kommt Freude strahlend ins Lokal und holt sich an der Bar einen Tequila Sunrise
PREUß — Das Lokal aus Berlin-Mitte
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Jubelt über die zweite Hochrechnung und bestellt eine weitere Runde Tequila.
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Freut sich über die Hochrechnungen und bestellt sich ein Tequila Sunrise
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kommt ins Preuß und schaut weniger freudig drein als die Kollegin Liebermann
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Geht zu Frau Liebermann und fragt freundlich
"Darf ich auch einen?"
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Geht zu Frau Liebermann und fragt freundlich
"Darf ich auch einen?"
Reicht ihm lächelnd ein Glas.
Herzlichen Glückwunsch zum - wahrscheinlichen - Einzug in den Landtag. -
Nimmt das glas und lächelt
"Vielen Dank, Ihrer Partei aber ebenso"
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trinkt den nächsten Tequila auf ex
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bestellt Alkohol
Für die Piraten Thüringen ist die Wahl wohl unspannend...Nagut, die mussten ihre Liste ja auch vom bayerischen Kollegen einreichen lassen, weil sie selbst keinen Bock hatten...Also wieder ein inaktiv besetztes Mandat wie es scheint....
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bestellt Alkohol
Für die Piraten Thüringen ist die Wahl wohl unspannend...Nagut, die mussten ihre Liste ja auch vom bayerischen Kollegen einreichen lassen, weil sie selbst keinen Bock hatten...Also wieder ein inaktiv besetztes Mandat wie es scheint....
positiv: inaktive Mandate schaffen für das Landtagspräsidium keine Arbeit!
negativ: sie sind inaktiv
Ob das tatsächlich so wird, ist abzuwarten. Man kann nur hoffen, aber zu optimistisch sollte man auch nie sein...
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bestellt Alkohol
Für die Piraten Thüringen ist die Wahl wohl unspannend...Nagut, die mussten ihre Liste ja auch vom bayerischen Kollegen einreichen lassen, weil sie selbst keinen Bock hatten...Also wieder ein inaktiv besetztes Mandat wie es scheint....
positiv: inaktive Mandate schaffen für das Landtagspräsidium keine Arbeit!
negativ: sie sind inaktiv
Ob das tatsächlich so wird, ist abzuwarten. Man kann nur hoffen, aber zu optimistisch sollte man auch nie sein...
Optimistisch bin ich nur noch selten...Ich mache Politik in Thüringen ...Aber sonst wohl wahr, leider
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verabschiedet sich von allen und gibt Anastasya noch einen Kuss auf die Wange, verlässt das Preuß und macht sich auf den Heimweg nach Hamburg
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OBERSTES GERICHT
– 6 BvT 2/22 –
In dem Verfahren
über
die Regelbeschwerde
d e r Frau Dr. Dr. Emilia von Lotterleben
- Bevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Herribert Gorenswick-Schwittke
gegen
Freiheitliches Forum Deutschlands, Bundespartei,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen,
Wilhelmstraße 144d, 10117 Berlin,
wegen behaupteter spielregelwidriger Gründung des Freiheitlichen Forums Deutschlands
hat der Sechste Senat der Ersten Kammer des Obersten Gerichts
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Dr. Christ-Mazur,
Vizepräsident Neuheimer,
Dr. Thälmann,
Prof. Dr. Siebert
am 03. Juli 2022 gemäß § 18 III Satz 1 ModAdminG einstimmig beschlossen:
Die Regelbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin hat bereits die Einhaltung der Frist von vier Wochen aus § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Einlegung einer Regelbeschwerde nicht aufgezeigt.
1. Die (allgemeine) Begründungslast aus § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog verlangt von einer Beschwerdeführerin oder einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die vierwöchige Frist des § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Erhebung und Begründung der Regelbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469> analog m. w. N.). Dieser Zweifelsfall ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die Einhaltung der vierwöchigen Frist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Jedenfalls dann ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten geboten.
2. Die Beschwerdeführerin verhält sich mit keinem Wort in ihrem Antrag zu der Frage, ob die Frist von vier Wochen eingehalten wurde, und lässt jedweden substantiierten Vortrag hierzu vermissen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 28. Mai 2022 Kenntnis von der behaupteten Spielregelverletzung erlangt hat.
II.
Unabhängig hiervon ist die Regelbeschwerde bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Spielregelverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21> analog m. w. N.).
III.
Die Entscheidung erging einstimmig und ist unanfechtbar.
