ANTRÄGE | Anträge an den 8. Deutschen Bundestag

  • Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode





    Drucksache VIII/001





    Antrag

    des Abgeordneten Martin Mondtod und der Fraktion vPiraten



    Aktuelle Stunde zu den Ereignissen in Afghanistan


    Begründung

    Die aktuelle Lage in Afghanistan hat sich nun innerhalb kürzester Zeit so drastisch verschlechtert, dass die vPiraten um eine Aktuelle Stunde zur Beratung im Parlament nutzen, um eine einheitliche Linie mit allen demokratischen Fraktionen zu erörtern.

  • Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode





    DrucksacheVIII/II



    Antrag

    des Abgeordneten Dr. Dominick Gwinner und der SDP-Fraktion



    Geschäftsordnung für den achten Deutschen Bundestag



    Anlage 1



    Geschäftsordnung für den 8. Deutschen Bundestag

    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    Die Geschäftsordnung der 7. Wahlperiode vollständig zu übernehmen.


    Dr. Dominick Gwinner und Fraktion


    Begründung

    Erfolgt ggf. mündlich



    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.

    2 Mal editiert, zuletzt von Dr. Dominick Gwinner ()

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode



    Drucksache VIII/003


    Antrag

    der Abgeordneten Ryan Davis, Christopher Heusinger, Stroma Kater, Dr. Maximilian von Gröhn und Sophie Bloomberg,

    Bundestagsfraktion der Liberal-Konservativen Allianz,



    Anlage 1


    Resolution des Bundestages zum Einsatz deutscher Streitkräfte der Bundeswehr in Afghanistan zur Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen und weiteren Fragen der militärischen Auseinandersetzung


    1. Verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Grundlagen

    Die Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte erfolgt in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen und mit den völkerrechtlichen Vorgaben für Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen und nach Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes beziehungsweise im Rahmen und nach den Regeln im Sinne des Artikels 87a Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Rahmen und nach Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes erfolgt im Rahmen der Implementierung der Beschlüsse der NATO-Gipfel in Chicago am 20./ 21. Mai 2012 und in Newport am 5./ 6. September 2014, auf Grundlage der Zustimmung der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan in Form des durch die NATO und Afghanistan unterzeichneten Truppenstatutes vom 30. September 2014 und auf Grundlage des Beschlusses des Nordatlantikrates vom 2. Dezember 2014. Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Rahmen und nach den Regeln im Sinne des Artikels 87a Absatz 2 des Grundgesetzes erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 51 der Charta der Vereinten Nationen.


    2. Ermächtigung und Dauer des Einsatzes

    Der Deutsche Bundestag stimmt der von der Bundesregierung am 16. August 2021 beschlossenen Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte nach Afghanistan zu. Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen, die in den Ziffern 3 und 4 genannten Kräfte und Fähigkeiten – unter dem Vorbehalt der konstitutiven Zustimmung durch den Deutschen Bundestag – einzusetzen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.


    3. Auftrag, Aufgaben und Fähigkeiten der Bundeswehr

    • Verlegung in das Einsatzgebiet
    • Sicherung, Schutz sowie Evakuierung und Bergung militärischer, diplomatischer, konsularischer und ziviler Kräfte.
      Evakuiert werden folgende Personen aus Afghanistan:
      - Bürger der Europäischen Union
      - Staatsangehörige eines Vertragsstaates der NATO
      - Ortshelfer der Bundeswehr und der Deutschen Botschaft sowie deren Eltern, Ehegatten und Kinder
    • Unterstützung bei der Gewährleistung der Sicherheit in Kabul und Umgebung,
    • Sicherung des Hamid Karzai International Airport einschließlich der Umgebung und des Luftraums und Aufrechterhaltung des Betriebs
    • Unterstützung eventuell verbliebener verbündeter Verbände der Afghanischen Nationalarmee
    • Sicherung oder Zerstörung von militärischem Gerät der Afghanischen Nationalarmee oder von NATO-Vertragspartnern, nach Übereinkunft mit Bündnispartnern, zur Verhinderung der Besitznahme durch die Taliban
    • strategischer taktischer Lufttransport, auch für internationale Organisationen, Alliierte und Partner,
    • Patientenlufttransport (Air MedEvac), auch für internationale Organisationen, Alliierte und Partner,
    • Luftbetankung, auch für internationale Organisationen, Alliierte und Partner
    • militärische Aufklärung und Überwachung
    • logistische und ähnliche Unterstützung
    • sanitätsdienstliche Versorgung
    • Eigensicherung
    • im Bedarfsfalls Eigenevakuierung
    • Militärisches Nachrichtenwesen
    • Lagebilderstellung und Aufklärung
    • Rückverlegung

    Gegen Bedrohungen des Weltfriedens und internationaler Sicherheit durch terroristische Handlungen sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen. Deutsche bewaffnete Streitkräfte tragen dazu mit ihren Fähigkeiten bei. Der Beitrag schließt Leistungen zum Zweck humanitärer Hilfe ein. Ein Beitrag zum Fähigkeitsaufbau regulärer afghanischer Streit- und Sicherheitskräfte sowie dazugehörige Unterstützungsleistungen können erbracht werden.


    4. Personaleinsatz
    Für den Einsatz können bis zu 1 500 Soldaten mit der entsprechenden Ausrüstung eingesetzt werden. Für die Phasen der Verlegung und der Rückverlegung und im Rahmen von Kontingentwechseln und in Notsituationen darf diese Personalobergrenze vorübergehend überschritten werden. Bei dem Einsatz der Bundeswehr handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes.


