ANTRÄGE | Anträge an den 7. Deutschen Bundestag

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode



    DrucksacheVII/I


    Antrag

    der Abgeordneten Magnus Gruensen, Theresa Wiedmann und der Fraktion Die Grünen


    Geschäftsordnung für den siebten Deutschen Bundestag


    Anlage 1


    Geschäftsordnung für den 7. Deutschen Bundestag


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:



    Geschäftsordnung Deutscher Bundestag




    1099-1920px-deutscher-bundestag-logo-svg-png



    Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

    für die siebte Wahlperiode









    I. Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters


    § 1 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter

    1. Der Bundestag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.
    2. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.
    3. Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.
    4. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.


    II. Wahl des Bundeskanzlers


    §2 Wahl des Bundeskanzlers

    Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt durch eine geheime Wahl. Wird der Vorgeschlagene nicht im ersten Wahlgang gewählt ist vor jedem weiterem Wahlgang eine dreitägige Kandidaturphase abzuhalten. Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind durch eine Fraktion einzubringen. Die Wahl kann durch Zustimmung aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.


    III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat


    §3 Präsidium

    Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.


    § 4 Ältestenrat

    1. Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter sowie einem weiteren von den Fraktionen beim Präsidium zu benennendem Mitglied jeder Fraktion. Das Mitglied kann jederzeit ausgetauscht werden. Dies ist dem Präsidium anzuzeigen. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion es verlangt.
    2. Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter herbei. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Ältestenrat kein Beschlussorgan.
    3. Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind.


    § 5 Aufgaben des Präsidenten

    1. Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
    2. Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
    3. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter.


    IV. Fraktionen


    § 6 Bildung der Fraktionen

    1. Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.
    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben ist ebenso dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.



    V. Die Mitglieder des Bundestages


    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages

    1. Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
    2. Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Bundestages teilzunehmen.


    VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen


    § 8 Öffentlichkeit


    Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.


    § 9 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung

    1. Jedes Mitglied des Bundestages kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.
    2. Jedes Mitglied des Bundestages kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.


    § 10 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung

    1. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
    2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.


    § 11 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages

    1. Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Bundestages ausschließen. Der Präsident muss bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.
    2. Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Bundestag äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.


    § 12 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


    Gegen den Ordnungsruf (§ 10) und den Sitzungsausschluss (§ 11) kann das betroffene Mitglied des Bundestages innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Bundestag entscheidet hierüber ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


    § 13 Unterbrechung der Sitzung


    Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von maximal 5 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden.


    § 14 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung


    Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.


    § 15 Recht auf jederzeitiges Gehör


    Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.


    § 16 Debatten

    1. Über in § 24 Abs. 1 genannte Vorlagen berät der Bundestag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.
    2. Debatten dauern 72 Stunden.
    3. Auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.
    4. Auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren Ende in die letzte Sitzungswoche fällt ist unzulässig, wenn der Präsident nicht feststellt, dass diese aufgrund des Umfangs des Beratungsgegenstandes erforderlich ist.
    5. Redebedarf besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag veröffentlicht wurde.


    § 17 Abstimmungen; Wahlen

    1. Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.
    2. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Bundestages oder einer Fraktion kann der Bundestag von der namentlichen Abstimmung abweichen.
    3. Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
    4. Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, daß die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
    5. Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.
    6. Das Ergebnis einer Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende der Abstimmung offen.


    § 18 Beschlussfähigkeit


    Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn bei einer Abstimmung oder Wahl mehr als die Hälfte seiner Mitglieder abgestimmt haben. Stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Abstimmung oder Wahl nach den Vorschriften des § 17 zu wiederholen.


    § 18a Befragung der Bundesregierung

    1. Auf Antrag einer Fraktion findet eine Befragung der Bundesregierung statt. Diese dauert in der Regel 24 Stunden. Zwischen dem Ablauf der alten und dem Beginn der neuen Fragestunde müssen mindestens 7 Tage liegen.
    2. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.
    3. Jedes Mitglied des Bundestages darf pro Fragestunde maximal zwei Mal gemäß Absatz 2 zum Fragesteller werden. Die Zulassung der Frage liegt im Ermessen des Präsidenten.
    4. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung, welches von der Bundesregierung benannt wird, teil. Der Bundestag kann durch Beschluss ausdrücklich die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Bundesregierung verlangen.
    5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen das Wort zu einleitenden Ausführungen.


