Anträge an das Landtagspräsidium

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    Elfte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    des Berufenen Bürgers Manuel Gilbert



    Drucksache XI/V


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Geschäftsordnung der 11. Legislaturperiode


    A. Problem

    In der Geschäftsordnung des Landtags ist es vorgesehen dass das Landetagspräsidium abgewählt werden kann. Allerdings ist dieser Punkt nur sehr schwammig beschrieben.


    B. Lösung

    Die Geschäftsordnung wird dem entsprechend geändert dass der Antrag auf Abwahl des Landtagspräsidenten bzw. Präsidentin oder seines Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin dann erfolgreich ist wenn mindestens Zweidrittel der Landtagsabgeordneten diesen Antrag zustimmen.


    C. Alternativen

    Die Geschäftsordnung wir dem entsprechend geändert das die Abwahl des Landtagspräsidenten nicht mehr vorgesehen ist.


    D. Kosten

    Keine.




    Änderungsantrag zur Geschäftsordnung der 11. Legislaturperiode

    vom 20.05.2022


    Aktuelle Fassung:

    § 6.4 Der Landtagspräsident und sein oder seine Stellvertreter können durch ein konstruktives Misstrauensvotum, das einer 2/3-Mehrheit bedarf, abgewählt werden.


    Geänderte Fassung:

    § 6.4 Der Landtagspräsident und sein oder seine Stellvertreter können durch ein konstruktives Misstrauensvotum, das einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Landtags bedarf, abgewählt werden. Eine Aussprache findet vorher statt.

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    Elfte Wahlperiode



    Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

    der PIRATEN-Fraktion und des Abgeordneten Christian Lauer



    Drucksache XI/008



    Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Landtages Nordrhein-Westfalen


    A. Problem

    Der §14 - Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl ist schwammig formuliert und führte zu einem Streitpunkt bei der Konstituierung der Landesregierung im Elften Landtag von Nordrhein-Westfalen, bezüglich der Optionen die bei der Wahl vorhanden sein dürfen.


    B. Lösung

    Der Landtag beschließt in §14 - Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl eine genaue Festlegung welche Optionen auf einem Wahlzettel vorhanden sein dürfen.


    C. Alternativen

    Der Landtag beschließt in §14 - Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl festzulegen, dass die Wahloptionen dem Landtagspräsidenten überlassen werden.


    D. Kosten

    Keine



    Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Landtages Nordrhein-Westfalen

    vom 23.05.2022


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:


    1. Das die Geschäftsordnung von der aktuellen Fassung (in Punkt a genannt) zu der folgenden Fassung (in Punkt b genannt) abgeändert wird:

    a) Aktuelle Fassung:


    § 14 - Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl

    (1) Für die Wahlen gelten, sofern nicht anders geregelt, folgende Regeln:

    1. Vor jedem Wahlgang, vorbehaltlich einer Stichwahl, ist eine 72-stündige Kandidaturphase einzuleiten, die um jeweils 24 Stunden verlängert wird, wenn sich keine Kandidatin oder kein Kandidat meldet.

    2. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landtags gemacht werden und müssen durch die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen angenommen werden, damit eine Kandidatur offiziell ist.

    3. Wahlen finden geheim statt.

    4. Die Wahl dauert 72 Stunden.

    (2) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtages kann eine Wahl öffentlich durchgeführt werden, sofern sich in einer geheimen Abstimmung nicht ein Drittel der Mitglieder des Parlaments dagegen ausspricht. Die Abstimmung ist ohne Debatte einzuleiten und dauert 24 Stunden. Gegebenenfalls läuft die Kandidaturphase bis zum Ende der Abstimmung weiter, sofern die 72 Stunden auslaufen.

    (3) Steht ein unumstößliches Wahlergebnis bereits vor Ende der regulären Wahldauer fest, kann die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident das Wahlergebnis vorzeitig bekanntgeben. Die Wahl läuft allerdings bis zum Ende der regulären Wahldauer weiter.



    b) Änderungsvorschlag (Änderung in Blau):


    § 14 - Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl

    (1) Für die Wahlen gelten, sofern nicht anders geregelt, folgende Regeln:

    1. Vor jedem Wahlgang, vorbehaltlich einer Stichwahl, ist eine 72-stündige Kandidaturphase einzuleiten, die um jeweils 24 Stunden verlängert wird, wenn sich keine Kandidatin oder kein Kandidat meldet.

    2. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landtags gemacht werden und müssen durch die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen angenommen werden, damit eine Kandidatur offiziell ist.

    3. Wahlen finden geheim statt.

    4. Die Wahl dauert 72 Stunden.

    5. Jeder Wahlzettel hat lediglich, jedoch zwingend, folgende Optionen zu beinhalten:

    a) Kandidierende

    b) Enthaltung

    (2) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtages kann eine Wahl öffentlich durchgeführt werden, sofern sich in einer geheimen Abstimmung nicht ein Drittel der Mitglieder des Parlaments dagegen ausspricht. Die Abstimmung ist ohne Debatte einzuleiten und dauert 24 Stunden. Gegebenenfalls läuft die Kandidaturphase bis zum Ende der Abstimmung weiter, sofern die 72 Stunden auslaufen.

