Anträge an das Landtagspräsidium

  • Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit gebe ich die Ernennung von Frau Dr. Edelgard Fischer zur neuen Finanzministerin des Landes Nordrhein-Westfalen nach der Entlassung des ehemaligen Finanzministers Herbert Müller bekannt.

    Ich bitte Sie die Vereidigung von Frau Dr. Fischer einzuleiten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Stefan Herzinger

    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

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    Neunte Wahlperiode



    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Harald F. Rache und der FFD-Fraktion





    Zuständigkeiten der Polizei auf und in Bahnhöfen in Nordrhein-Westfalen


    Ich frage den Landesminister des Innern und für Digitalisierung:


    1. Welches sind die zehn nordrhein-westfälischen Bahnhöfe mit den meisten Polizeieinsätzen im Bahnhofsumfeld im Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis heute?
    2. Welche Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten wurden im Zuständigkeitsbereich der Polizei Nordrhein-Westfalen an diesen Bahnhöfen begangen?


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    Neunte Wahlperiode





    Kleine Anfrage
    des Abgeordneten Harald F. Rache und der FFD-Fraktion



    Elektromobilität und deren Gefahren



    Ich frage den Landesminister für Verkehr, Umwelt, Landwirtschaft und Natur:


    1. Wie schätzt die Landesregierung die Gefahr von Bränden von E-Autos in Tiefgaragen ein, insbesondere bei Autos mit Batterien, in denen Lithiumhexafluorophosphat verwendet wird?
    2. Wie schätzt die Landesregierung die Umweltgefahren von fluorhaltigen Löschmitteln ein?
    3. Wie steht die Landesregierung zu einem kompletten Verbot von fluorhaltigen Löschmitteln?
    4. Welche Alternativen sieht die Landesregierung für das effektive Löschen von E-Auto-Bränden, wenn fluorhaltige Löschmittel verboten würden?
    5. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um die Gefahren von E-Auto-Bränden zu reduzieren?

    Einmal editiert, zuletzt von Harald F. Rache ()

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    Neunte Wahlperiode






    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Harald F. Rache und der FFD-Fraktion


    Corona-Schutzimpfung und deren Folgen für die Bevölkerung


    Ich frage die Landesministerin für Arbeit, Gesundheit, Bildung und Kultur:


    1. Wie viele geimpfte Bürger in NRW mussten aufgrund der Corona-Schutzimpfung bislang stationär im Krankenhaus behandelt werden?

    2. Wie viele Bürger sind in NRW im zeitlichen Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung verstorben?

    3. Wie viele Bürger aus NRW mussten intensivmedizinisch behandelt werden?

    4. Halten Sie die Impfung für den einzigen Ausweg aus der Pandemie?

    5. Befürwortet die Landesregierung einen Impfzwang?

    Einmal editiert, zuletzt von Harald F. Rache ()

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    Neunte Wahlperiode








    Antrag
    des Abgeordneten Harald F. Rache und der FFD-Fraktion



    Genitalverstümmelung ist eine Menschenrechtsverletzung – Verletzungen von Körper und Seele von Kindern, Mädchen und Frauen entschieden entgegentreten


    I. Ausgangslage
    Der 12. Menschenrechtsbericht der Bundesregierung und die Expertinnen und Experten des „Runden Tisches NRW gegen Beschneidung von Mädchen“ gehen davon aus, dass weltweit mehr als 130 Millionen Frauen mit verstümmelten Genitalien leben. Jedes Jahr kommen etwa drei Millionen junge Frauen und Mädchen dazu. Mit steigender Tendenz werden Mädchen und junge Frauen Opfer dieser menschenverachtenden Praxis, bei der die äußeren weiblichen Geschlechtsorgane teilweise oder vollständig entfernt werden. In besonders gravierenden Fällen wird die Vagina bis auf eine kleine Öffnung vernäht.


    Für diese menschenverachtende schwere Menschenrechtsverletzung werden zwei Begriffe verwendet: „Female Genital Mutilation“ (FGM), was dem deutschen Begriff Genitalverstümmelung entspricht, und „Female Genital Cutting“ (FGC), was den Begriffen Genitalbeschneidung oder Mädchenbeschneidung entspricht. Hieraus hat sich international die Abkürzung FGM/C (Female Genital Mutilation/Cutting) herausgebildet.
    Als FGM/C werden alle Verfahren bezeichnet, bei denen die Genitalien von Mädchen und Frauen verletzt werden, in dem sie teilweise oder vollständig entfernt werden. Die meisten Mädchen erleiden diese Praxis im Alter zwischen 4 und 12 Jahren einige aber auch schon früher. Hinzu kommt eine große und schwer quantifizierbare Dunkelziffer von Betroffenen. Nicht zuletzt Migration und Flucht führen dazu, dass auch in Deutschland und speziell in Nordrhein-Westfalen immer mehr betroffene Frauen leben. Nach Berechnungen der Organisation „Terre des Femmes“ leben in Deutschland mindestens 65.000 Mädchen und Frauen, die aus sogenannten Prävalenzländern stammen, in denen diese Menschenrechtsverletzung noch immer praktiziert wird, und die von FGM/C betroffen sein könnten.


