Anträge an den Bundesrat

  • Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Dr. Joachim Holler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetz mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verkehr.


    Mit freundlichen Grüßen


    Caroline Kaiser

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetz



    A. Problem und Ziel

    Die Bundesregierung hat im Rahmen der Aktualisierung Klimaschutzprogramms 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 unter anderem beschlossen, das in besonders hohem Maße klima- und umweltschädliche Fliegen weiter zu verteuern. Die bisherige Bepreisung des Luftverkehrs bildet die auch im Vergleich zu
    den anderen Verkehrsträgern besondere Klima- und Umweltschädlichkeit zum einen nicht ausreichend ab und hat zum anderen zu keiner nennenswerten nachhaltigen Veränderung der Wachstumsraten beim Passagieraufkommen und damit der Gesamtanzahl der Flugbewegungen geführt, ebenso wenig zu einer Verkehrsverlagerung auf die Bahn,


    B. Lösung

    Die Luftverkehrsteuer erhält eine neue Distanzklasse 0, die mit einem Steuersatz von 18 Euro im Jahr 2022 sowie 23 Euro ab Jahr 2023 und somit höher als Flüge der Distanzklasse 1 besteuert wird. Gleichzeitig tragen die daraus resultierenden höheren Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer Im Rahmen des haushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips als Bestandteil der Steuereinnahmen des Bundes insgesamt auch zur Finanzierung der steigenden Ausgaben zum Klimaschutz bei.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Bundeshaushalt20222023
    Mehreinnahmen (geschätzt)150270

    in Millionen Euro


    E. Weitere Kosten

    Durch die Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes entstehen den Luftverkehrsunternehmen zusätzliche Kosten. Mittelständische Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern sind ebenfalls betroffen. Die Luftverkehrsteuer kann regelmäßig auf die Flugpreise aufgeschlagen und somit direkt an den Fluggast weitergegeben werden. Die insoweit zu erwartende Überwälzung der Steuer auf die Flugpreise wird unmittelbar Auswirkungen auf die Einzelpreise für Flugreisen haben. Insbesondere im Bereich der so genannten Billigflüge kann die Steuer so einen erheblichen Anteil des Gesamtflugpreises ausmachen.



    Anlage 1


    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetz


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes


    Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das zuletzt durch Artikel 198 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
    wird wie folgt geändert:


    § 11 wird wie folgt geändert:


    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

    "1. in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 15,00 Euro (Distanzklasse 1)"

    b) Am Ende von Nummer 2 werden die Wörter "(Distanzklasse 2)" angefügt.

    c) Am Ende von Nummer 3 wird der Punkt durch die Wörter "(Distanzklasse 3)" ersetzt.

    e) Es wird eine neue Nummer 4 nach Nummer 3 angefügt, die wie folgt gefasst wird:

    "4. im Inland 23,00 Euro (Distanzklasse 0)."


    2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl "1,75 Milliarden" durch die Zahl "2 Milliarden" ersetzt.


    3. In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Nummer 1" die Wörter "und 4" eingefügt.


    4. Nach § 19 Absatz 5 wird ein neuer Absatz 6 angefügt, der wie folgt gefasst wird:

    "(6) Abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Steuer je Fluggast für Flüge mit einem Zielort im Inland bis zum 1. Januar 2023 18,00 Euro. Anderweitige Bestimmungen bleiben hiervon unberührt."


    5. In Anlage 1 wird das Wort "Deutschland" gestrichen.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt

  • Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Dr. Joachim Holler





    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Nachtragshaushalt 2021) mit Begründung.


    Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne sind beigefügt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Caroline Kaiser

    Bundeskanzlerin



    Anlage I:


    Nachtragshaushalt 2021.pdf

  • Bundesrat




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    Drs. IV/XXX


    Bundesratsinitiative

    des Freistaats Thüringen


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

    Erfurt, 13. Juni 2021


    Die Staatsregierung
    des Freistaats Thüringen


    An den

    Präsidenten des Bundesrates

    Herrn Ministerpräsidenten

    Dr. Joachim Holler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    die Staatsregierung vom Freistaat Thüringen hat beschlossen, dem Bundesrat den
    als Anlage beigefügten


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes


    mit dem Ziel zuzuleiten, die Einbringung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz beim Deutschen Bundestag zu beschließen.


    Ich bitte sie schnellstmöglich darum, den Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen.



    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. h. c. Dominick Gwinner






    Anlage 1




    Bundesrat




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    Drs. IV/XXX



    Bundesratsinitiative

    des Freistaats Thüringen


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes







    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes – Änderung des Artikels 30 (1)

    Vom 13.06.2021




    Artikel 1

    Änderung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland


    Das Grundgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    Nach Art. 30 wird Art. 30 a angefügt und wie folgt gefasst:

    " Von Artikel 30 ausgenommen ist die Bildung, sie wird als gemeinschaftliche und einheitliche Sache zwischen Bund und Ländern gewertet."






    Artikel 2
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.







    Mit freundlichen Grüßen,

    Dr. h. c. Dominick Gwinner

    Mitglied des Bundesrates für Thüringen



    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.

    2 Mal editiert, zuletzt von Dr. Dominick Gwinner ()

  • Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    stellvertretend für die Länder Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen übersende ich Ihnen hiermit folgenden Antrag mit der Bitte, Ihn nächstmöglich auf die Tagesordnung des Bundesrates zu setzen.



    Bundesrat

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    Drucksache BR/061


    Antrag

    der Länder Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des "Bund Unabhängiger Wähler" (BUW), hilfsweise zum Ausschluss des "Bund Unabhängiger Wähler" von der staatlichen Parteienfinanzierung gemäß Artikel 21 Absatz 2, 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 6 Absatz 1 Nr. 2, 2a, § 33 des Oberstes-Gericht-Gesetzes (OGG)





    Der Bundesrat möge beschließen:



    A. Der Bundesrat beschließt, beim Obersten Gericht gem. Art. 21 Abs. 2, 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2, 2a, § 33 OGG folgende Entscheidung zu beantragen:


    1. Der Bund Unabhängiger Wähler ist verfassungswidrig.
    2. Der Bund Unabhängiger Wähler wird aufgelöst.
    3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Bund Unabhängiger Wähler zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
    4. Hilfsweise: Der Bund Unabhängiger Wähler ist von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Mit dieser Feststellung entfällt die steuerliche Begünstigung des Antragsgegners und von Zuwendungen an den Antragsgegner.



    B. Die Präsidentin des Bundesrates beauftragt Herrn Dr. Joachim Holler als Verfahrensbevollmächtigten mit der Antragstellung, Begründung und Prozessführung.



    C. Die Begründung des Antrages soll sich an folgenden Tatsachen und Wertungen orientieren:


    1. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des BUW nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG liegen vor. Der BUW geht gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG nach seinen Zielen und dem Verhalten seiner Anhänger darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und sogar zu beseitigen. Das politische Handeln des BUW ist geprägt von der teils menschenwürdewidrigen Ideologie und seiner rassistischen, ausländerfeindlichen Einstellungen. Die ideologische Haltung und die Handlungen des BUW sind dauerhaft daraus ausgerichtet, die Werte unserer Verfassungsordnung zu untergraben uns sind insbesondere nicht mit den Prinzipien der Menschenwürde, der Freiheits- und insbesondere der Gleichheitsrechte, sowie dem Demokratie- und Rechtsstaatlichkeitsprinzip zu vereinen. Der Bundesrat sieht bei Betrachtung der Handlungen und der Aussagen des BUW und seiner Anhänger, insbesondere seines Parteivorsitzenden, auch bei Berücksichtigung der Handlungen der Vorgängerorganisation des BUW, der Unabhängigen Wählerliste (UWL), eine geeignete Grundlage, ein BUW-Verbotsverfahren erfolgreich abschließen zu können. Er hält ein Verbot des BUW weiter für geboten, sodass es gerade nicht einer Schwächung des politischen Gegners, sondern einer Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik Deutschland und ihrer grundlegendsten Verfassungsprinzipien dienen soll. Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Verbot des BUW der Verlust des Parteienprivilegs einhergeht und somit der BUW auch von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist. Ein Verbot des BUW, das auch ein Verbot von Nachfolgeorganisationen beinhaltet, stellt einen wichtigen Beitrag gegen den parteigebundenen Rechtsextremismus dar.


    2. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Urteil zum NPD-Verbotsverfahren vom 17. Januar 2017 grundlegende Maßstäbe für ein Parteiverbot neu definiert hat, hat sich die Antragsbegründung an jenen Maßstäben zu orientieren. Insbesondere sieht der Bundesrat neben den weitergehend als erfüllt angesehenen Tatbeständen des Art. 21 Abs. 2 GG auch eine hinreichende Potentialität des BUW zur Erreichung seiner verfassungsfeindlichen Ziele gegeben - dies wird durch Mitgliedschaften seiner Mitglieder in Landtag- und Bundestag, seinen sehr schwankenden aber teils hohen Wahlergebnissen und insbesondere durch Aktionen wie dem Putschversuch in Thüringen belegt und untermauert.


    3. Soweit das Oberste Gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine solche Potentialität nicht hinreichend vorliege, so ist der BUW hilfsweise zumindest von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen, womit auch die Feststellung über den Wegfall der steuerlichen Begünstigung der Partei und der Zuwendungen an die Partei einhergeht. Diese Möglichkeit wurde vom verfassungsändernden Gesetzgeber mit Einfügen des Art. 21 Absatz 3 GG explizit deshalb vorgesehen, um zu verhindern, dass eine Partei, die die freiheitliche demokratische Grundordnung insgesamt oder in Teilen missachtet, mithilfe von Steuergeldern vom Staat unterstützt werden muss, dessen wesentliche Verfassungswerte diese jedoch ablehnt.



    D. Die Präsidentin des Bundesrates unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung über die Einleitung des Verfahrens. Ein Beitritt des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung zum Parteiverbotsverfahren als weitere Antragsteller wird explizit ermöglicht und ist vom Bundesrat gewünscht.



    E. Die Präsidentin des Bundesrates unterrichtet den Bundesrat und ggf. die weiteren Antragsteller nach Fertigstellung der Antragsschrift.



    Dr. Joachim Holler

    Bayerischer Ministerpräsident

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


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    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin. Ich ziehe den Antrag hiermit zurück.

