Anträge an das Landtagspräsidium

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    Antrag des berufenen Bürgers Ernst Haft


    Beschluss des Landtages zur Veranstaltungsreihe 2022: "150 Jahre Schleizer Duden - Deutsche Sprache einst und jetzt"


    Der Landtag möge beschließen:


    1. Die Landesregierung organisiert im Laufe des Jahres 2022 mehrere Veranstaltungen zum Thema Deutsche Sprache aus Anlass des 150. Jubiläums des ersten von Konrad Duden herausgegebenen Wörterbuches. Federführend zuständig ist das Staatsministerium für Kultur.

    2. Die Veranstaltungen sollten allen Bürgern zugänglich sein. Fachlich versierte Gäste sind durch das Staatsministerium für Kultur auszuwählen und für Veranstaltungen zu gewinnen.

    3. Folgende Themen sollen Bestandteil von Veranstaltungen sein:

    3.1 Geschichte der Deutschen Sprache

    3.2 Politik contra Bürger - Verständlichkeit von Sprache

    3.3 Toleranz und Gleichberechtigung durch Sprache

    3.4 Umgangssprache und Dialekte

    Die Ausgestaltung der Themen und die etwaige Ergänzung von Themen obliegt dem Staatsministerium der Kultur.

    4. Das Staatsministerium der Kultur stellt aus seinem Haushalt 750.000 € zur Finanzierung der Veranstaltungsreihe zur Verfügung. Dem Staatsministerium der Kultur steht es frei, auch externe Finanzquellen zur Finanzierung zu erschließen (Spenden, Beteiligung von Instituten etwaiger Gäste etc.).


    gez. Ernst Haft

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    Sechste Legislaturperiode
    Drs. 06/017



    Gesetzesentwurf


    der Staatsregierung, vertreten durch die Ministerpräsidentin und Staatsministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familien,

    Generationen und Gleichstellung, Ricarda Fährmann



    Entwurf eines 1. Gesetzes zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie



    A n l a g e 1

    Entwurf eines 1. Gesetzes zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie



    1. Gesetz zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie.pdf



    Erfurt, den 01. Juli 2021

    1399-unterschrift-ricarda-f%C3%A4hrmann-png

    Ricarda Fährmann
    Ministerpräsidentin des Freistaates Thüringen
    Thüringer Staatsministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familien, Generationen und Gleichstellung




    Erfurt, den 01. Juli 2021

    1399-unterschrift-ricarda-f%C3%A4hrmann-png

    Ricarda Fährmann
    Ministerpräsidentin des Freistaates Thüringen
    Thüringer Staatsministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familien, Generationen und Gleichstellung

  • Antrag - Dr. Benedikt Dregger


    Ausstiegsprogramm für Linksextremisten


    Der Landtag wolle beschließen:


    Die Landesregierung wird aufgefordert, ein staatliches Ausstiegsprogramm für Linksextremisten durch entsprechende Maßnahmen des Innenministeriums für das Land Thüringen zu schaffen und bis spätestens zum Dezember 2021 ins Leben zu rufen.

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    Drs. 07/01





    Antrag auf Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die siebte Legislaturperiode

    Antragssteller: Dr. Dominick Gwinner (MdL) und die SDP-Fraktion im Thüringer Landtag



    Sehr geehrtes Landtagspräsidium,


    hiermit beantrage ich zusammen mit der SDP-Fraktion die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die 7. Wahlperiode. Als Grundlage wurde die Geschäftsordnung der 6. Wahlperiode verwendet und abgeändert (Änderungen rot gekennzeichnet).


    Geschäftsordnung des Thüringer Landtages für die 7. Wahlperiode


    Letzte Änderung:25.05.2021





    §1 Mitglieder des Thüringer Landtages

    1. Mitglied des Landtages sind alle Personen, die durch eine Landtagswahl in das Parlament gewählt worden sind.





    § 2 Landtagsfraktionen

    1. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Abgeordneten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und/oder Mitglieder derselben Partei sind.





    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Landtagspräsidium schriftlich mitzuteilen.





    3. Neue Abgeordnete, die einer bestimmten Partei angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Partei an, sofern eine solche Fraktion besteht und nichts Gegensätzliches geäußert wird. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.







    § 3 Landtagspräsidium

    1. Das Landtagspräsidium besteht aus dem Landtagspräsidenten und seinem Stellvertreter.





    2. Das Landtagspräsidium überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.





    3. Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Landtagspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben, bis ein neuer Landtagspräsident gewählt ist.





    4. Im Falle eines Rücktrittes, Vakanz, Todes oder Inaktivität eines Postens des Landtagspräsidiums wird für die verbleibende Amtszeit neu gewählt. Von einer Neubesetzung kann abgesehen werden, wenn neue Landtagswahlen in weniger als 7 Tagen vollzogen werden.





