ANTRÄGE | Anträge an das Landtagspräsidium

  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Vierzehnte Wahlperiode




    Drucksache XIV/001


    A n t r a g

    des Ministerpräsidenten Böttcher



    Abberufung des Staatsministers Nathan Lefevre






    -------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    A n l a g e 1

    Abberufung des Staatsministers Nathan Lefreve


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Nach Artikel 45 der bayerischen Verfassung entlasse ich:


    Herrn Nathan Lefevre


    als Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales in der Staatskanzlei


    Ministerpräsident Bayern a.D.

    Bundesverteidiungsminister a.D.

  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Vierzehnte Wahlperiode




    Drucksache XIV/004


    A n f r a g e

    der Fraktion der Grünen und des Abgeordneten Sebastian Fürst



    Die Reise des Staatsministers Nathan Lefèvre (Anfrage an Staatsminister Lefèvre)


    1. Verbesserte Rechte für LGBTQIA+

    1.1 Konnte der bayerische Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales eine Verbesserung der äußerst schwierigen rechtlichen Lage der LGBTQIA+ in Ungarn erreichen?

    1.2 Wie steht der bayerische Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales zum von der ungarischen Regierung eingebrachten und verabschiedeten Gesetz, das unter anderem die Darstellung von Homosexualität sowie Geschlechtsumwandlungen in Büchern, Filmen oder Anzeigen unter Jugendschutz stellt?


    2. Ungarn und die Demokratie

    2.1 Hat der bayerische Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales die ungarischen Regierung an ihre demokratischen Verpflichtungen erinnert?

    2.2 Wie bewertet der bayerische Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales die Lage der Demokratie in Ungarn?

    2.3 Wie steht der bayerische Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales zu Demokratie, Menschenrechte und Toleranz?


    3. Wie legitimiert der bayerische Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales seine außenpolitischen Aktion, die eigentlich Aufgabe des Auswärtigen Amtes sind?


    4. Kann der bayerische Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales sonst noch irgendwelche diplomatischen Erfolge vermelden?






  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    ich stelle folgend den Antrag, Staatsminister Lefèvre abzuberufen. Zwar endete sein Amtsverhältnis mit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten Böttcher, womit er die Geschäfte fortführt, jedoch ergibt sich aus dem Gesetz nicht, dass der Ministerpräsident nach seinem Rücktritt Staatsminister ohne Zustimmung des Landtages abberufen kann. Eine Regelungslücke kann vom Gesetzgeber aber genauso wenig intendiert gewesen sein. Folglicherweise können auch nach dem Rücktritt des Ministerpräsident Staatsminister "jederzeit" mit Zustimmung des Landtages abberufen werden.


    Unabhängig der Zulassung dieses Antrages wünsche ich Ihnen und dem Landtag eine erfolgreiche Wahlperiode.

    Mit freundlichen und kollegialen Grüßen


    Gez. der Bayerische Ministerpräsident

    in Vertretung


    Lukas Kratzer

    Stellvertretender Ministerpräsident

    und

    Staatsminister für Unterricht, Kultus, Digitales, Wissenschaft und Forschung


    ____

    320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Veriezehnte Wahlperiode




    Drucksache XIV/005


    A n t r a g

    des Ministerpräsidenten



    Zustimmung zur Entlassung von Staatsminister Lefèvre


    -------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------




    Zustimmung zur Entlassung von Staatsminister Lefèvre



    Der Landtag möge beschließen:



    Der Entlassung von Staatsminister Lefèvre wird nach Art. 9 Abs. 2 BayMinG zugestimmt.



  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Vierzehnte Wahlperiode




    Drucksache XIV/006


    A n t r a g

    der Fraktion der Grünen und des Abgeordneten Sebastian Fürst



    Beschluss einer Geschäftsordnung für den XIV. Bayerischen Landtag






    -------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    A n l a g e 1

    Beschluss einer Geschäftsordnung für den XIV. Bayerischen Landtag


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    Der Landtag wolle auf die Anordnung des Beschlusses einer Geschäftsordnung durch den Landtag durch Artikel 20 III BV beschließen:

    Die Geschäftsordnung des XIII. Bayerischen Landtages wird wort- und inhaltsgetreu für die XIII. Wahlperiode des Bayerischen Landtages übernommen.



