ANTRÄGE | Anträge an das Landtagspräsidium

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    Fünfte Wahlperiode




    Drucksache V/05


    A n t r a g

    der Konservativen Fraktion und der Abgeordneten Kathrin Hirsch



    Einberufung einer Gedenkstunde anlässlich des Holocaustgedenktages






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    A n l a g e 1

    Einberufung einer Gedenkstunde anlässlich des Holocaustgedenktages


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Der Landtag beruft eine Gedenkstunde anlässlich des Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus ein. Zentrales Thema sei das Erinnern und Gedenken der Toten, aber auch jüdisches Leben im heutigen Bayern und Deutschland und der Kampf gegen Antisemitismus mit Blick in die Zukunft.


    2. Im Anschluss an die Gedenkveranstaltung wird eine Schweigeminute für die Opfer eingelegt.


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    Drucksache V/06


    G e s e t z e n t w u r f

    der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Jonathan Schmidt und Florentin Plötz


    Entwurf eines Gesetzes über den Bayerischen Klimaschutzpreis für mittelständische Unternehmen


    A) Problem

    Der Klimaschutz ist auch in Zeiten der Corona-Pandemie noch ein zentrales Zukunftsthema, dem es sich anzunehmen gilt. Gerade auch für Unternehmen ist es daher wichtig, Anreize für ein klimaneutrales Wirtschaften zu schaffen. Klimaschutz soll und muss sich auch lohnen, wenn wir langfristig ein Erreichen der Klimaschutzziele möglich machen wollen.


    B) Lösung

    Mit dem Preis Namens "Goldens Blatt" sollen für mittelständische Unternehmen Anreize für klimaschutzbasiertes und ökologisches Handeln und Wirtschaften geschaffen werden. Hierfür soll dem entsprechenden jährlich zu wählenden Preisgewinner ein Preisgeld in Höhe von 500.000 Euro ausgezahlt und eine Trophäe in Form eines goldenen Blattes ausgehändigt werden.


    C) Alternativen

    Keine


    D) Kosten

    Durch den Antrag entstehen jährliche Mehrkosten in Höhe von 500.000 Euro zuzüglich der geringen Kosten für die Anschaffung der Trophäe und den Verwaltungsaufwand.




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    A n l a g e 1



    Entwurf eines Gesetzes über den Bayerischen Klimaschutzpreis für mittelständische Unternehmen

    (Bayerisches Klimaschutzpreisgesetz)


    vom X X. 0 1. 2 0 2 1



    § 1
    Einführung des "Bayerischen Klimaschutzpreises für mittelständische Unternehmen"


    (1) Die Bayerische Staatsregierung verleiht einem dazu berechtigten Unternehmen, welches sich in besonderer Weise für den Klima- und Umweltschutz im Freistaat Bayern eingesetzt hat, einen Preis. Der Name des Preises lautet "Bayerischer Klimaschutzpreis für mittelständische Unternehmen". Die Verleihung des Preises erfolgt jährlich.

    (2) Zum Erhalt des Preises berechtigte Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen

    a) mit Sitz im Freistaat Bayern,

    b) welche nicht mehr als 250 Arbeitsnehmer beschäftigen.



    § 2

    Bewertungskommission und Bewertungskriterien


    (1) Die Entscheidung über die Auswahl des Preisträgers trifft eine Bewertungskommission.

    (2) Der Bewertungskommission gehören an:

    1. der Staatsminister oder ein Staatssekretär dem der Geschäftsbereich Klima- und Umweltschutz zugeteilt ist;

    2. der Staatsminister oder ein Staatsekretär dem der Geschäftsbereich Wirtschaft zugeteilt ist;

    3. fünf von der Staatsregierung zu ernennende unabhängige Experten.

    (3) Als unabhängige Experten kommen natürliche Personen in Frage, die sich in ihrem Leben in besonderer Weise im Bereich des Klima- und Umweltschutzes verdient gemacht haben. Die Ernennung der unabhängigen Experten erfolgt jährlich. Ein unabhängiger Experte darf der Bewertungskommission nicht länger als drei Jahre aufeinanderfolgend angehören.

    (4) Prämiert werden sollen Unternehmen, welche im Vergabejahr durch besonderes ökologisches und klimafreundliches Wirtschaften aufgefallen sind. Nähere Kriterien bestimmt die Bewertungskommission. Die Kriterien sind öffentlich zugänglich zu machen.



    § 3

    Preisgeld und Trophäe


    (1) Die Höhe des Preisgeldes beträgt 500.000 Euro. Sie wird dem Gewinner des Preises unbar ausgezahlt. Das Preisgeld ist nicht zweckgebunden.

    (2) Der Gewinner erhält zudem eine Trophäe. Sie ist aus Metall gefertigt und hat die Form eines Blattes.

    (3) Der Gewinnscheck, die Trophäe sowie eine geeignete schriftliche Urkunde wird den Vertreten des entsprechenden Unternehmens im Zuge einer öffentlichen Verleihung ausgehändigt. Die Verleihung erfolgt durch den Ministerpräsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, durch ein anderes Mitglied der Staatsregierung. Die Verleihung findet im dritten Quartal eines jeden Jahres statt.



    § 4

    Bewerbung


    (1) Bewerbungen sind elektronisch einzureichen. Eine geeignete Plattform ist durch die Staatsregierung zur Verfügung zu stellen. Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen sowie die Kriterien und die Art der Bewerbungen bestimmt die Bewertungskommission.

    (2) Die Bewertungskommission kann in eigenem Ermessen Unternehmen, die sie für geeignet hält, kontaktieren und diese zu einer Bewerbung aufrufen.

    (3) Unzulässig sind Bewerbungen

    a) die nicht fristgerecht eingereicht wurden und

    b) von nicht zum Erhalt des Preises berechtigten Unternehmen.



    § 5

    Schlussbestimmungen und Inkrafttreten


    (1) Die Staatsregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung näher zu regeln:

    1. Kriterien und Voraussetzung für die Ernennung der unabhängigen Experten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3;

    2. Bestimmungen über die Art und die Prozedur der Verleihung des Preises und der Auszahlung des Preisgeldes;

    3. Bestimmungen über das Bewerbungsverfahren.

    (2) Die erstmalige Vergabe des Preises erfolgt im Jahre 2021.

