Anträge an das Landtagspräsidium

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    Gesetzentwurf


    Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes


    Gesetzentwurf

    des berufenen Bürgers Elias Jakob Lewerentz





    Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes






    A. Problem

    Durch den Windenergieerlass der Thüringer Landesregierung aus dem Jahr 2016 ist der Bau von Windenergieanlagen im Wald nicht mehr grundsätzlich untersagt. Hierdurch wurden Windräder zum Teil gegen erheblichen Widerstand aus der Bevölkerung durchgesetzt und damit die Lebensgrundlage des Waldes auf das Spiel gestellt. Durch die Störung im Ökosystem Wald können weitgehende Folgen nicht ausgeschlossen wurden. Dem Wald ist bereits in den vergangenen Jahren heftig zugesetzt wurden. Rodungen können nicht die Lösungen für den Energiemix der Zukunft sein.


    B. Lösung

    Durch Änderung des Thüringer Waldgesetzes soll die Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern grundsätzlich wieder untersagt werden.


    C. Alternativen

    Beibehaltung des Status Quo.


    D. Kosten

    Keine.


    Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes


    § 10 Abs. 1 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBI. S. 327), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2019 (GVBI. S. 414, 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: "Eine Änderung der Nutzungsart zur Errichtung von Windenergieanlagen ist nicht zulässig."


    2. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4




    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • 431-images-landtag-png


    Sehr geehrtes Landtagspräsidium,


    hiermit beantrage ich eine aktuelle Stunde mit dem Thema "Corona-Strategie der Landesregierung - Ein Trauerspiel in fünf Akten".


    gez.


    Elias Jakob Lewerentz

    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • 431-images-landtag-png


    Antrag auf Einrichtung eines Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung


    Antragssteller: Ricarda Fährmann (MdL) und die SDP-Fraktion im Thüringer Landtag



    Sehr geehrtes Landtagspräsidium,


    hiermit beantrage ich zusammen mit der SDP-Fraktion die Einrichtung eines Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. Seine Aufgaben sollen die Prüfung von Wahlanfechtungen, die Antragsstellung zur Aufhebung der Immunität von Landtagsabgeordneten sowie das Befassen mit der Geschäftsordnung, um diese stetig Nachzubessern, sein.


    Erfurt, den 23. April 2021

    1399-unterschrift-ricarda-f%C3%A4hrmann-png

    Ricarda Fährmann

  • 431-images-landtag-png


    Sehr geehrtes Landtagspräsidium,


    hiermit beantrage ich eine aktuelle Stunde mit dem Thema "Thüringen im April 2021 - Eine nachdenkliche Bestandsaufnahme.


    gez.


    Elias Jakob Lewerentz

    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • 431-images-landtag-png


    Drs. 06/01


    Antrag auf Übernahme der Geschäftsordnung der fünften Legislaturperiode

    Antragssteller: Ricarda Fährmann (MdL) und die SDP-Fraktion im Thüringer Landtag



    Sehr geehrtes Landtagspräsidium,


    hiermit beantrage ich zusammen mit der SDP-Fraktion die Übernahme der Geschäftsordnung des fünften Thüringer Landtages für die aktuelle Legislaturperiode. Die Geschäftsordnung hat sich in der Vergangenheit gut bewährt. Sie lautet wie folgt:



    Wir bitten um Zustimmung zu diesem Antrag.



    Erfurt, den 10. Mai 2021

    1399-unterschrift-ricarda-f%C3%A4hrmann-png

    Ricarda Fährmann und die SDP-Fraktion

  • Antrag

    des Abgeordneten Dr. Dominick Gwinner.



    Änderung der Geschäftsordnung



    Der Landtag möge beschließen:


    § 14 wie folgt zu ändern


    §14 Ausschüsse"


    § 14 Ausschüsse

    1. Der Landtag hat nach seiner Konstituierung einen ständigen Ausschuss für Finanzen und einen ständigen Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zu bilden.


    2. Jeder Abgeordnete des Landtages hat das Recht, die Bildung eines weiteren oder mehrerer weiterer Ausschüsse im dafür vorgesehenen Bereich zu beantragen. Der Antrag muss das Ziel des Ausschusses beinhalten.


    3. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, den Ausschuss einzurichten, wenn neben dem Antragsteller innerhalb einer dreitägigen Frist mindestens zwei weitere Abgeordnete oder mitwirkende Bürger ihre Unterstützung erklären.


