ANTRÄGE | Anträge an den 16. Deutschen Bundestag

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    Alterspräsident des Deutschen Bundestages

    _________________________________________________________________________________________


    Hier können Anträge an das Präsidium des 16. Deutschen Bundestages eingereicht werden.

    Andere Beiträge sind zu unterlassen!

    | Präsident des Deutschen Bundestages a.D. (11. + 15. LP) |

    | Stellvertreter der Bundeskanzlerin a.D. |

    | Bundesminister für Wirtschaft und Energie / Arbeit und Soziales / des Auswärtigen a.D. |

    | Minister für Wirtschaft und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen a.D.|

    | Landtagspräsident Nordrhein-Westfalen a.D. (12.LP)|

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    Bundestagsvizepräsident des Deutschen Bundestages

    _________________________________________________________________________________________



    Das Liberale Forum, vertreten durch den Abgeordneten Toni Kamm beantragt, die Geschäftsordnung der XV. Legistaturperiode ebenso für die XVI. Legistaturperiode zu übernehmen.

    Gleichzeitig beantragen wir eine verkürzte Debatte, sofern keine Veränderungsvorschläge oder Einwände vorgebracht werden.

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    IIIIIIIII Abgabe einer Regierungserklärung


    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,


    ich bitte darum, mir die Abgabe einer Regierungserklärung zu ermöglichen (vgl. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GG, § 14 GOBT). Die Rede ist vorgesehen für Mittwoch, den 18.04.2023.


    Mit freundlichem Gruß

    Friedrich Augstein

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

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    Deutscher Bundestag60x60bb.jpg

    Sechzehnte Wahlperiode




    Drucksache XV/XXX



    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Dr. Georg Gorski und der Fraktion der Christlich Demokratisch Sozialen Union





    Entwurf eines Gesetzes zur zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen



    A. Problem und Ziel

    In der Vergangenheit hat sich leider gezeigt, dass es Anpassungen im Waffenrecht braucht. Mit diesem Gesetzentwurf wollen wir verhindern, dass Extremisten legal in den Besitz von Waffen gelangen bzw. diese behalten können. Hierzu schaffen wir vor allem die Grundlage für eine engere Zusammenarbeit unter den Behörden um eine Erkennung von Extremisten sowie Personen mit auf einer psychischen Störung basierender Eigen- oder Fremdgefährdung schnell zu erkennen. Somit steht relevantes Wissen anderer Behörden zeitnah und effizient zur Verfügung.



    B. Lösung

    Bereitstellung von Erkenntnissen, die bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder, dem Zollkriminalamt sowie bei den örtlichen Gesundheitsbehörden vorliegen können.



    C. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Gesetzgebung.



    D. Kosten

    Keine.



    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen



    Vom ...




    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Waffengesetzes



    1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 6 folgende Angaben zu den §§

    6a bis c eingefügt:

    㤠6a Nachbericht

    § 6b Mitteilungspflichten anderer Behörden

    § 6c Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden“.



    2. Dem § 2 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6) Die nach Absatz 5 zuständige Behörde ist befugt, von Amts wegen Einstufungsentscheidungen für Modellreihen von Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 zu treffen. Absatz 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“



    3. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    (5) „ Die zuständige Behörde kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Sie kann in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers anordnen.“



    4. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 letzter Halbsatz wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ durch die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 Nummer 1 letzter Halbsatz, in Nummer 3 erster Halbsatz und in Nummer 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:



    aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    3. „die Stellungnahmen der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes sowie der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde und des Zollkriminalamtes, ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die zuständige Behörde der Landespolizei oder die zentrale Polizeidienststelle oder das zuständige Landeskriminalamt und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde schließen in ihrer Stellungnahme das Ergebnis der von ihnen vorzunehmenden Prüfung nach

    Absatz 2 Nummer 4 ein.“



    bb) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Tatsachen bekannt sind“ durch die

    Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.



    cc) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.



    5. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“

    durch die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.



    b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein, ob dort Erkenntnisse nach den Sätzen 1 und 2 vorliegen:

    1. der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes,

    2. der Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, beschränkt auf die letzten fünf Jahre vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung,

    3. der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde,

    4. des Zollkriminalamts,

    5. der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Gesundheitsbehörde sowie

    6. der Gesundheitsbehörden, die für die inländischen Wohnsitze zuständig sind, die die betroffene Person in den letzten fünf Jahren vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung innehatte.“



    c) In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben,“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.