    (3) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft




  • Reminder: Bitte ins Plenum einbringen, Herr Präsident!

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    Drucksache V/07




    Gesetzentwurf

    der Bayerischen Staatsregierung





    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes.


    A) Problem

    Das Bayerische Familiengeld wird seit seiner Einführung von vielen Mitbürgerinnen und Mitbürgern genutzt und erfreut sich großer Beliebtheit.

    Das Leben mit Kindern ist oft nicht günstig, daher wollen wir jungen Eltern zukünftig eine höhere Geldleistung als bisher ermöglichen. Da das Familiengeld einkommensunabhängig ist, profitieren alle jungen Familien von dieser Geldleistung. Insbesondere die Zeit vom ersten Tag des 13. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats ist für die Kinder und deren Eltern die Prägendste.



    B) Lösung

    Die Staatsregierung schlägt eine Erhöhung des Familiengeldes wie folgt vor:


    - Für die ersten beiden Kinder jeweils 275€ statt vorher 250€

    - Ab dem dritten Kind jeweils 400€ statt bisher 300€



    C) Alternativen

    Keine



    D) Kosten

    Es wird ein Defizit von 145 Mio. € pro Jahr im Haushalt erwartet.



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes

    (Änderung BayFamGG)


    § 1 Änderung des BayFamGG


    Das Bayerische Familiengeldgesetz wird wie folgt geändert:


    Artikel 3

    Höhe, Auszahlung und Bezugszeitraum; Verordnungsermächtigung


    (1) Das Familiengeld beträgt für das erste und zweite Kind des Berechtigten jeweils 275 Euro pro Monat, für das dritte und jedes weitere Kind des Berechtigten jeweils 400 Euro pro Monat. Soweit sich im weiteren Verlauf die Einstufung des Kindes zum Nachteil des Berechtigten verändert, ist dies unbeachtlich. Bei Mehrlingen zählt die höchste Rangstufe für alle Mehrlingskinder. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Fälle, in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, der auf Grund Unionsrechts oder völkerrechtlicher Vereinbarung einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleich zu behandeln ist, eine an die Kosten der Lebenshaltung am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts angepasste Leistungshöhe zu bestimmen.


    § 2 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.




    4 Mal editiert, zuletzt von Carsten Müller ()

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    Drucksache V/08


    A n f r a g e

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Jonathan Schmidt und Florentin Plötz



    Corona-Impfungen im Freistaat Bayern und Virusmutation


    Wir fragen den Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern, Herrn Carsten Müller:


    1. Wie viele Menschen sind im Freistaat Bayern derzeit bereits gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft worden?

    1.1 Wie beurteilt der Ministerpräsident diese Zahlen? Ist der Freistaat Bayern hinsichtlich der Corona-Impfungen im von der Staatsregierung angestrebten Zeitplan?

    1.2 Ist der Ministerpräsident bisher zufrieden mit dem bisherigen Verlauf der Corona-Impfungen im Freistaat Bayern?

    1.2.1 Wenn ja, warum?

    1.2.2 Wenn nur teilweise oder nein, warum? Wo sieht der Ministerpräsident noch Verbesserungsbedarf?

    1.3 Ist der Freistaat Bayern damit hinsichtlich der Corona-Impfungen im Zeitplan?


    2. Welchen Umgang hinsichtlich der Restriktionen plant die Staatsregierung mit bereits Geimpften?

    2.1 Werden Geimpfte bereits in naher Zukunft von Ausgangsperren, Maskenpflicht etc. befreit werden?

    2.2.1 Wenn ja, warum?

    2.2.2. Wenn nein, warum nicht?
    2.3 Welche verfassungsrechtlichen Problematiken sieht der Ministerpräsident hierbei?

    2.4 Wie steht der Ministerpräsident zur Bevorzugung von bereits Geimpften in der Privatwirtschaft?


    3. Wie schätzt der Ministerpräsident die Gefahr der bisher bekannten mutierten Coronavirus-Varianten ein?

    3.1 Wie viele der aktuellen SARS-CoV-2-Infektionen im Freistaat Bayern entfallen auf diese verschiedenen Mutationen? (Bitte prozentuell aufgeschlüsselt nach Mutationen)

    3.2 Welche Entwicklung erwartet der Ministerpräsident hinsichtlich dieser Mutationen? Werden diese sich in Zukunft, auf Basis der bisher bekannten Zahlen, noch schneller ausbreiten?

    3.3 Welche Gefahren sieht der Ministerpräsident hierbei?

    3.4 Wie möchte die Staatsregierung einer solchen Verbreitung der Mutationen im Freistaat Bayern entgegenwirken?



    Einmal editiert, zuletzt von Jonathan Schmidt ()

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    Drucksache V/09


    A n t r a g

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Jonathan Schmidt und Florentin Plötz



    Wertefreie und gendergerechte Sexualaufklärung an Schulen fördern - "Aktionstag für das Leben" abschaffen






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    A n l a g e 1

    Wertefreie und gendergerechte Sexualaufklärung an Schulen fördern - "Aktionstag für das Leben" abschaffen


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Der Bayerische Landtag stellt fest:


    a) Der sog. "Aktionstag für das Leben" an weiterführenden bayerischen Schulen ist nicht mit den Grundsätzen einer antifeministischen Politik und eines selbstbestimmten Umgangs mit Reproduktion, Familienplanung und dem eigenen Körper zu vereinen.

    b) Schülerinnen und Schüler an weiterführenden bayerischen Schulen haben das Recht auf eine politisch unabhängige, wertfreie und umfangreiche Sexualaufklärung. Hierzu zählt auch eine objektive Information über ungewollte Schwangerschaften und einen sicheren Schwangerschaftsabbruch. Gemäß der UN-Frauenrechtskonvention sollen diese Thematiken neutral, evidenzbasiert und wissenschaftlich korrekt sein. Einer solchen Neutralität und Wertfreiheit ermangelt es der entsprechenden Richtlinie. Viel mehr Tabuisiert die Richtlinie Schwangerschaftsabbrüche und fördert somit die Entstehung gravierender Defizite bezüglich der gesellschaftlichen Akzeptanz von Schwangerschaftsabbrüchen und jenen Schwangeren, die einen solchen Abbruch in Erwägung ziehen oder bereits vollzogen haben.