    Es kann der Einsatz von deutschem Personal in Kontingenten anderer Nationen sowie der Einsatz von Personal anderer Nationen im Rahmen des deutschen Kontingents auf Grundlage bilateraler Vereinbarungen sowie in Grenzen der für Soldaten des deutschen Kontingents bestehenden rechtlichen Bindungen genehmigt werden. Die deutschen Soldaten, die in Austauschprogrammen bei den Streitkräften anderer NATO-Nationen dienen, verbleiben in der Verwendung und nehmen auf das Ersuchen der Gastnation an Einsätzen ihrer Streitkräfte teil.


    Es werden eingesetzt:

    - Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und

    - aufgrund freiwilliger Verpflichtung für besondere Auslandsverwendungen

    - Freiwillig Wehrdienst Leistende, und

    - Reservisten, die ihre Bereitschaft erklärt haben, an besonderen Auslandsverwendungen teilzunehmen.


    5. Status und Rechte

    Status und Rechte der eingesetzten deutschen Kräfte richten sich nach dem Völkerrecht, besonders der Charta der Vereinten Nationen und dem anwendbaren humanitären Völkerrecht sowie den zwischen Deutschland und der regulären afghanischen Regierung sowie mit anderen Staaten getroffenen oder zu treffenden Vereinbarungen hinsichtlich dem Zugang, Stationierung, der Versorgung, der Einsatzdurchführung und den Regeln für den Einsatz. Es wird autorisiert, alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt zu ergreifen, um den Einsatz durchzusetzen. Die Anwendung militärischer Gewalt durch deutsche Einsatzkräfte erfolgt auf der Grundlage des Völkerrechts und wird durch Einsatzregeln spezifiziert. Das umfasst auch den Einsatz militärischer Gewalt zum Schutz eigener Kräfte, von Partnern im Kampf sowie den Schutz von Personen, sofern diese Angriffen ausgesetzt sind, die lebensgefährdend sind oder schwere körperliche Beeinträchtigungen hervorrufen können. Die Wahrnehmung des Rechts zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung bleibt unberührt. Den im Rahmen dieser Operation eingesetzten Kräften wird die Befugnis zur Wahrnehmung des Rechts auf bewaffnete Nothilfe zugunsten Jedermann erteilt.


    6. Einsatzgebiet

    Operationsgebiet ist Afghanistan, insbesondere Kabul und Umgebung. Das Gebiet anderer Staaten kann für den Zugang, die Evakuierung, die Versorgung und die Auftragserfüllung mit Zustimmung des jeweiligen Staates nach Maßgabe der mit ihnen getroffenen Vereinbarungen genutzt werden. Im Übrigen richten sich die Transit- und Überflugrechte nach den bestehenden nationalen und internationalen Bestimmungen.


    7. Nichtanerkennung der Talibanregierung

    Ungeachtet eines rechtlichen oder faktischen Übergangs der Staatsgewalt an Vertreter der Terrororganisation Taliban, erkennt die Bundesrepublik Deutschland Vertreter der Terrororganisation Taliban nicht als vertretungsberechtigte Organe des Afghanistans an und wird mit diesen keine Verhandlungen führen. Die Bundesrepublik Deutschland missbilligt jegliche Handlungen anderer Staaten, die darauf abzielen, Vertreter der Terrororganisation Taliban als vertretungsberechtigtes Organ des Staates Afghanistan anzuerkennen, insbesondere die diesbezüglich konkludent erfolgte Anerkennung durch die Volksrepublik China.


    8. Auftrag an die Bundesregierung

    Die Bundesregierung wird beauftragt


    - im Zusammenspiel mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten der NATO umfangreiche und umfassende Sanktionen gegen Personen, Unternehmen oder Staaten zu prüfen, welche die Taliban in irgendeiner Art und Weise personell, sachlich oder finanziell unterstützen; umfangreiche und umfassende Handelsembargos zu prüfen; und eine gemeinsame Reaktion humanitärer und militärischer Art zu vereinbaren, um die Sicherheit in Afghanistan und den Kampf gegen den Terrorismus zu verfolgen.


    - sämtliche Entwicklungshilfen für Afghanistan unmittelbar auszusetzen.


    - Sachgüter, Personal und finanzielle Soforthilfe in Höhe von insgesamt 300 Millionen Euro für die Unterstützung von Flüchtlingslagern in der Region (Zentralasien / Mittlerer Osten) bereitzustellen.


    9. Kosten

    Die einsatzbedingten Ausgaben werden für den Zeitraum vom 17. August 2021 bis zum 31. Dezember 2021 voraussichtlich 200 Millionen Euro betragen. Die Ausgaben für humanitäre Hilfe werden zusätzliche 300 Millionen Euro betragen. Die Gesamtausgaben werden voraussichtlich 500 Millionen Euro betragen.





    Begründung

    Die Evakuierung deutscher Staatsbürger, Unionsbürger und anderer Personen durch die Bundeswehr läuft. Für diesen Einsatz ist ein Mandat des Bundestags zwingend nötig, was bei Gefahr im Verzug schnellstmöglich im Nachhinein eingeholt werden muss.
    Mit diesem Antrag statten wir den Einsatz der Bundeswehr mit dem nötigen Mandat durch den Bundestag aus. Ebenfalls ist es unsere Verantwortung für verbündete Kräfte und die Zivilbevölkerung in Afghanistan Sorge zu tragen. Das Mandat bietet dafür den nötigen Spielraum.

    Ebenfalls enthalten im Antrag sind schnelle humanitäre Hilfen für die Flüchtlingscamps in der Region und eine Strategie für den künftigen Umgang mit der Taliban-Miliz.




  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    im Namen der Allianz-Fraktion reiche ich den nachstehenden Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Gefährdungshaftung ("Betriebsgefahr") im Verkehrsunfallrecht für Personenkraftfahrzeuge ein. Begründung bereits anbei.