    6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis c eingefügt:

    㤠6a Nachbericht

    (1) Erlangt die für die Auskunft nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, Ausstellungsdatum sowie Befristung der Erlaubnis, Art der Erlaubnis, Behördenkennziffer der anfragenden Behörde sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

    (2) Erlangen die in § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder erlangen die in § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, so sind sie zum Nachbericht verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannten Daten zu speichern sind oder durch andere Maßnahmen sicherzustellen ist, dass diese Daten für die Erfüllung der Nachberichtspflicht bereitstehen.

    (3) Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese oder fällt die Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund weg, so hat sie die nach den Absätzen 1 und 2 zum Nachbericht verpflichteten Behörden mit Angabe des Grundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall sind die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich von diesen Behörden zu löschen. Im Übrigen sind die gespeicherten personenbezogenen Daten drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die zuständige Behörde, zu löschen.



    § 6b Mitteilungspflichten anderer Behörden

    Erlangen andere als die in den §§ 5 und 6 genannten Behörden Kenntnis vom Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass eine Person nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 verfügt oder dass bei dieser Person aufgrund einer psychischen Störung eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung oder Wahnvorstellungen bestehen, so informieren sie die örtliche Waffenbehörde zur Prüfung, ob die betroffene Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Hierzu darf die andere Behörde, soweit bekannt, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der betroffenen Person an die örtliche Waffenbehörde übermitteln. Die örtliche Waffenbehörde bestätigt den Eingang. Ist die örtliche Waffenbehörde nach Satz 1 nicht die nach § 49 für die betreffende Person zuständige Waffenbehörde, so übermittelt sie die von der anderen Behörde empfangenen Daten unverzüglich an die zuständige Waffenbehörde; die von der anderen Behörde empfangenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Ergibt die Prüfung der zuständigen Waffenbehörde, dass die betreffende Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat, übermittelt die andere Behörde der zuständigen Waffenbehörde auf deren Ersuchen unverzüglich ihre Erkenntnisse nach Satz 1 über diese Person. Ist die betreffende Person kein Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, hat die Waffenbehörde die empfangenen personenbezogenen Daten unverzüglich nach der Prüfung zu löschen.



    § 6c Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden

    Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.“



    Artikel 2

    Änderung des Bundesjagdgesetzes



    Das Bundesjagdgesetz wird wie folgt geändert:


    1. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    „Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind.“



    Artikel 3

    Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden



    § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden wird wie folgt geändert:

    1. In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

    2. Nach Buchstabe g wird der folgende Buchstabe h eingefügt: „h) § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 des Waffengesetzes;“.



    Artikel 4

    Änderung Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG



    Das Bundesverfassungsschutzgesetz wird wie folgt geändert:

    1. In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.



    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 01. November 2023 in Kraft.






    Begründung

    Erfolgt im Plenum.




  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechzehnte Wahlperiode



    Drucksache XVI/XXX


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Kratzer und der Gruppe der vPiraten



    Beeinflussung deutscher Parteien durch den Kreml


    Anlage 1


    Beeinflussung deutscher Parteien durch den Kreml


    Ich frage den Bundesminister des Innern:


    Vorbemerkung

    Die Washington Post hat in einem Artikel über die Beeinflussung extrem rechter und linker Politiker in Deutschland durch den Kreml berichtet. Die dort aufgedeckten Aktivitäten der Russischen Föderation gefährden potentiell die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Ziel dieser Anfrage soll sein, aufzudecken, welche Maßnahmen die Bundesregierung trifft, um solchen Aktivitäten entgegenzuwirken.


    1. Hat ein Geheimdienst der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis von den im angesprochenen Artikel genannten Dokumenten oder wurde sich im Zuge der Veröffentlichung des angesprochenen Artikels Zugang zu solchen Dokumenten verschafft?

    2. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Einfluss ausländischer Staaten auf Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder zu begrenzen?