    2. Der Bayerische Landtag fordert die Staatsregierung auf,


    a) einen selbstbestimmten Umgang mit Sexualität und Fortpflanzung sowie eine gendergerechte, wertfreie, unpolitische und medizinisch fundierte Sexualaufklärung an den weiterführenden bayerischen Schulen zu fördern und dementsprechend

    b) Nr. 1.3.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen vom 15. Dezember 2016 (KWMBl. 2017 S. 6) ersatzlos zu streichen.




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    Drucksache V/10





    Gesetzentwurf

    der Bayerischen Staatsregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes.


    A) Problem

    Denkmäler und Bodendenkmäler genießen den besonderen Schutz der Allgemeinheit. Sie erzählen Geschichte und Geschichten unserer Dörfer und Städte mit regionalen Bautypologien. Jedoch kommt es aus Profitstreben zu nicht genehmigten Abrissen von Denkmälern, insbesondere um danach diese Grundstücke mit erhöhter Bebauung zu versehen und damit enorme Wertsteigerungen abzuschöpfen. Bisher sieht das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) in Art. 23 Abs. 1 Geldbußen von bis zu 250 000 Euro vor. Die Erfahrung der Praxis zeigt, dass angesichts der stark gestiegenen Boden- und Immobilienpreise in den Ballungszentren Bayerns und der dadurch zu erzielenden Gewinne diese Bußgeldhöhe nicht mehr ausreicht, um von unerlaubten Beseitigungen oder Veränderungen von Denkmälern und Bodendenkmälern abzuschrecken.


    B) Lösung

    Um zu verhindern, dass Denkmäler und Bodendenkmäler unerlaubt beseitigt oder verändert werden, muss der Bußgeldrahmen so angepasst werden, dass die Höhe der zu erwartenden Geldbuße auch angesichts zu erzielender Gewinne wieder Abschreckungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes geeignet sein kann, durch anschließende Bebauung realisierte Gewinne im höchstmöglichen Rahmen abzuschöpfen. Dies soll mit einer Erhöhung auf bis zu 5 Mio. Euro im Einzelfall erreicht werden.


    C) Alternativen

    Alternative Vorgehensweisen, mit denen die beabsichtigten Änderungen ebenso angemessen wie effektiv umgesetzt werden können, sind nicht ersichtlich.


    D) Kosten


    1. Kosten für den Staat

    Für den Staat entstehen keine zusätzlichen Kosten.


    2. Kosten für Kommunen

    Den Kommunen entstehen keine Kosten.


    3. Kosten für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger

    Für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger entstehen durch die Gesetzesänderungen keine zusätzlichen Belastungen. Nur im Falle von Verstößen können im Einzelfall höhere Geldbußen verhängt werden.



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes

    (Änderung BayDSchG)



    § 1 Änderung des BayDSchG



    Das Bayerische Denkmalschutzgesetz wird wie folgt geändert:



    § 1

    In Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) in der in

    der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten

    Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 255 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl.

    S. 98) geändert worden ist, wird das Wort „zweihundertfünfzigtausend“ durch die Wörter

    „fünf Millionen“ ersetzt.


    § 2

    Dieses Gesetz tritt am mit seiner Verkündung in Kraft.


    Begründung zu § 1:


    Um die unerlaubte Beseitigung oder Veränderung von Denkmälern und Bodendenkmälern zu verhindern, soll das im Einzelfall zu verhängende Bußgeld bis zu 5 Mio. Euro betragen. Diese Erhöhung ist notwendig, um auch angesichts gestiegener Boden- und Immobilienpreise und zu erzielender Gewinne im Falle einer intensiveren Bebauung, die nur durch eine unerlaubte Beseitigung oder Veränderung von Denkmälern und Bodendenkmälern möglich wird, eine notwendige Abschreckungswirkung zu erreichen.






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    Drucksache V/11


    A n f r a g e

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Jonathan Schmidt und Florentin Plötz



    Auslastung und Personalsituation der Bayerischen Gerichte


    Wir fragen den Staatsminister der Justiz und für Bundesangelegenheiten und Europa, Herrn Walter Schaal:


    1. Wie bewertet der Staatsminister die Situation der Gerichte im Freistaat Bayern, vor allem hinsichtlich der Corona-Pandemie?

    1.1 Wie viele Anträge sind bei den Bayerischen Gerichten bisher aufgrund der verordneten Corona-Restriktionen eingegangen?

    1.1.1 Über wie viele damit einhergehende Eilanträge wurde bisher noch nicht entschieden?

    1.1.2 Konnte eine Erhöhung der Fallzahlen bei Verfahren, welche indirekt mit der Corona-Pandemie zusammenhängen beobachtet werden (insbesondere Kündigungsschutzklagen u. Ä.)?

    1.2 Inwieweit verzögern und verzögerten sich aufgrund dieser Anträge andere Gerichtsprozesse?

    1.2.1 Wie möchte der Staatsminister solchen Verzögerungen entgegenwirken?


    2. Wie bewertet der Staatsminister die personelle Situation an den Bayerischen Gerichten insgesamt?

    2.1 Wo sieht der Staatsminister hierbei Handlungsbedarf?

    2.2 Wie bewertet der Staatsminister die Entlohnung der an den Bayerischen Gerichten Angestellten?

    2.3 Möchte der Staatsminister in seiner Amtszeit auf eine Erhöhung des Entgeltes bei Antestellten der Bayerischen Gerichte hinwirken?