  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Vierzehnte Wahlperiode




    Drucksache XIV/007


    A n t r a g

    der Fraktion der Abgeordneten Dr. Koslowska, Fraktion der Allianz



    Erörterung der Drohungen der Abgeordneten Sembrant (I:L)


    Der Bayerische Landtag möge eine aktuelle Stunde zu den Drohungen der Abgeordneten Sembrant (I:L) abhalten und im Zuge derer etwaige Konsequenzen erörtern.


    Begründung:

    Am Abend des 02.11.2022 hat die Abgeordnete Kaja Sembrant (I:L) sich im Plenum wie folgt geäußert:


    Weil ich zuerst mal Abgeordnete bin, Sie wieder zum Absturz bringen möchte und es nur zu gern tun werde, den Sozialismus in dieses Parlament zu tragen.

    Durch diese Einlassung hat die Abgeordnete Sembrant deutlich gemacht, Anhängerin der mörderischen Ideologie des Sozialismus zu sein. Die DDR, die UdSSR, China, Nordkorea oder Kuba sind Beispiele für sozialistisch geprägte Staaten, die allesamt undemokratischer Prägung waren oder sind und in denen die Menschen ihrer individuellen Freiheiten, ihrer Bürgerrechte - darunter das allgemeine Freiheitsrecht, das Recht auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit oder Eigentumsrecht -, beraubt wurden. Sozialistische Staaten haben insgesamt schon mindestens 100.000.000 Todesopfer hervorgebracht - es sollte Ziel aller Demokraten sein, weitere Opfer zu verhindern.


    Insoweit wird der Bundestag zu prüfen haben, ob die Kollegin Sembrant auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht. Zweifel hieran lässt die Kollegin durch weitere Einlassungen auf Twitter aufkommen. So hat diese auf einen Tweet der Kollegin Koslowska ("Bayern wurde befreit.") retweetet:

    Zitat

    War die rote Armee wieder mal da?

    Dies lässt den begründeten Verdacht aufkommen, dass die Kollegin Sembrant die sog. "Rote Armee", die Armee der UdSSR, möglicherweise auch die "Rote Armee Fraktion", mithin eine Terrororganisation, verantwortlich für zahlreiche Tote, als sog. "Befreierin" ansieht.


    Diese Einlassungen sind für eine Volksvertreterin und eine der ranghöchsten Amtspersonen - ist die Kollegin Sembrant doch Bundesarbeitsministerin - absolut inakzeptabel. Die beantragte absolute Stunde soll der Erörterung (politischer) Konsequenzen dienen.


    München, den 02.11.2022

    Koslowska MdL

    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Vierzehnte Wahlperiode






    Drucksache XIV/0008


    A n t r a g

    des Ministerpräsidenten


    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche




    A n l a g e 1


    Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Geschäftsbereiche


    Hiermit werden gem. Art. 49 BV, mit Zustimmung des Landtages, die Zahl der Geschäftsbereiche der Staatsregierung auf sieben festgelegt und wie folgt abgegrenzt:


    1. Staatsministerium des Innern der Justiz und für Heimatschutz

    2. Staatsministerium für Volksbildung und Volkserziehung

    3. Staatsministerium für Remigration

    4. Staatsministerium für Familie, Arbeitsmoral und Volksgesundheit

    5. Staatsministerium für Naturschutz und körperliche Ertüchtigung

    6. Staatsministerium für Finanzen und Verkehr

    7. Staatsministerium für internationale patriotische Zusammenarbeit

  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Vierzehnte Wahlperiode







    Drucksache XIV/009



    A n t r a g

    des Ministerpräsidenten



    Berufung der Herren und Frauen Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten


    A n l a g e 1

    Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten



    I. Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister

    Hiermit werden, gemäß Art. 45 BV, mit Zustimmung des Landtages, berufen:

    1. Herr Paul Fuhrmann zum Staatsminister des Innern der Justiz und für Heimatschutz

    2. Frau Dr. Oxana Koslowska zum Staatsminister für Volksbildung und Volkserziehung

    3. Herr Nathan Lefèvre zum Staatsminister für Remigration

    4. Herr Jonas Wolf zum Staatsminister für Familie, Arbeitsmoral und Volksgesundheit

    5. Herr Ernst Haft zum Staatsminister für Naturschutz und körperliche Ertüchtigung

    6. Herr Takeru Yamamoto zum Staatsminister für internationale patriotische Zusammenarbeit



    Der Ministerpräsident behält sich, gemäß Art. 50 BV, den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Finanzen und Verkehr selbst vor.