    3. Sieht die Bundesregierung eine reelle Chance, dass eine Partei unterstützt von und durch Russland in bundesdeutschen Wahlen nennenswerte Wähler auf sicher vereinen kann?

    3a. Wird die Bundesregierung - falls entsprechende Möglichkeiten noch nicht vorliegen - durch geeignete Gesetzesvorschläge die Parteienfinanzierung durch ausländische Staaten wie Russland einschränken bzw. das benötigte Kontrollniveau sicherstellen?

    4. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung um der Beeinflussung von Wahlen durch ausländische Staaten und insbesondere Russland generell entgegenzuwirken?



    Gez. Lukas Kratzer


    Bemerkungen

    Die Anfrage ist an den Bundesminister des Innern adressiert; die Beantwortung durch jedes andere thematisch zuständige Mitglied der Bundesregierung oder durch die gesamte Bundesregierung wird selbstverständlich auch akzeptiert.



  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechzehnten Wahlperiode



    Drucksache XVI/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Sebastian Fürst


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes



    A. Problem und Ziel

    In Deutschland gibt es immer öfter Behinderungen bei der Gründung von Betriebsräten und bei der Ausübung ihrer Rechte. Außerdem gibt es in Deutschland immer mehr Unternehmen, die Leiharbeiter beschäftigen, in der aktuellen Fassung des Betriebsverfassungsgesetzes können sich Leiharbeiter nicht an der Wahl von Betriebsräten beteiligt werden, auch kann sich der Betriebsrat nur begrenzt für die Leiharbeiter einsetzen.



    B. Lösung

    Eine härtere Bestrafung und eine leichtere Strafverfolgung von Unternehmern, die eine Zusammenarbeit mit Betriebsräten verweigern, ist notwendig. Wenn es um die Behinderung von Betriebsratswahlen oder um die Behinderung des Betriebsrats geht, wird diese Tat zukünftig vom Antragsdelikt zu einem Offizialdelikt aufgewertet, was die Strafverfolgung erleichtern wird. Die Integration der Leiharbeiter in die Zuständigkeit des Betriebsrat wird durch eine veränderte Definition der Arbeitnehmer bewirkt, sodass die Position der Leiharbeiter verbessert wird.



    C. Alternativen

    Die Alternative ist die Beibehaltung der aktuellen Fassung des Betriebsverfassungsgesetzes, welche die oben genannten Probleme nicht befriedigenden löst.



    D. Kosten

    Bund, Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes


    Vom ...


    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes


    Änderung des Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6d des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 5 Abs. 1 wird folgt gefasst:


    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden, sowie arbeitnehmerähnliche Personen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiter. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten ferner Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.


    2. § 7 wird wie folgt gefasst:


    Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.


    3. Nach § 17 Abs. 1 werden folgende Absätze eingefügt:


    (1a) Der Gesamtbetriebsrat bzw. der Konzernbetriebsrat haben das Recht, in Betrieben ohne Betriebsrat zweimal jährlich eine Betriebsversammlung abzuhalten, in der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Aufgaben eines Betriebsrats informiert werden. Hierzu kann auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Die Regelungen der §§ 42 ff. gelten entsprechend


    (1b) Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat haben die Aufgabe, Betriebsratswahlen in betriebsratslosen Betrieben vorzubereiten. Hierfür können sie auch dort die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufsuchen


    (1c) Besteht kein Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat, hat der Arbeitgeber einmal im Kalenderjahr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einer Betriebsversammlung während der Arbeitszeit einzuladen und dort über die Möglichkeit der Wahl eines Betriebsrats zu informieren. Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sind einzuladen. Im Anschluss an die Versammlung kann in Abwesenheit des Arbeitgebers in geheimer Abstimmung entschieden werden, ob ein Wahlvorstand eingesetzt wird. Das weitere Verfahren richtet sich nach Abs. 2.


    4. § 119 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:


    Die Tat nach Abs. 1 Ziffer 3 wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.


    5. § 121 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:


    Nach "erfüllt." wird der Satz "Dasselbe gilt für einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1c" eingefügt.


    6. § 121 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:


    Die Angabe "zehntausend" wird durch die Angabe "fünfzigtausend" ersetzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Sebastian Fürst und Fraktion



    Begründung

    erfolgt mündlich im Plenum


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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundestages
    Herrn Toni Kamm MdB



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 (Bundeshaushaltsgesetz 2023 - BHG 2023).


