ANTRÄGE | Anträge an das Landtagspräsidium

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    Neunte Wahlperiode




    Drucksache IX/14


    A n f r a g e

    des Berufenen Bürgers Nursultan Borislaw Saakaschwili



    zum Thema "Weinbau in Bayern" an Herrn Staatsminister Wolf


    1. Welche bestimmte Weinbaugebiete gibt es in Bayern? Über welche Regierungsbezirke erstrecken sie sich?


    2. Welche Landweingebiete gibt es im Freistaat Bayern?


    3. Welche Unterschiede zwischen bestimmten Weinbaugebieten und Landweingebieten gibt es hinsichtlich des Weins?


    4. An welchen staatlichen Einrichtungen des Freistaates Bayern werden Fachkenntnisse im Weinbau vermittelt?


    5. Welche staatliche Einrichtung ist für die Überwachung des Weinbaus im Freistaat Bayern zuständig?



  • Herr Präsident, Ich trete hiermit von meiner Position als Finanzminister zurück und von meinem Landtagsmandat.

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    Bayerischer Landtag

    Neunte Wahlperiode




    Drucksache IX/15


    Antrag

    der Abgeordneten Breitenberger, Fürst, Gruensen und Kratzer,

    sowie der Berufenen Bürger*innen Linner, Christ, Saakaschwili, Rütt, Hennekemp und Rehm


    Selbstauflösung des Bayerischen Landtages


    Der Bayerische Landtag möge beschließen:


    Der neunte Bayerische Landtag wird per Mehrheitsbeschluss durch Votum der Mitglieder des Bayerischen Landtages gemäß Artikel 18 der Bayerischen Verfassung aufgelöst. Wahlen zum Bayerischen Landtag werden vorzeitig herbeigeführt.


    gez. Breitenberger

    gez. Fürst

    gez. Gruensen

    gez. Kratzer

    gez. Linner

    gez. Christ

    gez. Saakaschwili

    gez. Rütt

    gez. Hennekemp

    gez. Rehm


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    Neunte Wahlperiode




    Drucksache X/01


    A n t r a g

    der Bayerischen Sozialen Vereinigung e.V. (BSV) und des Abgeordneten Moritz Rehm



    Einberufung einer Gedenkstunde anlässlich des Holocaustgedenktages






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    A n l a g e 1

    Einberufung einer Gedenkstunde anlässlich des Holocaustgedenktages



    1. Der Landtag beruft eine Gedenkstunde anlässlich des Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus ein. Zentrales Thema sei das Erinnern und Gedenken der Toten, aber auch jüdisches Leben im heutigen Bayern und Deutschland und der Kampf gegen Antisemitismus mit Blick in die Zukunft.


    2. Im Anschluss an die Gedenkveranstaltung wird eine Schweigeminute für die Opfer eingelegt.


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    Zehnte Wahlperiode




    Drucksache X/02


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten



    Bestimmung der Zahl und der Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsregierung






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    A n l a g e 1

    Bestimmung der Zahl und der Abgrenzung der Geschäftsbereiche


    Hiermit werden gem. Art. 49 BV, mit Zustimmung des Landtages, die Zahl der Geschäftsbereiche der Staatsregierung auf sechs festgelegt und wie folgt abgegrenzt:



    1. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
    2. Staatsministerium des Innern und der Justiz

    3. Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft

    4. Staatsministerium der Finanzen und für Wirtschaft

    5. Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Digitales, Wissenschaft und Forschung
    6. Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

    7. Staatskanzlei




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    Zehnte Wahlperiode




    Drucksache X/03


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten



    Berufung der Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten






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    A n l a g e 1

    Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten


    I. Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister


    Hiermit wird gem. Art. 45 BV, mit Zustimmung des Landtages, berufen:



    1. Frau Dr. Irina Christ zur Staatsministerin für Gesundheit und Pflege
    2. Herr Dr. Matthias Linner zum Staatsminister des Innern und der Justiz

    3. Herr Magnus Gruensen zum Staatsminister für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft

    4. Herr Nursultan Borislaw Saakaschwili zum Staatsminister der Finanzen und für Wirtschaft

    5. Herr Lukas Kratzer zum Staatsminister für Unterricht, Kultus, Digitales, Wissenschaft und Forschung
    6. Herr Moritz Rehm zum Staatsminister für Familie, Arbeit und Soziales

    7. Herr Leon Hennekemp zum Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales in der Staatskanzlei


    II. Berufung des Stellvertreters des Ministerpräsidenten


    Hiermit wird gem. Art. 46 BV, mit Zustimmung des Landtages, Herr Leon Hennekemp zum Stellvertreter des Ministerpräsidenten bestimmt.




