverwaltung


    Artikel 5

    Kammerorgane


    Die Selbstverwaltung der Kammer obliegt:


    1. der Vollversammlung,

    2. dem Vorstand,

    3. der Rechnungsprüfungskommission.


    Artikel 6

    Pflichten der Mitglieder der Kammerorgane


    (1) Die Mitglieder der Kammerorgane sind der Gesamtheit der Kammerzugehörigen verpflichtet und bei der Wahrnehmung ihres Amtes an Gesetz und Satzung, nicht aber an Aufträge und Weisungen Dritter gebunden. Zur Erfüllung der in Art. 2 genannten Kammeraufgaben arbeiten sie in den Organen vertrauensvoll zusammen.


    (2) Auf die Mitglieder der Kammerorgane findet Art. 20 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung. Die Mitglieder der in Art. 5 benannten Organe nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr und haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verpflichtung erlischt nicht durch Ausscheiden aus den Kammerorganen.


    (3) Die Haftung der Mitglieder der Kammerorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 34 des Grundgesetzes. Sie haften für den Schaden, der der Kammer aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann die Kammer nicht im voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur durch Beschluss der Vollversammlung verzichten.


    (4) Die Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission haben jeweils zum Schluss des Haushalts- und Rechnungsjahres, spätestens jedoch in der auf die Vorlage der in Art. 19 S. 2 genannten Unterlagen folgenden Sitzung der Vollversammlung um Entlastung nachzusuchen. Eine Beschlussfassung hierüber darf erst nach Vorlage des Berichts der Rechnungsprüfungskommission (Art. 12 Abs. 2) erfolgen.


    Art. 7

    Aufgaben der Vollversammlung


    (1) Die Vollversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, bestimmt die Richtlinien zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben der Kammer und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse, soweit die Satzung oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen. Der ausschließlichen Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen::


    1. die Satzung,

    2. die Wahl, Abwahl (Art. 10 Abs. 4) und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Feststellung des Wegfalls der Wählbarkeit nach Art. 8 Abs. 2,

    3. die Wahl, Abwahl und Entlastung des Hauptgeschäftsführers sowie die Wahl weiterer Geschäftsführer,

    4. die Auswahl des öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer,

    5. der Kammerbeitrag sowie der Wirtschaftsplan,

    6. die Entgegennahme des Jahresberichts, des Jahresabschlusses und des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission,

    7. der Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken sowie die Aufnahme von nicht im gleichen Haushaltsjahr rückzahlbaren Darlehen, die ein Zehntel des Beitragsaufkommens des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres übersteigen,

    8. Haushaltsmaßnahmen nach Art. 18 Abs. 4,

    9. die Errichtung, Unterhaltung und Unterstützung von Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts sowie die Beteiligung an solchen Gesellschaften,

    10. die Bildung von Ausschüssen, die Wahl von Ausschussmitgliedern und die Wahl sowie die Entlastung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission,

    11. die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, die Beitragsordnung, die Gebührenordnung und die Wahlordnung,

    12. die Feststellung, dass bei einem Mitglied der Vollversammlung oder einem Stellvertreter die Voraussetzungen der Wählbarkeit (Art. 8 Abs. 2) zum Zeitpunkt der Wahl nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind,

    13. die Geschäftsordnung der Vollversammlung und die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,

    14. die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der in Art. 5 genannten Kammerorgane und der Ausschüsse,

    15. beitragspflichtige Mitgliedschaften der Kammer.


    (2) Soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheide die Stimme des Vorsitzenden. Abweichend hiervon bedarf die Beschlussfassung nach Abs. 1 Nrn. 1 und 8 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vollversammlung.


    Artikel 8

    Zusammensetzung der Vollversammlung


    (1) Die Anzahl der Mitglieder der Vollversammlung richtet sich nach der Anzahl der Kammerzugehörigen. Für je zwanzigtausend Kammerzugehörige ist ein Mitglied der Vollversammlung zu wählen. Für jedes Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall und im Falle des Ausscheiden der Mitglieder der Reihenfolge nach einzutreten haben. Auf die Stellvertreter finden die für Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.


    (2) Zur Vollversammlung sind alle Arbeitnehmer wählbar, die das. 18. Lebensjahr vollendet haben und mit Ausnahme hauptberuflich Beschäftigter der in Art. 9 Abs. 2 genannten Organisationen mindestens einem Jahr die Kammerzugehörigkeit besitzen. Abweichend von S. 1 ist nicht wählbar


    1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Aufgaben nicht erfasst,

    2. wer aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder

    3. wer Arbeitnehmer der Kammer oder einer ihrer Einrichtungen ist.


    (3) Die Vollversammlung wird auf sechs Jahre gewählt. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet durch Tod, durch Verzicht, durch Wegfall der Wählbarkeit oder mit dem Zusammentritt einer neuen Vollversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet zugleich auch die Mitgliedschaft in den übrigen Organen der Kammer.


    (4) Die Amtszeit der in Art. 5 genannten Kammerorgane endet mit der Neuwahl entsprechender Organe durch die Vollversammlung.


    Artikel 9

    Wahl der Vollversammlungsmitglieder und Stellvertreter


    (1) Die Kammerzugehörigen wählen die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter nach Maßgabe der Wahlordnung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl aufgrund von Listenwahlvorschlägen der in Abs. 2 genannten Organisationen. Nicht wahlberechtigt sind Kammerzugehörige, die nach Art. 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 nicht wählbar sind.


    (2) Wahlvorschläge können


    1. von Gewerkschaften, die über eine Verwaltung der Organisation im Freistaat Bayern verfügen, und

    2. von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern (Arbeitnehmervereinigungen) eingereicht werden, die

    a) dauernd oder für längere Zeit wirtschaftliche, berufliche oder soziale Interessen von Kammerzugehörigen verfolgen,

    b) einen Sitz im Freistaat Bayern haben und

    c) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisatin, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bieten.


    (3) Arbeitnehmervereinigungen im Sinne von Abs. 2 müssen ein schriftliches Programm und eine schriftliche Satzung haben. Das Programm einer Arbeitnehmervereinigung muss die Bereitschaft erkennen lassen, die Interessen ihrer Mitglieder durch Mitwirkung in einer Arbeitnehmerkammer wahrzunehmen. Die Satzung einer Arbeitnehmervereinigung muss sicherstellen, dass in der Vereinigung nur Kammerzugehörige, und, wenn im Namen oder Kurzbezeichnung eine bestimmte Personengruppe genannt wird, nur dieser Personengruppe angehörende Arbeitnehmer maßgebenden Einfluss haben. Die Satzung muss außerdem Bestimmungen enthalten über:


    1. Namen und Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, sowie Sitz und Tätigkeitsgebiet der Vereinigung,

    2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder,

    3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,

    4. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe und

    5. Voraussetzungen, Form und Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Beurkundung und Beschlüsse.


    (4) Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeitnehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereinigung herbeizuführen.


    (5) Die in Abs. 2 genannten Organisationen dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag soll die regionalen, beruflichen und mitgliederbezogenen Besonderheiten der jeweiligen Organisation sowie deren Anteil an Männern und Frauen angemessen berücksichtigen. Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr Bewerber für Mitglieder sowie für deren ersten und zweiten Stellvertreter enthalten, als Mitglieder für die Vollversammlung zu wählen sind; hiervon dürfen jeweils nicht mehr als ein Drittel hauptberuflich Beschäftigte der jeweils vorschlagenden Organisation sein. Im Wahlvorschlag sind die Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Beruf sowie mit ihrem Beschäftigungsbetrieb und dessen Anschrift aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Außerdem ist die Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit ausschließen.


    (6) Die Wahl erfolgt schriftlich (Briefwahl). Die zu vergebenden Sitze werden im Verhältnis der gültigen Stimmen, die auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallen, aufgrund des Verfahrens der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer verteilt. Die Gesamtzahl der zu verteilenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, sie sich nach der Berechnung nach S. 3 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Hauptwahlleiter zu ziehende Los. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber genannte sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.


    (7) Das Nähere, insbesondere die Bildung und Aufgaben der Wahlorgane, die Einreichung, Prüfung, Zulassung und Veröffentlichung von Wahlvorschlägen, die Durchführung der Wahl, die Wahlprüfung sowie die erforderlichen Nachweise, regelt die Wahlordnung. In der Wahlordnung kann bestimmt werden, dass die Wahlhandlung entfällt, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird oder mit allen eingereichten gültigen Wahlvorschlägen nur so viele Bewerber vorgeschlagen werden, wie Mitglieder der Vollversammlung zu wählen sind. (Friedenswahl)


    (8) Der Freistaat, die Kreise und kreisfreien Städte und die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Vorbereitung der Wahl unentgeltlich mitzuwirken. Die Arbeitgeber sind insbesondere verpflichtet, von den Wahlorganen herausgegebene Bekanntmachungen und Hinweise auszuhängen, auf Verlangen der Wahlorgane erforderliche Auskünfte zu erteilen, deren Richtigkeit zu versichern sowie erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten auszuhändigen und die Abgabe der Wahlbriefe in den Betrieben zu ermöglichen. Im Übrigen trägt die Bayerische Arbeitnehmerkammer die Kosten der Wahl. Die Mitglieder der Wahlorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen bei der Ausübung des Ehrenamtes weder benachteiligt noch behindert werden und haben hierbei Anspruch auf Freistellung von der Arbeit.


    Artikel 10

    Vorstand


    (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und acht oder zwölf Beisitzern, die für die Dauer ihrer Amtszeit der Geschäftsführung, der Rechnungsprüfungskommission oder einem Ausschuss nicht angehören dürfen.


    (2) Der Vorstand setzt sich aus den in der Vollversammlung vertretenen Organisationen entsprechend ihrer jeweiligen Mitgliederzahl in der Vollversammlung zusammen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung jeweils in der ersten Sitzung zu Beginn der Amtszeit der Vollversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen gewählt. Für die Wahl des Präsidenten ist eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit der Mitglieder der Vollversammlung, für die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Stimmenmehrheit der Mitglieder Vollversammlung erforderlich. Kommen die erforderlichen Mehrheiten nicht zustande, so ist die Wahl frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang zu wiederholen. Bei Wiederholung der Wahl genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


    (3) Art. 8 Abs. 3 gilt für die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes entsprechend. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine außerordentliche Neuwahl des Nachfolgers für die restliche Amtszeit. Bis zur Neuwahl des Nachfolgers führt das bisherige Mitglied des Vorstandes seine Geschäfte weiter.