    Zudem ist davon auszugehen, dass Familien aus den Prävalenzländern dieses in ihrer Kultur verankerte Ritual in Deutschland weiterführen und ihre Töchter beschneiden lassen wollen, so dass das neue Zuhause für viele Mädchen und junge Frauen nicht automatisch Sicherheit bietet. Vielmehr besteht die latente Gefahr der Menschenrechtsverletzung für diese Mädchen auch hier in Deutschland fort. So bedroht Genitalverstümmelung nach Schätzungen von „Terre Des Femmes“ ca. 15.500 Mädchen und junge Frauen im gesamten Bundesgebiet. Insbesondere in den Ferien sind Mädchen aus den Prävalenzländern gefährdet. Sofern sie die Ferien in der Herkunftsregion (ihrer Eltern) verbringen, laufen sie Gefahr, dort mit oder auch gegen den Willen der Eltern, von Angehörigen oder Dritten beschnitten zu werden.


    Die medizinischen, psychischen und sozialen Komplikationen sind gravierend. FGM/C hat für viele Opfer ein lebenslanges Trauma zur Folge. Neben psychischen Erkrankungen führt die Verstümmelung der Genitalien auch zu schwerwiegenden körperlichen Problemen. Die möglichen lebenslangen Folgen dieser Körperverletzung sind vor allem Unfruchtbarkeit, Komplikationen bei Schwangerschaft und Geburt, eingeschränkte Sexualität, starke Schmerzen, Blutungen und Wundinfektionen.


    Das Thema weiblicher Genitalverstümmelung wird in der Öffentlichkeit wenig thematisiert. Daher ist es umso wichtiger, dieses Thema in das öffentliche Bewusstsein zu rücken. Insbesondere Polizei und Justiz, pädagogisches Lehrpersonal sowie der Gesundheitssektor müssen vorbereitet sein, wenn sie mit dem Thema FGM/C in Berührung kommen. Große Unterstützung in der Arbeit gegen Genitalverstümmelung leistet seit 2007 der „Runde Tisch NRW gegen Beschneidung von Mädchen“. Das vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen geförderte internet-basierte Bildungsportal „Kutairi“, welches von der „Aktion Weißes Friedensband e.V. “ gestaltet wird, bietet neben Fachinformationen Betroffenen die Möglichkeit, kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen zu finden.


    Hier muss weiter angeknüpft werden: Präventionsmaßnahmen müssen weiterentwickelt und das Thema in das öffentliche Bewusstsein gerückt werden. Eine wesentliche Rolle kommt hierbei dem pädagogischen und medizinischen Fachpersonal, Lehrerinnen und Lehrern, Polizei und Justiz sowie den Jugend- und Migrationsämtern zu. Sie alle müssen umfassend über das Thema FGM/C informiert und in die Anstrengungen gegen diese Praxis eingebunden werden. Darüber hinaus bedarf es der Vernetzung bestehender Angebote und Beratungsstrukturen, um die Effizienz gegen FGM/C bei Kindern, Mädchen und Frauen zu steigern.


    II. Beschlussfassung


    Der Landtag stellt fest:
    1. Genitalbeschneidung ist eine Menschenrechtsverletzung. Sie stellt einen Sorgerechtsmissbrauch dar und ist somit als eine Erscheinungsform von Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII anzusehen.


    2. Weibliche Genitalbeschneidung gilt seit 2013 als Straftatbestand gem. § 226a StGB. Sie ist ein Verbrechen.


    3. Auch zukünftig besteht die Notwendigkeit, FGM/C konsequent und effizient entgegenzutreten. Daher werden der „Runde Tisch NRW gegen Beschneidung von Mädchen“ und Beratungsstrukturen weiter unterstützt, um auch zukünftig mit intensiver Aufklärungsarbeit zur Enttabuisierung des Themas beizutragen.


    Der Landtag beauftragt die Landesregierung,

    1. durch intensive Informations- und Öffentlichkeitsarbeit das Bewusstsein in der Bevölkerung sowie in den staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen  vor allem in den
    Bereichen des Gesundheits-, Sozial- und Integrationswesens  für FGM/C zu schärfen und damit die Handlungsbereitschaft in konkreten Gefährdungsfällen zu erhöhen.

    2. die Präventions- und Sensibilisierungsarbeit auf Grundlage der Beratungen des „Runden Tisches NRW gegen Beschneidung von Mädchen“ kontinuierlich zu optimieren sowie mit der vorhandenen spezifischen Frauenhilfeinfrastruktur zu verzahnen.

    3. eine spezifische Handlungsempfehlung für Fachkräfte im Sozialen Dienst, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, den Gesundheitssektor sowie Polizei und Justiz mit dem Ziel zu erstellen, einen Einblick in die Thematik zu geben, zu sensibilisieren und eine erhöhte Sicherheit im Handeln zum Schutz der bedrohten Mädchen und jungen Frauen zu vermitteln. Zudem soll sie konkrete Hilfe im Einzelfall geben und die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Jugendhilfe aufzeigen.


    Düsseldorf, 12.12.2021

    Harald Friedrich Rache MdL und Fraktion




  • Sehr geehrter Herr Rache,


    mit Bedauern muss ich Ihnen mitteilen, dass der vorgelegte Antrag nicht ansatzweise der Formvorlage entspricht. Ich bitte Sie, den Entwurf in die entsprechende Vorlage zu überführen und ihn dann erneut zu stellen. Vielen Dank!