    II. Berufung des Stellvertreters des Ministerpräsidenten

    Hiermit wird, gemäß Art. 46 BV, mit Zustimmung des Landtages, Herr Jonas Wolf zum Stellvertreter des Ministerpräsidenten bestimmt.

  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Vierzehnte Wahlperiode




    Drucksache XIV/010


    A n t r a g

    der BSV und des Abgeordneten Moritz Rehm



    Integrität des Freistaates schützen - Irina Christ den Bayerischen Verdienstorden und die Bayerische Verfassungsmedaille aberkennen






    -------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    A n l a g e 1

    Integrität des Freistaates schützen -

    Irina Christ den Bayerischen Verdienstorden und die Bayerische Verfassungsmedaille aberkennen


    Der bayerische Landtag stellt fest:

    Der Bayerische Landtag lehnt die Forderungen von Dr. Irina Christ zum Einsatz von Atomwaffen und Agent Orange in der Ukraine, sowie eines deutschen militärischen Einsatzes dort ohne UN-Mandat entschieden ab. Er stellt fest, daß Fr. Christ und ihre Aussagen dem diplomatischen Ruf und Ansehen Bayerns erheblich schaden und die Forderungen nicht dem Geiste der Bayerischen Verfassung entsprechen. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, daß sich Fr. Christ "in hervorragender Weise um die Bayerische Verfassung verdient" macht. Durch ihr schädigendes Verhalten wird Fr. Christ zudem ihrer Verantwortung als Trägerin des Bayerischen Verdienstordens "für hervorragende Verdienste um den Freistaat Bayern und das bayerische Volk" nicht gerecht. Eine Nicht-Aberkennung des Verdienstordens, der mit exklusiven Privilegien verbunden ist, würde dem Freistaat weiteren Schaden zufügen, als ohnehin schon geschehen.




    Der bayerische Landtag fordert den Landtagspräsidenten dazu auf:

    Frau Dr. Irina Christ wird die Bayerische Verfassungsmedaille in Gold aberkannt.




    Der bayerische Landtag fordert die Staatsregierung dazu auf:


    Frau Dr. Irina Christ wird der Bayerische Verdienstorden aberkannt.


  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Zwölfte Wahlperiode




    Drucksache XII/XX


    G e s e t z e n t w u r f

    der Fraktion der Liberal-Konservativen Allianz und des Abgeordneten Paul Fuhrmann



    Entwurf eines Gesetzes zur Verschärfung versammlungsrechtlicher Strafvorschriften


    A) Problem

    Begründung erfolgt mündlich.


    B) Lösung

    Wie vor.


    C) Alternativen

    Keine.


    D) Kosten

    Keine.





    -------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Verschärfung versammlungsrechtlicher Strafvorschriften

    vom 13.11.2022




    § 1 - Änderung des BayVersG

    1. Es wird folgender Art. 16a angefügt:


    Art. 16a

    Versammlungen im öffentlichen Straßenraum

    (1) Versammlungen und Aufzüge, die im öffentlichen Straßenraum stattfinden sollen, der dem Verkehr von Kraftfahrzeugen gewidmet ist, bedürfen der Genehmigung.

    (2) Die Genehmigung erteilt die nach Art. 24 zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.


    2. Art. 20 wird wie folgt ergänzt:

    a) Abs. 1 wird folgende Nr. 4 angefügt: "eine Versammlung oder einen Aufzug entgegen Art. 16a veranstaltet oder daran teilnimmt"

    b) Es wird folgender Abs. 3 ergänzt: "Wer in den Fällen des Absatz 1 Nummer 4 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren."