    Mit freundlichen kollegialen Grüßen


    Dr. von Gröhn, MdB


    Antragsteller: Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestag


    Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom ... das folgende Gesetz beschlossen:



    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Gefährdungshaftung ("Betriebsgefahr") im Verkehrsunfallrecht für Personenkraftfahrzeuge



    I. § 8 des Straßenverkehrgesetzes - Ausnahmen - wird um eine Nummer 4 ergänzt, die wie folgt lautet:



    4. "wenn der Unfall durch ein Personenkraftfahrzeug (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG) ohne Anhänger verursacht wurde, welches eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen nicht überschritten hat."


    Begründung:


    In verschiedenen Rechtsbereichen existiert die sogenannte Gefährdungshaftung, deren Ausmaß ich bei Bedarf gerne näher erläutern werde. Im Verkehrsunfallrecht ist deren praktische Relevanz besonders ausgeprägt, so haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges gemäß § 7 Abs. 1 StVG für jeden Schaden der aus dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges entsteht (meist anteilig) verschuldensunabhängig (sog. Haftung aus Betriebsgefahr), sofern der Schaden nicht auf höherer Gewalt beruhte (§ 7 Abs. 2).


    Die Allianz hält das Instrument der Gefährdungshaftung zwar für prinzipiell sinnvoll, jedoch nur bei Fahrzeugen und Anlagen, welche eine überdurchschnittlich starke Gefährdung verursachen, beispielsweise Lastkraftfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie bspw. Atomkraftwerke . Personenkraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen sind jedoch heutzutage der absolute Standard und werden von der Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer genutzt, eine besondere, überdurchschnittlich ausgeprägte, Gefahr geht von ihnen also nicht mehr aus.


    Ein Grund für das Fortbestehen der Gefährdungshaftung ist deshalb nicht feststellbar, weshalb wir, neben den bisher in § 8 vorgesehenen Ausnahmen der Gefährdungshaftung, auch normale PKW von dieser verschuldensunabhängigen Haftung befreien möchten.


    Nur um Missverständnissen vorzubeugen: Selbstverständlich bleibt die bisherige Haftung aus (Mit-)Verschulden (bspw. § 17 StVG) vollständig bestehen und wird fortan bei Verkehrsunfallstreitigkeiten allein zu beachten sein, es entsteht also keine Haftungslücke.


    Fortan haftet also kein Halter oder Führer (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) eines PKW mehr ungerechtfertigt - meist zu einem Viertel (sog. „einfache Betriebsgefahr“) - ohne Verschulden, sondern die Haftungsfrage bei einem Verkehrsunfall wird ausschließlich nach den Verschuldensbeiträgen der Beteiligten gewichtet, wer beispielsweise einen Vorfahrtsverstoß begeht, soll keine Möglichkeit mehr haben, seinen Schaden trotzdem anteilig vom bevorrechtigten Fahrer einfordern zu können, nur weil dieser einen normalen PKW betrieb und keine „höhere Gewalt“ beweisen kann.


    Wer einen Fehler verursacht, hat auch für diesen einzutreten, wer einen Schaden jedoch nicht verursacht hat, sollte jedoch auch nicht verschuldenslos für ihn haften müssen, dies tangiert das Gerechtigkeitsgefühl der Bürger negativ.


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    Sehr geehrter Herr Dr. Maximillian von Gröhn,


    ich bitte ausdrücklich um die Benutzung der vom Präsidium vorgesehenen Formvorlagen, die unter VORLAGEN | Formvorlagen des Bundestagspräsidiums zu finden sind. Ich bitte dies zukünftig zu berücksichtigen. Ich werde den eingebrachten Gesetzentwurf zur Debatte stellen, wäre aber trotzdem ganz erfreut, wenn Sie die betreffende Drucksache dem Präsidium nochmal unter Anwendung der vorgesehenen Formvorlage zuleiten könnten.

  • Antrag



    des Abgeordneten Dr.Christian Schenk von Wildungen
    Für die Bundestagsfraktion des Freiheitlichen Forums Deutschlands.


    Verlassen der Europäischen Union - Einheitsbrei ist nicht zukunftsweisend





    Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:


    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

    - Das die Europäische Union zu einer Zwangsvereinheitlichung aller Länder im Staatenbund führt;

    - staatliche Souveränität unseres Landes durch die EU-Vergemeinschaftung verloren geht.


    II. der Deutsche Bundestag fordert de Bundesregierung auf:


    - Nach Artikel 50 EUV die Europäische Union zu verlassen;

    - ein Austrittsabkommen mit der EU-Kommission auszuhandeln, welches dem Deutschen Bundestag zur Abstimmung vorgelegt wird;

    - ein Freihandelsabkommen für die Teilhabe am EU-Binnenmarkt auszuhandeln;

    - bereits umgesetztes EU-Recht auf Sinnhaftigkeit für die Bundesrepublik Deutschland zu überprüfen;

    - die Verfassungsidentität des deutschen Grundgesetzes beim Verlassen der Europäischen Union zu schützen.


    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • Antrag







    des Abgeordneten Dr.Christian Schenk von Wildungen
    Für die Bundestagsfraktion des Freiheitlichen Forums Deutschlands.


    Entwurf eines Vierundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Gesetz zur Erweiterung der Verwirkungsregelung des Artikels 18 des Grundgesetzes um die ungestörte Religionsausübung des Artikels 4 Absatz 2 des Grundgesetzes)


    vom 31.08.2021



    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:


    Artikel 1

    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes


    Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Artikel 18 wird wie folgt gefasst:


    „Artikel 18

    Wer die Freiheit der ungestörten Religionsausübung (Artikel 4 Absatz 2), die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.


