ANTRÄGE | Anträge an den 17. Deutschen Bundestag

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    Alterspräsident des Deutschen Bundestages

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    Hier können Anträge an das Präsidium des 17. Deutschen Bundestages eingereicht werden.



    Andere Beiträge sind zu unterlassen!

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    Das Liberale Forum, vertreten durch den Abgeordneten Toni Kamm beantragt, die Geschäftsordnung der XVI. Legistaturperiode ebenso für die XVII. Legistaturperiode zu übernehmen.

    Gleichzeitig beantragen wir eine verkürzte Debatte, sofern keine Veränderungsvorschläge oder Einwände vorgebracht werden.

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    Siebzehnte Wahlperiode



    Drucksache XVII/XXX


    Kleine Anfrage

    der Fraktion der Allianz



    Reisewarnung gegen Frankreich - Erwägungen des Bundesministers des Auswärtigen


    Anlage 1


    Reisewarnung gegen Frankreich - Erwägungen des Bundesministers des Auswärtigen


    Vorbemerkung der Fragesteller: Am Abend des 04. Juli 2023 hat der neue Bundesminister des Auswärtigen, Gerold von Hohenelmen-Lützburg, eine Reisewarnung für die gesamte Französische Republik ausgesprochen. Grund seien insbesondere die anhaltenden Unruhen, die insbesondere die Sicherheit in Großstädten gefährdeten.


    Wir fragen den Bundesminister des Auswärtigen:


    1. Wieso hielt es der Bundesminister in Anbetracht dessen, dass verschiedene Gebiete Frankreichs nicht gleichermaßen betroffen sind, für notwendig, die Reisewarnung auf die ganze Französische Republik zu erstrecken?


    2. Wie schätzt der Bundesminister die Gefahr einer Verschlechterung der diplomatischen Beziehungen zu Frankreich ein und ist sich der Bundesminister einer solchen vor dem Hintergrund des drastischen Charakters dieser Maßnahme bewusst?






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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

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    17. Wahlperiode



    Drucksache XVII/XXX


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Toni Kamm (Liberales Forum)



    Thema: Situation der Finanzen an den Schulen


    Anlage 1


    Situation der Finanzen an den Schulen


    Ich frage die Bundesregierung vertreten durch die Bundesministerin für Bildung und Forschung:

    Frau Dr. Annalena Burberg


    Wir alle wissen um den Zustand und die Situation an den Schulen und meinen auch, dass etwas getan werden muss.


    1. Wie schätzen Sie Frau Bundesministerin die Gesamtsituation im Bildungssektor in Deutschland ein?
    2. Gedenken Sie ein Bundesbildungsministerkonferenz wieder ins Leben zu rufen?
    3. Wieviel Geld kann bzw. wird Ihr Ministerium bzw. die Bundesregierung den Bundesländern und damit den Schulen zur Verfügung stellen?
    4. Welche Investitionen werden in der Forschung getätigt?



    Herzlichen Dank

    Toni Kamm


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    IIIIIIIII Abgabe einer Regierungserklärung


    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,


    ich bitte darum, mir die Abgabe einer Regierungserklärung zu ermöglichen (vgl. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GG, § 14 GOBT). Die Rede ist vorgesehen für Donnerstag, den 06.07.2023.


    Mit freundlichem Gruß

    Lando Miller

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    Drucksache XVII/XXX


    Kleine Anfrage

    der Abgeordneten Koslowska, Fraktion der Allianz



    Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche


    Anlage 1


    Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche


    Vorbemerkung der Fragestellerin: Am 06. Juli 2023 hat die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Anni Rosenthal, die 'Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche' erlassen. Dabei stützt sich diese auf § 11 I, II, III AEntG. § 11 III AEntG. Dabei sieht § 11 III AEntG zwingend eine Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von drei Wochen für die dort genannten Gruppen vor. Jedoch ist die Bundesregierung keine drei Wochen im Amt.


    Ich frage die Bundesministerin für Arbeit und Soziales:


    1. Ist die Bundesministerin sich über den Inhalt der in § 11 III AEntG genannten Voraussetzung gewahr?


    2. Wurde den in § 11 III AEntG genannten Gruppen nach Veröffentlichung des Entwurfes Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen eingeräumt?


    a. Wenn ja, gibt es hierfür Belege, dass dies durch Ihren Vorgänger initiiert wurde und erfolgt ist?


    b. Wenn nein, warum nicht?


    3. Ist die Bundesregierung im Falle der Nichteinhaltung von § 11 III AEntG gewillt, die Verordnung zur Bereinigung eines rechtswidrigen Zustandes aufzuheben?






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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

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    Drucksache XVII/XXX


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Toni Kamm ( Liberales Forum )



    Lieferung von Streumunition in die Ukraine


    Anlage 1



    Lieferung von Streumunition in die Ukraine


    Ich frage den Bundeskanzler Lando Miller und die Bundesministerin der Verteidigung Tatjana Ivanova:


    1. Wie hoch belaufen sich die laufenden Kosten für die Unterstützung der Ukraine?

    2. Sehen Sie die Möglichkeit der Erhöhung der Ausgaben?

    3. Wie steht die Bundesregung zur Lieferung von Streubomben?

    4. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der USA und wird Deutschland ebenso Streubomben liefern?


    Herzlichen Dank


  • Deutscher Bundestag

    17. Wahlperiode




    Drucksache XVII/XXX




    Gesetzesentwurf

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei


    Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Frauenrechten bei Schwangerschaftsabbrüchen


    A. Problem und Ziel

    Die Rechte und Möglichkeiten der Frau bei Beendigung von Schangerschaften sind im geltenden Recht immer noch inadäquat.


    B. Lösung

    Daher möchten wir diesen Misstand zumindest zum Teil abhilfe schaffen, in denen wir das §218a StGB reformieren und den §219a StGB ersatzlos abschaffen wollen.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Kosten

    Keine.


    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Frauenrechten bei Schwangerschaftsabbrüchen


    Vom xx.07.2023


    Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches



    Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    §218

    Schwangerschaftsabbruch


    1. § 218 Absatz 3 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    (3) Begeht die Schwangere die Tat wird diese mit Geldstrafe bestraft.



    (4) Der Versuch ist nicht strafbar.


    2. § 218a wird wie folgt gefasst:



    § 218a

    Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs


    (1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn


    1.die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich am Tage des Eingriffs oder davor beraten lassen hat,


    2.der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und


    3.seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen vergangen sind.


    (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.


    (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen vergangen sind.


    (4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat. Wird e r s a t z l o s gestrichen.