    (3) Steht ein unumstößliches Wahlergebnis bereits vor Ende der regulären Wahldauer fest, kann die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident das Wahlergebnis vorzeitig bekanntgeben. Die Wahl läuft allerdings bis zum Ende der regulären Wahldauer weiter.



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    Elfte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der PIRATEN-Fraktion und des Abgeordneten Christian Lauer



    Drucksache XI/009


    Entwurf eines Gesetzes zur Professionalisierung der Digitalisierung an Schulen und der Entlastung bildungspädagogischem Personals


    A. Problem


    Die Schulen in Nordrhein-Westfalen hängen in der Digitalisierung hinterher. Wir müssen uns mehr Mühe geben diese voranzutreiben und im nationalen-, sowie internationalen Vergleich nicht hinten abzufallen. Lehrkräften, oft 1-2 Informatiklehrer:innen solch einen Umschwung in Infrastruktur, Lehrplanänderung, Anwendungspädagogik, Verwaltung der digitalen Endgeräte etc. zuzumuten, kann und darf nicht Ziel sein.


    Auch in Zeiten der pandemiebedingten Einschränkungen des Schulbetriebs war die Anwendung von digitalen Systemen ein Kernelement der pädagogischen Kommunikation und Arbeit. Auch außerhalb von Pandemiezeiten werden solche Instrumente künftig weiterhin und verstärkt von Schulen genutzt werden.


    B. Lösung


    Gegenstand des Gesetzesentwurfs sind die Schaffung und Finanzierung nötiger Stellen an Schulen um das bildungspädagogische Personal zu entlasten. Diese Entlastung gibt den Lehrkräften die Möglichkeit sich auf die Anwendungspädagogik, sowie Änderungen am Lehrplan zu konzentrieren, während Verwaltungstechnische und Supportaufgaben von Fachpersonal übernommen werden kann.


    Wir schlagen vor die Stelle eines Fachinformatiker für Systemintegration (oder vergleichbar.) an jeder Schule zu schaffen und zu finanzieren. Ein "digitaler Hausmeister" fördert den Prozess der Digitalisierung und hilft fachfremden Lehrkräften und Lernenden in dieser Phase des Übergangs.


    Die Nutzung von digitalen Systemen, Plattformen und Instrumenten gehört bereits heute zur
    pädagogischen Arbeit und ist Gegenstand verwaltungstechnischer Prozesse in Schulen.

    In Zeiten der Corona-Pandemie waren solche Anwendungen ein Kernelement zum Erhalt des
    Schulbetriebes. Auch außerhalb von Pandemiezeiten werden solche Instrumente künftig weiterhin und verstärkt von den Schulen genutzt werden.


    Eine solche Ergänzung des Personals trägt zur Modernisierung der Schulen und des Unterrichts
    sowie der Bildungsgänge bei. So sind die Förderung der Europäischen Identität sowie die Digitalisierung explizit Gegenstand des Bildungs- und Erziehungsauftrags (§ 2) an Schulen.



    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten


    Bei einem durchschnittlichen Jahresgehalt von 30.369€ eines Fachinformatikers für Systemintegration, gerechnet auf 5.128 allgemeinbildende Schulen in Nordrhein-Westfalen, käme das Land auf einen Kostenpunkt von ca. 155.870.000€ jährlich.




    Gesetzes zur Professionalisierung der Digitalisierung an Schulen und der Entlastung bildungspädagogischem Personals

    vom 24.05.2022



    § 1

    Allgemeines


    (1) Dieses Gesetz regelt die allgemeine Professionalisierung der Digitalisierung an Schulen, sowie die Entlastung von bildungspädagogischem Personal.

    (2) Anspruch auf diese Entlastung haben alle allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen, welche die Voraussetzungen aus §3 erfüllen.



    § 2

    Inhalt


    (1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt finanzielle Ressourcen zur Finanzierung von fachspezialisiertem Personal zur Unterstützung der Digitalisierung an Schulen.

    (2) Die genaue Finanzierung für eine solche Stelle beträgt zwischen 28.000-31.000€ jährlich.

    (3) Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Schaffung solcher Plätze im Bezug auf §1 Absatz 2.

    (4) Die Einstellung des Personals liegt, unter der Beachtung von §2 Absatz 2 und §3, bei der Schule in Kooperation mit dem Schulträger.



    § 3
    Bedingungen


    (1) Die Förderung betrifft Schulen in öffentlicher Trägerschaft, welche sich der Aufnahme aller Schülerinnen und Schüler, unter Beachtung von SchulG NW, §46, Absatz 2, verpflichten.

    (2) Die Schaffung der Stellen gilt für Fachpersonal der Informatik im Schwerpunkt Systemintegration oder ähnlichen Fachspezifischen Kompetenzbereichen.