    4. Einem Ausschuss gehören alle Abgeordneten des Landtages und mitwirkende Bürger an, die ihre Teilnahme im Ausschuss schriftlich bekanntgeben.


    5. Das Landtagspräsidium leitet die namentliche Wahl eines Ausschussvorsitzenden. Wahlberechtigt sind die zum Zeitpunkt des Wahlbeginns am Ausschuss teilnehmenden Abgeordneten. Sobald der Vorsitzende gewählt ist, nimmt der Ausschuss seine Arbeit auf.


    6. Sofern ein Ausschuss nicht im Antrag nach Absatz 1 als ständiger Ausschuss deklariert ist, wird er aufgelöst, wenn er seine Aufgaben vollständig erfüllt hat oder seit sieben Tagen keine inhaltliche Wortmeldung erfolgt ist.


    7. Alle mitwirkenden Bürger in Ausschüssen haben kein Wahlrecht. Sie können aber als Ausschussvorsitzende kandidieren.


    Begründung:


    Unsere GO stimmt sonst nicht mit dem vDGB ein. Es könnte zu einer Klage kommen. Denn unsere GO steht im Konflikt mit dem §14 Absatz 6 des vDGB.

    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.

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    Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen - Deutsch als Landessprache



    Der Landtag hat mit der nach Artikel 83 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen erforderlichen Mehrheit das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1


    Artikel 44 de
    r Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBI. S. 745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:


    "(3) Die Sprache des Freistaats Thüringen ist Deutsch."


    2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.


    Artikel 2


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ve
    rkündung in Kraft.

  • Antrag

    des Abgeordneten Dr. Christian Schenk von Wildungen und BUW -Fraktion


    Der Landtag möge beschließen:


    Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes
    - Einführung von Studiengebühren für Nicht-EU-Ausländer




    Artikel 1

    Das Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz vom 21. Dezember 2006, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBI. S. 277), wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift des zweiten Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Gebührenerhebung"

    2. Nach § 5 werden folgende neue §§ 6 bis 9 eingefügt:

    § 6 - Gebührenpflicht für Studenten, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind


    (1) Die Hochschulen erheben von Studenten, die selbst oder deren Familienangehörige, zu denen der Zuzug erfolgte, einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige eines anderen Staates der Europäischen Freihandelsassoziation sind (ausländische Studenten), Gebühren für jedes Semester eines Studiengangs, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengangs. Ausgenommen von der Erhebung nach Satz 1 sind ausländische Studenten, welche über eine Niederlassungserlaubnis verfügen.


    (2) Die Studiengebühr für ausländische Studenten beträgt pro Semester 1.500 Euro. Die Studiengebühr ist mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Bei einer Exmatrikulation wird der Gebührenbescheid ganz oder für den noch ausstehenden Teil des Semesters gegenstandslos. Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist die bereits bezahlte Gebühr zu erstatten.


    (3) Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur einmal zu entrichten, und zwar an die Hochschule, bei welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.


    § 7 - Befreiung und Ausnahmen von der Gebührenpflicht

    (1) Tritt ein Staat aus der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation aus und würden dadurch Angehörige dieses Staates nach § 6 gebührenpflichtig, so können Angehörige dieses Staates ihr Studium in ihrem Studiengang für zwei Semester gebührenfrei fortführen. Bei ausländischen Studenten, welche bereits seit fünf Semestern in Thüringen immatrikuliert sind, kann das Studium binnen der Regelstudienzeit gebührenfrei zum Abschluss geführt werden.


    (2) Ausländische Studenten, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Gebührenpflicht nach § 6 befreit. Im Rahmen einer Hochschulvereinbarung können die Hochschulen ausländische Studenten einer ausländischen Partnerhochschule, die in einem internationalen Kooperationsstudiengang immatrikuliert sind, von der Gebührenpflicht nach § 6 befreien, wenn der gemeinsame Studiengang verpflichtend Studienaufenthalte an der Partnerhochschule oder den Partnerhochschulen vorsieht und zu einem gemeinsamen Abschluss oder je einem Abschluss der beteiligten Hochschulen führt; die Gebührenfreiheit ist auf Gegenseitigkeit zu vereinbaren. Im Übrigen sind ausländische Studenten, die im Rahmen von Hochschulvereinbarungen immatrikuliert sind, nur dann befreit, wenn sie im Rahmen eines Austauschabkommens mit der Partnerhochschule für in der Regel zwei Semester und ohne die Absicht, einen Hochschulgrad in Thüringen zu erwerben, an die Hochschule kommen und die Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit vereinbart wurde. Bei einem Überschreiten der vorgesehenen Semesteranzahl fallen die Studiengebühren ab dem dann aktuellen Semester an.