    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.

  • Zur Kenntnis genommen.

  • Bundesrat




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    Drs. IV/XXX



    Bundesratsinitiative

    des Freistaats Thüringen



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

    Erfurt, 04. Juli 2021



    Die Staatsregierung
    des Freistaats Thüringen



    An die

    Präsidentin des Bundesrates

    Frau Ministerpräsidentin

    Ricarda Fährmann



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    die Staatsregierung des Freistaats Thüringen hat beschlossen, dem Bundesrat den
    als Anlage beigefügten



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes



    mit dem Ziel zuzuleiten, die Einbringung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz beim Deutschen Bundestag zu beschließen.

    Ich bitte sie schnellstmöglich darum, den Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen.





    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. h. c. Dominick Gwinner











    Anlage 1







    Bundesrat





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    Drs. IV/XXX





    Bundesratsinitiative

    des Freistaats Thüringen



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes




    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes – Änderung des Artikels 74 (1)

    Vom 04. 07. 2021



    Artikel 1

    Änderung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland



    Das Grundgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    (1) Der Artikel 74 (1) wird folgendes angefügt:

    " 34. das öffentliche Schulwesen"




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.








    Mit freundlichen Grüßen,

    Dr. h. c. Dominick Gwinner

    Mitglied des Bundesrates für Thüringen



    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.

  • Bundesrat




    bundesrat_1.png







    Drs. IV/XXX





    Bundesratsinitiative

    des Freistaats Thüringen





    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

    Erfurt, 04. Juli 2021







    Die Staatsregierung

    des Freistaats Thüringen





    An die

    Präsidentin des Bundesrates

    Frau Ministerpräsidentin

    Ricarda Fährmann





    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    die Staatsregierung des Freistaats Thüringen hat beschlossen, dem Bundesrat den
    als Anlage beigefügten


    Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der öffentlichen Schulbildung ab dem Schuljahr 2022/2023


    mit dem Ziel zuzuleiten, die Einbringung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz beim Deutschen Bundestag zu beschließen.

    Ich bitte sie schnellstmöglich darum, den Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen.



    Mit freundlichen Grüßen

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    Dr. h. c. Dominick Gwinner




    Anlage 1

    Bundesrat



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    Drs. IV/XXX





    Bundesratsinitiative

    des Freistaats Thüringen


    Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der öffentlichen Schulbildung ab dem Schuljahr 2022/2023




    Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der öffentlichen Schulbildung ab dem Schuljahr 2022/2023

    Vom 04.07.2021



    Artikel 1

    Allgemeines


    Die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Kultusministerkonferenz wird beauftragt, für das Schuljahr 2022/2023:



    (1) die Verwaltung des öffentlichen Schulwesen in die Zuständigkeit des Bundes zu überweisen und alle bestehenden Arbeitsverträge zu übernehmen und einheitliche Löhne zu schaffen



    (2) einheitliche Lehrpläne zu entwickeln, die Anpassungen aufgrund verschiedener Gegebenheiten durch die Kultus- und Bildungsministerien der Länder zulassen



    (3) eine Prüfung der infrastrukturellen und personellen Kapiztäten auf anstehende Investitionen durchzuführen



    (4) eine einheitliche Regelung für die Anzahl an Schuljahren während der Grund- , Haupt- und Realschule bzw. dem Gymnasium für zu schaffen



    (5) bestehende Zahlungen an Länder durch den Bund auf Notwendigkeit zu prüfen





    Artikel 2
    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.






    Mit freundlichen Grüßen,

    Dr. h. c. Dominick Gwinner

    Mitglied des Bundesrates für Thüringen

    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.

  • An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin
    Ricarda Fährmann



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines
    Bundesfernstraßengesetzes und des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen mit Begründung und Vorblatt.



    Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation.



    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Thomas Merz

    Bundeskanzler


    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat

    120px-Bundesrat_Logo.svg.png









    Drucksache BR/XXX





    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

    und des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen



    A. Problem und Ziel

    Bei Investitionen bzw. Ersatzinvestitionen in Kreuzungsbauwerke im Zuge öffentlicher Straßen und Eisenbahnstrecken werden mögliche Synergien für die

    Verbesserung der Mobilität auf beiden sich kreuzenden Verkehrswegen gegenwärtig nicht vollständig ausgeschöpft, da die gesetzliche Finanzierungsverantwortung insbesondere für kommunale Baulastträger zu wenig Anreize dafür schafft, gemeinsame Maßnahmen zu planen. Durch die Anpassung fernstraßen- und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen sollen kommunale Haushalte entlastet und damit die Investitionsbedingungen insbesondere für den Ausbau kommunaler Radwege verbessert werden. Eine attraktive Infrastruktur für den Radverkehr kann dessen Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen steigern und einen Beitrag zur Einhaltung der Jahresemissionsmengen im Verkehrssektor auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes leisten.


    B. Lösung

    Durch die Entlastung der Kommunen von Finanzierungsbeiträgen nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz werden Investitionen in die Infrastruktur für den Radverkehr sowie in das Schienennetz beschleunigt. Zu diesem Zweck enthält der Gesetzentwurf weitere Regelungen zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe bei der Abwicklung von Baumaßnahmen an Eisenbahnkreuzungen.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Erfüllungsaufwand



    E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

    Der Gesetzentwurf verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Durch den Gesetzentwurf wird die Wirtschaft in Höhe von rund 24 000 Euro pro Jahr entlastet.

    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Durch den Gesetzentwurf wird die Verwaltung auf Bundesebene in Höhe von rund 16 000 Euro pro Jahr belastet. Die Verwaltung auf Landes- bzw. Kommunalebene wird in Höhe von 34 000 Euro pro Jahr belastet.


    E. Weitere Kosten

    Weitere Kosten entstehen nicht.



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

    und des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen


    Vom



    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Bundesfernstraßengesetzes



    Dem § 12 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), wird folgender Satz angefügt:

    „Bei Kreuzungen mit einer kommunalen Straße sind Vorteile, die dem Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße durch die Änderung nach Satz 1 erwachsen, auszugleichen.“


    Artikel 2

    Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes



    Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), wird wie folgt geändert:

    1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ durch die Wörter „nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2“ ersetzt.

    2. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 werden die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient und beide Beteiligten eine Änderung verlangen, die die Erneuerung der Überführung zur Folge hat, oder sie im Fall einer Anordnung eine solche Änderung hätten verlangen müssen.“

    3. Nach § 13 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    „Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer kommunalen Straße trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten.“

    4. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.“

    5. § 14a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wie bisher“ gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreuzungsanlagen“ die Wörter „auf seine Kosten“ eingefügt.

    bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kann der weichende Beteiligte vertraglich

    auf den bleibenden Beteiligten gegen Erstattung der Rückbaukosten übertragen.“

    d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

    „(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.

    (5) Die Verpflichtungen des weichenden Beteiligten aus den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die Kreuzungsanlage beseitigt worden ist oder der weichende Beteiligte die Verpflichtungen in einer Vereinbarung gemäß Absatz 3 auf den bleibenden Beteiligten übertragen hat.“

    e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

    6. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach der Angabe „12“ wird die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

    bb) Folgender Satz wird angefügt:

    „Im Fall des § 12 Absatz 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.“

    b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „sowie des Absatzes 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

    7. In § 17 werden die Wörter „der Beseitigung von Bahnübergängen und für sonstige“ durch die Wörter „des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von“ ersetzt.

    8. § 20 wird wie folgt gefasst:

    㤠20

    § 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1

    Absatz 6 vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben.“


    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.

    Einmal editiert, zuletzt von Carsten Müller ()

  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin
    Ricarda Fährmann


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium des Inneren und der Justiz.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Thomas Merz

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes



    A. Problem und Ziel

    Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden sollen die Bestimmungen zur kommerziellen audiovisuellen Kommunikation und gezielten Werbung für Tabakerzeugnisse gezielt verschärft werden. Zu den Tabakerzeugnissen sollen auch Erzeugnisse zählen, die kein Nikotin beinhalten, wie beispielsweise elektronische Zigaretten. Im Sinne des Jugendschutzes soll die Werbung insbesondere im Kontext und Umgang mit Kindern und Jugendlichen erschwert werden.


    B. Lösung

    Es werden zusätzlich passgenaue Werbeverbote ausgesprochen, die dem Verbraucher- und Jugendschutz angemessen Rechnung tragen.


    C. Alternativen

    Keine, die dem Sinn des Koalitionsvertrages entsprechen würden.





    Anlage 1


    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes


    Vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes



    Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 20 die folgenden Angaben eingefügt:

    „§ 20a Verbot der Außenwerbung

    § 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung“


    2. § 2 wird wie folgt geändert:


    a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

    „9. Außenwerbung: jede Werbung außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung,“.

    b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.


    3. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt:

    „§ 20a Verbot der Außenwerbung


    Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.


    § 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung


    (1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig kostenlos abzugeben.

    (2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen.“


    4. § 35 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 9 werden die Wörter „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ durch die Wörter „oder § 20a Satz 1 audiovisuelle kommerzielle Kommunikation oder Außenwerbung“ ersetzt.

    bb) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:

    „10. entgegen § 20b Absatz 1 ein Erzeugnis abgibt,

    11. entgegen § 20b Absatz 2 ein Erzeugnis ausspielt,“.

    cc) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die Nummern 12 bis 15.


    b) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „oder 10“ durch die Angabe „oder 12“ersetzt.


    c) In Absatz 4 wird die Angabe „und 10“ durch die Angabe „und 12“ersetzt.


    5. Dem § 47 werden die folgenden Absätze 8 und 9 angefügt:

    „(8) § 20a ist auf Außenwerbung für Tabakerhitzer ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für

    elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab

    dem 1. Januar 2022 anzuwenden.