Dr. Christ-Mazur | Neuheimer | Dr. Thälmann | Prof. Dr. Siebert
Zeigt jetzt meiner Meinung nach auch schon wieder die Dysfunktionalität des OGs auf, dass Regelbeschwerden nicht formlos und niedrigschwellig eingereicht werden können. Inhaltlich war die Regelbeschwerde völlig korrekt,das Thema wurde ja auch im Verfahren gegen das FFD aufgegriffen. Dass das jetzt wegen Formfehlern ohne Entscheidung abgelehnt worden ist, ist lächerlich. Man kann nicht immer drauf pochen, dass man sich ja im Zweifelsfall an das OG wenden kann, wenn das OG zu sehr damit beschäftigt ist Juristen zu larpen, um sich im Zweifelsfall tatsächlich mit regelfragen zu befassen.
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OBERSTES GERICHT
– 6 BvT 2/22 –
In dem Verfahren
über
die Regelbeschwerde
d e r Frau Dr. Dr. Emilia von Lotterleben
- Bevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Herribert Gorenswick-Schwittke
gegen
Freiheitliches Forum Deutschlands, Bundespartei,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen,
Wilhelmstraße 144d, 10117 Berlin,
wegen behaupteter spielregelwidriger Gründung des Freiheitlichen Forums Deutschlands
hat der Sechste Senat der Ersten Kammer des Obersten Gerichts
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Dr. Christ-Mazur,
Vizepräsident Neuheimer,
Dr. Thälmann,
Prof. Dr. Siebert
am 03. Juli 2022 gemäß § 18 III Satz 1 ModAdminG einstimmig beschlossen:
Die Regelbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin hat bereits die Einhaltung der Frist von vier Wochen aus § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Einlegung einer Regelbeschwerde nicht aufgezeigt.
1. Die (allgemeine) Begründungslast aus § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog verlangt von einer Beschwerdeführerin oder einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die vierwöchige Frist des § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Erhebung und Begründung der Regelbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469> analog m. w. N.). Dieser Zweifelsfall ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die Einhaltung der vierwöchigen Frist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Jedenfalls dann ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten geboten.
2. Die Beschwerdeführerin verhält sich mit keinem Wort in ihrem Antrag zu der Frage, ob die Frist von vier Wochen eingehalten wurde, und lässt jedweden substantiierten Vortrag hierzu vermissen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 28. Mai 2022 Kenntnis von der behaupteten Spielregelverletzung erlangt hat.
II.
Unabhängig hiervon ist die Regelbeschwerde bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Spielregelverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21> analog m. w. N.).
III.
Die Entscheidung erging einstimmig und ist unanfechtbar.
Dr. Christ-Mazur | Neuheimer | Dr. Thälmann | Prof. Dr. Siebert
Zeigt jetzt meiner Meinung nach auch schon wieder die Dysfunktionalität des OGs auf, dass Regelbeschwerden nicht formlos und niedrigschwellig eingereicht werden können. Inhaltlich war die Regelbeschwerde völlig korrekt,das Thema wurde ja auch im Verfahren gegen das FFD aufgegriffen. Dass das jetzt wegen Formfehlern ohne Entscheidung abgelehnt worden ist, ist lächerlich. Man kann nicht immer drauf pochen, dass man sich ja im Zweifelsfall an das OG wenden kann, wenn das OG zu sehr damit beschäftigt ist Juristen zu larpen, um sich im Zweifelsfall tatsächlich mit regelfragen zu befassen.
Für mich nochmal kurz zur Zusammenfassung; du hast "geklagt" (Regelbeschwerde) weil das FFD nicht richtig gegründet wurde sondern entstanden ist und es wurde abgelehnt, weil eine Frist versäumt wurde?
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OBERSTES GERICHT
– 6 BvT 2/22 –
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die Regelbeschwerde
d e r Frau Dr. Dr. Emilia von Lotterleben
- Bevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Herribert Gorenswick-Schwittke
gegen
Freiheitliches Forum Deutschlands, Bundespartei,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen,
Wilhelmstraße 144d, 10117 Berlin,
wegen behaupteter spielregelwidriger Gründung des Freiheitlichen Forums Deutschlands
hat der Sechste Senat der Ersten Kammer des Obersten Gerichts
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Dr. Christ-Mazur,
Vizepräsident Neuheimer,
Dr. Thälmann,
Prof. Dr. Siebert
am 03. Juli 2022 gemäß § 18 III Satz 1 ModAdminG einstimmig beschlossen:
Die Regelbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin hat bereits die Einhaltung der Frist von vier Wochen aus § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Einlegung einer Regelbeschwerde nicht aufgezeigt.
1. Die (allgemeine) Begründungslast aus § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog verlangt von einer Beschwerdeführerin oder einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die vierwöchige Frist des § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Erhebung und Begründung der Regelbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469> analog m. w. N.). Dieser Zweifelsfall ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die Einhaltung der vierwöchigen Frist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Jedenfalls dann ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten geboten.