    Mit freundlichen Grüßen


    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/107


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes 2022 (Bundeshaushaltsgesetz 2023 - BHG 2023)




    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes 2023

    (Bundeshaushaltsgesetz 2023 - BHG 2023)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Bundeshaushalt2023.pdf





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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

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    Deutscher Bundestag60x60bb.jpg

    Sechzehnte Wahlperiode






    Drucksache XV/XXX





    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Dr. Georg Gorski und der Fraktion der Christlich Demokratisch Sozialen Union





    Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Wehrpflicht





    A. Problem und Ziel

    Im Hinblick auf die aktuelle sicherheitspolitische Lage werden immer mehr Stimmen lauter, die sich für eine Reaktivierung der Wehrpflicht aussprechen. Nicht zuletzt der Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr. Um dem Kernziel der grundgesetzlich verankerten Verteidigungsfähigkeit Deutschlands zu entsprechen, sprechen wir uns für eine Dienstdauer der Wehrpflichtigen von zwölf Monaten aus. Die Wehrpflicht ist nicht in erster Linie als ein Eingriff in die Grundrechte eines Bürgers zu begreifen, sondern vielmehr als eine bürgerliche Pflicht, sich für Frieden und Sicherheit einzusetzen und die Existenz unseres Landes und einer stabilen Demokratie in ihm zu garantieren. Auch leistet die Wehrpflicht einen Beitrag, die seit Jahren andauernden Personalsorgen der Bundeswehr nachhaltig zu beheben. Die Verankerung der Bundeswehr in der Gesellschaft hat in den wenigen Jahren der Aussetzung der Wehrpflicht signifikanten Schaden genommen, dieses Bild wollen wir nun beseitigen.





    B. Lösung

    Durch Reaktivierung der allgemeinen Wehrpflicht soll wieder eine Wehrpflichtarmee entstehen, nach dem Bild „Bürgern in Uniform“. Dazu trägt die Wehrpflicht zur politischen Bewusstseinsbildung bei und fördert das Verantwortungsgefühl für den demokratischen Rechtsstaat und seine Gesellschaft. Ein weiteres Problem was behoben wird, ist der Fakt, dass sich aus den Reihen der Wehrpflichtigen sich ein Großteil des qualifizierten Nachwuchses der Bundeswehr rekrutiert und rekrutieren wird.





    C. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Gesetzgebung.





    D. Kosten

    etwa 15 Mrd. Euro.





    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Wehrpflicht




    Vom ...




    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG)



    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst:

    „§ 2 (weggefallen)“.



    2. § 2 wird aufgehoben.



    3. §5 Abs 2 wird wie folgt geändert:

    (2) Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.



    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 01. Juni 2024 in Kraft.





    Begründung

    Erfolgt im Plenum.

  • Deutscher Bundestag

    Sechzehnte Wahlperiode



    Drucksache XVI/XXX



    Antrag

    der Bundesregierung


    Einsatz der Bundeswehr zur Evakuierung aus dem Sudan

    Anlage 1


    Einsatz der Bundeswehr zur Evakuierung aus dem Sudan


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

    1. Der Deutsche Bundestag stimmt der am 18. April 2023 getroffenen Entscheidung zur Entsendung erster Einsatzkräfte am 18. April 2023 und dem damit bereits begonnenen Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Sicherung der deutschen Botschaft und der Evakuierung deutscher Staatsangehöriger und weiterer berechtigter Personen sowie im Rahmen verfügbarer Kapazitäten Staatsangehöriger von Drittstaaten aus dem Sudan zu.

    2. Völker- und verfassungsrechtliche Grundlagen
      Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte erfolgt aufgrund des völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Rechts aller Staaten zur Evakuierung eigener Staatsangehöriger. Der Zwischenaufenthalt in Israel findet mit Zustimmung der dortigen Regierung statt. Der Einsatz erfolgt in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für Einsätze bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland, insbesondere auf der Grundlage von Artikel 87a Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes.

    3. Auftrag und Aufgaben
      Durchführung eines Einsatzes zur Sicherung der deutschen Botschaft und der militärischen Evakuierung deutscher Staatsangehöriger sowie im Rahmen freier Kapazitäten Staatsangehöriger von Drittstaaten aus dem Sudan.