    5. Die Wahl des Landtagspräsidenten findet gemäß § 12 statt.





    6. Mitglieder des Landtagspräsidiums können durch ein konstruktives Misstrauensvotum für die verbleibende Amtszeit vorzeitig ersetzt werden.





    § 4 Ordnung im Landtag

    1. Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen, Ausgrenzung oder Verunglimpfungen des Landtages sind untersagt.





    2. Weiterhin verpflichten sich alle zur Rede Berechtigten zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.


    3. Das Landtagspräsidium hat das Hausrecht im Landtag.



    4. Das Landtagspräsidium kann Abgeordnete, Regierungsmitglieder, sowie alle weiteren Personen die sich im Landtag befinden zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten.





    5. Sitzungsleitende Maßnahmen des Präsidiums sind nicht zu kommentieren. Ein Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.



    6. Nach 3 Ordnungsrufen kann der Präsident dem Redner das Wort für die laufende Debatte oder maximal bis zu 4 Tagen zu entziehen!







    § 5 Anträge

    1. Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.





    2. Das Landtagspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.





    3. Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem Landtagspräsidium angezeigt werden.





    § 6 Gegenanträge

    1. Für die Stellung eines Gegenantrags findet §5 entsprechende Anwendung.





    2. Gegenanträge können in der Debatte des ursprünglichen Antrages debattiert werden. Eine Verlängerung der Debatte ist nicht notwendig.





    3. Das Landtagspräsidium kann die Abstimmung verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung zu ermöglichen.





    4. Sollten Antrag-, sowie Gegenantrag angenommen werden, so muss die Abstimmung so oft wiederholt werden, bis mindestens einer der beiden Anträge abgelehnt wurde.





    § 7 Änderungsanträge

    1. Änderungsanträge werden durch den ursprünglichen Antragssteller beantragt.





    2. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtages kann der ursprüngliche Antrag als Gegenantrag gestellt werden.





    § 8 Bearbeitung von Anträgen durch das Landtagspräsidium

    1. Nach Antragstellung ist das Landtagspräsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.





    2. Nach Antragstellung hat das Landtagspräsidium zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtags fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.





    3. Das Landtagspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Die Abgeordneten können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden.





    4. Nach Abschluss der Debatte hat das Landtagspräsidium die Abstimmung einzuleiten.





    § 9 Debatten

    1. Debatten dauern 3 Tage.





    2. Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte besteht.





    3. Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass:





    a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,

    b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und

    c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.





    § 10 Kandidaturen

    1. Die Kandidaturenphase zur Wahl eines Amtes dauert 3 Tage.





    2. Kandidaturen nach Ablauf der in § 10 Absatz 1. genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden.





    3. Zulässige Kandidaturen bestehen aus eigenen Absichtserklärungen sowie von betreffenden Personen bestätigten Vorschlägen, welche durch die vorgeschlagenen Kandidaten bestätigt werden müssen.





    4. Findet sich innerhalb der in § 10 Absatz 1 genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch um 2 weitere Tage verlängert.





    5. Auf Wunsch von der Hälfte der Abgeordneten kann die Kandidaturphase unter den in § 10 Absatz 5 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für die Wählen des Ministerpräsidialamts.







    § 11 Abstimmungen

    1. Abstimmungen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.





    2. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.





    3. Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.





    4. Alle Abstimmungen sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss erkennbar sein, wer wie abgestimmt hat.





    5. Sollten Unbefugte bei einer Abstimmung teilgenommen haben, so muss die Stimme dieser unbefugten Person aus dem Ergebnis abgezogen werden.





    § 12 Wahlen

    1. Wahlen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.





    2. Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.





    3. Alle Wahlen, außer die des Ministerpräsidenten, sind öffentlich zu vollführen.





    4. Sollten Unbefugte bei einer Wahl teilgenommen haben, so muss die Stimme dieser unbefugten Person aus dem Ergebnis abgezogen werden.





    § 13 Anfragen

    1. Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, eine Anfrage im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.





    2. Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder der Landesregierung.





    3. Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat die Regierung 3 Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf 6 Tage ausdehnbar. Nachfragen, die innerhalb der zeitlichen Frist gestellt werden, sind erlaubt, jedoch durch das Landtagspräsidium begrenzbar.





    4. Das Landtagspräsidium muss den Befragten auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.





    5. Wird eine Anfrage nicht innerhalb der Frist beantwortet, so hat das Landtagspräsidium dieses Fehlverhalten öffentlich zu rügen.





    § 14 Ausschüsse

    1. Der Landtag hat nach seiner Konstituierung einen ständigen Ausschuss für Finanzen und einen ständigen Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zu bilden.





    2. Jeder Abgeordnete des Landtages hat das Recht, die Bildung eines weiteren oder mehrerer weiterer Ausschüsse im dafür vorgesehenen Bereich zu beantragen. Der Antrag muss das Ziel des Ausschusses beinhalten.