    Mit freundlichen Grüßen

    Sylvie Jachère-Wessler


    Landtagspräsidentin

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    Neunte Wahlperiode





    Drucksache IX/019





    Antrag

    Genitalverstümmelung ist eine Menschenrechtsverletzung – Verletzungen von Körper und Seele von Kindern, Mädchen und Frauen entschieden entgegentreten

    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdL



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    A n l a g e 1

    Genitalverstümmelung ist eine Menschenrechtsverletzung – Verletzungen von Körper und Seele von Kindern, Mädchen und Frauen entschieden entgegentreten


    vom 13.12.2021


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:

    I. Ausgangslage
    Der 12. Menschenrechtsbericht der Bundesregierung und die Expertinnen und Experten des „Runden Tisches NRW gegen Beschneidung von Mädchen“ gehen davon aus, dass weltweit mehr als 130 Millionen Frauen mit verstümmelten Genitalien leben. Jedes Jahr kommen etwa drei Millionen junge Frauen und Mädchen dazu. Mit steigender Tendenz werden Mädchen und junge Frauen Opfer dieser menschenverachtenden Praxis, bei der die äußeren weiblichen Geschlechtsorgane teilweise oder vollständig entfernt werden. In besonders gravierenden Fällen wird die Vagina bis auf eine kleine Öffnung vernäht.


    Für diese menschenverachtende schwere Menschenrechtsverletzung werden zwei Begriffe verwendet: „Female Genital Mutilation“ (FGM), was dem deutschen Begriff Genitalverstümmelung entspricht, und „Female Genital Cutting“ (FGC), was den Begriffen Genitalbeschneidung oder Mädchenbeschneidung entspricht. Hieraus hat sich international die Abkürzung FGM/C (Female Genital Mutilation/Cutting) herausgebildet.

    Als FGM/C werden alle Verfahren bezeichnet, bei denen die Genitalien von Mädchen und Frauen verletzt werden, in dem sie teilweise oder vollständig entfernt werden. Die meisten Mädchen erleiden diese Praxis im Alter zwischen 4 und 12 Jahren einige aber auch schon früher. Hinzu kommt eine große und schwer quantifizierbare Dunkelziffer von Betroffenen. Nicht zuletzt Migration und Flucht führen dazu, dass auch in Deutschland und speziell in Nordrhein-Westfalen immer mehr betroffene Frauen leben. Nach Berechnungen der Organisation „Terre des Femmes“ leben in Deutschland mindestens 65.000 Mädchen und Frauen, die aus sogenannten Prävalenzländern stammen, in denen diese Menschenrechtsverletzung noch immer praktiziert wird, und die von FGM/C betroffen sein könnten.


    Zudem ist davon auszugehen, dass Familien aus den Prävalenzländern dieses in ihrer Kultur verankerte Ritual in Deutschland weiterführen und ihre Töchter beschneiden lassen wollen, so dass das neue Zuhause für viele Mädchen und junge Frauen nicht automatisch Sicherheit bietet. Vielmehr besteht die latente Gefahr der Menschenrechtsverletzung für diese Mädchen auch hier in Deutschland fort. So bedroht Genitalverstümmelung nach Schätzungen von „Terre Des Femmes“ ca. 15.500 Mädchen und junge Frauen im gesamten Bundesgebiet. Insbesondere in den Ferien sind Mädchen aus den Prävalenzländern gefährdet. Sofern sie die Ferien in der Herkunftsregion (ihrer Eltern) verbringen, laufen sie Gefahr, dort mit oder auch gegen den Willen der Eltern, von Angehörigen oder Dritten beschnitten zu werden.


    Die medizinischen, psychischen und sozialen Komplikationen sind gravierend. FGM/C hat für viele Opfer ein lebenslanges Trauma zur Folge. Neben psychischen Erkrankungen führt die Verstümmelung der Genitalien auch zu schwerwiegenden körperlichen Problemen. Die möglichen lebenslangen Folgen dieser Körperverletzung sind vor allem Unfruchtbarkeit, Komplikationen bei Schwangerschaft und Geburt, eingeschränkte Sexualität, starke Schmerzen, Blutungen und Wundinfektionen.


    Das Thema weiblicher Genitalverstümmelung wird in der Öffentlichkeit wenig thematisiert. Daher ist es umso wichtiger, dieses Thema in das öffentliche Bewusstsein zu rücken. Insbesondere Polizei und Justiz, pädagogisches Lehrpersonal sowie der Gesundheitssektor müssen vorbereitet sein, wenn sie mit dem Thema FGM/C in Berührung kommen. Große Unterstützung in der Arbeit gegen Genitalverstümmelung leistet seit 2007 der „Runde Tisch NRW gegen Beschneidung von Mädchen“. Das vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen geförderte internet-basierte Bildungsportal „Kutairi“, welches von der „Aktion Weißes Friedensband e.V. “ gestaltet wird, bietet neben Fachinformationen Betroffenen die Möglichkeit, kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen zu finden.


    Hier muss weiter angeknüpft werden: Präventionsmaßnahmen müssen weiterentwickelt und das Thema in das öffentliche Bewusstsein gerückt werden. Eine wesentliche Rolle kommt hierbei dem pädagogischen und medizinischen Fachpersonal, Lehrerinnen und Lehrern, Polizei und Justiz sowie den Jugend- und Migrationsämtern zu. Sie alle müssen umfassend über das Thema FGM/C informiert und in die Anstrengungen gegen diese Praxis eingebunden werden. Darüber hinaus bedarf es der Vernetzung bestehender Angebote und Beratungsstrukturen, um die Effizienz gegen FGM/C bei Kindern, Mädchen und Frauen zu steigern.