    (4) Abs. 3 S. 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Vollversammlung einem Mitglied des Vorstandes dadurch das Misstrauen ausspricht, dass sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder für ihn einen Nachfolger wählt; im Falle des Präsidenten bedarf es hierfür jedoch einer Mehrheit von Zweidritteln der Mitglieder der Vollversammlung.


    Artikel 11

    Aufgaben des Vorstandes


    (1) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Kammerangelegenheiten, soweit diese nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung ausschließlich der Vollversammlung oder anderen Kammerorganen vorbehalten sind, sowie


    1. die Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung sowie die Überwachung des Ausführung dieser Beschlüsse,

    2. die Festlegung der Grundsätze der Geschäftsführung der Kammer und die Überwachung der Einhaltung der Organbeschlüsse durch die Geschäftsführung und

    3. die Wahrnehmung der ihm von der Vollversammlung übertragenen Aufgaben.


    (2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. In dringenden Fällen können die Geschäfte von dem Präsidenten wahrgenommen werden; Art. 13 Abs. 2 findet Anwendung. Dem Vorstand ist hierüber unverzüglich Bericht zu erstatten.


    Artikel 12

    Rechnungsprüfungskommission


    (1) Die Rechnungsprüfungskommission ist ein unabhängiges Kammerorgan mit umfassenden Prüfungs- und Auskunftsrechten gegenüber der Geschäftsführung, die insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden ist. Sie besteht aus zehn von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern der Vollversammlung. Näheres, insbesondere die Berücksichtigung auch kleinerer in der Vollversammlung vertretenen Organisationen bei der Bildung der Rechnungsprüfungskommission, regelt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung.


    (2) Der Rechnungsprüfungskommission obliegt die Rechnungsprüfung der Kammer. Sie legt der Vollversammlung einen schriftlichen Bericht zum Jahresabschluss des Hauptgeschäftsführers, zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zu Ausnahmen gemäß Art. 18 Abs. 4 und zu den Entlastungsanträgen von Vorstand und Hauptgeschäftsführer vor. Die Vollversammlung kann die Rechnungsprüfungskommission darüber hinaus jederzeit mit der Durchführung von weiteren Prüfungen beauftragen. Art. 88 der Bayerischen Haushaltsordnung bleibt unberührt.


    (3) Die Rechnungsprüfungskommission erstattet bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten und wirtschaftlichen Risiken Berichte an den Vorstand, die Vollversammlung und den Hauptgeschäftsführer, von denen sie jederzeit zu hören ist. Auf Antrag der Rechnungsprüfungskommission beschließt die Vollversammlung in Fällen des S. 1 über die Beauftragung eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers mit der Durchführung von Prüfungen. Die Rechnungsprüfungskommission ist in allen Fällen des S. 1 durch den Hauptgeschäftsführer unverzüglich über die eingeleiteten Maßnahmen und deren Ergebnis zu unterrichten.


    Artikel 13

    Präsident


    (1) Der Präsident ist der Vorsitzende der Vollversammlung und des Vorstandes. Er beruft die Vollversammlung und den Vorstand ein und führt in ihnen Vorsitz.


    (2) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung nach Maßgabe der Satzung durch einen Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.


    Artikel 14

    Ausschüsse


    (1) Für die Dauer ihrer Amtszeit kann die Vollversammlung zur Beratung des Vorstandes und der Vollversammlung ständige und nicht ständige Ausschüsse bilden.


    (2) Die Ausschussmitglieder werden von der Vollversammlung gewählt. Zu Ausschussmitgliedern können auch sachverständige Personen gewählt werden, die nicht der Kammer angehören; für sie gilt Art. 6 Abs. 2 entsprechend.


    (3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die Mitglieder der Vollversammlung sein sollen.


    (4) Die Ausschüsse können Anträge an den Vorstand und, falls dieser die Anträge ablehnt, an die Vollversammlung richten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind bei der Behandlung der Anträge ihrer Ausschüsse im Vorstand und in der Vollversammlung zu hören.


    Teil 3

    Verwaltung der Kammer


    Artikel 15

    Geschäftsführung


    (1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Hauptgeschäftsführer und, soweit bestellt, den weiteren Geschäftsführern.


    (2) Der Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang zu wiederholen. Bei Wiederholung der Wahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Hauptgeschäftsführer sowie die anderen Mitglieder der Geschäftsführung dürfen einem Organ nach Art. 5 nicht angehören.


    Artikel 16

    Kammerbedienstete


    (1) Der Kammer wird die Dienstherrenfähigkeit nach § 2 S. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes erteilt. Auf die übrigen Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der Kammer finden die für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern jeweils geltenden gesetzlichen und tariflichen Vorschriften Anwendung.


    (2) Alle Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der Kammer sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident; die Anstellungsverträge der übrigen Mitglieder der Geschäftsführung unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer; die Anstellungsverträge der weiteren Arbeitnehmer unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer allein. Auf die Dienstverhältnisse der Beamten finden die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes sowie die weiteren entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.


    (3) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers. Dienstvorgesetzter aller übrigen Arbeitnehmer der Kammer ist der Hauptgeschäftsführer. Im Falle seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter seine Befugnisse aus.


    Artikel 17

    Vertretung


    (1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die Kammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse des Vorstandes und der Vollversammlung gebunden. Der Präsident kann nach Maßgabe der Satzung durch einen Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied und der Hauptgeschäftsführer durch seinen Stellvertreter vertreten werden.


    (2) Die Vertretungsregelung des Abs. 1 gilt für alle Urkunden, durch welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet wird sowie für alle Gesetzesvorschläge, Stellungnahmen und Gutachten der Kammer nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.


    (3) Für die laufenden Geschäfte der Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt. Mit Zustimmung des Vorstandes kann der Hauptgeschäftsführer einzelne Aufgaben der Geschäftsbereiche anderen Mitgliedern der Geschäftsführung zur Erledigung übertragen. Das Nähere regelt die Satzung.


    Teil 4

    Das Haushaltswesen


    Artikel 18

    Haushaltswesen


    (1) Das Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


    (2) Die Kammer hat jährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Die Kammer hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Sie führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Auf den Jahresabschluss sind die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.


    (3) Der Wirtschaftsplan darf keine höheren Gesamtausgaben enthalten, als durch Einnahmen gedeckt sind. Die Gesamthöhe der Kredite ist so zu begrenzen, dass der jährliche Schuldendienst (Zinsen und Tilgung) ein Zehntel des Beitragsaufkommens des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres nicht übersteigt. Zuschüsse und sonstige Drittmittel zur anteiligen Finanzierung von Projekten und anderen Kammeraufgaben dürfen nur bis zur Höhe von einem Drittel des Beitragsaufkommens des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres eingeworben werden.


    (4) Ausnahmen von Abs. 3 S. 2 und 3 sind nur im Falle eines unvorhersehbaren und unabweisbaren Bedürfnisses oder zur Abwendung außergewöhnlicher wirtschaftlicher Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Kammer zulässig; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten Zustimmung der Vollversammlung nach vorhergehender gutachterlicher Stellungnahme der Rechnungsprüfungskommission.


    (5) Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung bleiben im übrigen unberührt. Näheres regelt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung.


    Artikel 19

    Jahresabschluss


    Der Hauptgeschäftsführer stellt spätestens bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahres den Jahresabschluss für das vergangene Jahr auf. Er legt den Jahresabschluss und das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer sowie die geprüften und testierten Jahresabschlüsse von Gesellschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 9 unverzüglich der Rechnungsprüfungskommission, dem Vorstand und der Vollversammlung vor.


    Artikel 20

    Beiträge


    (1) Zur Deckung ihres Finanzbedarfs erhebt die Kammer von den Kammerzugehörigen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung und der Beitragseinziehungsverordnung.


    (2) Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist jeweils der Arbeitslohn, der einem beitragspflichtigen Kammerzugehörigen aus einem die Beitragspflicht begründenden Arbeitsverhältnis für Zeiträume gezahlt wird, während derer eine Betragspflicht besteht oder bestand. Die Beitragsordnung trifft nähere Bestimmungen insbesondere zur Beitragspflicht und Beitragsfestsetzung. In der Beitragsordnung können Höchstbeiträge oder Höchstbeträge der Bemessungsgrundlage bestimmt werden.


    (3) Der Arbeitgeber des Beitragspflichtigen hat die Beiträger bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Er haftet für die Beiträge in entsprechender Anwendung des § 42d des Einkommenssteuergesetzes. Unterbliebene Abzüge darf er nur bei der Lohnzahlung für den nächsten Lohnzahlungszeitraum nachholen, es sein denn, dass die Beiträge ohne ein Verschulden des Arbeitgebers nicht einbehalten worden sind. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber an die in Abs. 4 bezeichneten Behörden abzuführen.


    (4) Die Beiträge werden von den Behörden der Finanzverwaltung eingezogen und an die Kammer nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von vier vom Hundert der Beiträge abgeführt.


    (5) Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden erstattet; die Bestandskraft einer Beitragsanmeldung durch den Arbeitgeber steht der Erstattung nicht entgegen.


    (6) Der Anspruch auf die Beiträge und der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge verjähren mit Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf die Entstehung der Ansprüche folgt.


    (7) Die Aufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Ermittlung der Beitragshöhe und zum Arbeitslohn (Abs. 3) treffen und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen das Beitragsverfahren regeln. (Beitragseinziehungsverordnung)


    Artikel 21

    Gebühren


    (1) Für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen erhebt die Kammer Gebühren und im Falle der Säumnis Säumniszuschläge nach Maßgabe der Gebührenordnung. Die Gebührenordnung kann sich auf Grundsätze zur Bestimmung der Gebühren beschränken und die Bestimmung der Höhe der einzelnen Gebühren im Rahmen dieser Grundsätze dem Vorstand übertragen.


    (2) Die Gebühren können im Wege der Amtshilfe durch die Behörden der Finanzverwaltung eingezogen werden.