    2.3.1 Wenn ja, inwieweit?

    2.3.2 Wenn nein, warum nicht?

    2.4 Würde der Staatsminister insgesamt behaupten, die Bayerische Justiz leidet an Personalmangel?

    2.4.1 Wenn ja, wie möchte der Staatsminister diesem Mangel entgegenwirken?

    2.4.2 Wenn nein, wie kommt er zu dieser Erkenntnis?

    2.5 Wie steht der Staatsminister zu einer bundeseinheitlichen Besoldung in der Justiz?

    2.5.1 Wenn negativ, warum?

    2.5.2 Welche Vorteile und Nachteile sieht der Staatsminister bei einer solchen bundeseinheitlichen Besoldung?

    2.6 Wie möchte der Staatsminister die Attraktivität der Justiz im Freistaat Bayern insgesamt steigern?

  • Sebastian Fürst  Kathrin Hirsch
    Ich erinnere.

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    Drucksache V/12





    A n t r a g

    der Staatsregierung


    Antrag auf eine Aktuelle Stunde zur Impfsituation im Freistaat Bayern und für die Vorstellung eines Impfplanes für den 13.02.2021

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    Drucksache V/13


    G e s e t z e n t w u r f

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Jonathan Schmidt und Florentin Plötz



    Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Wahlalters


    A) Problem

    Immer mehr junge Menschen engagieren und interessieren sich politisch. Die Jugend wird dazu immer reifer, immer selbstständiger und übernimmt immer mehr Verantwortung - nicht nur aber immer mehr auch in politischen Ämtern und Parteien. Auch wenn dies selbstverständlich nicht für alle Jugendlichen gleichermaßen gilt, so ist dieser Trend allgemein zu erkennen. Viele Jugendliche sind dazu frustriert, weil sie trotz dieser Umstände kein Mitspracherecht haben. Die junge Generation und allen voran ihre Interessen verdienen mehr Beachtung in der Politik. Vor allem die Jugend trägt in der Zukunft schlussendlich die Konsequenzen der politischen Entscheidungen von heute.


    B) Lösung

    Bereits in zahlreichen anderen Bundesländern und auch auf Bundesebene wurde aufgrund der genannten Gründe die Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre beschlossen. Ein Festhalten des Wahlalters ab 18 ist ein Zeichen fehlender Wertschätzung der jungen Menschen, da ihnen so der Zugang zur fundamentalsten Form der politischen Willensbildung, den Wahlen, verwehrt bleibt.


    Die Landesverfassung sowie das Landeswahlgesetz und das Gemeinde- und Landeswahlkreisgesetz werden somit durch diesen Antrag entsprechend geändert, sodass bei Landtags-, Gemeinde-, Landkreis und Bezirkswahlen das aktive Wahlalter von 18 auf 16 Jahre abgesenkt wird.


    C) Alternativen

    Keine


    D) Kosten

    Durch den Antrag entstehen durch die zusätzlichen Stimmberechtigten bei der Durchführungen der entsprechenden Wahlen und Abstimmungen nicht näher quantifizierbare Mehrkosten. Diese hängen davon ab, wie viele neue Stimmberechtigte das Angebot auch tatsächlich in Anspruch nehmen.





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Wahlalters


    vom X X . X X . 2 0 2 1



    Artikel 1

    Änderung der Bayerischen Verfassung


    In Art. 7 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.



    Artikel 2

    Änderung des Landeswahlgesetzes


    Das Landeswahlgesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In Art. 1 Abs.1 Nr. 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt;

    2. Art. 22 Satz 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
    "1Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat."



    Artikel 3

    Änderung des Gemeinde- und Landeswahlkreisgesetzes


    In Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.



    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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    Drucksache V/14






    Gesetzentwurf

    der Bayerischen Staatsregierung








    Entwurf eines Gesetzes zum Klimaschutz im Freistaat Bayern

    (BayKlimaG)



    Art. 1
    Auftrag und Verantwortung

    Eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen ist es der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut, die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren. Der vom Menschen verursachte Klimawandel gefährdet Wald, Wasser, Luft und Boden, verschiebt Klimazonen und bedroht damit die Artenvielfalt, die menschliche Gesundheit sowie nicht zuletzt den Wohlstand und den Frieden der Völker. All das verlangt nach entschiedenen Anstrengungen, um Ursachen und Folgen des Klimawandels einzudämmen und die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels voranzubringen. Mit einem angemessenen Beitrag zu den internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzzielen will Bayern seinem Anteil an dieser Verantwortung gerecht werden.


    Art. 2
    Minderungsziele

    (1) Das CO2-Äquivalent der Treibhausgasemissionen je Einwohner soll bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 % gesenkt werden, bezogen auf den Durchschnitt des Jahres 1990. Es soll damit auf unter 5 Tonnen pro Einwohner und Jahr sinken.

    (2) Spätestens bis zum Jahr 2050 soll Bayern klimaneutral sein.

    (3) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Minderungsziele beitragen. Die staatlichen Behörden unterstützen die Verwirklichung der Minderungsziele im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit.

    (4) Treibhausgase im Sinne dieses Gesetzes sind die in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Stoffe, die in Bayern emittiert werden.

    (5) Bei der Verwirklichung der Klimaschutzziele kommt der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.


    Art. 3
    Vorbildfunktion des Staates

    (1) Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahr, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen. Staatliche Grundstücke, insbesondere Wald- und Moorflächen sowie Gewässer in staatlicher Unterhaltslast, werden in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Gesetzes bewirtschaftet.

    (2) Die staatlichen Erziehungs- und Bildungsträger sollen über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel aufklären und das Bewusstsein für die Mitwirkung des Einzelnen fördern.

    (3) Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend der Abs. 1 und 2 zu verfahren.


    Art. 4
    Kompensation für Treibhausgasemissionen

    (1) Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern sollen spätestens ab dem Jahr 2030 ihre verbleibenden Treibhausgasemissionen mit geeigneten Maßnahmen zugunsten des Klimaschutzes ausgleichen (Kompensationsmaßnahmen). Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren.


    (2) Das Landesamt für Umwelt kann

    1.die Eignung von Kompensationsmaßnahmen prüfen, bewerten und bestätigen und

    2.geeignete Kompensationsmaßnahmen vermitteln.

    Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen haben vorrangig auf die vom Landesamt für Umwelt nach Satz 1 bearbeiteten oder vermittelten Kompensationsmaßnahmen zurückzugreifen.