    § 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündigung in Kraft

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    Elfte Wahlperiode



    Antrag

    der Fraktion der liberal-konservative Allianz und des Abgeordneten Dennis Willenburg



    Drucksache VII/XX



    Antrag zum Bekenntnis zur Bundeswehr und ihrer Unterstützung


    A. Problem

    Eine moderne, schlagkräftige und gut ausgestattete Armee gilt als das Fundament für die Verteidigung unserer Grundordnung und Werte. Die Attraktivität und Zustimmung der Bevölkerung sind entscheident für den Erfolg.


    B. Lösung

    Die Bevölkerung gehört aktiv in den Prozess eingebunden. Die Bundeswehr ist ein fester und selbstverständlicher Teil der Gesellschaft, somit sind die Soldaten die für unserer Land kämpfen ein fester Bestandteil unserer Gesellschaft. Um ihren aufgaben gerecht werden zu können, muss daher nicht nur in Personal, Material und Ausbildung investiert werden, sondern muss auch die neue Rolle der Bundeswehr in der Bevölkerung verankert werden. Für ein Verständnis in der Bevölkerung leisten Jugendoffiziere wertvolle und wichtige Beiträge.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Kosten

    Keine



    Antrag zum Bekenntnis zur Bundeswehr und ihrer Unterstützung

    vom 24.05.2022

    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:


    Der Landtag stellt fest:

    1. Die Bundeswehr trägt tagtäglich zur Sicherheit, Stabilität und Freiheit Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger bei.


    2. Angesichts des Angriffskreiges Russlands gegen die Ukraine ist eine Ausrüstungs-und Aufrüstungsoffensive ebenso dringend notwendig wie eine Informations- und Aufklärungskampangne in der breiten Bevölkerung.


    3. Wir stehen hinter unseren Soldaten und ihrem Auftrag, bringen ihnen Respekt, Anerkennung und Wertschätzung entgegen.


    4. Anerkennung und Wertschätzung drücken sich in einer angemessenen Ausgestaltung der sozialen und materiellen Rahmenbedingungen des Dienstes in der Bundeswehr aus.


    5.Angesichts der Entwicklungen und Geschehnisse ist der gesellschaftliche und politische Rückhalt für die Soldaten von großer Bedeutung. Neben diesen umfassenden Maßnahmen ist für die Soldaten in NRW auch entscheidend, dass der gesamtgesellschaftliche Respekt für ihren Dienst gestärkt wird.


    6. Es darf keine Platzverweise für eine demokratisch legitimierte Institution wie die Bundeswehr im öffentlichen Raum geben. Eine "Ausladung" der Bundeswehr bei staatlich geförderten Veranstaltungen lehnen wir ab und ermuntern zum Dialog zwischen der Bundeswehr und allen gesellschaftlichen Schichten. Die Bundeswehr muss selbstverständlich ihrer Informationspflicht im öffentlichen Raum nachkommen, sowie uneingeschränkt gemäß den geltenden Vorschriften für den Dienst in den Streitkräften werben.


    Der Landtag beauftragt die Landesregierung:


    1. Die Wahrnehmung von Soldaten in der Öffentlichkeit zu stärken. Denn die Angehörigen der Bundeswehr haben die gleichen Rechte und Pflichten, wie jeder Staatsbürger, jedoch den Werten und Normen des Grundgesetztes besonders verpflichtet sind. Sie ist eine Parlamentsarmee, der mehr Wertschätzung entgegengebracht werden muss. Deshalb sollen Gelöbnisse und Verabschiedungs- bzw. Begrüßungsappelle in den Auslandseinsatz nicht hinter Kasernenmauern, sondern in der Mitte der Gesellschaft auf öffentlichen Plätzen, unter Beteiligung der Zivilgesellschaft und Politik durchgeführt werden. Anzustreben ist vor diesem Hintergrund ein jährliches "Feierliches Gelöbnis" vor dem Landtag.


    2. Die Jugendoffizire der Bundeswehr vermitteln seit Jahren als erfahrene und praxisnahe Referenten auch in NRW über die Herausforderungen einer bündnisorientierten Sicherheitspolitik. Die Jugendoffiziere leisten einen wichtigen Beitrag zur Politischen Bildung und gehen auf aktuelle politische Ereignisse ein. Die wichtige Arbeit der Jugendoffiziere müssen ausgebaut werden. Es ist zu prüfen, wie heir die Zusammenarbeit mit den staatlichen Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten vereinfacht und ausgebaut werden kann. Einem Herausdrängen der Bundeswehr aus Schulen und Universitäten wird entschieden entgegengetreten.


    3. Patenschaften zwischen der Bundeswehr und Kommunen vertiefen die Beziehungen zwischen Soldaten und lokaler Bevölkerung und fördern den politischen und gesellschaftlichen Rückhalt der Bundeswehr in der Bevölkerung. Wo diese noch nicht errichtet sind, muss geprüft werden, wie Kommunen dabei unterstützt werden können, Patenschaften neu einzurichten


    4. Es ist zu prüfen, wie Anreize für Unternehmen, ihre Beschäftigten für Reservedienstleistungen freizustellen, weiter erhöht werden können.


