Allerhöchster Gnadenakt zur Erhebung des Bürgerlichen Herrn Paul Fuhrmann in den erblichen Ritter- und Adelsstand durch Seine Durchlaucht, Fürst Heinrich XXVIII. Andreas von Reuß-Schleiz-Greiz - Rechtswirksame Nobilitierung vollzogen

  • Deutscher Adelsverband e.V. - Pressemitteilung


    Nun wurde die dritte Nominierung und die zweite Adelserhebung seit 1918 vollzogen. Paul Fuhrmann wurde, wie den beiden anderen Adelskandidaten der letzten Tage, in den primogenen Ritter- und erblichen Adelsstand durch Seine Durchlaucht, Fürst Heinrich XXVIII. Andreas von Reuß-Schleiz-Greiz, erhoben. Auch er hat das Adelspatent bereits unterschrieben, sodass die Adelserhebung wirksam ist.


    Der Präsident des Deutschen Adelsverbandes glaubt, dass das neue ritterliche Haus derer von Fuhrmann im Dienste für das Vaterland Großes erreichen wird und gratuliert dem Nobilitierten zu seinem Beitritt zum Adelsstand.

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    ALLERHÖCHSTER GNADENAKT ZUR ERHEBUNG EINES BÜRGERLICHEN IN DEN ERBLICHEN RITTER- UND ADELSSTAND (-ADELSPATENT-)

    Zu SCHLEIZ, der Dreizehnte des Monats Juni im Jahre des Herrn Zweitausendeinundzwanzig.


    Wir, Fürst Heinrich der XXVIII. Andreas von Reuß-Schleiz-Greiz, Herr in den reußischen Landen, als solcher von allen reußischen Häusern anerkannter Thronfolger ruhender Krone für das Fürstentum Reuß-Schleiz-Greiz, Mitherr über den Adel deutscher Zunge in Reuß-Schleiz-Greiz und allen reußischen und deutschen Landen, entschließen Uns, in Ausübung des Uns mit der Krone zuständigen Prädikats der Quelle aller Ehre, einen Allerhöchsten Gnadenakt zu beschließen mit dem Zwecke, den Hanseaten, Leutnant zur See, Rechtsgelehrten Herrn Paul Fuhrmann, geboren am Achtundzwanzigsten des Monats November im Jahre des Herrn Neunzehnhundertdreiundachtzig zu Bremen, wohnhaft zu Erfurt, für seine Verdienste und Heldentaten für das Vaterland zu beehren mit der Erhebung in den erblichen Ritter- und Adelsstand deutscher Zunge seiner, seines Weibes und aller Mündel seines Blutes.


    Dem geehrten Herrn Paul Fuhrmann erteilen Wir den in Primogenitur, an den ältesten Sohn und von da abgehend stets den ältesten Sohn, erblichen Ritteradel mit dem Namen Paul Ritter von Fuhrmann und ansonsten Ritter von Fuhrmann, an die Ehefrau sowie die weiblichen und nachgeborenen Nachkommen im Mannesstamme der Ritter von Fuhrmann erteilen Wir hingegen den vollständig erblichen einfachen Adel ritterlichen Blutes mit dem Namen von Fuhrmann, mit der Anrede Hochwohlgeboren für alle.


    Der geehrte Herr Paul Fuhrmann bei seiner Adelung zum geehrten Herrn Paul Ritter von Fuhrmann als Stammvater, und alle Ritter von Fuhrmann und Adeligen ritterlichen Blutes von Fuhrmann mögen vom Zeitpunkt der Nobilitierung an das ritterliche Geschlecht derer von Fuhrmann bilden, mit einem Wappen, welches zeige über goldenen Schildfuß zwei Reihen Pfahlfeh, Silber und Blau. Auf dem Helm mit blau-silberne Decken ein offener Flug, besetzt mit zwei Reihen Pfahlfeh.


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    Die Rechtswirkung dieses Gnadenaktes möge eintreten, wenn der zu Erhebende seinen Namen und Wappen wie von Uns vorgegeben annimmt und diesen Unseren Allerhöchsten Gnadenakt zur Kenntnis nimmt in Huldigung Unserer Person und Unseres Thrones, kraft seiner Unterschrift, ansonsten, wenn der zu Erhebende seinen Namen oder Wappen oder beides verändern mag und aber diesen Unseren Allerhöchsten Gnadenakt zur Kenntnis nimmt in Huldigung Unserer Person und Unseres Thrones, sobald Unser Heroldmeister zu Reuß-Schleiz-Greiz, oder aber ein ihn zu vertretender Heroldmeister, den Namen und das Wappen der Zensur zugetragen und gebilligt hat. Dabei gelte eine Frist von einem Monat vom Tage Unserer Unterschrift an, nach der ohne Kenntnisnahme und Huldigung der Adel als ausgeschlagen gelte, diese Frist ende mit der Unterschrift und sei nicht durch die Zensur des Heroldmeisters gefährdet, ob die Veränderungen des Namens oder des Wappens als zu vertreten anzusehen seien oder nicht.