    Teil 5

    Satzung


    Artikel 22

    Satzung


    (1) Die Satzung der Kammer muss Vorschriften enthalten über


    1. die Zuständigkeiten der Vollversammlung, des Vorstandes, des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers,

    2. die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse der Vollversammlung sowie deren Bildung,

    3. die Bekanntmachungen der Kammer,

    4. das Verfahren bei Satzungsänderungen,

    5. das Verfahren beim Erlass oder der Änderung sonstiger Vorschriften, welche der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen,

    6. die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Vollversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Rechnungsprüfungskommission,

    7. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

    8. die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung und

    9. die Übertragung der Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Prüfung in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 auf einen öffentliche bestellten Wirtschaftsprüfer.


    (2) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Kammer oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht vereinbar sind.


    Teil 6

    Kammeraufsicht


    Artikel 23

    Aufsicht


    (1) Das Staatsministerium für Wirtschaft führt die Aufsicht (Rechtsaufsicht) über die Kammer.


    (2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung über


    1. die Satzung und Änderung der Satzung,

    2. die Gebührenordnung,

    3. die Beitragsordnung sowie die Festsetzung des Kammerbeitrages,

    4. die Haushalts-, Kassen und Rechnungslegungsordnung und

    5. die Wahlordnung.


    (3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Kammer jederzeit eine Auskunft über ihre Angelegenheiten verlangen.


    (4) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse von Organen der Kammer, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, dass


    1. die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und

    2. Maßnahmen, die aufgrund des beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist rückgängig zu machen sind.


    Teil 6

    Ordnungswidrigkeiten


    Artikel 24

    Ordnungswidrigkeiten


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber


    1. die Beiträge der bei ihm beschäftigten beitragspflichtigen Kammerzugehörigen nicht einbehält,

    2. die einbehaltenen Beiträge nicht an die für die Einziehung zuständigen Behörden abführt oder

    3. die für die Einziehung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.


    (2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden; § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.


    (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in den Fälle des Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 die für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten zuständige Finanzbehörde, im Übrigen die Kammer, wenn sich die Ordnungswidrigkeit gegen sie richtet. Die Geldbußen stehen der Kammer zu; sie werden durch die Behörden der Finanzverwaltung eingezogen und nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von vier vom Hundert an die Kammer abgeführt.


    Teil 7

    Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen


    Artikel 25

    Benachteiligungs- und Behinderungsverbot


    Die Mitglieder der in Art. 5 bezeichneten Organe dürfen weder in noch wegen der Übernahme oder der Ausübung dieser Ehrenämter benachteiligt oder behindert werden. Im Rahmen der Beschlüsse der Kammer haben sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zweck der Ausübung von Ehrenämtern.


    Artikel 26

    Personen-, Dienst und Funktionsbezeichnungen


    Soweit dieses Gesetz auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Wiese. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Sprachform geführt.


    Artikel 27

    Übergangsregelungen


    (1) Die Aufsichtsbehörde hat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahl einer Gründungsvollversammlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen, sie hat dabei die Vorschriften des Landeswahlgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Amtszeit der Gründungsvollversammlung endet abweichend von den Vorschriften des Art. 8 Abs. 3 S. 1 zwei Jahre nach ihrem ersten Zusammentritt.


    (2) Die Gründungsvollversammlung legt der Aufsichtsbehörde spätestens sechs Monate nach ihrem ersten Zusammentritt eine Satzung der Kammer zur Genehmigung vor. Sie wählt unverzüglich die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und des Gründungsvorstands und bildet die Ausschüsse. Der Gründungsvorstand gibt sich unverzüglich eine Geschäftsordnung, die von der Gründungsvollversammlung zu bestätigen ist. Im Übrigen gelten für Gründungsvollversammlung, Gründungsvorstand und die Mitglieder aller sonstigen Organe der Kammer und ihrer Organisationen die Vorschriften dieses Gesetzes.


    (3) Befristet bis zum Ende der Amtszeit der Gründungsvollversammlung kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Kammer einzelne Ausnahmen auf dem Gebiet des Haushalts- und Rechnungswesens von diesem Gesetz zulassen, soweit dies zur Förderung der Gründung der Kammer erforderlich ist.


    Artikel 28

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    gez. Umbritsch

    Gundula Umbritsch

    Regierungsdirektorin

    Berufene Bürgerin im Bayerischen Landtag


    Plakate_AUT.png?ex=656b25b8&is=6558b0b8&hm=97aa9879a0161c3af0ea74d34e94db94bb651aeb8ed2cae1ff2ad5570f3d25e8&=&width=1250&height=500

  • Bayerischer Landtag

    Neunzehnte Wahlperiode


    Antrag zur Abhaltung einer Gedenkstunde,

    der CDSU-Fraktion und des Abgeordneten SE Dr. Reichsgraf Schenk von Wildungen


    Ehrenwertes Präsidium,

    Hohes Haus,

    am vergangenen Mittwoch verstarb der ehemalige Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika, Henry Alfred Kissinger, im gesegneten Alter von 100 Jahren!

    Da er einst bayrischer Bürger war, er wurde in Fürth als Heinz A. Kissinger geboren, ist es angebracht das der bayrische Landtag, ihm zur Ehre eine Gedenkstunde abhält.

    1938 floh er mit seiner Familie vor der nationalsozialistischen Verfolgung aus Deutschland

    Mit Henry Kissinger verliert die Weltgemeinschaft einen versierten "Alder Statesman".

    Wir bitten das ehrenwerte Präsidium , ihm den geborenen Franken, die letze Ehre zu erweisen.

    Besten Dank

    Schenk von Wildungen

    im Namen der CDSU

    30. Tag im November , im Jahre des Herrn 2023

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

    Einmal editiert, zuletzt von Christian von Wildungen ()

  • Bayerischer Landtag320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.png

    Neunzehnte Wahlperiode




    A n t r a g

    der Fraktion der CDSU



    Wahl des Ministerpräsidenten
    Die Fraktion der CDSU im Bayerischen Landtag schlägt Herrn Heinzel Knoller als Bayerischen Ministerpräsidenten vor.



    8380-staatskanzlei-png


    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen


  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Neunzehnte Wahlperiode




    Drucksache XIX/003


    A n t r a g

    der Fraktion der Grünen



    Beschluss einer Geschäftsordnung für den XIX. bayerischen Landtag






    -------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    A n l a g e 1

    Beschluss einer Geschäftsordnung für den XVIII. bayerischen Landtag


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Der Landtag wolle auf die Anordnung eines Beschlusses einer Geschäftsordnung durch den Landtag durch Artikel 20 Abs. 3 BV beschließen:


    Die Geschäftsordnung des XIV. bayerischen Landtages wird wort- und inhaltsgetreu für die XVIII. Wahlperiode des bayerischen Landtages übernommen.


  • Christian von Wildungen soll die aktuelle Stunde noch abgehalten werden?

  • Die Gedenkstunde wird als abgehalten betrachtet wenn es recht.

    Mehr als erheben von den Sitzen unf das Hauptbeugen wäre ehnicht passiert.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • Bayernkredit zur Förderung der bayrischen IT-Branche



    Die bayerische Regierung erkennt die immer größer werdende Bedeutung der IT-Branche für die Stärkung des Standorts Bayern an. Um die Gründung und Entwicklung von Unternehmen sowie die Schaffung zukunftsfähiger Arbeitsplätze zu fördern, wird eine Möglichkeit geschaffen für Unternehmen billiger an nötiges Investmentkapital zu gelangen in Form eines sogenannten Bayernkredits.


    Artikel 1: Form und Geltungsbereich

    1. Die bayerische Regierung gewährt Unternehmen der IT-Branche Kredite zu günstigeren Konditionen als am aktuellen Markt, um die finanziellen Herausforderungen bei Neugründungen und Programmentwicklungen zu mildern.
    2. Der Bayernkredit hat einen effektiven Jahreszins zwischen -1 bis 1%.
    3. Die Kreditvergabe ist an die Bedingung geknüpft, dass die Entwicklung der Programme und Spiele am Standort Bayern stattfindet und lokale Arbeitsplätze geschaffen bzw. gehalten werden.

    Artikel 2: Stufen- und Belohnungsprogramm

    1. Um die langfristige Bindung von Unternehmen zu fördern soll ein Stufen- und Belohnungsprogramm eingeführt werden.
    2. Neugegründete Unternehmen erhalten einen Zinssatz von 1%.
    3. Für länger ansässige Firmen, die auf längere Zeit Arbeitsplätze garantieren, wird ein progressiv abnehmender Zinssatz eingeführt.
    4. Für jedes Jahr der Unternehmensansiedlung in Bayern wird der Zinssatz um 0,1% gesenkt.
    1. Der Zinssatz kann bis zu einem negativen Zinssatz von -1% sinken.

    Artikel 3: Umsetzung und Überwachung

    1. Die bayerische Finanzbehörde ist für die Umsetzung und Überwachung dieser Regelungen verantwortlich.
    2. Ein transparentes Monitoring-System wird eingerichtet, um sicherzustellen, dass die Bedingungen eingehalten werden.

    Artikel 4: Umsetzung und Überwachung

    1.Die bayerische Finanzbehörde ist für die Umsetzung und Überwachung dieser Regelungen verantwortlich. Um die Transparenz zu wahren und sicherzustellen, dass die Bedingungen eingehalten werden, hat das Finanzministerium die gewehrten Kreditbeträge sichtbar gegenüber dem Volk zu kommunizieren.


    Schlussbestimmungen: Diese Gesetzesvorlage tritt am Tag des Beschluss in Kraft und gilt bis zu dem Tage an dem das Gesetz vom Landtag ausgesetzt wird.

    Änderungen oder Ergänzungen können durch parlamentarische Beschlüsse vorgenommen werden.

    Diese Gesetzesvorlage soll dazu beitragen, die IT-Branche in Bayern zu stärken und stärkere Anreize für Unternehmen zu schaffen, am Standort zu bleiben oder sich neu anzusiedeln.