2. Die Beschwerdeführerin verhält sich mit keinem Wort in ihrem Antrag zu der Frage, ob die Frist von vier Wochen eingehalten wurde, und lässt jedweden substantiierten Vortrag hierzu vermissen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 28. Mai 2022 Kenntnis von der behaupteten Spielregelverletzung erlangt hat.
II.
Unabhängig hiervon ist die Regelbeschwerde bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Spielregelverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21> analog m. w. N.).
III.
Die Entscheidung erging einstimmig und ist unanfechtbar.
Dr. Christ-Mazur | Neuheimer | Dr. Thälmann | Prof. Dr. Siebert
Zeigt jetzt meiner Meinung nach auch schon wieder die Dysfunktionalität des OGs auf, dass Regelbeschwerden nicht formlos und niedrigschwellig eingereicht werden können. Inhaltlich war die Regelbeschwerde völlig korrekt,das Thema wurde ja auch im Verfahren gegen das FFD aufgegriffen. Dass das jetzt wegen Formfehlern ohne Entscheidung abgelehnt worden ist, ist lächerlich. Man kann nicht immer drauf pochen, dass man sich ja im Zweifelsfall an das OG wenden kann, wenn das OG zu sehr damit beschäftigt ist Juristen zu larpen, um sich im Zweifelsfall tatsächlich mit regelfragen zu befassen.
Für mich nochmal kurz zur Zusammenfassung; du hast "geklagt" (Regelbeschwerde) weil das FFD nicht richtig gegründet wurde sondern entstanden ist und es wurde abgelehnt, weil eine Frist versäumt wurde?
Weil nicht dargelegt wurde, dass die Frist eingehalten wurde, und weil die Spielregelverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurde.
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– 6 BvT 2/22 –
In dem Verfahren
über
die Regelbeschwerde
d e r Frau Dr. Dr. Emilia von Lotterleben
- Bevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Herribert Gorenswick-Schwittke
gegen
Freiheitliches Forum Deutschlands, Bundespartei,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen,
Wilhelmstraße 144d, 10117 Berlin,
wegen behaupteter spielregelwidriger Gründung des Freiheitlichen Forums Deutschlands
hat der Sechste Senat der Ersten Kammer des Obersten Gerichts
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Dr. Christ-Mazur,
Vizepräsident Neuheimer,
Dr. Thälmann,
Prof. Dr. Siebert
am 03. Juli 2022 gemäß § 18 III Satz 1 ModAdminG einstimmig beschlossen:
Die Regelbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin hat bereits die Einhaltung der Frist von vier Wochen aus § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Einlegung einer Regelbeschwerde nicht aufgezeigt.
1. Die (allgemeine) Begründungslast aus § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog verlangt von einer Beschwerdeführerin oder einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die vierwöchige Frist des § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Erhebung und Begründung der Regelbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469> analog m. w. N.). Dieser Zweifelsfall ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die Einhaltung der vierwöchigen Frist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Jedenfalls dann ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten geboten.
2. Die Beschwerdeführerin verhält sich mit keinem Wort in ihrem Antrag zu der Frage, ob die Frist von vier Wochen eingehalten wurde, und lässt jedweden substantiierten Vortrag hierzu vermissen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 28. Mai 2022 Kenntnis von der behaupteten Spielregelverletzung erlangt hat.
II.
Unabhängig hiervon ist die Regelbeschwerde bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Spielregelverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21> analog m. w. N.).
III.
Die Entscheidung erging einstimmig und ist unanfechtbar.
Dr. Christ-Mazur | Neuheimer | Dr. Thälmann | Prof. Dr. Siebert
Zeigt jetzt meiner Meinung nach auch schon wieder die Dysfunktionalität des OGs auf, dass Regelbeschwerden nicht formlos und niedrigschwellig eingereicht werden können. Inhaltlich war die Regelbeschwerde völlig korrekt,das Thema wurde ja auch im Verfahren gegen das FFD aufgegriffen. Dass das jetzt wegen Formfehlern ohne Entscheidung abgelehnt worden ist, ist lächerlich. Man kann nicht immer drauf pochen, dass man sich ja im Zweifelsfall an das OG wenden kann, wenn das OG zu sehr damit beschäftigt ist Juristen zu larpen, um sich im Zweifelsfall tatsächlich mit regelfragen zu befassen.
Ich finde das, tut mir leid, absolut nicht lächerlich.