    3. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, den Ausschuss einzurichten, wenn neben dem Antragsteller innerhalb einer dreitägigen Frist mindestens zwei weitere Abgeordnete oder mitwirkende Bürger ihre Unterstützung erklären.





    4. Einem Ausschuss gehören alle Abgeordneten des Landtages und mitwirkenden Bürger an, die ihre Teilnahme im Ausschuss schriftlich bekanntgeben.





    5. Das Landtagspräsidium leitet die namentliche Wahl eines Ausschussvorsitzenden. Wahlberechtigt sind die zum Zeitpunkt des Wahlbeginns am Ausschuss teilnehmenden Abgeordneten. Sobald der Vorsitzende gewählt ist, nimmt der Ausschuss seine Arbeit auf.





    6. Sofern ein Ausschuss nicht im Antrag nach Absatz 1 als ständiger Ausschuss deklariert ist, wird er aufgelöst, wenn er seine Aufgaben vollständig erfüllt hat oder seit sieben Tagen keine inhaltliche Wortmeldung erfolgt ist.





    7.Alle mitwirkenden Bürger in Ausschüssen haben kein Wahlrecht. Sie können aber als Ausschussvorsitzende kandidieren.





    § 15 Aktuelle Stunden

    1. Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß § 5 der Geschäftsordnung einberufen.





    2. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Letztere zu beurteilen unterliegt dem Landtagspräsidium. Im Falle einer Abweisung muss das Landtagspräsidium eine Begründung vorlegen.





    3. Aktuelle Stunden dauern 3 Tage.





    4. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtages kann eine Aktuelle Stunde um maximal 72 Stunden verlängert werden.





    5. Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so kann das Landtagspräsidium die Aktuelle Stunde eigenmächtig verlängern. Andernfalls muss ein Antrag gemäß § 5 zu einer anderen Aktuellen Stunde gestellt werden.


    § 16 Mitgliederzählungen

    1. Eine Mitgliederzählung erfolgt auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtags.





    2. Die Mitglieder des Landtages haben sich bei Mitgliederzählungen mit Namen und Fraktionszugehörigkeit zu melden.





    3. Zwischen zwei Mitgliederzählungen müssen mindestens 14 Tage vergehen.





    4. Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread mit der Auflistung der aktuellen Mitglieder des Landtages und entsprechender Grafik. Es garantiert ebenfalls die Aktualität der Liste und Grafik.





    § 17 Abweichungen von der Geschäftsordnung

    1. Der Landtag kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, wenn mindestens 4 Mitglieder des Landtages oder zwei Fraktionen dies Beantragen und der Landtag die Abweichung mit 2/3-Mehrheit beschließt.





    2. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden zu eröffnen.

    § 18 Schlussbestimmungen

    1. Die Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit zu dem Tag, an dem eine andere Geschäftsordnung verabschiedet wird.





    2. Eine Geschäftsordnung wird mit 2/3 Mehrheit beschlossen und geändert.




    Wir bitten um Zustimmung.


    D.Gwinner und Fraktion

    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.

  • Herr Präsident ,

    der BUW beantragt die Beibehalrung der alten GO.

    Danke.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Antrag zu vorbereitenden Maßnahmen zur Digitalisierung und Modernisierung des Gerichtswesens


    Der Landtag hat am ... das folgende Gesetz zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen beschlossen:


    § 1

    Gerichte, die der Rechtsträgerschaft des Landes Thüringen unterliegen, veröffentlichen alle gerichtlichen Entscheidung in einem online frei zugänglichen Portal. Die Entscheidungen werden anonymisiert und in nicht strukturierter Form veröffentlicht. Hiervon ausgenommen sind


    1. im Zivilprozess Verfügungen (§ 160 Abs. 3 Nr. 6 Zivilprozessordnung) sowie Entscheidungen auf Grund der §§ 688 - 703d der Zivilprozessordnung mit Ausnahme derjenigen Entscheidungen, die auf den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid hin erfolgen;


    2. im Strafprozess Strafbefehle (§§ 407 - 412 der Strafprozessordnung).



    § 2

    Auf Antrag der Parteien und Beteiligten eines Rechtsstreits soll die Veröffentlichung der Entscheidung unterbleiben, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein berechtigtes Interesse an der Zurückhaltung besteht. Gegen die Entscheidungen ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet (§ 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz).



    § 3

    Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen in strukturierter Form vorzuschreiben. Die Staatsregierung regelt hierbei die näheren Anforderungen an strukturierte Daten. Die Staatsregierung kann in Gemäßheit des § 4 nähere Anforderungen an den Zugang zu strukturierten Daten bestimmen.



    § 4

    Der Zugang zu strukturierten Daten wird nur auf Antrag gegen Verwaltungsgebühr und nicht vor dem 01.01.2025 gewährt.