    § 218a

    Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft


    Wird e r s a t z l o s gestrichen.

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    Drucksache XVII/XXX


    Gesetzentwurf

    der Sozialdemokratischen Fraktion


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)






    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes Änderung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)



    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des § 3 ArbZG - Höchstarbeitszeit


    Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird wie folgt geändert:


    § 3 ArbZG wird wie folgt neu gefasst:


    "(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.


    (2) Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.


    (3) Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann höchstens zweimal im Kalendermonat auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, sofern dies durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt ist.


    (4) Abweichend von Absatz 2 kann die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf bis zu neun Stunden verlängert werden, sofern die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Durchschnitt des Referenzzeitraums von bis zu zwölf Monaten die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden einhalten.


    (5) Die Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die beruflich mehrere Arbeitgeber haben, darf insgesamt die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht überschreiten.



    Artikel 2

    Änderung des § 4 und §5 ArbZG - Ruhezeit und Ruhepause


    Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird wie folgt geändert:


    § 4 ArbZG wird wie folgt neu gefasst:


    (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist nach einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu gewähren.


    (2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist nach einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 60 Minuten zu gewähren.


    (3) Die Ruhezeit nach Absatz 1 und die Ruhepausen nach Absatz 2 und Absatz 3 können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verlängert werden.


    (4) Die Ruhezeit nach Absatz 1 und die Ruhepausen nach Absatz 2 und Absatz 3 dürfen nicht durch andere Arbeitszeiten unterbrochen werden. Sie können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 20 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.



    § 5 ArbZG wird wie folgt neu gefasst:



    "(1) Zwischen dem Ende einer täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden liegen.


    (2) Die Ruhezeit kann auf 11 Stunden verkürzt werden, sofern dies durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt ist. In diesem Fall muss jedoch innerhalb von 24 Stunden eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden gewährleistet sein.


    (5) Die Ruhezeit nach Absatz 1 und die Ruhepausen nach Absatz 2 und Absatz 3 können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verlängert werden.


    (6) Die Ruhezeit nach Absatz 1 und die Ruhepausen nach Absatz 2 und Absatz 3 dürfen nicht durch andere Arbeitszeiten unterbrochen werden."




    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.






    Anni Rosenthal und Fraktion



    Begründung


    Dieser Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Arbeitszeitregelungen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) anzupassen und den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verbessern. Durch die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden und die Einführung von Ruhezeiten wird die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten gefördert.

    Die Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden gewährleistet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichend Zeit für Erholung, Freizeit und ihre sozialen Verpflichtungen haben. Dies trägt zur Förderung der Work-Life-Balance und zur Vermeidung von Überarbeitungszuständen bei.


    Die Einführung einer Mindestruhezeit von 12 Stunden zwischen den Arbeitstagen stellt sicher, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichend Zeit für Erholung und Schlaf haben, bevor sie wieder zur Arbeit antreten. Dadurch wird ihre Gesundheit geschützt und das Risiko von Erschöpfungszuständen verringert.


    Die Ruhepausen von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und von mindestens 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden tragen zur Erholung und Entspannung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Arbeitstages bei.

    Mit diesem Gesetzentwurf wird der Schutz der Arbeitnehmerrechte gestärkt und gleichzeitig den Bedürfnissen der Arbeitgeber nach Flexibilität und Anpassungsfähigkeit Rechnung getragen.



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    Drucksache XVII/XXX


    Kleine Anfrage

    der Abgeordneten Anni Rosenthal und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei im Deutschen Bundestag



    Auswirkungen des ausgelaufenen Getreideabkommens auf die Weltgemeinschaft


    Anlage 1



    Auswirkungen des ausgelaufenen Getreideabkommens auf die Weltgemeinschaft


    Mit Wirkung des 17. Juli 2023 ist das unter Mithilfe der Vereinten Nationen und der Türkischen Republik vermittelte Abkommen zur sichergestellten Getreideausfuhr (»Initiative für den sicheren Transport von Getreide und Lebensmitteln aus ukrainischen Häfen«) aus der sich im Krieg befindlichen Ukraine ausgelaufen. Präsident Putin lehnt eine erneute Verlängerung des seit Juli 2022 bestehenden Abkommens unter Aufführung fadenscheiniger Begründungen ab und riskiert damit zum wiederholten Male eine globale Nahrungskrise. Vor diesem Hintergrund steht die Weltgemeinschaft vor einer nicht zu unterschätzenden Herausforderung.


    Wir fragen deshalb den Bundesminister des Auswärtigen:


    1. Wie bewertet das Auswärtige Amt die Auswirkungen des ausgelaufenen Getreideabkommens zwischen Russland und der Ukraine auf die regionale und globale Getreideversorgung? Welche Folgen (sowohl politischer und humanitärer als auch wirtschaftlicher Natur) sind in naher Zukunft zu befürchten?
    2. Könnte das ausgelaufene Abkommen aus Sicht des Auswärtigen Amtes indirekte militärische Konsequenzen für den Krieg haben, beispielsweise durch finanzielle Einbußen für die Ukraine?
    3. Welche Maßnahmen plant das Auswärtige Amt, um potenzielle Auswirkungen des ausgelaufenen Getreideabkommens auf den deutschen und europäischen Getreidemarkt zu überwachen und gegebenenfalls zu mildern?
    4. Welche besonderen Herausforderungen ergeben sich für die Getreideversorgung in Ländern des globalen Südens? Welche Maßnahmen werden getroffen, um diesen Ländern adäquat zu helfen, sodass sie nicht zusätzlich unter dem auslaufenden Abkommen leiden?
    5. Wie beurteilt das Auswärtige Amt die gescheiterte Verlängerung des Abkommens in Bezug auf eine funktionierende Diplomatie zum humanitären Schutz von Menschen weltweit?
    6. Werden durch das Auswärtige Amt und die Bundesregierung im Allgemeinen Schritte unternommen, um in Zukunft eine erneute Unterzeichnung einer solchen Getreide-Initiative zu erreichen? Wenn ja, erfolgt dazu eine enge Abstimmung mit den Vereinten Nationen und dem UN-Nothilfekoordinator?




    Anni Rosenthal und Fraktion






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    Drucksache XVII/XXX


    Gesetzentwurf

    der fraktionslosen Abgeordneten Tatjana Ivanova


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Landesgrenzensicherung



    A. Problem

    Zunehmende illegale Migration: Die steigende Anzahl von Personen, die versuchen, illegal über die Staatsgrenzen einzutreten, stellt eine Herausforderung für die nationale Sicherheit dar. Illegale Migration kann die Grenzkontrollen überlasten und das Potenzial für Schleuseraktivitäten erhöhen.