Das OG hat die Regelbeschwerde nach Grundlage des Mod-Admin-Gesetzes nicht zur Entscheidung angenommen, weil eben die Voraussetzungen aus diesem Gesetz für eine Regelbeschwerde nicht erfüllt waren. Da kann man sich freilich drüber beschweren, aber das ist dann nicht die Schuld von uns Richter*innen, sondern die Schuld des ModAdminG, da steht genau drin, was eine zulässige Regelbeschwerde beinhalten muss. Wir im Gericht können nicht einfach die gültigen Regel- und Verfahrenswerke für das OG missachten, nur weil es vielleicht einigen nicht passen würde oder es vielleicht subjektiv ein wenig Arbeit bedeuten würde.
Entweder das ModAdminG wird durch die Spielerschaft dahingehend geändert, dass eine Regelbeschwerde simpler eingebracht werden kann oder wir werden weiterhin nach diesen Maßstäben diese Beschwerden bearbeiten müssen.
Wir ,,larpen'' hier auch keine Juristen, wir ziehen einfach nur die Regelwerke heran und urteilen nach Maßgabe dieser dann. Den Leuten, die eine Beschwerde einreichen wollen, steht es ebenso frei und sei es auch angeraten, sich vorher schlau zu machen, in welchem Rahmen so eine Beschwerde ausfallen sollte, um angenommen zu werden. Ich finde es jetzt auch kein ultimatives Hexenwerk in einfachen Sätzen, es müssen ja absolut keine hochkomplexen und juristischen sein, darzulegen, wieso denn jetzt, um beim Beispiel zu bleiben, das FFD eben regelwidrig gegründet wurde. Um so eine Beschwerde aufzustellen wird man sich ja ohne Frage mit der Thematik dazu beschäftigt haben und dann bestimmt auch einige Sätze dazu formulieren können, warum so oder so zu entscheiden ist.
Dass es sicherlich Schwächen in der Ausgestaltung der Regeln zwecks des OG gibt, ist ja ohne Frage. Ich habe heute mit Viktor zum Beispiel auch wieder über einige Aspekte diskutiert, die aufgefallen sind und die bisher noch nicht beachtet wurden, also es ist sicher Luft nach oben in der Ausgestaltung, aber dann bitte auch mit Vorschlägen, wie wir die Regelwerke ändern, um es einfacher zu machen. Einfach nur aufregen hilft sicher, um mal Luft rauszulassen, ändert ja aber unser jetziges Urteil und vielleicht auch zukünftige nicht.
Also: wir können gern über die Ausgestaltung reden, klar, aber dann mit einem Vorschlag zur Verbesserung und im Rahmen einer Diskussion in der Spielerschaft.
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OBERSTES GERICHT
– 6 BvT 2/22 –
In dem Verfahren
über
die Regelbeschwerde
d e r Frau Dr. Dr. Emilia von Lotterleben
- Bevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Herribert Gorenswick-Schwittke
gegen
Freiheitliches Forum Deutschlands, Bundespartei,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen,
Wilhelmstraße 144d, 10117 Berlin,
wegen behaupteter spielregelwidriger Gründung des Freiheitlichen Forums Deutschlands
hat der Sechste Senat der Ersten Kammer des Obersten Gerichts
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Dr. Christ-Mazur,
Vizepräsident Neuheimer,
Dr. Thälmann,
Prof. Dr. Siebert
am 03. Juli 2022 gemäß § 18 III Satz 1 ModAdminG einstimmig beschlossen:
Die Regelbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin hat bereits die Einhaltung der Frist von vier Wochen aus § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Einlegung einer Regelbeschwerde nicht aufgezeigt.
1. Die (allgemeine) Begründungslast aus § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog verlangt von einer Beschwerdeführerin oder einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die vierwöchige Frist des § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Erhebung und Begründung der Regelbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469> analog m. w. N.). Dieser Zweifelsfall ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die Einhaltung der vierwöchigen Frist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Jedenfalls dann ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten geboten.
2. Die Beschwerdeführerin verhält sich mit keinem Wort in ihrem Antrag zu der Frage, ob die Frist von vier Wochen eingehalten wurde, und lässt jedweden substantiierten Vortrag hierzu vermissen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 28. Mai 2022 Kenntnis von der behaupteten Spielregelverletzung erlangt hat.
II.
Unabhängig hiervon ist die Regelbeschwerde bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Spielregelverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21> analog m. w. N.).
III.
Die Entscheidung erging einstimmig und ist unanfechtbar.
Dr. Christ-Mazur | Neuheimer | Dr. Thälmann | Prof. Dr. Siebert
Zeigt jetzt meiner Meinung nach auch schon wieder die Dysfunktionalität des OGs auf, dass Regelbeschwerden nicht formlos und niedrigschwellig eingereicht werden können. Inhaltlich war die Regelbeschwerde völlig korrekt,das Thema wurde ja auch im Verfahren gegen das FFD aufgegriffen. Dass das jetzt wegen Formfehlern ohne Entscheidung abgelehnt worden ist, ist lächerlich. Man kann nicht immer drauf pochen, dass man sich ja im Zweifelsfall an das OG wenden kann, wenn das OG zu sehr damit beschäftigt ist Juristen zu larpen, um sich im Zweifelsfall tatsächlich mit regelfragen zu befassen.