    Artikel 2

    Änderung des Jugendschutzgesetzes


    Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 werden die Wörter „Tabakwaren oder“ gestrichen.

    b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

    „(6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes werben, dürfen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt werden, die


    1. von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind oder

    2. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind.“



    2. In § 28 Absatz 1 Nummer 14a wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 5 oder 6“ ersetzt.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Oktober 2021 in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt

    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler



    An die
    Präsidentin
    des Bundesrates

    Frau Ministerpräsidentin
    Ricarda Fährmann


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Thomas Merz

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes



    A. Problem und Ziel

    I. Um die Klimaschutzziele zu erreichen, wurde am 19. Dezember 2019 als Teil des Klimapaketes der damaligen Bundesregierung das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG, BGBl. I S. 2728) verkündet, wodurch ein Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr ab dem Jahr 2021 eingeführt wurde. Die Bepreisung von Kohlendioxid wird von vielen Fachleuten als wichtiges Instrument angesehen, um das 1,5-Grad-Ziel zu erreichen. Die im Brennstoffemissionshandelsgesetz festgelegten Einstiegspreise sind allerdings deutlich zu gering angesetzt, um eine Lenkungswirkung zu entfalten. In einer im November 2018 veröffentlichten Kostenschätzung geht das Umweltbundesamt (UBA) auf Basis der Treibhausgasemissionen Deutschlands 2016 von Schäden von rund 180 Euro pro Tonne Kohlendioxid aus.

    II. Die Berechnung der „zulässigen Jahresemissionsmengen" in § 4 (vorher „jährliche Emissionsmengen") und damit die Berechnung der Höchstzahl der auszugebenden Zertifikate erfolgt bisher über die deutschen Minderungsverpflichtungen aus der EU-Klimaschutzverordnung. Da hier jedoch geringere Minderungsziele festgeschrieben sind als im Bundes-Klimaschutzgesetz, ist das nicht haltbar.

    III. Gleichzeitig dürfen aber höhere Einstiegspreis der Emissionszertifikate für deutsche Unternehmen nicht unverhältnismäßig zu einem früheren Zeitpunkt Nachteile im internationalen Wettbewerb erzeugen. Als Grundlage hierfür wird die Verordnungsermächtigung in § 11 Absatz 3 BEHG dahingehend erweitert, dass die Bundesregierung dazu ermächtigt wird, bereits vor dem 1. Januar 2022 Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage zu regeln.

    Damit durch die erwartete Weitergabe der erhöhten Preise auch die soziale Ungerechtigkeit nicht weiter erhöht wird, sondern der nationale Zertifikatehandel im Gegenteil zu einem sozialen Ausgleich beiträgt, wird die Bundesregierung in einem gesonderten Gesetzentwurf einen Vorschlag zur Einführung einer sogenannten Klimadividende, wie auch im Klimaschutzprogramm vorgesehen, darlegen.

    IV. Weiterhin hat der dritte Senat des Obersten Gerichts mit Beschluss vom 4. Juli 2021 (3 BvF 1/21) § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 BEHG für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt, „soweit eine mengenmäßige Begrenzung der tatsächlich erhältlichen Emissionszertifikate in der Einführungsphase und für die Dauer der Anwendung des Preiskorridors nicht stattfindet." Dies ist aktuell aufgrund des § 5 möglich. „Eine genauere Betrachtung erfordert jedoch die in § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 BEHG vorgesehene Einführungsphase. In diesem Zeitraum erfolgt ein Verkauf der Emissionszertifikate zu einem gesetzlich festgelegten Festpreis - eine Bewirtschaftung nach Marktgrundsätzen erfolgt in diesem Zeitraum jedoch gerade nicht. Eine Deckelung der Anzahl der zu verkaufenden Zertifikate findet in dieser Einführungsphase faktisch nicht statt, indem in dieser Phase nach § 5 BEHG ein zusätzlicher Bedarf an Emissionszertifikaten durch einen Zukauf von Emissionszuweisungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten praktisch ohne Begrenzung gedeckt werden kann. Gleiches gilt für die Dauer der Anwendung des Preiskorridors nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG, welcher zunächst auf das Jahr 2026 beschränkt ist, jedoch nach § 23 Abs. 1 Satz 5 BEHG auch fortgeführt werden kann."


    B. Lösung

    I. Mit der vorliegenden Änderung des BEHG, in welchem die Zertifikatspreise erhöht werden (siehe Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes), wird der marktwirtschaftliche Ansatz erhalten, aber in die richtige Richtung gelenkt.

    II. Die Berechnung der zulässigen Jahresemissionsmengen und damit die Berechnung der Anzahl der Zertifikate werden an die nationalen Klimaschutzziele sowie die zulässigen Jahresemissionsmengen aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz gekoppelt.

    III. Neben der Anpassung der Zertifikatspreise in der Einführungsphase wird die Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage angepasst, da es für betroffene Unternehmen, die mit ihren Produkten dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Januar 2022 zu Wettbewerbsnachteilen kommen kann. Die ursprüngliche Regelung ermächtigte die Bundesregierung nur zu Regelungen ab dem 1. Januar 2022.

    IV. Die Anzahl der Zertifikate wird auch in der Einführungsphase bis 2026 definitiv mengenmäßig begrenzt, indem § 5 gestrichen wird, und das BEHG damit verfassungsgemäß ausgestaltet.


    C. Alternativen

    Keine. Um die Erreichung der neuen Klimaschutzziele des KSG zu unterstützen, ist eine Erhöhung der CO2-Bepreisung erforderlich. Zur Vermeidung möglicher internationaler Wettbewerbsnachteile, die angesichts des höheren Einstiegspreises bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstehen können, ist eine entsprechende Öffnung der Verordnungsermächtigung erforderlich. Die Änderungen sind auch notwendig, um eine verfassungsgemäße Ausgestaltung des Emissionshandels sicherzustellen.


    D. Kosten

    Es entstehen keine Mehrausgaben für den Bundeshaushalt. Durch die Erhöhung des Zertifikatspreises entstehen für die Verantwortlichen höhere Kosten als ursprünglich geplant. Entsprechend steigen auch die Einnahmen aus der Veräußerung der Zertifikate für das Jahr 2022 auf etwa 10,5 Mrd. Euro.


    Anlage 1


    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetz


    Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht entfällt.


    2. § 1 wird wie folgt geändert:


    a) Die Wörter „und für eine Bepreisung dieser Emissionen zu sorgen" werden gestrichen.


    b) Die Zahl „2050" wird durch die Zahl „2045" ersetzt.


    3. § 4 wird wie folgt geändert:


    a) Der Titel lautet wie folgt:

    § 4

    Zulässige Jahresemissionsmengen"


    b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 der EU-Klimaschutzverordnung gewährleistet (jährliche Emissionsmenge)" durch die Wörter „die Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele nach § 1a in Verbindung mit § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes gewährleistet (zulässige Jahresemissionsmenge)" ersetzt.


    c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die jährliche Emissionsmenge wird aus den jährlichen Emissionszuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Klimaschutzverordnung" durch die Wörter „Die zulässige Jahresemissionsmenge wird aus den kumulierten zulässigen Jahresemissionsmengen der Sektoren nach § 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes" ersetzt.


    4. § 5 wird wie folgt gefasst:

    㤠5 (weggefallen)".


    5. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:


    a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 2 wird die Angabe „20" durch die Angabe „30" ersetzt.

    bb) In Nummer 3 wird die Angabe „25" durch die Angabe „40" ersetzt.

    cc) In Nummer 4 wird die Angabe „30" durch die Angabe „55" ersetzt.

    dd) In Nummer 5 wird die Angabe „35" durch die Angabe „75" ersetzt.


    b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 75 Euro und einem Maximalpreis von 95 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt."


    6. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für die Zeit ab dem 1. Januar 2022" gestrichen und werden die Wörter „EU-weiten und internationalen" durch das Wort „grenzüberschreitenden" ersetzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt

  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin
    Ricarda Fährmann


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der FSJ-Bildungstage mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Thomas Merz

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der FSJ-Bildungstage



    A. Problem und Ziel

    Das freie soziale Jahr ist besonders für junge Menschen ein gutes Angebot ihre Zukunft zu planen und soziale Arbeit zu leisten. Dabei sind die Bildungstage essentiell für die politische Bildung von Nöten. Die politische Bildung der Teilnehmenden muss gefördert und ausgeweitet werden. Die Bundeswehr bietet zahlreiche FSJ- Angebote an, die von den Teihlnehmenden gerne angenommen werden. Auch die Bundeswehr muss bei der Ausweitung der Angebote in angesicht ihrer Bedeutung besonders gefördert werden. Das freiwillige soziale Jahr muss somit evualuiert und neuen Herausforderungen angepasst werden.


    B. Lösung

    Die Bildungstage werden von 25 Tage auf 30 erhöht.


    C. Alternativen

    Keine.





    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der FSJ-Bildungstage


    Vom 23.07.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetz


    Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBI. | S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBI. | S.2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    §5 Absatz 2 des Jugendfreiwilligengesetzes wird wie folgt geändert:


    "Die pädagogische Begleitung umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst mindestens 30 Tage."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt

  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin
    Ricarda Fährmann


    Sehr geehrter Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium des Inneren und der Justiz.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Thomas Merz

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes



    A. Problem und Ziel

    Die nach §12a AsylG geschaffene Asylverfahrensberatung erfüllt noch nicht ihren Zweck einer wirklichen und umfassenden Beratung und Begleitung sowie regelt noch nicht hinreichend die Unterscheidung zwischen staatlich organisierter und durch staatliche Stellen durchgeführte Beratung und Beratung durch freie Träger, wie etwa Wohlfahrtsverbände.

    Ziel ist neben einer besseren Beratung von Asylsuchenden, auch eine Senkung des Aufwands für die Verwaltungsgerichte, da bei ausführlicher und individueller Aufklärung eher mit einer Senkung von Widersprüchen gerechnet werden kann. Bei der Beratung zu Rückkehrmöglichkeiten und Anreizen der freiwilligen Ausreise sollen zudem weitere Potenziale genutzt werden, um Asylsuchende bestmöglich und umfassend über Chancen und Perspektiven aufzuklären.


    B. Lösung

    Die Asylverfahrensberatung wird prinzipiell erweitert um einen Anspruch von Asylsuchenden auf Inanspruchnahme der Beratungsleistung, sowie die Möglichkeit auf Antrag ausschließlich durch freie Träger beraten zu werden. Außerdem werden die freien Träger nun stärker finanziert und können Leistungen und Personalkosten für die Asylverfahrensberatung zuverlässiger und besser abrechnen.



    C. Alternativen

    Beibehaltung des Status Quo.