  • Bayerischer Landtag320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.png

    Neunzehnte Wahlperiode















    A n t r a g

    des Ministerpräsidenten



    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche










    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche


    Hiermit werden mit Zustimmung des Landtages, die Zahl der Geschäftsbereiche der Staatsregierung auf fünf festgelegt und wie folgt abgegrenzt:



    1. Staatsministerium des Inneren, Migration und Heimat
    2. Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen

    3. Staatsministerium der Justiz

    4. Staatsministerium für Internationale und europäische Angelegenheiten

    5.Staatsministerium der Kultur

  • Bayerischer Landtag320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.png

    Neunzehnte Wahlperiode





























    A n t r a g

    des Ministerpräsidenten






    Berufung der Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidents
















    I. Berufung der Staatsminister



    Hiermit wird gem. Art. 45 BV, mit Zustimmung des Landtages, berufen:



    1. Herr Juan Munoz zum Staatsminister der Justiz und für Kultur;

    2. Herr Christian von Wildungen zum Staatsminister des Innern, Migration und Heimat;
    3.Frau Dr. Oxana Koslowska zum Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen

    4.Frau Mandy Kraus-Sebald zum Staatsminister für Internationale und europäische Angelegenheiten




    II. Berufung des Stellvertreters des Ministerpräsidenten


    Hiermit wird gem. Art. 46 BV, mit Zustimmung des Landtages, Frau Dr. Oxana Koslowska zum Stellvertreter des Ministerpräsidenten bestimmt.

    • Bayerischer Landtag320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.png

      Neunzehnte Wahlperiode












      Gesetzesvorlage: Änderung des Bayrischen Lehrplans für Geschichte










      Artikel 1: Einbeziehung der Münchener Rätepublik in den Bayrischen Lehrplan


      Der bayerische Landtag erkennt die historische Bedeutung der Münchener Rätepublik im Zeitraum von 1918 bis 1919 für den Freistaat Bayern an und sieht die Notwendigkeit, diese Periode in den bayrischen Lehrplan für Geschichte aufzunehmen um auch zukünftigen Generationen die spezifische Geschichte des Freistaats näher zu bringen. Ziel ist es, Schülerinnen und Schülern ein umfassendes Verständnis der politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen innerhalb des Freistaats dieser Zeit zu vermitteln.


      Artikel 2: Lehrplaninhalte


      Der Bayrische Lehrplan für Geschichte wird um einen Abschnitt erweitert, der die Münchener Rätepublik und deren Niederschlagung behandelt.


      Der Lehrplan soll insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:

      a. Entstehung und Hintergründe der Münchener Rätepublik,

      b. politische und soziale Strukturen kurz vor-,während und nach der Rätepublik,

      c. die Rolle von politischen Persönlichkeiten, Gruppierungen und Parteien,

      d. die Ereignisse und Umstände der Niederschlagung der Rätepublik,

      e. die Auswirkungen auf die politische Landschaft Bayerns und der jungen Weimar Republik.


      Artikel 3: Integration in den Unterricht

      1.Ab der 9. Klasse werden die Inhalte bezüglich der Münchener Rätepublik verbindlich in den Geschichtsunterricht aufgenommen.

      2.Die Schulen in Bayern werden angewiesen, die Münchener Rätepublik in den Geschichtsunterricht zu integrieren.


      3.Lehrmaterialien, Unterrichtsmodelle und -methoden sollen entwickelt werden, um die Schülerinnen und Schüler bestmöglich mit den historischen Ereignissen vertraut zu machen.

      4.Solange die in Artikel 2 genannten Themenfelder implementiert und behandelt werden, steht es der Lehrkraft frei den Unterricht persönlich nach eigenem Ermessen zu variieren.


      Artikel 4: Lehrerfortbildungen


      Es werden Fortbildungen für Geschichtslehrerinnen und -lehrer angeboten, um sicherzustellen, dass sie über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um die Münchener Rätepublik und deren Folgen für die Landes- und Bundespolitik im Unterricht zu behandeln.



      Schlussbestimmungen:

      Diese Gesetzesvorlage tritt am Tag der Verkündung in Kraft und gilt ab dem darauf folgenden Lehrjahr. Schulen werden ermutigt, die Änderungen im Lehrplan so bald wie möglich umzusetzen.

      Diese Gesetzesänderung soll dazu beitragen, das historische Bewusstsein der Schülerinnen und Schüler zu erweitern und ein umfassendes Verständnis der politischen Entwicklungen in Bayern während der Münchener Rätepublik zu fördern.

  • Gesetz zur Wiedereinführung der Kreuzpflicht in Grundschulen


    (Abschaffung des Bildungssystem-Säkularisierungsgesetzes)




    vom xx. 0 1. 2 0 2 4










    § 1


    Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern




    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), wird wie folgt geändert:


    In Art. 131 Abs. 2 werden die Worte “die Vermittlung von Wissen” durch die Worte “Ehrfurcht vor Gott und der Vermittlung von Moral und Wissen” ersetzt.

    Art. 135 Satz 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

    "In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der anerkannten gesellschaftlichen Werte und christlich-westlichen Moralvorstellungen unterrichtet und erzogen."



    § 2


    Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen




    Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 6. April 2021 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    In Art. 1 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte “Ehrfurcht vor Gott” wieder eingeführt.

    Art. 7 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 3 Satz 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

    "1In den Grundschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen der anerkannten gesellschaftlichen Werte und christlich-westlichen Moralvorstellungen unterrichtet und erzogen."






    § 3


    Inkrafttreten




    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.







    München, 06.01.2024

  • Bayerischer Landtag320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.png

    Neunzehnte Wahlperiode

















































    A n t r a g







    des Ministerpräsidenten



    Abschaffung des am 12.03.2022 verkündeten Gesetzes zur Erleichterung des strukturellen Zugangs zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Freistaat Bayern




    Die Fraktion der CDSU beantragt die ersatzlose Streichung des zitierten und am 12.03.2022 verkündeten Gesetzes.


    Gesetzes zur Erleichterung des strukturellen Zuganges zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Freistaat Bayern




    vom 12 . 03 . 2 0 2 2





    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:





    EntwurfeinesGesetzeszurErleichterungdesStrukturellenZugangeszuSchwangerschaftsabbruchenimFreistaatBayern.pdf











    München, den 12.03.2022


    Bayerischer Ministerpräsident









    Sebastian F ü r s t



    München, 06.01.2024

  • Bayerischer Landtag


    Neunzehnte Wahlperiode











    Änderung eines G e s e t z e s


    der CDSU




    Änderung des Gesetzes über den Bayerischen Klimaschutzpreis für mittelständische Unternehmen




    A) Problem


    Die Inflation und die höheren Energiekosten sind für viele Unternehmer eine große Herausforderung, dementsprechend gerät der Klimaschutz aufgrund finanzieller Probleme in den Hintergrund oder wird aktuell nur halbherzig verfolgt.




    B) Lösung


    Der Preis "Goldens Blatt" der als Anreiz für klimaschutzbasiertes und ökologisches Handeln und Wirtschaften geschaffen wurde, soll auf ein Preisgeld von 1 Millionen Euro erhöht werden um wieder ein stärkeren Anreiz für den Klimaschutz zu steigern und gleichzeitig einen größeren Wettbewerb um den Klimaschutz herum zu schaffen.



    C) Alternativen


    Keine




    D) Kosten


    Durch den Antrag entstehen jährliche Mehrkosten in Höhe von 500.000 Euro.







    -------------------------------------------------------


    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    A n l a g e 1








    Entwurf einer Änderung des Gesetzes über den Bayerischen Klimaschutzpreis für mittelständische Unternehmen


    (Bayerisches Klimaschutzpreisgesetz)




    vom X X. 0 1. 2 0 2 4






    § 1

    Einführung des "Bayerischen Klimaschutzpreises für mittelständische Unternehmen"




    (1) Die Bayerische Staatsregierung verleiht einem dazu berechtigten Unternehmen, welches sich in besonderer Weise für den Klima- und Umweltschutz im Freistaat Bayern eingesetzt hat, einen Preis. Der Name des Preises lautet "Bayerischer Klimaschutzpreis für mittelständische Unternehmen". Die Verleihung des Preises erfolgt jährlich.


    (2) Zum Erhalt des Preises berechtigte Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen


    a) mit Sitz im Freistaat Bayern,


    b) welche nicht mehr als 500 Arbeitsnehmer beschäftigen.






    § 2


    Bewertungskommission und Bewertungskriterien




    (1) Die Entscheidung über die Auswahl des Preisträgers trifft eine Bewertungskommission.


    (2) Der Bewertungskommission gehören an:


    1. der Staatsminister oder ein Staatssekretär dem der Geschäftsbereich Klima- und Umweltschutz zugeteilt ist;


    2. der Staatsminister oder ein Staatsekretär dem der Geschäftsbereich Wirtschaft zugeteilt ist;


    3. fünf von der Staatsregierung zu ernennende unabhängige Experten.


    (3) (Als unabhängige Experten kommen natürliche Personen in Frage, die sich in ihrem Leben in besonderer Weise im Bereich des Klima- und Umweltschutzes verdient gemacht haben. ) entfällt.

    Die Ernennung der unabhängigen Experten erfolgt jährlich. Ein unabhängiger Experte darf der Bewertungskommission nicht länger als drei Jahre aufeinanderfolgend angehören.


    (4) Prämiert werden sollen Unternehmen, welche im Vergabejahr durch besonderes ökologisches Wirtschaften aufgefallen sind. Nähere Kriterien bestimmt die Bewertungskommission. Die Kriterien sind öffentlich zugänglich zu machen.






    § 3


    Preisgeld und Trophäe




    (1) Die Höhe des Preisgeldes beträgt 1 Millionen Euro. Sie wird dem Gewinner des Preises unbar ausgezahlt. Das Preisgeld ist nicht zweckgebunden.


    (2) Der Gewinner erhält zudem eine Trophäe. Sie ist aus Metall gefertigt und hat die Form eines Blattes.


    (3) Der Gewinnscheck, die Trophäe sowie eine geeignete schriftliche Urkunde wird den Vertreten des entsprechenden Unternehmens im Zuge einer öffentlichen Verleihung ausgehändigt. Die Verleihung erfolgt durch den Ministerpräsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, durch ein anderes Mitglied der Staatsregierung. Die Verleihung findet im vierten Quartal eines jeden Jahres statt.






    § 4


    Bewerbung




    (1) Bewerbungen sind elektronisch einzureichen. Eine geeignete Plattform ist durch die Staatsregierung zur Verfügung zu stellen. Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen sowie die Kriterien und die Art der Bewerbungen bestimmt die Bewertungskommission.