Wie ich einigen Richter*innen schon mitgeteilt habe, stimme ich dir da zu. Ich habe insbesondere bei Regelbeschwerden immer die Auffassung vertreten, dass man bei der Fragen nach der Zulässigkeit so großzügig wie möglich sein sollte. Insb. bei der Überprüfung der Einhaltung der Spielregeln sollte jeder die Möglichkeit haben, sich niederschwellig an das OG zu wenden. Wenn das Gericht Zweifel an der Zulässigkeit hat, kann man darauf ja nochmal hinweisen. Die Nichtannahme der Beschwerde halte ich persönlich für falsch. Ich hoffe, dass unsere Sim-Off-Kammer am OG für Sim-Off-Angelegenheiten dann bei der Zulässigkeit auch etwas weniger strenge Maßstäbe anlegt.
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– 6 BvT 2/22 –
In dem Verfahren
über
die Regelbeschwerde
d e r Frau Dr. Dr. Emilia von Lotterleben
- Bevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Herribert Gorenswick-Schwittke
gegen
Freiheitliches Forum Deutschlands, Bundespartei,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen,
Wilhelmstraße 144d, 10117 Berlin,
wegen behaupteter spielregelwidriger Gründung des Freiheitlichen Forums Deutschlands
hat der Sechste Senat der Ersten Kammer des Obersten Gerichts
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Dr. Christ-Mazur,
Vizepräsident Neuheimer,
Dr. Thälmann,
Prof. Dr. Siebert
am 03. Juli 2022 gemäß § 18 III Satz 1 ModAdminG einstimmig beschlossen:
Die Regelbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin hat bereits die Einhaltung der Frist von vier Wochen aus § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Einlegung einer Regelbeschwerde nicht aufgezeigt.
1. Die (allgemeine) Begründungslast aus § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog verlangt von einer Beschwerdeführerin oder einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die vierwöchige Frist des § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Erhebung und Begründung der Regelbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469> analog m. w. N.). Dieser Zweifelsfall ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die Einhaltung der vierwöchigen Frist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Jedenfalls dann ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten geboten.
2. Die Beschwerdeführerin verhält sich mit keinem Wort in ihrem Antrag zu der Frage, ob die Frist von vier Wochen eingehalten wurde, und lässt jedweden substantiierten Vortrag hierzu vermissen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 28. Mai 2022 Kenntnis von der behaupteten Spielregelverletzung erlangt hat.
II.
Unabhängig hiervon ist die Regelbeschwerde bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Spielregelverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21> analog m. w. N.).
III.
Die Entscheidung erging einstimmig und ist unanfechtbar.
Dr. Christ-Mazur | Neuheimer | Dr. Thälmann | Prof. Dr. Siebert
Zeigt jetzt meiner Meinung nach auch schon wieder die Dysfunktionalität des OGs auf, dass Regelbeschwerden nicht formlos und niedrigschwellig eingereicht werden können. Inhaltlich war die Regelbeschwerde völlig korrekt,das Thema wurde ja auch im Verfahren gegen das FFD aufgegriffen. Dass das jetzt wegen Formfehlern ohne Entscheidung abgelehnt worden ist, ist lächerlich. Man kann nicht immer drauf pochen, dass man sich ja im Zweifelsfall an das OG wenden kann, wenn das OG zu sehr damit beschäftigt ist Juristen zu larpen, um sich im Zweifelsfall tatsächlich mit regelfragen zu befassen.
Ich finde das, tut mir leid, absolut nicht lächerlich.
Das OG hat die Regelbeschwerde nach Grundlage des Mod-Admin-Gesetzes nicht zur Entscheidung angenommen, weil eben die Voraussetzungen aus diesem Gesetz für eine Regelbeschwerde nicht erfüllt waren. Da kann man sich freilich drüber beschweren, aber das ist dann nicht die Schuld von uns Richter*innen, sondern die Schuld des ModAdminG, da steht genau drin, was eine zulässige Regelbeschwerde beinhalten muss. Wir im Gericht können nicht einfach die gültigen Regel- und Verfahrenswerke für das OG missachten, nur weil es vielleicht einigen nicht passen würde oder es vielleicht subjektiv ein wenig Arbeit bedeuten würde.