    D. Kosten

    ca. 59.100.000€ p.a.






    Anlage 1


    Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes


    Vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Asylgesetzes


    §12a des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 165 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:


    "§12a

    Asylverfahrensberatung


    (1) Asylsuchende haben Anspruch auf unentgeltliche und unabhängige Beratung.

    (2) Vor der Antragstellung werden alle Asylsuchende in Gruppengesprächen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens, zu Rückkehrmöglichkeiten und zu Rechten und Pflichten im Asylverfahren zur Verfügung gestellt.

    (3) Während des gesamten Asylverfahrens steht allen Asylsuchenden eine individuelle Beratung zur Verfügung, bei der die Asylsuchenden so zügig wie möglich über ihre Chancen im Asylverfahren aufgeklärt werden sollen. Die Beratung wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder durch private Wohlfahrtsverbände durchgeführt. Auf Antrag des Asylsuchenden muss die Beratung durch einen freien Träger durchgeführt werden.

    (4) Zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den freien Trägern findet ein regelmäßiger Informationsaustausch zur Koordination der Aufgaben und zur Qualitätssicherung statt.

    (5) Der Bund entschädigt die freien Träger durch Vereinbarung für die Information und Beratung der Asylsuchenden. IN der Entschädigung sind ebenso ein Beitrag zu Verwaltungs- und Personalkosten, sowie für die Organisation der Beratung enthalten. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt

    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin
    Ricarda Fährmann


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einesSondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Thomas Merz

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze



    A. Problem und Ziel

    Durch das Hochwasser im 2021 sind große Schäden für Privathaushalte und Unternehmen sowie an der Infrastruktur von Bund, Ländern und Kommunen entstanden. Neben den bisher vom Bund und den Ländern zur Verfügung gestellten oder noch zur Verfügung zu stellenden Soforthilfen müssen Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie zur Wiederherstellung der vom Hochwasser zerstörten Infrastruktur getroffen werden. In den kommenden Jahren sind erhebliche finanzielle Anstrengungen notwendig, um diese Schäden zu beseitigen und die zerstörte Infrastruktur wieder aufzubauen. Diese Maßnahmen können mit den gegenwärtig verfügbaren Haushaltsmitteln nicht finanziert werden.


    B. Lösung

    Zur Finanzierung der Hilfen für Privathaushalte und Unternehmen sowie der Maßnahmen des Wiederaufbaus in den geschädigten Regionen wird ein nationaler Solidaritätsfonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds wird durch den Bund mit Mitteln in Höhe von 8 Mrd. Euro ausgestattet.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Die Auffüllung des Fonds wird den Bundeshaushalt 2021 in Höhe von 8 Mrd. Euro belasten – die Nettokreditaufnahme des Bundes wird entsprechend steigen. Durch die Änderung von § 1 des Finanzausgleichsgesetzes wird dem Bund von den Ländern in den Jahren von 2022 bis 2036 ein Betrag in Höhe von jährlich 266 Mio. Euro übertragen.






    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021"

    (Aufbauhilfefondgesetz - AubhfG)


    § 1 Errichtung des Fonds


    Es wird ein nationaler Fonds "Ausbauhilfe 2021" als Sondervermögen des Bundes errichtet.



    § 2 Zweck und Mittelverwendung;

    Verordnungsermächtigung


    (1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser im Juli 2021 betroffenen Ländern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.


    (2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind,

    1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen,
    2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder und Gemeinden sowie des Bundes einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

    Aus den Mitteln des Fonds werden Soforthilfen, über die im Jahr 2021 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, erstattet.


    (3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen.


    (4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Einzelheiten der näheren Durchführung.



    § 3

    Stellung im Rechtsverkehr


    (1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen.


    (2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.



    § 4

    Finanzierung des Fonds


    (1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von 8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.


    (2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung nach Maßgabe des Absatzes 3.


    (3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren 2022 bis 2036 erfolgt durch die Änderung der Beträge im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist.


    (4) Die im Jahr 2021 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 werden aus dem Fonds erstattet.



    § 5

    Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

    Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2021 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht und ab dem Haushaltsjahr 2022 bis zur Auflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.


    § 6

    Rechnungslegung

    Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.


    § 7

    Verwaltungskosten

    Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.




    Artikel 2

    Änderung des Finanzausgleichgesetzes


    Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    In § 1 wird folgender siebenter Absatz hinzugefügt:


    "(7) Die in Absatz 2 genannten Beträge der Länder vermindern sich auf Grund der Hochwasserschäden im Jahr 2021 für die Jahre 2022 bis 2036 um 266 Millionen Euro."




    Artikel 3

    2. Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz


    § 1

    Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Juli 2921, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.


    § 2

    Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens 31. Mai 2022 zu verlängern, wenn dies aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder sonstiger zwingender Umstände geboten erscheint.



    Artikel 4

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des dritten Absatzes am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2021 in Kraft und am 01. Juni 2022 außer Kraft.



    Begründung

    siehe Vorblatt

  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidentin des Bundesrates

    Frau Ministerpräsidentin
    Ricarda Fährmann


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Thomas Merz

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes



    A. Problem und Ziel

    Die Gesetzesänderung dient dazu, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18; 1 BvR 78/20; 1 BvR 96/20; 1 BvR 288/20) umzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 3 Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 in Verbindung mit Anlage 2 mit den Grundrechten unvereinbar sind, soweit eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Regelung über die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 fehlt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 zu regeln. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen weist das Bundesverfassungsgericht in der Begründung der Entscheidung generell – und damit auch für die Minderungsziele bis zum Jahr 2030 darauf hin, dass Klimaschutzmaßnahmen, die gegenwärtig unterbleiben, in Zukunft unter möglicherweise noch ungünstigeren Bedingungen ergriffen werde müssten und dann Freiheitsbedürfnisse und -rechte weit drastischer beschneiden würden.


    B. Lösung

    I. Der Entwurf ändert die nationalen Klimaschutzziele. Für das Jahr 2040 gilt ein neues nationales Klimaschutzziel von mindestens 90 Prozent Reduktion im Vergleich zu 1990. Für die Jahre 2030, 2040 und 2045 wird zudem festgelegt, welche Beiträge im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft erreicht werden sollen.
    II. Die im Bundes-Klimaschutzgesetz bereits festgelegten Jahresemissionsmengen der Sektoren nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 werden für die Jahre 2023 bis 2030 neu festgelegt, um die Erreichung des ambitionierten nationalen Klimaschutzziels von mindestens 65 Prozent im Jahr 2030 sicherzustellen. Für die Jahre von 2031 bis 2040 werden in Anlage 3 sektorübergreifende jährliche Minderungsziele festgelegt. Aus diesen ergibt sich, wie vom Bundesverfassungsgericht nahegelegt, ein konkreter Minderungspfad bis zum Jahr 2040. Spätestens im Jahr 2032 wird die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, um auch die weiteren jährlichen Minderungsziele bis zur Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 gesetzlich festzulegen. Die sektorübergreifenden jährlichen Minderungsziele bilden den Rahmen für die nachfolgende Festlegung der sektorscharfen Jahresemissionsmengen durch Rechtsverordnung im Jahr 2024 (für die Jahresemissionsmengen von 2031 bis 2040) und im Jahr 2034 (für die Jahresemissionsmengen von 2041 bis 2045).

    III. Zahlreiche Länder haben sich selbst ambitionierte Klimaschutzziele gesetzt und eine Klimaneutralstellung der eigenen Verwaltung und des Landes in den eigenen Klimaschutzgesetzen festgehalten. Diese sehen teilweise vor, nicht vermeidbare Treibhausgasemissionen der staatlichen Behörden durch geeignete Klimaschutzmaßnahmen zu kompensieren. Der Vorteil von Kompensationsprojekten im eigenen Land, beispielsweise durch Renaturierung bewirtschafteter Feuchtgebiete (Moore), Nutzung von Wäldern und Böden, besteht insbesondere darin, dass sie im Unterschied zu Maßnahmen in Drittländern nicht Gefahr laufen, als Green Washing diskreditiert zu werden. Diese direkt im Land durchgeführten Kompensationsmaßnahmen werden durch entsprechende Landnutzungsänderungen als werthaltige Zertifikate der Klimaneutralstellung der Verwaltung oder des Landes angerechnet. Gleichzeitig fallen diese Projekte jedoch auch in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/841 und sind verpflichtend im Rahmen der nationalen Berichterstattung an die EU als Treibhausgasemissionsminderung zu melden. In der Folge kommt es zu einer Doppelzählung. Zum einen reklamieren die Länder die Emissionsminderung im Rahmen der klimaneutralen Staatsverwaltung für sich und zum anderen verbucht der Bund die Emissionsminderung bei der nationalen Berichterstattung im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/841.

    Als Lösung wird eine zentrale Registrierung von Emissionsminderungen der Länder, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/841 fallen, und die Löschung von europäischen Emissionsrechten in gleicher Höhe durch den Bund, vorgeschlagen. Der Bund könnte entweder einen Teil der Emissionszuweisungen aus dem Non-ETS Sektor oder Emissionsberechtigungen aus dem ETS Sektor löschen und der freiwilligen Minderungsaktivität zuschreiben. Ein Vorteil dieser Lösung wäre, dass Klimaschutzprojekte in den Ländern, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/841 fallen, ohne Gefahr einer Doppelzählung durchgeführt werden könnten

    IV. Darüber hinaus wird die Rolle des Expertenrats für Klimafragen gestärkt.
    V. Indem das Gesetzgebungsvorhaben schon kurz- bis mittelfristig zu mehr Klimaschutzmaßnahmen führen wird, verhindert es eine unverhältnismäßige Verlagerung der Treibhausgasminderungslasten und damit einhergehenden Freiheitseinbußen in die Zukunft und auf spätere Generationen. Die frühzeitige Festlegung von nationalen Klimaschutzzielen, Jahresemissionsmengen und jährlichen Minderungszielen sorgt zugleich für mehr Klarheit, wie sich die nach Artikel 20a des Grundgesetzes notwendige Reduktion von Treibhausgasemissionen bis hin zur Netto-Treibhausgasneutralität über die Zeit verteilen wird. Damit bietet das Gesetzgebungsvorhaben für Gesellschaft und Wirtschaft mehr Orientierung und Planungssicherheit für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse.