    Schutz vor illegalen Aktivitäten: Die unkontrollierte illegale Einreise kann den Weg für illegale Aktivitäten wie Menschenhandel, Drogen- und Waffenschmuggel sowie andere kriminelle Handlungen ebnen. Die Sicherung der Grenzen ist entscheidend, um diese Aktivitäten zu bekämpfen und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

    Missbrauch des Asylrechts: Einige Personen könnten das Asylrecht missbrauchen, indem sie falsche Angaben machen oder ihre Identität verschleiern, um einen unrechtmäßigen Schutzstatus zu erlangen. Die Sicherung der Grenzen ist wichtig, um eine ordnungsgemäße Prüfung von Asylanträgen zu gewährleisten und den Missbrauch des Asylrechts zu verhindern.


    B. Lösung

    Verbesserung der Grenzinfrastruktur: Investitionen in die Grenzinfrastruktur, wie Überwachungstechnologien, Kameras, Sensoren und Zäune, können dazu beitragen, unautorisierte Grenzübertritte zu verhindern und eine effektive Kontrolle zu gewährleisten.

    Stärkung der Grenzpolizei: Die Bundespolizei und andere zuständige Sicherheitsbehörden können durch zusätzliches Personal und spezialisierte Einheiten gestärkt werden, um eine effektive Überwachung und Kontrolle der Staatsgrenzen zu gewährleisten.

    Kooperation mit Nachbarländern: Die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern ist von entscheidender Bedeutung, um eine koordinierte und effektive Grenzkontrolle zu ermöglichen. Gemeinsame Patrouillen und Informationsaustausch über potenzielle Sicherheitsrisiken können die Sicherheit der gesamten Grenzregion verbessern.


    C. Alternativen

    Bleibt so


    D. Kosten

    um die 250 Millionen



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Landesgrenzensicherung

    (Landesgrenzsicherungsgesetz– LGSchG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen


    (1) Dieses Gesetz regelt die Sicherung der Landesgrenzen zur Bekämpfung illegaler Migration und die Regelung des Asylverfahrens.


    (2) Es gilt an allen Einreisepunkten des Landes, einschließlich Flughäfen, Seehäfen und Landgrenzen.


    (3) Die Sicherung der Landesgrenzen und die Durchführung des Asylverfahrens erfolgen unter strikter Beachtung des Grundgesetzes und der darin verankerten Grundrechte.


    (4) Das Recht auf Asyl gemäß Artikel 16a des Grundgesetzes und die Genfer Flüchtlingskonvention wird respektiert und gewährleistet.


    Artikel 2

    Stärkung der Grenzkontrollen


    (1) Die Bundespolizei ist ermächtigt, angemessene und verhältnismäßige technische Sicherheitsmaßnahmen an den Landesgrenzen einzusetzen, um illegale Aktivitäten zu erkennen und zu verhindern.


    (2) Die technischen Maßnahmen sind so ausgestaltet, dass sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Schutz der Menschenrechte entsprechen.


    (3) Die Bundespolizei erhält zusätzliche Ressourcen und qualifiziertes Personal, um eine verstärkte und effiziente Überwachung der Landesgrenzen zu ermöglichen.


    (4) Die Mitarbeiter der Bundespolizei erhalten regelmäßige Schulungen über rechtsstaatliches Handeln, den Schutz von Asylsuchenden und den Umgang mit Schutzbedürftigen.



    Artikel 3

    Asylverfahren und Schutzsuchende


    (1) Die Asylverfahren werden zügig und rechtsstaatlich durchgeführt, um eine zeitnahe Klärung des Schutzbedarfs zu gewährleisten.


    (2) Die Asylbewerber erhalten angemessenen Zugang zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens.


    (3) Personen, die gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderen völkerrechtlichen Verträgen Schutz vor Verfolgung suchen, haben das Recht, Asyl zu beantragen.


    (4) Asylsuchende, die einen legitimen Schutzanspruch haben, dürfen nicht zurückgewiesen oder abgeschoben werden.


    Artikel 4

    Sanktionen und Abschiebung



    (1) Personen, die das Asylverfahren oder die Landesgrenzen missbrauchen, indem sie falsche Angaben machen oder illegale Einreisen versuchen, unterliegen strafrechtlichen Konsequenzen.


    (2) Die Sanktionen können Geldbußen, Freiheitsstrafen oder andere geeignete Maßnahmen umfassen, die rechtsstaatlich und verhältnismäßig sind. Bei der Festlegung der Sanktionen wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip berücksichtigt, auf die individuellen Umstände des Falles Rücksicht genommen und geprüft gemäß dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG).


    (3) Für Personen, die wiederholt gegen die Regelungen der Landesgrenzsicherung verstoßen oder das Asylverfahren missbrauchen, können verschärfte Sanktionen vorgesehen werden, um die Wirksamkeit der Abschreckung zu erhöhen dies geschiet gemäß §11 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).


    (4) Die Sanktionen werden unter Berücksichtigung der Menschenrechte und der Wahrung der Würde der betroffenen Personen durchgeführt. Es wird dafür Sorge getragen, dass keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen verhängt werden.


    (5) Die Rückführung abgelehnter Asylbewerber erfolgt gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der Menschenrechte.



    Artikel 5

    Abschiebung abgelehnter Asylbewerber


    (1) Personen, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde und die keinen Anspruch auf Schutz haben, werden in angemessener Frist abgeschoben gemäß §59 (1) Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Abschiebung erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der Menschenrechte.



    (2) Vor der Abschiebung wird geprüft, ob für die betroffenen Personen besondere Schutzbedürfnisse oder Härtegründe bestehen, die gegen die Abschiebung sprechen. In solchen Fällen wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt und ggf. von der Abschiebung abgesehen.



    Artikel 6

    Evaluierung und Berichtspflicht


    (1) Die Wirksamkeit der Landesgrenzsicherung und der Asylverfahren wird regelmäßig evaluiert, um deren Effektivität und Effizienz zu überprüfen.


    (2) Die Bundesregierung legt dem Bundestag regelmäßig Berichte über die Ergebnisse der Evaluierung und die Entwicklung der Sicherheitslage an den Grenzen sowie der Asylverfahren vor.


    Artikel 7

    Umsetzung


    (1) Die Bundesregierung wird beauftragt, erforderliche Verordnungen und Regelungen zur Umsetzung dieses Gesetzes zu erlassen.


    (2) Dieses Gesetz kann durch spätere Gesetzesänderungen ergänzt und angepasst werden, um den aktuellen Herausforderungen und Entwicklungen gerecht zu werden.