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    Zehnte Wahlperiode




    Drucksache X/008


    A n t r a g

    der Abgeordneten Dr. Matthias Linner, Sebastian Fürst, Dr. Irina Christ, Leonhard Breitenberger, Magnus Gruensen, der Berufenen Bürgerin Dr. Katrin Lemke und der Fraktion der Grünen



    Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag


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    Anlage 1

    Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)


    Der Landtag möge beschließen:


    Artikel 1

    Änderung der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtages


    Die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 2020, zuletzt geändert durch Beschluss vom 17. Januar 2022, wird wie folgt geändert:


    1. In § 21 wird ein Absatz 3 angefügt und wie folgt gefasst:
    "(3) Stimmen, die durch Mitglieder abgegeben wurden, die ihr Landtagsmandat vor Beendigung der Wahl niedergelegt haben, sind beim Ergebnis nicht zu berücksichtigen, soweit der Landtag nach § 19 Abs. 2 von einer geheimen Wahl Abstand genommen hat.


    2. In § 28 wird ein Absatz 6 angefügt und wie folgt gefasst:
    "(6) § 21 Abs. 3 gilt für Abstimmungen entsprechend, soweit nicht nach Abs. 4 eine geheime Abstimmung durchgeführt wurde.


    3. § 49 wird wie folgt geändert:

    a) Der Titel "Mitteilung über die Besetzung der Mandate" wird zu "Besetzung der Mandate" geändert.

    b) Es wird ein Absatz 6 angefügt und wie folgt gefasst:

    "(6) Ein Tausch eines Mandats nach Abs. 2 darf während einer laufenden geheimen Wahl oder Abstimmung nicht vollzogen werden. Der Vollzug des Mandatswechsels erfolgt nach Beendigung der geheimen Wahl oder Abstimmung."




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

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    Zehnte Wahlperiode




    Drucksache X/010


    G e s e t z e n t w u r f

    der Bayerischen Sozialen Vereinigung und des Abgeordneten Moritz Rehm



    Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung von Amtsgelöbnissen für Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung


    A) Problem

    Seit gilt es jeher, dass Ministerpräsidentin bzw. Ministerpräsident und das Staatskabinett vor Amtsantritt einen Eid leisten müssen. Mit erfolgter Vereidigung beginnt anschließend das Amtsverhältnis. Heutzutage ist Bayern ein vielseitiges und diverses Land mit vielerlei Glaubensgemeinschaften. In einigen Glaubensgemeinschaften ist es untersagt zu schwören und Eide zu leisten.

    Dies betrifft insbesondere beispielsweise Mennoniten und andere christliche Personen, die sich auf Matthäus 5, 34 ff. beziehen. Dort spricht Jesus Christus zum Volk: "Ich aber sage euch, dass ihr überhaupt nicht schwören sollt, weder bei dem Himmel, denn er ist Gottes Thron; noch bei der Erde, denn sie ist der Schemel seiner Füße; noch bei Jerusalem, denn sie ist die Stadt des großen Königs. 36 Auch sollst du nicht bei deinem Haupt schwören; denn du vermagst nicht ein einziges Haar weiß oder schwarz zu machen. Eure Rede aber sei: Ja, ja; nein, nein. Was darüber ist, das ist vom Bösen."

    Mit der aktuellen Regelung im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierungwerden diese Menschen von einem hohen Staatsamt faktisch ausgeschlossen.


    B) Lösung

    Neben dem Eid wird ein Gelöbnis für Mitglieder der Staatsregierung eingeführt, analog der Regelungen zum Diensteid von Beamtinnen und Beamten.


    C) Alternativen

    Keine.


    D) Kosten

    Keine.