    (2) Die Bewertungskommission kann in eigenem Ermessen Unternehmen, die sie für geeignet hält, kontaktieren und diese zu einer Bewerbung aufrufen.


    (3) Unzulässig sind Bewerbungen


    a) die nicht fristgerecht eingereicht wurden und


    b) von nicht zum Erhalt des Preises berechtigten Unternehmen.






    § 5


    Schlussbestimmungen und Inkrafttreten




    (1) Die Staatsregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung näher zu regeln:


    1. Kriterien und Voraussetzung für die Ernennung der unabhängigen Experten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3;


    2. Bestimmungen über die Art und die Prozedur der Verleihung des Preises und der Auszahlung des Preisgeldes;


    3. Bestimmungen über das Bewerbungsverfahren.


    (2) Die erstmalige Vergabe des Preises erfolgte im Jahre 2021.


    (3) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft


    (4)Änderungen am Gesetz treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  • Bayerischer Landtag320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.png

    Neunzehnte Wahlperiode



    Antrag zur Abhaltung einer Gedenkstunde,

    der CDSU-Fraktion und des Abgeordneten SE Dr. Reichsgraf Schenk von Wildungen


    Ehrenwertes Präsidium,

    Hohes Haus,

    am vergangenen Sonntag verstarb Franz Anton Beckenbauer im Alter 78 Jahren!

    Da er bayrischer Bürger war, er wurde in München geboren, ist es angebracht das der bayrische Landtag, ihm zur Ehre eine Gedenkstunde abhält.

    Während seiner Profikarriere von 1964 bis 1983 spielte er beim FC Bayern, Cosmos NY und beim HSV!

    Er war Mannschaftskapitän der Weltmeistermannschaft von 1974 und Temchef der Weltmeistermannschaft von 1990!

    Er gehörte zu den großen Drei, neben Zagallo und Deschamps, welche sowohl als Spieler wie Trainer Weltmeister wurden!

    Neben Meier ist er der einzige europäische Spieler, der als Spieler sowohl Welt- und Vizeweltmeister als auch Europa- und Vizeeuropameister wurde.

    Er war als Funktionär Präsident des FC Bayern und DFB-Vizepräsident!

    Wir bitten das ehrenwerte Präsidium , ihm , die letze Ehre zu erweisen.

    Besten Dank

    Schenk von Wildungen

    im Namen der CDSU

    08. Tag im Januarius , im Jahre des Herrn 2024

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Zwanzigste Wahlperiode




    Drucksache XX/001


    A n t r a g

    der Fraktion der Grünen



    Beschluss einer Geschäftsordnung für den XX. bayerischen Landtag






    -------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    A n l a g e 1

    Beschluss einer Geschäftsordnung für den XIX. bayerischen Landtag


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Der Landtag wolle auf die Anordnung eines Beschlusses einer Geschäftsordnung durch den Landtag durch Artikel 20 Abs. 3 BV beschließen:


    Die Geschäftsordnung des XIX. bayerischen Landtages wird wort- und inhaltsgetreu für die XX. Wahlperiode des bayerischen Landtages übernommen.


  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Zwanzigste Wahlperiode




    Drucksache XX/002


    G e s e t z e n t w u r f

    der Gruppe der vPiraten und des Abgeordneten Kratzer


    Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens


    A) Problem

    Die Vorschriften über die Bekanntmachung von Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) sind im bayerischen Recht weit verstreut, je nach verantwortlicher Körperschaft. Außerdem ist die digitale Bekanntmachung nur teilweise möglich, insbesondere bei Gesetzen.


    B) Lösung

    Schaffung eines eigenen Gesetzes, welche alle Vorschriften in Bezug auf die amtliche Bekanntmachung kombiniert. Durch die Einführung eines Bayerischen Rechtsinformationssystems soll das Bekanntmachungswesen digitaler und verknüpfter werden, insbesondere soll das Gesetz- und Verordnungsblatt künftig digital ausgegeben werden. Bayern soll damit Vorbild für andere europäische Regionen sein.


    C) Alternativen

    Keine.


    D) Kosten

    Es entstehen einmalige Kosten für die Entwicklung des Rechtsinformationssystems, insbesondere Personalkosten. Danach fallen laufende Kosten für den Betrieb an.

    Dem stehen sinkende Druckkosten für die Papierausgaben des Gesetz- und Verordnungsblattes gegenüber.

    Für die Kommunen entstehen keine notwendigen Kosten, da diese von der neuen Möglichkeit eines Rechtsinformationssystems keinen Gebrauch machen müssen.


    Hinweis an das Präsidium:

    Der Gesetzentwurf enthält eine Änderung der Verfassung.



    -------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens

    vom X X . X X . 2 0 2 4


    PDF-Version

    BayBekG.pdf (enthält wenige Rechtschreibfehler, welche unten ausgebessert worden sind)


    Artikel 1
    Bayerisches Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
    (Bayerisches Bekanntmachungsgesetz – BayBekG)

    Teil 1
    Allgemeine Bestimmungen


    § 1
    Geltungsbereich

    Dieses Gesetz gilt für den Freistaat Bayern und die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.


    § 2
    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Gesetzes

    1. ist die Verordnung (EU) 910/2014, die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1993/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44),

    2. ist das Format PDF/A-2 oder neuer, ein Format, dass mindestens und in jedem Falle die Anforderungen der Norm ISO 19005-2, herausgegeben am 20. Juli 2011, beziehbar durch die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und durch das Bayerische Hauptstaatsarchiv archivmäßig niedergelegt, erfüllt,

    3. sind die Schlussfolgerungen des Rates zum European Legislation Identifier die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. November 2017 zum European Legislation Identifier (ABl. C 441 vom 22.12.2017, S. 8),

    4. sind die Schlussfolgerungen des Rates zum European Case Law Identifier die Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung (ABl. C 127 vom 29.04.2011, S. 1).


    Teil 2
    Bayerisches Rechtsinformationssystem


    § 3
    Das Bayerische Rechtsinformationssystem

    (1) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt) errichtet und betreibt unter der Bezeichnung „Bayerisches Rechtsinformationssystem“ (BayRIS) eine Plattform für die Verkündung und Bekanntmachung von Rechtsvorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Rechtsinformationssystem).

    (2) Das Rechtsinformationssystem ist unter der Internetseite bayris.bayern.de zu betreiben.

    (3) Das Rechtsinformationssystem soll die Schlussfolgerungen des Rates zum European Legislation Identifier (ELI) soweit wie möglich umsetzen, insbesondere bei der Datenbank des bayerischen Landesrechts.

    (4) In das Rechtsinformationssystem kann, insbesondere in der Datenbank des bayerischen Landesrechts, die Rechtsprechung bayerischer Gerichte aufgenommen werden; die Schlussfolgerungen des Rates zum European Case Law Identifier (ECLI) sind soweit wie möglich umzusetzen.


    § 4
    Datenbank des bayerischen Landesrechts

    1Alle im Rechtsinformationssystem veröffentlichten Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften sind nach aktuellem Stand in jeweils konsolidierter Fassung in einer Datenbank des bayerischen Landesrechts verfügbar zu machen; dasselbe gilt für ältere konsolidierte Fassungen, auch von aufgehobenen Vorschriften. 2Diese Fassungen sind nicht maßgeblich.


    § 5
    Zugang

    Das Rechtsinformationssystem ist jederzeit frei zugänglich, die in ihm veröffentlichten Ausgaben können unentgeltlich gelesen, ausgedruckt und gespeichert werden.


    § 6

    Veröffentlichung als offene Software

    1Das Rechtsinformationssystem wird mit Ausnahme der Zugangsdaten und Daten des laufenden Betriebs als quelloffene Software veröffentlicht. 2Sie kann grundsätzlich unentgeltlich verwendet, verändert und veröffentlicht werden; weitere Regelungen bleiben den vom Landesamt gewählten Lizenzbedingungen vorbehalten. 3Verschiedene Installationen des Rechtsinformationssystems sollen angemessen verknüpft werden können; das Rechtsinformationssystem soll angemessen mit den Rechtsinformationssystemen nach § 20 Abs. 3 verknüpft werden.


    § 7
    Bekanntmachungsblätter

    (1) Bekanntmachungen im Rechtsinformationssystem erfolgen in Ausgaben von Bekanntmachungsblättern, die im Rechtsinformationssystem veröffentlicht werden.

    (2) Die Ausgaben eines Bekanntmachungsblattes sind nach Jahr der Ausgabe fortlaufend nummeriert oder in anderweitiger systematischer Weise zu bezeichnen.


    § 8
    Authentizität und Integrität

    (1) Die im Rechtsinformationssystem veröffentlichten Ausgaben tragen eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne der Verordnung (EU) 910/2014.

    (2) Wird die Urschrift eines zur Veröffentlichung bestimmten Textes elektronisch zur Gegenzeichnung und Ausfertigung vorgelegt, so erfolgt diese jeweils durch qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) 910/2014.

    (3) Die Ausgaben müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden, dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert werden und nach Veröffentlichung nicht mehr gelöscht werden.


    § 9
    Archivierung

    (1) 1Von jeder im Rechtsinformationssystem veröffentlichten Ausgabe sind mindestens so viele beglaubigte Ausdrucke und Sicherungskopien zu erstellen, wie nötig. 2Es sind bereitzustellen je ein beglaubigter Ausdruck und je mindestens eine Sicherungskopie,

    1. im Falle des Teiles 3 an das Hauptstaatsarchiv und das Archiv des Landtages,

    2. im Falle des Amtsblattes der Staatsregierung an das Hauptstaatsarchiv,

    3. im Falle des Teiles 4 falls ein solches existiert an das kommunale Archiv,

    4. sonst an das zuständige Staatsarchiv.

    (2) Ausgaben, in denen Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen verkündet werden, sind mitsamt den zugehörigen Signaturen dauerhaft und unveränderlich zu archivieren.


    § 10
    Format

    (1) 1Die Ausgaben werden im Format PDF/A-2 oder neuer veröffentlicht. 2Die Ausgaben im Format PDF/A-2 oder neuer enthalten die maßgebliche Fassung der Ausgaben.

    (2) 1Darüber hinaus werden die Ausgaben in den Formaten XML, HTML und ODF veröffentlicht; die Anforderungen richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. 2Von der Veröffentlichung in diesen Formaten kann nach Richtlinien des Landesamtes, die öffentlich bekanntzumachen sind, oder wenn die Veröffentlichung technisch nicht möglich ist abgesehen werden.


