PREUß — Das Lokal aus Berlin-Mitte

  • Nene, lass uns zur Sicherheit vorher irgendwen verklagen!


    Ja, das sehe ich auch so. Mag ja sein, dass es SimOn so ist. Da sehen wir doch aber auch wieder das diese juristifizierung zu krass ist. Bei einer Novelle wer ich aber dabei, können wir uns gerne drum kümmern.

    Das ist schon eine eklatante Differenz zwischen SimOff und SimOn. Stell dir mal vor was SimOn los wäre, wenn wegen SimOff Regeln jemand ein Mandat ohne eine einzige Stimme bekäme.


    Deshalb ja mein anfänglicher Kommentar, dass ich diesen Satz in der Urteilsverkündung sehr verwunderlich finde.

    Ministerpräsidentin von NRW a.D.


    Wahladministrator

    Erbarmungslose Jägerin von Doppelaccounts

  • Das ist in der Tat eine tolle Frage. Genau weshalb das "möglicherweise" verwendet wurde.

    Das würde natürlich der Interpretation der Bundeswahlleitung zufallen, ob jetzt bei allen gleich keine Stimmen einer Auslosung bedürfen.

    Bei keiner Wahlbeteiligung, würde ich das wahrscheinlich so auslegen, das es dann kein Direktmandat Thüringen gibt. Im Ernstfall würde das natürlich mit meinen beiden Stellvertretern beraten und entschieden werden.

    Hmm. Also das vDGB (§ 13a II Satz 2) ist ja sehr eindeutig: "In jedem Wahlkreis ist ein Direktmandat zu vergeben". Ergo würde ich eher sagen, dass gelost wird.

    Ich denke aber, weil da dann keiner gewählt hat, bzw. wurde, kann man nicht einfach ein Losentscheid machen.

    Stellvertretender Bundeswahlleiter

  • Im Zweifel wäre aber auch eine Neuwahl möglich. Dann halt nur für dieses Direktmandat.

    Also im Fall der Fälle das niemand gewählt hat bzw niemand der berechtigt ist, das dann von der Bundeswahlleitung Neuwahlen durchgeführt werden (müssen)

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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  • Da bin ich mir nicht so sicher.


    Aber zumindest eher das als einfach zwischen Kandidaten mit 0 Stimmen zu losen.

    Ministerpräsidentin von NRW a.D.


    Wahladministrator

    Erbarmungslose Jägerin von Doppelaccounts

  • Vorab; ich meine das nicht böse und finde das eigentlich ne schöne Sache.


    Ist das rechtlich SimOn/SimOff zulässig?

    Frau Semberg hat sich als berufene Bürgerin für die I:L gemeldet und gehört der I:L an. Inwiefern berechtigt sie das dazu ein Mandat der Liste „SDP“ zu besetzen?
    Oder reicht es dazu aus wenn die entsprechende Liste also die SDP ihr das erlaubt?

    Ministerpräsidentin von NRW a.D.


    Wahladministrator

    Erbarmungslose Jägerin von Doppelaccounts

  • Ich kann uns alle beruhigen: das OG hat Recht gesprochen (Beschluss 3 BvT 2/20)! Aus den Leitsätzen: "Ein Landtagsmandat, das einer bestimmten Wahlliste zusteht, kann nicht durch ein Mitglied einer anderen Wahlliste oder einen unabhängigen Kandidaten besetzt werden."

    Ah danke für die Erläuterung.

    Ministerpräsidentin von NRW a.D.


    Wahladministrator

    Erbarmungslose Jägerin von Doppelaccounts

  • Nun, dann verstößt die Geschäftsordnung des Landtages gegen die laufende Rechtsprechung, siehe §5.

    Wieso? Man kann ja Fraktionen mit mehreren Abgeordneten gründen, aber die müssen halt auch einen Landtagssitz haben. Und du kannst nur über einen Sitz der I:L in den Landtag kommen.

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    Administrator


    Wünsche, Anliegen, Anregungen gerne hier.

  • Nun, dann verstößt die Geschäftsordnung des Landtages gegen die laufende Rechtsprechung, siehe §5.

    Wieso? Man kann ja Fraktionen mit mehreren Abgeordneten gründen, aber die müssen halt auch einen Landtagssitz haben. Und du kannst nur über einen Sitz der I:L in den Landtag kommen.

    Ach. Ich habe bei Mitglieder auch die mitwirkenden Bürger eingezählt, aber die sind ja da ausgenommen, mein Kommentar ist also hinfällig.

