Stimmen Sie für Änderungs Antrag Nr1 zu GO 10
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Ja (4) 40%
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Nein (3) 30%
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Enthaltung (3) 30%
Stimmen Sie für Änderungs Antrag Nr1 zu GO
Stimmen Sie für Änderungs Antrag Nr1 zu GO
Weißt seine Kollegen lautstark darauf hin, dass es sich um den Änderungsantrag mit dem Titel "Mindestfraktionsstärke 2 beibehalten" handelt.
Weißt den Kollegen ebenfalls freundlich darauf hin, dass die 72 Stunden vorüber sind (§28 (3) BayLTGeschO)
Die Zeit ist um die Änderung Nr. 1 wurde nicht angenommen.
Herr Präsident,
ich möchte auf folgendes hinweisen und antragen die getroffene Feststellung zu überprüfen.
§ 28 Abs. 5 unserer Geschäftsordnung lautet: "Der Antrag oder Gesetzentwurf gilt mit einfacher Mehrheit als angenommen, soweit diese Geschäftsordnung oder die Verfassung nichts Gegenteiliges besagt." Letzteres trifft meiner Meinung hier nicht zu.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 vDGB ist "einfache Mehrheit" wie folgt definiert: "Benötigt wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt."
Selbiges gilt natürlich auch für den Änderungsantrag Nr. 2.
Danke
Herr Präsident,
Sie und das Haus wissen: ich bin keine Person, die sich gerne hetzt.
Ich erwarte das auch überhaupt nicht von anderen.
Ich weiße Sie jedoch darauf hin, dass ich mir - falls und wenn nötig - weitere Maßnahmen verfassungsrechtlicher Art vorbehalte, insbesondere wenn Abhilfe nicht innerhalb der nächsten Woche geschaffen wird.
Danke
Ich lasse mir von einen, wie Ihnen, nicht drtohen und verhänge gegen Sie ein Ordnungsgeld, Ende der Durchsage.
Ich lasse mir von einen, wie Ihnen, nicht drtohen und verhänge gegen Sie ein Ordnungsgeld, Ende der Durchsage.
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt dies, Herr Präsident?
Der Präsident bzw. die Vizepräsidentin eines Landtages kann jederzeit, gegen jederman, so er dem Landtag angehört, ein Ordnungsgeld verhängen, dazu bedarf es keiner weiteren Erklärung.
Der Präsident bzw. die Vizepräsidentin eines Landtages kann jederzeit, gegen jederman, so er dem Landtag angehört, ein Ordnungsgeld verhängen, dazu bedarf es keiner weiteren Erklärung.
Dem ist nicht so. In der Geschäftsordnung ist ein solches „Ordnungsgeld“ nicht vorgesehen, ihre Forderung ergo hinfällig.
Auch und gerade als Landtagspräsident haben Sie sich an die gültigen Rechtsgrundlagen zu halten. Der geschätzte Kollege Kratzer wird ihrer Forderung folglich nicht nachkommen.
Beharrten Sie zuletzt nicht darauf, Demokrat zu sein? Dann fügen Sie sich bitte auch unserem Rechtsstaat.
Ob man es nun Ordnungsruf oder Ordnunsgeld nennt, es ist immer ein finanzelle Buße und eine völlig legitime Maßnahme!
Ob man es nun Ordnungsruf oder Ordnunsgeld nennt, es ist immer ein finanzelle Buße und eine völlig legitime Maßnahme!
Ein Ordnungsruf ist tatsächlich in der GO vorgesehen, allerdings nicht in einem solchen Zusammenhang.
Die Korrektur der Ergebnisfeststellung steht derweil immer noch aus.
Weißt Ihren Kollegen darauf hin das in Paragraf 46 der GO nichts von einem Ordnungsgeld steht. Weißt ihn des weiterhin hin das es kein verletzendes Verhalten oder es eine Störung war. Es war nur eine Anmerkung
geht zurück auf ihren Platz
Festellung der Ergebnis von Änderungsantrag der GO "Mindestfraktionsstärke 2 beibehalten"
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
ich stelle das Ergebnis fest:
Ja - 4 Stimmen
Nein - 3 Stimmen
Enthaltungen - 3 Stimmen
Gemäß §27 Abs. 5 der GO ist der Antrag mit der einfachen Mehrheit des Hauses angenommen.
Enthaltungen werden nicht mitgezählt
Ivanova
- Vizepräsidentin des Bayerischen Landtages -