    § 2 - Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Vierzehnte Wahlperiode




    Drucksache XIV/xxx


    G e s e t z e n t w u r f

    der Fraktion der Allianz und der Abgeordneten Koslowska


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern - Einführung von Deutsch als verfassungsmäßige Sprache des Freistaates Bayern

    vom X X . X X . 2 0 2 2



    Artikel 1

    Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern


    Art. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch das Gesetz vom 18. März 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    a) Es wird ein Absatz 3 angefügt, der wie folgt gefasst wird: "Die Sprache des Freistaates Bayern ist Deutsch."

    b) Absatz 3 wird Absatz 4.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Vierzehnte Wahlperiode




    Drucksache XIV/xxx


    G e s e t z e n t w u r f

    der Fraktion der Allianz und der Abgeordneten Koslowska


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der elterlichen Rechte in der Schulbildung

    vom X X . X X . 2 0 2 2


    § 1

    Änderung des BayEUG


    1. Es wird ein Art. 48a angefügt, der wird wie folgt gefasst wird:


    "Art. 48a

    Zusätzliche Bestimmungen zur Familien- und Sexualerziehung


    Lehrkräfte und andere Betreuungspersonen dürfen in der Grundschule sowie Schülerheimen nach Art. 106 sexuelle Orientierung, geschlechtliche Identität, Transsexualität oder vergleichbare Themen nicht thematisieren und Informationen über entsprechende Themen nicht verbreiten."


    2. Art. 48 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:


    "(2) Familien- und Sexualerziehung richtet sich nach den in der Verfassung, insbesondere in Art. 118 Abs. 2, Art. 124, Art. 131 sowie Art. 135 Satz 2 der Verfassung, sowie der in Art. 48a dieses Gesetzes festgelegten Wertentscheidungen und Bildungszielen unter Wahrung der Toleranz für unterschiedliche Wertvorstellungen und der Wahrung der elterlichen Rechte."


    § 2

    Änderung des BayKiBiG


    In Art. 11 wird ein Absatz 4 angefügt, der wie folgt gefasst wird:


    "(4) Art. 48 Abs. 2 und Art. 48a des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sind entsprechend anzuwenden."


    § 3

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Begründung:


    Kinder im KiTa-Alter sowie Grundschulkinder sind oftmals nicht in der Lage, Themen wie Transsexualität, sexuelle Orientierung, geschlechtliche Identität oder ähnliche Sachverhalte angemessen aufzunehmen und zu verarbeiten, weswegen die pauschale allgemeine Verbreitung solcher Sachverhalte in Grundschulen und Kindertagesstätten nicht angemessen ist. Zudem trägt der Staat eine Neutralitätspflicht, mit der ein Verbot zur Werbung für bestimmte Ausprägungen von Sexualmoral und sexueller Orientierung einhergeht. Um dem und dem oftmals verbreiteten Hang zur Werbung für solcherlei Anschauungen - der Übergang ist fließend - entgegenzutreten, soll das Verbreiten von Informationen über solcherlei Sachverhalte in der Grundschule, Schülerheimen nach Art. 106 BayEUG und Kindertagesstätten untersagt werden. Eltern sollten selbst entscheiden können, ob und wie sie ihre Kindern über vergleichbare Sachverhalte unterrichten. Mit diesem Gesetz soll elterliche Bestimmung in der Familien- und Sexualerziehung gestärkt werden.

    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Bayerischer Landtag

    Vierzehnte Wahlperiode







    Drucksache XIV/014



    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung





    Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung bayerischer Remigrationszentren, sowie zur Verbesserung der Remigrationseffizienz


    A) Problem

    Im heurigen Jahr wurde durch die Bundespolizei festgestellt, dass die Rate der illegal Einreisenden nach Bayern mehr als doppelt so hoch wie letztes Jahr ist. Bayern wird also mit Illegalen regelrecht geflutet.