    5. Die Zivil-Militärische Zusammenarbeit in NRW erfolgt durch fünft Bezirks- und 54 Kreisverbindungskommandos auf Ebene der Regierungsbezirke, Landkreise und kreisfreien Städte. Sie beraten die jeweiligen zivilen Krisenstäbe über die Unterstützungsmöglichkeiten der Bundeswehr im Hilfeleistungsfall. Die Landesregierung soll in Gesprächen mit dem Bund darauf hinwirken, dass die KVK und BVK personell, sowie materiell gestärkt werden.





  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Elfte Wahlperiode







    Anfrage

    der Fraktion des Freiheitlichen Forum Deutschlands und des Fraktionsvorsitzenden Hohenelmen-Lützburg




    Drucksache XI/11

    Anfrage über mögliche Kriegsmaßnahmen

    Die Landesregierung wird folgendes gefragt:


    1. Wie ist NRW auf eine mögliche Eskalation des 'Putinkrieges' vorbereitet?

    2. Wie schnell können wir derzeit eine Millionenstadt wie Köln evakuieren?


    3. Wie viele Luftschutzbunker besitzen wir in unserem Land aktuell? Wie hoch ist dabei der Bedarf im Kriegsfall?


    4. Werden Haushaltsrücklagen für einen möglichen Kriegsfall gebildet?


    5. Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Situation in der Ukraine?


    6. Wie kann die Landesregierung an einer Lösung des Konfliktes mitwirken?


    8380-staatskanzlei-png


    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen


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    Elfte Wahlperiode







    Antrag

    der Fraktion des Freiheitlichen Forum Deutschlands und des Fraktionsvorsitzenden Hohenelmen-Lützburg

    Drucksache XI/12

    Antrag zur Durchführung eines konstruktiven Misstrauensvotums


    Die Fraktion des Freiheitlichen Forum Deutschlands beantragt hiermit die rechtmäßige Durchführung eines konstruktiven Misstrauensvotums. Nach Artikel 61 Absatz 1 der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen schlagen wir Herrn Gerold von Hohenelmen-Lützburg als neuen Ministerpräsidenten vor.



    Düsseldorf, 29.05.2022


    Gez. Christian von Wildungen und Gerold von Hohenelmen-Lützburg

    Fraktionsvorstand der FFD Landtagsfraktion


    8380-staatskanzlei-png


    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen


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    11. Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Ministerpräsident Jan Friedländer (SDP)




    Drucksache XI/XX



    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines 9-Euro-Ticktes für NRW



    A. Problem


    Wer mit der Bahn vom lippischen Lemgo ins westfälische Dortmund reisen möchte, der muss für eine einfache Fahrt im mit dem Zug derzeit 23,80 Euro berappen. Viel Geld und ein Grund dafür, weshalb die meisten Menschen nach wie das Auto bevorzugen – trotz hoher Spritpreise. Die aktuelle Preisentwicklung ist für viele Menschen in NRW zu einer großen Belastung geworden. Gleichzeitig gilt es unabhängig davon unseren ÖPNV zu stärken und mehr Menschen vom Auto in den Zug/Bus zu bekommen. Die Mobilitätswende kann nur gelingen, wenn sie für die Nutzer:innen eine preisgünstige und gute Alternative darstellt.


    B. Lösung


    Die Landesregierung will die Bürger:innen in NRW stark entlaste und den öffentlichen Personennahverkehr stärken. Dazu wird ein 9-Euro-Ticket für den ÖPNV auf den Weg gebracht.

    Das neue Ticket wird zeitlich befristet ab Juli bis September eingeführt. Dabei können die Bürger:innen für 9 Euro im Monat landesweit alle Busse und Bahnen des öffentlichen Personennahverkehrs nutzen – so oft und so viel sie wollen. Somit wird nicht nur die Fahrt von Lemgo nach Dortmund auf einen Schlag um ein Vielfaches günstiger. Das 9-Euro-Ticket wird nicht nur eine starke Entlastung für unsere Bürger:innen in NRW, es wird auch zeigen, dass es ein großes Interesse an einem besseren und gut ausgebauten ÖPNV mit attraktiven Fahrpreisen gibt.. Wer Klimawandel, Mobilitätswende und Preissteigerungen ernst nimmt, der muss die Bürger:innen auch konsequent entlasten und für einen attraktiven und gut finanzierten Nahverkehr sorgen. In NRW werden wir dafür sorgen und im Bund werden wir uns für weitere Entlastungsmaßnahmen stark machen. Viele Menschen machen sich derzeit große Sorgen, ob sie im nächsten Monat überhaupt noch ihre Miete bezahlen können oder die nächste Tankrechnung. Hier muss dringend mehr gemacht werden. In NRW wird die neue Landesregierung dafür sorgen.



    C. Alternativen


    keine


    D. Kosten


    250.000.000 Euro aus dem Landeshaushalt






    Gesetz zur Einführung eines 9-Euro-Ticktes für NRW

    vom 31.05.2022



    §1

    Ziel und Zweck


    (1) Ziel des Gesetzes ist die Einführung eines landesweit gültigen 9-Euro-Ticktes für den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen

    (2) Den Verkehrsverbünden werden dafür die notwenigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt

    (3) Mit dem Ticket sollen die Menschen in Nordrhein-Westfalen finanziell entlastet und der ÖPNV gestärkt werden.