    II. Beschlussfassung

    Der Landtag stellt fest:

    1. Genitalbeschneidung ist eine Menschenrechtsverletzung. Sie stellt einen Sorgerechtsmissbrauch dar und ist somit als eine Erscheinungsform von Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII anzusehen.

    2. Weibliche Genitalbeschneidung gilt seit 2013 als Straftatbestand gem. § 226a StGB. Sie ist ein Verbrechen.

    3. Auch zukünftig besteht die Notwendigkeit, FGM/C konsequent und effizient entgegenzutreten. Daher werden der „Runde Tisch NRW gegen Beschneidung von Mädchen“ und Beratungsstrukturen weiter unterstützt, um auch zukünftig mit intensiver Aufklärungsarbeit zur Enttabuisierung des Themas beizutragen.


    Der Landtag beauftragt die Landesregierung,

    1. durch intensive Informations- und Öffentlichkeitsarbeit das Bewusstsein in der Bevölkerung sowie in den staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen vor allem in den Bereichen des Gesundheits-, Sozial- und Integrationswesens für FGM/C zu schärfen und damit die Handlungsbereitschaft in konkreten Gefährdungsfällen zu erhöhen.

    2. die Präventions- und Sensibilisierungsarbeit auf Grundlage der Beratungen des „Runden Tisches NRW gegen Beschneidung von Mädchen“ kontinuierlich zu optimieren sowie mit der vorhandenen spezifischen Frauenhilfeinfrastruktur zu verzahnen.
    3. eine spezifische Handlungsempfehlung für Fachkräfte im Sozialen Dienst, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, den Gesundheitssektor sowie Polizei und Justiz mit dem Ziel zu erstellen, einen Einblick in die Thematik zu geben, zu sensibilisieren und eine erhöhte Sicherheit im Handeln zum Schutz der bedrohten Mädchen und jungen Frauen zu vermitteln. Zudem soll sie konkrete Hilfe im Einzelfall geben und die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Jugendhilfe aufzeigen.




    Düsseldorf, 12.12.2021

    Harald Friedrich Rache MdL



  • Sehr geehrter Herr Rache,


    auch hier ist das Konzept der Formvorlagen nur unzureichend umgesetzt. Entsprechend der hier hinterlegten Vorlagen hat dem Gesetzesentwurf eine Auflistung über Problem, Lösung, Alternativen und Kosten vorauszugehen. Der Entwurftext ist zudem, wie Sie dem Dokument entnehmen können, in die einzelnen Beschlüsse in arabischen Zahlen zu gliedern. Diese Punkte können feiner in Unterpunkte gegliedert werden. Ich bitte Sie, exakt nach dem gezeigten Schema vorzugehen. Diese einheitliche Arbeitsweise hat ausschließlich praktische Gründe. Immerhin müssen Gesetze im Gesetzes- und Verordnungsblatt anschließend uniform verkündet werden. Zudem erleichtert es die Arbeit aller Kolleginnen und Kollegen, wenn von der gleichen formalen Arbeitsgrundlage ausgegangen wird. Ich bitte Sie daher herzlich, die Gepflogenheiten des Hohes Hauses dahingehend zu respektieren. Ich kann und werde dem Landtag keine Entwürfe vorlegen, die die gemeinsame Grundlage unseres Arbeitens missachten. Das gilt grundsätzlich für alle Kolleginnen und Kollegen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!


    Mit freundlichen Grüßen

    Sylvie Jachère-Wessler

    Landtagspräsidentin

  • Es handelt sich hierbei nicht um ein Gesetz, sondern um eine Aufforderung an die Landesregierung. Darin ist eine Aufschlüsselung von Kosten etc. unüblich. Sollten Sie die Behandlung unseres Antrages aus parteipolitischen Gründen versagen, dann sehe ich mich gezwungen ein konstruktives Misstrauensvotum zu stellen.

  • Landtag Nordrhein-Westfalen658-5ee7c62a-6323-44c1-bdff-b9dd609936b6-4-5005-c-jpeg

    Neunte Wahlperiode





    Drucksache IX/019


    Antrag

    Genitalverstümmelung ist eine Menschenrechtsverletzung – Verletzungen von Körper und Seele von Kindern, Mädchen und Frauen entschieden entgegentreten

    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdL



    A. Problem

    Siehe unten.

    B. Lösung

    Siehe unten.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Kosten

    Keine.


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    A n l a g e 1

    Genitalverstümmelung ist eine Menschenrechtsverletzung – Verletzungen von Körper und Seele von Kindern, Mädchen und Frauen entschieden entgegentreten



    vom 13.12.2021



    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:

    1. Ausgangslage
    Der 12. Menschenrechtsbericht der Bundesregierung und die Expertinnen und Experten des „Runden Tisches NRW gegen Beschneidung von Mädchen“ gehen davon aus, dass weltweit mehr als 130 Millionen Frauen mit verstümmelten Genitalien leben. Jedes Jahr kommen etwa drei Millionen junge Frauen und Mädchen dazu. Mit steigender Tendenz werden Mädchen und junge Frauen Opfer dieser menschenverachtenden Praxis, bei der die äußeren weiblichen Geschlechtsorgane teilweise oder vollständig entfernt werden. In besonders gravierenden Fällen wird die Vagina bis auf eine kleine Öffnung vernäht.