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Gelöbnissen für Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung

    (Staatsregierungsmitgliedergelöbnisgesetz - BayStRegMiGelG)

    vom X X . 02 . 2 0 2 2



    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (BayMinG)


    (1) Aus Art. 2 "Vereidigung" wird Art. 2 "Eid und Gelöbnis"

    (2) In Artikel 2 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

    (3) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    1Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. 2Erklärt eine gewählte Ministerpräsidentin, ein gewählter Ministerpräsident oder Mitglied der Staatsregierung, dass aus Glaubens- oder Gewissensgründen kein Eid geleistet werden könne, so sind an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft der betreffenden Person entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

    (4) In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Vereidigung" und dem Punkt die Wörter "oder Angelobung" eingefügt.

    (5) In Absatz 3 wird in Satz 1 wird zwischen den Wörtern "Vereidigung" und "eine" die Wörter "oder Angelobung" eingefügt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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    Zehnte Wahlperiode




    Drucksache X/011


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten



    Berufung der Staatssekretärin Dr. Katrin Lemke






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    A n l a g e 1

    Berufung der Staatssekretärin Dr. Katrin Lemke



    Hiermit wird gem. Art. 45 BV, mit Zustimmung des Landtages, berufen:



    Frau Dr. Katrin Lemke zur Staatssekretärin im Staatsministerium des Innern und der Justiz




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    Zehnte Wahlperiode




    Drucksache X/012


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des strukturellen Zuganges zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Freistaat Bayern


    Sehr geehrtes Präsidium,


    nachfolgend übersende ich Ihnen hiermit den von der Staatsregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des strukturellen Zuganges zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Freistaat Bayern mit Vorblatt (siehe Anlage) und bitte darum, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Irina C h r i s t

    - Staatsministerin für Gesundheit und Pflege -

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    Zehnte Wahlperiode




    Drucksache X/013


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten



    Beantragung einer aktuellen Stunde zur Abgabe der Regierungserklärung






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    A n l a g e 1

    Beantragung einer aktuellen Stunde zur Abgabe der Regierungserklärung


    Der Landtag wird einberufen zur Abgabe einer Regierungserklärung durch den Ministerpräsidenten.


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    Zehnte Wahlperiode




    Drucksache X/014


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes


    A) Problem

    In diversen größeren Bayerischen Gemeinden werden Straßennamen teils mehrfach vergeben. Eindeutigkeit wird lediglich dadurch erreicht, das der entsprechende Gemeindeteil, in dem sich die Straße befindet, mit angegeben wird. Dies führt teilweise zu Missverständnissen, insbesondere bei Postbeamtinnen und -Beamten und in seltenen Extremsituationen gar dazu, dass Rettungskräfte zunächst in die falsche Straße der Gemeinde geschickt werden und dadurch unter Umständen wertvolle Zeit verloren geht.


    B) Lösung

    Das bayerische Straßen- und Wegegesetz soll entsprechend geändert werden, sodass künftig keine gleichnamigen Straßen mehr innerhalb einer Gemeinde vorkommen dürfen.


    C) Alternativen

    Keine.


    D) Kosten

    Für die Gemeinden entstehen wahrscheinlich geringe, nicht näher bezifferbare Kosten.





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes


    vom X X . X X . 2 0 2 0



    Artikel 1

    Änderung des Straßen- und Wegegesetzes


    Art. 52 Abs. 1 des Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Dem Satz 1 wird die Satznummer "1" vorangestellt.

    2. Es wird ein Satz 2 angefügt und wie folgt gefasst:

    "2Straßennamen innerhalb eines Gemeindegebietes müssen eindeutig zuordenbar sein und dürfen nicht mehrfach vergeben werden."




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.


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    Zehnte Wahlperiode




    Drucksache X/015


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern (Einführung von Misstrauensvotum und Vertrauensfrage)


    A) Problem

    Die Verfassung des Freistaates Bayern kennt als einzige deutsche Landesverfassung kein formalisiertes Misstrauensvotum. Dies führt dazu, dass dem Landtag, wenn er mit der Arbeit des Ministerpräsidenten unzufrieden ist und einen Wechsel an der Spitze des Freistaates begehrt, als einzige Möglichkeit seine Auflösung bleibt. Gerade dies ist in der letzten Legislaturperiode passiert. Eine Auflösung des Landtages wäre nicht von unbedingter Notwendigkeit gewesen, hätte es eine Möglichkeit gegeben dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen.