    C. Alternativen

    Keine. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 zu regeln. Die weiteren im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen stehen hiermit in unmittelbarem Zusammenhang.


    D. Kosten

    Der Gesetzentwurf begründet weder unmittelbaren zusätzlichen Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand noch andere Erfüllungsaufwände. Infolge des Gesetzes entstehen gegenüber dem Klimaschutzgesetz 2019 für die Treibhausgasminderungspflichten zusätzliche rechnerische Gesamtkosten für die Volkswirtschaft für die Jahre 2023 bis 2035 von 12.819 Millionen EUR. Für den Bereich LULUCF betragen die Kosten bis 2030 etwa 3.540 Millionen Euro.




    Anlage 1


    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes


    Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 3 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert:

    1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent,

    2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 90 Prozent.

    § 1a gilt entsprechend. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden."


    b) In Absatz 3 wird das Wort "ohne" durch das Wort "mit" ersetzt.


    2. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

    㤠3a
    Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft


    (1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klimaschutz soll gestärkt werden. Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert werden:
    1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,
    2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,
    3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.
    Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.
    (2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 sind die aufgrund ihrer Geschäftsbereiche für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zuständigen Bundesministerien verantwortlich. Sie haben die Aufgabe, die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
    (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
    1. die Anrechnung und Verbuchung gemäß unionsrechtlicher Vorgaben zu regeln,
    2. den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von natürlichen Störungen zu regeln,
    3. nähere Bestimmungen zu den Methoden und Grundlagen für die ganzheitliche Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und den Abbau von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbesondere zur Erstellung der jährlichen Emissionsbilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, wobei die durch die substituierende Wirkung der Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen bedingte Reduktion von Kohlendioxidäquivalenten in anderen Sektoren dem Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zugerechnet wird, und
    4. nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung und Auswertung von Daten der Fernerkundung, insbesondere mittels satellitengestützter Systeme, für die Treibhausgas-Berichterstattung für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erlassen.


    § 3b

    Löschung von europäischen Emissionsrechten durch den Bund entsprechend der Emissionsminderungen der Länder


    (1) Die Länder melden jedes Jahr bis zum 30. Juni an den Bund die Menge ihrer Emissionsminderungen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2018/841 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU fallen.
    (2) Der Bund löscht in Höhe der nach Absatz 1 gemeldeten Emissionsminderungen europäische Emissionsrechte."


    3. § 4 wird wie folgt geändert:


    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    "§ 4

    Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung"


    b) Absatz 1 Satz 1 bleibt bestehen. Die restlichen Sätze werden durch folgende Sätze ersetzt:

    "Die Emissionsquellen der einzelnen Sektoren und deren Abgrenzung ergeben sich aus Anlage 1. Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2. Die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 richten sich nach Anlage 3. Spätestens im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 vor. Die Aufteilung der jährlichen Minderungsziele in zulässige Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren für die Jahre 2031 bis 2045 erfolgt durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 6. Die Jahresemissionsmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt."


    c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

    "Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates legt die Bundesregierung die jährlich absinkenden zulässigen Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis 2045 fest. Diese Jahresemissionsmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes, mit den jährlichen Minderungszielen gemäß Absatz 1 und den unionsrechtlichen Anforderungen. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor deutliche Reduzierungen der Treibhausgase erreicht werden."


    4. § 9 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "in Verbindung mit Anlage 2" gestrichen.


    b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    "Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach § 3a ergreifen wird."


    c) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    "Diese Abschätzungen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auch im ländlichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen ein."


    d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    "(3) Für jedes Klimaschutzprogramm bezieht die Bundesregierung den Lenkungskreis der Wissenschaftsplattform Klimaschutz sowie in einem öffentlichen Konsultationsverfahren weitere wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung, Länder, Kommunen, wirtschafts und zivilgesellschaftliche Verbände ein."


    5. § 13 wird wie folgt geändert:


    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    "Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung auf Bundesebene ist für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Mindestpreis oder Festpreis zugrunde zu legen."


    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    "(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Realisierungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten."


    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    "Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien sind bei vergleichenden Betrachtungen die dem Bund entstehenden Kosten und Einsparungen über den jeweiligen gesamten Lebenszyklus der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen."


    bb) Satz 2 wird aufgehoben.


    6. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

    "Jährliche Minderungsziele (zu § 4)

    2031203220332034203520362037203820392040
    Jährliche Minderungsziele gegenüber 1990 in Prozent68707275778082858790".



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt

  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidentin des Bundesrates

    Frau Ministerpräsidentin
    Ricarda Fährmann


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Klimadividende (Klimadividendeneinführungsgesetz – KDEinfG) mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Thomas Merz

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Klimadividende (Klimadividendeneinführungsgesetz – KDEinfG)



    A. Problem und Ziel

    Eine CO2-Bepreisung ohne eine sozialpolitische Abfederung belastet einkommensschwächere Haushalte deutlich, was angesichts einer ohnehin steigenden Einkommensungleichheit mit dem Ziel der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Konflikt steht.


    B. Lösung

    Die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung werden zweckgebunden, wie es nach § 7 Satz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz möglich ist. 75 Prozent der Einnahmen werden jährlich zu gleichen Teilen an alle in Deutschland lebenden natürlichen Personen verteilt (für das Jahr 2021 wären das in etwa 32 Euro pro Person, bei 84,4 Millionen Personen). Mit der Auszahlung dieser Klimadividende wird das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betraut. Die Auszahlung erfolgt jährlich zum 1. März aufgrund der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung aus dem vergangenen Jahr. Hierdurch wird ein sozialer Ausgleich geschaffen. Die restlichen 25 Prozent der Einnahmen werden, wie ursprünglich für alle Einnahmen geplant, dem Energie- und Klimafonds zugeführt.


    C. Alternativen

    Keine. Ein sozialer Ausgleich ist notwendig. Eine Senkung des Strompreises und der EEG-Umlage sind zu diskutieren.


    D. Kosten

    Im Jahr 2021 erhält der Energie- und Klimafonds etwa 2,7 Milliarden Euro (75% der geschätzten Einnahmen aufgrund des BEHG im Jahr 2021) weniger als ursprünglich veranschlagt. Es fallen höhere Personalausgaben für das BZSt an.


    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Klimadividende

    (Klimadividendeneinführungsgesetz – KDEinfG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes


    Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:

    "Abschnitt 8

    Einnahmen und Schlussvorschriften"


    2. § 24 wird zu § 25.


    3. § 24 wird wie folgt gefasst:

    "§ 24

    Zweckbindung der Einnahmen; Klimadividende


    (1) Die Einnahmen aufgrund dieses Gesetzes sind nach § 7 Satz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz zweckgebunden.

    (2) 75 Prozent der Einnahmen werden als Klimadividende gleichmäßig an alle natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 Abgabenordnung in Deutschland haben, verteilt. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung findet nicht statt. Die Verteilung erfolgt zum 1. März eines Jahres aufgrund der Einnahmen des Vorjahres durch das Bundeszentralamt für Steuern. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitergehend Art und Verfahren der Verteilung zu regeln.

    (3) Die restlichen 25 Prozent der Einnahmen werden dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ zugeführt."



    Artikel 2

    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


    § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2019 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Der Punkt am Ende der Nummer 44 wird durch ein Semikolon ersetzt.


    2. Nach Nummer 44 wird eine Nummer 45 angefügt, die wie folgt gefasst wird:

    "45. die Auszahlung der Klimadividende nach § 24 Absatz 2 Brennstoffemissionshandelsgesetz."



    Artikel 3

    Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“


    Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    "2. 25 Prozent der Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung nach § 24 Brennstoffemissionshandelsgesetz,"



    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt


  • Bundesrepublik Deutschlan
    Der Bundeskanzler



    An den Präsidenten des Bundesrates

    Herr Ministerpräsident
    Felix Schwalbenbach



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten mit Begründung und Vorblatt.



    Federführend ist das Bundesministerium des Äußeren, der Verteidigung, der Entwicklung und wirtschaftlichen Zusammenarbeit



    Mit freundlichen Grüßen



    Alexander Regenborn

    Bundeskanzler





    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png





    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung




    Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten





    A. Problem und Ziel

    Deutsche Unternehmen unterliegen keiner ausreichenden Verpflichtung zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandardars in ihrer Lieferkette. So ist es möglich, dass außerhalb Deutschlands Menschen ausgebeutet und die Umwelt zerstört werden kann, ohne dass eine ausreichende HAftung der Unternehmen vorherrscht. Mit einem Lieferkettengesetz werden deutsche Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards weltweit verpflichtet.



    B. Lösung

    Die Unternehmen werden verpflichtet Menschenrechts- und Umweltstandards einzuhalten.



    C. Alternativen

    keine



    D. Kosten

    aufgrund eines unbewusst hohen neuen Personalaufwands ungewiss, allerdings schätzt die Bundesregierung diese auf circa 5 Millionen Euro





    Anlage 1



    Gesetze über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten

    (Lieferketten- und Sorgfaltspflichtgesetz – Lieferkettengesetz)



    Vom ...



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1



    ABSCHNITT I

    ALLGEMEINES




    § 1

    Anwendungsbereich



    (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die

    1. ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und
    2. in der Regel mindestens 2.500 Arbeitnehmer beschäftigen.

    Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der in Satz 1 Nummer 2 vorgesehene Schwellenwert 1.000 Arbeitnehmer.

    (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) des Ent-leihunternehmens zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

    (3) Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) sind die Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) der Konzernmutter zu berücksichtigen.





    § 2

    Begriffsbestimmungen



    (1) Menschenrechte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die sich aus den in den Nummern 1 bis 11 der Anlage aufgelisteten Übereinkommen ergeben.