    §2

    Unterstützung der Verkehrsbetriebe bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket


    (1) Für den Zeitraum Juli bis September 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung gelten als erteilt.

    (2) Den Verkehrsverbünden steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Haushalt des Landes zu. Der Betrag wird auf 250.000.000 Euro festgesetzt.


    §3

    Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket


    (1) Die Verkehrsverbünde werden angewiesen den Tarif auf allen Verkaufsplattformen anzubieten.

    (2) Der Tarif gilt landesweit in allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs.

    (3) Inhaber von Abo-Zeitkarten, Schüler-, Semester-, Azubi-, Sozial- und Jobtickets wird der Differenzbetrag vom jeweiligen Verkehrsverbund oder dem jeweiligen Träger gutgeschrieben und ausgezahlt.

    (4) Das 9- Euro-Ticket ist ein Monatsticket und jeweils bis zum Monatsende gültig.

    (5) Die Fahrradmitnahme ist ausgeschlossen.

    (6) Analog gelten, sofern in diesem Gesetze nicht anders beschrieben, die tariflichen Regelungen des Deutschland-Tarifs.



    § 4
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft in Kraft



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    Elfte Wahlperiode



    Antrag

    der Landesregierung (Ministerium für Schule, Kultur, Bildung und Wissenschaft) unter Minister Christian Lauer



    Drucksache XI/013



    Antrag zur Änderung der Besoldungsgruppe von Grundschullehrenden


    A. Problem

    Es fehlen über 1.440 Grundschullehrende in unserem Bundesland. Immer weniger Menschen entscheiden sich dafür den Weg des Grundschullehrenden einzuschlagen, das liegt einerseits an der Besoldung, andererseits an den fehlenden Aufstiegschancen an Grundschulen. Daher müssen wir den Beruf des Grundschullehrenden attraktiver gestalten.


    B. Lösung

    Wir ändern die Besoldungsgruppe von Grundschullehrenden von A12 (gehobener Dienst) auf A13 (höherer Dienst).

    Mit einem Ausgleich des Einstiegsgehaltes machen wir so den Beruf des Grundschullehrenden attraktiver, indem wir ihn in der Besoldungsgruppe auf die Gruppe anderer Lehrberufe anpassen.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Es wären mit Kosten von ca. 320.321.000€ (53.385 Grundschullehrende x Gehaltserhöhung von ca. 500€) jährlich verbunden



    Antrag zur Änderung der Besoldungsgruppe von Grundschullehrenden

    vom 01.06.2022


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:


    1. Die Besoldungsgruppe von Grundschullehrenden wie folgt zu ändern:

    a) Lehrende mit der Befähigung der Lehramt Grundschule werden der Besoldungsstufe A13 zugeordnet und steigen in Stufe 5 der Besoldungstabelle ein.

    b) Rektoren einer Grundschule werden der Besoldungsstufe A14 zugeordnet.

    c) Rektoren einer großen Grundschule werden der Besoldungsstufe A15 zugeordnet.


    2. Entsprechende Anpassungen sind im folgenden Gesetzestext anzupassen und zu verankern:

    a) Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)

    b) Besonders in den folgenden § des LBesG NRW:

    • §24 Einstiegsämter
    • §27 Obergrenze für Beförderungsämter
    • §47 (Fn 14) Strukturzulage



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    11. Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Ministerpräsident Jan Friedländer (SDP)





    Drucksache VII/XX



    Entwurf eines Gesetzes zum Wiederaufbau von Nordrhein-Westfalen




    A. Problem


    Durch die Hochwasserkatastrophe im Sommer 2021 haben viele Unternehmen, Privathaushalte, Kommunen, Handwerksbetriebe, Freiberufler und Selbständige eine starke Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bis hin zur vollständigen Zerstörung ihrer Betriebsstätten oder Häuser erlitten. Das Leid in den betroffenen Regionen ist nach wie vor unfassbar groß. Nach der Soforthilfe, die erste Nöte hat abfedern können, können wir Hochwasseropfern jetzt mit der Wiederaufbauhilfe zusätzliche Hilfe zukommen lassen.


    B. Lösung


    Das Land legt ein weiteres Hilfsprogramm auf, mit dem weitere Schäden beseitigt werden können. Mit diesem Progamm soll der Wideraufbau in den betroffenen Gebieten gestemmt werden. NRW hält zusammen, das ist das Motto. Gemeinsam werden wir anpacken und unser schönes Bundesland wieder aufbauen.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    5 Milliarden Euro






    Gesetz zum Wiederaufbau von Nordrhein-Westfalen



    §1

    Förderzweck und Ziel


    (1) Förderzweck ist die Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie insbesondere der Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 beschädigt worden sind.

    (2) Dies schließt auch Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch ein, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Schadensereignis verursacht worden sind.

    (3) Ziel dieser Förderung ist der schnellstmögliche Wiederaufbau unseres Landes und der von der Flut betroffenen Gebiete.