    Für diese menschenverachtende schwere Menschenrechtsverletzung werden zwei Begriffe verwendet: „Female Genital Mutilation“ (FGM), was dem deutschen Begriff Genitalverstümmelung entspricht, und „Female Genital Cutting“ (FGC), was den Begriffen Genitalbeschneidung oder Mädchenbeschneidung entspricht. Hieraus hat sich international die Abkürzung FGM/C (Female Genital Mutilation/Cutting) herausgebildet.

    Als FGM/C werden alle Verfahren bezeichnet, bei denen die Genitalien von Mädchen und Frauen verletzt werden, in dem sie teilweise oder vollständig entfernt werden. Die meisten Mädchen erleiden diese Praxis im Alter zwischen 4 und 12 Jahren einige aber auch schon früher. Hinzu kommt eine große und schwer quantifizierbare Dunkelziffer von Betroffenen. Nicht zuletzt Migration und Flucht führen dazu, dass auch in Deutschland und speziell in Nordrhein-Westfalen immer mehr betroffene Frauen leben. Nach Berechnungen der Organisation „Terre des Femmes“ leben in Deutschland mindestens 65.000 Mädchen und Frauen, die aus sogenannten Prävalenzländern stammen, in denen diese Menschenrechtsverletzung noch immer praktiziert wird, und die von FGM/C betroffen sein könnten.


    Zudem ist davon auszugehen, dass Familien aus den Prävalenzländern dieses in ihrer Kultur verankerte Ritual in Deutschland weiterführen und ihre Töchter beschneiden lassen wollen, so dass das neue Zuhause für viele Mädchen und junge Frauen nicht automatisch Sicherheit bietet. Vielmehr besteht die latente Gefahr der Menschenrechtsverletzung für diese Mädchen auch hier in Deutschland fort. So bedroht Genitalverstümmelung nach Schätzungen von „Terre Des Femmes“ ca. 15.500 Mädchen und junge Frauen im gesamten Bundesgebiet. Insbesondere in den Ferien sind Mädchen aus den Prävalenzländern gefährdet. Sofern sie die Ferien in der Herkunftsregion (ihrer Eltern) verbringen, laufen sie Gefahr, dort mit oder auch gegen den Willen der Eltern, von Angehörigen oder Dritten beschnitten zu werden.


    Die medizinischen, psychischen und sozialen Komplikationen sind gravierend. FGM/C hat für viele Opfer ein lebenslanges Trauma zur Folge. Neben psychischen Erkrankungen führt die Verstümmelung der Genitalien auch zu schwerwiegenden körperlichen Problemen. Die möglichen lebenslangen Folgen dieser Körperverletzung sind vor allem Unfruchtbarkeit, Komplikationen bei Schwangerschaft und Geburt, eingeschränkte Sexualität, starke Schmerzen, Blutungen und Wundinfektionen.


    Das Thema weiblicher Genitalverstümmelung wird in der Öffentlichkeit wenig thematisiert. Daher ist es umso wichtiger, dieses Thema in das öffentliche Bewusstsein zu rücken. Insbesondere Polizei und Justiz, pädagogisches Lehrpersonal sowie der Gesundheitssektor müssen vorbereitet sein, wenn sie mit dem Thema FGM/C in Berührung kommen. Große Unterstützung in der Arbeit gegen Genitalverstümmelung leistet seit 2007 der „Runde Tisch NRW gegen Beschneidung von Mädchen“. Das vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen geförderte internet-basierte Bildungsportal „Kutairi“, welches von der „Aktion Weißes Friedensband e.V. “ gestaltet wird, bietet neben Fachinformationen Betroffenen die Möglichkeit, kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen zu finden.


    Hier muss weiter angeknüpft werden: Präventionsmaßnahmen müssen weiterentwickelt und das Thema in das öffentliche Bewusstsein gerückt werden. Eine wesentliche Rolle kommt hierbei dem pädagogischen und medizinischen Fachpersonal, Lehrerinnen und Lehrern, Polizei und Justiz sowie den Jugend- und Migrationsämtern zu. Sie alle müssen umfassend über das Thema FGM/C informiert und in die Anstrengungen gegen diese Praxis eingebunden werden. Darüber hinaus bedarf es der Vernetzung bestehender Angebote und Beratungsstrukturen, um die Effizienz gegen FGM/C bei Kindern, Mädchen und Frauen zu steigern.


    2. Beschlussfassung

    Der Landtag stellt fest:

    1. Genitalbeschneidung ist eine Menschenrechtsverletzung. Sie stellt einen Sorgerechtsmissbrauch dar und ist somit als eine Erscheinungsform von Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII anzusehen.

    2. Weibliche Genitalbeschneidung gilt seit 2013 als Straftatbestand gem. § 226a StGB. Sie ist ein Verbrechen.

    3. Auch zukünftig besteht die Notwendigkeit, FGM/C konsequent und effizient entgegenzutreten. Daher werden der „Runde Tisch NRW gegen Beschneidung von Mädchen“ und Beratungsstrukturen weiter unterstützt, um auch zukünftig mit intensiver Aufklärungsarbeit zur Enttabuisierung des Themas beizutragen.


    Der Landtag beauftragt die Landesregierung,


    1. durch intensive Informations- und Öffentlichkeitsarbeit das Bewusstsein in der Bevölkerung sowie in den staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen vor allem in den Bereichen des Gesundheits-, Sozial- und Integrationswesens für FGM/C zu schärfen und damit die Handlungsbereitschaft in konkreten Gefährdungsfällen zu erhöhen.