    VII. Ausschüsse


    § 19 Einsetzung von Ausschüssen

    1. Der Bundestag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion durch Beschluss des Bundestages.
    2. Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.


    § 20 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender

    1. Jede Fraktion hat das Recht ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden.
    2. Die Ausschüsse bestimmen in Absprache mit dem Ältestenrat ihren Vorsitzenden. Kommt es zu keiner Einigung im Einklang, findet eine geheime Wahl statt.


    § 21 Aufgaben der Ausschüsse


    Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Bundestag vorlegen.


    § 22 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen


    Auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Bundesregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlängern.


    § 23 Auflösung


    Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn


    1. der Ausschuss dies beschließt,

    2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder

    3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.


    Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.


    VIII. Vorlagen und ihre Behandlung


    § 24 Vorlagen

    1. Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
      • (a) Gesetzentwürfe,
      • (b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
      • (c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
      • (d) Anträge,
      • (e) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung oder
      • (f) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
    2. Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
      • (a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
      • (b) Änderungsanträge,
      • (c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.
    3. Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.


    § 25 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages

    1. Vorlagen können von Mitgliedern des Bundestages beim Präsidium eingereicht werden.
    2. Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden.


    § 26 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss

    1. Über Vorlagen im Sinne des § 24 Abs. 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.
    2. Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Bundestag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss ist in der letzten Sitzungswoche des Bundestages unzulässig. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.


    § 27 Änderungsanträge

    1. Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.
    2. Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Bundestag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.


    § 28 Gegenanträge

    1. Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.
    2. Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 16 Abs. 2 so lange zu verlängern.
    3. Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 16 Abs. 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.


    § 29 Vermittlungsausschuss

    1. Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).
    2. Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so wird hierüber ohne Aussprache abgestimmt.
    3. Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind dem Präsidium schriftlich bekanntzugeben.


    § 30 Einspruch des Bundesrates


    Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt.


    § 31 Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler

    1. Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von vier Mitgliedern des Bundestages oder zwei Fraktionen einzubringen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unzulässig.
    2. Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    3. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.


    § 32 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers

    1. Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Abs. 2 des Grundgesetzes.
    2. Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann der Bundestag binnen sieben Tagen auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen gemäß § 97 Abs. 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.


    § 33 Große Anfragen

    1. Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 24 Abs. 1 Buchstabe e) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
    2. Große Anfragen sind durch die Bundesregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.
    3. Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Bundestages oder von einer Fraktion eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.
    4. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Bundeskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.
    5. Nachfragen sind innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen.


    § 34 Kleine Anfragen

    1. In Kleinen Anfragen (§ 24 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Bundesregierung ist namentlich zu benennen.
    2. Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.
    3. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 33 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    4. § 33 Abs. 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.


    § 35 Aktuelle Stunden

    1. Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er nach Absprache mit dem Ältestenrat den Beratungsgegenstand für nicht zulässig hält.
    2. Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie haben auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion um weitere 3 Tage verlängert zu werden.


    IX. Vollzug der Beschlüsse des Bundestages


    § 36 Übersendung beschlossener Gesetze


    Der Präsident des Bundestages übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat (Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).


    X. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung


    § 37 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung


    Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.


    § 38 Auslegung dieser Geschäftsordnung


    Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss, zwei Fraktionen oder vier Mitglieder des Bundestages können verlangen, dass die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache statt.





    Theresa Wiedmann und Fraktion



    Begründung

    [optional]


  • Deutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode








    Parlamentarische Anfrage

    des Abgeordneten Dr. Benedikt Dregger (BUW)


    An den Bundesminister des Auswärtigen, für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Entwicklung und der Verteidigung, Frau Maria Cortez


    Sehr geehrte Frau Bundesminister,


    ich bitte um die Beantwortung der folgenden Fragen durch Ihr Haus.


    1. Wie würden Sie die militärische Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel beschreiben? Bitte wesentliche Projekte benennen.