    (3) Die Gebührenpflicht nach § 6 besteht nicht für Zeiten einer Beurlaubung, Semestern, in denen das Praktische Jahr der Approbationsordnung für Ärzte absolviert wird, oder während anderer praktischer Studiensemester.


    (4) Die Hochschulen können in einer Satzung für ausländischen Studenten, die sie für besonders begabt erachten, eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Studiengebühr vorsehen. Diese Befreiungsmöglichkeiten sind begrenzt auf maximal zehn Prozent der ausländischen Studenten der Hochschule. Das Nähere zu Voraussetzungen und Umfang der Befreiung sowie zum Verfahren zur Feststellung der besonderen Begabung regelt die Satzung, in der auch soziale Kriterien zu regeln sind. Bei diesen Kriterien sind auch Studenten zu berücksichtigen, deren Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sich erheblich studienerschwerend auswirkt.



    § 8 - Erlass und Stundung der Gebühren

    Geraten ausländische Studenten unverschuldet in eine Notlage, werden Opfer eines Verbrechens oder Unfalls, woraus eine längere Erkrankung oder Verhinderung entsteht, aufgrund derer sie die Gebühren nicht bezahlen können, kann die Hochschule die Gebühren ganz oder teilweise stunden.



    § 9 - Auskunftspflicht
    Bewerber um einen Studienplatz sowie Studenten sind verpflichtet, Erklärungen und Informationen zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 6 abzugeben. Auf Verlangen der Hochschule sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Die Hochschulen sind berechtigt, die in diesem Zusammenhang für diese Zwecke erhobenen Daten zu verarbeiten."



    3. Die bisherigen § 6 bis 16 werden zu den § 10 bis 20.


    Artikel 2

    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


    Begründung

    Das es mit Staaten ausserhalb der EU solche Vereinbarugen nicht gibt , weshalb sollten wir dann unser gutes Geld geben?

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • ENTWURF EINES GESETZES


    zur A U F H E B U N G


    des Gesetzes des Freistaats Thüringen über


    die Zustimmung zu einem


    Rundfunkbeitragsstaatsvertrag


    -Rundfunkbeitragsstaatsvertragszustimmungsaufhebungsgesetz-





    I.



    Der Landtag hat am ... mit der erforderlichen Mehrheit folgendes Gesetz beschlossen:



    Artikel 1


    Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung vom 29.06.2011 wird a u f g e h o b e n.



    Artikel 2


    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.




    II.




    Der Landtag fordert die Landesregierung aus, den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fristlos aus wichtigem Grund, hilfsweise fristgerecht unter Beachtung der Kündigungsfrist des § 15 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu kündigen.


  • 431-images-landtag-png




    Anfrage an den Staatsminister der Finanzen und für Wirtschaft, Herrn Yuri de Che


    Soziale Marktwirtschaft als Grundlage unserer freiheitlichen Demokratie


    1. Wie steht der Landesminister zur Sozialen Marktwirtschaft, dem Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland?
    2. Wie steht der Landesminister zu einer kommunistischen Revolution, die eine kommunistische Wirtschafts- und Produktionsweise zur Folge hätte?
    3. Wie beurteilt der Landesminister staatskollektivistische Maßnahmen?
    4. Welche Auswirkungen hat das mögliche Selbstverständnis des Politikers Yuri de Che, auf Ihre Rolle als Landesminister?
    5. Welche Maßnahmen wollen Sie in der kommenden Legislaturperiode umsetzen?
    6. Unterstützen Sie folgende Aussage: "Kommunismus tötet."?


    gez. Elias Jakob Lewerentz

    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • 836-staatskanzlei-jpg

    Erfurt, den 30. Mai 2021


    Thüringer Staatskanzlei - Regierungsstraße 73 - 99084 Erfurt


    An den Präsidenten
    des Thüringer Landtags

    Herrn Dr. Dominick Gwinner

    Jürgen-Fuchs-Straße 1
    99096 Erfurt



    Antrag zur Einberufung einer Aktuellen Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung
    Antragsstellerin:
    Ricarda Fährmann, MdL und Ministerpräsidentin des Freistaates Thüringen



    Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Dr. Dominick Gwinner,


    hiermit beantrage ich eine aktuelle Stunde im Landtag zur Abgabe einer Regierungserklärung. Ich bitte darum, die aktuelle Stunde zeitnah einzuleiten. Vielen Dank!