    4. Einzusetzende Fähigkeiten
      Für den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Rahmen der Sicherung der deutschen Botschaft und der militärischen Evakuierung werden folgende Fähigkeiten bereitgehalten:
      a) Führung,
      b) Wirkung, Sicherung und Schutz,
      c) nachrichtendienstliche Fähigkeiten,
      d) Aufklärung,
      e) Führungsunterstützung,
      f) Einsatzunterstützung,
      g) Lufttransport und Seetransport,
      h) sandienstliche Versorgung

    5. Ermächtigung zu Einsatz und Dauer
      Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bundeskanzler die in 4. genannten Fähigkeiten und Kräfte weiterhin fortzusetzen, längstens jedoch bis zum 31. August 2023

    6. Status und Rechte
      Der Einsatz wird auf Grundlage des Völkerrechts durchgeführt. Dies umfasst den Einsatz militärischer Gewalt zur Durchsetzung des Auftrages und im Rahmen der Nothilfe/Notwehr. Der Aufenthalt in Israel findet mit Zustimmung der dortigen Regierung statt.

    7. Einsatzgebiet
      Das Einsatzgebiet umfasst das Staatsgebiet des Sudan, sowie anliegende Seengebiete. Angrenzende Räume und Hoheitsgebiete können in Absprache mit dem jeweiligen Staat genutzt werden.

    8. Personal
      Es können insgesamt bis zu 2000 Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden. Bei Notwendigkeit kann diese Personalobergrenze zeitlich befristet überschritten werden. Der Einsatz von deutschem Personal in Kontingenten anderer Nationen kann auf Grundlager bilateraler Übereinkommen durch den Bundesminister der Verteidigung genehmigt werden. Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des §56 des Bundesbesoldungsgesetzes und des §63c des Soldatenversorgungsgesetzes.

    9. Kosten
      Die einsatzbedingten Zusatzausgaben werden bis zum 31. Mai 2023 voraussichtlich rund 23 Millionen Euro betragen.

    Ich identifiziere mich als Milliardär, Pronomen gimme/money

  • Deutscher Bundestag

    Sechzehnte Wahlperiode


    Drucksache XVI/XXX




    Antrag

    der Bundesregierung


    Stärkung der Bundeswehr durch die Beschaffung bewaffneter Drohnen

    Anlage 1

    Stärkung der Bundeswehr durch die Beschaffung bewaffneter Drohnen


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

    Die Bundeswehr ist eine Parlamentsarmee, weshalb sie der parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Aufgrund dessen ist die Bundesregierung quasi verpflichtet, größere Neuerungen bei der Bundeswehr vom Bundestag bestätigen zu lassen, um diese durchzuführen. Der Deutsche Bundestag wiederum, hat deshalb eine Verantwortung gegenüber der Bundeswehr und deren Angehörigen. Hierzu zählen etwa der bestmögliche Schutz unserer Soldaten und die bestmögliche Unterstützung derer bei ihrer Auftragserfüllung.
    Um eine Bedrohung frühestmöglich erkennen zu können, ist eine Aufklärung dieser aus der Luft zwingend erforderlich. Deshalb besitzt die Bundeswehr mit unbewaffneten Drohnen zur Aufklärung Geräte, die aus den militärischen Einsätzen der Bundeswehr seit ihrer Anschaffung nicht mehr wegzudenken sind. Es mangelt jedoch an der Fähigkeit, die mit diesen Geräten erkannten Gefahren schnellstmöglich und sicher zu bekämpfen und eine zeitgerechte Reaktion bezüglich Sicherung der eingesetzten Streitkräfte und der Auftragserfüllung ist folglich nur mangelhaft möglich.
    Folglich muss umgehend eine Beschaffung von bewaffneten Drohnen beziehungsweise die Bewaffnung der sich bereits im Bestand der Bundeswehr befindlichen Aufklärungsdrohnen erfolgen, um den Schutz deutscher Soldaten und deren Unterstützung bei der Auftragserfüllung zu ermöglichen.