    Artikel 8

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft




    Tatjana Ivanova



    Begründung

    Angesichts der zunehmenden Herausforderungen durch illegale Migration ist es das Ziel dieses Gesetzes, die Sicherheit der Landesgrenzen zu gewährleisten und gleichzeitig das Recht auf Asyl gemäß dem Grundgesetz und den internationalen Verpflichtungen zu wahren. Durch eine verstärkte Landesgrenzsicherung sollen illegale Einreisen verhindert und die öffentliche Sicherheit gewährleistet werden, während die rechtsstaatlichen Grundsätze und Menschenrechte respektiert werden. [Weiteres mündlich]

    Alterpräsidentin des Bayerischen Landtags

    SimOff Richterin

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    Drucksache XVII/XXX


    Kleine Anfrage

    der Abgeordneten Anni Rosenthal und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei im Deutschen Bundestag



    Atomenergie und Trockenheit - Auswirkungen auf die Kühlwasserversorgung von Kernkraftwerken



    Anlage 1




    Atomenergie und Trockenheit - Auswirkungen auf die Kühlwasserversorgung von Kernkraftwerken


    Seit Monaten leidet Frankreichs Atomindustrie an Sicherheitsproblemen in den Atomkraftwerken, so mussten Kernkraftwerke unter anderem wegen Korrosionsproblemen abgeschaltet werden und rund die Hälfte der Atomreaktoren ist technisch nicht verfügbar. Jetzt kommt durch die Trockenheit ein weiteres Problem dazu, denn durch fehlendes Kühlwasser müssen immer wieder Kraftwerke gedrosselt werden, wie aktuell im Werk Saint-Alban, statt 1300 MW können nur mehr 260 MW geliefert werden. Die zunehmende Trockenheit und die damit einhergehenden Auswirkungen des Klimawandels werfen Fragen auf, wie diese Bedingungen die Atomenergie und insbesondere die Sicherheit von Kernkraftwerken in Deutschland beeinflussen könnten.




    Wir fragen deshalb den Bundesminister für Wirtschaft und Energie



    1. Kühlsysteme von Kernkraftwerken und Wasserverfügbarkeit:


    1.1 Welche Arten von Kühlsystemen werden in den Kernkraftwerken in Deutschland eingesetzt?

    1.2. Wie hängt die Kühlwasserzufuhr mit der Wasserverfügbarkeit in den betroffenen Regionen zusammen und wie wird sichergestellt, dass ausreichend Kühlwasser zur Verfügung steht, auch in Zeiten von Trockenheit und Wasserknappheit?


    2. Herausforderungen durch steigende Temperaturen und Trockenperioden:


    2.1. Wie wird der Betrieb von Kernkraftwerken beeinflusst, wenn die Temperaturen in den Sommermonaten aufgrund des Klimawandels weiter steigen und längere Trockenperioden auftreten?

    2.2. Gibt es bereits beobachtete Auswirkungen von Trockenheit auf den Betrieb oder die Leistungsfähigkeit von Kernkraftwerken in Deutschland


    3. Sicherheitsmaßnahmen und Anpassungsstrategien:


    3.1. Welche Sicherheitsmaßnahmen wurden ergriffen oder sind geplant, um die Auswirkungen von Trockenheit auf die Sicherheit und den Betrieb von Kernkraftwerken zu minimieren? 3.2. Wie werden sich die Sicherheitsvorkehrungen in den nächsten Jahren entwickeln, um den Herausforderungen des Klimawandels und der Trockenheit gerecht zu werden?


    4. Klimawandel und Langzeitsicherheit:


    4.1 Wie wird der Klimawandel, insbesondere die Trockenheit, in den Langzeitsicherheitsüberlegungen für Kernkraftwerke berücksichtigt?

    4.2 Welche Forschungen oder Studien wurden durchgeführt, um die potenziellen Auswirkungen von Trockenheit auf die Langzeitsicherheit von Kernkraftwerken zu untersuchen?


    5. Ausstieg aus der Atomenergie:


    5.1. Hat die Zunahme von Trockenheit und die damit verbundenen Herausforderungen Einfluss auf die Pläne für den Ausstieg aus der Atomenergie in Deutschland?

    5.2 Wie wird die Thematik der Trockenheit in den Diskussionen und Entscheidungen bezüglich des Ausstiegs aus der Atomenergie berücksichtigt?


    6. Endlagerung hochradioaktiver Abfälle:

    6.1. Wie sieht der aktuelle Stand bei der Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle aus?
    6.2. Welche Kriterien werden bei der Auswahl eines geeigneten Endlagerstandortes berücksichtigt?


    7. Investitionen in erneuerbare Energien:

    7.1. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland voranzutreiben und deren Beitrag zur Energieversorgung zu erhöhen?
    7.2. Inwiefern wird die Förderung erneuerbarer Energien im Vergleich zur Atomenergie priorisiert?




    Anni Rosenthal und Fraktion






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    Drucksache XVII/XXX


    Kleine Anfrage

    der Abgeordneten Anni Rosenthal und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei im Deutschen Bundestag



    Homophobe und transfeindliche Gewaltvorfälle in Deutschland.






    Anlage 1




    Homophobe und transfeindliche Gewaltvorfälle in Deutschland.


    Mit großer Besorgnis möchten wir auf die erschreckenden Berichte und Zunahme von Gewalttaten gegen die LGBTQ+-Gemeinschaft in Deutschland aufmerksam machen. Die jüngsten Vorfälle von Diskriminierung, Hassverbrechen und physischer Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und queere Menschen haben uns zutiefst erschüttert und zeigen, dass trotz gesetzlicher Fortschritte und gesellschaftlicher Akzeptanz noch immer viel zu tun bleibt.


    Vor diesem Hintergrund stellen wir folgende Fragen an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Familie

    1. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Lage hinsichtlich der Gewalt gegen die LGBTQ+-Gemeinschaft in Deutschland?
    2. Welche statistischen Daten liegen der Bundesregierung bezüglich der Anzahl der gemeldeten Fälle von LGBTQ+-feindlicher Gewalt vor?
    3. Welche Maßnahmen wurden bisher von der Bundesregierung ergriffen, um der zunehmenden Gewalt gegen LGBTQ+-Personen entgegenzuwirken?
    4. Wie plant die Bundesregierung, die Sicherheit und den Schutz von LGBTQ+-Menschen zu gewährleisten und die Opfer von Gewalt angemessen zu unterstützen?
    5. Welche Initiativen plant die Bundesregierung, um das Bewusstsein für die Problematik der LGBTQ+-feindlichen Gewalt in der Gesellschaft zu stärken und Vorurteile abzubauen?
    6. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die Strafverfolgung in Fällen von Gewalt gegen die LGBTQ+-Gemeinschaft angemessen und effektiv durchgeführt wird?
    7. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um die Bildung und Sensibilisierung der Polizei und Justiz in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse und Herausforderungen von LGBTQ+-Opfern zu verbessern?
    8. Plant die Bundesregierung die Einrichtung spezieller Unterstützungsstrukturen oder -hotlines für LGBTQ+-Opfer von Gewalt?
    9. Wie wird die Bundesregierung NGOs und gemeinnützige Organisationen fördern, die sich für den Schutz und die Unterstützung der LGBTQ+-Gemeinschaft engagieren?