    Art. 5
    Klimaschutzprogramm und Anpassungsstrategie

    (1) Die Staatsregierung stellt


    1.ein Bayerisches Klimaschutzprogramm mit Maßnahmen zur Erreichung der in Art. 2 Abs. 1 und 2 genannten Minderungsziele und

    2.eine Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

    auf und schreibt diese regelmäßig fort.


    (2) Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, in Übereinstimmung mit den Programmen nach Abs. 1 ergänzende örtliche Klimaschutzprogramme und Anpassungsstrategien aufzustellen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. Das Landesamt für Umwelt unterstützt die kommunalen Gebietskörperschaften dabei, indem es ortsbezogene Daten zu den Möglichkeiten nachhaltiger Nutzung erneuerbarer Energien erhebt, aufbereitet, fortschreibt und veröffentlicht.


    Art. 6
    Staatliche Zuwendungen

    Bei der Bestimmung des Zwecks von Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung sollen die Ziele der Zuwendungen mit den Minderungszielen nach Art. 2 abgewogen werden, wenn die Belange des Klimaschutzes von den zu fördernden Vorhaben unmittelbar berührt sein können. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine bestehende Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung geändert oder ihre Geltung verlängert wird.


    Art. 7
    Klimabericht

    Der Staatsminister für Umwelt und Verkehr unterrichtet den Ministerrat alle zwei Jahre über


    1.die Minderung von Treibhausgasen in Bayern nach Art. 2,

    2.Kompensationen nach Art. 4.


    Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu.


    Art. 8
    Bayerischer Klimarat

    (1) Der Staatsminister für Umwelt und Verkehr kann zur Beratung und Unterstützung in den Fragen des Klimaschutzes und Klimawandels Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft und Kommunen heranziehen (Bayerischer Klimarat).

    (2) Der Bayerische Klimarat tagt unter dem Vorsitz des Staatsministers für Umwelt und Verbraucherschutz. Die weiteren Mitglieder werden von ihm jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.


    Art. 9
    Bayerischer Klimaschutzpreis

    Der Staatsminister für Umwelt und Verkehr verleiht jährlich einen Klimaschutzpreis an Personen, die sich in Bayern um den Schutz des Klimas oder die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels besonders verdient gemacht haben. Jeder kann gegenüber dem Staatsministerium für Umwelt und Verkehr einen anderen für diesen Preis vor­schlagen.

    Art. 10
    Ausschluss der Klagbarkeit

    Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch oder auf Grund dieses Gesetzes nicht begründet. Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.


    Art. 11
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.











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    Drucksache V/15



    A n f r a g e

    der Abgeordneten Florentin Plötz, Caroline Kaiser und Jonathan Schmidt sowie der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei




    Streichung des "Aktionstags für das Leben" an weiterführenden bayerischen Schulen


    Hintergrund:

    Am 6.2.2021 hat der Bayerische Landtag den Antrag "Wertefreie und gendergerechte Sexualaufklärung an Schulen fördern - "Aktionstag für das Leben" abschaffen" der SDP-Fraktion beschlossen. Der Landtag stellte fest, dass der sog. "Aktionstag für das Leben" an weiterführenden bayerischen Schulen nicht mit den Grundsätzen einer feministischen Politik und eines selbstbestimmten Umgangs mit Reproduktion, Familienplanung und dem eigenen Körper zu vereinen ist und Schülerinnen und Schüler an weiterführenden bayerischen Schulen das Recht auf eine politisch unabhängige, wertfreie und umfangreiche Sexualaufklärung haben. Hierzu zähle auch eine objektive Information über ungewollte Schwangerschaften und einen sicheren Schwangerschaftsabbruch. Gemäß der UN-Frauenrechtskonvention sollen diese Thematiken neutral, evidenzbasiert und wissenschaftlich korrekt sein. Einer solchen Neutralität und Wertfreiheit ermangele es der entsprechenden Richtlinie. Viel mehr tabuisiere die Richtlinie Schwangerschaftsabbrüche und fördere somit die Entstehung gravierender Defizite bezüglich der gesellschaftlichen Akzeptanz von Schwangerschaftsabbrüchen und jenen Schwangeren, die einen solchen Abbruch in Erwägung ziehen oder bereits vollzogen haben." Zusätzlich forderte der Landtag durch den Beschluss die Staatsregierung auf, einen selbstbestimmten Umgang mit Sexualität und Fortpflanzung sowie eine gendergerechte, wertfreie, unpolitische und medizinisch fundierte Sexualaufklärung an den weiterführenden bayerischen Schulen zu fördern und dementsprechend Nr. 1.3.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen vom 15. Dezember 2016 (KWMBl. 2017 S. 6) ersatzlos zu streichen.


    Wir fragen demnach den Ministerpräsidenten:



    1. Teilt der Ministerpräsident die Feststelllungen des Landtags durch den Beschluss von ebengenannten Antrag?

    1.1 Wenn nein, warum teilt der Ministerpräsident die Feststellungen des Landtages durch den Beschluss von ebengenannten Antrag nicht?


    2. Hat der Ministerpräsident der Aufforderung das Landtags entsprochen und Nr. 1.3.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen vom 15. Dezember 2016 (KWMBl. 2017 S. 6) ersatzlos gestrichen?

    2.1 Wenn ja, warum sah die Staatsregierung von einer öffentlichen Pressemitteilung bezüglich der Streichung ab?

    2.2 Wenn nein, wird der Ministerpräsident dies in naher Zeit nachholen?

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    Fünfte Wahlperiode




    Drucksache V/16


    A n f r a g e

    des Berufenen Bürgers Dr. Joachim Holler (Die Grünen)



    Aktueller Stand zur Corona-Lage und zu den Corona-Impfungen



    Ich frage den Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern, Herrn Carsten Müller:


    1. Wie bewertet der Ministerpräsident die Arbeit des von ihm beantragten Corona-Ausschusses im Bayerischen Landtag?

    1.1 Warum wurde in besagtem Ausschuss bis heute mit Ausnahme der damaligen Schulöffnungen von der Staatsregierung keine einzige Debatte angestoßen, wurde doch der Ausschuss mit dem Ziel gegründet, Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auszuarbeiten und zu diskutieren?