    2. Erachtet die Bundesregierung eine engere militärische Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel für sinnvoll?

    2.1. Wenn nein: Wieso nicht?

    2.2. Wenn ja: Bitte beschreiben Sie die Vorstellung der Bundesregierung diesbezüglich. Welche militärischen Kooperationen hält die Frau Bundesminister für erstrebenswert? Bitte Beispiele nennen.


    3. Erachtet die Frau Bundesminister die Sicherheit Israels als elementaren Teil der deutschen Staatsräson?


    4. Sollte Deutschland nach Ansicht der Frau Bundesminister Israel im Verteidigungsfall auch militärisch beistehen?

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode



    Drucksache VII/003


    Änderungsantrag

    des Abgeordneten Florentin Plötz und Fraktion der Sozialdemokratischen Partei



    zum Antrag auf Drs. VII/001


    Anlage 1


    Änderungsantrag zum Beschluss der Geschäftsordnung


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird dem Satz 2 folgender Satz 2 vorangestellt:

    "Die Mitteilung hat öffentlich zu erfolgen."

    b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.


    2. In § 14 werden die Sätze 2 und 3 angefügt und wie folgt gefasst:

    "Die Abstimmung darüber wird für die Dauer von maximal 24 Stunden umgehend und ohne Aussprache eröffnet. Die Debatte wird für die Dauer der Abstimmung unterbrochen."


    3. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird ein Satz 2 angefügt und wie folgt gefasst:
    "Sie können mit einer Begründung versehen werden."

    b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    "Gesetzentwürfe und Anträge sollen durch den Antragsteller in der entsprechenden Debatte mündlich begründet werden."


    4. § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "Der Antragsteller des Erstentwurfs kann den Änderungsvorschlag jederzeit übernehmen, dann ist eine Abstimmung obsolet."




    Florentin Plötz und Fraktion



  • Deutscher Bundestag 60x60bb.jpg

    Siebte Wahlperiode




    Drucksache VII/004





    Parlamentarische Anfrage

    der Fraktion des Liberalen Forums


    An den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen


    Sehr geehrter Herr Bundesminister,


    die Fraktion des Liberalen Forums bittet Sie um Beantwortung der folgenden Fragen:


    1. Was haben Sie zur Bewältigung der Corona-Pandemie und damit zur Dämpfung deren wirtschaftlichen Folgen getan?

    2. Wie soll der Mittelstand diese Krise bewältigen?

    3. Haben Sie sich mit dem Arbeitsminister über die derzeitige Entwicklung am Arbeitsmarkt ausgetauscht? Was könnten folglich Maßnahmen einer antizyklischen Wirtschaftspolitik sein, damit dieser negative Trend gestoppt wird?

    4. Wird sich die deutsche Wirtschaft durch Ihre Politik wieder schnell erholen können? Wie beurteilen Sie in diesem Zusammenhang das schrumpfende Bruttoinlandsprodukt?

    5. Was für ein Wachstum erwarten Sie voraussichtlich in den Jahren 2022 und 2023?

  • Deutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode








    Parlamentarische Anfrage

    des Abgeordneten Dr. Benedikt Dregger (BUW)


    An den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland


    Ich frage den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland:


    1. Welche Erkenntnisse haben das Bundeskanzleramt und der ihm nachgeordnete Bundesnachrichtendienst hinsichtlich der Herkunft des Virus SARS-CoV-2) (China-Virus)?


    2. Kann das Bundeskanzleramt samt nachgeordneter Behörden ausschließen, dass das China-Virus von staatlichen Stellen der Volksrepublik China entwickelt und - vorsätzlich oder fahrlässig - freigesetzt wurde?

    2.1. Wenn ja: Wie kommt das Bundeskanzleramt zu dieser Erkenntnis?


    3. Welche Bemühungen gibt es auf nachrichtendienstlicher Ebene, um die Herkunft des China-Virus aufzuklären?


    4. Wie bewertet der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland die Weigerung der Volksrepublik China, an der Erforschung des Ursprungs des China-Virus mitzuwirken?