    Mit kollegialen Grüßen

    1399-unterschrift-ricarda-f%C3%A4hrmann-png

    Ricarda Fährmann
    Ministerpräsidentin des Freistaates Thüringen
    Mitglied des Landtages Thüringen

  • 431-images-landtag-png

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache: TH006/XXX





    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung, vertreten durch den Staatsminister des Innern, der Justiz, der Bildung, Wissenschaft und Kultur

    Dr. h.c. Dominick Gwinner






    Entwurf eines Gesetzes über die Digitale Schule (Gesetz zur Änderung des

    Schulgesetzes des Freistaats Thüringen, des Gesetzes über

    den kommunalen Finanzausgleich und des

    Privatschulgesetzes)





    A) Problem

    Erläuterung in der Anlage





    B) Lösung

    Erläuterung in der Anlage





    C) Alternativen

    Erläuterung in der Anlage





    D) Kosten

    Erläuterung in der Anlage




    Entwurf eines Gesetzes über die Digitale Schule (Gesetz zur Änderung des

    Schulgesetzes des Freistaats Thüringen, des Gesetzes über

    den kommunalen Finanzausgleich und des

    Privatschulgesetzes)

    A n l a g e 1

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    Digitale schule.pdf

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    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.

  • Antrag

    des Abgeordneten Dr. Christian Schenk von Wildungen und der BUW -Fraktion


    Der Landtag möge beschließen:


    Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes

    - Einrichtung besonderer Gemeinschaftsunterkünfte für Störer





    Artikel 1

    § 2 Abs. 2 des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 16. Dezember 1997 (GVBI. S. 541), das zuletzt durch Gesetz vom 13. September 2016 (GVBI. S. 486) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:


    "(2) Das Land weist besondere Gemeinschaftsunterkünfte für Personen im Sinne des § 1 aus,

    a) die aufgrund ihres Verhaltens die Ordnung und Sicherheit in und außerhalb von Unterkünften wiederholt trotz Ermahnung erheblich stören und

    b) von denen aufgrund ihres individuellen Verhaltens davon auszugehen ist, dass weitere Gefahren der Ordnung und Sicherheit von ihnen ausgehen werden.

    Bei den besonderen Gemeinschaftsunterkünften nach Satz 1 ist durch ihre örtliche Lage und durch Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten, dass von den darin untergebrachten Personen keine weiteren Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen können. Die Landkreise und kreisfreien Städte können die in Satz 1 genannten Personen unter Koordination durch das Landesverwaltungsamt in diesen besonderen Gemeinschaftsunterkünften unterbringen. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Voraussetzungen für eine Unterbringung von Personen in besonderen Gemeinschaftsunterkünften nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln. Das Land kann darüber hinaus weitere eigene Gemeinschaftsunterkünfte einrichten. Absatz 1 Satz 3 gilt für besondere Gemeinschaftsunterkünfte nach Satz 1 und weitere eigene Gemeinschaftsunterkünfte des Landes nach Satz 5 entsprechend."


    Artikel 2

    Dieses Gesetz tritt 90 Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung:

    Es geht darum, gewalttätige "Flüchtlinge" in spezielle, außerhalb der Städte und Gemeinden zu errichtende Unterkünfte einzuweisen. Wenn man sie schon nicht abschieben kann, sollten wir zumindest auf diesem Weg die Sicherheit der deutschen Bevölkerung gewährleisten!

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • Antrag des Abgeordneten Schenk von Wildungen und der BUW -Fraktion


    Anfrage an den Minister für Gesundheit des Freistaates Thüringen


    1. Wurde in thüringischen Corona -Testcentren Betrugsfälle festgestellt?

    2. Wenn Ja, wieviel waren in fremdländischer Hand und wieviel in deutscher Hand?

    3. Gegebenenfalls es gab Betrug ,welche Sofortmaßnahmen wurden ergriffen?

    4. Wie will das Bundesland so etwas zukünftig verhindern?


    gegeben zu Erfurt

    Schenk von Wildungen

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

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    Sechste Wahlperiode







    Drucksache 006/XXX



    A n f r a g e

    des Bürgers Timotheus Rabenfurt, KonP.