    B) Lösung

    Um die Kontrollstrukturen des Landtages gegenüber der Staatsregierung zu stärken, soll sowohl die Möglichkeit einer Vertrauensfrage als auch die Möglichkeit zur Durchführung eines konstruktiven Misstrauensvotums in die Verfassung des Freistaates Bayern implementiert werden.


    C) Alternativen

    Zur Stärkung der Kontrollmechanismen des Landtages gegenüber der Staatsregierung sind mehrere Wege denkbar. Diese Antrag umfasst mit der Vertrauensfrage und dem konstruktiven Misstrauensvotum wohl die populärsten. Weiter Bestünde die Möglichkeit zur Einführung möglicher destruktiver Misstrauensvoten gegen einzelne Staatsministerinnen und Staatsminister bzw. Staatssekretärinnen und Staatssekretären.


    D) Kosten

    Keine.





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern (Einführung von Misstrauensvotum und Vertrauensfrage)


    vom X X . X X . 2 0 2 0



    Artikel 1

    Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern


    Art. 44 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert::


    1. Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Satz 1 wird die Satznummer "1" vorangestellt

    b) Es wird ein Satz 2 angefügt und wie folgt gefasst:
    "2Dies gilt auch, wenn ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erhält, wobei zwischen dem Antrag und der Abstimmung achtundvierzig Stunden liegen müssen."


    2. Nach Abs. 5 wird ein Abs. 6 angefügt und wie folgt gefasst:

    "(6) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, wobei zwischen dem Antrag und der Abstimmung achtundvierzig Stunden liegen müssen."




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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    Elfte Wahlperiode




    Drucksache XI/05


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten



    Bestimmung der Zahl und der Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsregierung






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    A n l a g e 1

    Bestimmung der Zahl und der Abgrenzung der Geschäftsbereiche


    Hiermit werden gem. Art. 49 BV, mit Zustimmung des Landtages, die Zahl der Geschäftsbereiche der Staatsregierung auf sechs festgelegt und wie folgt abgegrenzt:



    1. Staatsministerium des Innern und der Justiz

    2. Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft

    3. Staatsministerium der Finanzen und für Wirtschaft

    4. Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Digitales, Wissenschaft und Forschung
    5. Staatsministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit

    6. Staatskanzlei




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    Elfte Wahlperiode




    Drucksache XI/06


    A n t r a g

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten



    Berufung der Staatsminister und der Stellvertreterin des Ministerpräsidenten






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    A n l a g e 1

    Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister und des Stellvertreters des Ministerpräsidenten


    I. Berufung der Staatsministerinnen und Staatsminister


    Hiermit wird gem. Art. 45 BV, mit Zustimmung des Landtages, berufen:



    1. Frau Dr. Irina Christ zur Staatsministerin der Finanzen und für Wirtschaft
    2. Herr Dr. Matthias Linner zum Staatsminister des Innern und der Justiz

    3. Herr Magnus Gruensen zum Staatsminister für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft

    4. Herr Leonhard Breitenberger zum Staatsminister für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit


    Das Ministerium für Unterricht, Kultus, Digitales, Wissenschaft und Forschung wird vom Ministerpräsidenten übernommen.


    II. Berufung des Stellvertreters des Ministerpräsidenten


    Hiermit wird gem. Art. 46 BV, mit Zustimmung des Landtages, Frau Dr. Irina Christ zur Stellvertreterin des Ministerpräsidenten bestimmt.




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    Elfte Wahlperiode




    Drucksache XI/XXX


    G e s e t z e n t w u r f

    der Fraktion der Grünen



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes



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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes

    vom ...



