Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Joachim Holler
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetz mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verkehr.
Mit freundlichen Grüßen
Caroline Kaiser
Bundeskanzlerin
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Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetz
A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat im Rahmen der Aktualisierung Klimaschutzprogramms 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 unter anderem beschlossen, das in besonders hohem Maße klima- und umweltschädliche Fliegen weiter zu verteuern. Die bisherige Bepreisung des Luftverkehrs bildet die auch im Vergleich zu
den anderen Verkehrsträgern besondere Klima- und Umweltschädlichkeit zum einen nicht ausreichend ab und hat zum anderen zu keiner nennenswerten nachhaltigen Veränderung der Wachstumsraten beim Passagieraufkommen und damit der Gesamtanzahl der Flugbewegungen geführt, ebenso wenig zu einer Verkehrsverlagerung auf die Bahn,
B. Lösung
Die Luftverkehrsteuer erhält eine neue Distanzklasse 0, die mit einem Steuersatz von 18 Euro im Jahr 2022 sowie 23 Euro ab Jahr 2023 und somit höher als Flüge der Distanzklasse 1 besteuert wird. Gleichzeitig tragen die daraus resultierenden höheren Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer Im Rahmen des haushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips als Bestandteil der Steuereinnahmen des Bundes insgesamt auch zur Finanzierung der steigenden Ausgaben zum Klimaschutz bei.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bundeshaushalt | 2022 | 2023 |
Mehreinnahmen (geschätzt) | 150 | 270 |
in Millionen Euro
E. Weitere Kosten
Durch die Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes entstehen den Luftverkehrsunternehmen zusätzliche Kosten. Mittelständische Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern sind ebenfalls betroffen. Die Luftverkehrsteuer kann regelmäßig auf die Flugpreise aufgeschlagen und somit direkt an den Fluggast weitergegeben werden. Die insoweit zu erwartende Überwälzung der Steuer auf die Flugpreise wird unmittelbar Auswirkungen auf die Einzelpreise für Flugreisen haben. Insbesondere im Bereich der so genannten Billigflüge kann die Steuer so einen erheblichen Anteil des Gesamtflugpreises ausmachen.
Anlage 1
Begründung
siehe Vorblatt