    Aktuelle Zahlen und Pläne zur Bekämpfung des Extremismus und die Verbreitung des Extremismus im Freistaat Thüringen



    In der vergangenen Zeit hat sich ein erschreckendes Bild des Extremismus über die Bundesrepublik und den Freistaat Thüringen gelegt. Gerade in der Coronakrise haben Organisationen wie die "Querdenker", jedoch auch Parteien aus dem extremen Spektrum stark an Aktivität zugenommen. Diese Entwicklungen sind auch bereits in den Thüringerischen Landtag angekommen. Menschenhass, übereufriger Nationalismus und Hetzrede führten und führen in vielen Teilen der Bevölkerung bereits Wut, radikalisierung oder am prominentesten - Politikverdrossenheit.


    Daher frage ich die Ministerpräsidentin, Ricarda Fährmann, als auch den Staatsminister des Innern, der Justiz, für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Dr. Dominick Gwinner:



    1. Wie viele rechtsextreme Straftaten sind im Kalenderjahr 2020 aufgezeichnet worden, und wie viele sind der Staatsregierung bisher für das Jahr 2021 im Vergleich bekannt?



    2. Wie viele linksextreme Straftaten sind im Kalenderjahr 2020 aufgezeichnet worden, und wie viele sind der Staatregierung bisher für das Jahr 2021 im Vergleich bekannt?



    3. Wie viele Verstoße treten auf Demonstrationen der Querdenker im Vergleich zu anderen Demonstrationen statt?



    4. Sieht die Staatsregierung eine akute Gefahr, aufgrund von radikalisierung und extremismus, für den Freistaat Thüringen?

    4.1 wenn ja: Welche Maßnahmen sind in Planung, um dem entgegen zu wirken?

    4.2 wenn nein: Weshalb?



    5. Gibt es weitere Pläne der Staatsregierung, die Präventionen gegen den Verfall in den Extremismus und der Radikalisierung, auszubauen?



    6. Sieht die Staatsregierung durch die angewandte, menschenfeindliche Sprache im Landtag und anderen hohen Gebäuden des Freistaates eine Gefahr oder ein zu ändernen Umstand?

    6.1 wenn ja: wird die Staatsregierung mit den demokratischen Parteien des Landtages zusammenarbeiten, um die Würde der Institutionen zu erhalten?

    6.2 wenn nein: inwieweit sieht die Staatsregierung Hatespeech als unbedenklich an?



    Aufgrunddessen, das einige Daten zu konsultieren sind um die Anfrage zu beantworten, darf die Beantwortungszeit selbstverständlich auf 6 Tage verlängert werden.


    Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung.



    Bleiben Sie gesund


    Timotheus Rabenfurt

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    Sechste Wahlperiode



    Drucksache: TH006/012





    G e s e t z e n t w u r f

    der Regierung und dem Ministerium für Bau, Verkehr und Digitalisierung sowie dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft









    Entwurf eines Gesetzes zur Gründung einer landesweiten Wohnungsgesellschaft





    A) Problem

    Alle großen Städte haben mit dem Problem der Wohnungsknappheit zu kämpfen. Besonders Menschen mit geringerem Einkommen können sich die zunehmend steigenden Mieten nicht mehr leisten.





    B) Lösung

    Um dort wo es nötig ist bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, soll eine landeseigene Wohnungsgesellschaft gegründet werden, die Wohnraum aufkauft oder selbst baut.





    C) Alternativen

    Ein effektiver bundesweiter Mietendeckel.





    D) Kosten Für das erste Jahr werden der Gesellschaft 36 Millionen Euro zu Verfügung gestellt. In den folgenden Jahren werden die Kosten gestaffelt niedriger.




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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Gründung einer landesweiten Wohnungsgesellschaft

    (TWGG)

    vom 06 . Juni 2 0 2 1






    Artikel 1

    Allgemeines





    (1) Das Land Thüringen gründet eine eigene Wohnungsgesellschaft.

    (2) Diese trägt den Namen "Thüringer Wohnungsbaugesellschaft (TWG)".

    (3) Für diese Wohnungsgesellschaft wird eine Satzung ausgearbeitet und mit einfacher Mehrheit beschlossen sowie geändert.

    (4) Die erste Satzung entspricht der Vorlage in Artikel 2.