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes.pdf



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    Zehnte Wahlperiode




    Drucksache XI/XX


    Ä n d e r u n g s a n t r a g

    des Abgeordneten Kratzer


    zum Antrag/Gesetzentwurf auf Drs. XI/XXX ("Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes")



    Änderungsantrag bzgl. bestimmter stiller Tage






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    A n l a g e 1

    Änderungsantrag bzgl. bestimmter stiller Tage


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: "Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: "Stille Tage sind der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag und dee Heilige Abend. Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr. Der Schutz umfasst

    die in Absatz 2 genannten Gebote und Verbote. ""

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    Zehnte Wahlperiode




    Drucksache XI/09


    A n t r a g

    des Abgeordneten Kratzer



    Stellungnahme zu BR/105






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    A n l a g e 1

    Stellungnahme zu BR/105


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Der Landtag erkennt die Bemühungen der Bundesregierung in BR/105 an und steht mit diesem in Einklang, gibt jedoch folgendes zu bemerken:

    a) Die Schaffung von hauptamtlichen Mitgliedern erlaubt der STIKO ihren Aufgaben besser nachzukommen, deren Vorsitzender ist aber nicht zwingend hauptamtliches Mitglied; es erscheint angebracht sicherzustellen, dass der Vorsitzende, der zweck seines Amtes.

    auch Repräsentationsfunktionen innehat, immer hauptamtliches Mitglied ist.
    b) "Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation oder der Europäischen Arzneimittel-Agentur" ist - im Vergleich zu "Vertreter von Bundes- oder Landesbehörden" - eng gefasst,
    ferner ergibt sich aus den die WHO und EMA konstituierenden Dokumenten nicht oder nicht im Kontext des Rest des Absatzes, wer mit "Mitglieder" gemeint ist; von "Vertretern" zu sprechen scheint dort folglicherweise auch angebracht

    c) Die Empfehlungen der STIKO beziehen sich auch auf Reiseimpfungen, wobei der Austausch mit zwischenstaatlichen wie auch ausländischen staatlichen Stellen aus betroffenen Gebieten von Vorteil ist, ferner gibt es neben der EMA auch weitere europäische Gesundheitsbehörden (wie das ECDC); unter diesem Gesichtspunkt sollte der internationale Austausch der STIKO nicht auf die WHO und EMA begrenzt werden, sondern um zwischenstaatliche und ausländische staatliche Stellen ergänzt werden.


    2. Die Staatsregierung wird aufgefordert, sofern möglich, eine Stellungnahme im Bundesrat unter Einbezugnahme der Bemerkungen des Landtages zu treffen.


    3. Bundesrat und Bundestag wird empfohlen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Bemerkungen des Landtages in ihre Beratungen mit einzubeziehen.


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    Elfte Wahlperiode




    Drucksache XI/08


    G e g e n a n t r a g

    der Bayerischen Sozialen Vereinigung und des Abgeordneten Moritz Rehm



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes






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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes


    vom ...


    § 1 Änderung des Feiertagsgesetzes


    Das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage – Feiertagsgesetz – FTG – (BayRS 1131-3-I), wird wie folgt geändert:


    In Artikel 5 wird der Halbsatz „,nicht jedoch für den Karfreitag“ ersatzlos gestrichen.


    § 2 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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    Elfte Wahlperiode




    Drucksache XI/10


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des ZwEWG


    A) Problem

    Immer öfter wird kostbarer Wohnraum entweder zu einem Spekulationsobjekt, weil auf einen steigenden Preis des Objekts gesetzt wird, was in der Regel mit Leerstand verbunden oder zu einer verfallen Ruine, sodass ebenfalls Wohnraum verloren geht. Auch wird immer öfter Wohnraum als Ferienwohnungen vermietet, da dort trotzt der eh schon hohen Miete im Großen und Ganzen mehr verdient werden kann, als mit einer normalen Vermietung. Da in Bayern die Mieten und Wohnungspreise immer weiter steigen, wird jeder Wohnraum gebraucht.


    B) Lösung

    Es bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die es den Gemeinden erlaubt, Wohnungen zu räumen, wenn sie entweder verfallen, leerstehen oder zweckentfremdet werden und diese von Treuhänderinnen und Treuhändern verwalten zu lassen, damit der zweckentfremdete Wohnraum schnell wieder zur Verfügung steht. Durch die genannten Maßnahmen wird die Möglichkeit einer konsequenten Durchsetzung des Zweckentfremdungsgesetzes geschaffen.


    C) Alternativen

    Die Staatsregierung sieht keine andere Alternative, die ebenfalls eine so konsequente Durchsetzung des Zweckentfremdungsgesetzes ermöglicht.


    D) Kosten

    Es wird eine geringe Mehrbelastung der Gemeinden geben, die sich durch die Erweiterung der Befugnisse der Gemeinden ergibt.





