Alles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenBlöde Frage, aber müsste wir laut Grundgesetz - wie im echten Bundesrat - nicht zuerst den Vermittlungsausschuss anrufen?
Artikel 77 Abs. 3 Satz 1: "[Wenn es ein Einspruchsgesetz ist], kann der Bundesrat, wenn das [Vermittlungsverfahren] beendigt ist, gegen ein [...] Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen."
Da das Vermittlungsverfahren nicht mal angefangen hat, können wir auch keinen Einspruch erheben. Höchstens eben das Vermittlungsverfahren starten.
Im Ergebnis kommt das zwar aufs selbe raus. Da das Vermittlungsverfahren so lang dauert, dass währenddessen ein neuer Bundestag gewählt worden ist, weshalb dann der alte Beschluss ungültig ist.
Müsste man bei einem Einspruchsgesetz also nicht zuerst fragen: Soll das Vermittlungsverfahren nach gestartet werden? Oder: Soll der Ausschuss nach Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes einberufen werden?
Soll ausdrücklich kein Vorwurf an Leon sein, das wurde auch schon, wenn ich mich recht erinnere, 2020/2021/2022 so gemacht.
Wobei wenn ich den Beitrag auf der Homepage des Bundesrates anschaue es so verstehe das automatisch bei nicht Billigung (Also der Frage ob Einspruch erhoben werden soll) Der Vermittlungsausschuss sowieso einberufen wird.
Es kann auch sein das ich mich da irre
So ist das in der Realität auch. Und wenn das nicht fruchtest, muss der Bundestag anhand des Abstimmungsverhaltens des Bundesrats schauen wie er den Bundesrat überstimmen muss um es durch zu bekommen.
Wobei ich es durchaus so verstehe das wenn der BR einstimmig gegen einen Antrag ist (nach dem V-Ausschuss) der Bundestag "nur" mit 2/3 Mehrheit den BR überstimmen muss. Oder ist auch dann eine einstimmige Entscheidung des BT notwendig?
Was meiner Einschätzung nach SEHR unwahrscheinlich ist wenn ich mir den RL BT anschaue das dort auch nur das Mittagessen einstimmig abgestimmt werden könnte