    “ 2. Dem Artikel 100 wird folgender Absatz 4 angefügt:


    „(4) Hält ein Gericht einen Fall von Artikel 18 für gegeben, so hat es die Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht einzuholen.“


    Artikel 2

    Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes


    § 36 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    „Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der Bundesregierung, von einer Landesregierung oder von einem Gericht gestellt werden.


    Artikel 3


    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • Antrag

    des Abgeordneten Dr.Christian Schenk von Wildungen
    Für die Bundestagsfraktion des Freiheitlichen Forums Deutschlands.


    Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der religiösen Beschneidung des männlichen Kindes

    Vom 31.08.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


    (1) § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt geändert:


    "§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes

    Die Personensorge umfasst nicht das Recht der Eltern, in medizinisch nicht notwendige Behandlungen einzuwilligen."

    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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    Werter Herr von Wildungen,


    ich darf darauf hinweisen, dass das Gesetz zum Verbot der religiösen Beschneidung des männlichen Kindes vom 18. Oktober 2020 bereits inkraftgetreten ist. Ihr Gesetzentwurf ist in ihrer vorliegenden Fassung komplett wortgleich. Deswegen stellt das Bundestagspräsidium, unabhängig von Antragsinhalt, die Sinnhaftigkeit dieses Änderungsgesetzes infrage.


    Anbei das ausgefertigte Gesetz im Bundesgesetzblatt:

  • Herr Präsident , da ist mir ein Fehler unterlaufen, werde mich dementsprechend heute abend abstrafen. Hier nun der eigentliche Antrag!


    Antrag

    des Abgeordneten

    Dr. Christian Schenk von Wildungen

    Für die Bundestagsfraktion des Freiheitlichen Forums Deutschlands.





    Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum

    vom 31.08.2021



    Der Bundestag wolle beschließen:

    Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Bundestag einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Vollverschleierung im öffentlichen Raum verbietet.




    Begründung

    Die angestrebte gesetzliche Regelung dient dem Schutz des Individualfreiheitsrechts der muslimischen Frau, der inneren Sicherheit und dem staatlichen Ziel der Sicherstellung des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Ist die Vollverschleierung erlaubt und wird sie ausgeübt, entsteht für muslimische Frauen bestimmter Herkunftsregionen ein sozialer Gruppendruck, sich dieser Ausübung anzuschließen. Die Ausübung der Vollverschleierung im öffentlichen Raum geschieht zur bewussten Selbstausgrenzung und Abgrenzung von unserer freiheitlichen westlichen Gesellschaft. Dies wird von vielen muslimischen Kräften aus ideologischen Gründen gewünscht. Aus Sicht unserer freiheitlichen Gesellschaft aber ist die Vollverschleierung Ausdruck der Unterdrückung der weiblichen Selbstbestimmung, ja Symbol der Unterdrückung des Sichtbarwerdens überhaupt von Frauen im öffentlichen Raum. Die hinter der Vollverschleierung stehende geschlechtsspezifisch diskriminierende Ideologie verstößt damit elementar gegen die Menschenwürde. Die unverschleierte Frau ist nicht würdelos. Vielmehr ist in unserer Gesellschaft das Zeigen des offenen Gesichts Ausdruck unserer europäischen Kultur.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    der Allianz-Fraktion, vertreten durch Ryan Davis, Dr. Maximilian von Gröhn, Christopher Heusinger, Stroma Kater, Sophie Bloomberg


    Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen


    Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen


    Gesetz zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen


    Artikel 1


    Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    §238 wird wie folgt geändert:


    In Absatz 1, Satz 1 werden die Wörter „einhalb Prozent“ gestrichen und durch die Wörter „0,1 Prozent“ ersetzt.


    Artikel 2


    Artikel 1 des Gesetzes zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen ist im Hinblick auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß §233a der Abgabenordnung rückwirkend auf sämtliche Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2019 anzuwenden, ausgenommen sind alle bestandskräftigen Hoheitsakte. Steuerbescheide, die noch nicht rechtskräftig sind, sind entsprechend an den neuen Zinssatz anzupassen.


    Artikel 3


    (1) Dem Artikel 97, § 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird folgender Absatz 13 angefügt:


    „(13) § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 01. Oktober 2021 ist erstmals und im Falle von nicht bestandskräftigen Hoheitsakten auch rückwirkend anzuwenden für die Festsetzung von Zinsen nach den §§ 234 bis 237 der Abgabenordnung in allen Fällen, in denen die Zinsen nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzt werden.“


    (2) Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird folgender § 36 angefügt:


    㤠36 Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie


    (1) Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 06. September 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 06. September 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Juni 2022.“


    Artikel 4


    Das Gesetz tritt am 01. Oktober 2021 in Kraft.


    Begründung


    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im April 2018 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bezüglich der Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, die ab dem Veranlagungszeitraum 2015 erhoben wurden, geäußert. Der BFH begründete dies mit realitätsferner Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze. Der Zinssatz überschreite nach der Ansicht des BFH den angemessenen Rahmen wirtschaftlicher Realität erheblich, da sich ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte nun die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit jährlich sechs Prozent ab 2014 als verfassungswidrig. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die bisherigen Rechtsvorschriften unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Durch dieses Gesetz wird die Absenkung des Zinssatzes vorgenommen und der unverhältnismäßigen, ungerechten Behandlung der Steuerzahler ein Ende bereitet. Gleichzeitig wird die 15-monatige zinsfreie Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.


  • Bundesrat | Bundesratspräsident Felix Schwalbenbach120px-Bundesrat_Logo.svg.png | Leipziger Straße 3-4 | 11017 Berlin

    An den Deutschen Bundestag
    z. Hd. Bundestagspräsident Florentin Plötz
    Platz der Republik 1

    11011 Berlin



    Berlin, den 08. September 2021




    Übersendung eines Gesetzesentwurfes der Bundesregierung und der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der FSJ-Bildungsgänge



    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,


    anbei übersende ich Ihnen einen Gesetzentwurf der Bundesregierung und bitte um weitere Bearbeitung durch den Bundestag. Der Bundesrat hat auf eine Stellungnahme verzichtet.