    B) Lösung

    Dieses Problem muss behoben werden, in Form der konsequenten Remigration der sich illegal hier befindlichen Personen. Um diese Remigration zu erleichtern und zu verhindern, dass die Illegalen dem Freistaat ohne Mehrwert auf der Tasche liegen, müssen sogenannte Remigrationszentren geschaffen werden.



    C) Alternativen

    Keine



    D) Kosten

    1.800.000 Euro



    -------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung bayerischer Remigrationszentren, sowie zur Verbesserung der Remigrationseffizienz

    (BayRemigG)

    vom 14.11.2022




    Artikel 1

    Verbesserung der Remigrationseffizienz


    Die Bayerische Polizei hat die Pflicht, sämtlich sich - ihr bekannte - in Bayern befindliche Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung innerhalb von einer Woche nach Bekanntwerden von deren aktuellen Aufenthaltsort in sogenannte Remigrationszentren (siehe Artikel 2) zu überstellen.


    Artikel 2

    Bestimmungen für die Remigrationszentren


    (1) Remigrationszentren im Sinne dieses Gesetzes sind Orte, in welchen Ausländer ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung bis zur ihrer Abschiebung konzentriert untergebracht und bewacht werden

    (2) Die Bewachung der Remigrationszentren erfolgt durch die Bayerische Polizei

    (3) Pro untergebrachtem Ausländer ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung sind diesem im Remigrationszentrum mindestens 7 Quadratmeter Wohnraum, sowie ein Bett zur Verfügung zu stellen. Bei gemeinsamer Unterbringung nach (4) ist pro 70 Quadratmeter eine Toilette zu errichten, ansonsten eine Toilette pro Zimmer.

    (4) In Remigrationszentren untergebrachte Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung werden nach Altersgruppen sortiert in gemeinsamer Unterbringung untergebracht. Ausgenommen hiervon sind Kinder unter 6 Jahren sowie deren eventuell vorhandene Elternteile, welche gemeinsam in einem Raum, getrennt von anderen Ausländern ohne Aufenthaltsgenehmigung, unterzubringen sind.

    (5) Eine Unterbringung unterhalb dieses Mindeststandards - siehe (1) bis (4) - verstößt gegen die Menschenwürde und kann daher zu Schmerzensgeldanspruch führen.


    Artikel 3

    Effiziente Nutzung von Ausländern ohne Aufenthaltsgenehmigung


    (1) Um dem Freistaat Bayern dankbar für die sichere Verwahrung zu dienen, haben in den Remigrationszentren befindliche Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung pro Tag 12 Stunden sofern sie bereits das 14. Lebensjahr erreicht haben, beziehungsweise 8 Stunden sofern sie bereits das 12. Lebensjahr erreicht haben zu arbeiten.

    (2) Ausgenommen von (1) sind schwangere Frauen, schwerkranke Personen, Personen ab dem 75. Lebensjahr, sowie Personen am Tag ihrer Abschiebung.

    (3) Die zu verrichtende Arbeit wird von den Aufsichtsorganen angeordnet.


    Artikel 4

    Sichere Verwahrung von Ausländern ohne Aufenthaltsgenehmigung


    Versucht ein im Remigrationszentrum untergebrachter Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung dieses ohne Genehmigung der Aufsichtsorgane zu verlassen, ist über diesen Sicherungshaft zu verhängen


    Artikel 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Ich identifiziere mich als Milliardär, Pronomen gimme/money

  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Vierzehnte Wahlperiode




    Drucksache XIV/xxx


    G e s e t z e n t w u r f

    der Fraktion der Allianz und der Abgeordneten Koslowska


    Entwurf eines Gesetzes zur Kündigung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages


    vom ...


    Der Landtag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1


    Der Bayerische Landtag entzieht hiermit die nach Art. 72 II BV erforderliche Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni 2011 (GVBl. S. 258, ber. S. 404).


    Artikel 2


    Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni 2011 (GVBl. S. 258, ber. S. 404) ist durch Kündigungserklärung nach § 15 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung vom 07. Juni 2011 (GVBl. S. 258, ber. S. 404) zum 31. Dezember 2023 zu kündigen.


    Artikel 3


    Dieses Gesetz tritt zum 31. Dezember 2022 in Kraft.