    §2

    Allgemeine Gegenstände zur Förderung


    (1) Allgemeine Gegenstände der Leistungen gelten als allgemeine Gegenstände der Leistung:

    a) Förderfähig sind auch Kosten für Maßnahmen, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums des Schadensereignisses getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls förderfähig.

    b) Es werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfender berücksichtigt.

    c) In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden.

    (2) Nicht förderfähige Schäden gelten als nicht förderfähig:

    a) Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.

    b) Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind und deren Errichtung auch nicht genehmigungsfähig war.

    c) Wertminderungen am Privatvermögen sowie Verdienstausfall aus abhängiger Beschäftigung und andere mittelbare Schäden.


    §3

    Aufbauhilfe für Unternehmen


    (1) Förderfähig sind Kosten zur Beseitigung von Schäden sowie Einkommenseinbußen, die als direkte Folge des Schadensereignisses entstanden sind. Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Betriebsgelände, Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten nach dem Schadensereignis umfassen.

    (2) Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind
    a) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
    b) Angehörige der freien Berufe,
    c) Selbständige,

    d) private und öffentliche Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private und öffentliche Träger im Bereich der Energie-, Wasser-, Telekommunikationswirtschaft und Eisenbahninfrastruktur, sowie
    e) Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturen im Sinne des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)


    §4

    Aufbauhilfe für Privathaushalte


    (1) Förderfähig sind im Sinne eines Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses bauliche Anlagen und Wege beschädigt oder zerstört wurden. Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäude, Garagen und vergleichbare Stellplätze sowie Hausrat und im Falle von Unternehmen oder privaten Vermieterinnen und Vermietern auch Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten nach Schadenseintritt umfassen.
    (2) Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind

    a) bei Schäden an Wohngebäuden die selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer, private Vermieterinnen und Vermieter sowie Unternehmen der Wohnungswirtschaft, einschließlich solcher mit kommunaler Beteiligung, sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind,
    b) bei Schäden an Hausrat von Privathaushalten die selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter.
    c) bei Mietausfällen bzw. der Verringerung von Mieteinnahmen Unternehmen im Sinne des Beihilferechts.


    §5

    Aufbauhilfe für die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur


    (1) Förderfähig sind Kosten nach zur Beseitigung von Schäden an land-, forst- und ähnlich genutzten oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen einschließlich der Kosten für die Beseitigung der Schäden und zugehörige Vorarbeiten.
    (2) Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind

    a) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
    b) Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sowie
    c) natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
    sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer, Besitzerin oder Besitzer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte oder Pächterin oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich Teichflächen sind. Der Land- und Forstwirtschaft sind Garten-, Obst-, Wein-, und Hopfenbaubetriebe, Imkerei und Wanderschäferei sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.


    §6

    Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen


    (1) Förderfähig sind grundsätzlich Maßnahmen zur Beseitigung von unmittelbaren Schäden sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der geschädigten Infrastruktureinrichtungen einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie unabhängig von der Trägerschaft von Infrastrukturen des Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von insbesondere Ersatzmobilität im öffentlichen Personennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infrastrukturen.
    (2) Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind alle kommunale Gebietskörperschaften einschließlich ihrer kommunalen Unternehmen und kommunale Trägervereinigungen.


    §7

    Bewilligungsbehörden


    Bewilligungsbehörde und auszahlende Stellen sind zuständige Bezirksregierung. Diese nimmt die Aufgabe der Bewilligungsbehörde für die alle Anträge und Billigkeitsleistungen wahr.


    §8

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am nach seiner Verkündung in Kraft



  • Herr Präsident, ich erinnere an diesen Antrag.


    Herzlichen Dank.

  • Herr Präsident,


    ich erinnere erneut an den Antrag und bitte um Bearbeitung.


    Vielen Dank.

  • Herr Präsident,


    auch dieser Antrag müsste noch bearbeitet werden.


    Herzlichen Dank.

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    Siebte Wahlperiode



    Anfrage

    der Fraktion der liberal-konservativen Allianz und des Abgeordneten Dennis Willenburg



    Drucksache VII/XX


    Anfrage zur Atomökonomie NRWs und Russland



    1. Welche Kenntnis besitzen Sie über die Geschäftsverträge zwischen Urenco und deren russischen Partnern?
    1.1 Welche Verträge wurden konkret gekündigt?



    2. Über welchen weiteren geschäftlichen Beziehungen von Unternehmen bzw. Forschungseinrichtungen in NRW im Bereich der Nukleartechnik mit russichen Geschäftspartnern sind sie aufgeklärt?


    3. Inwiefern sind aus Sicht der Landesregierung die Sicherheitsvorkehrungen an den Standorten der Atomökonomie NRWs anzupassen, vor dem Hindergrund russischer Angriffe auf Atomkraftwerke in der Ukraine bzw. vermehrter Cyberangriffe auf die Energieinfrastruktur in Deutschland


    4. Inwiefern ist aus ihrer Sicht auch eine sicherheitspolitische Neubewertung der Freilagerung von Uranhexafluorid in Gronau notwendig?