    Mit freundlichen Grüßen


    Felix Schwalbenbach
    Bundesratspräsident



    Anlage 1:


    Anwalt ihres Vertrauens


    Verrückter Vogel

  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit beantrage ich stellvertretend für die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei eine Aktuelle Stunde mit dem Titel "Abgabe einer Regierungserklärung".


    Vielen Dank für die Einrichtung der Aktuellen Stunde.


    Caroline Kaiser

    Fraktionsvorsitzende

  • Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode





    Drucksache VIII/XXX



    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Dr. Maximilian von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestag



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften





    A. Problem und Ziel

    Artikel 1 und 3: Nach Auffassung der Allianz werden insbesondere Mehrfachstraftäter in Deutschland nicht ausreichend für ihr Handeln sanktioniert, wir halten deshalb eine Sondernorm im Strafgesetzbuch für erforderlich, die Straftäter, die bereits zwei Verbrechen begangen haben und binnen 12 Jahren gar noch ein drittes Verbrechen begehen, von Rechts wegen zu einer mindestens 10 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.


    Durch die generelle Erhöhung der zeitigen Freiheitsstrafe von 15 auf 25 Jahre, schaffen wir des Weiteren ein breiteres Urteilsspektrum für unsere Richter.


    Artikel 2: Durch die Änderung in Artikel 2, wird es fortan zum Regelfall, dass bei Geldstrafen vor Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zunächst eine Ladung zur gemeinnüptzigen Arbeit erfolgt, bisher war dies eine Sollvorschrift im Eingangsgesetz zum Strafgesetzbuch, die die Länder lediglich zu einem solchen Gehen ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, hat.


    Der erkennende Richter hat sich, bei der Wahl einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe, regelmäßig etwas gedacht, deshalb ist es sinnvoll, hier bei Nichtzahlung der Geldbuße nicht sofort zum scharfen Schwert der Ersatzfreiheitsstrafe zu greifen, sondern den Verurteilten immer erst zu gemeinnütziger Arbeit heranzuziehen, bevor er - auf Staatskosten - die Strafe tatsächlich in einer JVA verbüßen muss.


    Artikel 4: Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert.



    B. Lösung

    Änderung der jeweiligen Strafgesetze.


    C. Alternativen

    Beibehaltung der bisherigen Regelungen.


    D. Kosten

    Zu Artikel 1 & 3: Durch die Erhöhung der zeitlichen Freiheitsstrafen können höhere Kosten im Haftvollzug entstehen, diese sind jedoch teilweise anteilig durch die Verurteilten zu tragen.


    Zu Artikel 2: Hingegen kann durch Artikel 2 vermutlich eine Kostensenkung erreicht werden, denn fortan ist es für die Vollstreckungsbehörde verpflichtend, vor der Vollstreckung einer (teuren) Ersatzfreihheitsstrafe den Verurteilten zu gemeinnütziger Arbeit zu laden.


    Zu Artikel 4: Keine



    Anlage 1



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften des Strafgesetzbuches




    Vom 9. September 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches zur Erhöhung der zeitlichen Freiheitsstrafe



    I. § 38 Abs. 2 StGB - Dauer der Freiheitsstrafe - wird wie folgt geändert:


    (2) "Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe sind fünfundzwanzig Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat."


    II. In § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB - Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freihheitsstrafe - wird


    das Wort "fünfzehn" durch "fünfundzwanzig" ersetzt.


    Artikel 2

    Pflicht zur Ladung zu gemeinnütziger Arbeit vor Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe


    III. § 43 StGB - Ersatzfreiheitsstrafe - wird um Satz 4 erweitert:


    kleine 4 "Anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen, dass an jeden uneinbringlichen Tagessatz sechs Stunden gemeinnützige Arbeit treten, wenn dies den Zweck der Strafe nicht gefährdet. Die Vollstreckungsbehörde soll, nach Nichtleistung der Geldstrafe, zunächst zum Arbeitsantritt laden und erst bei erfolglosbleiben dieser Einladung, die Ersatzfreiheitsstrafe vollstrecken, wenn diesem Vorgehen nicht wesentliche Gründe entgegenstehen.



    Artikel 3

    Erhöhte Strafe für Mehrfachverbrecher gesetzlich verbindlich regeln


    IV. Es wird ein § 20a in das Strafgesetzbuch eingefügt, der wie folgt lautet:


    " § 20 a

    Sonderstrafe für Mehrfachverbrecher


    (1) Ist jemand bereits zweimal rechtskräftig wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) verurteilt worden und begeht er innerhalb von 12 Jahren ab Rechtskraft der zweiten Verurteilung, erneut eine Verbrechensstraftat, so ist bei Verurteilung unter Anwendung dieser Norm, auf Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren zu erkennen, sofern das verletzte Strafgesetz nicht eine höhere Mindeststrafe vorsieht.


    (2) § 57 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aussetzung nur erfolgen darf, wenn für den Aussetzungszeitraum auch Führungsaufsicht angeordnet wird."