    Anni Rosenthal und Fraktion






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    Drucksache XVII/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Sebastian Fürst und die Fraktion der Grünen


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft



    A. Problem und Ziel

    An den Lehrstühlen deutscher Universitäten herrscht ein zunehmender Kampf unter den wissenschaftlichen Mitarbeitern um die Verlängerung ihrer befristeten Verträge. Aber nicht nur die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leiden unter diesem Konkurrenzkampf, sondern auch die Verwaltungen der Fakultäten, denn durch die Begrenzung von Befristungsverträge müssen ständig neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt werden, weil die alten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Begrenzung erreicht haben und nicht länger mit befristeten Verträgen angestellt werden können. Deutschland verliert durch diese Grenzen viele hochqualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die auf Grund mangelnder Perspektiven ins Ausland abwandern. Diese Praxis schwächt die Qualität unser Forschung und unserer Lehre massiv, sodass ein Umdenken dringend erforderlich ist.


    B. Lösung

    Um das Problem der massiven Abwanderung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu lösen, setzt dieser Gesetzentwurf auf eine Erhöhung der Höchstbefristungsgrenze. Die Höchstbefristungsgrenze von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vor der Promotion wird von sechs Jahre auf acht Jahre erhöht und die Höchstbefristungsgrenze von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nach der Promotion wird von sechs Jahren auf zehn Jahre erhöht. Um die Sicherheit und Planbarkeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhöhen werden Mindestvertragslaufzeiten eingeführt. Zusammen mit der Erhöhung der Höchstbefristungsgrenze in der Zeit nach der Promotion wird, um die Vereinbarkeit zwischen Beruf und Familie zu erhöhen, auch die Anrechnung zulässigen Verlängerung der Höchstbefristungsgrenze von Kindern von zwei auf drei Jahre pro Kind erhöht.


    C. Alternativen

    Es sind keine alternativen bekannt.


    D. Kosten

    Dem Bund, Länder und Kommunen entstehen hierbei keine Kosten.


    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG)


    Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. §2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:


    Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von acht Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Das in dieser Qualifizierungsphase befindliche Personal hat das Recht auf einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von zehn Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Das in dieser Qualifizierungsphase befindliche Personal hat das Recht auf einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 3 Jahren. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 3 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um drei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 3 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.


    2. § 6 wird wie folgt neu gefasst:


    Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt acht Jahren zulässig, wobei die Mindestvertragslaufzeit ein Jahr beträgt. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft




    Sebastian Fürst und Fraktion



    Begründung

    erfolgt im Plenum

  • Herr Präsident,


    ich erinnere daran Anfragen an die Bundesregierung zur Debatte zu stellen. Des Weiteren bitten wir um Einleitung der Kandidaturen-Phase für die weitere Besetzung des Präsidiums.


    Herzlichen Dank.




  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Siebzehnte Wahlperiode



    Drucksache XVII/XXX


    Gesetzentwurf

    der Sozialdemokratischen Fraktion


    Entwurf des Gesunde-Arbeit-Gesetzes (GAG)



    Anlage 1


    Gesunde-Arbeit-Gesetz

    (GAG)





    Präambel:

    Arbeits- und Gesundheitsschutz sind von zentraler Bedeutung, um die Sicherheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer in der sich wandelnden Arbeitswelt zu gewährleisten. Dieses Gesetz hat das Ziel, den hohen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erhalten und an neue Herausforderungen anzupassen. Es legt besonderes Augenmerk auf die Förderung der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die Bekämpfung von Mobbing. Zudem werden kleine und mittlere Unternehmen bei der Prävention und Umsetzung des Arbeitsschutzes unterstützt, und das betriebliche Eingliederungsmanagement wird gestärkt, um eine erfolgreiche Wiedereingliederung von Mitarbeitern nach längerer Krankheit zu ermöglichen.



    Teil 1: Arbeits- und Gesundheitsschutz in der sich wandelnden Arbeitswelt





    §1

    Grundsätze des Arbeits- und Gesundheitsschutzes


    (1) Der Arbeitgeber hat die Verantwortung, Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor arbeitsbedingten Gefahren und Belastungen zu ergreifen. Diese Maßnahmen sollen den aktuellen technischen und organisatorischen Gegebenheiten entsprechen.

    (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer angemessene Informationen und Schulungen erhalten, um potenzielle Risiken zu erkennen und präventive Maßnahmen zu ergreifen.

    (3) Der Arbeitgeber hat geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die physische, psychische und soziale Gesundheit der Arbeitnehmer zu erhalten und zu fördern.



    §2

    Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz



    (1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz zu ergreifen. Diese Maßnahmen können beinhalten:
    a) Sensibilisierung der Arbeitnehmer für psychische Belastungen und Stress am Arbeitsplatz.
    b) Bereitstellung von Informationsmaterialien und Schulungen zum Umgang mit psychischen Belastungen.
    c) Einführung eines betrieblichen Konfliktmanagementsystems zur Prävention und Lösung von Konflikten am Arbeitsplatz.
    d) Förderung einer positiven Arbeitsatmosphäre und eines respektvollen Umgangs miteinander.

    (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitnehmer Zugang zu professioneller Unterstützung und Beratung bei psychischen Belastungen haben.



    §3

    Mobbing-Report



    (1) Der Arbeitgeber hat einen Mobbing-Report einzuführen, der es Arbeitnehmern ermöglicht, Vorfälle von Mobbing oder Belästigung vertraulich zu melden.

    (2) Der Mobbing-Report sollte klare Verfahren zur Untersuchung der gemeldeten Vorfälle und angemessene Sanktionen bei nachgewiesenem Fehlverhalten enthalten. Die Identität des meldenden Arbeitnehmers muss geschützt werden.

    (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass gemeldete Vorfälle von Mobbing oder Belästigung unverzüglich und gründlich untersucht werden.