    (2) Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote zum Schutz der in Absatz 1 enthaltenen Rechtspositionen droht:

    1. das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem zulässigen Mindestalter, wobei das zulässige Mindestalter dem Alter entspricht, in dem nach dem anwendbaren nationalen Recht die Schulpflicht endet und mindestens 15 Jahre beträgt, soweit das Recht des Beschäftigungsortes keine Abweichungen des zulässigen Mindestalters in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 sowie Artikel 4 bis 8 des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) festlegt;
    2. das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren; dies umfasst gemäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291):

      a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;

      b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;

      c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen;

      d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist;
    3. das Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; damit ist jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung gemeint, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel; ausgenommen von der Zwangsarbeit sind Arbeits- oder Dienstleistungen, die mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) oder mit Artikel 8 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Internationen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) vereinbar sind;
    4. das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder andere Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen;
    5. das Verbot der Missachtung der nach dem anwendbaren nationalen Recht geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch:

      a) offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel;

      b) das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden;

      c) das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen oder

      d) die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten;
    6. das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, nach der

      a) Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zusammenzuschließen oder diesen beitreten können,

      b) die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen,

      c) Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren nationalen Recht betätigen dürfen; dieses umfasst das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen;
    7. das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa auf Grund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist; eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;
    8. das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn bemisst sich nach den Regelungen des Beschäftigungsortes und beträgt mindestens die Höhe des nach dem anwendbaren Recht festgelegten Mindestlohns;
    9. das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die geeignet ist;

      a) die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung merkbar zu beeinträchtigen,

      b) einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser zu verwehren,

      c) einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen zu erschweren oder zu zerstören oder

      d) die Gesundheit einer Person zu schädigen;
    10. das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert;
    11. das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens ein Einsatz der Sicherheitskräfte

      a) unter Missachtung des Verbots von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht;

      b) gegen Leib und Leben droht oder

      c) gegen die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit droht;
    12. das Verbot eines über die Nummern 1 bis 11 hinausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise die in Absatz 1 geschützten Rechtspositionen zu verletzen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

    (3) Umweltbezogene Pflichten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die sich aus den in der Nummer 12 der Anlage aufgelisteten Übereinkommen ergeben.

    (4) Ein umweltbezogenes Risiko im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung einer in Absatz 3 aufgeführten umweltbezogenen Pflicht durch Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:

    1. das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A Teil I des Übereinkommens von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen);
    2. das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im Überkommen festgelegten Ausstiegsdatum;
    3. das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens;
    4. das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen), soweit dieses nach dem anwendbaren nationalen Recht in Übereinstimmung mit dem POPs-Übereinkommen gilt sowie 5. das Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen nach den Regelungen, die in der anwendbaren Rechtsordnung nach den Maßgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und ii des POPs-Übereinkommens gelten.

    (5) Die Lieferkette im Sinne dieses Gesetzes bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden und erfasst

    1. das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich,
    2. das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
    3. das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.

    (6) Der eigene Geschäftsbereich im Sinne dieses Gesetzes erfasst jede Tätigkeit einer Gesellschaft als Rechtsträger des Unternehmens zur Erreichung des Unternehmensziels. Erfasst ist damit jede Tätigkeit zur Erstellung und Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie an einem Standort im In- oder Ausland vorgenommen wird.

    (7) Unmittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragspartner, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.

    (8) Mittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.





    ABSCHNITT II

    SORGFALTSPFLICHTEN



    § 3

    Sorgfaltspflichten



    (1) Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die in diesem Abschnitt festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die Sorgfalts-pflichten enthalten:

    1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
    2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
    3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
    4. die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
    5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegen-über unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
    6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3),
    7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
    8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
    9. die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).

    (2) Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich nach

    1. Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens
    2. dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher der Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht,
    3. der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung, und der Wahrscheinlichkeit des Verletzungseintritts einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht sowie
    4. nach der Art des Verursachungsbeitrages zu dem menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiko.





    § 4

    Risikomanagement



    (1) Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten. Das Risikomanagement ist in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen durch angemessene Maßnahmen zu verankern.

    (2) Wirksam sind solche Maßnahmen, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, Verletzungen geschützter Rechtspositionen oder umweltbezogener Pflichten vorzubeugen, sie zu beenden oder zu minimieren, wenn das Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen hat.

    (3) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zuständigen Person oder Personen zu informieren.

    (4) Das Unternehmen hat die Interessen seiner Beschäftigten, der Beschäftigten innerhalb seiner Lieferkette und derjenigen, die in sonstiger Weise von der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens oder von Unternehmen in seinen Lieferketten in einer geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen sein können, angemessen zu berücksichtigen.





    § 5

    Risikoanalyse



    (1) Im Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse nach den Abätzen 2 bis 4 durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln. In Fällen, in denen eine missbräuchliche Gestaltung der unmittelbaren Zuliefererbeziehung oder ein Umgehungsgeschäft vorgenommen wurde, um die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Hinblick auf den unmittelbaren Zulieferer zu umgehen, gilt ein mittelbarer Zulieferer als unmittelbarer Zulieferer.

    (2) Die ermittelten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sind angemessen zu gewichten und zu priorisieren. Dabei sind insbesondere die in § 3 Absatz 2 genannten Kriterien maßgeblich. (3) Das Unternehmen muss dafür Sorge tragen, dass die Ergebnisse der Risikoanalyse intern an die maßgeblichen Entscheidungsträger, etwa an den Vorstand oder an die Einkaufsabteilung, kommuniziert werden und diese die Ergebnisse angemessen berücksichtigen.

    (4) Die Risikoanalyse ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen.





    § 6

    Grundsatzerklärung und Präventionsmaßnahmen



    (1) Stellt ein Unternehmen im Rahmen einer Risikoanalyse nach § 5 ein Risiko fest, hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu ergreifen.

    (2) Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie verabschieden. Die Grundsatzerklärung muss durch die Unternehmensleitung verabschiedet werden und mindestens folgende Elemente einer Menschenrechtsstrategie des Unternehmens enthalten:

    1. die Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Pflichten nach § 4 Absatz 1, § 5 Ab-satz 1, § 6 Absatz 3 bis 5, sowie den §§ 7 bis 10 nachkommt,
    2. die für das Unternehmen auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellten prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken unter Bezugnahme auf die in der Anlage aufgeführten Übereinkommen und
    3. 3. die auf Grundlage der Risikoanalyse und der in der Anlage aufgeführten Übereinkommen erfolgte Festlegung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette richtet.

    (3) Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich verankern, insbesondere:

    1. die Umsetzung der in der Grundsatzerklärung dargelegten Menschenrechtsstrategie in den Geschäftsabläufen,
    2. die Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die festgestellte Risiken vermieden oder gemindert werden,
    3. die Durchführung von Schulungen in den Geschäftsbereichen,
    4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie im eigenen Geschäftsbereich überprüft wird.

    (4) Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer verankern, insbesondere:

    1. die Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers unter Berücksichtigung der mittelbaren Zulieferer,
    2. die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert,
    3. die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach Nummer 2,
    4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen auf Grundlage der vereinbarten Kontrollmechanismen nach Nummer 3, mit denen die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer überprüft wird.

    (5) Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.





    § 7

    Abhilfemaßnahmen



    (1) Stellt das Unternehmen fest, dass die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich, bei einem unmittelbaren Zulieferer oder mittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im eigenen Geschäftsbereich muss die Abhilfemaßnahme zu einer Beendigung der Verletzung führen.

    (2) Ist die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem un-mittelbaren Zulieferer so beschaffen, dass das Unternehmen sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es unverzüglich ein Konzept zur Minimierung erstellen und umsetzen. Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten. Bei der Erstellung und Umsetzung des Konzepts sind insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:

    1. die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Behebung des Missstandes mit dem Unternehmen, durch das die Verletzung verursacht wird,
    2. der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchenstandards, um die Einflussmöglichkeit auf den Verursacher zu erhöhen,
    3. ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung.

    (3) Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur geboten, wenn

    1. die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird,
    2. die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt,
    3. dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und
    4. eine Erhöhung des Einflussvermögens nach umfassender Prüfung nicht aussichtsreich erscheint.

    (4) Die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.





    § 8

    Beschwerdeverfahren



    (1) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 eingerichtet ist, das es Personen ermöglicht, die durch wirtschaftliche Tätigkeiten im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens oder durch wirtschaftliche Tätigkeiten eines unmittelbaren Zulieferers unmittelbar betroffen sind oder in einer geschützten Rechtsposition verletzt sein können, sowie Personen, die Kenntnis von der möglichen Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht haben, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen hinzuweisen. Geht ein Hinweis einer unmittelbar betroffenen Person ein, so ist der Eingang zu bestätigen. Das Unternehmen hat den Sachverhalt mit den Hinweisgebern zu erörtern. Es kann ein Verfahren der einvernehmlichen Beilegung anbieten. Die Unternehmen können sich stattdessen an einem entsprechenden externen Beschwerdeverfahren beteiligen, sofern es die nachfolgenden Kriterien erfüllt.

    (2) Das Unternehmen legt schriftlich eine Verfahrensordnung fest.

    (3) Die von dem Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Personen müssen Gewähr für unparteiisches Handeln bieten, insbesondere müssen sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sein. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

    (4) Das Unternehmen muss in geeigneter Weise klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und Zuständigkeit und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens öffentlich zugänglich machen. Das Beschwerdeverfahren muss für potenzielle Nutzer zugänglich sein, die Vertraulichkeit der Identität wahren und wirksamen Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewährleisten.

    (5) Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens ist mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktuali-sieren.





    § 9

    Mittelbare Zulieferer; Verordnungsermächtigung



    (1) Das Unternehmen muss das Beschwerdeverfahren nach § 8 so einrichten, dass es auch Personen, die durch wirtschaftliche Tätigkeiten eines mittelbaren Zulieferers in einer geschützten Rechtsposition verletzt sein können sowie Personen, die Kenntnis von einer möglichen Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht haben, ermöglicht, auf diese Verletzung hinzuweisen.

    (2) Das Unternehmen muss nach Maßgabe des Absatzes 3 sein bestehendes Risikomanagement im Sinne von § 4 anpassen.

    (3) Erlangt das Unternehmen substantiierte Kenntnis über eine mögliche Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern, so hat es anlassbezogen unverzüglich

    1. eine Risikoanalyse gemäß § 5 Absätze 1 bis 3 durchzuführen, 2. angemessene Präventionsmaßnahmen im Sinne des § 6 gegenüber dem Verursacher zu verankern, 3. ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung der Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder um-weltbezogenen Pflicht zu erstellen und umzusetzen und 4. gegebenenfalls entsprechend seine Grundsatzerklärung gemäß § 6 Absatz 2 zu aktualisieren.