    Artikel 4

    Filmen von Polizeieinsätzen nicht mehr nach § 201 Strafgesetzbuch strafen


    V. § 201 StGB wird abgeändert, aus den Absätzen 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6, der neue Absatz 4 lautet fortan wie folgt:


    (4) 1Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn polizeiliche oder sonstige ordnungsbehördliche Maßnahmen aufgezeichnet wurden, und die Aufnahme berechtigten Interesse dient. 2Ein berechtigtes Interesse i. S. d. Satzes 1 ist insbesondere bei der Aufnahme vollzugspolizeilicher Amtshandlungen in der Öffentlichkeit anzunehmen, die gegen einen selbst oder gegen bekannte Dritte gerichtet sind. 3Ferner liegt für Jedermann ein berechtigtes Interesse vor, wenn die aufgezeichnete Diensthandlung rechtswidrig war.

    4Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die aufgezeichnete Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 5Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.




    VI. § 23 Abs. 1 des KUG wird um eine neue Nr. 5 erweitert:


    "5. Bildnisse, die in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 201 Absatz 4 des Strafgesetzbuches angefertigt werden."



    Artikel 5

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz und die damit verbundenen Änderungen treten jeweils am Tage nach der Verkündung in Kraft.



    Dr. von Gröhn und Fraktion





    Begründung

    Weitere erfolgt ggf. mündlich.


    (

    Artikel 1 und 3: Nach Auffassung der Allianz werden insbesondere Mehrfachstraftäter in Deutschland nicht ausreichend für ihr Handeln sanktioniert, wir halten deshalb eine Sondernorm im Strafgesetzbuch für erforderlich, die Straftäter, die bereits zwei Verbrechen begangen haben und binnen 12 Jahren gar noch ein drittes Verbrechen begehen, von Rechts wegen zu einer mindestens 10 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.



    Durch die generelle Erhöhung der zeitigen Freiheitsstrafe von 15 auf 25 Jahre, schaffen wir des Weiteren ein breiteres Urteilsspektrum für unsere Richter.


    Artikel 2: Durch die Änderung in Artikel 2, wird es fortan zum Regelfall, dass bei Geldstrafen vor Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zunächst eine Ladung zur gemeinnüptzigen Arbeit erfolgt, bisher war dies eine Sollvorschrift im Eingangsgesetz zum Strafgesetzbuch, die die Länder lediglich zu einem solchen Gehen ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, hat.


    Der erkennende Richter hat sich, bei der Wahl einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe, regelmäßig etwas gedacht, deshalb ist es sinnvoll, hier bei Nichtzahlung der Geldbuße nicht sofort zum scharfen Schwert der Ersatzfreiheitsstrafe zu greifen, sondern den Verurteilten immer erst zu gemeinnütziger Arbeit heranzuziehen, bevor er - auf Staatskosten - die Strafe tatsächlich in einer JVA verbüßen muss.



    Artikel 4: Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert. )

  • Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode

    Drs. IV/XXX


    KLEINE ANFRAGE

    der Fraktion des Freiheitlichen Forum Deutschlands und des Abgeordneten Dr. Christian Schenk von Wildungen


    Indizierungen islamistischer Medien


    Wir fragen den

    Bundesminister des Inneren, der Justiz,

    für Wirtschaft und der Finanzen:



    1. Wie viele islamistische Schriften sind im Jahr 2017 indiziert worden?

    2. Wie viele islamistische Schriften sind in den Jahren 2014 bis 2016 indiziert worden?

    3. Wie viele islamistische Bücher sind im Jahr 2017 indiziert worden?

    4. Wie viele islamistische Bücher sind in den Jahren 2014 bis 2016 indiziert worden?

    5. Wie viele islamistische CDs und Tonträger sind im Jahr 2017 indiziert worden?

    6. Wie viele islamistische CDs und Tonträger sind in den Jahren 2014 bis 2016 indiziert worden?

    7. Wie viele der Indizierungen gingen jeweils (pro Jahr und Medium) auf Anträge oder Anregungen von Sicherheitsbehörden zurück?

    8. In wie vielen der o. g. Fälle wurde nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die Urheber der Medien auch wegen mutmaßlicher Verstöße gegen den § 130 StGB ermittelt?



    Geg. zu Berlin am 09.Tage des Herrn , im Monat September, Anno 2021

    Dr.Schenk von Wildungen

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode



    Drs. VIII/XXX



    Antrag

    des Abgeordneten Dr. Christian Schenk von Wildungen für die FFD-Fraktion

     

    Abgasnorm Euro 7 stoppen – Verbot des Verbrennungsmotors durch die EU verhindern


    Der Bundestag wolle beschließen:


    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Europäische Kommission bereitet die Einführung einer neuen Abgasnorm Euro 7 vor. Diese verschärfte Abgasnorm kann bereits 2025 in Kraft treten. Mit der Neugestaltung sollen vor allem die Grenzwerte für Stickoxide so massiv gesenkt werden, dass dieses faktisch ein Verbot der Zulassung für Kraftfahrzeug-Verbrennungsmotoren innerhalb der Europäischen Union bedeuten würde. Bei der derzeit geltenden Abgasnorm Euro 6 liegen die Grenzwerte für Stickoxide bei 80 mg (Diesel) und 60 mg (Benziner) pro Kilometer. Der Vorschlag der „Advisory Group on Vehicle Emission“ sieht einen einheitlichen Grenzwert von 30 mg pro Kilometer vor. Dieses ist technisch kaum umsetzbar und bedeutet weitgehend ein Ende der Verbrennungsmotoren-Produktion in Europa und insbesondere in Deutschland, verbunden mit dem Verlust von tausenden von Arbeitsplätzen in der Automobil- und Zulieferindustrie.


    II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,


    1. auf EU-Ebene der Einführung einer neuen Abgasnorm Euro 7 entschieden entgegenzutreten;


    2. auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass Testbedingungen sich an der Lebenswirklichkeit orientieren und nicht mit der Absicht eingeführt werden, unter extremen Bedingungen Messausnahmesituationen zu erzeugen;


    3. im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft darauf hinzuwirken, dass der Verbrennungsmotor auch weiterhin eine besondere Stellung im europäischen Flottenmix einnimmt;


    4. zur Erreichung sogenannter CO2-Reduktionsziele der Fahrzeugflotten von Fahrzeugherstellern den Einsatz synthetischer, CO2-neutraler Kraftstoffe zum Antrieb von Verbrennungsmotoren anzurechnen.