    (5) Die GmBH wird berechtigt, eigens Projekte anzugehen, Wohnungen zu kaufen, zu sanieren oder zu bauen. Gegen jegliche Entscheidungen kann der Landtag mit

    absoluter Mehrheit Einspruch einlegen.

    (6) Es steht ein jährliches Budget, welches der Freistaat stellt, zur Verfügung. Einnahmen durch Miete und Nebenkosten können ohne Beantragung reinvestiert werden. Sollte ein öffentliches Interesse bestehen, dieses zu überschreiten, muss ein entsprechender Antrag im Thüringer Landtag gestellt werden.



    Die Kosten werden gestaffelt jährlich an die "Wohnen in Thüringen" ausgezahlt:



    2021: 36 Millionen Euro

    2022: 22 Millionen Euro

    2023: 20 Millionen Euro

    2024: 18 Millionen Euro



    Sollte bis zum Jahr 2025 keine neue Gesetzesänderung erfolgen, so wird automatisch der jährliche Beitrag des Freistaates auf dem Niveau des Jahres 2024 ausgezahlt.





    Artikel 2

    Satzung





    (1) Die "Thüringer Wohnungsbaugesellschaft" ist eine GmBH, die sich den Zielen des sozialen, ökologischen und gerechten Vermieten von Wohnraum verschreibt.

    (2) Ziel der "Thüringer Wohnungsbaugesellschaft" ist es, sozial benachteiligten Menschen einen im Vergleich günstigen und erschwinglichen Wohnraum in Gebieten in denen dies nicht bereits garantiert ist, anzubieten.

    (3) Die Gemeinschaft ist vollumfänglich im Besitz des Freistaates Thüringen.

    (4) Die Vollhaftung übernimmt der Freistaat Thüringen.

    (5) Satzungsänderungen benötigen die absolute Mehrheit im Thüringer Landtag.





    Artikel 3





    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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    Sechste Wahlperiode





    Drucksache: TH006/XXX











    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung vertreten durch den Staatsminister des Innern, der Justiz, für Bildung, Wissenschaft und Kultur

    Dr h. c. Dominick Gwinner (SDP)

















    Einführung des Schulischer-Informatikunterricht-Einführungsgesetz (SchInfEG)









    A) Problem

    Die mediale Bildung im Freistaat Thüringen wird in Schulen vernachlässigt.


    B) Lösung

    Es werden 2 Pflichtstunden Informatik ab Klasse 3 eingeführt. Das heißt die Pflichtstundenanzahl erhöht sich in jeder Klassenstufe ab Klasse 3 um 2 Stunden.


    C) Alternativen

    Das Konzept wie bisher weiterführen. Das heißt Informatik als Wahlpflichtkurs weiter zu unterrichten.

    D) Kosten

    keine.




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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes über die Änderung der Thüringer Schulordnung

    "Schulischer-Informatikunterricht-Einführungsgesetz"

    (SchInfEG)

    vom 11.06.2021










    Artikel 1

    Änderung der Thüringer Schulordnung









    (1) Paragraph 44 der Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule Vom 20. Januar 1994 in der Fassung vom 23. Mai 2018 wird wie folgt ergänzt:



    Artikel 2

    Formulierung


    § 44 Rahmenstundentafel, Lehrpläne, Stundenplan





    (1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Rahmenstundentafeln der Anlagen 1 bis 12. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann für die Dauer eines Schuljahres oder zweier in den Rahmenstundentafeln zusammengefasster Klassenstufen Änderungen vorsehen und Ausnahmen gestatten. Die Rahmenstundentafeln können unter Einhaltung der in den Anlagen ausgewiesenen Gesamtstundenzahlen für die jeweils genannten Klassenstufen geändert werden. Für die schulinterne Stundentafel ist eine Planung des Lehrens und Lernens auszuweisen. Unterricht in Form von Projekten, die sich auch auf mehrere Unterrichtstage erstrecken können, sowie Unterricht in Epochen ist auf die Stundenzahlen der entsprechenden Fächer anzurechnen. In kleinen Klassen, Kursen oder Lerngruppen ist eine Reduzierung der nach den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Stundenzahlen möglich, wenn die Erfüllung der Ziele der jeweiligen Lehrpläne gewährleistet wird.







    (2) Die Unterrichtsinhalte werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Lehrpläne vorgegeben. Der Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre ist zu beachten. Das Erreichen der Bildungsstandards ist sicherzustellen.







    (3) Der Stundenplan wird vom Schulleiter festgesetzt.