Entweder das ModAdminG wird durch die Spielerschaft dahingehend geändert, dass eine Regelbeschwerde simpler eingebracht werden kann oder wir werden weiterhin nach diesen Maßstäben diese Beschwerden bearbeiten müssen.
Wir ,,larpen'' hier auch keine Juristen, wir ziehen einfach nur die Regelwerke heran und urteilen nach Maßgabe dieser dann. Den Leuten, die eine Beschwerde einreichen wollen, steht es ebenso frei und sei es auch angeraten, sich vorher schlau zu machen, in welchem Rahmen so eine Beschwerde ausfallen sollte, um angenommen zu werden. Ich finde es jetzt auch kein ultimatives Hexenwerk in einfachen Sätzen, es müssen ja absolut keine hochkomplexen und juristischen sein, darzulegen, wieso denn jetzt, um beim Beispiel zu bleiben, das FFD eben regelwidrig gegründet wurde. Um so eine Beschwerde aufzustellen wird man sich ja ohne Frage mit der Thematik dazu beschäftigt haben und dann bestimmt auch einige Sätze dazu formulieren können, warum so oder so zu entscheiden ist.
Dass es sicherlich Schwächen in der Ausgestaltung der Regeln zwecks des OG gibt, ist ja ohne Frage. Ich habe heute mit Viktor zum Beispiel auch wieder über einige Aspekte diskutiert, die aufgefallen sind und die bisher noch nicht beachtet wurden, also es ist sicher Luft nach oben in der Ausgestaltung, aber dann bitte auch mit Vorschlägen, wie wir die Regelwerke ändern, um es einfacher zu machen. Einfach nur aufregen hilft sicher, um mal Luft rauszulassen, ändert ja aber unser jetziges Urteil und vielleicht auch zukünftige nicht.
Also: wir können gern über die Ausgestaltung reden, klar, aber dann mit einem Vorschlag zur Verbesserung und im Rahmen einer Diskussion in der Spielerschaft.
Doch doch, ihr larpt schon Juristen - ihr seid nämlich keine, und solltet meiner Meinung nach echt mal von eurem Hyperförmlichkeitstrip runter kommen. Bei SimOn Sachen verstehe ich das ja noch, realistische Ausgestaltung etc., aber ernsthaft, bei Regelbeschwerden sollte ich nicht erst einen Anwalt zurate ziehen müssen. Da sollte "Diese Regel wurde gebrochen, weil" absolut ausreichen. Ich muss jetzt auch mal in aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass ich absolut dargelegt habe, warum die Gründung des FFD regelwidrig war - der BUW wurde aufgelöst, ist damit nicht mit dem FFD identisch, und das FFD hat nicht die in den Regeln vorgesehenen Gründungsprozess durchlaufen. Worauf das Gericht selbst ja auch schon mal hingewiesen hat In meiner Nachricht habe ich sogar noch explizit auf die Paragrafen verwiesen. Man müsste mir jetzt noch mal im Detail erklären, warum zum heiligen Bürokratius das nicht ausreichen soll.
Das mit der Frist kann ich ja noch irgendwie verstehen, aber auch hier muss ich sagen, dass das eher Schikane ist, mir das nicht direkt in einem Zweizeiler mitzuteilen, und stattdessen Tage später erst einen Ellenlangen Bescheid zu schreiben. "Die Spielregeln geben einen einfacheren Prozess nicht her!" - Mumpitz. Ihr macht es nur überkompliziert, legt überkompliziert aus. Siehe Andreas' Beitrag. Wir sind hier immer noch keine Jura-Sim, gerade bei der Klärung von Regelfragen ist es absolut imperativ für das Wohl der Sim, dass ihr die Regeln hier so niedrigschwellig wie möglich auslegt. Es bringt nun wirklich nichts, wenn man erst einen Anwalt konsultieren muss, um Regelfragen klären zu lassen.
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OBERSTES GERICHT
– 6 BvT 2/22 –
In dem Verfahren
über
die Regelbeschwerde
d e r Frau Dr. Dr. Emilia von Lotterleben
- Bevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Herribert Gorenswick-Schwittke
gegen
Freiheitliches Forum Deutschlands, Bundespartei,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen,
Wilhelmstraße 144d, 10117 Berlin,
wegen behaupteter spielregelwidriger Gründung des Freiheitlichen Forums Deutschlands
hat der Sechste Senat der Ersten Kammer des Obersten Gerichts
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Dr. Christ-Mazur,
Vizepräsident Neuheimer,
Dr. Thälmann,
Prof. Dr. Siebert
am 03. Juli 2022 gemäß § 18 III Satz 1 ModAdminG einstimmig beschlossen:
Die Regelbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin hat bereits die Einhaltung der Frist von vier Wochen aus § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Einlegung einer Regelbeschwerde nicht aufgezeigt.