    Begründung:


    Sowohl die verschärften CO2-Grenzwerte als auch die jetzt angedachten Verschärfungen der Stickoxid-Grenzwerte bei der Abgasnorm Euro 7 gefährden eine Zulassung von Verbrennungsmotoren bereits ab 2025. Der Verbrennungsmotor wird dabei aus zwei Richtungen bekämpft: Einerseits durch eine unnötige Verschärfung der CO2-Grenzwerte, die bis 2030 sukzessiv angehoben werden, andererseits mit schärferen Stickoxidemissionsgrenzen. Hierbei stehen weder gesundheitspolitische noch umweltpolitische Aspekte im Vordergrund. Die gezielte Bekämpfung von Verbrennungsmotoren und zukünftig auch Hybrid-Antrieben trifft in erster Linie die deutsche Industrie. Denn weiterhin blockiert die EU auch die Anrechnung von synthetischen Kraftstoffen auf die CO2-Flottendurchschnittsgrenzwerte. Die Bundesregierung hat trotz ihrer Ratspräsidentschaft auf Europäischer Ebene nichts bewegt, damit die autofeindliche Politik der EU gestoppt wird, obwohl der Gestaltungsspielraum der Kanzlerin hier entscheidend sein könnte. Die verschärften Grenzwerte gefährden nicht nur Millionen von Arbeitsplätzen in Deutschland, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, die auf den Automobilsektor angewiesen sind. Speziell vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden europäischen Wirtschaftskrise muss die Einführung einer Abgasnorm Euro 7 gestoppt werden. Darüber hinaus ist eine Verringerung der Schadstoffbelastung im Vergleich zur Abgasnorm 6d für die innerstädtischen Bereiche weitgehend irrelevant. Die insbesondere dort auftretenden Luftschadstoffkonzentrationen können durch heutige, nach Euro-6d-ISC-FCM-Abgasnorm (kurz Euro-6d) zertifizierte Fahrzeuge, bereits effektiv gemindert werden. Eine Erhöhung der Luftschadstoffkonzentration in relevanten innerstädtischen Bereichen und damit eine effektive Belastung der Umgebungsluft ist durch Euro-6d-Fahrzeuge nicht nachgewiesen und unwahrscheinlich. Damit ist eine weitergehende Abgasnorm nicht mit gesundheits- oder umweltpolitischen Zielen begründbar. Die Bundesregierung bleibt aufgefordert, die massiven Bedenken der wesentlichen deutschen Industrieverbände ernst zu nehmen. Die Präsidentin des Verbands der Deutschen Automobilindustrie (VDA) bezeichnet die geplanten Vorgaben für Euro 7 als „technisch praktisch nicht zu schaffen“ und schlussfolgert: „mit der Einführung der geplanten EU-7-Norm wird die EU-Kommission Autos mit Verbrennungsmotor ab 2025 de facto verbieten“.


    Geg. zu Berlin am 12.Tage des Herrn , im Monat September, Anno 2021

    Dr.Schenk von Wildungen

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis und der Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes


    Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes


    Artikel 1

    Änderung des Bundesministergesetzes


    Das Bundesministergesetz wird wie folgt geändert:


    (1) § 2, Absatz 2 des Bundesministergesetzes wird wie folgt gefasst:

    „(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde.“


    (2) § 4 des Bundesministergesetzes wird gestrichen.


    (3) § 10, Satz 2 des Bundesministergesetzes wird wie folgt gefasst:

    „Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Oktober 2021 in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.

  • Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode



    Antrag

    des Abgeordneten Stroma Kater und der Fraktion der Liberal-Konservativen Allianz



    Aktuelle Stunde zur Ankündigung von Sanktionen durch die Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber der Bundesrepublik Deutschland.


    Begründung

    Da die Sanktionen, die durch die vUSA angekündigt wurden, das Verhältnis zwischen den beiden Ländern potentiell verschlechtern und es zu diplomatischen Spannungen kommen könnte(n), beantragt die Allianz-Fraktion hiermit eine aktuelle Stunde um das weitere Vorgehen der Bundesrepublik Deutschland zu debattieren.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Ryan Davis und der Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag


    Anfrage betreffend der durch die Vereinigten Staaten von Amerika angekündigten Sanktionen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und der Gaspipeline Nord Stream 2


    Anfrage betreffend der durch die Vereinigten Staaten von Amerika angekündigten Sanktionen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und der Gaspipeline Nord Stream 2


    Vorbemerkung der Fragesteller


    US-Außenminister Rex G. Cannon verkündete am Mittwoch, den 15. September 2021, im Rahmen seiner Europa-Reise weitere Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika gegen juristische und natürliche Personen, welche in einem Geschäftsverhältnis zu der Nord Stream 2 AG stehen. Laut der Mitteilung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika seien hiervon auch die 'Mitglieder der Regierung des deutschen Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern, welche mit der Gründung der Stiftung „Klimaschutz MV“ den Bau der Ostsee-Pipeline „Nord Stream 2“ maßgeblich förderte', betroffen. Bei diesen Sanktionen soll es sich laut der US-Administration vorerst um ein 'Einfrieren der amerikanischen Konten der betroffenen natürlichen und juristischen Personen wie auch ein Einreiseverbot für die verantwortlichen Personen' handeln. Zudem werde ein 'Verbot des wirtschaftlichen Agierens für die beteiligten Unternehmen auf dem Staatsgebiet der Vereinigten Staaten geprüft'.