    § 11
    Schnittstelle

    Das Rechtsinformationssystem besitzt eine Schnittstelle, die das maschinelle Auslesen von Daten ermöglicht; die Nutzungsbedingungen setzt das Landesamt fest.


    Teil 3
    Gesetz- und Verordnungsblatt


    § 12
    Gesetz- und Verordnungsblatt


    (1) Die Staatskanzlei gibt das Gesetz- und Verordnungsblatt heraus und redigiert es; es wird im Rechtsinformationssystem veröffentlicht.

    (2) Im Gesetz- und Verordnungsblatt werden insbesondere bekanntgemacht:

    1. verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze (Art. 76 der Verfassung),

    2. Staatsverträge (Art. 72 Abs. 2 der Verfassung),

    3. Bekanntmachungen des Landtags, der Staatsregierung oder des Verfassungsgerichtshofs, sofern deren Bekanntmachung nicht an anderer Stelle erfolgt oder im Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgen muss.


    Teil 4
    Kommunale Bekanntmachungen


    § 13
    Anwendungsbereich

    Dieser Teil findet Anwendung auf die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Bezirke und die sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen.


    § 14
    Bekanntmachungsarten

    (1) Bekanntmachungen nach diesem Teil können mit folgenden Bekanntmachungsarten erfolgen:

    1. für Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften

    a) durch Niederlegung (§ 16) oder

    b) in einem regelmäßig erscheinenden Druckwerk (§ 17),

    2. in einem Amtsblatt (§19) oder

    3. im Internet (§ 20).

    (2) Das erstmalige Auswählen einer Bekanntmachungsart nach Abs. 1 ist im Staatsanzeiger bekanntzumachen.

    (3) Eine Verwaltungsgemeinschaft kann die Bekanntmachungsart nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) nur wählen, wenn alle Mitgliedgemeinden diese Bekanntmachungsart und dieselbe Hinweisart nach § 16 Abs. 1 Satz 2 gewählt haben.

    (4) 1Wird die Bekanntmachungsart gewechselt, ist jedenfalls als letzte Bekanntmachung der auslaufenden Bekanntmachungsart auf die neue Bekanntmachungsart nachrichtlich hinzuweisen. 2Es ist hinzuweisen auf, sofern die Bekanntmachungen künftig

    1. nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) erfolgen, die Informationen nach § 16 Abs. 2 Satz 2,

    2. nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) oder Nr. 2 erfolgen, die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen,

    3. nach Abs. 1 Nr. 3 erfolgen, die öffentlich zugängliche Internetseite.

    (5) Sind Pläne, Karten oder sonstige Nachweise Bestandteil einer Bekanntmachung, so kann die Bekanntmachung unbeschadet anderer Vorschriften auch dadurch bewirkt werden, dass die Bekanntmachung mit den Nachweisen auf die Dauer von zwei Wochen in der Verwaltung auslegt wir; der Gegenstand sowie Ort und Zeit der Auslegung ist mindestens eine Woche vorher nach Abs. 1 bekanntzumachen.


    § 15
    Ersatzbekanntmachungsarten

    (1) 1Hat eine Gemeinde keine Bekanntmachungsart gewählt, haben ihre Bekanntmachungen wie und mit den Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft zu erfolgen. 2Ist nach Satz 1 immer noch keine Bekanntmachungsart zugewiesen, haben die Bekanntmachungen wie Bekanntmachungen des Landkreises oder des Landratsamtes zu erfolgen, sonst ist nach § 17 zu verfahren.

    (2) 1Hat ein Landkreis keine Bekanntmachungsart gewählt, haben seine Bekanntmachungen wie und mit den Bekanntmachungen des Landratsamtes zu erfolgen. 2Ist nach Satz 1 immer noch keine Bekanntmachungsart zugewiesen, haben die Bekanntmachungen wie und mit den Bekanntmachungen der Regierung oder des Bezirks, sonst im Staatsanzeiger zu erfolgen.

    (3) Hat ein Bezirk keine Bekanntmachungsart gewählt, haben seine Bekanntmachungen wie und mit den Bekanntmachungen der Regierung, sonst im Staatsanzeiger zu erfolgen.

    (4) 1Hat ein Zweckverband keine Bekanntmachungsart gewählt, haben die Bekanntmachungen wie und mit den Bekanntmachungen des Landkreises oder den Bekanntmachungen aller Beteiligten oder, wenn sich der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbands über den Landkreis hinaus erstreckt, den Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde oder den Bekanntmachungen aller Beteiligten zu erfolgen. 2Satz 1 gilt für gemeinsame Kommunalunternehmen entsprechend.


    § 16
    Niederlegung

    (1) 1Eine Bekanntmachung kann durch Niederlegung in der Verwaltung der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft erfolgen. 2Auf die Niederlegung ist hinzuweisen

    1. durch Anschlag oder Anzeige an den für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen (Gemeindetafeln oder Amtstafeln),

    2. durch Anzeige auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft,

    3. durch Mitteilung in einer nicht nur digital erscheinenden Tageszeitung oder

    4. durch Mitteilung in einer ausschließlich digital erscheinenden Tageszeitung.

    (2) 1In der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats oder der Gemeinschaftsversammlung ist eine der in Abs. 1 Satz 2 genannten Hinweisarten zu bestimmen. 2Dabei ist auch zu benennen:

    1. der Ort, an dem die Gemeindetafel oder Amtstafel aufgestellt ist oder

    2. die öffentlich zugängliche Internetseite oder

    3. die Tageszeitung.

    (3) 1Die Gemeindetafel oder Amtstafel kann auch in Form eines digitalen Bildschirms unterhalten werden. 2Zu Informationszwecken sollen weitere Gemeindetafeln in größeren, siedlungsmäßig selbständigen Gemeindeteilen unterhalten und auch dort Anschläge angeheftet oder digital lesbar angezeigt werden. 3Die Amtstafel für Hinweise auf Niederlegungen muss am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft unterhalten werden; die Mitgliedsgemeinden sollen die Hinweise auch auf ihren Gemeindetafeln veröffentlichen.

    (4) Die Niederlegung muss vor ihrer Bekanntgabe erfolgt sein und soll über einen Zeitraum von 14 Tagen bekannt gegeben werden.

    (5) Tag der Bekanntmachung einer Bekanntmachung durch Niederlegung ist

    1. im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Tag des Anschlags oder der digital lesbaren Anzeige,

    2. im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 4 der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet,

    3. im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Ausgabetag der Tageszeitung.


    § 17
    Druckwerk

    (1) Eine Bekanntmachung kann in einem regelmäßig erscheinenden Druckwerk erfolgen.

    (2) In der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderates oder der Gemeinschaftsversammlung ist das Druckwerk nach Abs. 1 zu benennen.

    (3) Tag der Bekanntmachung einer Bekanntmachung nach Abs. 1 ist der Ausgabetag des Druckwerkes.


    § 18
    Gemeindliche Rechtsvorschriften

    (1) 1Von Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften bekanntgemachte Rechtsvorschriften sind zu sammeln und für die Dauer ihrer Gültigkeit zur Einsicht bereitzuhalten; die Einsicht kann mittels digitaler Medien ermöglicht werden. 2Auf Antrag ist eine Ablichtung oder ein Ausdruck auszuhändigen oder die Vorschrift digital zu übermitteln; angemessene Kosten können nach Maßgabe des Kostengesetzes erhoben werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind.

    (2) 1Auf Rechtsvorschriften, die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 bekanntgemacht worden sind, sollen die Art und der Tag ihrer Bekanntmachung vermerkt werden. 2Sie sind mit Bekanntmachungsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde zu übermitteln, bewehrte Satzungen außerdem dem Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft gehört, und der örtlich zuständigen Polizeidienststelle. 3Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Rechtvorschriften in einem mit dem Bayerischen Rechtsinformationssystem verknüpften Rechtsinformationssystem veröffentlicht werden.


    § 19
    Amtsblatt

    (1) Das Amtsblatt hat in seinem Titel die Bezeichnung „Amtsblatt“ zu führen, sofern durch oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, und den Geltungsbereich zu bezeichnen, eine zusätzliche Bezeichnung kann aufgenommen werden.

    (2) Das Amtsblatt muss

    1. in ausreichender Auflage nach Bedarf erscheinen,

    2. den Ausgabetag angeben,

    3. jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein sowie

    4. die Bezugsmöglichkeiten- und Bedingungen angeben.

    (3) 1Das Amtsblatt enthält einen amtlichen Teil mit öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen. 2Es kann einen nichtamtlichen Teil mit ortsspezifischen Nachrichten und Hinweise auf Veranstaltungen enthalten; für diesen Teil kann ein anderer Herausgeber verantwortlich sein. 3Bei Nachrichten sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität zu beachten. 4Der amtliche Teil ist dem nichtamtlichen Teil voranzustellen.

    (4) Das Amtsblatt darf Anzeigen nur enthalten, wenn es nicht von der juristischen Person, derer es zuzurechnen ist, selbst verlegt wird und wenn der Verleger, der für die Anzeigen Verantwortliche oder der Anzeigenwerber nicht Bedienstete dieser juristischen Person sind.

    (5) Auf den nichtamtlichen Teil (Abs. 3 Satz 2) und Anzeigen (Abs. 4) finden die Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes und des Wettbewerbsrecht Anwendung.

    (6) Als Tag der Bekanntmachung einer Bekanntmachung, die in einem Amtsblatt veröffentlicht wird, gilt der Ausgabetag des Amtsblattes.


    § 20
    Internet

    (1) 1Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung auf einer Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages. 2Bekanntmachungen von Rechtsvorschriften nach Satz 1 sind für die Dauer ihrer Geltung in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format im Internet bereitzustellen und in der verkündeten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 3Bekanntmachungsblätter im Internet dürfen die Bezeichnung „Amtsblatt“ führen.

    (2) 1Die Bekanntmachung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der die Bekanntmachung tätigen juristischen Person betriebenen Internetseite erfolgen; sie kann sich dabei eines Dritten bedienen. 2Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, können eine Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft nutzen, eine Verwaltungsgemeinschaft eine Internetseite einer Mitgliedsgemeinde.