    1.2 Wie bewertet der Ministerpräsident die Informationspolitik der Staatsregierung der Opposition gegenüber hinsichtlich der Corona-Maßnahmen?

    1.2.1 Wenn gut, woran macht der Ministerpräsident das fest?

    1.2.2 Wenn schlecht, was möchte man in Zukunft ändern bzw. besser machen?


    2. Wie bewertet der Ministerpräsident die Arbeit der "Corona Task Force" der Staatsregierung?

    2.1 Wie ist die besagte Task Force personell besetzt?

    2.2 Welche Aufgaben sind der besagten Task Force im Kabinett konkret zugeordnet?

    2.3 Welchen Mehrwert lieferte die besagte Task Force bisher?

    2.4 Warum hielt der Ministerpräsident die Bildung einer solchen Task Force in Bayern für notwendig, wenn ebenjene Task Force auf Bundesebene schon keinen Mehrwert bringen konnte?


    3. Wie bewertet der Ministerpräsident den Fortgang der Corona-Impfungen im Freistaat Bayern?

    3.1 Wie viele Menschen wurden im Freistaat Bayern bisher gegen das Sars-CoV-2-Virus geimpft? (Bitte tabellarisch aufgeschlüsselt nach Hersteller der Impfungen und erhaltener Erst- oder Zweitdosis)

    3.2 Wie viele Impfdosen wurden bisher mit dem AstraZeneca-Impfstoff verabreicht?

    3.2.1 Kam es dabei auch in Bayern zu größeren Beschwerden bezüglich der Nebenwirkungen dieses Impfstoffes?

    3.2.2 Verzichteten in diesem Zuge Personen auf eine Impfung mit AstraZeneca, denen die Impfung laut Impfplan der Staatsregierung zustünde?

    3.2.3 Wenn ja, wie begegnet die Staatsregierung diesen Personen? Haben diese ihr Recht auf die Impfung zum jetzigen Zeitpunkt verwirkt oder können sich diese mit einem anderen Impfstoff dennoch impfen lassen?

    3.3 Was ist in den Augen des Ministerpräsidenten das momentane Hauptproblem hinsichtlich der Impfungen? Reichen die gelieferten Impfdosen aus oder haben die errichteten Impfzentren ihre Kapazitätsgrenzen bereits erreicht?


    4. Wie bewertet der Ministerpräsident die aktuellen Zahlen der Corona-Infektionen im Freistaat Bayern?

    4.1 Rechtfertigen diese in den Augen des Ministerpräsidenten bereits neue Lockerungen?

    4.1.1 Wenn ja, welche Lockerungen plant der Ministerpräsident?

    4.2 Wie steht der Ministerpräsident zur Befürchtung einer dritten Welle?


    5. Wie bewertet der Ministerpräsident die aktuellen Zahlen der Infektionen mit Mutationen des Virus?

    5.1 Welche Mutationen sind im Bayern bisher aufgetreten? (Bitte tabellarisch aufgeschlüsselt nach Gesamtzahl der Infektionen und Zahl der Aktuellen Infektionen je Mutation)

    5.2 Sind aufgrund der Mutationen in den Augen des Ministerpräsidenten neue bzw. strengere Beschränkungen bzw. Maßnahmen notwendig?


    6. Wie bewertet der Ministerpräsident das Infektionsgeschehen in den Bayerischen Schulen?

    6.1 Plant der Ministerpräsident kurzfristig eher eine weitere Öffnung oder eher wieder eine gänzliche Schließung der Schulen?

    6.2 Wie steht der Ministerpräsident zu einer Öffnung der Schulen mit einem strikten Testkonzept?

    6.3 Ist ein solches Testkonzept an Schulen in den Augen des Ministerpräsidenten umsetzbar?

    6.3.1 Wenn ja, wird die Staatsregierung die Erarbeitung eines solchen Konzeptes anstreben?

    6.3.2 Wenn nein, warum?

    6.4 Wann möchte der Ministerpräsident wieder Präsenzunterricht an den Grundschulen ermöglichen?

    6.5 Warum hat der Ministerpräsident bei der Öffnung der Schulen Abschlussklassen an höheren Schulen priorisiert und nicht die Grundschulen?

    6.6 Was hat die Staatsregierung bisher gemacht, um Schüler*innen der Grundschulen und ihre Eltern zu entlasten?


    7. Wie steht der Ministerpräsident zu Corona-Selbsttests?

    7.1 Welche Vor- und Nachteile sieht er dabei?

    7.2 Plant der Ministerpräsident die Anschaffung und z. T. kostenlose Verteilung solcher Selbsttests?

    7.3 Welche Rolle können besagte Selbsttests in den Augen des Ministerpräsidenten bei der Bekämpfung der Pandemie spielen?




    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Joachim Holler



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    Fünfte Wahlperiode




    Drucksache V/17


    G e s e t z e n t w u r f

    Der Bayrischen Staatsregierung und des Staatsministers Wolfgang von Hohenecken



    Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Nationalparks Bayrischer Wald


    A) Problem

    Der Nationalpark Bayerischer Wald mit seinen 24.850 Hektar wurde am 07.10.1970 als erster Nationalpark Deutschlands gegründet und befindet sich im hinteren Bayerischen Wald direkt an der Grenze zu Tschechien. Dieses Gebiet, mit seinen verschiedenen Lebensraumtypen und seiner speziellen Flora und Fauna gilt es weiterhin zu schützen. Da sich genau diese Flora und Fauna wie zum Beispiel der Luchs oder die europäische Wildkatze, welche dort erst wieder neu angesiedelt wurden, dynamisch verhalten, ist es wichtig diese weiterhin zu schützen und somit das Gebiet im Westen Richtung Frauenau des ersten deutschen Nationalparks zu vergrößern.