    Die Fragesteller stellen fest, dass mit Stand vom 20. September 2021 keine der durch US-Außenminister Cannon angekündigten Sanktionen verhängt wurden. Es gab keine Veröffentlichung im Federal Register und keinen entsprechenden Beschluss durch den amerikanischen Kongress. Die Fragesteller stellen fest, dass auch die vorherigen US-Administrationen einen Baustopp und die Verhinderung der Inbetriebnahme von Nord Stream 2 gefordert oder mit verschiedenen Sanktionen gedroht haben, und die Pipeline auch auf nationaler und europäischer Ebene anhaltender Kritik ausgesetzt ist. Die polnische Regierung erließ im März 2021 Sanktionen gegen deutsche Unternehmen, die sich am Bau der Pipeline beteiligten, da sie 'eine Bedrohung für die Sicherheit Polens darstellen'. Die Fragesteller stellen zudem fest, dass die Europäische Union seit 2014 schrittweise Sanktionen gegen Russland verhängt und damit auf die rechtswidrige Annexion der Krim und die bewusste Destabilisierung der Ukraine reagiert hat.


    Die deutsche Bundesregierung reagierte am Samstag, den 18. September 2021, auf die Ankündigung der Belford-Administration, weitere Sanktionen gegen die deutsch-russische Gaspipeline Nord Stream 2, darunter auch Sanktionen gegen Mitglieder der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns, verhängen zu wollen. Laut Außenminister Jan Rütt habe die deutsche Bundesregierung am Samstag, den 18. September 2021, 'bei einer Sondersitzung des Bundessicherheitsrates über die Vorgehensweise beraten'. Bundesaußenminister Rütt erklärte, dass die Regierung bei dieser Sitzung mit Blick auf die durch US-Außenminister Cannon angekündigten Sanktionen zum Schluss gekommen sei, 'dass aufgrund der vor Kurzem erfolgten Fertigstellung der Pipeline die Auswirkungen auf ihre Inbetriebnahme nur minimal sind und somit ihre Bedeutung nur symbolischer Natur ist'.


    Gemäß der Ausführungen von Außenminister Rütt habe die Bundesregierung bereits ihr 'deutliches Missfallen' gegenüber den Vereinigten Staaten 'für dieses gegenüber eines Verbündeten drastische und unangebrachte Vorgehens [sic!]' zum Ausdruck gebracht. Die Bundesregierung habe 'die deutsche Botschafterin in den Vereinigten Staaten, Emily Haber, zurückgerufen, und wir werden anschließend weitere Maßnahmen ergreifen', erklärte Außenminister Rütt. Die Fragesteller stellen fest, dass die Bundesrepublik seit mehreren Monaten über keinen akkreditierten Botschafter in den Vereinigten Staaten von Amerika verfügt, wie die ehemalige Bundesaußenministerin Theresa Wiedmann in der Vergangenheit ausführte, und die Öffentlichkeit keine Kenntnis von einer erneuten Ernennung der ehemaligen Botschafterin Haber hat.


    Wir fragen Bundesaußenminister Jan Rütt:

    1. Wie bewertet die Bundesregierung die Ankündigung von US-Außenminister Rex Cannon, amerikanische Konten von Mitgliedern der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern und von deutschen Unternehmen und ihren Vertretern 'einfrieren' und ein Einreiseverbot für die betroffenen Personen verhängen lassen zu wollen?
    2. Wie hat die Bundesregierung ihr 'deutliches Missfallen' gegenüber der US-Administration in Hinblick auf die Ankündigung durch US-Außenminister Rex Cannon, weitere Sanktionen gegen die Gaspipeline Nord Stream 2 verhängen zu wollen, zum Ausdruck gebracht?
    3. Nach unserem Kenntnisstand sind bisher keine neuen Sanktionen durch die Vereinigten Staaten in Kraft getreten. Wieso sucht die Bundesregierung nicht das Gespräch mit der Belford-Administration, um diese noch abzuwenden?
    4. Wie bewertet die Bundesregierung die im März 2021 durch die polnische Regierung verhängten Sanktionen?
    5. Sind Ihre Ausführungen im Rahmen der Bundespressekonferenz so zu verstehen, dass die Bundesregierung die Inbetriebnahme von Nord Stream 2 unterstützt, obwohl diese auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene anhaltender Kritik ausgesetzt ist?
    6. Wird die Bundesregierung vor einer potenziellen Inbetriebnahme von Nord Stream 2 das Gespräch mit europäischen und internationalen Partnern - insbesondere mit der Ukraine, weiteren osteuropäischen Nationen und NATO-Verbündeten - suchen, um eine gemeinsame Position zu erarbeiten?
    7. Wie bewertet die Bundesregierung das Vorgehen des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern, mittels der Gründung einer gemeinwohlorientierten Stiftung einen Beitrag zur Fertigstellung von Nord Stream 2 zu leisten?
    8. Seit wann ist Frau Emily Haber wieder Botschafterin der Bundesrepublik in den Vereinigten Staaten? Wann wurde sie ernannt und wann wurde sie akkreditiert? Falls Frau Haber gegenwärtig nicht Botschafterin der Bundesrepublik in den Vereinigten Staaten ist, wieso wurde sie zu Beratungen nach Deutschland 'zurückgerufen'?
    9. Sie kündigten im Rahmen der Bundespressekonferenz an, weitere Maßnahmen als Reaktion auf die Ankündigung der Vereinigten Staaten, weitere Sanktionen gegen die Gaspipeline Nord Stream 2 verhängen zu wollen, ergreifen zu wollen. Welche weiteren Maßnahmen ziehen Sie in Betracht?