    (4) Abweichend von Absatz 1 sind ab Klasse 3 zwei Wochenstunden Informatik Bestandteil der Rahmenstundentafeln. Die Gesamtstundenzahl erhöht sich entsprechend um zwei.“

















    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



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    Dr. h. c. Dominick Gwinner

    Mitglied des Bundesrates für Thüringen

    Staatsminister des Innern, der Justiz, für Bildung, Wissenschaft und Kultur

    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.

  • Antragstellerin: Isabelle Lafayette (fraktionslos)

    Antragstitel: Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Verbots von Doppelmandaten


    Antragsinhalt:


    Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Verbots von Doppelmandaten


    (1) § 2, Absatz 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes wird wie folgt gefasst:


    (3) Mitglieder der Volksvertretungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören. Gehört ein*e Abgeordnete*r einem Parlament eines anderen Landes an, stellt dies der*die Präsident*in des Landtags unverzüglich fest. Diese*r Abgeordnete verliert sein Mandat eine Woche nach der Bekanntgabe der Feststellung, soweit er*sie nicht binnen dieser Frist die Entscheidung des Landtags beantragt. Der Landtag entscheidet über den Verlust der Mitgliedschaft in seiner nächsten Sitzung. Die Entscheidung wird zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe gegenüber der*dem Abgeordneten wirksam.


    (2) Dieses Gesetz tritt gemäß vDGB § 19, Absatz 3 und Absatz 4 infolge der Verkündung durch den*die Regierungschef*in des Freistaats Thüringen am Tag der Archivierung in Kraft.


    Kosten: -


    Begründung: Gemäß der aktuellen Gesetzeslage sind Doppelmandate im Landes- und Europaparlament sowie im Landtag und Bundestag im Freistaat Thüringen nicht gestattet. Umgesetzt wurde dieses Verbot durch die Landtagspräsident*innen in der jüngeren Vergangenheit jedoch nicht. Durch den Gesetzesentwurf zur Aufhebung des Verbots von Doppelmandaten wird die Gesetzeslage in Thüringen nun an die Handhabung der Landtagspräsident*innen in den vergangenen Legislaturperioden und an die rechtlichen Bestimmungen in dem Großteil der weiteren Bundesländer angepasst. Im Falle der Verabschiedung wäre künftig lediglich die zeitgleiche Mitgliedschaft im Thüringer Landtag und einem weiteren Landesparlament verboten.

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    Kleine Anfrage an den Staatsminister für Bau, Verkehr und Digitales, Herrn Claudius von Weißenfels


    Zukunft des SPNV, SPFV und ÖPNV in Thüringen



    Themengebiet SPNV und SPFV


    1. Für welche Bahnstrecken, neben der im Koalitionsvertrag genannten, sieht der Staatsminister Reaktivierungspotenzial?

    2. Neben der schon beschlossenen Elektrifizierung der Mitte-Deutschland-Verbindung steht auch der zweigleisige Ausbau im Raum. Wie verhält sich der Staatsminister dazu?

    3. Wie steht der Staatsminister zu weiteren Fernverkehrsverbindungen abseits der SFS Nürnberg-Erfurt-Halle/Leipzig innerhalb Thüringens (beispielsweise Strecke Erfurt-Weimar-Gera (heute 3 Zugpaare am Tag) und Leipzig-Gera)?

    4. Auf welchen Bahnstrecken sind bei künftigen Ausschreibungen Mehrleistungen gewünscht, wo sieht das Staatsministerium Bedarf? Welche Voraussetzungen müssen dafür gegebenenfalls geschaffen werden?


    Themengebiet ÖPNV


    1. Wie hoch ist die Elektrobusquote in den Thüringer Verkehrsbetrieben und wie gedenkt das Staatsministerium diese Quote zu erhöhen?

    2. Wie steht der Staatsminister zu einer Wiedereinführung der Straßenbahn oder des O-Busses in Weimar?

    3. Welche Strategie verfolgt das Staatsministerium hinsichtlich des ÖPNV im ländlichen Raum? Kurze Zubringerlinien zum nächsten Bahnhof oder Verkehrsknoten oder lange Überlandlinien mit vielen Direktverbindungen?

    4. Wie hoch ist der Grad der Barrierefreiheit in den Thüringer Straßenbahnbetrieben? Wie gedenkt das Staatsministerium diesen gegebenenfalls zu erhöhen?


    gez. Ernst Haft, berufener Bürger