    Begründung:


    Das im Auftrag der Präsidenten der Oberlandesgerichte ausgearbeitete Thesenpapier zur Modernisierung des Zivilprozesses kritisiert mitunter die unregelmäßige Veröffentlichungspraxis von gerichtlichen Entscheidungen aller Art. Bislang wurden und werden lediglich ausgewählte Fälle veröffentlicht, die für die Rechtsentwicklung von Bedeutung zu sein scheinen oder die bisherige Praxis stützen, wobei im letzteren Fall lediglich bundes- und obergerichtliche Entscheidungen, zumeist in Fachzeitschriften, veröffentlicht wurden. Über die Praxis der Amts- und Landgerichte, welche die meisten Verfahren zu bearbeiten haben, erfährt die interessierte Öffentlichkeit in der Regel nur wenig. Dies ist bereits deswegen kritikwürdig, weil die Urteile im Namen des Volkes gesprochen werden. Der Zugang zu jenen Entscheidungen ist notwendig, um die Entscheidungen öffentlich kontrollieren und kritisieren zu können.


    Darüber hinaus ermöglicht eine breitflächige Veröffentlichungspraxis erst die Nutzung neuer digitaler Technologien im Rechts- und Justizwesen. Hier stellt und stellte sich vor allem das Problem, dass es an den notwendigen Daten für hinreichend vergleichbare Fälle fehlte. Um bestehende ethische und verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der fortschreitenden Automatisierung der Gerichtsbarkeit hinreichend zu würdigen, werden die Entscheidungen jedenfalls bis zum 01.01.2025 nicht in Form von strukturierter Daten veröffentlicht, welche insbes. die Schaffung intelligenter Systeme (KI) begünstigen würde. Somit besteht bei Bedarf noch genügend Gelegenheit, diese Frage im politischen Diskurs aufzugreifen.


    Da es sich um eine Angelegenheit der Justizverwaltung handelt, steht dem Land die Gesetzgebungskompetenz zu.

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    Drs. 07/xx


    Antrag auf Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die siebte Legislaturperiode

    Antragssteller: Dr. Dominick Gwinner (MdL) und die SDP-Fraktion im Thüringer Landtag



    Sehr geehrtes Landtagspräsidium,


    hiermit beantrage ich zusammen mit der SDP-Fraktion die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die 7. Wahlperiode. Als Grundlage wurde die Geschäftsordnung der 6. Wahlperiode verwendet und abgeändert (Änderungen rot gekennzeichnet).


    Geschäftsordnung des Thüringer Landtages für die 7. Wahlperiode


    Letzte Änderung:25.05.2021









    §1 Mitglieder des Thüringer Landtages

    1. Mitglied des Landtages sind alle Personen, die durch eine Landtagswahl in das Parlament gewählt worden sind.









    § 2 Landtagsfraktionen

    1. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Abgeordneten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und/oder Mitglieder derselben Partei sind.









    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Landtagspräsidium schriftlich mitzuteilen.









    3. Neue Abgeordnete, die einer bestimmten Partei angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Partei an, sofern eine solche Fraktion besteht und nichts Gegensätzliches geäußert wird. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.















    § 3 Landtagspräsidium

    1. Das Landtagspräsidium besteht aus dem Landtagspräsidenten und seinem Stellvertreter.









    2. Das Landtagspräsidium überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.









    3. Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Landtagspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben, bis ein neuer Landtagspräsident gewählt ist.









    4. Im Falle eines Rücktrittes, Vakanz, Todes oder Inaktivität eines Postens des Landtagspräsidiums wird für die verbleibende Amtszeit neu gewählt. Von einer Neubesetzung kann abgesehen werden, wenn neue Landtagswahlen in weniger als 7 Tagen vollzogen werden.









    5. Die Wahl des Landtagspräsidenten findet gemäß § 12 statt.









    6. Mitglieder des Landtagspräsidiums können durch ein konstruktives Misstrauensvotum für die verbleibende Amtszeit vorzeitig ersetzt werden.









    § 4 Ordnung im Landtag

    1. Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen, Ausgrenzung oder Verunglimpfungen des Landtages sind untersagt.









    2. Weiterhin verpflichten sich alle zur Rede Berechtigten zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.


    3. Das Landtagspräsidium hat das Hausrecht im Landtag.



    4. Das Landtagspräsidium kann Abgeordnete, Regierungsmitglieder, sowie alle weiteren Personen die sich im Landtag befinden zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten.









    5. Sitzungsleitende Maßnahmen des Präsidiums sind nicht zu kommentieren. Ein Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.







    6. Nach 3 Ordnungsrufen kann der Präsident dem Redner das Wort für die laufende Debatte oder maximal bis zu 4 Tagen zu entziehen!













    § 5 Anträge

    1. Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.