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    Zwölften Wahlperiode



    Antrag

    der Fraktion der liberal-konservative Allianz und des Abgeordneten Dennis Willenburg



    Drucksache XII/XX



    Antrag zur Gleichstellung von Informatik als naturwissenschaftliches Fach


    A. Problem

    Nach dem Beschluss von 2020 gilt Informatik als Pflichtfach in der fünften und sechsten Klasse, ist jedoch in der Sekundarstufe im dritten Aufgabenfeld (mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch) nachgeordnet. Dadurch besteht keine Möglichkeit Informatik anstelle von Biologie, Physik oder Chemie zu wählen, außer eine klassische Naturwissenschaft ist bereits belegt.


    B. Lösung

    Diese Regelung besteht durch die bundesweite Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung der Kultusministerkonferenz. Diese Regelung soll durch die Initative des nordrhein-westfälischen Bildungsminister evaluiert werden.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.



    Antrag zur Gleichstellung von Informatik als naturwissenschaftliches Fach

    vom 24.06.2022


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:


    1. Der Landtag stellt fest, dass

    a) die bereits beschlossene und zum Schuljahr 2021/22 erfolgende Einführung von Informatik als Pflichtfach in den Klassen 5 und 8 ein wichtiger Schritt zur Stärkung der informatischen Grundkompetenzen aller Schüler in NRW ist.

    b) es zur weiteren Stärkung der informatischen Bildung in der Schule zusätzlich der Gleichstellung des Fach als Leitwissenschaft in der digitalen Tranformation und essenziellen Bestandteils des MINT-Fächerkonans mit den "klassischen" Naturwischenschaften Physik, Biologie und Chemie bedarf.


    2. Der Landtag beauftragt die Landesregierung

    a) sich im Rahmen der Kultusministerkonferenz für eine entsprechende Änderung der "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung" und damit für die Gleichstellung des Fachs Informatik mit den Naturwisschenschaften Biologie, Physik und Chemie in der gymnasialen Oberstufe einzusetzen.

    b) daran anschließend durch eine Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe eine Gleichstellung des Schulfachs Informatik mit den drei naturwissenschaftlichen Fächern der Sekundarstufe II in Nordrhein-Westfalen herbeizuführune und damit Informatik als gleichwertiges Fach sowohl in der Einführungsphase, als auc hin der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe

    c) der Kernlehrplan des Schulfachs Informatik zu evaluieren.


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    Zwölften Wahlperiode



    Anfrage

    der Fraktion der liberal-konservativen Allianz und des Abgeordneten Dennis Willenburg


    Drucksache XII/XX


    Anfrage über den Ausbau der B61 in Bielefeld



    1. Welchen aktuellen Planungsstand hat das Ausbauprojekt der B51 in Bielefeld?

    2. Welche Konsequenzen hat eine Aufkündigung der Planungsvereinbarung zwischen der Stadt Bielefeld und Straßen.nrw für den Ausbau der B61?


    3. Der Bau der L712n sollte eigentlich schon in 2021 beginnen, der Baubeginn wurde auf unbestimmte Zeit verschoben. Wie sehen die Planungen für den Anschluss der L712n an die Herforder Straße an der Kreuzung Grafenheider Straße/Meerwiese aus?


    4. Der Radschnellweg RS3 soll als RS OWL 2.0 auch von Herford weiter nach Bielefeld geführt werden. Wie stellt sich die zukünftige Führung des Radschnellwegs entlang der Herforder Straße angesichts des geplanten Ausbauprojekts dar?



  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Zwölften Wahlperiode


    Anfrage

    der Fraktion des Freiheitlichen Forum Deutschlands und des Abgeordneten Dr. Reichsgraf Schenk von Wildungen


    Drucksache XIII/XX


    Anfrage über die Versorgung mit Gas, Strom und Wasser in NRW


    1. Wie steht es um die aktuelle Gasversorgung im Land?

    2. Wieviel Reserven hat das Land NRW?

    3.Wie steht es um die aktuelle Versorgung mit Strom im NRW?

    4. Besteht die Gefahr von Stromsperrungen?

    5. Wäre es nicht orputun, in der Zeit der Krise, KernKW wieder ans Netz gehen zu lassen?

    6. NRW hat immer noch Unmengen von Kohle, als Rohstoff, würde man die Förderung, in der Zeit der Krise wieder aufnehmen?

    7. Wie steht es um die Wasserversorgung im Land NRW?

    8. Besteht die Gefahr das der Bürge NRWs den Winter frierend , durstend und im dunkeln verbringen muss?













    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Sehr geehrter Herr Präsident,

    hiermit reiche ich im Namen meiner Fraktion die folgende kleine Anfrage ein.

    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

    Ministerpräsidentin von NRW a.D.


    Wahladministrator

    Erbarmungslose Jägerin von Doppelaccounts

  • Sehr geehrter Herr Präsident,

    hiermit beantrage ich eine aktuelle Stunde zwecks der Regierungserklärung.