    (4) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zur Prävention von Mobbing und Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen, einschließlich Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen.



    Teil 2: Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen



    §4

    Unterstützung bei Prävention und Umsetzung des Arbeitsschutzes



    (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen bei der Prävention und Umsetzung des Arbeitsschutzes zu unterstützen. Dies kann durch die Bereitstellung von Informationsmaterialien, Schulungen oder Beratungsangeboten erfolgen.

    (2) Es sollen Anreize geschaffen werden, um kleine und mittlere Unternehmen dazu zu ermutigen, Maßnahmen zur Förderung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu ergreifen. Dazu können finanzielle Unterstützung, steuerliche Vergünstigungen oder andere Formen der Förderung gehören.

    (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll eine Plattform einrichten, auf der kleine und mittlere Unternehmen bewährte Praktiken im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes austauschen können.



    Teil 3: Stärkung des betrieblichen Eingliederungsmanagements



    §5

    Betriebliches Eingliederungsmanagement



    (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement einzuführen, um eine erfolgreiche Wiedereingliederung von Mitarbeitern nach längerer Krankheit zu ermöglichen.

    (2) Das betriebliche Eingliederungsmanagement umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:
    a) Frühzeitige Erfassung von Krankheitsfällen und Identifizierung von möglichen Unterstützungsbedarfen.
    b) Erstellung eines individuellen Eingliederungsplans in Absprache mit dem betroffenen Mitarbeiter.
    c) Koordination und Umsetzung von Maßnahmen zur Wiedereingliederung, einschließlich eventuell erforderlicher Anpassungen des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeit.

    (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und die Daten der betroffenen Mitarbeiter vertraulich behandelt werden.



    Teil 4: Schlussbestimmungen

    §6

    Evaluierung



    Nach drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist eine Evaluierung durchzuführen, um die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen.

    1) Die Evaluierung soll insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:

    a) Wirksamkeit der Maßnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz und zur Bekämpfung von Mobbing.

    b) Umsetzungsstand und Effektivität der Unterstützungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

    c) Erfolg und Effizienz des betrieblichen Eingliederungsmanagements bei der Wiedereingliederung von Mitarbeitern nach längerer Krankheit.

    d) Identifikation neuer Herausforderungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz und mögliche Anpassungen des Gesetzes.

    (2) Auf Grundlage der Evaluationsergebnisse sollen gegebenenfalls Anpassungen des Gesetzes vorgenommen werden, um die Wirksamkeit und Effektivität des Arbeits- und Gesundheitsschutzes weiter zu verbessern.



    §7

    Verordnungen und Richtlinien



    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Verordnungen und Richtlinien zu erlassen, die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlich sind.


    §8

    Zuständige Behörden und Kontrollmechanismen


    (1) Die zuständigen Behörden sind verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der darin festgelegten Maßnahmen.

    (2) Die zuständigen Behörden sollen regelmäßige Kontrollen in Unternehmen durchführen, um die Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu überprüfen. Hierbei kann auf Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zurückgegriffen werden.

    (3) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz oder mangelnder Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen haben die zuständigen Behörden die Befugnis, angemessene Sanktionen zu verhängen, einschließlich Geldstrafen und behördlichen Auflagen.


    §9

    Berichtspflicht und Transparenz


    (1) Unternehmen sind verpflichtet, regelmäßige Berichte über ihre Aktivitäten und Fortschritte im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vorzulegen.

    (2) Die zuständigen Behörden sollen einen jährlichen Bericht erstellen, der die gesammelten Daten und Erkenntnisse im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zusammenfasst. Dieser Bericht sollte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, um Transparenz und Bewusstsein zu fördern.

    (3) Die Unternehmen haben die Verantwortung, sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter über die getroffenen Maßnahmen und ihre Rechte im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes informiert werden.


    §10

    Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch


    Die zuständigen Behörden sollen den Austausch bewährter Praktiken und den Dialog zwischen Unternehmen, Arbeitnehmervertretern, Fachleuten und anderen relevanten Akteuren im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes fördern.


    §11

    Evaluierung und Anpassung


    Nach fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist eine umfassende Evaluierung durchzuführen, um die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu bewerten und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.



    §12

    Rechtswirksamkeit


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche.


    §13

    Aufhebung von Rechtsvorschriften


    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden oder abweichenden Rechtsvorschriften aufgehoben.


    §14

    Infrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    §15

    Übergangsbestimmungen


    Bestehende Unternehmen haben eine Frist von zwölf Monaten, um die erforderlichen Maßnahmen gemäß diesem Gesetz umzusetzen.


    §17

    Veröffentlichung


    Dieses Gesetz ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.




  • Deutscher Bundestag

    Siebzehnte Wahlperiode


    Drucksache XVII/XXX



    Antrag

    des Auswärtigen Amtes



    Holodomor in der Ukraine: Erinnern – Gedenken – Mahnen



    Der Bundestag wolle beschließen:


    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

    Vor 90 Jahren erreichte der Holodomor (von ukrainisch „holod“ – Hunger, „moryty“– umbringen) im Winter 1932/1933 seine schrecklichste Phase. Dieser gezielten und massenhaften Tötung von Menschen durch Hunger fielen Millionen Menschen in der Ukraine zum Opfer. Der massenhafte Hungertod war keine Folge von Missernten, sondern von der politischen Führung der Sowjetunion unter Josef Stalin verantwortet. Der Holodomor stellt damit ein Menschheitsverbrechen dar. In Deutschland und der Europäischen Union ist der Holodomor bislang nur wenigen Menschen bekannt.


    Zum einen war der Hunger die direkte Folge der Politik der Zwangskollektivierung der Bäuerinnen und Bauern, das heißt der Durchsetzung des sowjetischen Herrschafts- und Wirtschaftsmodells von oben nach unten bis in die ländlichen Gebiete und Dörfer. Stalin wollte die Konsolidierung seiner Macht und die Industrialisierung der Sowjetunion unter allen Umständen vorantreiben. Menschenleben spielten dabei keine Rolle. Ab 1928 wurde Millionen Bäuerinnen und Bauern die Ernte weggenommen, um Städte und Fabriken zu versorgen. Um Devisen sowie Maschinen aus westlicher Produktion zu beschaffen, wurde das Getreide zudem exportiert. Vermeintlich wohlhabende Bäuerinnen und Bauern wurden als sogenannte „Kulaken“ brutal verfolgt und deportiert. Mit jedem weiteren Jahr nahmen Rigorosität und Brutalität der Zwangsrequirierungen

    zu. Bereits im Winter 1931/1932 starben Hunderttausende auf dem Land und in den Dörfern an Unterernährung. Trotzdem wurden die gewaltsamen Zwangsrequirierungen fortgesetzt. Hunger wurde zusätzlich als Strafe eingesetzt und bei Nichterfüllung der festgesetzten Abgabemengen ein Vielfaches an Getreide und anderen Lebensmitteln verlangt und konfisziert. Die betroffenen Regionen wurden abgeriegelt, um die Flucht der Hungernden in die Städte und den Transport von Lebensmitteln in die Regionen zu verhindern. Allein im Winter 1932/1933 verhungerten dadurch in der Ukraine 3 bis 3,5 Millionen Menschen. Hunderttausende verhungerten auch in der vor allem ukrainisch besiedelten Kuban-Region östlich der Ukraine bzw. nördlich des Kaukasus.