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des ZwEWG

    vom X X . X X . 2 0 2 2



    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum


    Das Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-B), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 182) geändert wurde, wird wie folgt geändert:


    Artikel 3 Abs 2. wird wie folgt gefasst: Die Gemeinde kann anordnen, dass eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung beendet und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt wird. Die zuständige Gemeinde setzt hierfür eine Frist, die im Regelfall einen Monat beträgt. Die zuständige Gemeinde kann auch die Räumung anordnen.



    Artikel 2

    Weitere Änderung des Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum


    Das Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-B), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 182) geändert wurde, wird wie folgt geändert:


    Nach Artikel 3 wird Artikel 3a wie folgt eingeführt:


    1. Ist Wohnraum so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, so kann die zuständige Gemeinde zur Wiederherstellung für Wohnzwecke eine Treuhänderin oder einen Treuhänder einsetzen, sofern die Verfügungsberechtigten nicht nachweisen, dass sie selbst innerhalb der von der Gemeinde gesetzten Fristen, die für die Wiederherstellung erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt haben.


    2. Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben die Aufgabe, anstelle der Verfügungsberechtigten den Wohnraum wieder für Wohnzwecke herzustellen. Die
    Treuhänderinnen und Treuhänder haben das Recht und die Pflicht, das Grundstück zu verwalten und alle weiteren zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen die Verfügungsberechtigten vorzunehmen und abzuschließen.


    3. Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung ihrer baren Auslagen. § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben gegen das Land Anspruch auf Erstattung der zur Instandhaltung und -setzung sowie zur Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen, sofern diese nicht durch Einnahmen aus der Bewirtschaftung gedeckt sind. Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben den Verfügungsberechtigten und der zuständigen Gemeinde zu den von dieser bestimmten Zeitpunkten Rechnung zu legen. Die Verfügungsberechtigten haben Aufwendungen, die das Land den Treuhänderinnen und Treuhändern erstattet oder verauslagt, zu erstatten.


    4. Soweit Verfügungsberechtigte die von der zuständigen Gemeinde nach Absatz 3 Satz 2 und 5 geleisteten Beträge nicht bis zum Ablauf der zur Erstattung gesetzten Frist erstatten, haben sie den Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.


    5. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der Zinsen nach Absatz 4 ruht als öffentliche Last auf dem betroffenen Grundstück, auf dem Erbbaurecht, auf dem Gebäudeeigentum mit dinglichem Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- oder Teileigentum. Die öffentliche Last ist im Grundbuch zu vermerken.


    6. Mit der Bestellung der Treuhänderin oder des Treuhänders ist der oder dem Verfügungsberechtigten der Besitz an dem Grundstück entzogen und die Treuhänderin oder der Treuhänder in den Besitz eingewiesen. Die zuständige Gemeinde verschafft der Treuhänderin oder dem Treuhänder, erforderlichenfalls mit Zwangsmaßnahmen, den tatsächlichen Besitz.


    7. Die Einsetzung der Treuhänderin oder des Treuhänders ist wieder aufzuheben, sobald sie ihre Aufgabe erfüllt haben. Die zuständige Gemeinde kann die Treuhänderin oder den Treuhänder, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, jederzeit abberufen.


    8. Die Befugnis, andere Vollstreckungsmaßnahmen nach Artikel 23 des Gesetzes über Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz vom 27. September 1970 (GVBl. S. 98), das zuletzt durch § 1 Abs. 26 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz anzuordnen, bleibt unberührt.



    Artikel 3

    Weitere Änderung des Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum


    Das Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
    Dezember 2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-B), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni
    2017 (GVBl. S. 182) geändert wurde, wird wie folgt geändert:



    Nach Artikel 3a wird Artikel 3b wie folgt eingeführt:


    1. Kommen die Verfügungsberechtigten einem Wohnzuführungsgebot nach Artikel 3 Absatz 2 nicht nach, kann die zuständige Gemeinde zur Zuführung des Wohnraums zu Wohnzwecken eine Treuhänderin oder einen Treuhänder einsetzen, sofern die Verfügungsberechtigten nicht nachweisen, dass sie selbst innerhalb der von der zuständigen Gemeinde gesetzten Frist die dafür erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt haben.


    2. Artikel 3a Absatz 2 bis 8 gilt entsprechend



    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.