    GEZEICHNET


    Seine Durchlaucht

    Fürst Heinrich XXVIII. Andreas von Reuß-Schleiz-Greiz

    als Landesherr über Reuß-Schleiz-Greiz

    als Mitherr über den Deutschen Adel

    als Befugte Fürstlichkeit in Ausübung des Prärogativs des Allerhöchsten Gnadenaktes



    GEGENGEZEICHNET UND RATIFIZIERT


    Seine Durchlaucht

    Fürst Luitpold Carl Adalbert von Burghausen

    als Präsident des Deutschen Adelsverbandes




    ZUR KENNTNIS GENOMMEN UND IN HULDIGUNG DES ERTEILENDEN HERREN UND SEINES THRONES ANGENOMMEN:


    Seine Hochwohlgeboren

    Paul Ritter von Fuhrmann

    als Nobilitierter


    - DAMIT RECHTSWIRKSAM -

    Seine Durchlaucht

    Fürst Luitpold Carl Adalbert von Burghausen


    Chef des Hauses Burghausen

    Vorsitzender und Fideikommissar der Fürstlich Burghausischen Stiftungen

    Präsident des Deutschen Adelsverbandes

  • Haben wir nicht mittlerweile genügend adlige?:D


    Ich glaube, so langsam reicht es damit



    Sie haben beide hier nichts zu befugen und nichts zu entscheiden. Haben Sie wenigstens ein wenig Respekt vor einer jahrtausendalten Tradition.

    Seine Durchlaucht

    Fürst Luitpold Carl Adalbert von Burghausen


    Chef des Hauses Burghausen

    Vorsitzender und Fideikommissar der Fürstlich Burghausischen Stiftungen

    Präsident des Deutschen Adelsverbandes

  • Erst, wenn alle Menschen adelig sind, wird Herr Burghausen ruhen!


    Naja, die Klientel, der diese "Ehre" zuteil wird, spricht für sich.

    Solange Ihresgleichen regelmäßig gestattet wird, in Beiträgen die Mörderideologie "Sozialismus" zu verherrlichen, wird man diese aufwändigen und hochwertigen Beiträge des Fürsten von Burghausen in jedem Fall verkraften, ja aus meiner Sicht sogar begrüßen können!

  • Sehr geehrter Fürst von Burghausen,


    ich möchte zu aller erst klarstellen, dass ich nichts gegen die heutigen europäischen Adelshäuser habe und ich insbesondere das Engagement der britischen Königin Elisabeth II bewundere. Ich möchte Sie allerdings darauf hinweisen, dass Adelstitel ausschließlich Namensbestandteile sind und diese nur durch eine Adoption vergeben werden können, da eine Ernennung in den Adelsstand nicht mehr möglich ist und dies bereits seit der Weimarer Republik.

  • Sehr geehrter Fürst von Burghausen,


    ich möchte zu aller erst klarstellen, dass ich nichts gegen die heutigen europäischen Adelshäuser habe und ich insbesondere das Engagement der britischen Königin Elisabeth II bewundere. Ich möchte Sie allerdings darauf hinweisen, dass Adelstitel ausschließlich Namensbestandteile sind und diese nur durch eine Adoption vergeben werden können, da eine Ernennung in den Adelsstand nicht mehr möglich ist und dies bereits seit der Weimarer Republik.

    Das stimmt:


    Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt und des Standes sind aufzuheben und dürfen nicht mehr verliehen werden. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

  • Gemäß Artikel 109 der Weimarer Verfassung

    Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt und des Standes sind aufzuheben und dürfen nicht mehr verliehen werden. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.


    Auszug aus dem Grundgesetz der BRD, Artikel 3:

    "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich". Dies ist der sogenannte allgemeine Gleichheitssatz.


    Sie verstoßen damit gegen die Abschaffung der Stände gemäß Artikel 109 der Weimarer Verfassung, die bereits die gesellschaftlichen Stände abschaffte und gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

  • Sie verstoßen damit gegen die Abschaffung der Stände gemäß Artikel 109 der Weimarer Verfassung, die bereits die gesellschaftlichen Stände abschaffte und gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

    Herr von Burghausen ist nicht an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, vgl. Art. 1 Abs. 3 GG.

  • Meine Herren!


    Ich behaupte nicht, und habe auch nie behauptet, dass der Adelsstand gesetzlich wiederhergestellt sei!