    Die damalige Erweiterung im Jahre 1997 hat ganz maßgeblich zur Entwicklung der Region beigetragen. Mit rund 700.000 Besuchern im Jahr ist der Nationalpark Bayrischer Wald somit ein bedeutender Wirtschaftsfaktor in der dort strukturschwachen Region


    B) Lösung

    Die Fläche des Nationalparks Bayrischer Wald von 24.850 Hektar auf 27.000 Hektar (+ von 21,5 km2) zu vergrößern.


    C) Alternativen

    Keine


    D) Kosten

    Die vollen Kosten von 4 Millionen Euro werden zu ¾ vom Freistaat Bayern und zu ¼ aus dem Budgettopf des Nationalparks Bayerischer Wald

    getragen.Darunter fallen Personalausgaben, Sachmittel, Baumaßnahmen und Zuweisungen.





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Nationalparks Bayrischer Wald



    (ENBW)

    vom 28 . 02 . 2 0 2 1



    Artikel 1
    Erweiterung Gebiet Frauenau und Umgebung


    Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verkehr erklärt das Gebiet Frauenau und Umgebung zum "Naturpark Bayerischer Wald".


    (1) Die Fläche des Nationalparks Bayrischer Wald wird von 24.850 Hektar auf 27.000 Hektar vergrößert.


    (2) Die insgesamten Kosten von 4.000.000 € werden zu 3/4 vom Freistaat Bayern und zu 1/4 vom Naturpark Bayrischer Wald getragen.


    (3) Die Erweiterung des Nationalparks Bayrischer Wald soll spätestens bis zum 31.05.2021 vollendet sein.


    (4) Das erweiterte Gebiet muss nachhaltig gesichert, gepflegt und entwickelt werden.


    (5) Das erweiterte Gebiet soll durch das Erschließen von Erholung und Naturgenuss der Allhemeinheit zugänglich gemacht werden, soweit die Belastbarkeit des Naturhaushalts    und des Landschaftsbilds dies zulassen


    (6) Der Erhohlungsverkehr im erweiterten Gebiet muss geordnet und gelenkt werden.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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    Fünfte Wahlperiode




    Drucksache V/20


    A n f r a g e

    des Berufenen Bürgers Dr. Joachim Holler (Die Grünen)



    Polizei und Demonstrationen während der Corona-Pandemie



    Ich frage die Staatsministerin des Innern, für Bau und Heimat, Frau Kathrin Hirsch:


    1. Wie viele Demonstrationen im Zusammenhang mit der Lockdown-Politik wurden in Bayern in den letzten 3 Monaten angemeldet?

    1.1 Bei wie vielen handelte es sich dabei um sog. "Querdenker"-Demonstrationen?

    1.2 Wie viele dieser Demonstrationen wurden insgesamt untersagt?

    1.2.1 Was waren hierbei die hauptsächlich angeführten Gründe?

    1.3 Kam es bei besagten Demonstrationen zu größeren Ausschreitungen oder Missachtungen der Corona-Auflagen?

    1.3.1 Wenn ja, konnte die Polizei hierbei immer die notwendige Kontrolle sicherstellen?

    1.4 Gibt es seitens der Staatsministerin Verbesserungswünsche hinsichtlich des Verhaltens der Polizei den Demonstrant*innen gegenüber?

    1.5 Sieht die Staatsministerin bei besagten Demonstrationen ein besonders hohes Corona-Infektionsrisiko? Bitte begründen!

    1.6 Kam es im Zuge dieser Demonstrationen auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstrant*innen?

    1.6.1 Wurden hierbei auch Polizeibeamt*innen verletzt?

    1.6.2 Wenn ja, auf welche Anzahl beläuft sich die Zahl der verletzten Polizeibeamt*innen ungefähr?

    1.7 Kann die Staatsministerin ein ungefähres Bild davon zeichnen, ob an den besagten Demonstrationen nachweislich besonders viele Personen mit rechts- oder linksextremistischem Hintergrund teilnehmen?

    1.7.1 Wenn ja, ging von diesen Personen nachweislich eine besonders hohe Gewaltbereitschaft aus?


    2. Wie bewertet die Staatsministerin die Effektivität der Ordnungskräfte bei der Kontrolle der Einhaltung der Corona-Maßnahmen?

    2.1 Wie viel Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen wurden im Freistaat Bayern im Januar und Februar (ca.) verzeichnet?

    2.2 Welche Verbesserungsmöglichkeiten sieht die Staatsministerin, um die Corona-Maßnahmen besser kontrollieren zu können?


    3. Wie bewertet die Staatsministerin die Personalsituation der Bayerischen Polizei?

    3.1 Würde die Staatsministerin behaupten, die Polizei benötigt mehr Personal, um die Corona-Maßnahmen effektiver kontrollieren zu können?



    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Joachim Holler



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    Fünfte Wahlperiode




    Drucksache V/21


    A n f r a g e

    des Berufenen Bürgers Dr. Joachim Holler (Die Grünen)



    Verfassungsmäßigkeit der Corona-Restriktionen und Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft



    Ich frage den Staatsminister der Justiz, für Bundesangelegenheiten und Europa, Herrn Marcel Glasgow:


    1. Hält der Staatsminister die derzeit geltenden Corona-Maßnahmen im Freistaat Bayern für verfassungsrechtlich unbedenklich?

    1.1 Wenn ja, warum?

    1.2 Wenn nur teilweise oder nein, warum?

    1.2.1 Welche Maßnahmen hält der Staatsminister aus verfassungsrechtlicher Sicht für besonders bedenklich?

    1.3 Ist der Staatsminister insgesamt der Ansicht, dass die massiven Grundrechtseingriffe verhältnismäßig sind? Bitte begründen!

    1.4 Ist der Staatsminister der Meinung, dass die in Bayern geltenden Restriktionen insgesamt dem Parlamentsvorbehalt Rechnung tragen? Bitte begründen!

    1.5 Ist laut dem Staatsminister die verstärkte Miteinbeziehung des Parlaments bei Erarbeitung und Beschluss der Corona-Maßnahmen verfassungsrechtlich geboten? Bitte begründen!


