Beiträge von Dr. Juliane Siebert

    Diese ,,dumme'' Diskussion haben wir ja nicht begonnen, das warst du. Und ich habe schon in meinem ersten Beitrag gesagt, wie wir diese Situation auflösen können. In meinem zweiten habe ich erneut drauf hingewiesen, wie wir das für alle einheitlich regeln können. Wenn du das komplett ignorierst und dich jetzt daran abarbeitest, dass wir etwas abgelehnt haben, was objektiv anhand der Regelwerke einfach nicht anders zu entscheiden war, dann tut es mir leid, dann kommen wir hier nicht zusammen. Wir sind am OG alle keine Juristen, das war bisher wohl noch niemand, bis auf eine Ausnahme, die mir bekannt ist. Wir haben auch nicht den juristischen Weisheitslöffel gefressen, wir urteilen einfach nach dem Regelwerk und wie es in den Sätzen steht. Unsere Aufgabe ist es ja nicht, zu interpretieren, wie es denn hätte gemeint sein können, sondern mit dem Wortlaut der Regeln zu entscheiden, wie zu verfahren ist. Und nichts anderes wurde mit deinem Beschwerdeantrag hier getan.


    Ich habe jetzt schon zweimal einen Vorschlag gemacht, wie man dieses Problem für alle lösen könnte, ein drittes Mal werde und will ich mich also nicht wiederholen.

    Okay, also geht es dir darum, dass wir einen Paragraphen nicht so auslegen, wie du es dir gerade wünschst. Schauen wir uns diesen mal an.


    §18 ModAdminG

    (1) Jedermann kann mit der Behauptung, die Spielregeln seien verletzt, Regelbeschwerde zum Obersten Gericht erheben. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen nachdem der Beschwerdeführer von der behaupteten Regelverletzung Kenntnis erlangen konnte einzureichen. Die Begründung muss den Streitgegenstand, die Norm aus den Spielregeln, die verletzt sein soll sowie den Beschwerdegegner oder -Gegenstand beinhalten.


    (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Regelbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Die Zweite Kammer des Obersten Gerichts kann über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Regelbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.


    (3) Die Regelbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) wenn der Beschwerdeführer selbst betroffen ist oder b) soweit ihr grundsätzliche Bedeutung für das Simulationsgeschehen zukommt. Die Entscheidung über die Annahme kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie ist zu begründen. Wird die Regelbeschwerde zur Entscheidung angenommen, prüft das Gericht den angegriffenen Beschwerdegegenstand vollumfänglich.


    (4) Das Oberste Gericht gibt dem Organ oder Mitspieler, dessen Handlung oder Unterlassung in der Regelbeschwerde beanstanden wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Richtet sich die Regelbeschwerde gegen ein Urteil der Ersten Kammer des Obersten Gerichts, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Richtet sich die Regelbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz oder einen Beschluss, entscheidet das Oberste Gericht, welchen Organen oder Mitspielern es Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.


    (5) Wird der Regelbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Spielregeln durch welche Handlung oder Unterlassung verletzt wurde. Das Gericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf 1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Handelns oder Unterlassens, 2. die Verpflichtung des Beschwerdegegners, ein Handeln zu unterlassen oder zu dulden oder eine Maßnahme rückgängig zu machen, aufrechtzuerhalten oder durchzuführen, 3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen. Wird der Regelbeschwerde gegen ein Urteil der Ersten Kammer des Obersten Gerichts stattgegeben, ist die Entscheidung aufzuheben; die Sache kann an die Erste Kammer zurückverwiesen werden. Wird einer Regelbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen Beschluss stattgegeben ist dieses oder dieser ganz oder teilweise aufzuheben.


    Ich habe jetzt mal fett markiert, welche formalen Anforderungen erfüllt sein müssen, um eine Beschwerde annehmbar zu machen. In deiner Beschwerde hast du in keiner Silbe erwähnt, ob du die 4-Wochen-Frist beachtet hast oder nicht. Klar kann man dir das sagen, aber dann müssen wir das in Zukunft für jeden machen, Grundsatz Gleichbehandlung. Und wenn wir am OG erstmal anfangen jedem und jeder zu erläutern, warum wir seine/ihre Klage etc. in dieser Form nicht annehmen würden, dann haben wir noch mehr zu tun als jetzt grade sowieso schon. Und dass die Rechtsberatung nicht Aufgabe des OG ist, sollte auch einleuchten. Wenn wir jetzt beginnen sollen, Sim-Off-Angelegenheiten so niedrigschwellig wie möglich auszulegen, dann bedeutet das einfach nichts anderes, als die Regeln, die wir uns selbst gegeben haben - die auch einige selbst mitgeschrieben haben, die sich hier jetzt echauffieren - einfach grundsätzlich zu ignorieren.


    Ich habe in meinem Beitrag vorher schon erklärt, wie wir uns alle gemeinsam dazu austauschen können, das hast du leider nicht zur Kenntnis genommen oder bist nicht drauf eingegangen. Ich habe dir sogar dem Grunde nach zugestimmt, dass in den Regelwerken sicher Schachstellen sind, aber dann ist es doch nicht der Weg, die einfach zu ignorieren und zu sagen, die überliest man einfach. Sondern einfach eine Änderung dieser entsprechenden Passsagen zu machen, alles weitere an Aufregung erübrigt sich dann von ganz alleine. :)

    Ich finde das, tut mir leid, absolut nicht lächerlich.