    Zum anderen hatte die massenhafte Tötung durch Hunger auch die politische Unterdrückung des ukrainischen Nationalbewusstseins zum Ziel. Nach dem Ende des russischen Zarenreiches hatte die Ukraine ab 1917/1918 eine kurze Phase der Unabhängigkeit erlebt. Die Bolschewiki unterwarfen die Ukraine militärisch und gliederten sie in die Sowjetunion ein. Gleichzeitig förderten sie in den Anfangsjahren der Sowjetunion

    für eine kurze Zeit im Rahmen der sowjetischen Nationalitätenpolitik lokale Sprachen und Kultur und in geringem Maße Elemente und Symbole von Eigenständigkeit innerhalb der Sowjetunion, auch, um die Loyalität der Ukraine zu Moskau zu sichern.


    Stalin beendete diese Politik nach seiner vollständigen Machtübernahme. Die russische Sprache und Kultur standen wieder unangefochten an der Spitze der inoffiziellen Hierarchie innerhalb der Sowjetunion. Zunächst wurden nun Angehörige der ukrainischen Elite aus Kirche, Kultur, Wissenschaft und Politik massenhaft von der sowjetischen Geheimpolizei verfolgt, inhaftiert und ermordet mit dem Ziel, diese als Träger kultureller Identität zu vernichten. Verfolgt wurden auch die ukrainischen Nationalkommunistinnen und Kommunisten.


    Mit der Politik der Zwangskollektivierung kamen dann die Verfolgung und brutale Unterdrückung vermeintlich oder tatsächlich gegen die Zwangsrequirierungen Widerstand leistender ukrainischer Bäuerinnen und Bauern hinzu. Das „Ukrainische“ war Stalin zutiefst suspekt, galt ihm als widerständig und unbedingt unterzuordnen. Gleichzeitig war die Ukraine für die sowjetische Führung als Territorium und aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung – die Ukraine produzierte zusammen mit der Kuban-Region mehr als die Hälfte des gesamten Getreides der Sowjetunion – von größter Wichtigkeit und sollte unbedingt unter strikter Kontrolle des sowjetischen Machtzentrums in Moskau gehalten werden. Es zeigt sich somit, dass im Falle des politischen Verbrechens des Holodomors das Streben der sowjetischen Führung nach Kontrolle und Unterdrückung der Bäuerinnen und Bauern, der Peripherien des sowjetischen Herrschaftsprojektes sowie der ukrainischen Lebensweise, Sprache und Kultur verschmolzen. Betroffen von Hunger und Repressionen war die gesamte Ukraine, nicht nur deren getreideproduzierende Regionen. Damit liegt aus heutiger Perspektive eine historisch-politische Einordnung als Völkermord nahe.


    Der Deutsche Bundestag teilt eine solche Einordnung. Die Ukrainerinnen und Ukrainer waren in absoluten Zahlen am stärksten von der durch die sowjetische Führung politisch herbeigeführten Hungerkatastrophe betroffen. Auch wurden – spät vorgenommene – Absenkungen der Mengen an geforderten Getreideabgaben nicht auf die Ukraine angewandt. Gleichwohl starben Millionen Menschen in dieser Zeit in weiteren Gebieten der Sowjetunion infolge politisch herbeigeführter Hungerkatastrophen. In Kasachstan fielen ihr schätzungsweise bis zu zwei Millionen Menschen zum Opfer. Hunderttausende weitere Hungertote durch Zwangsrequirierungen gab es vor allem entlang der Flüsse Wolga und Don auf dem Gebiet der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik. Der Holodomor fällt in eine Periode massivster, in ihrer Grausamkeit bis dahin unvorstellbarer Menschheitsverbrechen auf dem europäischen Kontinent. Zu diesen gehören der Holocaust an den europäischen Jüdinnen und Juden in seiner historischen Singularität, die Kriegsverbrechen der Wehrmacht und die planmäßige Ermordung von Millionen unschuldiger Zivilistinnen und Zivilisten im Rahmen des rassistischen deutschen Vernichtungskriegs im Osten, für die Deutschland die historische Verantwortung trägt. Orte wie Wola, Babyn Jar oder Leningrad stehen für diese unzähligen Verbrechen.


    Der Deutsche Bundestag leitet aus Deutschlands eigener Vergangenheit eine besondere Verantwortung ab, innerhalb der internationalen Gemeinschaft Menschheitsverbrechen kenntlich zu machen und aufzuarbeiten. Die Ukraine hatte über weite Strecken des vergangenen Jahrhunderts unter zwei totalitären Systemen zu leiden. Sie war Opfer des Hitler-Stalin-Paktes – der verbrecherischen, militärischen Aufteilung Osteuropas zwischen zwei selbsternannten Großmächten – und ab 1941 in besonderem Maße Schauplatz deutscher Menschheitsverbrechen im Zweiten Weltkrieg. Der Holodomor wurde in der Sowjetunion systematisch verleugnet und tabuisiert, seine Erwähnung unter Strafe gestellt. Die Unterdrückung von Informationen über den Hungermord begann bereits während dieser stattfand. Sterbebücher wurden vernichtet, kritische Funktionäre entfernt, die Regionen abgeriegelt und Journalistinnen und Journalisten wurde die Reise in betroffene Regionen verboten. In vielen europäischen Staaten gab es durchaus diplomatische Berichte und vereinzelt Pressemeldungen über weitverbreiteten Hunger in der Sowjetunion. Diese verschlossen jedoch die Augen, zumal sie vom Import des preisgünstigen Getreides aus der Sowjetunion profitierten. Noch zu Beginn der 1980er Jahre leugneten sowjetische Vertreter den Holodomor vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Es dauerte Jahrzehnte, bis von der sowjetischen Staatsführung unter Parteichef Michail Gorbatschow im Rahmen der Glasnost-Politik zugegeben wurde, dass es eine „Hungersnot“ in der Ukraine gegeben hatte, Archive geöffnet wurden und sich Berichte offen verbreiten konnten. Während Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der Ukraine seit langem zum Holodomor forschen und damit die Auseinandersetzung mit diesem Verbrechen sowie dessen Aufarbeitung fördern, forciert die autoritäre Staatsführung in Russland unter Wladimir Putin eine ideologisierte Geschichtspolitik, die eine Aufarbeitung der stalinistischen Verbrechen, einschließlich des Holodomors, verhindert. Die Ende 2021 gerichtlich verfügte Schließung der Menschen- und Bürgerrechtsorganisation Memorial International, die sich u. a. mit der Aufarbeitung sowjetischer Verbrechen befasst, unterstreicht die revisionistische Ideologisierung der russischen Geschichtspolitik.