1. Die (allgemeine) Begründungslast aus § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog verlangt von einer Beschwerdeführerin oder einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die vierwöchige Frist des § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Erhebung und Begründung der Regelbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469> analog m. w. N.). Dieser Zweifelsfall ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die Einhaltung der vierwöchigen Frist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Jedenfalls dann ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten geboten.
2. Die Beschwerdeführerin verhält sich mit keinem Wort in ihrem Antrag zu der Frage, ob die Frist von vier Wochen eingehalten wurde, und lässt jedweden substantiierten Vortrag hierzu vermissen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 28. Mai 2022 Kenntnis von der behaupteten Spielregelverletzung erlangt hat.
II.
Unabhängig hiervon ist die Regelbeschwerde bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Spielregelverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21> analog m. w. N.).
III.
Die Entscheidung erging einstimmig und ist unanfechtbar.
Dr. Christ-Mazur | Neuheimer | Dr. Thälmann | Prof. Dr. Siebert
Zeigt jetzt meiner Meinung nach auch schon wieder die Dysfunktionalität des OGs auf, dass Regelbeschwerden nicht formlos und niedrigschwellig eingereicht werden können. Inhaltlich war die Regelbeschwerde völlig korrekt,das Thema wurde ja auch im Verfahren gegen das FFD aufgegriffen. Dass das jetzt wegen Formfehlern ohne Entscheidung abgelehnt worden ist, ist lächerlich. Man kann nicht immer drauf pochen, dass man sich ja im Zweifelsfall an das OG wenden kann, wenn das OG zu sehr damit beschäftigt ist Juristen zu larpen, um sich im Zweifelsfall tatsächlich mit regelfragen zu befassen.
Wie ich einigen Richter*innen schon mitgeteilt habe, stimme ich dir da zu. Ich habe insbesondere bei Regelbeschwerden immer die Auffassung vertreten, dass man bei der Fragen nach der Zulässigkeit so großzügig wie möglich sein sollte. Insb. bei der Überprüfung der Einhaltung der Spielregeln sollte jeder die Möglichkeit haben, sich niederschwellig an das OG zu wenden. Wenn das Gericht Zweifel an der Zulässigkeit hat, kann man darauf ja nochmal hinweisen. Die Nichtannahme der Beschwerde halte ich persönlich für falsch. Ich hoffe, dass unsere Sim-Off-Kammer am OG für Sim-Off-Angelegenheiten dann bei der Zulässigkeit auch etwas weniger strenge Maßstäbe anlegt.
Bei aller Liebe Andreas, am Anfang klingen es so, als hätte der Admin versucht das sim/on OG zu beeinflussen und am Ende wird versucht auf das sim/off OG Einfluss zu nehmen. Da stellt sich mir die Frage, wenn der Admin schon impliziert "Die Regeln sind egal", wieso haben wir dann Regeln, ja wieso spielen wir dann hier überhaupt?
Ich pers. halte die Entscheidung für richtig, da die Regeln, die die Spielerschafft aufgestellt hat, die Ablehnung ermöglicht.Ich bin jetzt seit zehn Jahren im realen Leben Richter im Parteischiedsgericht und es gibt da zwei oder drei Dinge, die sind auch hier im sim/on durchaus anwendbar.
1) Das Anrufen eines Gerichts, ist immer mit einer formalistischen Hürde verbunden. Hier in unserem Fall das sim/on OG, war es die Verfristung und ein legitimer Grund die Klage abzuweisen. Diese Hürde ist niederschwellig genug, denn es bedarf einfach nur mal in die Regeln zu schauen.
2) Wer mit dem Formalien nicht zurecht kommt, der soll sich gefälligst (Fachkundige-)Hilfe besorgen, anstatt einen Alleingang zu machen und am Ende zu jammern weil man mit einer Klage gescheitert ist.
3) Wenn einem zum Erfolg Regeln/Satzung im Weg sind, schauen, dass man sie geändert bekommt.
Aller drei Punkte sind kein Hexenwerk und machbar oder umsetzbar.
-
OBERSTES GERICHT
– 6 BvT 2/22 –
In dem Verfahren
über
die Regelbeschwerde
d e r Frau Dr. Dr. Emilia von Lotterleben
- Bevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Herribert Gorenswick-Schwittke
gegen
Freiheitliches Forum Deutschlands, Bundespartei,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen,
Wilhelmstraße 144d, 10117 Berlin,
wegen behaupteter spielregelwidriger Gründung des Freiheitlichen Forums Deutschlands
hat der Sechste Senat der Ersten Kammer des Obersten Gerichts
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Dr. Christ-Mazur,
Vizepräsident Neuheimer,
Dr. Thälmann,
Prof. Dr. Siebert
am 03. Juli 2022 gemäß § 18 III Satz 1 ModAdminG einstimmig beschlossen:
Die Regelbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin hat bereits die Einhaltung der Frist von vier Wochen aus § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Einlegung einer Regelbeschwerde nicht aufgezeigt.