    2. Das Landtagspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.









    3. Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem Landtagspräsidium angezeigt werden.









    § 6 Gegenanträge

    1. Für die Stellung eines Gegenantrags findet §5 entsprechende Anwendung.









    2. Gegenanträge können in der Debatte des ursprünglichen Antrages debattiert werden. Eine Verlängerung der Debatte ist nicht notwendig.









    3. Das Landtagspräsidium kann die Abstimmung verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung zu ermöglichen.









    4. Sollten Antrag-, sowie Gegenantrag angenommen werden, so muss die Abstimmung so oft wiederholt werden, bis mindestens einer der beiden Anträge abgelehnt wurde.









    § 7 Änderungsanträge

    1. Änderungsanträge werden durch den ursprünglichen Antragssteller beantragt.









    2. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtages kann der ursprüngliche Antrag als Gegenantrag gestellt werden.









    § 8 Bearbeitung von Anträgen durch das Landtagspräsidium

    1. Nach Antragstellung ist das Landtagspräsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.









    2. Nach Antragstellung hat das Landtagspräsidium zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtags fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.









    3. Das Landtagspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Die Abgeordneten können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden.









    4. Nach Abschluss der Debatte hat das Landtagspräsidium die Abstimmung einzuleiten.









    § 9 Debatten

    1. Debatten dauern 3 Tage.









    2. Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte besteht.









    3. Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass:









    a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,

    b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und

    c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.









    § 10 Kandidaturen

    1. Die Kandidaturenphase zur Wahl eines Amtes dauert 3 Tage.









    2. Kandidaturen nach Ablauf der in § 10 Absatz 1. genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden.









    3. Zulässige Kandidaturen bestehen aus eigenen Absichtserklärungen sowie von betreffenden Personen bestätigten Vorschlägen, welche durch die vorgeschlagenen Kandidaten bestätigt werden müssen.









    4. Findet sich innerhalb der in § 10 Absatz 1 genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch um 2 weitere Tage verlängert.









    5. Auf Wunsch von der Hälfte der Abgeordneten kann die Kandidaturphase unter den in § 10 Absatz 5 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für die Wählen des Ministerpräsidialamts.















    § 11 Abstimmungen

    1. Abstimmungen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.









    2. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.









    3. Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.









    4. Alle Abstimmungen sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss erkennbar sein, wer wie abgestimmt hat.









    5. Sollten Unbefugte bei einer Abstimmung teilgenommen haben, so muss die Stimme dieser unbefugten Person aus dem Ergebnis abgezogen werden.









    § 12 Wahlen

    1. Wahlen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.









    2. Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.









    3. Alle Wahlen, außer die des Ministerpräsidenten, sind öffentlich zu vollführen.









    4. Sollten Unbefugte bei einer Wahl teilgenommen haben, so muss die Stimme dieser unbefugten Person aus dem Ergebnis abgezogen werden.









    § 13 Anfragen

    1. Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, eine Anfrage im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.









    2. Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder der Landesregierung.









    3. Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat die Regierung 3 Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf 6 Tage ausdehnbar. Nachfragen, die innerhalb der zeitlichen Frist gestellt werden, sind erlaubt, jedoch durch das Landtagspräsidium begrenzbar.









    4. Das Landtagspräsidium muss den Befragten auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.









    5. Wird eine Anfrage nicht innerhalb der Frist beantwortet, so hat das Landtagspräsidium dieses Fehlverhalten öffentlich zu rügen.









    § 14 Ausschüsse

    1. Der Landtag hat nach seiner Konstituierung einen ständigen Ausschuss für Finanzen und einen ständigen Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zu bilden.









    2. Jeder Abgeordnete des Landtages hat das Recht, die Bildung eines weiteren oder mehrerer weiterer Ausschüsse im dafür vorgesehenen Bereich zu beantragen. Der Antrag muss das Ziel des Ausschusses beinhalten.









    3. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, den Ausschuss einzurichten, wenn neben dem Antragsteller innerhalb einer dreitägigen Frist mindestens zwei weitere Abgeordnete oder mitwirkende Bürger ihre Unterstützung erklären.









    4. Einem Ausschuss gehören alle Abgeordneten des Landtages und mitwirkenden Bürger an, die ihre Teilnahme im Ausschuss schriftlich bekanntgeben.









    5. Das Landtagspräsidium leitet die namentliche Wahl eines Ausschussvorsitzenden. Wahlberechtigt sind die zum Zeitpunkt des Wahlbeginns am Ausschuss teilnehmenden Abgeordneten. Sobald der Vorsitzende gewählt ist, nimmt der Ausschuss seine Arbeit auf.









    6. Sofern ein Ausschuss nicht im Antrag nach Absatz 1 als ständiger Ausschuss deklariert ist, wird er aufgelöst, wenn er seine Aufgaben vollständig erfüllt hat oder seit sieben Tagen keine inhaltliche Wortmeldung erfolgt ist.









