Beiträge von Dr. Marco Haas

    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin
    Ricarda Fährmann


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einesSondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Thomas Merz

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze



    A. Problem und Ziel

    Durch das Hochwasser im 2021 sind große Schäden für Privathaushalte und Unternehmen sowie an der Infrastruktur von Bund, Ländern und Kommunen entstanden. Neben den bisher vom Bund und den Ländern zur Verfügung gestellten oder noch zur Verfügung zu stellenden Soforthilfen müssen Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie zur Wiederherstellung der vom Hochwasser zerstörten Infrastruktur getroffen werden. In den kommenden Jahren sind erhebliche finanzielle Anstrengungen notwendig, um diese Schäden zu beseitigen und die zerstörte Infrastruktur wieder aufzubauen. Diese Maßnahmen können mit den gegenwärtig verfügbaren Haushaltsmitteln nicht finanziert werden.


    B. Lösung

    Zur Finanzierung der Hilfen für Privathaushalte und Unternehmen sowie der Maßnahmen des Wiederaufbaus in den geschädigten Regionen wird ein nationaler Solidaritätsfonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds wird durch den Bund mit Mitteln in Höhe von 8 Mrd. Euro ausgestattet.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Die Auffüllung des Fonds wird den Bundeshaushalt 2021 in Höhe von 8 Mrd. Euro belasten – die Nettokreditaufnahme des Bundes wird entsprechend steigen. Durch die Änderung von § 1 des Finanzausgleichsgesetzes wird dem Bund von den Ländern in den Jahren von 2022 bis 2036 ein Betrag in Höhe von jährlich 266 Mio. Euro übertragen.






    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021"

    (Aufbauhilfefondgesetz - AubhfG)


    § 1 Errichtung des Fonds


    Es wird ein nationaler Fonds "Ausbauhilfe 2021" als Sondervermögen des Bundes errichtet.



    § 2 Zweck und Mittelverwendung;

    Verordnungsermächtigung


    (1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser im Juli 2021 betroffenen Ländern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.


    (2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind,

    1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen,
    2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder und Gemeinden sowie des Bundes einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

    Aus den Mitteln des Fonds werden Soforthilfen, über die im Jahr 2021 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, erstattet.


    (3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen.


    (4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Einzelheiten der näheren Durchführung.



    § 3

    Stellung im Rechtsverkehr


    (1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen.


    (2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.



    § 4

    Finanzierung des Fonds


    (1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von 8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.


    (2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung nach Maßgabe des Absatzes 3.


    (3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren 2022 bis 2036 erfolgt durch die Änderung der Beträge im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist.


    (4) Die im Jahr 2021 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 werden aus dem Fonds erstattet.



    § 5

    Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

    Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2021 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht und ab dem Haushaltsjahr 2022 bis zur Auflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.


    § 6

    Rechnungslegung

    Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.


    § 7

    Verwaltungskosten

    Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.




    Artikel 2

    Änderung des Finanzausgleichgesetzes


    Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    In § 1 wird folgender siebenter Absatz hinzugefügt:


    "(7) Die in Absatz 2 genannten Beträge der Länder vermindern sich auf Grund der Hochwasserschäden im Jahr 2021 für die Jahre 2022 bis 2036 um 266 Millionen Euro."




    Artikel 3

    2. Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz


    § 1

    Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Juli 2921, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.


    § 2

    Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens 31. Mai 2022 zu verlängern, wenn dies aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder sonstiger zwingender Umstände geboten erscheint.



    Artikel 4

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des dritten Absatzes am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2021 in Kraft und am 01. Juni 2022 außer Kraft.



    Begründung

    siehe Vorblatt

    Da bin ich mir nicht so sicher.

    Und ihre Aussage klingt ziemlich nach "Nescio quid agam"

    Mein Gott, wenn man schon andere hier wieder mal beleidigen muss, dann soll man auch den Mut haben es auszusprechen, und mit den Konsequenzen zu leben!

    Damit Sie Ihrer Passion nachgehen lönnen und andere anscheissen, das ist das einzige was Sie können!

    Können sie nicht einmal einen Gang zurückschalten? Man muss sich doch nicht 24/7 streiten, zumindest nicht so unsachlich.

    "weiterhin aktiv mit meinem Fachwissen"


    Ihre ständige Selbstlobhudelei ist echt anstrengend und nicht gerade sympathisch, wenn ich das mal so sagen darf.


    Bezogen auf Ihr neues Amt kann ich nur hoffen, das Sie es nicht so desaströs ausführen werden wie Ihr letztes in NRW, wo Ihre einzige Idee darin lag, ein paar neue Sonntagsöffnungstage einzuführen. Zum Glück hinterlässt Ihnen die vorherige Bundesregierung eine gute Grundlage für einen neuen Aufschwung. Machen Sie das bitte nicht kaputt.

    Es ist schwer möglich eine Grundlage kaputt zu machen, die es nicht gibt.

    Mein Privatleben geht Sie überhaupt nichts an. Und die Ministerpräsidentschaft des Freistaates Thüringen ist kein „Hobby“, sondern ein Full-Time-Job. Wir leben nicht mehr in den 1960er-Jahren. Stellen Sie sich vor: Frauen brauchen heute keine Erlaubnis mehr, um Karriere zu machen.

    Warum gehen sie überhaupt auf diesen Spinner ein, er wird es nie lernen