1. Die (allgemeine) Begründungslast aus § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog verlangt von einer Beschwerdeführerin oder einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die vierwöchige Frist des § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Erhebung und Begründung der Regelbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469> analog m. w. N.). Dieser Zweifelsfall ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die Einhaltung der vierwöchigen Frist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Jedenfalls dann ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten geboten.
2. Die Beschwerdeführerin verhält sich mit keinem Wort in ihrem Antrag zu der Frage, ob die Frist von vier Wochen eingehalten wurde, und lässt jedweden substantiierten Vortrag hierzu vermissen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 28. Mai 2022 Kenntnis von der behaupteten Spielregelverletzung erlangt hat.
II.
Unabhängig hiervon ist die Regelbeschwerde bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Spielregelverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21> analog m. w. N.).
III.
Die Entscheidung erging einstimmig und ist unanfechtbar.
Dr. Christ-Mazur | Neuheimer | Dr. Thälmann | Prof. Dr. Siebert
Zeigt jetzt meiner Meinung nach auch schon wieder die Dysfunktionalität des OGs auf, dass Regelbeschwerden nicht formlos und niedrigschwellig eingereicht werden können. Inhaltlich war die Regelbeschwerde völlig korrekt,das Thema wurde ja auch im Verfahren gegen das FFD aufgegriffen. Dass das jetzt wegen Formfehlern ohne Entscheidung abgelehnt worden ist, ist lächerlich. Man kann nicht immer drauf pochen, dass man sich ja im Zweifelsfall an das OG wenden kann, wenn das OG zu sehr damit beschäftigt ist Juristen zu larpen, um sich im Zweifelsfall tatsächlich mit regelfragen zu befassen.
Wie ich einigen Richter*innen schon mitgeteilt habe, stimme ich dir da zu. Ich habe insbesondere bei Regelbeschwerden immer die Auffassung vertreten, dass man bei der Fragen nach der Zulässigkeit so großzügig wie möglich sein sollte. Insb. bei der Überprüfung der Einhaltung der Spielregeln sollte jeder die Möglichkeit haben, sich niederschwellig an das OG zu wenden. Wenn das Gericht Zweifel an der Zulässigkeit hat, kann man darauf ja nochmal hinweisen. Die Nichtannahme der Beschwerde halte ich persönlich für falsch. Ich hoffe, dass unsere Sim-Off-Kammer am OG für Sim-Off-Angelegenheiten dann bei der Zulässigkeit auch etwas weniger strenge Maßstäbe anlegt.
Bei aller Liebe Andreas, am Anfang klingen es so, als hätte der Admin versucht das sim/on OG zu beeinflussen und am Ende wird versucht auf das sim/off OG Einfluss zu nehmen. Da stellt sich mir die Frage, wenn der Admin schon impliziert "Die Regeln sind egal", wieso haben wir dann Regeln, ja wieso spielen wir dann hier überhaupt?
Ich pers. halte die Entscheidung für richtig, da die Regeln, die die Spielerschafft aufgestellt hat, die Ablehnung ermöglicht.Ich bin jetzt seit zehn Jahren im realen Leben Richter im Parteischiedsgericht und es gibt da zwei oder drei Dinge, die sind auch hier im sim/on durchaus anwendbar.
1) Das Anrufen eines Gerichts, ist immer mit einer formalistischen Hürde verbunden. Hier in unserem Fall das sim/on OG, war es die Verfristung und ein legitimer Grund die Klage abzuweisen. Diese Hürde ist niederschwellig genug, denn es bedarf einfach nur mal in die Regeln zu schauen.
2) Wer mit dem Formalien nicht zurecht kommt, der soll sich gefälligst (Fachkundige-)Hilfe besorgen, anstatt einen Alleingang zu machen und am Ende zu jammern weil man mit einer Klage gescheitert ist.
3) Wenn einem zum Erfolg Regeln/Satzung im Weg sind, schauen, dass man sie geändert bekommt.
Aller drei Punkte sind kein Hexenwerk und machbar oder umsetzbar.
Bei aller Liebe - aber wir reden hier von Spielregeln. In einem Spiel. Man sollte bei einer bitte zur Klärung von Spielregeln nicht erst einen Anwalt konsultieren müssen. Das ist nicht nur Realitätsfremd, sondern in 99% der Fälle sogar verpöhnt. "Rule Lawyering" gilt bei den meisten Rollenspielen als böses Wort.