    5. Zieht die Bundesregierung Sanktionen gegen die Volksrepublik China in Erwägung, um das Land zur Mitarbeit an der Aufklärung zu drängen?

    5.1. Wenn ja: Welche Sanktionen sind vorstellbar?

    5.2. Wenn nein: Welche milderen, gleich geeigneten Alternativen sieht die Bundesregierung zu Sanktionen?


    6. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Volksrepublik China für die durch das China-Virus verursachten Schäden haftbar zu machen?

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode





    Drucksache VII/V



    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Theresa Wiedmann, Magnus Gruensen und der Fraktion Die Grünen



    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung von Adelstiteln und -prädikaten als Namensbestandteil





    A. Problem und Ziel

    102 Jahre nach der Abschaffung der Monarchie und der Gleichstellung aller Menschen vor Recht und Gesetz ist diese noch immer nicht beendet. Durch die Festschreibung von ehemaligen Adelstiteln und -Prädikaten als Bestandteil des Namens wird noch immer das Bild einer besseren Stellung von ‚adelig‘ geborenen Menschen suggeriert. Durch die Zunahme von Titelverleihungen in den vergangenen Tagen, wird das staatliche Ordenswesen, welches der Würdigung besonderer Verdienste dient, untergraben und monarchistischen Tendenzen, welche dem Grundgesetz zuwiderlaufen, gestärkt.



    B. Lösung

    Durch die Abschaffung von Adelstitel und -Prädikaten wird die Gleichstellung aller Menschen vor Recht und Gesetz vollständig abgeschlossen und korrigiert eine Fehlentscheidung des letzten Jahrhunderts.



    C. Alternativen

    Kein


    D. Kosten

    Geringfügige Kosten für die Verwaltung sind zu erwarten.





    Anlage 1



    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung von Adelstiteln und -prädikaten als Namensbestandteil



    Vom ...



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    § 1

    Abschaffung von Adelstiteln und Prädikaten als Namensbestandteil



    (1) Die Führung von Adelsbezeichnungen, Titeln und Adelsprädikaten ist untersagt.

    (2) Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro bestraft.



    § 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.






    Theresa Wiedmann und Fraktion





    Begründung

    Optional







  • 60x60bb.jpg


    Sehr geehrter Herr Dregger,


    ich komme nicht drumherum Ihre beiden Anfragen zu kommentieren. In den beiden Fällen handelt es sich sowohl um die Außenministerin als auch um die Bundeskanzlerin - beide weiblich. Insbesondere der Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland mit einem Desinteresse an dem Mindeststandard der Höflichkeit entgegenzutreten ist in einer Art und Weise Respektlos, welche ich in diesem Hause für unangemessen halte. Da ich Ihnen keine böse Absicht unterstellen möchte, belasse ich es bei dem Hinweis, mache aber darauf aufmerksam, dass bei der wiederholten Verwendung der falschen Anrede Ordnungsmaßnahmen folgen.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode



    Drucksache VII/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Dr. Benedikt Dregger


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes – Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes


    Vom ...


    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1


    Änderung des Asylgesetzes


    Die Anlage II des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
    S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, wird
    wie folgt gefasst:


    „Anlage II
    (zu § 29a)


    Albanien


    Demokratische Volksrepublik Algerien


    Bosnien und Herzegowina


    Ghana


    Kosovo


    Königreich Marokko


    Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik


    Montenegro


    Senegal


    Serbien


    Tunesische Republik“.


    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Dr. Benedikt Dregger





  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode



    Drucksache VII/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Dr. Benedikt Dregger


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs






    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuchs


    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
    zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 218b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist."


    2. Nach § 219 wird ein § 219a mit folgendem Wortlaut eingefügt:


    "(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise


    1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder


    2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung


    anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft.


    (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.


    (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Unterschrift-klein.png

    Dr. Benedikt Dregger







  • Deutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode








    Parlamentarische Anfrage

    des Abgeordneten Dr. Benedikt Dregger (BUW)


    An den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland


    Ich frage den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland:


    1. Welche Erkenntnisse haben das Bundeskanzleramt und der ihm nachgeordnete Bundesnachrichtendienst hinsichtlich der Herkunft des Virus SARS-CoV-2) (China-Virus)?