  • § 22 IV ModAdminG erhebt §§ 1 (Bestimmtheit) und 15 (keine Strafe ohne Vorsatz) StGB zur Spielregel. Denklogisch können BG für Haupt und Nebenkonten schon keine SimOn-BG darstellen. Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass Vorsatz (vereinfacht: Wissen und Wollen einer Tat) vorliegt. Regenborn hat ja seinen Hauptaccount nur gewechselt und dabei vermutlich vergessen, aus der SDP und der NRW-BG auszutreten. Das ist fahrlässig, aber kein Vorsatz. Schon vor diesem Gesichtspunkt ist dieser Beschluss (und auch der andere, für einen Verstoß gegen Anzeigepflichten kommt keine Zeitsperre in Betracht, § 25 ModAdminG, das Bestimmtheitsgebot gilt auch für das Strafmaß) regelwidrig. Eine Klage vor dem OG werde ich mir wohl vorbehalten.

  • § 22 IV ModAdminG erhebt §§ 1 (Bestimmtheit) und 15 (keine Strafe ohne Vorsatz) StGB zur Spielregel. Denklogisch können BG für Haupt und Nebenkonten schon keine SimOn-BG darstellen. Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass Vorsatz (vereinfacht: Wissen und Wollen einer Tat) vorliegt. Regenborn hat ja seinen Hauptaccount nur gewechselt und dabei vermutlich vergessen, aus der SDP und der NRW-BG auszutreten. Das ist fahrlässig, aber kein Vorsatz. Schon vor diesem Gesichtspunkt ist dieser Beschluss (und auch der andere, für einen Verstoß gegen Anzeigepflichten kommt keine Zeitsperre in Betracht, § 25 ModAdminG, das Bestimmtheitsgebot gilt auch für das Strafmaß) regelwidrig. Eine Klage vor dem OG werde ich mir wohl vorbehalten.

    Der Rechtsweg steht natürlich jedem offen. Ich finde jedoch, wir sprechen hier auf jeden Fall von einem bedingten Vorsatz.

  • § 22 IV ModAdminG erhebt §§ 1 (Bestimmtheit) und 15 (keine Strafe ohne Vorsatz) StGB zur Spielregel. Denklogisch können BG für Haupt und Nebenkonten schon keine SimOn-BG darstellen. Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass Vorsatz (vereinfacht: Wissen und Wollen einer Tat) vorliegt. Regenborn hat ja seinen Hauptaccount nur gewechselt und dabei vermutlich vergessen, aus der SDP und der NRW-BG auszutreten. Das ist fahrlässig, aber kein Vorsatz. Schon vor diesem Gesichtspunkt ist dieser Beschluss (und auch der andere, für einen Verstoß gegen Anzeigepflichten kommt keine Zeitsperre in Betracht, § 25 ModAdminG, das Bestimmtheitsgebot gilt auch für das Strafmaß) regelwidrig. Eine Klage vor dem OG werde ich mir wohl vorbehalten.

    Der Rechtsweg steht natürlich jedem offen. Ich finde jedoch, wir sprechen hier auf jeden Fall von einem bedingten Vorsatz.

    Und die notwendige Abgrenzung von einem ernsthaften Vertrauen der Nichterfüllung des Tatbestandes und von einem Sich-damit-abfinden ist einfach so möglich? Es spricht mehr für fahrlässiges Unterlassen als für irgendeine Vorsatzform. Hilfsweise verweise ich auf den Zweifelssatz.

  • Wann genau sind wir eine Jura Sim geworden?

    | Präsident des Deutschen Bundestages a.D. (11. + 15. LP) |

    | Stellvertreter der Bundeskanzlerin a.D. |

    | Bundesminister für Wirtschaft und Energie / Arbeit und Soziales / des Auswärtigen a.D. |

    | Minister für Wirtschaft und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen a.D.|

    | Landtagspräsident Nordrhein-Westfalen a.D. (12.LP)|

  • Selbst wenn es kein Gesetz sondern nur Spielregeln wäre, da muss man ja auch die Möglichkeit haben sich gegen zu wehren. Da gäbe es ja dann auch Verhandlungen.

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    Bundesminister für Gesundheit, Pflege und Bildung in der 13. Legislatur

    MdB des 13. & 14. Bundestags

    Senator für Arbeit, Digitalisierung und Gesundheit in der 6. Bürgerschaft

    Senator für Bildung und Berufsausbildung in Hamburg der 5. Bürgerschaft

    Leiter der Senatskanzlei Hamburg der 4. & 5. Bürgerschaft


    Schiedskommissar der SDP sowie Sprecher für Arbeit, Soziales & Familie