    2. die Präventions- und Sensibilisierungsarbeit auf Grundlage der Beratungen des „Runden Tisches NRW gegen Beschneidung von Mädchen“ kontinuierlich zu optimieren sowie mit der vorhandenen spezifischen Frauenhilfeinfrastruktur zu verzahnen.

    3. eine spezifische Handlungsempfehlung für Fachkräfte im Sozialen Dienst, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, den Gesundheitssektor sowie Polizei und Justiz mit dem Ziel zu erstellen, einen Einblick in die Thematik zu geben, zu sensibilisieren und eine erhöhte Sicherheit im Handeln zum Schutz der bedrohten Mädchen und jungen Frauen zu vermitteln. Zudem soll sie konkrete Hilfe im Einzelfall geben und die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Jugendhilfe aufzeigen.


    Düsseldorf, 14.12.2021

    Harald Friedrich Rache MdL




    Einmal editiert, zuletzt von Harald F. Rache ()

  • Landtag Nordrhein-Westfalen320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.png

    Neunte Wahlperiode







    Drucksache IX/020


    Kleine Anfrage
    des Abgeordneten Harald F. Rache MdL



    Corona und Sicherheit an Schulen


    Ich frage die Landesministerin für Arbeit, Gesundheit, Bildung und Kultur:


    1. Wie bereiten Sie die Ausstattung unserer Schulen auf die noch immer andauernde Corona-Pandemie vor?

    2. Wie stellen Sie sicher, dass nicht zu viel Lerninhalte durch die Pandemie in Mitleidenschaft gezogen werden?

    3. Bereiten Sie die Möglichkeit vor, dass Lerninhalte mit Unterstützung in den Ferienzeiträumen nachgearbeitet werden können?

    4. Werden derzeit auch Kinder- und Jugendliche in den schulischen Einrichtungen geimpft?

    5. Welche Schutzmaßnahmen wurden durch das Bildungsressort getroffen, damit das Infektionsgeschehen eingedämmt werden kann?

    6. Sofern Maßnahmen getroffen wurden, mit welchen Mehrkosten für die Prävention von Infektionen rechnet die Landesregierung im Bereich der Bildung?

    7. Werden unsere Schülerinnen und Schüler zum Start ins Jahr 2022 im Präsenzunterricht beschult?


    Düsseldorf, 14.12.2021

    Harald Friedrich Rache MdL

    Einmal editiert, zuletzt von Harald F. Rache ()

  • Sie haben den Antrag schon verbessert. Doch um Missverständnisse zu vermeiden, bitte ich sie die Themen in passende Themenfelder zu ordnen. So kann z.B. der Landtag nicht eine Ausgangslage beschließen. Folglich bitte ich sie dies in das Themenfeld Problem zu übertragen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Der Landtagsvizepräsident

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Neunte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung vertreten durch den Landesminister für Soziales, Integration und Gleichstellung




    Drucksache VII/020


    Entwurf eines Gesetzes über die Einführung eines Familienpasses


    A. Problem

    Finanziell schwache Familien sind aufgrund der Kosten nicht in der Lage soziale Aktivitäten zu unternehmen. Besonders die Kinder leiden darunter, da sie vieles unternehmen möchten, es aber aufgrund der finanziell schwachen Lage der Familie nicht können.


    B. Lösung

    Einführung eines Familienpasses und die damit verbundene finanzielle Entlastung der einkommensschwachen Familien


    C. Alternativen

    Keine


    D. Kosten

    50.000.000 €


    Gesetz über die Einführung eines Familienpasses

    vom 07.12.2021



    § 1

    Allgemeines


    (1) Dieses Gesetz regelt die allgemeine Einführung eines Familienpasses für das Land Nordrhein-Westfalen


    § 2

    Inhalt


    (1) Durch den Familienpass wird ein ermäßigter oder kostenloser Eintritt in die Sport- oder Freizeiteinrichtungen in Nordrhein-Westfalen ermöglicht. Ebenfalls können sich private Vereine daran beteiligen.

    (2) Die genauen Vergünstigungen sind wie folgt aufgelistet:

    1. 50 % Ermäßigung für alle Familienmitglieder in allen Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen

    2. Freier Eintritt einmal im Quartal für alle Familienmitglieder in allen Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen



    § 3
    Voraussetzungen


    (1) Der Erhalt eines Familienpasses ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

    1. Eltern oder alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem minderjährigen Kind

    2. Monatliches Gesamteinkommen der Familie liegt unterhalb von 2000 € (netto)

    3. Eltern und Kind haben ihren gemeinsamen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen



    § 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Neunte Wahlperiode



    Antrag

    der Fraktion des Forums und des Abgeordneten Manuel Gilbert



    Drucksache IX/21



    Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Landtags der 9. Legistlaturperiode


    A. Problem

    Das Aktuelle Präsidium besteht (stand 15.12.2021) aus zwei Vertretern der Regierungskoaltion. In der ersten bis achten Legistlaturperiode war ein ungeschriebene "Tradition" das jeweils ein vertreter der Regierungskoalition und der Parlamentarischen Opposition besteht. Dies wollen wir nun in der Geschäftsordnung fest verankern um ein Gleichgewicht zwischen Opposition und Regierung auch im Präsidium herzustellen.