    (3) 1Die Bekanntmachung in einem Rechtsinformationssystem (§ 6) genügt den Voraussetzungen des Abs. 1 in jedem Falle; Abs. 2 gilt entsprechend. 3Das Rechtsinformationssystem kann auch von einem kommunalen Spitzenverband betrieben werden, welcher sich dazu eines Dritten bedienen kann.

    (4) Jeder hat das Recht, Bekanntmachungen nach Abs. 1 während der Geschäftszeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

    (5) Tag der Bekanntmachung im Internet ist der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet.


    § 21
    Bekanntmachungen in besonderen Fällen

    (1) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung infolge höherer Gewalt oder anderer unabänderbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden; dies gilt auch in den Fällen des § 25 Abs. 1.

    (2) In den Fällen des § 25 Abs. 1 kann die zuständige staatliche Stelle Anordnungen nach § 26 für Bekanntmachungen nach Abs. 1 erlassen, soweit diese Bekanntmachungen nach § 25 Abs. 2 erfolgen soll.


    Teil 5
    Bekanntmachungen staatlicher Behörden


    § 22
    Grundsatz

    Auf die staatlichen Behörden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes finden die Bestimmungen in Teil 4 entsprechend Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt.


    § 23
    Bayerisches Ministerialblatt

    (1) 1Das Amtsblatt der Staatsregierung ist das Bayerische Ministerialblatt. 2Die Staatskanzlei gibt das Bayerische Ministerialblatt heraus und redigiert es; es wird im Rechtsinformationssystem veröffentlicht.

    (2) Im Bayerischen Ministerialblatt werden insbesondere bekanntgemacht:

    1. Verwaltungsvorschriften und Allgemeinverfügungen der Staatsregierung, ihrer Mitglieder, der Staatsministerien oder der Staatskanzlei,

    2. weitere durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene oder mögliche Bekanntmachungen.


    Teil 6
    Bekanntmachungen in besonderen Fällen


    § 24
    Ersatzbekanntmachungen


    Ist die Bekanntmachung über das Rechtsinformationssystem nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt eine gedruckte Ausgabe des Bekanntmachungsblattes, welche maßgeblich ist.


    § 25
    Vereinfachte Bekanntmachungen

    (1) Ist eine Bekanntmachung weder im Rechtsinformationssystem noch durch Ersatzbekanntmachung nach § 24 rechtzeitig möglich, finden im Verteidigungsfall (Art. 115a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes) oder in den Fällen des Art. 80a Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes die folgenden Vorschriften zur vereinfachten Bekanntmachung Anwendung.

    (2) Die vereinfachte Bekanntmachung erfolgt durch Bekanntmachung der Ausgabe des Bekanntmachungsblattes

    1. im Rundfunk oder Fernsehen,

    2. in der gedruckten oder digitalen Tagespresse,

    3. als Aushang an den für Bekanntmachungen vorgesehen Stellen bei den Verwaltungen der Gemeinden und Landkreis oder durch eine andere amtliche Bekanntmachung für das Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises,

    4. in sozialen Netzwerken über die von der Staatsregierung betriebenen Profile.

    (3) Die für die vereinfachte Bekanntmachung zuständige Stelle hat den Zeitpunkt und den Wortlaut der Bekanntmachung nach Absatz 2 zu dokumentieren.

    (4) Werden mehrere der in Absatz 2 genannten Medien genutzt, so ist diejenige Bekanntmachung maßgeblich, die zuerst erfolgt ist.


    § 26
    Duldungs- und Mitwirkungspflichten

    (1) Die für die Bekanntmachung zuständige Stelle kann

    1. anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks eine vereinfachte Bekanntmachung nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 duldet,

    2. dem Betreiber von sozialen Netzwerken untersagen, eine solche vereinfachte Bekanntmachung zu löschen oder ihre öffentliche Sichtbarkeit einzuschränken,

    3. anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks einen Hinweis auf eine bereits erfolgte vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung duldet.

    (2) 1Wer eines der in § 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Medien betreibt, hat auf Anordnung der für die Bekanntmachung zuständigen Stelle eine vereinfachte Bekanntmachung unverzüglich vorzunehmen. 2Die zuständige Stelle kann in der Anordnung auch Folgendes bestimmen:

    1. bei vereinfachter Bekanntmachung in der digitalen Tagespresse (§ 25 Abs. 2 Nr. 2):

    a) den Zeitpunkt der Bekanntmachung und

    b) die Dauer, für die der Wortlaut der Bekanntmachung auf der Startseite des jeweiligen Internetauftritts angezeigt werden muss, sowie

    2. bei vereinfachter Bekanntmachung im Rundfunk oder Fernsehen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1):

    a) den Zeitpunkt der Verkündung oder Bekanntmachung und

    b) die Anzahl der zu senden Wiederholungen.

    (3) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung bereits erfolgt, so kann die zuständige Stelle gegenüber Betreibern von Medien nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 anordnen, auf diese Bekanntmachung hinzuweisen.

    (4) Verantwortlich für die Umsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind

    1. bei Rundfunkanstalten die Intendantinnen und Intendanten,

    2. in Verlagsunternehmen die Verlegerinnen und Verleger, die Herausgeberinnen und Herausgeber sowie die Chefredakteurinnen und Chefredakteure.

    (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.


    § 27

    Aufwendungsersatz

    Wer zur Ausführung folgender Anordnungen verpflichtet wurde, kann von dem Freistaat Bayern nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ersatz der Aufwendungen verlangen:

    1. zur Durchführung der vereinfachten Bekanntmachung (§ 25 Abs. 3 Satz 1) oder

    2. zu einem Hinweis auf eine vereinfachte Bekanntmachung (§ 25 Abs. 4).


    § 28
    Nachträgliche Bereitstellung

    1Sobald die Ausgabe eines Bekanntmachungsblattes über das Rechtsinformationssystem wieder möglich ist, sind die gedruckten Ausgaben oder sonstige Bekanntmachungen nach den §§ 24 und 25 zu digitalisieren und im Rechtsinformationssystem einzustellen. 2In diesem Fall ist die im Rechtsinformationssystem eingestellte Ausgabe nicht maßgeblich; die maßgebliche Ausgabe ist nach § 9 zu archivieren.


    Teil 7
    Schlussbestimmungen


    § 29
    Ersatz des Staatsanzeigers


    (1) Bekanntmachungen, die im Staatsanzeiger zu erfolgen haben oder können, können unter Verweis auf diese Vorschrift und die Vorschrift, die die Bekanntmachung im Staatsanzeiger vorschreibt oder erlaubt, auch im Rechtsinformationssystem erfolgen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Bekanntmachung im Rechtsinformationssystem erfüllt sind und die redigierende Stelle nach Absatz 2 keine Einwände erhebt.

    (2) Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen in einem Bekanntmachungsblatt im Sinne dieses Gesetzes mit dem Namen „Bayerischer eStaatsanzeiger“ (eStAnz.); herausgebende und redigierende Stelle ist die Staatskanzlei.


    Artikel 2
    Änderung der Verfassung


    Art. 76 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetz vom 18. März 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. Es wird folgender Satz 2 angefügt: „2Das Nähere zur Verkündung und zur Form der Ausfertigung wird durch Gesetz geregelt.“


    Artikel 3
    Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften

    (1) Die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Art. 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Satzungen sind auszufertigen und nach den Bestimmungen des Bayerischen Bekanntmachungsgesetzes bekanntzumachen.“

    2. Art. 27 wird wie folgt geändert:

    a) Die Satzbezeichnung „1“ wird gestrichen.

    b) Satz 2 wird aufgehoben.

    (2) Die Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2020-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 34 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Art. 10 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaft sind nach den Bestimmungen des Bayerischen Bekanntmachungsgesetzes bekanntzumachen.“

    b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

    c) Satz 4 wird zu Satz 2.

    (3) Die Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Art. 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Satzungen sind auszufertigen und nach den Bestimmungen des Bayerischen Bekanntmachungsgesetzes bekanntzumachen.“

    2. Art 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Die Satzbezeichnung „1“ wird gestrichen.

    b) Satz 2 wird aufgehoben.

    (4) Die Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch die § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Art. 19 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Satzungen sind auszufertigen und nach den Bestimmungen des Bayerischen Bekanntmachungsgesetzes bekanntzumachen.“

    2. Art 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Die Satzbezeichnung „1“ wird gestrichen.

    b) Satz 2 wird aufgehoben.

    (5) Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 43 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Art. 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „Der Zweckverband macht seine Satzungen und Verordnungen nach den Bestimmungen des Bayerischen Bekanntmachungsgesetzes bekannt.“


    Artikel 4
    dfdfasdfasdfawasInkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

    (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Bekanntmachungsverordnung (BekV) vom 19. Januar 1983 (GVBl. S. 14, BayRS 2020-1-1-2-I) außer Kraft.

  • Bayerischer Landtag320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.png

    Zwanzigste Wahlperiode







    Drucksache XX/XX



    A n t r a g

    der Fraktion der CDSU und der Abgeordneten Marlen Hertz





    Aktuelle Stunde: 79 Jahre nach der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz-Birkenau - Erinnern, Mahnen, Gedenken



    -------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    A n l a g e 1


    79 Jahre nach der Befreiung des Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau - Erinnern, Mahnen, Gedenken


    Wir beantragen eine aktuelle Stunde anlässlich des internationalen Gedenktages an die Opfer des Holocausts.



    Hertz und Fraktion

    Ministerpräsidentin des Freistaates Bayern a.D.

  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Zwanzigste Wahlperiode




    Drucksache XX/XX


    G e s e t z e n t w u r f

    der Fraktion der Allianz und des Abgeordneten Juan Muñoz



    Entwurf zur Gesetzesänderung des §7 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (GO)


    A) Problem

    Bis jetzt gibt es laut der Geschäftsordnung keine Lösung, wenn gewählte Präsidiumsmitglieder ihre Wahl aufgrund von Abwesenheit nicht annehmen können.


    B) Lösung

    Demzufolge soll dieser Fall nun hinzugefügt werden


    C) Alternativen

    keine


    D) Kosten

    keine





    -------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    A n l a g e 1

    Entwurf zur Gesetzesänderung des §7 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (GO)

    (Kurzbezeichnung - Abkürzung)

    vom X X . X X . 2 0 2 4



    §7

    Wahl


    (1) Das Präsidium wird in der ersten Sitzung aus der Mitte des Landtags für seine Wahldauer gewählt, die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten jeweils in gesonderten Wahlgängen.