    (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Näheres zu den Pflichten des Absatzes 3 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.





    § 10

    Dokumentations- und Berichtspflicht



    (1) Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die Dokumentation ist ab ihrer Erstellung mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

    (2) Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. In dem Bericht ist nachvollziehbar mindestens darzulegen,

    1. ob und falls ja welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken das Unternehmen identifiziert hat,
    2. was das Unternehmen, unter Bezugnahme auf die in den §§ 4 bis 9 beschriebenen Maßnahmen, zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat; dazu zählen auch die Elemente der Grundsatzerklärung gemäß § 6 Absatz 2, sowie die Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden nach § 8 getroffen hat,
    3. wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet und
    4. welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.

    (3) Hat das Unternehmen kein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko festgestellt und dies in seinem Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Ausführungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 erforderlich.

    (4) Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von zehn Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist dabei gebührend Rechnung zu tragen.





    ABSCHNITT III

    ZIVILPROZESS



    § 11

    Besondere Prozessstandschaft



    (1) Wer in einer bedeutend wichtigen Rechtsposition aus § 2 Absatz 1 verletzt ist, kann zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte einer inländischen Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation die Ermächtigung zur Prozessführung erteilen.

    (2) Eine Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation kann nach Absatz 1 nur ermächtigt werden, wenn sie eine auf Dauer angelegte eigene Präsenz unterhält und sich nach ihrer Satzung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend dafür einsetzt, die Menschenrechte oder entsprechende Rechte im nationalen Recht eines Staates zu realisieren.





    ABSCHNITT IV

    BEHÖRDLICHE KONTROLLE UND DURCHSETZUNG



    Unterabschnitt 1

    Berichtsprüfung



    § 12

    Einreichung des Berichts



    (1) Der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ist in deutscher Sprache und elektronisch über einen von der zuständigen Behörde bereitgestellten Zugang einzureichen.

    (2) Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, einzureichen.



    § 13

    Behördliche Berichtsprüfung; Verordnungsermächtigung




    (1) Die zuständige Behörde prüft, ob

    1. der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt sowie

    2. die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.

    (2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert.

    (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:

    1. das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie

    2. das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.





    Unterabschnitt 2

    Risikobasierte Kontrolle



    § 14

    Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung




    (1) Die zuständige Behörde wird tätig:

    1. nach pflichtgemäßem Ermessen, um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche Verletzungen geschützter Rechtspositionen oder umweltbezogener Pflichten zu kontrollieren und solche Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern,

    2. auf Antrag, wenn die antragstellende Person substantiiert geltend macht,

      a) infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder

      b) dass eine in Buchstabe a genannte Verletzung unmittelbar bevorsteht.

    (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Vekehr, Infrastruktur und Innovation ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der risikobasierten Kontrolle nach den §§ 14 bis 17 näher zu regeln.





    § 15

    Anordnungen und Maßnahmen




    Die zuständige Behörde trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Sie kann insbesondere

    1. Personen laden,

    2. dem betroffenen Unternehmen aufgeben, innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Behebung der Missstände einschließlich klarer Zeitangaben zu dessen Umsetzung vorzulegen und

    3. dem betroffenen Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben.





    § 16

    Betretensrechte




    Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 erforderlich ist, sind die zuständige Behörde und ihre Beauftragten befugt,

    1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude der Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie

    2. bei Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten geschäftliche Unterlagen und Auf-zeichnungen, aus denen sich ableiten lässt, ob die Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 eingehalten wurden, einzusehen und zu prüfen.





    § 17

    Auskunfts- und Herausgabepflichten




    (1) Unternehmen und nach § 15 Satz 2 Nummer 1 geladene Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur Durchführung der ihr durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben benötigt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Auskünfte über verbundene Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes), unmittelbare und mittelbare Zulieferer und die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen, soweit das auskunfts- oder herausgabepflichtige Unternehmen oder die auskunfts- oder herausgabepflichtige Person die Informationen zur Verfügung hat oder auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen in der Lage ist.

    (2) Die zu erteilenden Auskünfte und herauszugebenden Unterlagen nach Absatz 1 umfassen insbesondere

    1. die Angaben und Nachweise zur Feststellung, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt,

    2. die Angaben und Nachweise über die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 und

    3. die Namen der zur Überwachung der internen Prozesse zur Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 zuständigen Personen.

    (3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Sonstige gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.





    § 18

    Duldungs- und Mitwirkungspflichten



    Die Unternehmen haben die Maßnahmen der zuständigen Behörde und ihrer Beauftragten zu dulden und diese bei der Durchführung der Maßnahmen zu unterstützen. Satz 1 gilt auch für die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.





    Unterabschnitt 3

    Zuständige Behörde, Handreichungen, Rechenschaftsbericht



    § 19

    Zuständige Behörde




    (1) Für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung nach diesem Abschnitt ist das Bundesamt für Wirt-schaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. Für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt dem Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation übt die Rechts- und Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus.

    (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfolgt die zuständige Behörde einen risikobasierten Ansatz.





    § 20

    Handreichungen




    Die zuständige Behörde veröffentlicht branchenübergreifende oder branchenspezifische Informationen, Hilfestellungen und Empfehlungen zur Einhaltung dieses Gesetzes und stimmt sich dabei mit den fachlich betroffenen Behörden ab. Die Informationen, Hilfestellungen oder Empfehlungen bedürfen vor Veröffentlichung der Zustimmung des Auswärtigen Amtes, insofern außenpolitische Belange davon berührt sind.





    § 21

    Rechenschaftsbericht




    (1) Die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde berichtet einmal jährlich über ihre im vorausgegangenen Kalenderjahr erfolgte Kontroll- und Durchsetzungstätigkeiten nach Abschnitt 4. Der jeweilige Bericht ist erstmals für das Jahr 2023 zu erstellen und auf der Webseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

    (2) Die Berichte sollen auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern sowie eine Auswertung der eingereichten Unternehmensberichte nach § 12 enthalten, ohne die jeweils betroffenen Unternehmen zu benennen.





    ABSCHNITT V

    ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNG



    § 22

    Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge




    (1) Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur für einen angemessenen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erfolgen.

    (2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhunderttausend Euro voraus. Abweichend von Satz 1 wird

    1. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens eine Million fünfhunderttausend Euro,

    2. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens zwei Millionen Euro und

    3. in den Fällen des § 24 Absatz 3 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt.

    (3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber zu hören.





    ABSCHNITT VI

    ZWANGSGELD UND BUßGELD



    § 23

    Zwangsgeld




    Die Höhe des Zwangsgeldes im Verwaltungszwangsverfahren der nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde beträgt abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 50 000 Euro.





    § 24

    Bußgeldvorschriften




    (1) Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Festlegung getroffen ist,

    2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Nummer 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
    3. entgegen § 6 Absatz 1 eine Präventionsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
    4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1 eine Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

    5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3, § 7 Absatz 4 Satz 3 oder § 8 Absatz 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

    6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Abhilfemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,

    7. entgegen

      a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder

      b) § 9 Absatz 3 Nummer 3 ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt,

    8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist,

    9. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt,

    10. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht richtig erstellt,

    11. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich macht,

    12. entgegen § 12 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder

    13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 2 oder § 15 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

    1. in den Fällen des Absatzes 1 a) Nummer 3, 7 Buchstabe b und Nummer 8 b) Nummer 6 und 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro,

    2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und

    3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

    (3) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresumsat-zes der juristischen Person oder Personenvereinigung ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie aller Personenvereinigungen der letzten drei Geschäftsjahre, die der Behördenentscheidung vorausgehen, zugrunde zu legen, soweit diese Personen und Personenvereinigungen als wirtschaftliche Einheit operieren. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden.

    (4) Grundlage für die Bemessung der Geldbuße bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit. Bei der Bemessung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person oder Personenvereinigung zu berücksichtigen. Bei der Bemessung sind die Umstände, insoweit sie für und gegen die juristische Person oder Personenvereinigung sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei kommen ins-besondere in Betracht:

    1. der Vorwurf, der den Täter der Ordnungswidrigkeit trifft,

    2. die Beweggründe und Ziele des Täters der Ordnungswidrigkeit,

    3. Gewicht, Ausmaß und Dauer der Ordnungswidrigkeit,

    4. Art der Ausführung der Ordnungswidrigkeit, insbesondere die Anzahl der Täter und deren Position in der juristischen Person oder Personenvereinigung,

    5. die Auswirkungen der Ordnungswidrigkeit,

    6. vorausgegangene Ordnungswidrigkeiten, für die die juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 130 des Gesetzes über Ordnungswid-rigkeiten, verantwortlich ist, sowie vor der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten,

    7. das Bemühen der juristischen Person oder Personenvereinigung, die Ordnungswidrigkeit aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen, sowie nach der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen zur Ver-meidung und Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten,

    8. die Folgen der Ordnungswidrigkeit, die die juristische Person oder Personenvereinigung getroffen haben.

    (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Für die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt gilt § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3.



    Anlage

    (zu § 2 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 2 Nummer 2) Übereinkommen


    1. Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) (ILO-Übereinkommen Nr. 29)
    2. Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 2019 II S. 437, 438)

    3. Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBl. 1956 II S. 2072, 2071) geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 87)

    4. Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123) geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 98)

    5. Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24) (ILO-Übereinkommen Nr. 100)

    6. Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442) (ILO-Übereinkommen Nr. 105)

    7. Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskrimi-nierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II S. 97, 98) (ILO-Übereinkommen Nr. 111) 8. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534)

    8. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570)

    9. Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) (ILO-Übereinkommen Nr. 138)

    10. Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) (ILO-Übereinkommen Nr. 182)

    11. Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen)

    12. Stockholmer Übereinkommen vom 6. Mai 2005 über persistente organische Schadstoffe vom 23. Mai 2001 (BGBl. 2002 II S. 803, 804) geändert durch den Beschluss (BGBl. 2009 II S. 1060, 1061) (POPs-Übereinkommen).



    Artikel 2

    Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen



    In § 124 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Gesetz geändert worden ist, wird nach den Wörtern „§ 19 des Mindestlohngesetzes“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ die Wörter „und § 22 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten vom ... “ eingefügt.