    7.Alle mitwirkenden Bürger in Ausschüssen haben kein Wahlrecht. Sie können aber als Ausschussvorsitzende kandidieren.









    § 15 Aktuelle Stunden

    1. Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß § 5 der Geschäftsordnung einberufen.









    2. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Letztere zu beurteilen unterliegt dem Landtagspräsidium. Im Falle einer Abweisung muss das Landtagspräsidium eine Begründung vorlegen.









    3. Aktuelle Stunden dauern 3 Tage.









    4. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtages kann eine Aktuelle Stunde um maximal 72 Stunden verlängert werden.









    5. Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so kann das Landtagspräsidium die Aktuelle Stunde eigenmächtig verlängern. Andernfalls muss ein Antrag gemäß § 5 zu einer anderen Aktuellen Stunde gestellt werden.


    § 16 Mitgliederzählungen

    1. Eine Mitgliederzählung erfolgt auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtags.









    2. Die Mitglieder des Landtages haben sich bei Mitgliederzählungen mit Namen und Fraktionszugehörigkeit zu melden.









    3. Zwischen zwei Mitgliederzählungen müssen mindestens 14 Tage vergehen.









    4. Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread mit der Auflistung der aktuellen Mitglieder des Landtages und entsprechender Grafik. Es garantiert ebenfalls die Aktualität der Liste und Grafik.









    § 17 Abweichungen von der Geschäftsordnung

    1. Der Landtag kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, wenn mindestens 4 Mitglieder des Landtages oder zwei Fraktionen dies Beantragen und der Landtag die Abweichung mit 2/3-Mehrheit beschließt.









    2. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden zu eröffnen.

    § 18 Schlussbestimmungen

    1. Die Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit zu dem Tag, an dem eine andere Geschäftsordnung verabschiedet wird.









    2. Eine Geschäftsordnung wird mit 2/3 Mehrheit beschlossen und geändert.




    Wir bitten um Zustimmung.


    D.Gwinner und Fraktion

    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.

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    F R A K T I O N .

    im Thüringer Landtag




    Erfurt, den 24. Juli 2021




    SDP-Fraktion im Thüringer Landtag - Jürgen-Fuchs-Straße 1 - 99096 Erfurt


    An das Landtagspräsidium
    des Thüringer Landtags

    Herr Landtagspräsident Dr. Dominick Gwinner
    Herr Landtagsvizepräsident Elias Jakob Lewerentz

    Thüringer Landtag

    Funktionsgebäude
    Jürgen-Fuchs-Straße 1
    99096 Erfurt




    Vorschlag für die Ministerpräsidentenwahl



    Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Dr. Dominick Gwinner,

    sehr geehrter Herr Landtagsvizepräsident Elias Jakob Lewerentz,



    die SDP-Fraktion im Thüringer Landtag schlägt hiermit Frau Ricarda Fährmann als Ministerpräsidentin des Freistaates Thüringen vor. Unterstützt wird der Vorschlag von der UPS-Fraktion im Thüringer Landtag. Wir bitten um Einleitung der Abstimmung.



    Mit kollegialen Grüßen

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    Ricarda Fährmann

    für die SDP-Fraktion

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    Antrag des berufenen Bürgers Harald F. Rache



    Gedenkstunde für Opfer des linken Extremismus der SED und deren Organe

    Der Landtag wolle beschließen:

    Das Plenum tagt in einer Sondersitzung zu einer Gedenkstunden für die Opfer der SED und deren nicht rechtsstaatlichen Institutionen. Der Landtag soll sich dafür aussprechen, dass die DDR ein Unrechtsstaat gewesen ist, dessen Volk in seinen Freiheiten mit Waffengewalt unterdrückt wurde.

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    Anfrage an die Ministerpräsidentin des Freistaates Thüringen



    Linksextreme Gewalt im Freistaat Thüringen



    1. Verurteilen Sie linksextreme Straftaten in unserem schönen Freistaat?
    2. Wie stehen Sie zu einer sozialistischen Revolution?
    3. Wie beurteilen Sie die erneute Zusammenarbeit mit Linksextremisten in der Landesregierung?
    4. Wie wollen Sie linksextreme Straftaten eindämmen?
    5. Wie viele Übergriffe durch die Antifa und andere linksradiale Institutionen gab es seit Januar 2021 im Freistaat?


    gez. Harald F. Rache

    Berufener Bürger

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    Antrag des Abgeordneten Harald F. Rache MdL

    Rückführungen sind Sicherheit


    Der Landtag wolle beschließen:


    Die Landesregierung wird dazu aufgefordert, dass Rückführungen verstärkt durch das Innenministerium des Landes vorgenommen werden. Alle straffällig gewordenen Asylbewerber sollen in staatlich organisierte Rückführungszentren verweilen, bis eine Abschiebung in deren Herkunftsländer vorgenommen werden kann. Der Schutz unserer Heimat ist für uns Herzenssache.