    B. Lösung

    Die Geschäftsordnung der 9. Legistlaturperiode wird dementsprechend geändert das ein Vertreter der Oppositionsparteien im Präsidium vertreten sein muss, Die möglichkeit ein Drittes Präsidiumsmitglied zur Wahlzustellen sollte dementsprechend auch möglich sein.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    keine



    Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung

    vom 21.12.2021


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:


    1. Der Paragraph 6 der Geschäftsordnung wird um folgende Punkte ergenzt:


    § 6 - Wahl des Landtagspräsidiums

    (1) Das Landtagspräsidium wird während der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Landtags gewählt. Kandidaturphase und Wahl finden in jeweils gesonderten Bereichen statt.

    (2) Die Wahl des Landtagspräsidiums erfolgt aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu den Wahlen.

    (3) Die Amtszeit des Landtagspräsidiums beginnt mit der erfolgreichen Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags. Die Mitglieder des Landtagspräsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger geschäftsführend im Amt und leiten die Wahl ihrer Nachfolger in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtages ein. Die Amtszeit eines Mitglieds des Landtagspräsidiums endet vorzeitig, wenn es nach Absatz 4 abgewählt wird oder durch 14-tägige Inaktivität alle Ämter verliert. Eine Neuwahl ist unverzüglich einzuleiten.

    (4) Der Landtagspräsident und sein oder seine Stellvertreter können durch ein konstruktives Misstrauensvotum, das einer 2/3-Mehrheit bedarf, abgewählt werden.

    (5) Im Präsidium muss ein Vertreter der Regierungsparteien sowie der Opposition vertreten sein. Sollte dies nicht in der Kandidurenphase zum Präsidenten bzw. seines Stellvertreters möglich sein so ist dieser Teil hinfällig.

    (6) Fraktionen haben die möglichkeit einen zweiten Stellvertreter ins Präsidium vorzuschlagen.







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    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Siebte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Minister des Innern und für Digitalisierung



    Drucksache VII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung


    A. Problem

    In vielen Teilen Deutschlands herrscht ein Mangel an Wohnraum. Auch Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind davon nicht ausgenommen. Eine effektive Möglichkeit, bezahlbaren Wohnraum angesichts eines zu geringen Angebotes zu schaffen, ist die Verringerung der Nachfrage. Es ist daher ratsam, möglichst breiten Teilen der Bevölkerung den Erwerb eines Eigenheims zu ermöglichen. Gleichzeitig braucht es gute Rahmenbedingungen, die den zügigen Neubau von Wohnhäusern unterstützen. Das ist derzeit noch nicht gewährleistet. Ein hoher Verwaltungsaufwand und eine zu langsame Prüfung der Bauanträge behindern den zügigen Neubau von Wohnhäusern.


    B. Lösung

    Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Ermöglichung eines digitalen Bauantrags werden geschaffen. Überdies wird der Bauaufsichtsbehörde vorgegeben, über Baugenehmigungen künftig binnen zwei Monaten zu bescheiden. Darüber hinaus werden Maßnahmen zum Klimaschutz getroffen und der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, gegen im Verfall begriffene bauliche Anlagen vorzugehen.


    C. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Rechtslage.




    Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung

    vom xx.xx.xxxx


    Artikel 1

    Änderung von § 8 BauO NRW


    In § 8 BauO NRW werden die wie folgt lautenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

    "(2) Beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes, welcher einem Nicht-Wohngebäude dient, mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingeht. Die Installation einer solarthermischen Anlage zur Wärmeerzeugung steht der Erfüllung nach Satz 1 gleich. Satz 1 und 2 gelten nicht für Parkplätze,


    1. die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind, oder


    2. sofern die Erfüllung sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht.


    Die untere Bauaufsichtsbehörde kann insbesondere aus städtebaulichen Gründen Ausnahmen oder auf Antrag eine Befreiung nach Satz 1 und 2 erteilen, wenn die Erfüllung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.


    (3) Im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stehende Freiflächen sollen über Absatz 1 hinaus vorbehaltlich der bestehenden baurechtlichen, satzungsrechtlichen, denkmalschützenden oder sonstigen rechtlichen Festlegungen angemessen begrünt oder bepflanzt werden. Absatz 2 gilt für im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stehende offene Parkplätze entsprechend. Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, hinsichtlich ihrer Freiflächen entsprechend Satz 1 sowie für offene Parkplätze nach Absatz 2 zu verfahren."


    Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.


    Artikel 2

    Änderung von § 70 BauO NRW


    § 70 Absatz 1 BauO NRW wird wie folgt neu gefasst:

    "Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 anderes bestimmt ist."



    Artikel 2

    Änderung von § 71 BauO NRW


    § 71 BauO NRW wird wie folgt neu gefasst:

    "(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich unter Nennung der Gründe die Bauherrschaft zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung nach Satz 1 hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag und die dazugehörenden Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise der Gemeinde zuzuleiten.

    (2) Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich

    1. der Bauherrschaft ihren Eingang und den nach Absatz 5 ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung, jeweils mit Datumsangabe, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mitzuteilen sowie

    2. die Gemeinde und die berührten Stellen nach Absatz 3 zu hören.

    Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn in der Bauaufsichtsbehörde ein Verfahren zur elektronischen Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbehörden durchzuführenden Verfahren zum Einsatz kommt und die Bauherrschaft den Stand des Verfahrens selbständig nachvollziehen kann.