    2. Kann das Bundeskanzleramt samt nachgeordneter Behörden ausschließen, dass das China-Virus von staatlichen Stellen der Volksrepublik China entwickelt und - vorsätzlich oder fahrlässig - freigesetzt wurde?

    2.1. Wenn ja: Wie kommt das Bundeskanzleramt zu dieser Erkenntnis?


    3. Welche Bemühungen gibt es auf nachrichtendienstlicher Ebene, um die Herkunft des China-Virus aufzuklären?


    4. Wie bewertet der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland die Weigerung der Volksrepublik China, an der Erforschung des Ursprungs des China-Virus mitzuwirken?


    5. Zieht die Bundesregierung Sanktionen gegen die Volksrepublik China in Erwägung, um das Land zur Mitarbeit an der Aufklärung zu drängen?

    5.1. Wenn ja: Welche Sanktionen sind vorstellbar?

    5.2. Wenn nein: Welche milderen, gleich geeigneten Alternativen sieht die Bundesregierung zu Sanktionen?


    6. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Volksrepublik China für die durch das China-Virus verursachten Schäden haftbar zu machen?

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode



    Drucksache VII/009


    Antrag

    des Abgeordneten Alex Regenborn und der Fraktion der SDP


    Inklusion vorantreiben - Menschen mit Behinderung gehören in die Mitte der Gesellschaft!


    Anlage 1


    Inklusion vorantreiben - Menschen mit Behinderung gehören in die Mitte der Gesellschaft!


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Der Bundestag stellt fest, dass Menschen mit Behinderung auch heute noch nicht inmitten der Gesellschaft sichtbar gemacht werden. Stigmatisierungen beherrschen seit jeher das Bild von Menschen mit Behinderung.
      1. Deshalb ist es nötig, den Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland zu ermöglichen, freien Zugang zu aufklärenden Inhalten zu geben und alte Denkmuster zu sprengen. Es ist auch nötig, kostenfrei Ressourcen bereitzustellen, um die Kommunikation mit bspw. gehörlosen Menschen über die Gebärdensprache zu ermöglichen.

    2. Der Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf...
      1. in Absprache mit Betroffenenverbänden und Menschen mit Behinderung eine Kampagne auszuarbeiten, die über typische Vorurteile aufklärt, über den Umgang mit Menschen mit Behinderung sensibilisiert und Menschen mit Behinderung ganz normal inmitten der Gesellschaft zeigt.
      2. einfache und verständliche Materialien zur Erlernung der Gebärdensprache und anderer hilfreichen Kommunukationsmöglichkeiten kostenfrei und unbürokratisch sowohl analog als auch digital zur Verfügung zu stellen.



    Alex Regenborn und Fraktion



    Begründung

    folgt mündlich

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode



    Drucksache VII/XXX


    Kleine Anfrage

    der Abgeordneten Theresa Klinkert und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei



    Amtsantritt voller Tatendrang? Pläne des neuen Bundesministers für Bildung und Forschung


    Anlage 1


    Amtsantritt voller Tatendrang? Pläne des neuen Bundesministers für Bildung und Forschung


    Wir fragen den Bundesminister für Bildung und Forschung:


    1. Welche durch die Coronakrise ausgelösten Probleme ergeben sich nach Kenntnis des Bundesministers für Akteurinnen und Akteure an Schulen?
      1. Welche Maßnahmen wird der Minister im Rahmen seiner Handlungskompetenz unternehmen, um diese Probleme zu lösen oder zumindest abzumildern?
    2. Wie stellt sich der Bundesminister die Arbeit mit den Bundesländern vor?
      1. Welche eigenen Impulse wird der Bundesminister den Bundesländern und den Landesministerinnen und -ministern geben?
      2. Welche konkreten Ziele möchte der Bundesminister während der nächsten Legislaturperiode gemeinsam mit den Bundesländern erreichen?
      3. Wie sieht die "ideale" Zusammenarbeit und Kompetenzverteilung des Bundesministers hinsichtlich der Bereiche Bildung und Forschung aus?
    3. Wird es eine finanzielle Unterstützung des Bildungsträgers hinsichtlich der Durchführung der Bildungstage während eines FSJ geben, wenn diese Anzahl erhöht wird? Immerhin sind die Kosten dieser Maßnahmen durch den Bildungsträger zu übernehmen.
      1. Wenn ja, wie wird diese ausgestaltet sein?
      2. Wenn nein, wie sollen die Bildungsträger die erhöhten Kosten bewältigen, ohne die Qualität der Bildungstage zu senken?