    Der Adelsstand existiert im Rahmen des Sonderprivatrechtes weiter, welches vom Deutschen Adelsverband e.V. zur Bestimmung der Berechtigung zur Mitgliedschaft herangezogen und verwaltet wird. Viele Gerichtsurteile bestätigen die Gültigkeit der sonderprivatrechtlichen Autonomie und unser Recht, etwa nach salischem Recht eine adelige Frau, die einen bürgerlichen Mann ohne Nichtbeanstandung der Weiterführung des Adels oder seine Nobilitierung heiratet, aus dem Verein auszuschließen oder ihr bestimmte Rechte zu entziehen.


    Als soziale Schicht gibt es uns noch immer. Wir organisieren Bälle, Veranstaltungen, zu denen nur Adelige eingeladen sind. Wir treffen uns in Clubs, zu denen nur Adelige Zutritt haben. Wir legen Wert darauf, dass unsere Kinder im Jugendalter andere Adelige kennenlernen, und es freut es uns jedes Mal, wenn eine solche Bekanntschaft dann auch Früchte trägt, auch, wenn eine standesgemäße Ehe nicht mehr so wichtig ist wie früher.


    Im Rahmen des Sonderprivatrechtes war der Adel und damit die Vollmitgliedschaft in unserem Verein sowie die Teilnahme am Adel als exklusiven sozialen Kreis bis jetzt, außer in wenigen Ausnahmefällen, nur durch legitime oder legitimierte eheliche Abstammung von einem adeligen Vater oder als Frau durch die Ehe mit einem adeligen Mann (für die Dauer des Bestehens der Ehe) , zu erwerben.


    Nun haben wir uns entschieden, den Erwerb des Adels auch auf meritokratischem Wege, also unabhängig von der Herkunft, allein durch Leistung zu ermöglichen, wie es früher in den meisten funktionierenden Monarchien war.


    Das Grundgesetz ist hier zwar belanglos, doch ich denke, dass wir uns damit dem Geiste dieses Grundgesetzes annähern. Selbst, wenn Sie den Fortbestand unseres Standes als Dorn im Auge ansehen (Warum denn? Wir lassen Sie doch in Ruhe!), so werden Sie doch einen Adel, der sich nun auch auf meritokratischem Wege erneuert und nicht mehr so "exklusiv" und "abgeschlossen" ist, wie oft vorgeworfen wurde, sicher höher schätzen.

    Seine Durchlaucht

    Fürst Luitpold Carl Adalbert von Burghausen


    Chef des Hauses Burghausen

    Vorsitzender und Fideikommissar der Fürstlich Burghausischen Stiftungen

    Präsident des Deutschen Adelsverbandes

  • Wenn hier schon das Grundgesetz zitiert wird, so muss doch auf Art. 9 I GG hingewiesen werden, der die privatautonome Schaffung von Vereinen, Gesellschaften und anderen Verbänden explizit schützt. Im Rahmen dieser Verbandsautonomie steht es dem Verein frei, die Aufnahmebedingungen selbst festzulegen, denn das AGG ist hier offenkundig nicht einschlägig. Wir sind ja schließlich keine Gewerkschaft!

  • Wenn hier schon das Grundgesetz zitiert wird, so muss doch auf Art. 9 I GG hingewiesen werden, der die privatautonome Schaffung von Vereinen, Gesellschaften und anderen Verbänden explizit schützt. Im Rahmen dieser Verbandsautonomie steht es dem Verein frei, die Aufnahmebedingungen selbst festzulegen, denn das AGG ist hier offenkundig nicht einschlägig. Wir sind ja schließlich keine Gewerkschaft!

    Das ist korrekt, es sei jedoch angemerkt, dass es sich beim von Herrn Burghausen gegründeten Deutschen Adelsverband genau genommen nicht um einen eingetragenen Verein handelt. Es gelten die Gründungsvoraussetzungen des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Vereine.

  • Das ist korrekt, es sei jedoch angemerkt, dass es sich beim von Herrn Burghausen gegründeten Deutschen Adelsverband genau genommen nicht um einen eingetragenen Verein handelt. Es gelten die Gründungsvoraussetzungen des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Vereine.

    Werte Frau Hirsch,


    ich nehme zur Kenntnis, dass die Vereinsgründung jedenfalls aktuell nicht zur Eintragung gelangt ist. Das ist jedoch unschädlich, handelt es sich doch aktuell zumindest um einen sog. Vorverein und ist zweitens Art. 9 GG keineswegs auf eingetragene Vereine beschränkt, soll doch auch gerade die freie Gründung und Betätigung geschützt werden.

  • Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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