    (2) Die Angehörigen des Präsidiums können mit Ausnahme des Falls des Art. 44 Abs. 3 Satz 5 der Bayerischen Landesverfassung jederzeit vom Landtag abberufen werden. Ein dahingehender Antrag kann nur von einer Fraktion oder einem Viertel der Mitglieder des Landtages schriftlich eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt ohne Aussprache in geheimer Abstimmung.

    (3) Im Falle von 14-tätiger Inaktivität verlieren die Angehörigen des Präsidiums ihr Amt. Ebenso verlieren gewählte Präsidiumsmitglieder das Anrecht auf Amtsausübung, sollten diese die Wahl nicht innerhalb von 14 Tagen angenommen haben. In beiden Fällen ist eine Nachwahl unverzüglich einzuleiten.




    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Zwanzigste Wahlperiode







    Drucksache XX/XX



    G e s e t z e n t w u r f

    der Fraktion der Allianz und des Abgeordneten Juan Muñoz





    Entwurf zur Anpassung des TEIL VII der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (GO)



    A) Problem

    I.) Für den Oppositionsführer gibt es bis dato keinerlei Regelungen, die ihn an irgendeiner Stelle in der Geschäftsordnung erwähnen, obwohl dieser Posten in der Landesverfassung verankert ist und dieser Posten für die Parteiendemokratie unersetzlich ist (Redereihenfolge im Landtag, Bündelung der Oppositionskräfte, Austausch von gemeinsamen Standpunkten der Oppositionsfraktionen, etc.)



    II.) Bei vergangenen Wahlen, so auch bei dieser, herrscht Unklarheit darüber wer nun Oppositionsführer ist, da die Mandatsgröße der Oppositionsfraktionen gleich groß ist und somit keine mandatsstärkste Nicht-Regierungsfraktion festgestellt werden kann.



    B) Lösung

    I.) Position hinzufügen im Gesetzestitel bei Teil VII;



    II.) Regeln schaffen indem Teil VII um einen 3. Abschnitt für die Wahl des Oppositionsführers ergänzt wird



    C) Alternativen

    keine



    D) Kosten

    keine









    -------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------



    A n l a g e 1

    Entwurf zur Anpassung des TEIL VII der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (GO)

    (Kurzbezeichnung - Abkürzung)

    vom 02 . 02 . 2 0 2 4




    TEIL VII



    MANDATSBESETZUNG, WAHL DER MINISTERPRÄSIDENTIN ODER DES MINISTERPRÄSIDENTEN UND WAHL DER OPPOSITIONSFÜHRERIN ODER DES OPPOSITIONSFÜHRERS








    1. Abschnitt



    Besetzung der Mandate und Rechte der weiteren Mitglieder








    § 48



    Besetzung der Mandate









    (1) Der Fraktionsvorsitzende hat bei der ersten Sitzung des Landtages bekanntzugeben, durch wen die der entsprechenden Liste laut Wahl zustehenden Mandate besetzt werden. Ist von einer Liste nur ein einziger Bewerber im Landtag vertreten, so meldet sich dieser bei der ersten Sitzung des Landtages ebenso.



    (2) Die Mandate können während der Legislaturperiode beliebig innerhalb einer Fraktion ausgetauscht werden. Hierzu ist eine schriftliche Mitteilung des Fraktionsvorsitzenden an den Landtagspräsidenten notwendig.



    (3) Kann eine Partei oder Wählergruppe ein Mandat nicht besetzen, so bleibt dieses bis zu dem Zeitpunkt unbesetzt, an dem dieselbe Partei oder Wählergruppe durch eine schriftliche Mitteilung an den Landtagspräsidenten eine Besetzung des Mandates bekanntgibt.



    (4) Der Landtagspräsident hat durch schriftliche Mitteilung gewünschte Besetzung oder den gewünschten Tausch des Mandates zurückzuweisen, wenn das Mitglied, welches das Mandat besetzen soll, nicht Mitglied der Partei oder Wählergemeinschaft ist, der das Mandat zusteht. Die Begründung über die Zurückweisung hat schriftlich zu erfolgen.

    (5) Die Mandate sind an die Partei bzw. Wählergruppe gebunden. Ein Parteiwechsel bzw. ein Austritt aus der Partei oder Wählergruppe bewirkt den Verlust des Mandats.

    (6) Ein Tausch eines Mandates nach Abs. 2 darf während einer laufenden geheimen Wahl oder Abstimmung nicht vollzogen werden. Der Vollzug des Mandatswechsels erfolgt nach Beendigung der geheimen Wahl oder Abstimmung.

















    § 49



    Berufene Bürgerinnen und Berufene Bürger









    (1) Bürgerinnen und Bürger, welche dem Freistaat Bayern angehören und kein Mandat im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 besetzen, können vorbehaltlich Abs. 2 an allen Sitzungen, Debatten und Ausschüssen des Landtages teilnehmen, sowie Gesetzesvorlagen, Anträge und Anfragen einbringen. Sie sind jedoch keine Mitglieder des Landtages im Sinne dieser Geschäftsordnung.



    (2) Berufene Bürgerinnen und berufene Bürger sind bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt und haben kein aktives und passives Wahlrecht im Landtag. Die Teilnahme an Untersuchungsausschüssen ist ihnen verwehrt.



    (3) Die Vorschriften des 2. Abschnittes des V. Teils finden für berufene Bürgerinnen und berufene Bürger entsprechend Anwendung.









    2. Abschnitt



    Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten








    § 50



    Wahlvorschläge









    (1) Jede Fraktion hat das Recht beim Landtagspräsidium oder öffentlich im Landtag binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl oder nach Rücktritt des Ministerpräsidenten gemäß Art. 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bayerischen Landesverfassung schriftlich einen Wahlvorschlag für das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten unterzubereiten.



    (2) Die Einreichung des Wahlvorschlages muss ausdrücklich durch mindestens eine Fraktion erfolgen.









    § 51



    Wahl









    (1) Nach Erhalt eines Wahlvorschlages im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 hat die Präsidentin oder der Präsident diesen öffentlich zu machen und nach 24 Stunden die Wahl einzuleiten. Gehen bis zur Einleitung der Wahl weitere Wahlvorschläge gemäß § 51 Abs. 1 ein, so sind alle Kandidatinnen und Kandidaten zeitgleich zur Wahl zu stellen.



    (2) Es gilt § 18 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 3, § 19 Abs. 1 bis 3 und § 21 Abs. 1 und 2, sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 4 und 5. (...) § 19 Abs. 5 Satz 2 gilt nicht für die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.



    (3) Im Falle eines fehlgeschlagenen Wahlgangs erfolgen erneut die Einreichungen der Wahlvorschläge gemäß § 51 Abs. 2. Es gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.



    (4) Abs. 3 gilt nicht im Falle des § 19 Abs. 4 Satz 1.









    § 53







    Offene Kandidaturphase









    Geht binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl oder nach Rücktritt des Ministerpräsidenten gemäß Art. 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bayerischen Landesverfassung kein Wahlvorschlag gemäß § 50 Abs. 1 und 2 beim Präsidium ein, so gelten §§ 18 bis 20. § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 5 Satz 2 gelten nicht für die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.





    3. Abschnitt



    Wahl der Oppositionsführerin oder des Oppositionsführers




    § 54





    Zeitpunkt der Bestimmung des Amtes





    (1) Die Oppositionsführerin oder der Oppositionsführer ist nach erfolgreicher Wahl der oder des Ministerpräsidenten, sowie nach erfolgter Berufung der Mitglieder der Staatsregierung zu bestimmen.





    § 55



    Mandatsanrecht



    (1) Die mandatsstärkste Fraktion, die keinen Teil der amtierenden Regierungskoalition bildet, hat das Anrecht als Erste und als Einzige im ersten Wahlgang einen Kandidaten für das Amt der Oppositionsführerin oder des Oppositionsführers dem Präsidium vorzuschlagen. In diesem Falle hat das Präsidium den Vorschlag öffentlich zu machen und nach 24 Stunden die Wahl einzuleiten.



    (2) Jene Fraktion hat ebenso das Recht beim Landtagspräsidium nach Rücktritt der Oppositionsführerin oder des Oppositionsführers gemäß Art. 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bayerischen Landesverfassung schriftlich einen Wahlvorschlag für das Amt der Oppositionsführerin oder des Oppositionsführers zu unterbreiten, es sei denn es werden zurselben Zeit Landtagswahlen eingeleitet.



    (3) Wird der vorgeschlagene Kandidat jener Fraktion bei der Wahl nicht mit absoluter Mehrheit gewählt, so hat das Präsidium in diesem Falle umgehend eine 48-stündige Kandidaturphase einzuleiten.





    § 56





    Wahlgang nach Kandidatur



    (1) Im Falle eines fehlgeschlagenen ersten Wahlgangs entfällt das Mandatsanrecht laut §55 Abs. 1 für den zweiten Wahlgang. Der zweite Wahlgang beginnt mit einer 48-stündigen Kandidaturphase.



    (2) Kandidieren können nur Mitglieder einer Fraktion, die zum Zeitpunkt der Kandidaturenphase nicht in Regierungsverantwortung ist.


    (3) Kandidieren können ebenfalls nur Vorgeschlagene, die diesen Vorschlag innerhalb der 48-stündigen Kandidaturphase akzeptiert haben und Kandidaten die sich selbst aufgestellt haben.


    (4) Nach abgelaufener Kandidaturphase ist durch das Präsidium umgehend eine Wahl nach §18 einzuleiten.


    (5) Sowohl Vorschläge als auch Kandidaturen die §56 Abs. 2 nicht erfüllen, sind vom Präsidium für die Wahl nicht zu berücksichtigen.





    § 57





    Offene Kandidaturphase





    Geht binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl oder nach Rücktritt des Ministerpräsidenten gemäß Art. 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bayerischen Landesverfassung kein Wahlvorschlag gemäß §55 Abs. 1 und 2 beim Präsidium ein, so entfällt das Mandatsrecht in diesem Falle und es wird ebenfalls eine Kandidaturphase und ein anschließender Wahlgang nach Kandidatur §56 folgend eingeleitet.


    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.