    2. Wie steht der Staatsminister zur Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte in Deutschland?

    2.1 Welche Probleme sieht der Staatsminister hierbei?

    2.2 Hält der Staatsminister die Schaffung einer unabhängigen und nicht-weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft, ähnlich jener z. B. Italiens für erstrebenswert? Bitte begründen!

    2.3 Hat der Staatsminister bisher von seinem Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft gegenüber Gebrauch gemacht?

    2.4 Ist der Staatsminister insgesamt der Meinung, die Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte behindert die Ermittler bei der vollumfänglichen und umfassenden Aufklärung jedweder Straftaten?



    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Joachim Holler



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    Fünfte Wahlperiode




    Drucksache V/22


    G e s e t z e n t w u r f

    der Konservativen Fraktion und der Abgeordneten Kahtrin Hirsch



    Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Einführung von Polizeirabbinern bei der Bayerischen Polizei


    A) Problem

    Mindestens 18.000 Juden leben heutzutag eim Freistaat Bayern. Auch heute noch, 76 Jahre nach der Schoah sind sie Diskriminierung und Ausgrenzung ausgesetzt und Ziel antisemitischer Anschläge. Der Bayerischen Polzei als Ausführerin von Recht und Ordnung kommt eine besondere Stellung in der Sicherung jüdischen Lebens bei. Trotzdem sind jüdische Polizisten nach wie vor benachteiligt gegenüber ihren evangelischen und römisch-katholischen Kollegen. Während seit nunmehr einhundert Jahren die Polizeiseelsorge fester Bestandteil der Bayerischen Polizei ist, fehlen analoge Strukturen für Polizisten jüdischen Glaubens.

    Des Weiteren können trotz Eid auf die Verfassung Vorurteile und Diskriminierung gegen Juden auch in staatlichen Institutionen vordringen. Fehlende Sichtbarkeit von Juden in den Institutionen und fehlende Anlaufstellen können den ersten Nährboden dafür bereiten.


    B) Lösung

    Der Freistaat Bayern führt Polizeirabbiner nach dem Vorbild Baden-Württembergs ein.


    C) Alternativen

    Keine.







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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Einführung von Polizeirabbinern bei der Bayerischen Polizei

    (Polizeirabbinereinführungsvorbereitungsgesetz - PolRabEVG)

    vom 0 6 . 0 3 . 2 0 2 1



    Artikel 1

    Einführungsverfahren


    (1) Die Bayerische Staatsregierung verpflichtet sich dazu, noch im laufenden Geschäftsjahr mit dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern und der Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern in Verhandlungen zu treten, um die Einführung von Polizeirabbinern bei der Bayerischen Polizei zu ermöglichen.

    (2) Nach Abschluss der Verhandlungen, soll ein Staatsvertrag mit den Verhandlungspartnern ausgearbeitet werden, der im Einvernehmen der Beteiligiten so bald wie möglich der Öffentlichkeit vorgestellt wird.

    (3) Die Bayerische Staatsregierung verpflichtet sich dazu, in der Bayerischen Polizei die nötigen Strukturen zu schaffen, um die Einführung von Polizeirabbinern so ungehindert wie möglich zu gestalten.



    Artikel 2

    Kontrollverfahren


    (1) Zum Ende des laufenden Jahres muss die Staatsregierung den Landtag über den erreichten Stand bei der Implementierung der in Art. 1 Abs. 1 bis 3 genannten Punkte unterrichten.

    (2) Kommt die Staatsregierung den in Art. 1 Abs. 1 bis 3 sowie Art. 2 Abs. 1 genannten Punkten nicht nach, so muss sie in nachvollziehbarer und begründeter Weise vor dem Landtag Rechenschaft ablegen, weshalb sie dazu nicht in der Lage war.



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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    Fünfte Wahlperiode




    Drucksache V/23


    G e s e t z e n t w u r f

    der Bayerischen Staatsregierung und des Staatsministers Wolfgang von Hohenecken (Umwelt und Verkehr)



    Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des Schienennahverkehrs in Bayern


    A) Problem

    Bayern muss sich für nachhaltige Mobilität einsetzen. Niedersachsen hat es in den letzten Tagen vorgemacht. Auch Bayern hat im Thema Schienenverkehr in den letzten Jahren gespart. Es ist also jetzt an der Zeit den Schienenverkehr in Bayern endlich weiter auszubauen, und das umweltfreundlich.


    B) Lösung

    Das Bundesland Bayern schafft neue Züge an, die nachhaltig sind und somit die Umwelt schonen. Dabei ist das Ziel ein emissionsfreier Bahnantrieb.

    Damit schützt man die Umwelt doppelt. Die umweltneutralen Züge verunreinigen die Umwelt nicht und die Mobilität wird auf das Schienennetz umgelenkt. Dazu gehört vor allem der Ausbau des Regionalschienennetzes.


    Der ausgehandelte Vertrag mit der Firma Alstom beinhaltet den Kauf von 10 Coradia Continental-Batteriezügen für den regionalen Schienenverkehr. Diese werden bis Ende Juni 2021 einsatzbereit sein. Diese dreiteiligen Züge sind jeweils mit 150 Sitzen ausgestattet.


    C) Alternativen

    Keine


    D) Kosten

    100.000.000 € für Regionalzüge und deren Instandhaltung für die nächsten 10 Jahre.





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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des Schienennahverkehrs in Bayern

    (ASchB)

    vom 06.03.2 0 2 1



    Artikel 1


    (1) Die Landesregierung investiert 100.000.000 € in den Ausbau des Schienennahverkehrs in Bayern.
    (2) Das Unternehmen Alstrom liefert bis zum 20.06.2021 10 Coradia Continental-Batteriezüge für den Schienennahverkehr.

    (3) Die neuen Züge werden ab dem 30.06.2021 eingesetzt werden.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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    Wahlvorschlag

    der Abgeordneten Caroline Kaiser und Jonathan Schmidt sowie der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei gemäß § 51 Abs. 1 BayLTGeschO


    Angesichts des Rücktritts des Ministerpräsidenten zum gestrigen Tag schlägt die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei gemäß § 51 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtages Herrn Florentin Plötz für das Amt des Ministerpräsidenten vor.



    Caroline Kaiser MdL