    2. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf

    a) schnellstmöglich eine Bewaffnung für sämtliche sich im Bestand der Bundeswehr befindlichen Aufklärungsdrohnen im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel anzuschaffen, sowie

    b) schnellstmöglich mindestens 90 bewaffnete Drohnen im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel anzuschaffen, und

    c) die weitere Erprobung und Beschaffung bewaffneter Drohnen voranzutreiben.

    Ich identifiziere mich als Milliardär, Pronomen gimme/money

    Einmal editiert, zuletzt von Nathan Lefèvre ()

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Dreizehnte Wahlperiode



    Drucksache XIII/XXX


    Kleine Anfrage

    der Abgeordneten Dr. Juliane Linke


    #IDAHOBIT - Steht die Bundesregierung an der Seite der LGBTQ-Community?


    Anlage 1


    #IDAHOBIT - Steht die Bundesregierung an der Seite der LGBTQ-Community?


    Ich frage die den Bundesminister des Innern:


    1. Steht die Bundesregierung zur LGBTQ-Community und unterstützt ihr Bestreben nach mehr Akzeptanz und Sicherheit in der Gesellschaft?


      1. Wenn ja, warum äußern sich dann verschiedene Mitglieder der Bundesregierung, allen voran Verteidigungsminister und Finanzministerin, immer wieder transfeindlich? Teilt die Bundesregierung diese Aussagen?
    2. Was tut die Bundesregierung ganz konkret, um der LGBTQ-Community Hilfe zu bieten und ihnen ein gesichertes Leben in unserer Gesellschaft weiter zu ermöglichen?
    3. Hat die Bundesregierung vor, zum IDAHOBIT noch eine wie auch immer geartete Veranstaltung abzuhalten oder sieht sie davon ab? Wenn nein, warum? Wenn ja, wann soll die stattfinden und ist es geplant, die Legislative dazu einzubeziehen?



    Dr. Juliane Linke



  • Deutscher Bundestag

    Sechzehnte Wahlperiode


    Drucksache XVI/XXX




    Antrag

    der Bundesregierung


    Schlagkräftiges Deutschland - Aufrüstung der Bundeswehr

    Anlage 1

    Schlagkräftiges Deutschland - Aufrüstung der Bundeswehr


    Der deutsche Bundestag möge beschließen:

    1. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
      Die Bundeswehr ist eine Parlamentsarmee, weshalb sie der parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Aufgrund dessen ist die Bundesregierung quasi verpflichtet, größere Neuerungen bei der Bundeswehr vom Bundestag bestätigen zu lassen, um diese durchzuführen. Der Deutsche Bundestag wiederum, hat deshalb eine Verantwortung gegenüber der Bundeswehr und deren Angehörigen. Hierzu zählen auch die Sicherung der Fähigkeiten der Bundeswehr zur Landes- und Bündnisverteidigung und die hierfür notwendigen Anschaffungen.
      Jahrzehntelanges Sparen und linker Hass auf das Militär haben die Bundeswehr in ihren Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Kernaufgaben der Landes- und Bündnisverteidigung mangelhaft zurückgelassen. Deutschland ist nur bedingt verteidigungsfähig und in praktisch allen Bereichen fehlt es der Bundeswehr an Material und Waffensystemen.
      Folglich muss umgehend eine Beschaffung dieser zur Sicherstellung der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands im Ernstfall erfolgen. Nicht zuletzt durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zeigt sich, wie wichtig diese für ein Land ist.
    2. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf
      a) für die veralteten Flugzeuge vom Typ Panavia 200 Tornado Ersatz zu beschaffen und die ersetzten Maschinen schrittweise außer Dienst zu stellen, sowie
      b) sämtliche sich im Besitz der Bundeswehr befindlichen Kampfpanzer vom Typ Leopard 2 auf ein hohes Niveau zu modernisieren und gegebenenfalls die Anzahl der Kampfpanzer zur Erhöhung der Schlagkraft durch Ankäufe zu vergrößern und Munition anzukaufen, sowie
      c) die Flugabwehr durch Ankäufe von Gerät und Munition nachhaltig zu stärken, und
      d) die Artillerie durch Ankäufe von Gerät und Munition nachhaltig zu stärken.

    Ich identifiziere mich als Milliardär, Pronomen gimme/money