    Artikel 3

    Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes



    In § 2 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Gesetz geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 2 Buchstabe e werden nach den Wörtern „worden ist“ das Komma und das Wort „oder“ durch ein Semikolon ersetzt.



    2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und das Wort „oder“ ersetzt.



    3. Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten vom ... ergangen sind, wenn ein Bußgeld von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro festgesetzt worden ist.“



    Artikel 4

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt

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    Bundesrepublik Deutschlan
    Der Bundeskanzler



    An den Präsidenten des Bundesrates

    Herr Ministerpräsident
    Felix Schwalbenbach



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzeszur Förderung und Anerkennung des eSports in Deutschland mit Begründung und Vorblatt.



    Federführend ist das Bundesministerium des Inneren, der Jusitz, Wirtschaft und der Finanzen



    Mit freundlichen Grüßen



    Alexander Regenborn

    Bundeskanzler





    Bundesrat




    Drucksache VII/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Inneren, der Justiz, Wirtschaft und Finanzen


    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Anerkennung des eSports in Deutschland



    A. Problem und Ziel

    eSport ist ein weltweites Phänomen, das Millionen Menschen als Spielerinnen und Spielerund Zuschauerinnen und Zuschauer begeistert. Unter eSport wird das kompetitive Spielen von Videospielen am Computer, der Konsole oder anderen Geräten auf Basis allgemeiner sportlicher Umgangsformen im Wettkampf subsummiert. Auch in Deutschland wächst die Bedeutung des eSports stetig und eine Professionalisierung des eSports und seiner Strukturen ist zu verzeichnen. Aufgrund der sich aus der Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG) ergebenden Autonomie des Sports entscheidet in Deutschland der organisierte Sport eigenständig über die Anerkennung von Sportarten und Aufnahme von Mitgliedsorganisationen. Die Aufnahme von Verbänden in den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) ist u. a. an die Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 21 der Abgabenordnung (AO) gekoppelt. eSport ist im Gemeinnützigkeitsrecht jedoch bisher nicht anerkannt worden. E-Sport könne auf Basis der Förderung von Jugendhilfe sowie der Förderung von Bildung bereits als gemeinnützig anerkannt werden, verkenne sie jedoch die Hürden vieler lokaler eSport-Vereine, die jene Kategorien nicht erfüllten.



    B. Lösung

    Die Verbindung aus sportlicher Betätigung, technischer Innovation und Digitalisierung eröffne für viele Menschen unterschiedlicher Altersklassen neue Möglichkeiten und mit der Olympic Virtual Series würden im Vorfeld der Olympischen Spiele in Tokio. Zur Herstellung größtmöglicher Rechtssicherheit für solche Vereine bedürfe es einer eigenstündigen eSport-Regelung in der Abgabenordnung mit einer Differenzierung zwischen traditionellem Sport und eSport. Dadurch könnten Rechtsklarheit geschaffen und die autonome Entwicklung beider Branchen befördert werden - allerdings sei das nur dann möglich, wenn der Bereich der Computerspiele aus der Definition des traditionellen Sports exkludiert werde erstmalig digitale Wettbewerbe ausgetragen. Der Bundestag soll beschließen die ehrenamtliche Arbeit in Vereinen mit eSport-Angebot anzuerkennen, den eSport in den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit unter besonderer Berücksichtigung des Jugendschutzes zu verankern und einen Gesetzentwurf vorzulegen der die Förderung des eSport als gemeinnützigen Zweck im Rahmen des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO erfasst und eine Gleichstellung zum traditionellen Sport schafft. Deutschland zu einem attraktiven Ausrichterland für eSport-Veranstaltungen zu machen und dafür zu sorgen, die Vergabe von Visa für eSportlerinnen und eSportler zu erleichtern, um sicherzustellen, dass sie zu eSport-Events in Deutschland problemlos einreisen und auch am längerfristigen Liga- und Trainingsbetrieb teilnehmen können. Die großen Möglichkeiten des eSports im internationalen Sport- und Kulturaustausch und zur Förderung der internationalen Freundschaft zu nutzen und zu unterstützen.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    keine



    Anlage 1


    Entwurf eines zur Förderung und Anerkennung des eSports


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO)


    Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 IS. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 52 Absatz 2 Nummer 21 werden vor dem Semikolon die Wörter "und des e-Sports" eingefügt:




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Die Bundesregierung



    Begründung

    siehe Vorblatt

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    Bundesrepublik Deutschlan
    Der Bundeskanzler


    An den Präsidenten des Bundesrates

    Herr Ministerpräsident
    Felix Schwalbenbach



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes
    zur stärkeren Bestrafung von Kindesmissbrauch mit Begründung und Vorblatt.

    Mit freundlichen Grüßen



    Alexander Regenborn

    Bundeskanzler




    Bundesrat




    Drucksache VII/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Inneren, der Justiz, Wirtschaft und Finanzen


    Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren Bestrafung von Kindesmissbrauch



    A. Problem und Ziel

    Die Bestrafungen beim Sexuellen Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen sind nach Ansicht vieler Politiker*innen und Bürger*innen nicht ausreichend. Um eine Verschärfung der Strafen zu erreichen, muss eine Änderung des Strafgesetzbuches vorgenommen werden.


    B. Lösung

    Das Strafgesetzbuch wird geändert.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    keine



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren Bestrafung von Kindesmissbrauch


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    Die Angaben zu den §§ 176 bis 176b werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

    㤠176 Sexueller Missbrauch von Kindern

    § 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

    § 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

    § 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

    § 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge".



    2. In § 66 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „176" durch die Angabe „176a, 176b" ersetzt.



    3. In § 140 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b" durch die Wörter „§ 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d" ersetzt.



    4. § 174 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:


    aa) In Nummer 1 wird das Wort „sechzehn" durch das Wort „achtzehn" ersetzt und werden nach dem Wort „Erziehung" das Komma und die Wörter „zur Ausbildung" gestrichen.


    bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder".


    cc) Folgender Satz wird angefügt:

    „Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt."


    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt."


    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „vornimmt" ein Komma und die Wörter „um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen," eingefügt.


    bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen," gestrichen.


    d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    „(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist."



    5. § 174a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „vornehmen läßt" die Wörter „oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt" eingefügt.


    b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vornehmen läßt" die Wörter „oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt" eingefügt.



    6. In § 174b Absatz 1 werden nach den Wörtern „vornehmen läßt" die Wörter „oder die Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt" eingefügt.



    7. In § 174c Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern „vornehmen läßt" die Wörter „oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt" eingefügt.



    8. Die §§ 176 bis 176b werden durch die folgenden §§ 176 bis 176d ersetzt:

    § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern


    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

    1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
    2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
    3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus. Außerdem kann von der Mindeststrafe aus Absatz 1 abgesehen werden, wenn das Gericht eindeutig zu dem Schluss kommt, dass die Härte der Tat nicht ausreichend genug ist.



    § 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind


    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

    1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
    2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
    3. auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

    (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.



    § 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern


    (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um

    1. das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
    2. eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

    (3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.



    § 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern


    (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

    1. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
    2. der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und
      a) mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, oder
      b) das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen,
    3. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
    4. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des § 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu machen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.

    (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

    (4) In die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 wäre.



    § 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge


    Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren."



    9. § 180 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird aufgehoben.


    b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

    „(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar."



    10. In § 181b wird die Angabe „181a und 182" durch die Angabe „181a, 182 und 184b" ersetzt.



    11. In § 183 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 176 Abs. 4 Nr. 1" durch die Wörter „§ 176a Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.



    12. § 184b wird wie folgt gefasst:

    § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte


    (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

    1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
      a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
      b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
      c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
    2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
    3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
    4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

    Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

    (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

    (3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

    (4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

    (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

    1. staatlichen Aufgaben,
    2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
    3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

    (6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

    1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
    2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

    (7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden."



    13. In § 184c Absatz 6 werden die Wörter „§ 184b Absatz 5 und 6" durch die Wörter „§ 184b Absatz 5 bis 7" ersetzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.




    Die Bundesregierung



    Begründung

    siehe Vorblatt




  • Bundesrepublik Deutschlan
    Der Bundeskanzler


    An den Präsidenten des Bundesrates

    Herr Ministerpräsident
    Felix Schwalbenbach



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes
    zur Erhöhung der Transparenz und Unabhängigkeit von Mandatsträgern mit Begründung und Vorblatt.

    Mit freundlichen Grüßen



    Alexander Regenborn

    Bundeskanzler


    Deutscher Bundesrat




    Drucksache VII/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Inneren, der Justiz, Wirtschaft und Finanzen


    Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz und Unabhängigkeit von Mandatsträgern



    A. Problem und Ziel

    Die Transparenz und Unabhängigkeit von Mandatsträgern ist nicht ideal geregelt. So gibt es teilweise fragwürdige Spenden und Versprechungen an Abgeordnete, die nicht asureichend geahndet werden.


    B. Lösung

    Die Regeln werden verschärft und die Annahme von Spenden durch einzelene Abgeordnete wird unzulässig.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    keine



    Anlage 1


    Gesetz zur Erhöhung der Transparenz und Unabhängigkeit von Mandatsträgern


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 108e wird wie folgt geändert:


    1. In Absatz 1 wird der Satz "Dies gilt auch für die Gewährung, Annahme oder Forderung eines ungerechtfertigten Vorteils." eingefügt.

    2. Es wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:

    "(6) Als ungerechtfertigter Vorteil gelten unter anderem immaterielle Versprechen und Vorteilsannahme oder -gewährung Dritter sowie Vorteile, die nach der Handlung bzw. dem Unterlassen gewährt oder angenommen werden."




    Artikel 2

    Änderung des Abgeordnetengesetzes


    Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2020 (BGBl. I S. 1161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 § 44a wird der letzte Satz wie folgt neu formuliert: "Die Entgegennahme von Spenden ist nicht erlaubt."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



    Die Bundesregierung.



    Begründung

    Das Spendenverbot begründet sich unter anderem darauf, dass eine Einflussnahme durch Spenden nie komplett ausgeschlossen werden kann. Stattdessen sind Spenden an Parteien sinnvoller, da so keine einzelenen Personen zum Spendenannehmer werden sondern eine Personengruppe, wodurch eine Einflussnahme durch Spenden auf einzelene Personen weniger wahrscheinlich ist.