    (3) Soweit es für die Feststellung notwendig ist, ob dem Vorhaben von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 74 Absatz 1 entgegenstehen, sollen die Stellen gehört werden, deren Aufgabenbereich berührt wird. Ist die Beteiligung einer Stelle nur erforderlich, um das Vorliegen von fachtechnischen Voraussetzungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, kann die Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Bauherrschaft und auf deren Kosten dies durch geeignete Sachverständige prüfen lassen. Sie kann von der Bauherrschaft die Bestätigung einer oder eines geeigneten Sachverständigen verlangen, dass die fachtechnischen Voraussetzungen vorliegen.

    (4) Die Bauaufsichtsbehörde setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 eine angemessene Frist; sie darf höchstens zwei Monate betragen. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder des Benehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder Dienststelle, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert wird. Äußern sich die berührten Stellen nicht fristgemäß, kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass Bedenken nicht bestehen.

    (5) Entscheidungen und Stellungnahmen nach Absatz 4 sollen gleichzeitig eingeholt werden. Eine gemeinsame Besprechung der nach Absatz 2 zu beteiligenden Stellen (Antragskonferenz) ist einzurufen, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens dienlich ist. Förmlicher Erklärungen der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Behörden oder Dienststellen derselben Körperschaft wie die Bauaufsichtsbehörde angehören.

    (6) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und in dem Fall des § 77 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 und nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches sowie nach § 12 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist. Die Fristen nach Absatz 4 dürfen nur ausnahmsweise bis zu einem Monat verlängert werden, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren jedoch nur, wenn das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderlich ist.

    (7) Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie nach § 3 Absatz 2 eingeführt sind, zu prüfen."



    Artikel 3

    Änderung von § 82 Absatz 2 BauO NRW

    § 82 Absatz 2 BauO wird wie folgt neu gefasst:

    "Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückeigentümer und Erbbauberechtigte verpflichten, die Anlage abzubrechen oder zu beseitigen. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt."



    Artikel 4

    Änderung von § 87 Absatz 2 BauO NRW


    § 87 Absatz 2 Satz 1 BauO wird um die folgende Nummer 7 ergänzt:

    "ein Verfahren für die elektronische Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbehörden durchzuführenden Verfahren, bei dem auf Schriftformerfordernisse und Formerfordernisse sowie Fristen, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes angeordnet sind, verzichtet oder von diesen abgewichen werden kann. Das Verfahren muss den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten."


    Artikel 4
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01.02.2022 in Kraft

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Neunte Wahlperiode



    Antrag

    der Fraktion des Forums und des Abgeordneten Manuel Gilbert



    Drucksache IX/25



    Konstruktives Misstrauensvotum gegen Ministerpräsident Herzinger


    A. Problem

    Die Landes Regierung zeigt sich gegenüber den Landtag zu inaktiv. Wichtige Entscheidungen die in dieser Zeit entschieden werden müssen werden so weiter aufgeschoben.


    B. Lösung

    Der Landtag spricht dem Ministerpräsident und der Regierung Herzinger das Misstrauen aus und wählt Manuel Gilbert als seinen Nachfolger.


    C. Alternativen

    .


    D. Kosten

    Keine



    Antrag über ein Konstruktives Misstrauensvotum gegen Ministerpräsident Herzinger

    vom 06.01.2022


    Der Nordrhein-Westfälische Landtag möge beschließen:


    Der Landtag entzieht nach Artikel 61 der Landesverfassung den Ministerpräsidenten das vertrauen. Als sein Nachfolger wolle der Landtag den Abgeordneten Gilbert wählen.


  • Wahl eines Ministerpräsidenten für das Land Nordrhein-Westfalen


    Wahlvorschlag der Allianz-Fraktion, v. d. d. Abgeordneten Marko Kassab, Dennis Willenburg, Friedrich Augstein, Dr. Maximilian von Gröhn und Ryan Davis


    Der Landtag möge beschließen, durch geheime Wahl den Abgeordneten Dennis Willenburg - gemäß Artikel 52 Abs. 1 der Landesverfassung ohne Aussprache - zum Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen zu wählen.


    Allianz-Fraktion

  • Sehr geehrtes Präsidium,


    Die Fraktionen der Sozialdemokraten, des Liberalen Forums und der Christlich Demokratischen Sozialen Union schlagen als gemeinsamen Wahlvorschlag für das Amt des Ministerpräsidenten den Abgeordneten Regenborn vor.


    " Der Landtag möge beschließen, durch geheime Wahl den Abgeordneten Alex Regenborn - gemäß Artikel 52 Abs. 1 der Landesverfassung ohne Aussprache - zum Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen zu wählen. "

    SDP Fraktion

    NRW Forum

    CDSU Fraktion

  • Frau Präsidentin,

    hohen Haus

    Ich bitte die Abgordneten der CDSU Fraktion, sich nicht mit den Linkslastigen gemeinzumachen und sich unseren Vorschlag anzuschließen und den Abgeordneten Herrn Friedrich Augstein (Allianz) gemäß Artikel 52 Abs. 1 der Landesverfassung ohne Aussprache - zum Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen zu wählen.


    Zum FORUM,

    Pfui Teufel soetwas will bürgerlich sein? Das FORUM ist nichts als ein U-Boot des linken Lagers.

    Ausgerechnet Regenborn ,der dieses unser Land, durch Nichtstun fast in den Ruin trieb.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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    Einmal editiert, zuletzt von Christian von Wildungen ()