    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Bayerischer Landtag

    Vierzehnte Wahlperiode




    Drucksache XIV/xxx


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung bayerischer Arbeitszentren, sowie zur Verbesserung der Integration



    A) Problem

    Bayern wird mit Einwanderern regelrecht geflutet, welche sich bekanntlicherweise großteils weigern, sich zu integrieren..


    B) Lösung

    Um diese Integration zu forcieren und zu verhindern, dass die Einwanderer dem Freistaat nur faul auf der Tasche liegen ist es nötig, diese zur Arbeit zu bewegen.


    C) Alternativen

    Keine


    D) Kosten

    800.000 Euro




    -------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung bayerischer Arbeitszentren, sowie zur Verbesserung der Integration

    (BayArIG)

    vom 28.11.2022


    Artikel 1

    Definition der Arbeitszentren


    Die Arbeitszentren stellen ein Zentrum zur Arbeitsverteilung für illegale und legale Migranten dar. Sie sind als Bestandteil der Arbeitsämter anzusehen und stehen unter direkter Kontrolle des Remigrationsministeriums oder eines Ministeriums mit selbigen Befugnissen.



    Artikel 2

    Bestimmungen für die Arbeitszentren


    (1) Arbeitszentren im Sinne dieses Gesetzes sind Orte, in welchen Migranten

    1. ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung, oder

    2. ohne ein festes Arbeitsverhältnis, oder

    3. auf ausdrückliche Anfrage von außerhalb des Gebiets des Freistaats Bayern

    bestimmte Arbeitsaufgaben zur Stärkung des Gemeinwohls innerhalb des bayerischen Freistaats erteilt bekommen.

    (2) Die Verwaltung der Arbeitszentren erfolgt durch die jeweils ortsansässigen Arbeitsagenturen.

    (3) Die Arbeitszentren operieren in einer 40-Stunden-Woche, die Aufteilung der Stunden unterliegt dem jeweiligen Bezirk in dem das Arbeitszentrum ansässig ist, mit Ausnahme der Sonntage, welche für alle Arbeitszentren Ruhetage darzustellen haben.

    (4) Jeder Migrant auf den mindestens einer der in Art.2 (1) BayArIG genannten Punkte zutrifft, hat sich in dem ihm nächstgelegenen Arbeitszentrum zu melden.

    (5) Ausgenommen von (4) sind

    1. Migranten, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

    2. Migranten die gesundheitlich nicht zur Ausübung von Arbeitsaufgaben in der Lage sind und dies bescheinigen können,

    3. Migranten über dem gesetzlichen Renteneintrittsalter,

    4. Schwangere, sowie

    5. Personen mit schweren körperlichen oder geistigen Behinderungen.

    (6) Migranten, die laut Art.2 (5) BayArIG von der Meldung ausgenommen sind, müssen die auf sie zutreffende Begründung schriftlich nachweisen. Ist der Migrant dazu nicht in der Lage, so ist das nächstgelegene Familienmitglied dafür verantwortlich. Ist ein weiteres Familienmitglied nicht existent, so ist es Aufgabe des Arbeitszentrums den Sachverhalt zu prüfen.



    Artikel 3

    Arbeit durch die Arbeitszentren


    (1) Jeder Migrant auf den einer der Punkte von Art.2 (1) BayArIG zutrifft, ist dazu verpflichtet die ihm zugewiesene Arbeit zu erledigen nach erfolgter Meldung im Sinn des Art.2(4) BayArIG.

    (2) Ausgenommen von Art.3 (1) BayArIG sind die in Art.2 (5) BayArIG genannten Ausnahmen.

    (3) Die zu verrichtende Arbeit wird von den Arbeitszentren angeordnet.

    (4) Die zu verrichtende Arbeit fängt mit Beginn der Zuteilung an und endet unter einem oder mehreren der folgenden Bedingungen:

    1. Vorweisen eines gültigen Arbeitsverhältnis
    2. Umzug in ein Gebiet außerhalb des Freistaates Bayern

    3. Abschiebung

    4. Durch Eintreten eines oder mehrerer der Punkte aus Art.2 (5) BayArIG

    (5) Art.3 (4) BayArIG ist von den Arbeitszentren regelmäßig zu kontrollieren.