    Das OG hat die Regelbeschwerde nach Grundlage des Mod-Admin-Gesetzes nicht zur Entscheidung angenommen, weil eben die Voraussetzungen aus diesem Gesetz für eine Regelbeschwerde nicht erfüllt waren. Da kann man sich freilich drüber beschweren, aber das ist dann nicht die Schuld von uns Richter*innen, sondern die Schuld des ModAdminG, da steht genau drin, was eine zulässige Regelbeschwerde beinhalten muss. Wir im Gericht können nicht einfach die gültigen Regel- und Verfahrenswerke für das OG missachten, nur weil es vielleicht einigen nicht passen würde oder es vielleicht subjektiv ein wenig Arbeit bedeuten würde.


    Entweder das ModAdminG wird durch die Spielerschaft dahingehend geändert, dass eine Regelbeschwerde simpler eingebracht werden kann oder wir werden weiterhin nach diesen Maßstäben diese Beschwerden bearbeiten müssen.

    Wir ,,larpen'' hier auch keine Juristen, wir ziehen einfach nur die Regelwerke heran und urteilen nach Maßgabe dieser dann. Den Leuten, die eine Beschwerde einreichen wollen, steht es ebenso frei und sei es auch angeraten, sich vorher schlau zu machen, in welchem Rahmen so eine Beschwerde ausfallen sollte, um angenommen zu werden. Ich finde es jetzt auch kein ultimatives Hexenwerk in einfachen Sätzen, es müssen ja absolut keine hochkomplexen und juristischen sein, darzulegen, wieso denn jetzt, um beim Beispiel zu bleiben, das FFD eben regelwidrig gegründet wurde. Um so eine Beschwerde aufzustellen wird man sich ja ohne Frage mit der Thematik dazu beschäftigt haben und dann bestimmt auch einige Sätze dazu formulieren können, warum so oder so zu entscheiden ist.


    Dass es sicherlich Schwächen in der Ausgestaltung der Regeln zwecks des OG gibt, ist ja ohne Frage. Ich habe heute mit Viktor zum Beispiel auch wieder über einige Aspekte diskutiert, die aufgefallen sind und die bisher noch nicht beachtet wurden, also es ist sicher Luft nach oben in der Ausgestaltung, aber dann bitte auch mit Vorschlägen, wie wir die Regelwerke ändern, um es einfacher zu machen. Einfach nur aufregen hilft sicher, um mal Luft rauszulassen, ändert ja aber unser jetziges Urteil und vielleicht auch zukünftige nicht.


    Also: wir können gern über die Ausgestaltung reden, klar, aber dann mit einem Vorschlag zur Verbesserung und im Rahmen einer Diskussion in der Spielerschaft.

    Am 15. Juni 2022 gab der Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität zu Köln, Prof. Dr. Juliane Siebert eine Presserklärung ab, welche unter PM_LSVR.pdf nachzulesen ist.


    Der Einfachheit halber wird eine Abschrift der Presserklärung nachstehend zur Verfügung gestellt.


    Presseerklärung des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität zu Köln

    Sehr geehrte Damen und Herren Bundestagsabgeordnete,
    werte Interessierte,


    die Herausgeberin dieses Schreibens hat kürzlich ihre Bereitschaft erklärt, als Richterin am Obersten Gericht der Bundesrepublik Deutschland zu dienen und sich dazu als Kandidatin dem Bundestage zur Wahl vorzuschlagen.


    Es liegt der Herausgeberin fern, in diesem Schreiben für ihre eigene Person wie auch immer geartete Werbung zu betreiben oder allgemeine Empfehlungen zur Meinungsbildung an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags auszusprechen. Die Herausgeberin weist aber im Kontext des baldig anstehenden Wahlganges im Deutschen Bundestag auf die Wichtigkeit eines voll handlungsfähigen Obersten Gerichtes hin und möchte damit verbunden die vollständige Handlungsfähigkeit der Justiz bekräftigen. Die Herausgeberin gibt zur Kenntnis, dass keineswegs der Eindruck entstehen soll, sie möchte lediglich einen groben, nicht der Sache dienlichen sowie dem Amt des Richters am Obersten Gericht schadenden Weise Einfluss auf Gewissensvorgänge der Abgeordneten des Bundestages nehmen.


    Die Herausgeberin selbst kann bereits auf eine Amtszeit als Richterin am Obersten Gericht zurückblicken und hat sich vor dem Hintergrund des ergebnislosen ersten Wahlganges im Bundestage und im Bewusstsein dessen, dass es unlängst Wahlgänge gab, in welchen wiederholt kein Kandidat eine nötige Mehrheit zur erfolgreichen Wahl auf sich vereinigen konnte, nach umfassender Konsultation mit Kolleginnen und Kollegen dem Grunde nach bereit erklärt, eine erneute Amtszeit als Richterin am Obersten Gericht anzustreben.


    Dieses Schreiben soll nicht als eine Wahlempfehlung für die Herausgeberin verstanden werden. Es dient alleinig der Erinnerung an ein den Möglichkeiten nach baldig beendetes Verfahren zu benannter Wahl im Bundestage.


    Prof. Dr. Juliane Siebert

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    Das Oberste Gericht gibt bekannt:




    Die mündliche Verhandlung,

    bezüglich der Regelbeschwerde


    zur Feststellung einer Verletzung des vDGB

    sowie der Untersagung eines Parteiverbotsverfahrens gegen den Bund Unabhängiger Wähler (BUW) im Wege der einstweiligen Anordnung


    beginnt am Dienstag 06. Juli 2021 um 20:00 Uhr.



    Teilnehmer der mündlichen Verhandlung:


    1. Für die Beschwerdeführer:

    Dr. Benedikt Dregger



    2. Für die Beschwerdegegner:
    Prof. Dr. Joachim Holler