    Wir bedanken und bereits im Voraus für die Beantwortung der Fragen.


    Theresa Klinkert und Fraktion


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode



    Drucksache VII/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Dr. Benedikt Dregger


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften





    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeiten der Staatsanwaltschaften


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


    § 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird wie folgt neu gefasst:


    "(1) Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:


    1. dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;


    2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;


    3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.


    (2) Die Landesjustizverwaltung übt das Recht der Aufsicht und Leitung nachfolgenden Maßgaben aus:


    1. Sie kann allgemeine Weisungen erteilen und Berichte auch zu Einzelfällen anfordern.


    2. Im Übrigen kann sie in Einzelfällen dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten Weisungen erteilen, wenn er gegen eine rechtswidrige oder sonst fehlerhafte staatsanwaltschaftliche Entscheidung oder Sachbehandlung nicht einschreitet. Der erste Beamte ist zuvor anzuhören. Die Landesjustizverwaltung erteilt Weisungen nach Satz 1 in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch), begründet sie und macht sie aktenkundig.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
    in Kraft.




    Dr. Benedikt Dregger

  • Die Fraktion des Forums beantragt eine aktuelle Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung durch Bundeskanzler Dr. Thomas Merz.


    Gez.

    Carsten Müller

    Fraktionsvorsitzender

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode



    Drucksache VII/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Dr. Benedikt Dregger






    Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Familie


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


    (1) § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt neu gefasst:


    "§ 1353 - Eheliche Lebensgemeinschaft


    (1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.


    (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Dr. Benedikt Dregger



  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode



    Drucksache VII/XXX


    Antrag

    des Abgeordneten Dr. Benedikt Dregger




    [legend]


    Beschaffung bewaffneter unbemannter Luftfahrzeuge

    Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung dazu auf:


    1. die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Bundeswehr schnellstmöglich über bewaffnete Drohnen verfügt und diese einsetzen kann;


    2. die dafür notwendigen personellen und materiellen Voraussetzungen bei Ausbildung, Infrastruktur und Bewaffnung schnellstmöglich zu schaffen;


    3. entsprechende Einsatzgrundsätze und -regeln für den operationellen Betrieb von bewaffneten UAV auszuarbeiten und zu implementieren;


    4. die Eurodrohne nicht allein als Aufklärungsmittel, sondern auch als Kampfdrohne zu entwickeln.



    Dr. Benedikt Dregger und Fraktion

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode



    Drucksache VII/017


    Kleine Anfrage

    der Abgeordneten Theresa Klinkert und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei



    Krisenherd Litauen - Menschenrechte, Diplomatie, politische Ohnmacht?


    Anlage 1


    Krisenherd Litauen - Menschenrechte, Diplomatie, politische Ohnmacht?


    Wir fragen die Bundesministerin des Auswärtigen, für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung:


    1. Wie beurteilt die Bundesministerin das Verhalten der belarussischen Regierung?
      1. Sieht die Bundesministerin einen Zusammenhang zwischen den durch die Europäische Union getroffenen Sanktionen und dem Verhalten der belarussischen Regierung?
      2. Sieht die Bundesministerin eine Verschärfung, Abschwächung oder Änderung der Sanktionen als geboten an?
        1. Wenn ja, wird sie sich dafür auf europäischer Ebene einsetzen?
        2. Wenn nein, wieso nicht?
    2. Wie beurteilt die Bundesministerin das Verhalten der litauischen Regierung?
      1. Erkennt die Ministerin die Menschen, die derzeit von Belarus nach Litauen gelangen, als Flüchtlinge an?
      2. Wie steht die Bundesministerin zum neuen Gesetz, das Massenverhaftungen ermöglicht und eine Freilassung erst nach sechs Monaten vorsieht?
      3. Verstößt Litauen mit einem solchen Verhalten gegen internationales Recht?
        1. Wenn ja, gegen welche Verträge, Vereinbarungen oder Erklärungen verstößt Litauen?
        2. Wenn nein, wieso nicht?
    3. Wie wird die Bundesregierung auf diesen Zwischenfall reagieren? Dies betrifft insbesondere diplomatische Reaktionen gegenüber Belarus und Litauen sowie Hilfsangebote an die litauische Regierung.