    II. Der Deutsche Bundestag erklärt:


    Wir gedenken der Opfer des Holodomors. Für die Ukraine ist der Holodomor ein zutiefst traumatisches, grausames und leidvolles Kapitel der eigenen Geschichte. Der Holodomor prägt das nationale Bewusstsein dieses großen, europäischen Landes, das sich von der sowjetischen Vergangenheit gelöst hat. Die Ukraine hat sich in den letzten Jahren auf den Weg in die Europäische Union gemacht und im Juni 2022 den Kandidatenstatus erhalten. Der Holodomor ist Teil unserer gemeinsamen Geschichte als Europäerinnen und Europäer. Er reiht sich ein in die Liste menschenverachtender Verbrechen totalitärer Systeme, in deren Zuge vor allem in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in Europa Millionen Menschenleben ausgelöscht wurden. Vor diesem Hintergrund und angesichts unserer eigenen Vergangenheit sehen wir uns in der Verantwortung, das Wissen um dieses Menschheitsverbrechen zu verbreiten und seine notwendige weitere Aufarbeitung zu fördern. Dazu gehört auch die Schaffung einer europäischen Öffentlichkeit für die Thematik des Holodomor, um seine Hintergründe stärker in das europäische Bewusstsein zu rücken. Mehr denn je treten wir in diesen Tagen des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine, der gleichzeitig einen Angriff auf unsere europäische Friedens- und Werteordnung darstellt, dafür ein, dass für Großmachtstreben und Unterdrückung in Europa kein Platz mehr sein darf.


    III. Der Deutsche Bundestag beauftragt die Bundesregierung,


    1. die Erinnerung an die Opfer des Holodomors und zu dessen internationaler Bekanntmachung politisch – bspw. durch verschiedene Bildungsangebote – weiter zu unterstützen;

    2. jeglichen Versuchen, einseitige russische historische Narrative zu lancieren, weiterhin entschieden entgegenzuwirken;

    3. bei allen Gelegenheiten eine selbstreflektierende und achtsame Perspektive auf unsere östliche Nachbarschaft und deren wechselvolle und komplexe Geschichte zu fördern, um dortige historische Erfahrungen wahrzunehmen und blinde Flecken in der deutschen Perspektive auf unsere gemeinsame, europäische Geschichte zu erhellen;

    4. die Ukraine als Opfer des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands und der imperialistischen Politik Wladimir Putins im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel weiterhin politisch, finanziell, humanitär und militärisch zu unterstützen.



    Berlin, 28.07.2023


    Gerold von Hohenelmen-Lützburg MdB

    Bundesminister des Auswärtigen


    8380-staatskanzlei-png


    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Siebzehnte Wahlperiode



    Drucksache XVII/XXX


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Alex Regenborn und der Fraktion der Sozialdemokratischen



    Pressefreiheit in Deutschland - auf dem absteigenden Ast?


    Anlage 1


    Pressefreiheit in Deutschland - auf dem absteigenden Ast?


    Wir fragen die Bundesregierung/den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Dr. Georg Gorski:


    1. Bei der Rangliste der Pressefreiheit der Nichtregierungsorganisation Reporter ohne Grenzen ist Deutschland dieses Jahr um Platz 21 abgerutscht, seit letztem Jahr gilt die Lage nicht mehr als "gut" sondern als "zufriedenstellend". Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung?
      1. Hat die Bundesregierung bereits Pläne, wie diese Entwicklung gestoppt werden kann?
    2. Seit 2020 steigen die Angriffe auf Journalistinnen und Journalisten, der gefährlichste Ort sind dabei Demonstrationen, in denen die Polizei eigentlich für den Schutz der Journalistinnen und Journalisten sorgen müsste. Wie erklärt sich die Bundesregierung das?
      1. Ein Drittel der befragten, angegriffenen Journalistinnen und Journalisten gaben an, dass die Polizei bei den Angriffen gegenüber ihnen nichts unternommen hätte. Wie erklärt sich die Bundesregierung dieses passive Verhalten der Polizei?
      2. 84% der Angriffe fanden im verschwörungsideologischem, rechtsextremen und antisemitischen Kontext statt. Ist sich die Bundesregierung der Gefahr dieser Gruppe für die Pressefreiheit bewusst und, falls ja, was möchte die Bundesregierung unternehmen, um dieser Gefahr entegegen zu treten?
      3. Nur in der Häfte der von Reporter ohne Grenzen registrierten Angriffen kam es zu einer Ermittlung. Das liege einerseits daran, dass die Polizei nichts unternehme, andererseits scheuten Journalistinnen und Journalisten sich auch davor, Anzeige zu erstatten, um ihre Adresse vor Rechtsextremen und Neonazis zu schützen. Wie möchte die Bundesregierung dafür sorgen, dass die Journalistinnen und Journalisten ihre Rechte nutzen und zukünftig keine Angst mehr vor einer Anzeige haben müssen?
    3. Ein weiterer Grund für die zunehmend ernste Lage für Medienschaffende in Deutschland, sind verschiedene Gesetze. Achtet die BUndesregierung bei der GEsetzgebung stets auf den Schutz von Journalistinnen und Journalisten sowie ihrer Arbeit?
      1. Reporter ohne Grenzen kritisiert die von der EU geplante Chatkontrolle. Diese würde Verschlüsselungstechnologien unterwandern und somit dem Schutz von Journalistinnen und Journalisten sowie deren Informanten massiv schädigen. Wie steht die Bundesregierung dazu?
      2. Wie möchte die Bundesregierung einen ausreichenden Schutz von Whistleblowern ermöglichen?



    Alex Regenborn und Fraktion



    Bemerkungen

    keine