    gez. Harald F. Rache

    Mitglied des Landtages

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    Anfrage an den Innenminister des Freistaates Thüringen Jan Rütt

    Islamistische Gewalt im Freistaat Thüringen


    1. Verurteilen Sie islamistische Gewalttaten in unserem schönen Freistaat?
    2. Wie viele Gewalttaten aus dem islamistischen Spektrum gab es im vergangenen Jahr?
    3. Wieso tun Sie derzeit nicht aktiv etwas gegen die immer größer werdenden Angsträume durch den Zuzug von Geflüchteten?
    4. Arbeitet die Regierung an der Abschaffung des christlich geprägten Abendlandes?
    5. Wie stehen Sie zur unbegrenzten Aufnahme von Geflüchteten?
    6. Was halten Sie von einer Obergrenze für Geflüchtete?
    7. Wie erklären Sie arbeitslosen Staatsbürgern oder verarmten Rentnern, dass für den Zuzug fremder Gefährder unbegrenzte Finanzmittel zur Verfügung stehen? Finden Sie das gerecht?
    8. Arbeiten Sie an einem Austausch unserer Bevölkerung?

    gez. Harald F. Rache

    Mitglied des Landtages

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    Antrag des Abgeordneten Harald F. Rache MdL

    Konstruktives Misstrauensvotum gegen die Ministerpräsidentin des Freistaates Thüringen Ricarda Fährmann


    Der Landtag wolle beschließen:


    1. Die bisherige Ministerpräsidentin wird in einem konstruktiven Misstrauensvotum nach §73 der Verfassung des Freistaates Thüringen abgesetzt. Für die bisherige Ministerpräsidenten schlägt die FFD-Fraktion Herrn Christian von Wildungen als Nachfolger vor.


    Inkrafttreten: Sofort


    Begründung: Die Ministerpräsidentin und die Regierung des Landes Thüringen haben zutiefst undemokratische Prinzipien bewiesen. Rechte der Opposition werden gemeinsam mit dem parteiisch agierenden Landtagspräsidenten unterdrückt. Debatten werden verkürzt und Anträge nicht im Parlament bearbeitet. Diese gemeinsamen Entscheidungen sind u. a. auf die Koalition mit linksextremen Kräften zurückzuführen, welche das Land gerne in die DDR-Diktatur zurückversetzen möchten.


    gez. Harald F. Rache

    Mitglied des Landtages

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    Antrag des Abgeordneten Harald F. Rache MdL

    Asyltourismus ist kein Ausweg - Deutschland braucht Sicherheit


    Der Landtag wolle beschließen:


    Die Landesregierung wird dazu aufgefordert, dass in unserem schönen Thüringen keinerlei Menschen aus Afghanistan aufgenommen werden, die aufgrund des Regierungsumsturzes ihre Heimat verlassen mussten. Die Aufnahme dieser Menschen ist nicht von Notwendigkeit, da die vielen jungen kräftigen Männer in der Lage sind ihre Heimat entsprechend zu verteidigen und daher keinerlei Anlass zur Einwanderung in unsere Sozialsysteme besteht. Des Weiteren geht von jungen Afghanen laut amtlichen Kriminalstatistiken eine hohe Gefahr für Brutalität, Einbrüche und Diebstähle aus.



    gez. Harald F. Rache

    Mitglied des Landtages

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    Kleine Anfrage des Abgeordneten Ernst Haft an die Ministerpräsidentin Ricarda Fährmann


    1. Wann gedenkt die Regierung mit dem Regieren zu beginnen?

    2. Stimmt die Regierung der Auffassung zu, dass der momentane Stillstand für Thüringen nicht gut ist?

    3. Welche Projekte möchte die Regierung in der knappen Zeit noch zur Umsetzung bringen?

    4. Warum hat die Koalitions -und Regierungsbildung nach Ansicht der Ministerpräsidentin extrem viel Zeit in Anspruch genommen, was nach den Einlassungen der Ministerpräsidentin am Anfang der Legislaturperiode verwunderlich ist?

    5. Hat der Stillstand in der Arbeit der Regierung mit Problemen innerhalb der Koalition zu tun?

    6. Würde die Ministerpräsidentin die Koalition auch gern über die jetzige Legislaturperiode hinaus fortführen?


    Vielen Dank.


    Ernst Haft (MdL)

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    Antrag des Abgeordneten Ernst Haft zur Änderung des §5 Kommunalabgabengesetz (ThürKAG): "Abschaffung der Jagd -und Fischereisteuer"


    Der Landtag möge folgendes beschließen:


    Der § 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) ist wie folgt zu ändern (blau = Änderung/Ergänzung)


    (1) Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.