    Mit freundlichen Grüßen, für die Regierungsfraktionen,



    Gez. Dr. Edelgard Fischer


    Fraktionsvorsitzende der SDP-Fraktion

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    8357-rsz-diebpin-png

    Ministerialdirektorin Dr. Edelgard Fischer

    Persönliche Referentin und Sprecherin der Bundespräsidentin


    Bundespräsidialamt

    Spreeweg 1 | 10557 Berlin

    edelgard.fischer@bpra.bund.de


    Presseanfragen sind via Konversation an mich zu richten!

    ------------------------------------------------------------------------------

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    Zwölften Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz unter Minister Georg Gisy und andere Ressorts der Landesregierung.



    Drucksache XII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der 1000m-Abstandsregelung von Windkraftanlagen


    A. Problem

    Gerade in der aktuellen Zeit gilt, dass wir die Weichen für die Zukunft stellen müssen und anfangen müssen, mehr nachhaltigen Strom im Inland zu produzieren und uns weniger von anderen Ländern abhängig zu machen. Der russische Angriffskrieg in der Ukraine hat dies mehr als deutlich gemacht. Wir wollen möglichst auf fossile Energieträger verzichten und gleichzeitig die Versorgungssicherheit gewährleisten. Als Landesregierung stehen wir daher in der Pflicht, kurzfristig zu reagieren und alles dafür zu tun, dies zu erreichen. Dazu gilt es nun, dringend die hohen Hürden zu um Ausbau der Windkraft abschaffen. Die pauschalen Mindestabstände von 1.000 Metern zur Wohnbebauung behindern nun die Erreichung der Ausbauziele, da die notwendigen Windenergieprojekte nicht realisiert werden können. Aus Stellungnahmen von Verbänden wird deutlich, dass die bisher unveröffentlichte Potenzialstudie des LANUV zu dem Ergebnis kommt, dass ein Verzicht auf die pauschalen Mindestabstände das Flächenpotenzial für die Windenergie in NRW um 52 Prozent erhöhen würde. Gleichzeitig gibt es bis heute keinen wissenschaftlichen Beleg für die vorgebrachte Behauptung, dass pauschale Mindestabstände die Akzeptanz der Bevölkerung für neue Windenergieanlagen erhöhen würden.


    B. Lösung

    Eine vollständige Streichung der § 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen führt zu einem Wegfall der in NRW bislang geltenden pauschalen 1.000 Meter Mindestabstände zwischen neuen Windenergieanlagen und Wohnbebauung. Damit werden relevante Flächenpotenziale für die Windenergie freigegeben. Diese ermöglichen den schnelleren Ausbau der Windenergie, wie er auch von der Landesregierung als Ziel ausgegeben ist. Da die Anwohnerinnen und Anwohner auch bei einer Rücknahme der pauschalen Mindestabstände über das Bundesimmissionsschutzgesetz wirksam geschützt sind, überwiegen die Vorteile einer Streichung.


    C. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Rechtslage.


    D. Kosten

    Keine zusätzlichen Kosten


    E. Zuständigkeit

    Zuständig ist das Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Beteiligt sind alle übrigen Ressorts der Landesregierung.


    F. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

    Für die Gemeinden führt das Gesetz grundsätzlich zu größeren Potenzialen für den Ausbau der Windenergie auf ihrem Gemeindegebiet. Insbesondere diejenigen Gemeinden, die einen Ausbau der Windenergie unterstützen möchten und eine Abweichung von dem pauschalen 1.000-Meter-Mindestabstand ermöglichen möchten, sind nun nicht mehr dazu gezwungen dafür aufwendig die bauleitplanerischen Grundlagen zu schaffen. Dadurch ergeben sich potenziell erhebliche positive Auswirkungen auf die Finanzlage der Kommunen in NRW.


    G. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

    Der Gesetzentwurf ermöglicht einen stärkeren Ausbau der Windenergie in NRW. Dieser leistet einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele der Landes- und der Bundesregierung und damit zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung.



    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (BauGB) in NRW.

    vom 08.07.2022



    Artikel 1


    Das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 211), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 2 und § 3 werden ersatzlos aufgehoben.


    Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen


    § 2 Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen


    (1) § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 Metern zu Wohngebäuden

    1. in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, oder
    2. im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB


    einhalten. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden kann.


    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn in einem Flächennutzungsplan für Vorhaben der in Absatz 1 beschriebenen Art vor dem 15. Juli 2021 eine Darstellung für Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB erfolgt ist.


    (3) Soweit vor Ablauf des 23. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB eingegangen ist, findet Absatz 1 keine Anwendung. Gleiches gilt, soweit vor Ablauf des 15. Juli 2021 die Anlage zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt war oder nach Satz 1 ein vollständiger Antrag für die Anlage vorlag und statt ihrer eine Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll.


    2. Ein neuer § 2 wird eingefügt


    § 2 Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach Ablauf von fünf Jahren über die Auswirkungen dieses Gesetzes.


    3. Der bisherige § 4 wird § 3.


    Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen


    § 4 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft


    Artikel 2


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Dr. Sascha Ende () aus folgendem Grund: kleiner Nachtrag


  • Ministerpräsidentin von NRW a.D.


    Wahladministrator

    Erbarmungslose Jägerin von Doppelaccounts