    Artikel 4a

    Lohn und Besoldungsgruppen


    (1) Der Migrant erhält die für von ihm ausgeführte Arbeit einen nach Art.4aff BayArIG geregelten Lohn.

    (2) Lohn im Sinne von Art.4a (1) BayArIG ist die Verteilung von Essensmarken, Kleidung, Unterkunft und gesundheitliche Absicherung. Eventuell vorhandene Kinder oder Ehepartner sind hierbei mitzuberücksichtigen.
    (3) Zuzüglich des Lohnes erhalten die Migranten ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 100 Euro. Sind Kinder vorhanden, so wird der Betrag pro Kind um 50 Euro erhöht.

    (4) Im Falle einer Ehepartnerschaft zweier Migranten kann gemäß Art.4b BayArIG zwischen einem gemeinsamen und einem getrennten Arbeitsverhältnis entschieden werden.



    Artikel 4b

    Ehen


    (1) Das Paar hat die Entscheidung zwischen einem gemeinsamen und einem getrennten Arbeitsverhältnis.

    (2) In einem gemeinsamen Arbeitsverhältnis hat lediglich eine der beiden Personen die ihr zugeteilte Arbeit zu verrichten. Der andere Ehepartner ist für die Dauer der Ehe von Art.3 (1) BayArIG befreit, ist aber von Art.4a (3) BayArIG ausgenommen.

    (3) In einem getrennten Arbeitsverhältnis haben beide Ehepartner die ihnen auferlegte Arbeit durchzuführen, dadurch besteht auch für beide Anspruch auf Taschengeld gemäß Art.4a (3) BayArIG, mit der Ausnahme, dass nur ein Ehepartner zum Empfang des zusätzlichen Taschengeldes für vorhandene Kinder berechtigt ist.


    Artikel 5

    Auswanderung und Integration


    (1) Nach einem einjährigen Wahrnehmen von Arbeit durch einen Migranten im Sinne dieses Gesetzes ist diesem ein Arbeitszeugnis auszufertigen, welches bei vernünftiger Arbeit und vernünftigem Benehmen positiv gefasst und bei der Entscheidung zur Einbürgerung des Migranten positiv berücksichtigt werden soll.

    (2) Innerhalb der ersten 6 Monate der Arbeit durch den Migranten ist es untersagt, diesen abzuschieben, außer dieser begeht in diesem Zeitraum eine Straftat.
    (3) Migranten die dem BayArIG nicht Folge leisten machen sich strafbar und sind abzuschieben.

    (4) Tritt die Strafbarmachung gemäß Art.5 (3) BayArIG ein, so haben die Betroffenen das Recht, durch einen Eilantrag die Verlegung in ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland zu fordern. Bei Kindern ist hierfür die Zustimmung beider Elternteile - sofern vorhanden - notwendig.
    (5) Die Übermittlung eines Antrags gemäß Art.5 (4) BayArIG an das im Antrag angegebene Bundesland obliegt dem jeweiligen Arbeitszentrum.

    (6) Die Entscheidung über einen Antrag gemäß Art.5 (4) BayArIG obliegt den im angegebenen Bundesland zuständigen Behörden.

    (7) Im Falle eines positiven Entscheides des angegebenen Bundeslandes hat das bayerische Remigrationsministerium oder ein Ministerium mit den selben Befugnissen unverzüglich die Verlegung des Migranten zu veranlassen. Die Kosten hierfür hat das aufnehmende Bundesland zu bezahlen.



    Artikel 6

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    Ich identifiziere mich als Milliardär, Pronomen gimme/money

  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Vierzehnte Wahlperiode




    Drucksache XIV/017


    A n t r a g

    der Fraktion der Grünen


    Deutsche Sprache vor staatlicher Einmischung schützen



    I. Der Landtag stellt fest,


    dass die Staatsregierung durch die Änderung der Gymnasialschulordnung, der Realschulordnung und der Mittelschulordnung vom 4. Dezember 2022 die Verwendung von Gendersprache als Verstoß gegen die Sprachrichtigkeit definiert hat. Es handelt sich dabei um eine staatliche Vorschrift zur Definition dessen, was als sprachrichtig anzusehen ist.