    Wir bedanken uns bereits im Voraus für die Beantwortung der Anfrage.


    Theresa Klinkert und Fraktion


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode



    Drucksache VII/XXX


    Antrag

    des Abgeordneten Dr. Benedikt Dregger


    Solidarität mit Litauen - Grenzschutz ist Vaterlandsschutz!

    Anlage 1


    Solidarität mit Litauen - Grenzschutz ist Vaterlandsschutz!


    Der Deutsche Bundestag stellt fest:


    1. Die Republik Litauen hat das Recht, ihre Staatsgrenzen zu sichern;
    2. Die Republik Litauen hat das Recht, Migration zu steuern und zu begrenzen;
    3. Es gibt kein Recht auf Migration;
    4. Europäischen Boden sollte nur betreten dürfen, wer als Asylant anerkannt und keine Gefahr für die nationale Sicherheit ist.

    Der Deutsche Bundestag verurteilt die von Weißrussland ausgehende hybride Aggression gegenüber der Republik Litauen.


    Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

    1. der Republik Litauen anzubieten, deutsche Bundespolizisten zur Unterstützung der litauischen Behörden bei der Sicherung ihrer Grenze zu entsenden;
    2. auf europäischer Ebene darauf hinzuarbeiten, eine lückenlose Sicherung der europäischen Außengrenzen zu gewährleisten.


    Dr. Benedikt Dregger

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Siebte Wahlperiode



    Drucksache VII/XXX


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Alex Regenborn und der Fraktion der SDP



    Welche Position hat die Regierung bei automatisierter Überwachung?


    Anlage 1


    Welche Position hat die Regierung bei automatisierter Überwachung?


    Wir fragen den Bundesminister für Inneres und Justiz, Elias Jakob Lewerentz:


    1. Wie bewertet die Bundesregierung automatisierte Gesichtserkennung im Allgemeinen?
      1. Wie bewertet die Bundesregierung automatisierte Gesichtserkennung konkret für den Einsatz an öffentlichen Plätzen mit der Idee, so potentielle Gefährder frühzeitig zu erkennen?
      2. Wie bewertet die Bundesregierung automatisierte Gesichtserkennung konkret für den Einsatz in Behörden um Personen zu identifizieren?
      3. Wie bewertet die Bundesregierung automatisierte Gesichtserkennung konkret für die Idetifikation von Teilnehmenden an einer Demostration?

    2. Nutzen deutsche Polizeibehörden aktuell automatisierte Überwachungstechnologien?
      1. Wenn ja, welche Formen?
      2. Wenn ja, warum?
      3. Wenn nein, plant die Regierung dies zukünftig?
      4. Wenn nein, warum?


    3. Wie steht die Bundesregierung zu einem Beschluss des Innenauschusses des Europäischen Parlaments, der ein Verbot von biometrischer Überwachung anhand von biometrischen Daten abseits des Gesichtes (also bspw. Gangart, Fingerabdrücke etc.) und einen Stopp für den Einsatz von automatisierter Überwachung durch Gesichter fordert?
      1. Wird die Bundesregierung sich für diese Forderungen einsetzen? Falls nein, warum?
      2. Findet die Bundesregierung eine weitergehende Maßnahme wie ein komplettes Verbot von biometrischer Überwachung unterstützenswert? Falls nein, warum?

    4. Wie steht die Bundesregierung zu sogenannten "Gesichter-Suchmaschinen", die teilweise rechtlich fragwürdig gesammelte Bilder von Personen enthalten und trotzdem von europäischen Polizeibehörden genutzt wird?





    Alex Regenborn und Fraktion