    (2) Die Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind, dort erheben wo eine kreisangehörige Gemeinde diese Steuern nicht selbst erhebt. Die kreisangehörigen Gemeinden dürfen Steuern, die der Landkreis erhebt, nur vom Beginn eines Jahres an selbst erheben.

    (3) Eine Jagdsteuer und eine Fischereisteuer dürfen nicht erhoben werden.


    Begründung:


    In vielen Bundesländern sind diese Steuern schon abgeschafft. Es ist kleiner Beitrag zum Abbau von Bürokratie. Außerdem stehen die Einnahmen in keinem Verhältnis zum Aufwand der Erhebung.


    Kosten:


    In ganz Thüringen entgehen den Gemeinden durch diese Maßnahme insgesamt etwa 12.000 Euro.


    Inkrafttreten:


    Die Änderung tritt am 01.09.2021 in Kraft.



    gez.


    Ernst Haft (MdL)

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    Siebte Wahlperiode


    Drucksache: TH007/014



    G e s e t z e n t w u r f

    der Regierung und dem Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz





    Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung des Artensterbens und Förderung des Insektenschutzes



    A) Problem

    In den vergangenen 30 Jahren gab es einen Rückigang der Insekten in Deutschland um über 75%. Angesichts dieser dramatischen muss dringend verhindert werden, dass wir unser Biosystem irreversibel zerstören.



    B) Lösung

    Die Landesregierung stellt Mittel zu Verfügung, um artenreiche Wildwiesen, Bienenkästen, Insektenhotels und diverse Bewirtschaftungsflächen zu fördern und neu anzulegen. Zusätzlich soll eine gesetzliche Klausel eingefügt werden, die vorsieht, Projekte zu stoppen, die eine akute Gefährdung für wichtige Biosysteme udn Arten darstellen.



    C) Alternativen

    Eine sehr starke Verengung der Population in Deutschland und ein Ende der konventionellen Landwirtschaft.



    D) Kosten

    Für die Abteilung für aktiven Insektenschutz werden insgesamt 1.700.000€ aufgewendet. Für die Anlegung der Flächen und Imkereien stellt das Land Thüringen 400.000€ zu Verfügung. Die Gesamktkosten belaufen sich daher auf 2.100.000€.



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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung des Artensterbens und Förderung des Insektenschutzes

    (VeArFöIsG)

    vom 27 . 08 . 2 0 2 1




    Artikel 1

    Ausbau von Förderungen



    (1) Das Land Thüringen wird bis zum Jahresbeginn 2023 mindestens zwei Wildwiesen pro Kommune oder Stadt im Land Thüringen anlegen lassen.

    (2) Das Land Thüringen wird bis zum Jahresbeginn 2023 mindestens zwei Insektenhotels pro Kommune oder Stadt im Land Thüringen, vorrangig aus Esche, Kastanie, Eiche oder Buche, aus europäischer Herstellung und unter Sicherung der Qualität, anlegen lassen.

    (3) Das Land Thüringen wird bis zum Jahresbeginn 2023 mindestens 2 Imkereien, welche Honig nicht wirtschaftlichen nutzen werden, pro Kommune oder Stadt im Land Thüringen anlegen lassen.

    (4) Die Bewirtschaftung erfolgt durch Vereine oder Kommunen, die sich für die Bewirtschaftung bei dem Land Thüringen melden. Findet sich kein geeigneter Verein oder Kommune, übernimmt das Land Thüringen die Bewirtschaftung.

    (5) Für die Bewirtschaftung der nicht durch Vereine oder Kommunen übernommenen Bereiche der Absätze (1) bis (3) ist die dafür gegründete Abteilung für aktiven Insektenschutz im Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz zuständig.



    Artikel 2

    Abteilung für aktiven Insektenschutz



    (1) Das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz gründet eine Abteilung mit dem Namen "ABteilung für aktiven Insektenschutz".

    (2) Bis zum Jahr 2023 stehen dieser Abteilung 1.500.00€ an Materialkosten, sowie 200.000€ für Personal- und Verwaltungskosten zu Verfügung.

    (3) Bis zum Jahr 2022 werden mindestens 50 Personen für die neugegründete Abteilung eingestellt.


    Artikel 3

    Verbot von gefährlichen Pestiziden



    (1) Der Einsatz und der Vertieb des Pestizids Glyphosat in Thüringen wird zum Jahr generell 2023 verboten.

    (2) Der Einsatz und der Vertrieb des Pestizids von Glyphosat in Thüringen an Privatpersonen wird zum Jahr 2022 verboten.

    (3) Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz wird beauftragt, bis zum Jahr 2023 eine Übersicht über weitere Pestizide und Herbizide zu erstellen, die einen erkennbaren Schaden an der Population von Bienen und weiteren Insekten tragen.




    Artikel 4

    Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.