    Die deutsche Sprache gehört dem Volk, nicht dem Staat. Sprache wird vom Volk gesprochen, geschrieben und weiterentwickelt. Es ist nicht Aufgabe der Regierung, staatliche Vorgaben zur korrekten Rechtschreibung zu machen. Für die Beobachtung und Weiterentwicklung der deutschen Sprache sowie die Gewährleistung der Einheitlichkeit und die Klärung von Zweifelsfällen bzgl. der deutschen Rechtschreibung ist der Rat für deutsche Rechtschreibung zuständig.



    II. Der Landtag fordert die Staatsregierung auf,


    1. den Rat für deutsche Rechtschreibung als maßgebende Instand für die deutsche Rechtschreibung anzuerkennen;

    2. die Entscheidungen des Rates für deutsche Rechtschreibung anzuerkennen und als maßgeblich für die Definition der Sprachrichtigkeit anzusehen;

    3. keine eigenständigen Definitionen hinsichtlich der Sprachrichtigkeit zu treffen, um die deutsche Sprache weiter vor der Einmischung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber zu bewahren;

    4. keine Definitionen hinsichtlich der Sprachrichtigkeit ohne Absprache mit den restlichen Bundesländern zu treffen und so die Einheitlichkeit der deutschen Rechtschreibung in Deutschland bzw. dem gesamtdeutschen Raum ernsthaft zu gefährden;

    5. die Änderung der Gymnasialschulordnung, der Realschulordnung sowie der Mittelschulordnung vom 4. Dezember 2022 rückgängig zu machen.




  • Ich erinnere an die Formvorlage


  • Bayerisch

    er Landtag

    Vierzehnte Wahlperiode


                                 Drucksache XIV/xxx



    Einberufung einer aktuellen Stunde


    Der berufenen Bürgerin Susanne Wagenknecht


    Titel:


    Der Landtag möge eine aktuelle Stunde einberufen, dem Titel Razzia gegen Reichsbürger - Wie sieht die aktuelle Bedrohungslage durch rechtsterroristische Gruppierung im Freistaat Bayern aus



  • 320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Dreizehnte Wahlperiode




    Drucksache XIV/20


    G e s e t z e n t w u r f

    des berufenen Bürgers Moritz Rehm-Häberlin und der Fraktion der CDSU



    Entwurf eines Gesetzes Änderung des Feiertagsgesetzes (Wiedereinführung der Stillen Tage)


    A) Problem

    Der Freistaat hat mit der Abschaffung der Stillen Tage abgesehen von Volkstrauertag und Heiligabend - bundesweit einzigartig - einen hochumstrittenen Sonderweg beschritten, der obendrein von der Bayerischen Bevölkerung und dem Großteil der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Bayern nicht angenommen wurde.


    B) Lösung

    Die Stillen Tage werden wieder eingeführt.


    C) Alternativen

    Keine.


    D) Kosten

    Für den Freistaat entstehen keine direkten Kosten.




    -------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    A n l a g e 1

    Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes

    vom X X . X X . 2 0 2 2



    Artikel 1

    1. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

    (1) Stille Tage sind

    Aschermittwoch,

    Gründonnerstag,

    Karfreitag,

    Karsamstag,

    Versöhnungstag (Jom Kippur)

    Allerheiligen,

    der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,

    Totensonntag,

    Buß- und Bettag,

    Heiliger Abend.

    Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.

    (2) An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

    (3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann aus besonderem Anlaß, der eine Staatstrauer gebietet, weitere Tage durch Verordnung einmalig zu stillen Tagen erklären. 2In die Verordnung können auch die in Absatz 2 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen für Karfreitag aufgenommen werden.

    (4) Die Vorschriften des Art. 2 bleiben unberührt.



    2. Artikel 7 Ziffer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: „am Buß- und Bettag Sportveranstaltungen durchführt,



    3. Artikel 7 Ziffer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: „am Karfreitag Sportveranstaltungen durchführt oder in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt,



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.